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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.11.2016 ZK1 2015 134

21 novembre 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,723 mots·~1h 9min·7

Résumé

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 134 24. November 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 31. August 2015, mitgeteilt am 11. September 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1976, und X._____, geboren am _____ 1971, schlossen am _____ 2001 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von A._____, geboren am _____ 2009, und B._____, geboren am _____ 2011. Mit Ehevertrag vom 8. Juni 2001 vereinbarten die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung. Am 1. März 2014 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst. B/1. X._____ reichte am 12. März 2015 beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Eheschutzgesuch ein. Er stellte folgende Anträge: „1. Trennungszeitpunkt und Trennungsberechtigung Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 01.03.2014 getrennt und hierzu auch berechtigt sind. 2. Obhut über A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011 Die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011, sei der Beklagten zuzuweisen. 3. Besuchs- und Ferienrechte 3.1. Für den Fall, dass die der Ehe entsprossenen Kinder A._____ und B._____ mit der Beklagten in der Schweiz wohnen, sei dem Kläger gegenüber den Kindern ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und ein Ferienrecht von drei Wochen (21 Tage) pro Jahr einzuräumen. 3.2. Für den Fall, dass die der Ehe entsprossenen Kinder A._____ und B._____ mit der Beklagten in der L.1_____ wohnen bleiben, sei der Kläger zu berechtigen, die Kinder auf seine Kosten insgesamt acht Wochen in die Schweiz zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Eheliche Wohnung Die vormals eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1_____ sei für die Dauer der Trennung mitsamt dem sich darin befindlichen Mobiliar und Inventar dem Kläger zum ausschliesslichen Gebrauch zuzuweisen. 5. Unterhaltsregelung 5.1. Für den Fall, dass die Beklagte zusammen mit den der Ehe entsprossenen Kindern in der Schweiz wohnt, sei der Kläger zu verpflichten, ihr und den beiden Kindern für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’054.00 zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 1’054.00 für die Beklagte und Fr. 1’000.00 zuzüglich Kinderzulagen für jedes der Kinder) zu bezahlen. 5.2. Für den Fall, dass die Beklagte zusammen mit den der Ehe entsprossenen Kindern in der L.1_____ wohnen bleibt, sei der Kläger zu verpflichten, ihr und den beiden Kindern für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.00 zuzüglich Kinderzula-

Seite 3 — 43 gen (Fr. 500.00 für die Beklagte und Fr. 250.00 zuzüglich Kinderzulagen für jedes der Kinder) zu bezahlen und daneben die Krankenkassenprämien der ÖKK für die Beklagte und die Kinder zu übernehmen. 5.3. Es sei festzustellen, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2015 bereits vollumfänglich erfüllt hat und dass diesbezüglich keine Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Kinder mehr bestehen. 5.4. Die Unterhaltspflicht gemäss den vorstehenden Ziffern 5.1. und 5.2. sei mit Beginn und Wirkung ab 01.04.2015 zu verfügen. 6. Auskunftspflichten gemäss Art. 170 ZGB Die Beklagte sei gestützt auf Art. 170 ZGB und unter der ausdrücklich ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre Einkünfte der Jahre 2014 und 2015 vollumfänglich offenzulegen und zu dokumentieren. 7. Kostenfolgen Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.” B/2. Y._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015, was folgt: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. März 2014 getrennt leben und hierzu auch berechtigt sind. 2. Die Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011, sei der Gesuchsgegnerin zuzuweisen. 3. Dem Gesuchsteller sei das Recht einzuräumen, seine Kinder A._____ und B._____ tageweise in der L.1_____ an ihrem Wohnort zu besuchen. 4. Von der Einräumung eines Ferienrechtes sei derzeit abzusehen. 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt die folgenden, monatlich im Voraus zahlbaren Beiträge mit Wirkung ab 1. Juli 2014 zu bezahlen: a) für A._____ und B._____ je CHF 1’000.00 zuzüglich Kinderzulage; b) für die Gesuchsgegnerin persönlich CHF 1’500.00. Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Anträge nach Vorliegen des Beweisergebnisses anzupassen. 6. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die für die Zeit ab 1. Juli 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge mit den gemäss vorstehender Ziffer 5 beantragten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 7. Der Gesuchsteller sei gestützt auf Art. 170 ZGB und unter der ausdrücklich ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, seine Einkünfte seit 01.01.2013 aus Erwerb und Vermögensertrag sowie sein Vermögen vollumfänglich offenzulegen und zu dokumentieren.

Seite 4 — 43 8. Die mit den vorstehenden Anträgen nicht übereinstimmenden Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien abzuweisen. 9. Der laufende Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin und die Kinder sei mit dringlicher Verfügung vor Durchführung der Hauptverhandlung festzulegen. 10. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5’000.00 zu leisten. 11. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.” B/3. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 erkannte der Eheschutzrichter, was folgt: „1. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen wird teilweise gutgeheissen und a. es wird X._____ verpflichtet, seiner Ehefrau Y._____ sowie seinen beiden Kindern, A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011, monatlich CHF 3’000.00, rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 zu bezahlen. Dies jeweils im Voraus auf den 5. eines jeden Monats; b. (Editionen) 2. X._____, Y._____ sowie ihre Rechtsvertreter werden zu einer mündlichen Eheschutzverhandlung vorgeladen. Im Nachgang zu dieser wird über die dannzumal noch offenen Punkte zu entscheiden sein. Im Rahmen dieses Entscheids wird dann auch festzustellen sein, inwiefern die vorstehend in Dispositiv-Ziffer 1 verfügten Massnahmen aufrecht erhalten, modifiziert oder abgesetzt werden müssen. 3. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. Über deren Verteilung ist später zu entscheiden. 4. Dieser Entscheid kann nicht selbständig angefochten werden. 5. (Mitteilung).” B/4. Am 31. August 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. Dabei änderte X._____ seine Rechtsbegehren teilweise ab und beantragte neu, was folgt: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem _____ 2014 getrennt und hierzu auch berechtigt sind. 2. Die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011, sei der Beklagten zuzuweisen. 3. Der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder auf seine Kosten insgesamt acht Wochen pro Jahr in die Schweiz zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Die vormals eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1_____ sei für die Dauer der Trennung mitsamt dem sich darin befindlichen Mobiliar und Inventar dem Kläger zum ausschliesslichen Gebrauch zuzuweisen. 5.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sie und die beiden Kinder mit Beginn ab 01.04.2015 und für die Dauer der Trennung ei-

Seite 5 — 43 nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’440.00 (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen. 5.2. Es sei festzustellen, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 30.09.2015 bereits vollumfänglich erfüllt hat und dass diesbezüglich keine Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Kinder ihm gegenüber mehr bestehen. 5.3. Für die in den Monaten Juli, August und September 2015 geleisteten • Unterhaltszahlungen im Umfange von Fr. 3’000.00 pro Monat, • und die Krankenkassenprämien für die Monate Juli bis Dezember 2015 für die Beklagte und die Kinder im Umfange von Fr. 2’112.00, sei dem Kläger ein Rückforderungsrecht • von Fr. 1’560.00 pro Monat für die Unterhaltsbeiträge, gesamthaft somit Fr. 4’680.00 • und von Fr. 2’112.00 für die Krankenkassenprämien respektive ein Verrechnungsrecht für künftige Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten einzuräumen. 6. Abweisung sämtlicher weitergehender Begehren der Beklagten. 7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.” Y._____ hielt an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren fest. Anlässlich der Verhandlung gelang es den Parteien, bezüglich verschiedener Punkte ‒ u.a. Trennungszeitpunkt, Wohnungszuweisung an den Ehemann, Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Mutter, Kontakt- und Ferienrecht des Vaters, unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung bis 31. März 2015 ‒ eine Einigung zu erzielen. Ferner erklärten beide, die Scheidung anzustreben, weshalb der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Eheschutzverfahren als Massnahmeverfahren weiterführte. Mit Entscheid vom 31. August 2015, mitgeteilt am 11. September 2015, erkannte der Einzelrichter, wie folgt: „1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vormals Eheschutzmassnahmen) wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2015 betreffend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen wird teilweise bestätigt wie folgt: a. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Eheleute X._____ und Y._____ seit dem 1. März 2014 getrennt leben/sind. b. Die vormals eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1_____ wird mitsamt dem sich darin befindlichen Mobiliar und Inventar für die Dauer der Trennung dem Ehemann X._____ zum Gebrauch zugewiesen. c. Die beiden Kinder A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011, werden unter die alleinige Obhut der Mutter Y._____ gestellt. Sie haben ihren Wohnsitz bei ihr, derzeit in L.1_____.

