Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 12 19. Oktober 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 5. November 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A. X._____ (ehemals X._____), geboren am _____1972, und Y._____, geboren am _____1963, heirateten am 22. Oktober 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die vier gemeinsamen Kinder A._____ und B._____, beide geboren am _____1999, C._____, geboren am _____2000, sowie D._____, geboren am _____2008, hervor. B. Nachdem sich X._____ und Y._____ am 28. März 2012 trennten, reichte der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, am 25. April 2012 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde in Bezug auf die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung am 28. September 2012 ein Gutachten durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden erstattet. Mit Eheschutzentscheid vom 20. November 2012 wurde das vormalige eheliche Wohnhaus in O.2_____ der Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Kinder, wie im Gutachten empfohlen, unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde – ebenfalls gestützt auf die Empfehlung des Gutachtens – ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr sowie drei Wochen Ferien pro Jahr eingeräumt. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtet. Y._____ wurde zudem verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau und der Kinder insgesamt einen monatlichen Betrag von CHF 4‘500.-- (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. C. Hiergegen erhob X._____ am 14. Dezember 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie insbesondere einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich und die Kinder von insgesamt CHF 4‘400.-- zuzüglich Kinderund Ausbildungszulagen verlangte. Im Rahmen des am 31. Januar 2013 gerichtlich abgeschlossenen Vergleichs konnten sich die Parteien, basierend auf einem Nettolohn von Y._____ von CHF 7‘090.--, alsdann auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von gesamthaft CHF 4‘650.-- (je CHF 800.-- pro Kind, je CHF 220.-- Kinder-/Ausbildungszulage pro Kind sowie einen Betrag von CHF 570.-- für die Ehefrau) einigen. D. Trotz der Empfehlung im Gutachten der kjp Graubünden und der Anordnung des Eheschutzrichters pflegten die drei Töchter in der Folge im Gegensatz zu D._____ keine Besuchskontakte zum Vater. Am 29. Oktober 2013 erstattete
Seite 3 — 35 Dr. med. E._____ aufgrund von Aussagen der Kindsmutter eine Gefährdungsmeldung hinsichtlich D._____, worauf der Bezirksgerichtspräsident Landquart erneut ein Gutachten bei der kjp Graubünden in Auftrag gab. E. Die Parteien unterzeichneten bereits am 13. bzw. 16. November 2012 ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit dem Antrag, die Beurteilung der Nebenfolgen dem Bezirksgericht Landquart zu überlassen, soweit sie sich darüber nicht einigen könnten. Der Ehemann zog sein am 14. Juni 2013 gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Reduktion der Unterhaltsbeiträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2013 wieder zurück, womit das entsprechende Verfahren abgeschrieben werden konnte. Anschliessend konnte weder im Rahmen der gemeinsamen Scheidungsanhörung noch in den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien eine Einigung herbeigeführt werden, so dass der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die kontradiktorische Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anordnete, der Ehefrau die Klägerrolle zuwies und ihr eine Frist zur Stellung und Begründung ihrer Rechtsbegehren ansetzte. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 liess diese was folgt beantragen: „1. Die Ehe sei zu scheiden. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder: - A._____, geb. _____1999 - B._____, geb. _____1999 - C._____, geb. _____2000 - D._____, geb. _____2008 seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 3. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 800.00, zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 570.00 zu bezahlen, und zwar bis Ende November 2024. Im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB sei festzuhalten, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann und dass die Unterdeckung CHF 2‘000.00 beträgt. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 seien zu indexieren. 6. Die Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit die Firma F._____ AG, sei gerichtlich anzuweisen, vom Lohn von Y._____ die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4, zuzüglich der Ausbildungs- und Kinderzulagen, in
Seite 4 — 35 Abzug zu bringen und diesen Betrag direkt auf das Konto von X._____ bei der Bank._____, Konto Nr. _____, zu überweisen. 7. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskassen seien hälftig aufzuteilen. 8. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz, wobei das [im] Miteigentum an Parzelle _____ und _____, Gemeinde O.2_____, aufzuheben und in das Alleineigentum der Ehefrau zu übertragen sei. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Mit Klageantwort vom 4. Februar 2014 liess der Ehemann seinerseits die folgenden Anträge stellen: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder, nämlich - A._____, geb. _____1999 - B._____, geb. _____1999 - C._____, geb. _____2000, und - D._____, geb. _____2008, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Kindsmutter zu stellen. 3. Dem Kindsvater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht, mindestens jedoch das von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden empfohlene Besuchs- und Ferienrecht, einzuräumen. Zur Gewährleistung des Besuchs- und Ferienrechts sei die mit Entscheid des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. November 2012 (Proz. Nr. 135-2012-143) angeordnete Beistandschaft aufrecht zu erhalten. 4. Ziff. I./3 des Rechtsbegehrens der Klägerin sei gutzuheissen und der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder pränumerando auf den ersten eines jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 je Kind, insgesamt CHF 3‘200.00, zuzüglich der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen. 5. Auf die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei zu verzichten und mithin sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufzuheben. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau pränumerando auf den ersten eines jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 bis zum 31. Dezember 2018 zu bezahlen. Subeventualiter sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis auf weiteres zu sistieren. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3/4 [recte: Ziff. 4/5] seien zu indexieren. 7. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskassen seien hälftig aufzuteilen, wobei der BVG-Vorbezug des Ehemannes bei der Berechnung der Austrittsleistung nur insoweit zu berücksichtigen sei, als dieser in die Pensionskasse des Ehemannes zurückbezahlt wird.
Seite 5 — 35 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen, wobei die Ehefrau insbesondere zu verpflichten sei, sich an den ehelichen Schulden in Höhe von über CHF 40‘000.00 zur Hälfte, d.h. mit CHF 20‘000.00, zu beteiligen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Ehefrau.“ G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzten die Parteien ihre Anträge mit Replik vom 7. April 2014 bzw. Duplik vom 13. Mai 2014 wie folgt: Anträge Replik „1. Unverändert gemäss Klage (ausser Ziff. 8). 2. Ziff. 8 lautet neu wie folgt: Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 3. Die darüber hinausgehenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen.“ Anträge Duplik „1. Unverändert gemäss Klageantwort vom 4. Februar 2014 (ausser Ziff. 2/6/8). 2. Ziff. 2 neu: Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder, nämlich - A._____, geb. _____1999 - B._____, geb. _____1999 - C._____, geb. _____2000, und - D._____, geb. _____2008, seien unter Obhut der Kindsmutter zu stellen, wobei den Kindseltern die elterliche Sorge gemeinsam zuzuteilen sei. 3. Ziff. 8 neu: Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen, wobei die Ehefrau insbesondere zu verpflichten sei, sich an den ehelichen Schulden in Höhe von über CHF 40‘000.00 zur Hälfte, d.h. mit CHF 20‘000.00, zu beteiligen und dementsprechend sei die Bank._____, O.3_____, anzuweisen, den Betrag in der Höhe von CHF 20‘000.00 nach Eingang der Zahlung im Zusammenhang mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft (Käuferschaft F._____ und G._____) vom Konto mit der IBAN-Nr. _____, lautend auf X._____, auf das Konto der Bank._____ mit der IBAN-Nr. _____, lautend auf Y._____, zu überweisen. 4. Formelle Korrektur von Ziff. 6: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4, eventualiter gemäss Ziff. 5, seien zu indexieren.“