Seite 6 — 43 d. Es besteht ein Kontaktrecht zwischen dem Vater X._____ und seinen beiden Kindern A._____ und B._____ (u.a. via Skype) wie folgt: • Jeden Mittwoch, 21:00 Uhr (Schweizerzeit) • Jeden Sonntag, 14:00 Uhr (Schweizerzeit) Zu Beginn der Kontaktaufnahme sendet die Mutter Y._____ (nicht ein Kind) dem Vater X._____ jeweils eine Mitteilung per Whats- App. e. Es besteht ein Besuchs-/Ferienrecht zwischen dem Vater X._____ und seinen beiden Kindern A._____ und B._____ (u.a. via Skype) wie folgt: • Die Kinder kommen mit ihrer Mutter Y._____ über Weihnachten 2015 / Neujahr 2016 in die Schweiz (für ca. zwei Wochen). Die Kinder und die Mutter können beim Vater wohnen. Der Vater kommt für die Reisekosten sowie die Kosten des Unterhalts von Frau und Kindern auf. • Der Vater fliegt über Ostern 2016 in die L.1_____ (für ca. zwei Wochen). Er kann bei der Mutter und den Kindern wohnen. Der Vater kommt für seine Reisekosten sowie die Kosten auf, welche die Aktivitäten mit den Kindern mit sich bringen. • Die Kinder kommen mit ihrer Mutter im Sommer 2016 für vier Wochen in die Schweiz. Die Kinder und die Mutter können beim Vater wohnen. Der Vater kommt für die Reisekosten sowie die Kosten des Unterhalts von Frau und Kindern auf. f. Es wird festgestellt, dass X._____ seinen Antrag auf Einräumung eines Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrechts von von ihm bis zum 31. Dezember 2015 bezahlten Krankenkassenprämien (CHF 2’112.00) fallengelassen hat. g. Es wird X._____ verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder A._____, geb. _____ 2009, und B._____, geb. _____ 2011, monatlich je CHF 692.00, zuzüglich Kinderzulagen (von derzeit CHF 220.00 pro Kind), rückwirkend ab dem 1. April 2015, zu bezahlen. Dies jeweils im Voraus auf den 5. eines jeden Monats. h. Es wird X._____ verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau Y._____ monatlich CHF 1’351.00, rückwirkend ab dem 1. April 2015, zu bezahlen. Dies jeweils im Voraus auf den 5. eines jeden Monats. i. Die Eheleute X._____-Y._____ sind unterhaltsrechtlich, auch bezüglich der Kinder, für die Zeit bis zum 31. März 2015 auseinandergesetzt. Für April 2015 bis September 2015 hat X._____ der Ehefrau Y._____ CHF 6’202.00 an Unterhaltsbeiträgen nachzuzahlen. Mit Vollzug dieser Zahlung sind die Eheleute X._____- Y._____ unterhaltsrechtlich, auch bezüglich der Kinder, ebenfalls für die Zeit bis zum 30. September 2015 auseinandergesetzt. j. Der Ehemann X._____ bezahlt die Krankenkassenprämien für die Ehefrau Y._____ und die Kinder A._____ und B._____ ab dem 1. Januar 2016 weiter, wobei eine geeignete Versicherungslösung einvernehmlich noch zu ermitteln ist. Für die Unterhaltsregelung gilt ab dem 1. Januar 2016: Betragen die monatlichen Krankenversicherungsprämien für die Ehefrau und die Kinder CHF 250.00

Seite 7 — 43 oder weniger als CHF 250.00 pro Monat, so verringert sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau und der Kinder gegen den Ehemann um die Hälfte der Höhe der monatlichen Krankenversicherungsprämien der Ehefrau und der Kinder. Betragen die monatlichen Krankenversicherungsprämien mehr als CHF 250.00 pro Monat, so verringert sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau und der Kinder gegen den Ehemann fest und pauschal um CHF 125.00 pro Monat. k. Im Übrigen werden die Anträge der Eheleute X._____-Y._____ abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2015 betreffend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen von CHF 500.00 gehen zulasten des X._____ und werden ab dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss erhoben. X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Verfahren, das zum Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2015 betreffend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen geführt hat, ausseramtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 1’000.00 gehen je hälftig zulasten von X._____ und Y._____. Die ganzen CHF 1’000.00 werden indes ab dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss erhoben. Y._____ ist verpflichtet, X._____ die auf sie entfallenden CHF 500.00 zu bezahlen. Die ausseramtlichen Kosten, die auf den vorliegenden Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos entfallen, werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)” C/1. Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 24. September 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „A. Materieller Antrag 1. Es seien die Dispositivziffern 1. lit. g, lit. h, lit. i, lit. j und lit. k sowie 2. des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31.08./11.09.2015 (Proz. Nr. 135-2015-96) zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen. 2. Neuregelung: „1.g Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für sie und die Kinder A._____ und B._____ mit Beginn ab 01.04.2015 und für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’440.00 (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen. 1.h Für die in den Monaten Juli, August und September 2015 geleisteten Unterhaltszahlungen im Umfange von Fr. 3’000.00 pro Monat

Seite 8 — 43 sei dem Berufungskläger ein Rückforderungsrecht von Fr. 1’560.00 pro Monat, gesamthaft somit von Fr. 4’680.00, respektive ein Verrechnungsrecht im gleichen Umfange für künftige Unterhaltspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten einzuräumen. 2. Die Gerichtskosten des Entscheids der Vorinstanz vom 07.07.2015 betreffend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen von Fr. 500.00 gehen vollumfänglich zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungskläger für das Verfahren betreffend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen mit Fr. 500.00 ausseramtlich zu entschädigen.” 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren. B. Formeller Antrag X._____, _____strasse, O.1_____, sei zur Beweisaussage evtl. Parteibefragung zuzulassen.” C/2. Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 8. Oktober 2015 die Abweisung der Berufung, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Ebenfalls am 8. Oktober 2015 reichte die Genannte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. Juni 2016 (ZK1 15 137) entsprochen. C/3. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer räumte dem Berufungskläger am 13. Oktober 2015 die Gelegenheit ein, zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Überdies wies sie darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Am 5. November 2015 reichte X._____ eine Stellungnahme ein, auf die am 30. November 2015 eine solche von Y._____ folgte. Beide Parteien hielten in ihren Eingaben unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. C/4. Am 23. Mai 2016 stellte der Berufungskläger das Gesuch, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Berufungsanträge aufzuschieben, eventualiter die aufschiebende Wirkung für die vor Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen Unterhaltsleistungen zu erteilen und deren Vollstreckbarkeit aufzuschieben. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2016 die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich

Seite 9 — 43 für die bis zur Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen und noch nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung dahingehend gut, als die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit von April bis September 2015 aufgeschoben wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a. Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 31. August 2015 wurde den Parteien am 11. September 2015 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 14. September 2015 zu. Die dagegen am 24. September 2015 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend. b. Nachdem in casu alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Massnahmeverfahrens rechtskräftig erledigt wurden und im Berufungsverfahrens lediglich noch die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Ehefrau und den beiden Kindern strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine

Seite 10 — 43 Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Wert der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 32 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 30 zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Scheidungsverfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 20 Anh. ZPO Art. 276; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 12 zu Art. 92 ZPO). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Ehemann den Antrag, der Ehefrau und den beiden Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’440.-- inklusive Kinderzulagen zu leisten. Die Ehefrau hatte in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2015 für sich und die Kinder Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3’500.-- zuzüglich Kinderzulagen, demnach Fr. 3’940.--, pro Monat beantragt. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 2’500.-- im Streit, und zwar für die Dauer vom 1. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne

Seite 11 — 43 von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30’000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 24. September 2015 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2a. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Massgeblich sind demzufolge die Vorschriften über das summarische Verfahren, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO (Art. 271 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dabei hat das Gericht durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter- Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt überdies der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 3 Anh. ZPO Art. 272). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3

Seite 12 — 43 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 3.2.2; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272). Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). b/aa. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder

Seite 13 — 43 gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Ob in Abweichung zu Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen auch der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange streitig sind, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung der erstinstanzlichen Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können, ist kontrovers und wurde vom Kantonsgericht in seinen jüngsten Urteilen offen gelassen (vgl. zum Stand von Lehre und Rechtsprechung die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 sowie ZK1 15 12 vom 29. September 2015 E. 2b, je m.w.H.; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Wie nachstehend aufgezeigt wird, braucht die Frage auch im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden. b/bb. In casu reicht der Ehemann im Berufungsverfahren unter anderem ein Offertdossier der ÖKK betreffend das Jahr 2016 (act. B.4), Internetauszüge betreffend Flugpreise vom 16. September 2015 (act. B.5‒7), einen Bankbeleg vom 23. September 2015 betreffend die Unterhaltszahlung für den Monat September 2015 (act. B.9), eine Policenübersicht bzw. Versicherungspolicen der ÖKK vom 13. Oktober 2015 (act. B.11 u. 12) sowie eine Rechnung/Bestätigung von Globetrotter vom 22. Oktober 2015 (act. B.13) ein. Die Ehefrau gibt neben anderen Unterlagen E-Mail-Korrespondenz vom 12. Oktober 2015 zu den Akten (act. C.6). Bei den erwähnten Dokumenten bzw. den damit zusammenhängenden Behauptungen handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetreten bzw. entstanden sind, weshalb sie als echte Noven zu qualifizieren sind. Da sie im Rahmen der Berufungsschriften und damit

Seite 14 — 43 unverzüglich vorgebracht wurden, sind sie auch bei Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. b/cc. Die Parteien bringen indessen auch Tatsachen und Beweismittel vor, die sich auf vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Umstände beziehen (act. B.8 u. B.14; act. C.1‒5 u. C.7). Diese unterlägen bei Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit zur früheren Einbringung, um als rechtzeitig zu gelten und – soweit auch die weiteren Voraussetzungen der Erheblichkeit und der Notwendigkeit gegeben sind – ein Recht auf deren Abnahme zu begründen. In jedem Fall abgelehnt werden können Beweisanträge, die sich auf unerhebliche, unstrittige oder bereits ausreichend abgeklärte Umstände beziehen. Letzteres trifft für die neu beantragten Beweismittel zu, worauf an gegebener Stelle zurückzukommen sein wird (vgl. E. 5b, 6a/bb, 6a/cc u. 6b/cc). Vorliegend verbleibt darauf hinzuweisen, dass dem Einwand des Berufungsklägers, seine unechten Noven seien bereits deshalb zuzulassen, weil er eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rüge, nicht unbesehen gefolgt werden kann. Zwar trifft es zu, dass eine Verletzung der Untersuchungsmaxime resp. eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dazu führen kann, dass ein unechtes Novum im Berufungsverfahren noch zuzulassen ist (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 mit Hinweis auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO sowie ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a). Allerdings muss sich der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime als begründet erweisen. Wer im Berufungsverfahren ein unechtes Novum berücksichtigt haben will, kann sich daher nicht damit begnügen, der Vorinstanz in pauschaler Weise eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Vielmehr hat er darzutun, dass die Vorinstanz bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien hätte haben müssen und für sie daher Anlass bestanden hätte, den Sachverhalt in einem bestimmten, für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Punkt weiter abzuklären (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; zu den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Untersuchungsmaxime vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). Dort, wo der Berufungskläger der Vorinstanz keine Unterlassung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwirft, sondern lediglich mit dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nicht einverstanden ist ‒ was bspw. bei den Besuchsrechtskosten der Fall ist (vgl. E. 4b) ‒ erweisen sich seine Rügen betreffend Verletzung der Untersuchungsmaxime als unbegründet, mit der Folge, dass unter diesem Aspekt auch kein Grund für die Zulassung entsprechender unechter Noven besteht. Wie