Seite 6 — 35 H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 nahm die Ehefrau zur neu beantragten gemeinsamen elterlichen Sorge sowie zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft Stellung. I. Zwischenzeitlich erstattete die kjp Graubünden am 20. Januar 2014 das zweite Gutachten (vgl. vorstehend D.). Der Bezirksgerichtspräsident Landquart folgte daraufhin der ausgesprochenen Empfehlung im Gutachten und änderte mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 8. April 2014 den getroffenen Eheschutzentscheid vom 20. November 2012 dahingehend ab, dass dem Vater das Recht eingeräumt werde, seinen Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende zwei Tage ohne Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf die Einräumung eines Ferienrechts für D._____ werde verzichtet. J. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Landquart mit Entscheid vom 5. November 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, wie folgt: „1. Die zwischen X._____ und Y._____ am 22. Oktober 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossenen Ehe wird auf beidseitigen Antrag hin gerichtlich geschieden. 2. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A._____ [recte: A._____], geboren _____1999, B._____, geboren _____1999, C._____, geboren _____2000, und D._____, geboren _____2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile belassen. Der Wohnsitz der vier Kinder befindet sich am Wohnsitz der Mutter, welcher auch die Obhut übertragen wird. 3.a) Y._____ wird für die Zeit bis Ende Juli 2015 für berechtigt erklärt, seinen Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende zwei Tage ohne Übernachtung, d.h. jeweils von Samstagmorgen, 08.00 Uhr, bis Samstagabend, 18.00 Uhr, und von Sonntagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Ab 1. August 2015 ist Y._____ berechtigt, seinen Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende durchgehend von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, also inklusive Übernachtungen. c) Ab 1. Januar 2016 ist Y._____ zusätzlich berechtigt, mit seinem Sohn D._____ drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf die Einräumung eines Ferienrechts verzichtet. d) Bezüglich der drei Tochter [recte:Töchter] A._____ [recte: A._____], B._____ und C._____ steht dem Vater grundsätzlich ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Von dessen konkreter Ausgestaltung und zwangsweisen Durchsetzung wird im Sinne der Erwägungen abgesehen. 4. Die im Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. November 2012, mitgeteilt am 6. Dezember 2012, zur Gewährleistung des Besuchs- und Ferienrechts errichtete Beistandschaft
Seite 7 — 35 gemäss Art. 308 ZGB wird beibehalten. Der Beistand bzw. die Beiständin bleibt dabei weiterhin mit der Aufgabe betraut, den persönlichen Verkehr in dem Sinne zu überwachen, dass der Vater sein Besuchs- und Ferienrecht auch tatsächlich ausüben kann. 5. Y._____ wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Beitrag von je CHF 800.00 [pro Monat] zu bezahlen. Die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen sind zusätzlich zu erbringen, soweit diese von ihm bezogen werden. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, mindestens jedoch bis zu dessen Volljährigkeit. Bezüglich ausserordentlicher Kosten für die Kinder wird auf die Bestimmung von Art. 286 Abs. 3 ZGB verwiesen. 6.a) Y._____ wird gerichtlich verpflichtet, an X._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 570.00 pro Monat zu bezahlen. Es wird im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB festgehalten, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann. b) Dauert das Konkubinat zwischen X._____ und H._____ am 1. Dezember 2018 weiterhin an, erlischt die unter vorstehender lit. a festgelegte Zahlungsverpflichtung von Y._____ ab diesem Zeitpunkt und es besteht in diesem Fall ab dann auch keine Unterdeckung im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB mehr. c) Ab 1. Dezember 2024 erlischt die Verpflichtung von Y._____ zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an X._____ [recte: X._____] unabhängig vom Bestand eines Konkubinats von X._____ vollständig und definitiv und es besteht ab diesem Zeitpunkt auch keine Unterdeckung mehr im Sinne von Art. 129 ZGB. 7. Die Kinderunterhaltsbeiträge wie auch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte, Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils). Sie sind jährlich auf den 01. Januar, erstmals auf den 01. Januar 2016, dem Indexstand per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt grundsätzlich nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex Der jeweils gültige Indexstand ist im Internet auf www.bfs.admin.ch abrufbar. 8. Die Arbeitgeberin von Y._____, Firma F._____ AG wird gerichtlich angewiesen, vom Lohn von Y._____ CHF 4‘650.00 in Abzug zu bringen und diesen Betrag direkt auf das Konto von X._____ bei der Bank._____, Konto Nr. _____ zu überweisen. Eine gerichtliche Anpassung bei Erhöhung der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bzw. bei Wegfall einzelner Unterhaltsbeiträge bzw. des nachehelichen Unterhalts bleibt vorbehalten. Die Firma F._____ AG wird darauf hingewiesen, dass der oben erwähnte Betrag rechtsgültig und mit befreiender Wirkung nur an http://www.bfs.admin.ch
Seite 8 — 35 X._____ überwiesen werden kann. Bei Nichtbefolgung dieser richterlichen Anordnung besteht das Risiko einer Doppelzahlung. 9. X._____ wird gerichtlich verpflichtet, Y._____ aus Güterrecht insgesamt CHF 13‘330.45 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zu tilgen, indem sie ihm gegen Vorlage geeigneter Nachweise über die vollständige Bezahlung der einzelnen Schuldpositionen jeweils umgehend die Hälfte dieser Schuldpositionen zu vergüten hat. Nach der vollständigen Bezahlung der CHF 13‘330.45 sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 10. Die I._____ wird gerichtlich angewiesen, zulasten des Guthabens von Y._____ die Hälfte der während der Dauer der Ehe gehäuften Austrittsleistung, somit CHF 85‘925.00, an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, nämlich die J._____ (Bankverbindung _____, IBAN _____, Konto Nr. _____), zugunsten von X._____ zu überweisen. 11. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart in Höhe von CHF 7‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Infolge der Bewilligungen zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsbeistand werden die Parteianwälte wie folgt entschädigt: Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 5‘784.50 ausgerichtet. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird zulasten der Gerichtskasse die gleiche Entschädigung von CHF 5‘784.50 ausgerichtet. Die Parteien werden bezüglich der Gerichts- und Anwaltskosten auf die Bestimmung von Art. 123 ZPO mit folgendem Wortlaut hingewiesen: (Wortlaut von Art. 123 ZPO) 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Mitteilung).“ K. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 22. Januar 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder - A._____, geb. _____1999 - B._____, geb. _____1999 - C._____, geb. _____2000 - D._____, geb. _____2008 seien unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. Der Wohnsitz der 4 Kinder befindet sich am Wohnsitz der Mutter, welcher auch die Obhut übertragen wird.
Seite 9 — 35 2. Ziff. 3 lit. a, b und c des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Y._____ sei für berechtigt zu erklären, seinen Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende 2 Tage ohne Übernachtung, d.h. jeweils von Samstagmorgen von 08.00 Uhr bis Samstagabend 18.00 Uhr und von Sonntagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beiständin resp. der KESB sei die Kompetenz zu erteilen, über eine allfällige Ausweitung des Besuchsrechtes im Interesse des Knaben D._____ zu befinden. 3. Ziff. 6 lit. b des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei lit. b von Ziff. 6 wie folgt zu ergänzen: Bei Wegfall des Konkubinates lebt die Unterhaltsverpflichtung gemäss lit. a wiederum auf. Des Weiteren wird im Sinne von Art. 129 Abs. 3 [recte: ZGB] auch für diesen Fall festgehalten, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann. 4. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ L. Mittels Berufungsantwort vom 20. Februar 2015 liess Y._____ die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. M. In ihrer Replik vom 27. April 2015 bzw. Duplik vom 20. Mai 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen und ihrer Argumentation fest. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 verzichtete der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sodann auf eine weitere Stellungnahme. N. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Berufung angefochten werden vorliegend nebst den Auswirkungen des Konkubinats von X._____ auf die Unterhaltsverpflichtung und des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die vier Kinder sowie
Seite 10 — 35 die Besuchs- und Ferienrechtsregelung für D._____. Da die letztgenannten Gegenstände eine nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit betreffen, ist die Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheids unabhängig vom Streitwert der anderen Punkte gegeben. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts werden zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches von der I. Zivilkammer behandelt (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). b) Unangefochten blieb der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs), die Übertragung der Obhut an die Mutter (Ziff. 2), das Besuchsrecht hinsichtlich der drei Töchter (Ziff. 3d), die Besuchsrechtsbeistandschaft (Ziff. 4), die Kindesunterhaltsbeiträge (Ziff. 5), die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 6a und 6c) sowie den Vorsorgeausgleich (Ziff. 10). Damit sind die entsprechenden Dispositivpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). c) Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 8. Dezember 2014 mitgeteilt, womit sich die am 22. Januar 2015 hiergegen eingereichte Berufung – unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember bis 2. Januar geltenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – als rechtzeitig erweist. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Art. 277 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt. Für die übrigen Belange unter den Ehegatten statuiert Abs. 3 der genannten Bestimmung den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten wie vorliegend auch Kinderbelange zu regeln sind, ist unabhängig von der Art des Verfahrens gemäss Art. 296 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime anwendbar: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, von sich aus alle entscheidungsrelevanten Elemente
Seite 11 — 35 in Betracht zu ziehen und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (so bereits BGE 128 III 441 E. 3.2.1 f. zu Art. 145 aZGB, welcher durch Art. 296 ZPO abgelöst wurde). b) Im Einklang mit der bisherigen Lehre und Rechtsprechung findet Art. 296 ZPO analog auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2 [hinsichtlich der Offizialmaxime] sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3 und 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 [auch mit Bezug auf die Untersuchungsmaxime]). Kontrovers ist indessen, welche Auswirkungen die Untersuchungs- und Offizialmaxime auf die in Art. 317 ZPO statuierte Beschränkung des Novenrechts im Berufungsverfahren entfalten. Mit Bezug auf die Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO, welche der sog. sozialen (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, hat sich das Bundesgericht in BGE 138 III 625 E. 2.1 (= Pra 2013 Nr. 26) für eine Geltung dieser Novenbeschränkung ausgesprochen. In der Folge schloss sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche bis dahin gestützt auf die Mehrheit der deutschsprachigen Kommentatoren Art. 317 ZPO in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren als nicht anwendbar betrachtet hatte, grundsätzlich der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an. Ausdrücklich offengelassen wurde indessen die Frage einer analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verfahren betreffend Kinderbelange (vgl. Urteile der I. Zivilkammer ZK1 12 18 vom 8. Mai 2013 E. 2.3, ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3c, ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a sowie ZK1 13 114 vom 12. September 2014 E. 2c). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. E. 2c), braucht dies auch vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Von untergeordneter Bedeutung ist die Streitfrage für Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. im Verlaufe des Berufungsverfahrens entstanden sind. Solche echten Noven können und müssen, jedenfalls bei ungesäumter Einbringung, bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Neue Vorbringen und Beweismittel der Parteien, die sich auf vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Umstände beziehen, unterlägen bei Anwendung von Art. 317 ZPO hingegen der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit zur früheren Einbringung, um als rechtzeitig zu gelten und – soweit auch die weiteren Voraussetzun-
Seite 12 — 35 gen der Erheblichkeit und der Notwendigkeit gegeben sind – ein Recht auf Abnahme zu begründen. c) Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte haben im Rechtsmittelverfahren neue Urkunden zu den Akten gereicht. Erstere hat einen Vergleich, welchen die Parteien am 17. Dezember 2013 vor der Staatsanwaltschaft Graubünden abschlossen (vgl. act. B.3), und die dazugehörige Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2014 (vgl. act. B.4) ins Recht gelegt. Dabei handelt es sich um unechte Noven. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Dokumente für die vorliegende Zivilstreitigkeit entscheidrelevant sein sollten. Das gegen die Berufungsklägerin geführte Strafverfahren wurde durch Vergleich und damit offenbar durch gegenseitige Zugeständnisse erledigt. Die Folgerung der Berufungsklägerin, wonach der unberechtigterweise gestellte Strafantrag die Befürchtung bestätige, dass der Berufungsbeklagte bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts die Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen verweigern würde, erscheint nicht plausibel. Hierfür sind die Dokumente nicht beweisgeeignet, zumal kein direkter Bezug zu den Kinderbelangen besteht, sondern primär die Beziehung der Parteien betroffen ist. Nach dem Gesagten können die Unterlagen somit nicht berücksichtigt werden. Die vom Berufungsbeklagten neu eingereichten E-Mails (vgl. act. C.1-3) dagegen datieren allesamt von Ende Januar 2015, weshalb sie als echte Noven zu qualifizieren und, da sie ohne Verzug vorgebracht wurden, im Berufungsverfahren zuzulassen sind. d) Im Weiteren ist der Beweisantrag der Berufungsklägerin, wonach die Kinder bzw. die drei Töchter in Bezug auf die Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge anzuhören seien, sofern das Kantonsgericht dies für notwendig erachte, zu prüfen. Die Kinder wurden im vorinstanzlichen Verfahren zur Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht angehört, wobei beide Parteien denn auch ausdrücklich auf eine entsprechende Befragung verzichtet haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d sowie Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. November 2014 Ziff. 3 S. 3). Allerdings wurden die Kinder im Rahmen des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen ersten Gutachtens der kjp Graubünden zur Zuteilung der Obhut befragt. Zum einen erscheint es als widersprüchlich, zu Beginn auf eine Anhörung zu verzichten und anschliessend, nachdem das Gericht einen missliebigen Entscheid getroffen hat, doch noch eine solche zur Diskussion zu stellen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch eine Anhörung der Kinder im Berufungsverfahren im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge gewonnen werden könnten. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Mädchen den Kontakt zum Vater zurzeit ablehnen respektive nur
Seite 13 — 35 sehr eingeschränkt zulassen. Dies beeinflusst zwar unmittelbar die Durchsetzung des Besuchsrechts, nicht aber den Entscheid betreffend die gemeinsame elterliche Sorge, da davon nur in Ausnahmefällen, bei einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, abzuweichen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3b). Unter diesen Umständen ist der Antrag der Berufungsklägerin hinsichtlich einer Anhörung der Kinder abzulehnen. Aus denselben Gründen ist auch auf eine Befragung des Beistands, welche gemäss dem Berufungsbeklagten der Anhörung der Kinder – wenn überhaupt nötig – vorzuziehen wäre, zu verzichten. 3.a) Streitpunkt im Berufungsverfahren bildet insbesondere die elterliche Sorge, welche gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu den gerichtlich zu regelnden Scheidungsfolgen gehört. Während die Berufungsklägerin die alleinige Sorge verlangt, begehrt der Berufungskläger entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid begründend aus, dass die offenbar fehlende Kommunikation zwischen den Parteien die Zusprechung der alleinigen Sorge nicht rechtfertige und auch nicht per se eine Gefährdung des Kindeswohls bedeute. Da davon auszugehen sei, dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern nach der Scheidung sowie der damit verbundenen Gewissheit über die Regelung der Nebenfolgen entspannen dürfte, und keine Kindeswohlgefährdung ersichtlich sei, bestehe kein Grund, um die Alleinsorge anzuordnen. Auch wenn die Kommunikation aktuell nicht funktioniere, bedeute dies nicht, dass die Eltern in Zukunft nicht in der Lage sein würden, die gemeinsame Verantwortung für ihre vier Kinder wahrzunehmen. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Kindsmutter, wonach ein Elternteil keine Entscheidungen mehr treffen könne, wenn das Kind diesen ablehne und den Kontakt zu ihm verweigere. Auch seien keine Anzeichen vorhanden, dass der Kindsvater seine elterliche Sorge zur Obstruktion missbrauchen könnte. Vielmehr sei er gewillt, seine Pflichten als Vater situationsangemessen auszuüben. Ausserdem sei bezüglich der Stellung von Prognosen hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Eltern bei der Klärung von zentralen Fragen Zurückhaltung geboten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche gegen eine Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Insbesondere bewirke die gemeinsame elterliche Sorge keine Kindeswohlgefährdung, welcher nur durch die Zusprechung der alleinigen Sorge begegnet werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d). Die Berufungsklägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht möglich sei, wenn jegliche Kommunikationsbereitschaft fehle. Seit der Trennung der Parteien hätten keine wichtigen Entscheidungen in Bezug auf die Kinder getroffen werden müssen,
Seite 14 — 35 was sich jedoch ändern dürfte, da die beiden ältesten Töchter sowie auch Géraldine Getrud bald ihre Lehren beginnen würden. Die drei Mädchen würden jeglichen Kontakt zu ihrem Vater ablehnen, was sich insbesondere auch dem Gutachten der kjp Graubünden entnehmen lasse. Die Vorinstanz bejahe fälschlicherweise, dass der Vater Entscheidungen, die im Kindeswohl lägen, treffen könne, ohne überhaupt Kontakt zu seinen Töchtern zu haben. Es sei zu befürchten, dass der Vater seine Zustimmung zu wichtigen, im Interesse der Kinder liegenden Entscheidungen verweigern werde. Wenn bereits Pattsituationen vorhersehbar seien, mache es wenig Sinn, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, welcher keine Beziehung zu den Töchtern habe, die elterliche Sorge zu übertragen. Auch sei zu bezweifeln, ob es in einer solchen Konstellation sinnvoll sei, die Sorge über den Sohn D._____ den Eltern gemeinsam zu belassen, weshalb dies lediglich als Eventualantrag zu betrachten sei. Der Berufungsbeklagte seinerseits führt aus, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern bereits nachweislich verbessert habe. Sie seien im Sinne des Wohls aller Kinder durchaus in der Lage, die Verantwortung für diese gemeinsam zu übernehmen. Es gehe insbesondere auch um eine „Sorgepflicht“, welche er als Vater nur wahrnehmen könne, wenn er auch über das Sorgerecht verfüge. Zudem versuche er, die Kinder bestmöglich zu unterstützen und sich ihnen nicht aufzudrängen. Im Falle der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter wäre es für ihn bedeutend schwieriger, den Kontakt zu seinen Töchtern wiederherzustellen. Die Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter wäre sodann nur angezeigt, wenn er als Vater nicht erziehungsfähig wäre, was nicht zutreffe. b) Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 1.5.1, S. 9092; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 133 ZGB). Die elterliche Sorge ist Teil der Wirkungen des Kindesverhältnisses und untersteht ab Inkrafttreten dem neuen Recht (vgl. Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt sich um das Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen und zu vertreten sowie sein Vermögen zu verwalten; umfasst wird mithin die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, Rz. 17.67; BGE