Seite 15 — 43 oben dargelegt, sind die von den Parteien vorgebrachten unechten Noven vorliegend aber ohnehin nicht entscheidrelevant. c. Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). d. Zu prüfen bleibt der formelle Antrag des Ehemannes, ihn zur Beweisaussage oder zur Parteibefragung zuzulassen. Das entsprechende Begehren beinhaltet implizit den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. d/aa. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO wird der Berufungsinstanz die Möglichkeit eingeräumt, eine Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden Der Entscheid über eine mündliche Hauptverhandlung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). d/bb. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufungsverhandlung als geboten erscheinen lassen. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren – in dem eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt wurde – als auch in den (doppelten) Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre Ausführungen sowie die eingereichten Akten geben

Seite 16 — 43 zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Unter diesen Umständen kann auch von einer Parteibefragung abgesehen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage des Berufungsklägers zu neuen und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Das Gesagte gilt auch für eine Beweisaussage nach Art. 192 ZPO. Demzufolge ist der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen. 3a. Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht während des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft, verweist nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in materieller Hinsicht auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Nach dem damit sinngemäss anwendbaren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen geht es um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe, so dass Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bleibt, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537 E. 3.2; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.107). Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht besteht eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). Der fordernde Ehegatte hat Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 28 f. zu Art. 176 ZGB). Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen

Seite 17 — 43 über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). b. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 m.w.H.). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. Gemäss dieser sog. zweistufigen Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.; BGE 126 III 8 E. 3c; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.171 f.). Vorliegend wandte die Vorinstanz die zweistufige Methode an, was von den Parteien im Grundsatz nicht beanstandet wird. 4. Wie in Erwägung 3a dargelegt wurde, ist die Unterhaltspflicht von der Leistungsfähigkeit und vom Bedarf der Parteien abhängig. Vorliegend sind sowohl die Leistungsfähigkeit des Ehemannes als auch der Bedarf beider Parteien strittig. In Anlehnung an die Berufungsschrift ist nun als Erstes auf den Bedarf des Ehemannes einzugehen. Die Vorinstanz ermittelte ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 4’488.-- pro Monat, indem sie zum Grundbetrag von Fr. 1’200.-- Wohnkosten inklusive Nebenkosten von Fr. 1’700.-- (act. II/12), Krankenversicherungskosten von Fr. 288.-- (KVG und VVG [act. II/8]), die Steuerlast von Fr. 600.-- sowie Besuchsrechtskosten von Fr. 700.-- addierte (E. 5.1, S. 9 f., des angefochtenen Entscheids).

Seite 18 — 43 a. Der Ehemann bringt zunächst vor, die erste Instanz habe in seinem Bedarf die Kosten für die Hausratsversicherung, die Rechtsschutzversicherung sowie die Reiseversicherung von insgesamt Fr. 102.-- pro Monat zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Versicherungen gehörten zum ehelichen Lebensstandard, was die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungsmaxime übergangen habe. Der Reiseversicherung bedürfe er im Übrigen zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts (Berufung, S. 9, 11 u. 13). Diese Argumentation verfängt nicht. Bei der von der Vorinstanz gewählten Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode wird der Bedarf der Parteien nach den Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 festgesetzt. Der darin enthaltene Grundbetrag von Fr. 1’200.-- umfasst auch die Kosten für Privatversicherungen. Dem ehelichen Lebensstandard wird sodann durch die Aufteilung des Überschusses Rechnung getragen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fraglichen Auslagen nicht zusätzlich berücksichtigte bzw. festhielt, der Ehemann habe diese aus dem Grundbetrag oder seinem Überschussanteil zu tätigen. Bei der Frage, inwieweit die erwähnten Versicherungen im Bedarf zu berücksichtigen sind, handelt es sich im Übrigen um eine Rechtsfrage, weshalb die vom Ehemann vorgebrachte, die Feststellung des Sachverhalts betreffende Argumentation einer Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht greift. b/aa. Im Weiteren rügt der Ehemann den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die ihm zugestandenen Kosten von monatlich Fr. 700.-- für die Ausübung des Besuchsrechts. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2015 hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Ehemann über Ostern für rund zwei Wochen zu den Kindern in die L.1_____ geht, während die Kinder zusammen mit ihrer Mutter über Weihnachten/Neujahr für rund zwei Wochen und im Sommer für rund vier Wochen in die Schweiz kommen, um den Vater zu besuchen. Für die Reisekosten sowie für den Unterhalt von Ehefrau und Kindern während des Aufenthalts in der Schweiz soll der Ehemann aufkommen (lit. D.3, S. 6, des angefochtenen Entscheids). Der Vorderrichter gelangte in der Folge zum Schluss, dass gestützt auf die erwähnte Regelung vierzehn Flüge von Europa in die L.1_____ bzw. in die Gegenrichtung notwendig seien. Die Fluggesellschaft Condor biete Flüge von O.3_____ nach O.2_____ für rund Euro 400.-- an. In einem ähnlichen, allenfalls leicht höheren Preisrahmen bewegten sich Flüge ab O.4_____ mit United Airlines oder American Airlines. Da der Ehemann nebst den Flugkosten auch für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder während ihrer Ferien in der Schweiz aufkommen müsse, werde für die Kosten der Besuchsrechtsausübung pro Flug

Seite 19 — 43 ein Pauschalbetrag von Fr. 600.-- veranschlagt, was monatliche Besuchsrechtskosten von Fr. 700.-- ergebe (Fr. 600.-- x 14 Flüge ÷ 12 Monate) (E. 5.1, S. 9 f., des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann bringt in seiner Berufung vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime falsch festgestellt. Zunächst könne ihm mit Wohnsitz in O.1_____ nicht zugemutet werden, jeweils 300 km mit dem Auto nach O.3_____ zu fahren, um von dort aus nach O.2_____ zu fliegen. Für den Anund Abflug komme einzig und allein der Flughafen O.4_____ in Frage. Die United Airlines biete an Weihnachten 2015/Neujahr 2016, Ostern 2016 und im Sommer 2016 von O.4_____ aus Retourflüge nach O.2_____ im Betrag von insgesamt Fr. 10’000.-- an. Daraus ergebe sich, dass sich bereits die von ihm zu übernehmenden Flugkosten auf Fr. 833.-- pro Monat beliefen. Hinzu komme, dass er sich verpflichtet habe, nebst den Flugkosten auch für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder während ihrer Ferien in der Schweiz aufzukommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder über Weihnachten/Neujahr Skifahren gehen wollten, wobei Kosten für die Miete der Skiausrüstung, die Skikarten, den Skikurs, die Winterkleidung sowie für die Verpflegung anfielen. Diese Tatsache habe die Vorinstanz zu Unrecht übergangen. Nach dem Dargelegten sei angemessen, beim Ehemann Besuchsrechtskosten von monatlich mindestens Fr. 1’200.-- (Flugkosten Fr. 800.--, Unterhalt Fr. 400.--) zu veranschlagen (Berufung, S. 14 f.). Die Ehefrau macht zunächst geltend, dass auf die Behauptung des Ehemannes, ihm würden Besuchskosten von Fr. 1’200.-- pro Monat anfallen, von vornherein nicht einzutreten sei. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, dass er für die Ausübung des Besuchsrechts einen solchen Betrag benötige, was ihm indes zumutbar gewesen wäre (Berufungsantwort, S. 3). Im Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Ehemann die Besuchsrechtskosten mit einem Zuschlag auf seinen Bedarf von monatlich Fr. 700.-- finanzieren könne, durchaus realistisch. Im Internet fänden sich Hin- und Rückflüge ab O.4_____ für rund Fr. 700.-- oder für Euro 677.--. Ausserdem habe der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren selbst angeführt, dass er von O.3_____ aus fliege. Es sei nicht einzusehen, weshalb er dies nicht auch in Zukunft machen solle, wenn dafür der Flugpreis entsprechend billiger sei. Nehme er die Kinder in der Schweiz zu sich auf Besuch, sei er sodann ohne spezielle Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrags verpflichtet, die dabei entstehenden Unterhaltskosten für die Kinder wie Verpflegung, Freizeitvergnügen und allenfalls auch entsprechende Bekleidung selbst zu finanzieren. Der Ehemann übersehe, dass Besuchsrechtskosten immer zu Las-

Seite 20 — 43 ten des Besuchsberechtigten gingen und dass er während der Ausübung des Besuchsrechts auch keinen Abzug am Unterhaltsbeitrag machen dürfe. Die Auslagen für das Skifahren und weiteren Unterhalt von Fr. 400.-- dürften daher keinen Niederschlag in der Bedarfsrechnung des Ehemanns finden. Eine massvolle Eigenfinanzierung sei ihm zumutbar. Schliesslich sei er auch in der Lage, allenfalls mit Fr. 700.-- pro Monat nicht gedeckte Besuchsrechtskosten aus dem ihm verbleibenden Überschuss zu finanzieren. Der vom Ehemann verlangte Betrag von Fr. 1’200.-- sei daher als unbegründet zurückzuweisen und hinsichtlich der Besuchsrechtskosten vom vorinstanzlichen Entscheid auszugehen (Berufungsantwort, S. 5 f.). b/bb. Dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Ehefrau und der beiden Kinder in der Bedarfsrechnung des Ehemannes ein Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zu berücksichtigen ist, erweist sich als unbestritten und entspricht auch der Lehre (vgl. z.B. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.89). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Ehemann aufgrund der von den Parteien getroffenen Regelung die Kosten für 14 Flüge in die L.1_____ bzw. in die Schweiz zu tragen hat (7 Hin- und Rückflüge). Der Vorderrichter ging von Kosten von rund EUR 400.-- bzw. Fr. 440.- - pro einfachen Flug ab bzw. nach O.3_____ oder O.4_____ aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Was den Abflugort betrifft, so hat der Vorderrichter O.3_____ gestützt auf den Umstand gewählt, dass der Ehemann selbst schon einen Flug von dort aus gebucht hat (vgl. act. III/1). Die Anreise nach O.3_____ (299 km, 3 h) ist von O.1_____ aus zwar länger als diejenige nach O.4_____ (121 km, 1.45 h). Unter Umständen ergeben sich dadurch aber tiefere Flugpreise oder weniger Zwischenstopps, d.h. kürzere Flüge, was einen Abflug ab O.3_____ durchaus zumutbar erscheint lässt. Zu beachten ist allerdings, dass auch ab O.4_____ durchaus Flüge erhältlich sind, die deutlich unter dem vom Ehemann in der Berufung geltend gemachten Preis von Fr. 714.-- (Fr. 10’000.-- ÷ 14 Flüge [act. B.5-7]) bzw. effektiv bezahlten Preis von rund Fr. 600.-- (Fr. 3’591.-- für drei Hin- und Rückflüge [act. B.13]) pro Flug liegen, und zwar auch an den von den Parteien vereinbarten Besuchsdaten (2 Wochen über Weihnachten/Neujahr [CH], zwei Wochen über Ostern [ L.1_____] und vier Wochen im Sommer [CH]). Gemäss der Internetseite ebookers.ch (Stichtag 15. September 2016) ist ein Hin- und Rückflug O.2_____ ‒ O.4_____ mit Condor (und Zwischenlandung in O.3_____) vom 18. Dezember 2016 bis 1. Januar 2017 für Fr. 768.-- erhältlich, was einem Preis pro Flug von Fr. 384.-- entspricht. Ein Hin- und Rückflug O.4_____ ‒ O.2_____ vom 9. April 2017 bis 23. April 2017 mit Condor (und Zwischenlandung in O.3_____) kostet Fr. 866.- -, was einen Preis von Fr. 433.-- pro Flug ergibt. Vom 3. Juli 2017 bis 31. Juli 2017