Seite 15 — 35 136 III 353 E. 3.1). Gemäss der Botschaft zum revidierten Recht hat das Kind einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Mutter und Vater sollen dabei gleichbehandelt werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.1, S. 9092). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln, wobei keinem Elternteil ein irgendwie gearteter Vorrang oder Stichentscheid zukommt (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 2.1, S. 9106). Wie bereits aus dem Gesetz hervorgeht, ist die gemeinsame elterliche Sorge vorrangig dem Kindeswohl verpflichtet (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB und Art. 133 Abs. 2 ZGB). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu benutzt, dem andern Elternteil das Leben schwer zu machen. Um dies zu verhindern, sieht Art. 301 Abs. 1bis ZGB im Sinne einer flankierenden Massnahme vor, dass jener Elternteil, der das Kind betreut, den Alltag betreffende und dringliche Entscheide allein und ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil treffen darf. Gleichzeitig wird jedoch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch und gerade dann funktionieren muss, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammenleben und Absprachen deshalb möglicherweise schwieriger werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.2, S. 9093). Auch nach einer Scheidung steht die elterliche Sorge künftig grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Das Gericht muss sich indessen vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Dies ist gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB dann nicht mehr der Fall, wenn einem Elternteil zur Wahrung der Interessen des Kindes die elterliche Sorge zu entziehen ist. Die vom Gericht zu beachtende Richtschnur, in begründeten Fällen von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen, entspricht jener von Art. 298b Abs. 2 ZGB. Einem Elternteil darf die (gemeinsame) elterliche Sorge vorenthalten werden, wenn Anlass bestünde, sie ihm andernfalls gleich wieder zu entziehen (vgl. Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 2.1, S. 9103 und 9105). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB kommen als Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge etwa Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, und Gewalttätigkeit in Frage (Ziff. 1). Ferner kann der Entzug der elterlichen Sorge auch die Reaktion darauf sein, dass sich die Eltern nicht ernstlich um das Kind gekümmert haben (Ziff. 2). Allerdings darf die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge gleichgesetzt werden, weshalb hierfür auch nicht derselbe Massstab wie nach Art. 311 ZGB gelten kann. Das Bundesgericht hält in Übereinstimmung mit der Lehre fest, dass auch weniger gravierende Gründe die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigen
Seite 16 — 35 können (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.4 f. [zur Publikation vorgesehen]). In der Lehre wird dafür gehalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Sinne einer offenen Generalklausel verweigert werden soll, wenn die Verhältnisse schwierig sind bzw. dies erfordern (Andreas Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo- Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Von der gemeinsamen elterlichen Sorge soll etwa abgesehen werden, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 298 ZGB). Dabei können die Differenzen so stark sein, dass es besser erscheint, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuweisen, um das Kind aus dem Konflikt herauszuhalten (Andreas Bucher, a.a.O., S. 11 und S. 13 mit weiteren Hinweisen). Fehlender Kooperationswille allein sollte indessen nicht bereits zu einer Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts führen. Auch punktuelle Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten geringfügiger Art genügen hierfür nicht. Wenn die Eltern jedoch nicht (mehr) in der Lage sind, gemeinsame Entscheide zu fällen und sich in grundlegenden Fragen zu einigen, kann der Elternkonflikt derart schwerwiegend sein, dass sich die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil aufdrängt (vgl. Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi- Müller, a.a.O., Rz. 10.135 sowie 17.88 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 f. [zur Publikation vorgesehen]). Ungeachtet dessen bleibt es im Ergebnis dabei, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge nur abgewichen werden darf, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, also eine andere Lösung das Wohl des Kindes ausnahmsweise besser wahrt, wobei derjenige Elternteil die Begründungslast trägt, welcher sich gegen die gemeinsame Sorge ausspricht (vgl. Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.3.1, S. 9087 und Ziff. 2.1, S. 9102). c) Die Berufungsklägerin macht wie dargelegt zur Hauptsache geltend, dass es zwischen den Eltern an jeglicher Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft fehle, weshalb die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht praktikabel sei. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob dies eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge indiziert und die Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge dem Interesse der Kinder besser gerecht wird. Die beiden Gutachten der kjp Graubünden enthalten – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte – keine Hinweise darauf, dass die Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würde. Zwar bezogen sich die Gutachtens-
Seite 17 — 35 aufträge nicht auf die Frage der Zusprechung der elterlichen Sorge, sondern auf die Obhutszuteilung sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs. Doch wurde darin ebenfalls auf die familiäre Situation, insbesondere die Qualität der Eltern- Kind-Beziehung, die Erziehungseignung sowie die Befindlichkeit und die Interessenlage der Kinder, eingegangen. Es mag zutreffen, dass die Eltern nur eingeschränkt miteinander kommunizieren können und deutliche Spannungen zwischen ihnen bestehen. Ihr persönliches Zerwürfnis bedeutet aber nicht, dass ihnen das Wohl ihrer Kinder nicht am Herzen liegt und sie nicht gemeinsam Verantwortung für diese tragen können. Entsprechend haben auch die Gutachter festgestellt, dass zwischen beiden Elternteilen und ihren vier Kindern jeweils eine sichere Bindung bestehe. Trotz der Konflikte und Kränkungen der Eltern untereinander würden diese ihre jeweilige Funktion als Elternteil und dessen Bedeutung für die gemeinsamen Kinder nicht verkennen. Mithin darf vorausgesetzt werden, dass sie ihre persönlichen Interessen und Differenzen zurückzustellen vermögen und die zu treffenden Entscheidungen am Wohle der Kinder orientieren. Die Parteien müssen sich für die Verständigung über die Kinderbelange zudem auch nicht persönlich treffen, sondern können etwa telefonisch oder per E-Mail miteinander in Kontakt treten. Es fehlt im vorliegenden Fall an konkreten Beispielen und Vorkommnissen, wonach die Eltern nicht (mehr) in der Lage wären, gemeinsame Entscheide zu treffen und sich in grundlegenden Fragen zu einigen. Insoweit erweist sich die Behauptung der Berufungsklägerin als blosse Mutmassung. Wie die Vorinstanz überzeugend festgehalten hat, ist mit diesbezüglichen Prognosen Zurückhaltung geboten. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der Vater keine im Interesse der Töchter liegenden Entscheidungen mehr treffen kann, nur weil diese den Kontakt mit ihm ablehnen. Schliesslich hat er sie über Jahre hinweg gemeinsam mit der Mutter aufgezogen sowie eine Beziehung zu ihnen aufgebaut, auch wenn diese zurzeit nicht mehr aktiv gelebt wird. Im Gutachten vom 28. September 2012 wird ebenfalls betont, dass der Vater fähig ist, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen und auf diese einzugehen. Sodann tritt angesichts des Alters der Mädchen ohnehin ihre Selbständigkeit immer mehr in den Vordergrund, d.h. sie werden mehr und mehr eigene Entscheidungen treffen. In Bezug auf D._____ besteht nach wie vor eine aktive Beziehung zum Vater und insbesondere bei ihm mit seinen knapp sieben Jahren wird die gemeinsame elterliche Sorge zum Tragen kommen. Der Vater möchte sich weiterhin an der Erziehung seiner Kinder beteiligen, für diese Verantwortung übernehmen und in ihr Leben integriert werden, was insbesondere die ins Recht gelegten E-Mails des Lehrers der Zwillinge sowie der Lehrerin von C._____ bezeugen (vgl. act. C.1-3). Diese Möglichkeit ist ihm zu gewähren, da das Wohl der Kinder dadurch nach Auffassung des urteilenden Ge-
Seite 18 — 35 richts nicht beeinträchtigt wird. Es ist mangels konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die bestehenden Spannungen zwischen den Eltern nicht derart auf die in Kinderbelangen zu treffenden Entscheidungen auswirken, dass deren Interessen gefährdet würden. Im Übrigen soll sich das Verhältnis unter den Eltern nach Angaben des Berufungsbeklagten in letzter Zeit bereits merklich verbessert haben. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es die Wahrung des Kindeswohls nicht gebietet, die elterliche Sorge allein der Berufungsklägerin zu übertragen, womit die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass diese Regelung gemäss Art. 134 Abs. 1 bzw. Art. 298d Abs. 1 ZGB bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse einer Anpassung zugänglich ist. Sollte sich etwa zeigen, dass die Parteien daran scheitern, sich in grundsätzlichen Erziehungsfragen zu verständigen, und sie sich destruktiv verhalten, indem sich ihr persönlicher Konflikt auf die Kindesinteressen auswirkt oder sie versuchen, die Kinder je für ihre eigenen Interessen zu instrumentalisieren, kann dies einen Abänderungsgrund darstellen und zu einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 4.a) Des Weiteren ist unter den Parteien die Ausübung des Besuchsrechts hinsichtlich D._____, was Übernachtungen beim Vater angeht, sowie das Ferienrecht strittig. Der Einzelrichter am Bezirksgericht legte mit Entscheid vom 8. April 2014 fest, dass dem Vater das Recht eingeräumt werde, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende zwei Tage, samstags von 8 bis 18 Uhr und sonntags von 10 bis 18 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf Übernachtungen sowie die Einräumung eines Ferienrechts wurde dabei – der Empfehlung des Gutachtens der kjp Graubünden vom 20. Januar 2014 folgend – zunächst verzichtet. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, dass mit Blick auf das Kindeswohl keine Gründe bestünden, welche dagegen sprechen würden, das im Gutachten empfohlene, gerichtlich verfügte und bis anhin ausgeübte Besuchsrecht weiterzuführen. Aufgrund des positiven Verlaufs der Kontakte und der zwischenzeitlich abgebauten Trennungsängste von D._____ spreche sodann ebenfalls nichts gegen zukünftige Übernachtungen beim Vater. Dies stehe angesichts der bisherigen Entwicklungen im Einklang mit der gutachterlichen Empfehlung. Daher sei ab dem 1. August 2015 ein durchgehendes Besuchsrecht von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 18 Uhr einzuräumen. Nach einer entsprechenden Angewöhnungszeit sei dem Vater daraufhin ab dem 1. Januar 2016 ein gerichtsübliches Ferienrecht von drei Wochen zu gewähren. In Bezug auf die drei Mädchen werde von einer konkreten Besuchsrechtsregelung abgesehen, da diese die Kontakte mit dem Vater gänzlich
Seite 19 — 35 ablehnen würden und es nicht dem Kindeswohl entspreche, sie zu Besuchen zu zwingen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4f). Die Berufungsklägerin macht nun geltend, dass die Vorinstanz entgegen den klaren Empfehlungen im Gutachten, mit Übernachtungen noch zuzuwarten, dem Vater bereits ab August 2015 ein Besuchsrecht mit Übernachtung und ab Januar 2016 ein Ferienrecht einräume. Dies liege nicht im wohlverstandenen Interesse von D._____. Es würde in die Aufgabe des Beistands fallen, die zuständige Behörde zu informieren, sofern seiner Ansicht nach eine Ausdehnung im Rahmen von Übernachtungen stattfinden könne. Der Berufungsbeklagte befürwortet die vorinstanzliche Regelung mit der Begründung, dass das Besuchsrecht zwischen ihm und seinem Sohn seit rund einem Jahr problemlos funktioniere und daher gestützt auf die Empfehlung des Gutachtens zu Recht ausgedehnt worden sei. Es gebe angesichts des positiven Verlaufs keinen Grund, mit Übernachtungen über den 1. August 2015 und der Einräumung des Ferienrechts über den 1. Januar 2016 hinaus zuzuwarten. Überdies verkenne die Berufungsklägerin, dass sich die Aufgabe des Beistands darin erschöpfe, die Wahrnehmung des verfügten Besuchsrechts zu gewährleisten. b) Im Falle der Scheidung regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist nun anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter
Seite 20 — 35 Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand, wobei oberste Richtschnur stets das Kindeswohl bleibt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Im Kanton Graubünden stellt – wie im Übrigen auch in einer Vielzahl anderer Kantone – ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat den Regelfall dar, wobei im Schulalter eine Dauer von Freitagabend bis Sonntagabend (zwei Übernachtungen) heute üblich ist. Die Regel gilt indessen nicht absolut. Bei einem schlechten Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind ist eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht möglich; bei guten Beziehungen kann jedoch auch eine Erweiterung in Betracht fallen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/ Pichonnaz [Hrsg.], Kind und Scheidung, Zürich 2006, S. 93). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Sachgericht naturgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen die Berufungsinstanz nur mit der gebotenen Zurückhaltung eingreift. Soweit einer Regelung weder irrelevante Umstände zugrunde gelegt noch wesentliche Umstände ausser Acht gelassen wurden, besteht kein Anlass zu deren Änderung im Rechtsmittelverfahren. c) Vorliegend hat sich die Vorinstanz für die Regelung des persönlichen Verkehrs am Kindeswohl orientiert und ist angesichts des positiven Verlaufs der Besuche sowie der verstrichenen Zeit, während welcher sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn weiter gefestigt habe und Trennungsängste hätten abgebaut werden können, zur Auffassung gelangt, dass Übernachtungen beim Vater ab dem 1. August 2015 und Ferien ab dem 1. Januar 2016 nichts mehr entgegenstehen würde. Auch sei die Ausdehnung des Besuchsrechts mit dem Gutachten der kjp Graubünden vom 20. Januar 2014 vereinbar. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Besuchszeiten zwischen D._____ und seinem Vater ab März 2013 – nachdem der Kontakt vorgängig seit Juni 2012 unterbrochen war – Schritt für Schritt ausgebaut worden seien. Anfänglich hätten begleitete Besuche durch die Beiständin von ein bis zwei Stunden und daraufhin unbegleitete Besuche von einem halben bis hin zu einem ganzen Tag bzw. zwei aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Übernachtung) jeweils jedes zweite Wochenende stattgefunden. Die
Seite 21 — 35 Berufungsklägerin gab gegenüber dem Gutachter selbst an, sie sei überzeugt, dass der Berufungsbeklagte gut mit D._____ umgehen könne und dieser seinen Vater gern habe. Allerdings halte sie ein Besuchsrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen jeweils ohne Übernachtung für angemessen. Der Berufungsbeklagte dagegen wünscht sich eine Ausweitung der Besuche alle vierzehn Tage von Freitagabend bis Sonntagabend, d.h. einschliesslich Übernachtungen, sowie ein möglichst ausgedehntes Ferienrecht. Im November 2013 erklärte er gegenüber dem Gutachter, dass es noch ein wenig Zeit benötige, bis sein Sohn sich bei ihm so wohl fühle, dass er zu Übernachtungen bereit sei. Der Gutachter hält im erwähnten Gutachten fest, dass es dem Vater gelungen sei, eine sichere Bindung zu seinem Sohn aufzubauen und eine gute Beziehung zwischen den beiden spürbar sei. Allerdings würden dessen Verunsicherungen jeweils vor und nach den Übergaben anlässlich der Besuche beim Vater die Beziehung der beiden belasten. Die Besuche selbst würden nach einer Angewöhnungszeit von ein bis zwei Stunden entspannt und zur Zufriedenheit von D._____ verlaufen. Seine psychischen Belastungssymptome seien in Zusammenhang mit den zwischenelterlichen Spannungen sowie der ablehnenden Haltung seiner Schwestern dem Vater gegenüber zu verstehen, da dies den Jungen in einen Konflikt in seiner Beziehungsgestaltung zum Vater bringe. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass es aufgrund der bestehenden Bindung zwischen Vater und Sohn sinnvoll erscheine, den Beziehungsaufbau weiter zu fördern. Abschliessend empfiehlt der Gutachter, das Besuchsrecht alle zwei Wochen auf zwei Tage festzulegen. Da D._____ derzeit unter Trennungsängsten leide, solle mit Übernachtungen zugewartet werden. Diese seien erst nach einer Gewöhnung an den zukünftigen Schulalltag erneut zu prüfen. Auf ein Ferienrecht mit Übernachtungen solle verzichtet werden, wobei allerdings während der Ferien des Vaters zusätzliche Besuchstage eingeräumt werden könnten. Im Übrigen würden Übernachtungen für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Beziehung von D._____ zu seinem Vater gegenwärtig nicht als wesentlich erachtet. d) Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihren Ermessensspielraum nicht sachgerecht ausgeübt und die vorliegenden Gegebenheiten nicht gebührend gewürdigt hat. Vielmehr überzeugt ihre Argumentation, wonach davon auszugehen ist, dass D._____ sich während der vergangenen Zeit – das Gutachten datiert vom 20. Januar 2014 und wurde damit vor rund eineinhalb Jahren erstellt – durch die regelmässigen Kontakte beim Vater habe eingewöhnen können und die angesprochenen Trennungsängste abgenommen haben dürften. Auftretende Loyalitätskonflikte, wie sie der Gutachter festgestellt hat, sind bis zu einem
Seite 22 — 35 gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil (namentlich Erleichterung der Trennungsverarbeitung, Ergänzung der Erziehungsstile, Identifizierungsmöglichkeit, Steigerung des Selbstwertgefühls, Beratungsmöglichkeit in der Pubertät und später bei der Berufswahl) die negativen Aspekte der anfänglichen Beunruhigungen und möglichen Belastungen überwiegen (BGE 131 III 209 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall können die gemäss Gutachten bestehenden Verunsicherungen von D._____ vor und nach den Übergaben gemildert werden, wenn jeweils nur am Samstag und Sonntag eine anstelle der zweimaligen Übergabe pro Tag erfolgt. Es wird denn auch generell empfohlen, dass das Besuchsrecht blockweise auszuüben ist, damit anfängliche Beunruhigungen wieder abklingen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hin und Her am gleichen Tag mag für D._____ eine grössere Belastung darstellen, als wenn er ohne Unterbruch zwei Tage beim Vater bleiben kann. Zugleich wird der Beziehungsaufbau, wie im Gutachten vom 20. Januar 2014 empfohlen, durch Übernachtungen gefördert. Bereits im Gutachten der kjp Graubünden vom 28. September 2012 wurde betont, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung von Justin zu seinem Vater für dessen weitere Identitätsentwicklung von grosser Bedeutung ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann daher festgehalten werden, dass diese Beziehung nun auch in Form von längeren als bloss tageweisen Besuchen intensiviert werden soll. Ausserdem ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht ein Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend festgesetzt hat, was wie dargelegt der Praxis entsprechen würde (vgl. vorstehend E. 4b), sondern einem behutsamen Ausbau sowie einer möglichen Überforderungssituation von D._____ Rechnung getragen und bis auf Weiteres eine Übernachtung vorgesehen hat. Ist eine entsprechende Eingewöhnung durch die Übernachtungen an den Wochenenden erfolgt, können sie nach einer fünfmonatigen Übergangsphase und damit ab dem 1. Januar 2016 unbesehen auch im Rahmen von Ferien durchgeführt werden. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung erscheint somit auch in diesem Hinblick als angemessen. Sodann obliegt es entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht dem Beistand bzw. der Beiständin, über eine Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts zu befinden. Vielmehr kommt diese Kompetenz im Rahmen des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dem urteilenden Gericht zu. Für den Fall, dass die Durchführung von Übernachtungen beim Vater wider Erwarten nicht funktionieren und D._____ Probleme bereiten sollte, wäre für eine Anpassung – sofern es nicht gleichzeitig auch um eine streitige Umteilung der elterlichen Sorge oder eine strittige Abänderung des Unterhaltsbeitrags geht – nach Art. 134 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 275 Abs. 1 ZGB die Kindes-