Seite 21 — 43 ist ein Hin- und Rückflug O.2_____ ‒ O.4_____ mit Air Berlin für Fr. 948.-- erhältlich, was einem Preis pro Flug von Fr. 474.-- entspricht. Der Durchschnittspreis eines Flugs liegt damit bei rund Fr. 430.--. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den Flugkosten (Euro 400 bzw. Fr. 440.--) erweisen sich daher nach wie vor als zutreffend. Auch wenn die Flugpreise aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Saison und vom Zeitpunkt der Buchung stark variieren können, scheint es durchaus realistisch, Flüge zu den von der Vorinstanz angenommenen Preisen buchen zu können. Somit ist hinsichtlich der Flüge von monatlichen Besuchsrechtskosten von rund Fr. 500.-- auszugehen (Fr. 440.-- x 14 Flüge ÷ 12 Monate). Die vom Ehemann geltend gemachten Flugkosten von Fr. 833.-- pro Monat sind aufgrund vorstehender Ausführungen als übersetzt zu erachten. Da dem Ehemann für die Ausübung des Besuchsrechts ein Betrag von Fr. 700.-pro Monat zugesprochen wurde, verbleiben ihm mit den erwähnten Flugkosten von Fr. 500.-- noch Fr. 200.--, um die weiteren Kosten des Aufenthalts der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz zu bezahlen. Pro Ferienwoche ‒ vorgesehen sind sechs Wochen in der Schweiz (zwei Wochen über Weihnachten/Neujahr, vier Wochen im Sommer) ‒ entspricht dies einem Betrag von Fr. 400.-- (Fr. 200.-- x 12 Monate ÷ 6 Wochen). Damit ist er ohne Weiteres in der Lage, den Unterhalt von Ehefrau und Kindern während deren Aufenthalts in der Schweiz angemessen zu finanzieren, selbst wenn er den Kindern im Winter das Skifahren ermöglichen möchte. Dass hierfür ein Betrag von Fr. 800.-- pro Woche erforderlich wäre (Fr. 400.-- x 12 Monate ÷ 6 Wochen), vermag der Ehemann nicht plausibel darzulegen. Zu beachten ist namentlich, dass für die Unterbringung der Familie von vornherein keine Kosten anfallen, ist der Ehemann doch im ehelichen Einfamilienhaus in O.1_____ wohnhaft geblieben, das ausreichend Platz für die gesamte Familie bietet. Als zutreffend erweist sich auch der Einwand der Ehefrau, dass die Kosten der Besuchsrechtsausübung in finanziell guten Verhältnissen, wie sie in casu vorliegen, vom unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich selbst zu tragen sind, dass also in dessen Existenzminimum an sich gar kein Zuschlag zu berücksichtigen wäre. Entsprechende Zuschläge rechtfertigen sich ‒ vor dem Hintergrund, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchsberechtigten, sondern auch in demjenigen des Kindes liegt ‒ vor allem dann, wenn der persönliche Verkehr bei knappen finanziellen Verhältnissen ansonsten verunmöglicht würde (Urteile des Bundesgerichts 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3 und 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.89). In casu wird dem Ehemann zusätzlich zum Existenzminimum ein Betrag von Fr. 700.-- pro Monat für die Flugkosten sowie weitere mit den Besuchen verbundene Auslagen zugespro-

Seite 22 — 43 chen. Diese Regelung erweist sich aufgrund vorstehender Ausführungen als angemessen. Sollte der erwähnte Betrag für die Besuchsrechtsausübung nicht ausreichen, bspw. wenn die Flugpreise einmal höher wären als angenommen, erscheint es sodann durchaus zumutbar, die zusätzlichen Kosten aus dem Überschuss zu finanzieren. b/cc. Dass die erste Instanz bei der Festsetzung der Besuchsrechtskosten die Untersuchungsmaxime verletzt hätte, wie der Ehemann geltend macht, ist nicht ersichtlich. So prüfte der Vorderrichter, nachdem sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung über die Besuchsrechtsmodalitäten geeinigt hatten, von Amtes wegen, welche Kosten mit der vereinbarten Regelung verbunden sind. Mit den eigens getätigten Abklärungen entsprach er der in Art. 296 ZPO geregelten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen. Der Ehemann rügt denn auch nicht das Vorgehen der ersten Instanz als solches bzw. eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er mit dem Ergebnis der Abklärungen nicht einverstanden ist, ein Einwand, der sich aufgrund vorstehender Ausführungen indes als unbegründet erweist. Die Frage ist höchstens, ob mit dem genannten Vorgehen das rechtliche Gehör der Parteien nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verletzt worden ist, indem ihnen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu dem von Amtes wegen ermittelten Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 22 zu Art. 53 ZPO). Solches wird von den Parteien indessen nicht vorgebracht. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt worden, ist die Kognition der Berufungsinstanz gegenüber derjenigen der ersten Instanz doch nicht eingeschränkt und konnten sich die Parteien im Berufungsverfahren doch ausführlich zur Frage äussern, welche Kosten mit der Besuchsrechtsausübung verbunden sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 44 zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Namentlich unter letzterem Aspekt rechtfertigt es sich auch, die Behauptung des Ehemannes zu höheren Besuchsrechtskosten zuzulassen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass sich die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu den besagten Kosten als zutreffend erweisen. c/aa. Der Ehemann beanstandet ausserdem die von der Vorinstanz bezüglich der Krankenkassenprämien getroffene Regelung. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2015 sind die Parteien überein gekommen, dass der

Seite 23 — 43 Ehemann die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die Kinder ab dem 1. Januar 2016 weiter zahle, wobei eine geeignete Versicherungslösung einvernehmlich zu ermitteln sei. Gestützt auf diese Übereinkunft sowie auf die Angabe der Ehefrau, dass sie für eine adäquate Versicherung mit Kosten von Fr. 250.-pro Monat rechnen müsse (vgl. die Stellungnahme vom 2. Juli 2015, S. 11; act. III/12), hielt der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid zum einen die Pflicht des Ehemannes zur Bezahlung der Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder fest. Zum anderen ordnete er an, dass sich der Unterhaltsanspruch ab dem 1. Januar 2016 um die Hälfte der monatlichen Krankenversicherungsprämien, höchstens aber um Fr. 125.-- pro Monat verringere (E. 5.4, S. 14, bzw. Ziff. 1j des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). In der Berufung bringt der Ehemann vor, sein monatlicher Bedarf sei um Fr. 514.-zu erhöhen. Die Litiganten hätten anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2015 vereinbart, dass er auch ab dem 1. Januar 2016 die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder bezahle. Eine geeignete Versicherungslösung sei damals noch nicht bekannt gewesen. Inzwischen sei eine mündliche Einigung erzielt worden, wonach die Ehefrau und die Kinder weiterhin bei der ÖKK versichert blieben. Er habe für das Jahr 2016 entsprechende Offerten eingeholt, die von den Parteien akzeptiert würden. Die Prämien beliefen sich auf insgesamt Fr. 514.-- pro Monat. Ständen die mit Beginn ab 1. Januar 2016 zu bezahlenden Krankenkassenprämien fest, ergebe sich daraus einerseits, dass sich die von der Vorinstanz verfügte umständliche Unterhaltsregelung als obsolet und unangemessen erweise. Anderseits resultiere beim Ehemann mit Beginn ab 1. Januar 2016 ein entsprechend höherer Bedarf (Berufung, S. 10 u. 16). Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, die vom Ehemann ins Recht gelegte, von ihr aber nicht unterzeichnete Offerte entspreche nicht der Abmachung der Parteien. Gedeckt seien nur Behandlungen in der Schweiz, und zwar nach dem Hausarztmodell bei einem Arzt in O.1_____, weshalb sie den Versicherungsbedingungen im Krankheitsfall gar nicht nachleben könne. Zudem hätte sie eine jährliche Franchise von Fr. 2’500.-- zu tragen. Der Bedarf des Ehemannes sei keinesfalls um die Kosten für eine untaugliche Krankenversicherung zu erhöhen. Vielmehr sei angemessen, von der Lösung der Vorinstanz auszugehen, die sie, nachdem sie keine Berufung eingereicht habe, anerkenne (Berufungsantwort, S. 4). Dem entgegnete der Ehemann, dass die Zusatzversicherungen gemäss aktuellen Versicherungspolicen nicht mehr fristgerecht per Ende 2015 gekündigt werden könnten. Eine Kündigung sei auch nicht empfehlenswert, ansonsten die Ehefrau und die Kinder im Falle einer Rückkehr in die Schweiz keinen gleichwertigen Versicherungsschutz hätten.