Seite 23 — 35 schutzbehörde zuständig (vgl. Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 2.1, S. 9101; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 10.155). e) Aus den Akten geht hervor, dass zwischen den drei Mädchen und ihrem Vater seit dem Sommer 2012 auf deren Wunsch hin keine Besuchskontakte mehr stattfanden. Auch telefonische Kontakte bzw. Kontakt über SMS lehnen die Mädchen ab. Ohne näher auf die entsprechenden Ursachen und Hintergründe einzugehen, muss festgestellt werden, dass es folglich nicht gelungen ist, die Besuchskontakte auf freiwilliger Basis aufrechtzuerhalten und mindestens alle drei Monate, wie noch im Gutachten der kjp Graubünden vom 28. September 2012 empfohlen, sicherzustellen. Auch wenn beide Parteien damit einverstanden sind, dass im vorinstanzlichen Entscheid von einer konkreten Besuchsrechtsregelung für die Töchter abgesehen worden ist, und dies insofern nicht Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet, so soll die Mutter an dieser Stelle dennoch daran erinnert werden, dass für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung der Kinder der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig ist. Als Mutter und primäre Bezugsperson der Mädchen ist es ihre Aufgabe und gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Sie ist sogar gehalten, die Beziehung zwischen den Mädchen und ihrem Vater zu fördern und diese positiv auf eine Kontaktpflege einzustellen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1). 5.a) Die Berufungsklägerin wendet sich sodann gegen die in Dispositivziffer 6b des angefochtenen Entscheids enthaltene „Konkubinatsklausel“. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Berufungsklägerin mit H._____ seit März 2012 eine Beziehung führe und es sich hierbei um eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung handle. Angesichts dessen könne ohne Weiteres von einem gefestigten Konkubinat gesprochen werden, was auch die Berufungsklägerin nicht bestreite. Ausgehend vom Umstand, dass die beiden seit Oktober 2013 zusammen leben würden, erreiche das Konkubinatsverhältnis per Ende November 2018 eine fünfjährige Dauer und sei ab diesem Zeitpunkt als qualifiziertes Konkubinat bzw. eheähnliche Gemeinschaft anzusehen. Daher sei die Scheidungsrente im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab Dezember 2018 aufzuheben, sofern das Konkubinatsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und H._____ zum erwähnten Zeitpunkt noch bestehe. Bei Wegfall des Konkubinats sei der Unterhaltsbeitrag von CHF 570.-- jedoch weiterhin in unveränderter Höhe geschuldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b und 6d). Die Berufungsklägerin rügt, es gehe nicht an, dass die Unterhaltsverpflichtung ab Dezember 2018 automatisch erlösche. Allenfalls möge das Konkubinatsverhältnis
Seite 24 — 35 einen Grund für ein Abänderungsbegehren darstellen. Dies gelte indessen nicht, wenn es sich um Betreuungsunterhalt handle, was im vorliegenden Fall zutreffe, da D._____ zu diesem Zeitpunkt erst 10 Jahre alt sein und die Berufungsklägerin damit nach wie vor Betreuungspflichten zu erfüllen haben werde. Aus diesen Gründen sei Ziffer 6b des Entscheiddispositivs ersatzlos zu streichen. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin eine Ergänzung der entsprechenden Dispositivziffer mit der Klausel, dass die Zahlungsverpflichtung des Berufungsbeklagten bei Wegfall des Konkubinats wieder auflebe. Der Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten habe, dass der Unterhaltsanspruch beim Bestand eines qualifizierten Konkubinats per se erlösche. Zudem übersehe die Berufungsklägerin, dass ein allfälliger Betreuungsunterhalt im Kindesunterhalt berücksichtigt und damit abgedeckt sei. Im Übrigen anerkennt der Berufungsbeklagte, dass der nacheheliche Unterhalt wieder geschuldet sei, sofern das Konkubinat aufgelöst werde, wobei dies jedoch nicht ausdrücklich ins Dispositiv aufgenommen werden müsse. b) Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht (mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung wie dargelegt geltend, dass dies allenfalls zutreffen möge, wenn der Unterhalt auf nachehelicher Solidarität gründe, nicht aber wenn es um Betreuungsunterhalt gehe. Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich um die nach der Eheauflösung andauernden Auswirkungen der gemeinsamen Elternschaft. Der nachehelichen Kinderbetreuung durch den obhutsberechtigten Elternteil steht der Geldbeitrag des anderen Elternteils gegenüber, wobei die Betreuung als Naturalleistung gleichzeitig auch ein umfassendes oder teilweises Hindernis eigener Erwerbstätigkeit darstellt (Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 05.16). Die Betreuung von aus der Ehe stammenden Kindern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als „ehebedingter Nachteil“ bezeichnet werden. Grundsätzlich ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile als Grundlage für den Unterhaltsanspruch anzusehen. Doch bilden ehebedingte Nachteile nicht immer eine taugliche Grundlage für eine Scheidungsrente. Denn die nacheheliche Solidarität soll die rentenberechtigte Partei bei ihrem Austritt aus der bisherigen ehelichen Gemeinschaft und ihrem Eintritt in die neue Lebensphase als alleinstehende,
Seite 25 — 35 auf sich selbst gestellte Person unterstützen, was beim Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft nicht mehr gilt. Mit dem bewussten Eingehen einer neuen ehelichen oder eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft gibt die rentenberechtigte Partei ihre Ansprüche aus nachehelicher Solidarität gegenüber dem früheren Ehegatten grundsätzlich auf (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2008 vom 11. Juni 2008 E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2008, S. 947). Das Bundesgericht unterscheidet in Zusammenhang mit einem Konkubinatsverhältnis und dessen Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt somit nicht danach, ob der Grund der Unterhaltsfestsetzung im Ausgleich ehebedingter Nachteile (wie Kinderbetreuung) oder in der nachehelichen Solidaritätspflicht liegt. In der Literatur wird diese Unterscheidung zwar teilweise getroffen (vgl. etwa Andrea Büchler/Heike Stegmann, Der Einfluss der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, in: FamPra.ch 2004, S. 240 f.; Ingeborg Schwenzer/Isabelle Egli, Betreuungsunterhalt – Gretchenfrage des Unterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2010, S. 31 f.); an anderer Stelle wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Privilegierung bestimmter Unterhaltsgründe in dem Sinne, dass gewisse Rentenarten als resistent gegenüber einer neuen ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft auszugestalten wären, bei der Beratung des neuen Scheidungsrechts vom Parlament ausdrücklich verworfen wurde (vgl. Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 10.40). Vorliegend ist daher ebenfalls auf eine entsprechende Differenzierung zu verzichten und im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen. Der Unterhaltsanspruch entfällt damit unabhängig von der Qualifikation des Unterhaltsgrundes (vgl. Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., Rz. 10.41). c) Indessen ist der Argumentation der Berufungsklägerin insofern zu folgen, als dass ein automatisches Erlöschen der Unterhaltspflicht nicht bereits im Scheidungszeitpunkt, sondern erst in einem allfälligen späteren Abänderungsverfahren anzuordnen ist. Bei dem von der Vorinstanz in Dispositivziffer 6b vorgesehenen Abänderungsvorbehalt, wonach die Zahlungsverpflichtung des Berufungsbeklagten per Dezember 2018 erlösche, wenn das Konkubinat der Berufungsklägerin weiterhin andaure, handelt es sich begrifflich um eine Bedingung (vgl. zum Begriff BGE 135 III 433 E. 3.1). Der Scheidungsrichter kann den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 126 Abs. 3 ZGB zwar von Bedingungen abhängig machen, doch grundsätzlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend. Bei der Verknüpfung der Unterhaltspflicht mit einer auflösenden Bedingung ist Zurückhaltung geboten (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, N 16 zu Art. 126 ZGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das bestehende Konkubinatsverhältnis zwischen
Seite 26 — 35 X._____ und H._____ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit als eheähnliche Lebensgemeinschaft betrachtet werden könne und damit die Voraussetzungen für eine Sistierung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes noch nicht erfüllt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). Sobald das Konkubinat als eheähnliche Schicksalsgemeinschaft zu qualifizieren ist, bleibt es dem Berufungsbeklagten dagegen unbenommen, gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB eine Abänderung der Rente zu verlangen. Die genannte Bestimmung schützt die verpflichtete Partei damit bei einer Veränderung der Umstände hinreichend (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 126 ZGB), womit von der Vorwegnahme eines ungewissen zukünftigen Tatbestands für die Aufhebung der Rentenverpflichtung abzusehen ist. Die entsprechende Dispositivziffer 6b ist daher – wie von der Berufungsklägerin beantragt – ersatzlos zu streichen. Infolge Gutheissung des Hauptantrags erübrigt es sich, auf den Eventualantrag, wonach Dispositivziffer 6b dahingehend zu ergänzen sei, dass die Zahlungsverpflichtung des Berufungsbeklagten bei Wegfall des Konkubinats wieder auflebe, weiter einzugehen. 6.a) In Bezug auf das Güterrecht bildeten vor der Vorinstanz zum einen die Beteiligung der Ehefrau an den ehelichen Schulden, welche der Ehemann auf insgesamt CHF 40‘645.80 bezifferte, sowie zum anderen die Todesfallversicherung des Ehemannes bzw. die sich daraus ergebende Forderung der Ehefrau in Höhe von CHF 8‘500.-- Thema. Was Letzteres anbelangt, so hielt die Vorinstanz fest, dass die Ehefrau diese Forderung erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht habe und dies in Anbetracht von Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO verspätet und somit nicht mehr zu berücksichtigen sei. Zudem fehle ein Nachweis über den Bestand und die Höhe der Forderung. Aus diesen Gründen wurde die güterrechtliche Forderung der Ehefrau nicht zuerkannt. Betreffend die ehelichen Schulden hielt die Vorinstanz einen Betrag von CHF 26‘660.85 für rechtsgenüglich ausgewiesen und setzte die durch die Ehefrau zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung auf CHF 13‘330.45 fest. Mit Berufung wird nun vorgebracht, dass die Todesfallkapitalversicherung zur Sicherstellung des ehelichen Wohnhauses abgeschlossen worden sei. In ihrer Scheidungsklage habe die Ehefrau beantragt, dass ihr das Wohnhaus zu Alleineigentum zuzuweisen sei, wobei sie, obschon nicht ausdrücklich erwähnt, davon ausgegangen sei, dass damit auch die Versicherungspolice auf sie übergehe. Da das Wohnhaus jedoch zwischenzeitlich verkauft und der Erlös unter den Parteien aufgeteilt worden sei, sei über diese Versicherung nicht abgerechnet worden. Es wäre nun stossend, wenn der Ehemann davon profitieren könnte. Ausserdem sei fraglich, ob dieser über die Todesfallkapitalversicherung
Seite 27 — 35 überhaupt verfügen könne, wenn über deren Schicksal im Ehescheidungsverfahren nicht entschieden werde. Bezüglich der ehelichen Schulden führt die Berufungsklägerin – ohne die einzelnen von der Vorinstanz geprüften Positionen konkret anzufechten – aus, dass nicht ersichtlich sei, ob diese im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt noch bestanden hätten. Sodann seien die ehelichen Lasten jeweils aus dem Einkommen des Ehemannes bezahlt worden, womit eine hälftige Aufteilung der Schulden nach der Trennung unbillig erscheine. Die Berufungsklägerin vertritt folglich den Standpunkt, dass der Ehemann die Schulden allein zu tragen habe. Gleichzeitig räumt sie ein, sie könnte sich damit einverstanden erklären, dass die Todesfallkapitalversicherung lediglich auf den Ehemann übertragen werde und die Parteien damit güterrechtlich auseinandergesetzt seien, d.h. dass sie mithin entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten hätte. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle der Zuweisung des ehelichen Wohnhauses auch die Todesfallkapitalversicherung auf die Ehefrau hätte übergehen sollen. Vielmehr sei die Versicherung auf seinen Namen abgeschlossen worden und er könne die begünstigte Person frei bestimmen. Ferner würde es sich bei den entsprechenden Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift erneut um unzulässige neue Tatsachen im Sinne von Art. 229 bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln. Gleichermassen verhalte es sich bei den Vorbringen in Bezug auf die ehelichen Schulden. Überdies sei die Berufungsklägerin ihrer Bestreitungslast auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachgekommen, indem sie den Bestand der Schulden nur global zurückweise. Die vorinstanzlichen Feststellungen seien in keiner Weise zu beanstanden. b) Bei den berufungsklägerischen Vorbringen bezüglich der Todesfallkapitalversicherung handelt es sich einerseits um neue Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Zwecks der Versicherung. Andererseits ist darin gleichzeitig auch eine neue rechtliche Argumentation zu erblicken, inwiefern die Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen und nicht verspätet seien. Während solche rechtliche Noven ohne Weiteres als zulässig zu qualifizieren sind (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 317 ZPO), sind neue Sachverhaltsvorbringen nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (sofortiges Einbringen und Unzumutbarkeit zur früheren Einbringung) zuzulassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch vermag die neue rechtliche Darlegung, wonach der damalige in der Klage enthaltene Antrag auf Zuweisung des Wohnhauses die Übertragung der Versiche-
Seite 28 — 35 rungspolice impliziert haben solle und das Vorbringen daher als rechtzeitig gelte, nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht erkennbar, wie der Eigentumsübergang am Wohnhaus mit der Übertragung der Versicherungspolice zusammenhängen soll. Die betreffende Versicherung ist als Risikoversicherung in Ergänzung zum Sparen 3 ausgestaltet, bei welcher im Falle der Erwerbsunfähigkeit die Sparen 3-Einlagen in Form einer Rente ausgerichtet und im Todesfall das versicherte Kapital den Angehörigen ausbezahlt wird (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-143 KB act. 11; vgl. auch Factsheet Safe Sparzielversicherung, unter <http://www. swisscanto.ch/ch/de/retail/privatevorsorge/unsereloesungen/saeule3b/safe.html>). Somit dient sie der Absicherung der genannten Lebensrisiken und nicht der Sicherstellung des Wohneigentums, wie die Berufungsklägerin behauptet. Mangels eines sichtbaren Zusammenhangs kann der Berufungsklägerin nicht darin gefolgt werden, dass der Antrag auf Zuweisung des Wohnhauses auch die Übertragung der Versicherungspolice beinhaltete. Nachdem die Police jedoch im vormaligen Eheschutzverfahren durch den Ehemann eingereicht wurde, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz selbst Nachforschungen zu sich daraus ergebenden güterrechtlichen Ansprüchen hätte anstellen müssen. c) Wie bereits angetönt, gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO). Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist diese Maxime für sämtliche Schritte anwendbar, d.h. für die Trennung der Vermögen der Ehegatten einschliesslich der Ermittlung gegenseitiger Forderungen, für die Berechnung des Vorschlags eines jeden Ehegatten sowie für die Bestimmung der Vorschlagsbeteiligung (vgl. Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 277 ZPO). Gemäss dem Verhandlungsgrundsatz obliegt es den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten sowie die erforderlichen Beweise durch Einreichung greifbarer Beweismittel und Stellung von Beweisanträgen zu erbringen (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 10.166). Auch wenn das Gericht die Parteien gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO auffordern muss, die für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Urkunden nachzureichen, so hat es nicht etwa darauf zu drängen, dass diese alles vorbringen, was ihnen von Vorteil sein könnte, oder von sich aus Tatsachen zu ermitteln bzw. zu verwerten (Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 2a zu Art. 277 ZPO). Die Pflicht des Gerichts zur Einforderung von Urkunden im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime
Seite 29 — 35 beschränkt sich auf die zum Beweis behaupteter Tatsachen erforderlichen Urkunden und damit auf eine Korrektur ungenügend substantiierter Beweisanträge (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 13 zu Art. 277 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin den Bestand einer güterrechtlichen Forderung aus dem Versicherungs- bzw. Vorsorgeguthaben bis hin zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. klägerisches Plädoyer zur Hauptverhandlung vom 5. November 2014 Ziff. 10 S. 5) weder behauptet noch beziffert und auch keine entsprechenden Unterlagen zur Edition verlangt (vgl. Klage vom 6. Dezember 2013 sowie Replik vom 7. April 2014). Damit erkannte die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 229 ZPO zu Recht auf einen Novenausschluss (vgl. dazu Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 229 ZPO). Einzig aufgrund der im vorgängig geführten Eheschutzverfahren in einem anderen Kontext erfolgten Einlage des Aktenstücks durch den Ehemann war sie nicht verpflichtet, von sich aus auf eine Behauptung und Substantiierung seitens der Ehefrau hinzuwirken oder den güterrechtlichen Anspruch aus dem angesparten Vorsorgekapital gar selbst zu ermitteln, ansonsten der Verhandlungsgrundsatz seine Bedeutung verlieren würde. Es liegt immer noch bei den Parteien, ihre güterrechtlichen Ansprüche in das Verfahren einzubringen und rechtzeitig geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist die Berufungsklägerin ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, womit ihr – der Vorinstanz folgend – aus der Todesfallkapitalversicherung keine güterrechtliche Forderung zugesprochen werden kann. d) Die Eheleute X._____ lebten unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Unter diesem Güterstand haftet gemäss Art. 202 ZGB jeder Ehegatte grundsätzlich für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme gilt indessen für Verpflichtungen, welche ein Ehegatte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie (täglicher Bedarf) oder mit Ermächtigung des anderen eingegangen ist. Erforderlich ist, dass das betreffende Rechtsgeschäft einen Sachzusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt aufweist (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 166 ZGB). Für solche Schulden haften die Ehegatten nach Art. 166 Abs. 3 ZGB solidarisch im Sinne von Art. 144 OR, so dass jeder Gatte für die ganze Schuld bis zu deren vollständigen Tilgung einzustehen hat. Die solidarische Haftung entfällt hingegen bezüglich Rechtsgeschäften, die nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abgeschlossen worden sind (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 6 zu Art. 166 ZGB). Die Vorinstanz prüfte die einzelnen seitens des Ehemannes geltend gemachten Schuldpositionen nebst