Seite 24 — 43 Es sei daher notwendig, dass sie bei der ÖKK versichert blieben. Mithin seien hinsichtlich der Krankenversicherungsprämien einzig und allein die ihm von der ÖKK für das Jahr 2016 ausgestellten und geltenden Versicherungspolicen mit Prämien von Fr. 630.-- pro Monat massgebend. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er für seine Familie eine Reiseversicherung «ÖKK Tourist Subito» abgeschlossen habe, wodurch die Ehefrau und die Kinder auch in der L.1_____ einen vollumfänglichen Versicherungsschutz geniessen würden (Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 5). Die Ehefrau führte in der Folge aus, dass der Ehemann die Versicherungen ohne ihre Unterschrift abgeschlossen habe. Überdies seien diese für Auslandbehandlungen praktisch wertlos, bestehe doch lediglich hinsichtlich der Unfallversicherung eine weltweite Versicherung, während im Krankheitsfall nur Behandlungen in der Schweiz abgedeckt seien. Auch mit der Reiseversicherung sei die Ehefrau aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes nicht ohne weiteres abgesichert (Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 4). c/bb. Vorliegend steht nicht fest, dass es bezüglich der Krankenversicherung für die Ehefrau und die Kinder zu der angestrebten einvernehmlichen Lösung gekommen wäre. Zwar hat der Ehemann offenbar bei der ÖKK eine Krankenversicherung mit Prämien von insgesamt Fr. 630.-- pro Monat wie auch eine Reiseversicherung abgeschlossen (act. II/31, act. B.11 u. 12). Die Ehefrau bestreitet indessen, zu diesen Versicherungslösungen ihr Einverständnis gegeben zu haben. Dies erscheint glaubhaft, erweisen sich die entsprechenden Versicherungen doch in der Tat als ungeeignet. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziff. 2.7.1 AVB KVG, Ziff. 5.3 AVB VVG [Gemeinsame Bestimmungen], Ziff. 1.1 AVB ÖKK Tourist, abrufbar unter <https://www.oekk.ch/de/privatkunden/service/ weitere-service-leistungen/broschueren-formulare/versicherungsbedingungen>) enden die Versicherungen nämlich bei einem Wegzug ins Ausland. Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb ihres Heimatlandes haben, wäre eine internationale Krankenversicherung notwendig. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, im Bedarf des Ehemannes die Versicherungsprämien der ÖKK zu berücksichtigen. Vielmehr ist die im angefochtenen Entscheid getroffene und auf den Angaben der Ehefrau zu einer für sie und die Kinder angemessenen Versicherung beruhende Lösung zu belassen. d. Zusammenfassend verbleibt es bei dem seitens der ersten Instanz ermittelten Grundbedarf des Ehemannes von Fr. 4’488.--. 5a. Was die Einkünfte des Ehemannes betrifft, so ermittelte die Vorinstanz ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7’831.--, indem sie den im Jahr 2014 erzielten https://www.oekk.ch/de/privatkunden/service/%20weitere-service-leistungen/broschueren-formulare/versicherungsbedingungen https://www.oekk.ch/de/privatkunden/service/%20weitere-service-leistungen/broschueren-formulare/versicherungsbedingungen

Seite 25 — 43 Nettolohn von Fr. 99’251.-- (act. III/25) durch 12 Monate teilte und davon die Kinderzulagen von Fr. 440.-- abzog (E. 5.2, S. 12, des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz damit sein Nettoerwerbseinkommen falsch festgelegt habe. Es sei eine Tatsache, dass er Beiträge in der Höhe von jährlich Fr. 2’151.-- bzw. monatlich Fr. 179.25 in die Säule 3a einzahle. Diese Beiträge stellten eine Sparquote dar, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags von seinem Nettoerwerbseinkommen in Abzug zu bringen sei (Berufung, S. 16 f.). Die Ehefrau wendet dagegen ein, dass es sich bei den Prämien für die dritte Säule nicht um Sozialversicherungsbeiträge handle, die das Bruttoeinkommen verringerten, sondern um freiwillige Versicherungszahlungen. Solche Prämien fänden bei der zweistufigen Methode auch keinen Eingang in das erweiterte Existenzminimum. Im Übrigen sei eine Bezahlung der Prämien für das Jahr 2015 nicht nachgewiesen (Berufungsantwort, S. 6). b. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten ist im Grundsatz von dessen tatsächlich erzieltem Nettoeinkommen, also vom Bruttoeinkommen abzüglich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, die Pensionskasse sowie die obligatorische Unfallversicherung, auszugehen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128). Ein Abzug für Beiträge an die Säule 3a ist somit nicht vorzunehmen. Wie die Ehefrau zu Recht vorbringt, können die Prämien für die freiwillige Vorsorge, wird die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorgenommen, auch bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Dies gilt namentlich, wenn der betroffene Ehepartner wie vorliegend über eine zweite Säule verfügt und die Versicherung in der dritten Säule damit nicht an Stelle der obligatorischen Versicherung der Unselbständigen tritt. Solche freiwilligen Versicherungen sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Anteil am Überschuss zu bezahlen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.108; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.41). Die Vorinstanz hat die Beiträge des Ehemannes an die dritte Säule unter diesen Umständen zu Recht unberücksichtigt gelassen. Ob der Genannte die Prämien im Jahr 2015 effektiv bezahlt hat, kann damit offen bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob die Rechnung vom 20. Mai 2015 betreffend die Einlage in die dritte Säule (act. B.14) ein zulässiges Novum darstellt. 6. Schliesslich macht der Ehemann geltend, der Bedarf der Ehefrau und der Kinder sei falsch festgesetzt worden. Die Vorinstanz ermittelte ein Existenzminimum von Fr. 2’126.-- pro Monat, wobei sie bei der Ehefrau von einem Grundbetrag von Fr. 958.-- (inklusive Ernährungskosten von Fr. 558.--) und Wohnkosten

Seite 26 — 43 von Fr. 868.-- und bei den Kindern von Grundbeträgen von je Fr. 150.-- ausging (E. 5.2, S. 10 ff., des angefochtenen Entscheids). a/aa. In Bezug auf die Grundbeträge hatte der Vorderrichter den Umstand zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mit den Kindern in der L.1_____ lebt, in der ein vom schweizerischen divergierendes Preisniveau herrscht. Er ging überschlagsmässig davon aus, dass die Lebenshaltungskosten im Vergleich zur Schweiz um 50% tiefer sind. Dabei stützte er sich einerseits auf den Umstand, dass die Ehefrau in einem städtischen Umfeld lebt. Anderseits stellte er auf den crowdbasierten Kostenvergleichsdienst „numbeo” ab, aus dem sich im Vergleich der Städte Chur und O.5_____ Preisunterschiede von rund 25% bis zu rund 90% ergaben. Die von der Ehefrau geltend gemachten erhöhten Nahrungsmittelkosten im Betrag von Fr. 558.-- pro Monat berücksichtigte der Vorderrichter als konkrete Bedarfsposition. In der Annahme, dass vom Grundbetrag rund 1/3 für den Erwerb von Nahrungsmitteln verbraucht wird, ersetzte er bei der Ehefrau folglich Fr. 400.-des Grundbetrags (⅓ von Fr. 1’200.--) durch die erwähnten Fr. 558.--. Die restlichen Fr. 800.-- (⅔ von Fr. 1’200.--) kürzte er aufgrund des anzunehmenden Preisniveauunterschieds um 50%, was letztlich einen Grundbetrag für die Ehefrau von insgesamt Fr. 958.-- ergab (Fr. 558.-- + Fr. 400.--). Von den Grundbeträgen der Kinder von Fr. 800.-- (2 x Fr. 400.--) wurden zunächst je Fr. 100.-- abgezogen, weil die ‒ für Ehefrau und Kinder anfallenden ‒ Ernährungskosten gesamthaft bereits bei der Mutter berücksichtigt worden waren. Die restlichen Fr. 600.-- (2 x Fr. 300.--) wurden wiederum um 50% gekürzt, was einen Grundbetrag von Fr. 150.-pro Kind ergab (E. 5.2, S. 10 ff., des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, dass in Rechtsprechung und Literatur zwecks Anpassung des Unterhaltsbeitrags an den unterschiedlichen Lebensstandard im Ausland nicht auf den Kostenvergleichsdienst „numbeo”, sondern in der Regel auf den Kaufkraftvergleich der UBS Schweiz oder denjenigen der OECD abgestellt werde. Vorliegend seien diese Kaufkraftvergleiche jedoch nicht hilfreich, weil sie keine Angaben zur L.1_____ enthielten. In einem solchen Fall seien gemäss einem Urteil des Obergerichts O.4_____ die kaufkraftbereinigten Bruttoinlandprodukte pro Kopf heranzuziehen, weil diese einen realen internationalen Vergleich ermöglichten. Das Obergericht habe sich auf den Bericht „Eurostat/OECD PPP-Programm, Kaufkraftparitäten ‒ Internationaler Vergleich des realen Bruttoinlandprodukts und des Preisniveaus” des Bundesamts für Statistik von Dezember 2012 berufen. Gemäss dem erwähnten Urteil betrage das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandprodukt pro Kopf der L.1_____ rund 20% desjenigen der Schweiz. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man auf die von der Welt-

Seite 27 — 43 bank in Washington herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities) abstelle. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime einen falschen kaufkraftbereinigten Bedarf der Ehefrau festgestellt. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt zu korrigieren. Ferner habe die Vorinstanz, was die erhöhten Nahrungskosten betreffe, der vom Buchhalter der Ehefrau erstellten Zusammenstellung vom 30. Mai 2015 fälschlicherweise Beweiswert zuerkannt. Die Bestätigung vermöge für sich allein keinen Beweis für Nahrungsmittelkosten von monatlich Fr. 558.-- zu bilden. Entsprechende Rechnungen und/oder Quittungen fehlten. Nicht belegt worden sei auch, welcher Anteil an den Kosten auf die von den Kindern benötigen speziellen Nahrungsmittel entfiele. Die Vorinstanz hätte das im summarischen Verfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens nicht als erfüllt ansehen dürfen. Aus diesem Grund seien bei der Ehefrau und den Kindern die ordentlichen Grundbeträge von monatlich Fr. 1’350.-- bzw. Fr. 400.-- pro Kind als Ausgangspunkt zu nehmen, die bereits einen angemessenen Betrag für Nahrungsmittel enthielten. Die Ehefrau sei überdies ohne weiteres in der Lage, die für die Kinder angeblich benötigte Spezialnahrung aus dem ihr zugeteilten Überschuss zu bezahlen (Berufung, S. 11 u. S. 17 ff.). Die Ehefrau führt aus, der vom Obergericht des Kantons O.4_____ herangezogene Bericht gebe in der aktuellen Fassung keine Auskunft über die Kaufkraftparität zwischen der Schweiz und der L.1_____. Auch das vom Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte act. II/28 beweise seine Behauptung, mit einem Schweizer Franken lasse sich in der L.1_____ fünfmal mehr erwerben als in der Schweiz, für das Jahr 2015 nicht. Vorliegend sei indes ohnehin auf die von ihr konkret aufgezeigten Auslagen für die Finanzierung des Lebensunterhalts abzustellen. Kaufkraftvergleiche müssten nur herangezogen werden, wenn keine effektiven Zahlen zur Verfügung ständen und die Parteien und das Gericht auf Schätzungen angewiesen seien. Zudem erlaube das Bruttoinlandprodukt pro Kopf keine zuverlässigen Schlüsse darauf, wie hoch die effektiven Auslagen im konkreten Fall in einer konkreten Lebenssituation seien. Entsprechende Studien böten allenfalls Anhaltspunkte, wobei zu beachten sei, dass damit die Gesamtheit einer Volkswirtschaft erfasst werde, ohne Berücksichtigung der grossen Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen den Bevölkerungsschichten. Die Ehefrau habe eine Buchhaltung geführt und diese Zahlen dem Gericht präsentiert. Weiter habe sie Auszüge ihrer beiden Bankkonten sowie die Kreditkartenabrechnung eingereicht. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass sie und die Kinder zwischen März 2014 und Juni 2015 ohne Mietzins pro Monat rund Fr. 2’500.-- für den Lebensunterhalt verbraucht hätten. Aus diesem Verbrauch könne geschlos-

Seite 28 — 43 sen werden, dass der Lebensstandard nur mit entsprechenden Mitteln aufrecht erhalten werden könne. Jedenfalls mache auch der Ehemann mit Ausnahme der Wohnung nicht geltend, die Ehefrau pflege einen zu hohen Lebensstandard. Könne sie die konkreten Auslagen beziffern und beweisen, sei auf diese Beträge abzustellen und zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mit den beiden Kindern mit der Fortführung des gewohnten, schweizerischen Verhältnissen entsprechenden Lebensstils offensichtlich einen höheren Lebensstandard pflege als die durchschnittliche Bevölkerung. Dies entspreche der ehelichen Übereinkunft und sei mit den den Parteien zur Verfügung stehenden Mitteln auch finanzierbar. Dem unterschiedlichen Preisniveau zwischen der L.1_____ und der Schweiz werde durch die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als der Ehefrau zunächst nur ein Grundbetrag von Fr. 1’200.-- anstatt Fr. 1’350.-- zugesprochen worden sei. Die Grundbeträge für sie und die Kinder seien sodann nach Abzug eines Anteils für den Erwerb von Nahrungsmitteln um 50% gekürzt worden. Für die erhöhten Nahrungsmittelkosten habe die Vorinstanz dann wieder einen Zuschlag von Fr. 558.-auf die kaufkraftbereinigten Grundbeträge vorgenommen. Aufgrund der Behauptung des Ehemannes, dass die effektiven Nahrungsmittelkosten nicht nachgewiesen seien, würden nun die entsprechenden Belege eingereicht. Ihre Auslagen ergäben sich im Übrigen zumindest teilweise auch aus den vor Vorinstanz eingereichten Kreditkartenabrechnungen. Dass sie die entsprechenden Beträge aus dem allenfalls noch um die Kaufkraft bereinigten Überschuss finanzieren könne, sei abwegig und nicht zu hören (Berufungsantwort, S. 6 ff.). In seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 machte der Ehemann in der Folge geltend, mittels der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (act. II/28) werde klar belegt, dass das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandprodukt pro Kopf der L.1_____ rund 20% desjenigen der Schweiz betrage. Im Übrigen verkenne die Ehefrau, dass mit dem im Urteil des Obergerichts O.4_____ erwähnten Bericht ausschliesslich belegt werden solle, dass zwecks Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den unterschiedlichen Lebensstandard in der L.1_____ auf die kaufkraftbereinigten Werte pro Kopf, namentlich auf das „BIP PPP” abzustellen sei. Wenn die Ehefrau sodann behaupte, dass sich ihr Bedarf zwischen März 2014 und Juni 2015 auf monatlich Fr. 2’500.-- belaufen habe und diese Behauptung durch die von ihr vor Vorinstanz produzierten Kontoauszüge belegen wolle, verkenne sie, dass den Urkunden nicht entnommen werden könne, welche konkreten Auslagen im erwähnten Betrag enthalten seien. Der Forderung, in der L.1_____ einen mit Schweizer Verhältnissen vergleichbaren Lebensstil zu pflegen, werde gerade dadurch Rechnung getragen, dass sowohl der nach Schweizerischem

Seite 29 — 43 Recht zu ermittelnde Existenzbedarf der Ehefrau als auch der Überschussanteil an die Kaufkraft in der L.1_____ angepasst werde. Die von ihr geltend gemachten Auslagen für Nahrungsmittel würden bestritten. Jedenfalls hätte die Ehefrau eine deutsche Übersetzung der ins Recht gelegten Quittungen einreichen müssen (Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 8 ff.). Dem entgegnete die Ehefrau, dass der Ehemann der spanischen Sprache mächtig sei und den Quittungen selbst andernfalls durchaus entnommen werden könne, für was sie ihr Geld ausgegeben habe, zumal die Artikelbezeichnung teilweise auch in englischer Sprache erfolgt sei. Falls das Gericht die Übersetzung der Urkunden als wesentlich anschaue, wäre eine solche durch einen vom Gericht zu bestimmenden Übersetzer von Amtes wegen anzuordnen und wären die Kosten zu den Gerichtskosten zu schlagen. Jedenfalls sei in Bezug auf die Festlegung des Unterhalts nicht stur auf die statistisch erhobenen Kaufkraftvergleiche abzustellen, sondern der Vorinstanz zu folgen, welche eine Reduktion von 50% am Grundbetrag vorgenommen habe (Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 5 f.). a/bb. Für einen Unterhaltsberechtigten sind die Bedürfnisse an seinem Wohnbzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort massgeblich. Liegt dieser nicht in der Schweiz, ist den tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort des Unterhaltsberechtigten und mithin seinem geringeren Bedarf mit einer Reduktion angemessen zu begegnen. Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", letzte Ausgabe 2015) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich") (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2 sowie 5A_669/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3, je m.w.H.; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.72 u. Rz. 06.145; Jann Six, a.a.O., Rz 2.64). Das Gesagte gilt namentlich in Bezug auf bei der Bedarfsberechnung anwendbare Pauschalbeträge. Für konkrete Kostenpositionen, wie z.B. Wohn- und Schulkosten, Steuern und Krankenkassenprämien, ist hingegen auf die effektiv anfallenden, ausgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Kosten abzustellen, sofern sie der bisherigen Lebenshaltung entsprechen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.71; Jann Six, a.a.O., Rz 2.64). Im Sinne dieser Ausführungen ist es korrekt, dass die Vorinstanz die schweizerischen Verhältnissen entsprechenden Grundbeträge von Ehefrau und Kindern den Bedingungen in der L.1_____ anpasste, doch verbleibt zu prüfen, ob die von ihr vor-

Seite 30 — 43 genommene hälftige Reduktion den dortigen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung trägt. Das Obergericht O.4_____ stellte in dem vom Ehemann angeführten Entscheid vom 17. November 2014 (LE140031 E. 5.5) zwecks Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten auf das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandprodukt pro Kopf der L.1_____, das rund 20% desjenigen der Schweiz beträgt, ab. Dass zur Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Lebensstandard im Ausland auf die kaufkraftbereinigten Werte pro Kopf, namentlich das „BIP-PPP” abgestellt werden kann ‒ was der Ehemann mit dem im Berufungsverfahren als unechtes Novum eingereichten, übrigens allgemein zugänglichen und damit notorischen (vgl. Art. 151 ZPO) Dokument „Eurostat/OECD PPP-Programm Kaufkraftparitäten ‒ Internationaler Vergleich des realen Bruttoinlandprodukts und des Preisniveaus” von Dezember 2012 (act. B.8) belegen möchte (vgl. die Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 8) ‒, ist unbestritten. Es handelt sich dabei aber keineswegs um die einzig mögliche Vorgehensweise, zumal das Bruttoinlandprodukt die unterschiedliche Wirtschaftskraft zweier Länder belegt und nicht die konkreten Lebenshaltungskosten. Mindestens ebenso sachgerecht erscheint ein Vergleich der Pro Kopf-Ausgaben für den Endkonsum der privaten Haushalte, auf die auch die wissenschaftliche Mitarbeiterin des Bundesamtes für Statistik in ihrem E-Mail vom 26. August 2015 an den Rechtsvertreter des Ehemannes (act. II/27) verwies. Zieht man hierzu die Tabelle des Bundesamts für Statistik zu den Preisniveauindizes im internationalen Vergleich (179 Länder), erstellt im Jahr 2011, heran (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/ preise/kaufkraftparitaeten.html>), so ergibt sich, dass der tatsächliche Individualverbrauch in der L.1_____ bei 63 Indexpunkten und damit bei rund 30% des schweizerischen Verbrauchs von 225 Indexpunkten liegt. Dies entspricht den Angaben im erwähnten E-Mail und in dem vom Ehemann eingereichten Dokument der Weltbank (act. II/28, S. 43). Zu beachten ist nun aber, dass es sich in beiden Fällen um statistische Durchschnittswerte handelt, die nicht unbesehen der konkreten Umstände übernommen werden können. Der Vorderrichter hat mit seinen Hinweisen auf die unklare Zusammensetzung des Warenkorbs, den Internet- Kostenvergleichsdienst „numbeo” und insbesondere auf das städtische Umfeld, in dem die Ehefrau lebt, nachvollziehbar begründet, weshalb er von den statistischen Werten abgewichen ist und weder von 20% noch von 30%, sondern von 50% der schweizerischen Lebenshaltungskosten ausging. Auch hier hat er im Übrigen durch seine eigenen Abklärungen entgegen der Ansicht des Ehemannes die Untersuchungsmaxime nicht verletzt, sondern dieser vielmehr nachgelebt. Die Abhttps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/%20preise/kaufkraftparitaeten.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/%20preise/kaufkraftparitaeten.html

Seite 31 — 43 weichung von den statistischen Zahlen erscheint auch im Hinblick auf den bisherigen Verbrauch der Ehefrau plausibel. Gemäss ihren durch Kontoauszüge (act. III/3, 4, 16-18) untermauerten Angaben verbrauchte sie zwischen März 2014 und Juni 2015 monatlich im Durchschnitt rund Fr. 2’500.--. Von Januar bis April 2015 beliefen sich die Auslagen nach ihren Ausführungen ohne Wohn- und Schulkosten auf rund Fr. 8’000.--, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2’000.-- entspricht (vgl. act. III/5 u. 14; Stellungnahme der Ehefrau vom 2. Juli 2015, S. 9). Dieser Verbrauch ähnelt schweizerischen Verhältnissen (Grundbeträge von Fr. 2’150.-- [Fr. 1’350.-- + Fr. 800.--]). Selbst wenn den eingereichten Kontoauszügen nicht im Detail entnommen werden kann, welche konkreten Auslagen die Ehefrau getätigt hat, und ihre Berechnungen aufgrund der Vielzahl von Transaktionen auch nicht im Einzelnen überprüfbar sind, so ergeben sich doch Hinweise darauf, dass eine dem schweizerischen Standard entsprechende Lebenshaltung in einem städtischen Umfeld in der L.1_____ Kosten verursacht, die deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen. Indem der Vorderrichter der Ehefrau und den Kindern bei den Grundbeträgen ‒ bzw. einem Teil derselben (vgl. dazu sogleich E. 6a/cc) ‒ 50% der schweizerischen Kosten anrechnete, hat er sein Ermessen in Anbetracht vorstehender Ausführungen pflichtgemäss ausgeübt. Weshalb er bei der Ehefrau lediglich vom Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1’200.-- und nicht von demjenigen für eine alleinerziehende Person von Fr. 1’350.-- ausging, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Da dieser Punkt von keiner Partei gerügt wird, braucht darauf aber nicht näher eingegangen zu werden. a/cc. Wie vorne dargelegt, kürzte der Vorderrichter nicht die gesamten Grundbeträge um 50%. Bei den Nahrungsmittelkosten, deren Anteil er in Anlehnung an eine Berechnung des Bundesamts für Statistik zum SKOS-Grundbedarf bei der Ehefrau auf einen Drittel und bei den Kindern auf einen Viertel des Grundbetrags schätzte, stellte er auf die konkreten Auslagen ab. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, rechtfertigen Lebensmittelkosten, die aus gesundheitlichen Gründen erhöht sind ‒ die Kinder benötigen aufgrund ihrer Neurodermitis offenbar spezielle Nahrung (vgl. die Stellungnahme vom 2. Juli 2015, S. 5 f.) ‒, doch einen Zuschlag zum Grundbetrag bzw. in casu die Berücksichtigung der effektiven Ausgaben. Die Ehefrau hat die Spezialnahrung entgegen der Ansicht ihres Ehemannes nicht aus dem Überschuss zu bezahlen. Als unberechtigt erweist sich aber auch der Einwand des Ehemannes, der von der Ehefrau zu den Akten gegebenen Kostenaufstellung sei von der ersten Instanz fälschlicherweise Beweiswert zuerkannt worden, zumal entsprechende Belege fehlten. Die Ehefrau reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Zusammenstellung

Seite 32 — 43 ihres Buchhalters ein, der unter anderem zu entnehmen ist, dass sie von Januar bis April 2015 für Lebensmittel Fr. 2’232.35 ausgab, was einem monatlichen Betrag von Fr. 558.-- entspricht (act. III/5 u. 14; Stellungnahme vom 2. Juli 2015, S. 9 u. 11). Es handelt sich dabei um eine sog. Zeugnisurkunde, welche als Beweismittel grundsätzlich zulässig ist und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Als privates Bestätigungsschreiben kommt der Zusammenstellung zwar lediglich beschränkter Beweiswert zu. Sie ist aber ‒ vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt, in dem die rechtserheblichen Tatsachen bloss glaubhaft zu machen sind ‒ nicht von vornherein unverwertbar. Ihre Beweiskraft hängt vielmehr von der Beweiswürdigung ab (Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 ff. zu Art. 177 ZPO; Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 15 zu Art. 177 ZPO). In casu hat die Vorinstanz die von der Ehefrau geltend gemachten Nahrungsmittelkosten zu Recht als glaubhaft erachtet. Das fragliche Dokument enthält eine Zusammenfassung der Ausgaben, die die Ehefrau vom 1. Januar 2015 bis am 30. April 2015 getätigt hat. Es wurde durch lic. Rafael Augusto Diaz Rodriguez, einen gemäss Übersetzung „öffentlichen und autorisierten” Buchhalter erstellt. Grundlage der Zusammenstellung bildeten Belege, die die Ehefrau dem Buchhalter überlassen hatte. Jeder einzelne Ausgabenbetrag ist mit dem Datum des Einkaufs, der Angabe des Geschäfts und der Nummer des entsprechenden Belegs versehen. Dies verleiht der Zusammenstellung eine erhöhte Glaubwürdigkeit, auch ohne dass ihr die einzelnen Belege beigefügt sind. Auf den Beizug der von der Ehefrau im Berufungsverfahren eingereichten Quittungen (act. C.1‒3) ‒ und damit auch auf deren Übersetzung ‒ und Fotos (act. C.7) kann in diesem Sinn verzichtet werden. a/dd. Zusammenfassend steht fest, dass der Vorderrichter zu Recht von einem Grundbetrag der Ehefrau von Fr. 958.-- sowie der Kinder von je Fr. 150.-- ausging. b/aa. Als Wohnkosten rechnete die Vorinstanz der Ehefrau die tatsächlich anfallenden Mietkosten von Fr. 868.-- pro Monat an (E. 5.2, S. 11 f., des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann rügt, der Ehefrau seien damit Wohnkosten zugestanden worden, die in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse als klar übersetzt gelten müssten. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparitäten entspreche dieser Betrag einem Mietzins in der Schweiz von über Fr. 4’000.--. Die Ehefrau habe sich mit anderen Worten ein Luxusappartement gemietet, zumal aus dem Mietvertrag hervorgehe, dass die Wohnung über 174 m2 verfüge. Darauf habe die Ehefrau

Seite 33 — 43 schlichtweg keinen Anspruch. Gehe man davon aus, dass die Wohnkosten des Ehemannes von Fr. 1’700.-- angemessen seien und wende man den Faktor 5 der Kaufkraftparität an, gelange man für die Ehefrau zu angemessenen Wohnkosten von Fr. 340.-- pro Monat (Berufung, S. 20). Die Genannte hielt dem entgegen, dass sie sich eine Wohnung in einem sicheren Viertel gemietet habe, welche naturgemäss mehr koste als eine solche in einem unsicheren Aussenbezirk. Es handle sich um eine angemessene Wohngelegenheit, die wohl etwas teurer sei, als sich der Durchschnittsbürger in der L.1_____ erlauben könne, durchaus aber noch im Rahmen des Budgets der Parteien liege. Der Ehemann habe diese belegte Bedarfsposition hinzunehmen, zumal sie den Mietvertrag nicht leichthin kündigen könne und er die Möglichkeit habe, während seiner Besuche in der L.1_____ in dieser Wohnung zu leben. Dass es sich um ein Luxusobjekt handle, werde bestritten. Der Ehemann nehme im Übrigen für sich selbst in Anspruch, allein in einem Einfamilienhaus zu wohnen, für welches er angeblich Fr. 1’700.-- Miete bezahle. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, bei ihr die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 10; Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 6). b/bb. Gemäss Mietvertrag vom 20. Juli 2015 (act. III/19) hat die Ehefrau ab dem 25. Juli 2015 in O.5_____ eine Wohnung zu einem monatlichen Zins von umgerechnet Fr. 868.-- gemietet. Der Vorderrichter gestand ihr diesen Betrag namentlich mit der Begründung zu, dass die Wohnung in einem etwas besseren und somit auch sichereren Viertel der Stadt liege, in dem der Ausbaustandard höher liege, und dass auch dem allein lebenden Ehemann Wohnkosten von Fr. 1’700.-zugestanden würden. Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsinstanz anschliessen. Wie in E. 6a/bb festgehalten wurde, können bei der Bedarfsberechnung die effektiv anfallenden Wohnkosten berücksichtigt werden, sofern diese der bisherigen Lebenshaltung entsprechen. Die Ehefrau hat auf einen Wohnstandard Anspruch, der schweizerischen Verhältnissen entspricht. Gemäss der Länderinformation des EDA (Leben und Arbeiten in der L.1_____, abrufbar unter <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/ publikationenstatistiken/leben-im-ausland.html>, S. 14) entsprechen die Bauqualität sowie die sanitären Installationen in der L.1_____ nicht schweizerischem Standard und sind oft problematisch. Es erscheint daher glaubhaft, dass eine Wohnung, die vom Ausbau her dem bisherigen Lebensstandard der Ehefrau und der Kinder entspricht und darüber hinaus in einem sicheren Viertel der Stadt liegt, mit für L.1_____ Verhältnisse überdurchschnittlichen Wohnkosten verbunden ist. Die Argumentation des Ehemannes, der Luxuscharakter der Wohnung ergebe sich behttps://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/%20publikationen-statistiken/leben-im-ausland.html https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/%20publikationen-statistiken/leben-im-ausland.html https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/%20publikationen-statistiken/leben-im-ausland.html

Seite 34 — 43 reits daraus, dass sich mit dem zugestandenen Betrag in der Schweiz ‒ werde der Mietzins mit dem sich aus dem Bruttoinlandprodukt pro Kopf abgeleiteten Faktor 5 hochgerechnet ‒ eine Wohnung für über Fr. 4’000.-- mieten liesse, greift zu kurz. Im Übrigen ist die Wohnung der Ehefrau mit 174 m2 Wohnfläche zwar gross, doch lebt sie mit ihren beiden Kindern dort und kann sich auch der Ehemann bei seinen Besuchen in der L.1_____ darin aufhalten. Ihm wird sodann mit einem Einfamilienhaus ebenfalls eine grosszügige Wohngelegenheit zugestanden. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau die effektiven Mietkosten anrechnete. b/cc. Zu beachten ist allerdings, dass die Ehefrau die erwähnte Wohnung erst ab 25. Juli 2015 gemietet und zuvor bei ihrer Schwester gelebt hat. Die Vorinstanz ging gestützt darauf, dass die Ehefrau in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme unter der Bezeichnung „Haus” monatliche Kosten von Fr. 212.-- geltend gemacht hatte, davon aus, dass sie nicht unentgeltlich bei ihrer Schwester gewohnt, sondern dafür pro Monat Fr. 212.-- bezahlt habe (E. 6, S. 15, des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, die vom Buchhalter der Ehefrau verfasste Zusammenstellung bilde für sich allein betrachtet keinen Beweis dafür, dass die Ehefrau zwischen April und Juli 2015 Wohnkosten von monatlich Fr. 212.-- gehabt habe. Belastungsanzeigen oder Quittungen, die belegen würden, dass sie die entsprechenden Auslagen effektiv getätigt habe, seien nicht ins Recht gelegt worden. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Kosten daher zu Unrecht als glaubhaft erachtet. Vielmehr hätte sie davon ausgehen müssen, dass der Ehefrau bis zum Bezug der eigenen Wohnung am 25. Juli 2015 gar keine Wohnkosten angefallen seien (Berufung, S. 19 f.). Dieser Einwand des Ehemannes erweist sich als berechtigt. Zwar durfte die Vorinstanz die Zusammenstellung des Buchhalters der Ehefrau (act. III/5 u. 14) als glaubhaft erachten (vgl. E. 6a/cc). Allerdings ergibt sich bei deren näherer Betrachtung, dass der Position „Haus” nicht die Bedeutung von Wohnkosten ‒ im Sinne von Mietkosten oder ähnlichem ‒ zukommt, sondern eher diejenige von Haushaltskosten, was sich nicht zuletzt aus der deutschen Übersetzung (act. III/14) ergibt. Unter anderem wurde unter der fraglichen Position der Kauf von Einrichtungsgegenständen erfasst (z.B. Rechnung der IKEA vom 9. Februar 2015). Jedenfalls führte auch die Ehefrau anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, ihr seien effektiv erst ab Juli 2015 Wohnkosten angefallen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 3). Sodann macht sie in der Berufungsantwort für die Monate April bis Juni 2015 ebenfalls nur Auslagen für Wasser und Strom von Fr. 70.-- bis Fr. 100.-- pro Monat geltend, nicht aber einen Beitrag an die Schwester als Abgeltung für die Wohnmöglichkeit (Berufungsantwort, S. 11 f.). Es

Seite 35 — 43 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, im Grundbedarf der Ehefrau für die Monate April bis und mit Juli 2015 irgendwelche Wohnkosten anzurechnen, zumal Auslagen für Wasser und Strom im Grundbetrag enthalten sind. Die eingereichten Strom- und Wasserrechnungen bzw. die entsprechenden Quittungen (act. C.4 u. 5) erweisen sich mithin als nicht entscheidrelevant. c. Zusammenfassend ist für die Monate April bis und mit Juli 2015 von einem Grundbedarf der Ehefrau und der beiden Kinder von Fr. 1’258.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 958.--, Grundbetrag Kinder je Fr. 150.--) und ab August 2015 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem solchen von Fr. 2’126.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 958.--, Grundbetrag Kinder je Fr. 150.--, Miete Fr. 868.--) auszugehen. Das Vorgehen des Ehemannes, der eine Grundbedarfsberechnung nach schweizerischem Massstab vornimmt und den daraus resultierenden Betrag in Berücksichtigung der Kaufkraftparität um 4/5 kürzt (vgl. Berufung, S. 21), erweist sich als zu schematisch und trägt den Umständen des konkreten Falles nicht Rechnung. 7. Zu prüfen verbleibt die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung des Überschusses, die vom Ehemann ebenfalls gerügt wird. Im Falle von gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnen, wird die Verteilung des Überschusses in der Regel im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorgenommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 5.2; vgl. auch E. 3b vorstehend). Wohnt ein Ehegatte im Ausland und unterscheiden sich die Lebenshaltungskosten von denjenigen der Schweiz deutlich, ist dieser Umstand bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.173). Vorliegend trug die erste Instanz dem Umstand der tieferen Lebenshaltungskosten in der L.1_____ insofern Rechnung, als sie der Ehefrau und den Kindern den Überschuss lediglich zur Hälfte und nicht zu zwei Dritteln zuwies (E. 5.2, S. 12, des angefochtenen Entscheids). Dies erweist sich als korrekt. Die Verteilung des Überschusses nach den Vorgaben des Ehemannes ‒ er weist der Ehefrau und den Kindern 2/3 des Überschusses zu und kürzt den erhaltenen Betrag dann um 4/5 (Berufung, S. 21 f.) ‒ trägt weder dem Umstand Rechnung, dass die Lebenshaltungskosten im konkreten Fall lediglich 50% und nicht 80% tiefer sind (vgl. E. 6a/bb), noch wird damit berücksichtigt, dass der aus der Kaufkraft resultierende Vorteil beiden Ehegatten anteilsmässig zukommen muss. 8a. Im Ergebnis bleibt es ab August 2015 bei dem seitens der Vorinstanz festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2’735.-- (Grundbedarf Fr. 2’126.-- zuzüglich Überschussanteil Fr. 608.50) bzw. von Fr. 1’351.-- für die

Seite 36 — 43 Ehefrau und je Fr. 692.-- für die Kinder (E. 5.2, S. 12 f., des angefochtenen Entscheids). Von April 2015 bis und mit Juli 2015 errechnet sich der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder wie folgt: Ehemann Ehefrau Grundbetrag Fr. 1’200.00 958.00 Wohnkosten Fr. 1’700.00 Krankenkasse Fr. 288.00 Besuchsrechtskosten Fr. 700.00 Grundbetrag Kinder Fr. 300.00 Steuern Fr. 600.00 Total Grundbedarf Fr. 4’488.00 1’258.00 Nettoeinkommen Fr. 7’831.00 Gesamteinkommen Fr. 7’831.00 ./. Gesamtbedarf Fr. -5’746.00 Überschuss Fr. 2’085.00 Anteil Ehemann Fr. 1’042.50 Anteil Ehefrau Fr. 1’042.50 Grundbedarf Ehefrau Fr. 1’258.00 Anteil Überschuss Fr. 1’042.50 Unterhaltsbeitrag Fr. 2’300.50 Vom Betrag von gerundet Fr. 2’300.-- entfallen je Fr. 550.-- auf die Kinder (Fr. 139.-- [Nahrungsmittel; ¼ von Fr. 558.--] + Fr. 150.-- [restlicher Grundbetrag] + Fr. 261.-- [Überschussanteil; ¼ von Fr. 1’042.50]) und Fr. 1’200.-- auf die Ehefrau (Fr. 280.-- [Nahrungsmittel; ½ von Fr. 558.--] + Fr. 400.-- [restlicher Grundbetrag] + Fr. 520.-- [Überschussanteil; ½ von Fr. 1’042.50]) (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. b ZPO). b. Im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter den Kindern die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zusprach. Diese ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen wären bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs der Kinder an sich vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 5e). Vorliegend erscheint indes gerechtfertigt, dass die Kinder die Zulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag, der sich aus der Existenzminimumberechnung mit dem vollen Bedarf der Kinder ergibt, zugesprochen erhalten. Es ist nämlich zu beachten, dass der Vorderrichter die Kosten für die Privatschule im

Seite 37 — 43 Bedarf der Kinder nicht berücksichtigte, sondern festhielt, die Schulkosten seien bis auf weiteres aus dem Überschuss zu finanzieren (E. 5.3, S. 13 f., des angefochtenen Entscheids). Die Ehefrau macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei wichtig, dass die Kinder eine Schule mit internationalem Standard besuchten, auch vor dem Hintergrund einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz (Berufungsantwort, S. 11; Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 6). Demgegenüber vertritt der Ehemann die Ansicht, dass die Kinder keinen Anspruch auf den Besuch einer Privatschule hätten, gebe es in der L.1_____ doch öffentliche Schulen, die kostenlos seien. Die Tatsache, dass das öffentliche Schulsystem mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar sei, habe sich die Ehefrau selbst zuzuschreiben, habe sie sich doch dafür entschieden, mit den Kindern dort zu bleiben (Berufung, S. 23; Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 11). Zieht man zu einer Einschätzung des Schulsystems in der L.1_____ die Länderinformation des EDA bei, so ergibt sich daraus, dass die staatliche Schule für Schweizer als schlicht unzumutbar beurteilt wird. Die Schule sei für die Kinder zwar kostenlos, aber es müsse eine für dortige Verhältnisse teure einheitliche Schulkleidung gekauft werden. Ausserdem sei der Bildungsgrad des Lehrpersonals in der Regel nicht hoch, würden die Lehrerpositionen doch oft innerhalb der Familie und nicht nach fachlichen und didaktischen Qualifikationen vergeben. Die L.1_____ stehe auf dem letzten Platz aller lateinamerikanischen und karibischen Staaten (Leben und Arbeiten in der L.1_____, a.a.O., S. 16). Unter diesen Umständen erscheint die Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule durchaus glaubhaft. In solchen Schulen wird gemäss der erwähnten Länderinformation eine Einschreibegebühr und danach ein monatliches Schulgeld verlangt. Die Ehefrau machte vor erster Instanz für eine internationale Schule einerseits einen Betrag vo

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