Seite 30 — 35 dem Umstand, ob sie aktenmässig hinreichend belegt sind, jeweils dahingehend, ob es sich um eine Schuld handelt, die vor der Trennung für den Familienunterhalt eingegangen wurde und nach der Trennung noch offen war. Im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist sowohl, dass es sich bei den von der Vorinstanz zugelassenen Schuldpositionen um Ausgaben zur Deckung familiärer Bedürfnisse handelt, als auch, dass sämtliche Verpflichtungen vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts entstanden sind. Die Berufungsklägerin bringt einzig vor, dass der Ehemann die entsprechenden Kredite bei der Cash Gate AG und der Viseca Card Services SA allein aufgenommen habe. Sie macht jedoch weder geltend, dass in Bezug auf die Verwendung der Kreditsumme der Individualbereich des Ehemannes beschlagen würde, noch dass es sich um ausserordentliche Bedürfnisse gehandelt hätte. Die Durchsicht der im Recht liegenden Kreditkartenabrechnungen, welche etwa Einkäufe im Coop, Jumbo, Landi, Dosenbach oder Bingo ausweisen (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2014-32 BB act. 3.4 und 3.7), lässt auch nicht auf solches schliessen. Dass die Kredite allein auf den Namen des Ehemannes laufen, vermag an der gemeinsamen Haftung nichts zu ändern, da gemäss überzeugender Begründung der Vorinstanz jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse vertritt. Die Mithaftung bildet das Korrelat zu der beiden Ehegatten gleichermassen zustehenden Vertretungsbefugnis (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 166 ZGB). Sie tritt unbesehen davon ein, ob dem Ehegatten nach Art. 163 die finanzielle Unterhaltslast der Familie obliegt oder nicht (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II/1/3/1, Bern 1999, N 9 zu Art. 166 ZGB). Die Berufungsklägerin anerkennt denn im Grundsatz auch, dass die Ehegatten für eheliche Schulden, mithin für solche, die im Interesse der Familie eingegangen worden sind, solidarisch haften. Sie beruft sich jedoch auf die zwischen den Parteien einvernehmlich gelebte Rollenteilung, wonach die ehelichen Lasten jeweils aus dem Einkommen des erwerbstätigen Ehemannes bezahlt worden seien, während die Ehefrau die Kinder betreut und den Haushalt besorgt habe. Die Haltung der Vorinstanz, wonach diese Aufgabenteilung nun plötzlich keine Gültigkeit mehr haben solle, erscheine unbillig und verstosse grundsätzlich gegen Art. 202 ZGB. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten stellen diese Vorbringen keine unzulässigen neuen Tatsachenbehauptungen dar, zumal die Rollenverteilung unter den Ehegatten aufgrund der Akten bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt war. Wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, vermag die Argumentation der Berufungsklägerin zu überzeugen.
Seite 31 — 35 e) Dass die Ehegatten für die vorliegend zu beurteilenden ehelichen Schulden gemeinsam haften, ist bereits festgestellt worden. Art. 166 Abs. 3 ZGB regelt indessen nur das Verhältnis der Ehegatten zu Drittpersonen, weshalb auch bei unbestrittenermassen bestehender solidarischer Haftung gegen aussen über die Schuldenaufteilung im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis unter den Ehegatten, noch nicht entschieden ist (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O. N 102 f. zu Art. 166 ZGB, Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller; in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 202 ZGB; Daniel Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, N 4 zu Art. 202 ZGB). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung haben die Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB ihre gegenseitigen Schulden zu regeln, worunter auch die interne Aufteilung von Solidarschulden fällt (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 205 ZGB). Die Kosten zur Deckung familiärer Bedürfnisse stellen im Verhältnis zwischen den Ehegatten Unterhaltsschulden dar. Daher entscheidet sich nach der unter ihnen frei gewählten Aufgabenteilung gemäss Art. 163 ZGB, wer die Schuld intern letztlich übernehmen muss. Je nach Art der unter den Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Beteiligung an den ehelichen Lasten kommt es gegebenenfalls nicht zu einer vollständigen internen Überwälzung der gegenüber einem Dritten zugunsten des Familienunterhalts eingegangenen Verpflichtung. Gerade bei einer sogenannten Hausgattenehe, bei welcher der Ehemann allein für die Kosten der familiären Bedarfsdeckung aufkommt, hat er im Verhältnis unter den Ehegatten entsprechend auch die Schulden aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft allein zu tragen, soweit die Ausgabe tatsächlich dem Bedürfnis der Familie gedient hat (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 103 zu Art. 166 ZGB sowie N 9 zu Art. 209 ZGB; vgl. auch Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 08.81; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 28 zu Art. 166 ZGB; Alexandra Zeiter, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 11 zu Art. 166 ZGB). f) Nach dem Gesagten kann an der durch die Vorinstanz vorgenommenen hälftigen Schuldenteilung nicht festgehalten werden. Die Haftung im Aussenverhältnis ist von der Tragung der Schuld im Innenverhältnis abzugrenzen. Auch bei solidarischer Haftbarkeit der Ehegatten gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Familienunterhalt ist für die interne Zuweisung dieser Schulden grundsätzlich die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung massgebend. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um die Schuldenzuweisung entgegen der gelebten ehe-
Seite 32 — 35 lichen Rollenteilung vorzunehmen. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, ist der Lebensunterhalt der Familie durch das Einkommen des Berufungsbeklagten bestritten worden, während sie die Kinder betreute und den Haushalt besorgte, so dass die Schulden entsprechend intern vom Berufungsbeklagten allein zu tragen sind. Anzumerken bleibt, dass insbesondere auch aus dem Verkauf des ehelichen Wohnhauses, soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2014-32 KB act. 13-16 sowie BB act. 9), keine Mittel mehr übrig geblieben sind, welche für die Tilgung der Schulden hätten herangezogen werden können. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids aufzuheben bzw. lediglich festzuhalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 7.a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren erlaubt Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Abweichung von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen und ermöglicht eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen unter Berücksichtigung weiterer Faktoren. Im vorliegenden Fall ist die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens, wonach die Kosten den Parteien je zur Hälfte überbunden werden (vgl. Dispositivziffer 11), unangefochten geblieben. Es besteht kein Anlass, an dieser Verteilung etwas zu ändern. Was die Kosten im Berufungsverfahren angeht, so kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen betreffend die elterliche Sorge und das Besuchsrecht unterlegen, aber in Bezug auf die Konkubinatsklausel und die ehelichen Schulden durchgedrungen ist. Da Letzteres weniger stark zu gewichten ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.-- zu 3/5 der Berufungsklägerin und zu 2/5 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. b) Schliesslich hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren auch eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Beiden Parteien wurde jeweils mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg bzw. lic. iur. Adrian Scarpatetti zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt (ERZ 15 29 und 15 32). Dementsprechend gehen die ihnen auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung – sofern diese nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) – nach Massgabe von
Seite 33 — 35 Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Sodann wurden die Rechtsvertreter in den vorerwähnten Verfügungen aufgefordert, ihre Honorarnote innert 10 Tagen nach Beendigung des Schriftenwechsels einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festlegen werde. Mit Honorarnote vom 20. Mai 2015 (act. D.10) macht Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti einen Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.-- und damit eine Entschädigung von CHF 2‘336.-- (inkl. 3% Spesen und 8% MwSt.) geltend. Diese erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Unter Anrechnung des ordentlichen Stundenansatzes von CHF 240.-- sowie nach Verrechnung der beiden Quoten (3/5 zu 2/5) ergibt sich ein aussergerichtlicher Entschädigungsanspruch (inkl. Spesen und MwSt.) zu Gunsten des Berufungsbeklagten von CHF 560.65 (1/5 von CHF 2‘803.25). Der nicht durch die Parteientschädigung gedeckte Teil der Honorarforderung von 4/5 und damit ein Betrag von CHF 1'868.80 (4/5 von CHF 2‘336.--) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Sollte sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen, kann die Bezahlung von CHF 467.20 (1/5 von CHF 2‘336.--) ebenfalls aus der Gerichtskasse verlangt werden. c) Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg hat trotz Aufforderung keine Honorarnote eingereicht, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Da er im Wesentlichen seine Ausführungen aus den vorinstanzlichen Rechtsschriften und dem Plädoyer wiederholt und sich nur rudimentär mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandergesetzt hat, erscheint ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 200.-- eine Entschädigung von CHF 2‘000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 34 — 35 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 6b sowie Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 5. November 2014 werden aufgehoben. 2. Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.-- werden zu 2/5 (CHF 1'600.--) Y._____ und zu 3/5 (CHF 2'400.--) X._____ auferlegt, welche Y._____ für das Berufungsverfahren zudem eine Parteientschädigung von CHF 560.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen hat. b) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von CHF 1'868.80 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. Februar 2015 (ERZ 15 32) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Sofern sich die Y._____ zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, kann die Bezahlung im Umfang von CHF 467.20 aus der Gerichtskasse verlangt werden. d) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. Februar 2015 (ERZ 15 29) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. e) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
Seite 35 — 35 das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: