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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.01.2016 ZK1 2015 118

11 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,494 mots·~32 min·5

Résumé

Anfechtung des Testaments, Feststellung des Nachlasses, Zuweisung nach BGBB (Kostenentscheid) | Erbrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 118 14. Januar 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Richter Michael Dürst und Brunner Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X.1_____, der X.2_____, des X.3_____, des X.4_____, des X.5_____ sowie des X.6_____, Kläger und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Teilentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 26. November 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2015, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen die Erben d e r Y . _____ s e l . , bestehend aus: Y.1_____, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, sowie Y.2_____, Y.3_____, Y.4_____, Y.5_____, Y.6_____, Y.7_____, Y.8_____, Y.9_____,

Seite 2 — 23 Y.10_____, Y.11_____, Y.12_____, Y.13_____, Y.14_____, Y.15_____, Y.16_____, Y.17_____, Y.18_____, Y.19_____, Y.20_____, Y.21_____, Y.22_____, Y.23_____, Y.24_____, Y.25_____, Y.26_____, Y.27_____, Y.28_____, Y.29_____, Y.30_____, Y.31_____, Y.32_____, Y.33_____, Y.34_____, Y.35_____, Y.36_____, Y.37_____, Y.38_____, Y.39_____, Y.40_____, Y.41_____, Y.42_____, Y.43_____, Y.44_____, Y.45_____, Y.46_____, Y.47_____,

Seite 3 — 23 Y.48_____, Y.49_____, Y.50_____, Y.51_____, Y.52_____, Y.53_____, Y.54_____, Y.55_____, Y.56_____, Y.57_____, Y.58_____, Y.59_____, Y.60_____, Y.61_____, Erben d e r Y . 62_____ s e l . , (zuhanden von Y.63_____), Y.64_____, Y.65_____, (zuhanden von Y.61_____), Y.66_____, Y.67_____, sowie die Erben d e s A . _____ s e l . , bestehend aus: Y.69_____, Y.28_____, Y.25_____, Y.30_____, Y.31_____, Y.70_____, Y.71_____, Y.72_____, Y.73_____, Y.74_____, Y.75_____ ( S r . Y . 75_____ ) , Y.76_____, vertreten durch Filip Dosch, Berufsbeistandschaft Viamala/Aussenstelle Albula, 7452 Cunter, Y.77_____, Beklagte,

Seite 4 — 23 betreffend Anfechtung des Testaments, Feststellung des Nachlasses sowie Zuweisung nach BGBB (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 5 — 23 I. Sachverhalt A. Y._____ sel. wurde am _____1917 geboren. Sie war mit A._____ sel., geboren am _____1921, verheiratet. Das Ehepaar hatte keine Nachkommen. Am 28. Mai 1999 verstarb Y._____ sel. in O.1_____. Zu ihren Lebzeiten wurde ein Schriftstück mit dem Titel "Testamaint", versehen mit der Ortsangabe " O.2_____ " und dem Datum "4.11.96", verfasst. Eine Unterschrift – sowie auch ein Kürzel oder die Initialen von Y._____ sel. – fehlen. Die Niederschrift erfolgte auf der Rückseite einer Ansichtskarte. Das Schriftstück enthält folgenden Wortlaut: "Testamaint Y._____ relascha la sia facultat agl sies om B._____ schi dei scu el veiva, el po galdeir igl fons, albierts e raps schi dei tgel veiva. Siva vignil igls irtavels da C._____, et igls irtavels da D._____ frar denavart da E._____, F._____ e G._____ O.2_____ on gia igl madem H._____ da O.2_____. La mia acla da O.3_____ stada da mia mamma C._____. Chella des rastar a Y.24_____. Igls raps tgi restan van sen igls irtavels da I._____ esent tgi els igl o gudagnea cun far scola. O.2_____, 4.11.96" Am 9. Juli 1999, mitgeteilt am 14. Juli 1999, wurde das "Testament" durch das Kreisamt Surses eröffnet. A._____ sel. verstarb am 21. Januar 2006. Soweit bekannt hinterliess er keine Verfügungen von Todes wegen. B.1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 stellten X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ – allesamt gesetzliche Erben des Verstorbenen A._____ – beim Kreisamt Surses gegen die Erben der Y._____ und die weiteren Erben des A._____ ein mit "Anfechtung des Testaments vom 4. November 1996, Feststellung des Nachlasses sowie Zuweisung nach BGBB" betiteltes Vermittlungsbegehren. Im Gesuch wurde festgehalten, dass die Anhängigmachung der Klage zur Fristwahrung erfolge und dass von einer ausseramtlichen Beilegung der Streitigkeit ausgegangen werden könne. Die darauf folgenden Verhandlungen unter den Erben blieben indes ohne Erfolg. 2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 lud das Vermittleramt Surses auf Begehren einiger der Beklagten zu einer auf den 10. November 2009 angesetzten Vermittlungsverhandlung vor, an der keine Einigung zustande kam. Die Parteien einigten sich darauf, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren bzw. das Protokoll offenzuhalten. Als ersichtlich wurde, dass keine Einigung zustande kommen würde, wandte sich das Vermittleramt Surses mit Schreiben vom 7. April 2010 an alle Parteien. Darin hielt es fest, dass, weil an der Vermittlungsverhandlung nicht alle Beklagten erschienen seien bzw. sich auch nicht rechtsgenüglich hätten vertreten

Seite 6 — 23 lassen, im Prinzip eine zweite Vermittlungsverhandlung anzusetzen sei. Aus prozessökonomischen Gründen werde jedoch darauf verzichtet und den Parteien anheim gestellt, bis zum 15. Mai 2010 um die Durchführung einer solchen zu ersuchen. Unterbleibe dies, werde direkt der Leitschein ausgestellt und die Parteien hätten ihre Rechtsbegehren einzureichen. Aufgrund des Abbruchs der Verhandlungen legten Rechtsanwalt Dietmar Blumenthal und Kreisnotar Patric Vincenz, die zuvor von den Parteien beauftragt worden waren, einer gütlichen Einigung unter denselben zum Durchbruch zu verhelfen, mit Schreiben vom 13. bzw. 20. April 2010 ihr jeweiliges Mandat nieder. 3. Da keine der Parteien innert Frist den Wunsch äusserte, eine zweite Vermittlungsverhandlung durchzuführen, stellte das Vermittleramt Surses am 31. Mai 2010, mitgeteilt am 1. Juni 2010, einen Leitschein aus (Pr. Nr. 09/2009). Mit Prozesseingabe vom 23. Juni 2010 prosequierten X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, die Klage gegen die Erben der Y._____ und die weiteren Erben des A._____ an das Bezirksgericht Albula und stellten unter anderem den Verfahrensantrag, es sei das Prozessthema einstweilen auf die Gültigkeit des Testaments vom 4. November 1996 zu beschränken. In seiner Prozessantwort begehrte Y.1_____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Portmann, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die Beklagten an der am 10. November 2009 durchgeführten Vermittlungsverhandlung nicht vollzählig erschienen bzw. zum Teil nicht rechtsgenügend vertreten gewesen seien, was die Ansetzung einer zweiten Sühneverhandlung zwingend notwendig gemacht hätte. Der ausgestellte Leitschein sei ungültig. Die Replik der Kläger datiert vom 14. Oktober 2010, die Duplik von Y.1_____ vom 30. November 2010. Der verfahrensleitende Richter erklärte mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli/16. August 2011, dass vorab eine Gerichtsverhandlung zu Teilfragen (Mängel im Vermittlungsverfahren, fehlende rechtsgültige Vertretung, Wahrung der Frist für die Ungültigkeitsklage, Gültigkeit des Testaments) durchgeführt werde, welche am 14. Dezember 2011 stattfand. Y.1_____ war nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter vertreten. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011, mitgeteilt am 29. März 2012, erkannte das Bezirksgericht Albula, dass auf die Klage nicht eingetreten und das Vermittleramt Surses angewiesen werde, innert 60 Tagen seit Zustellung des Urteils eine zweite Sühneverhandlung anzusetzen. (Proz. Nr. 115-2010-11). Dieser Entscheid wurde lediglich im Kostenpunkt angefochten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 29 vom 30. Oktober 2012). Mit Schreiben vom 5. April 2012

Seite 7 — 23 wurde der Entscheid des Bezirksgerichts Albula vom 15. Dezember 2011 insofern berichtigt, als die Anweisung sich an das neu zuständige Vermittleramt des Bezirks Albula zu richten habe. C. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 lud das Vermittleramt des Bezirks Albula die Parteien zu einer zweiten Sühneverhandlung vor, welche am 25. Mai 2012 stattfand. Die Parteien konnten keine Einigung erzielen, worauf der Vermittler am 27. Juni 2012 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte (Pr. Nr. 14/2012): "Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Testament der Y._____ vom 4. November 1996 ungültig ist. 2. Es sei der Nachlass von Y._____, gestorben _____1999, und der Nachlass von Y.68_____, gestorben am _____2006, festzustellen. 3. Es seien die Erbquoten und die Erbanteile der Erben der Y._____ und des Y.68_____ festzustellen. 4. Es seien die landw. Parzellen in der Gemeinde O.2_____, nämlich die Parzellen 397 Plan 12, 199 Plan 8, 253 Plan 8, 398 Plan 12 sowie die Parzelle 4 Pläne 2 und 8 und die Parzelle 642 Plan 19 dem Miterben A._____ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen und das Grundbuch O.2_____ sei anzuweisen, die vorgenannten Parzellen auf den Miterben A._____ zu Eigentum zu übertragen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Beklagten die Klage anerkannt haben: - Y.73_____ - Y.68_____ - Y.39_____ - Y.12_____ - Y.13_____ - Y.54_____ - Y.53_____ - Y.51_____ 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Beklagten auf die Erbschaft verzichtet haben: - Y.32_____ - Y.33_____ - Y.78_____ - Y.35_____ - Y.36_____ - Y.37_____ - Y.71_____ - Y.72_____ - Y.38_____ - Y.62_____ - Y.66_____

Seite 8 — 23 - Y.75_____ (Sr. Y.75_____) - Y.67_____ - Y.65_____ - Y.64_____ 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger, ev. nach richterlichem Ermessen." Des Weiteren wurde im Leitschein festgestellt, dass die in den Rechtsbegehren aufgeführten Erben den Entscheid anerkennen bzw. auf einen Erbanspruch verzichten. D.1. Die Prozesseingabe vom 20. August 2010 (recte 2012) ging frist- und formgerecht am 21. August 2012 beim Bezirksgericht Albula ein. Darin hielten die Kläger grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzten Ziffer 1 um die gerichtliche Feststellung, dass das Testament "nichtig bzw. ungültig" sei. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag, dass das Prozessthema einstweilen auf die Frage der Gültigkeit des Testaments von Y._____ vom 4. November 1996 zu beschränken sei. Nach Feststellung von Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit desselben – bzw. ebenso für den Fall der Abweisung des Verfahrensantrags – sei den Klägern Frist zur Einreichung einer ergänzenden Prozesseingabe anzusetzen. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2013 beschränkte der verfahrensleitende Richter das Prozessthema vorerst auf die im Zusammenhang mit der Ungültigkeitsklage stehenden Fragestellungen. 3. In der Prozessantwort vom 4. Mai 2013 liess Y.76_____, vertreten durch Amtsvormund Filip Dosch, folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Testament der Y._____ vom 4. November 1996 ungültig sei. 2. Es sei der Nachlass der Y._____, verstorben am _____1999, wohnhaft gewesen in O.2_____, festzustellen und zu teilen. 3. Es sei der Nachlass des Y.68_____, verstorben am _____2006, wohnhaft gewesen in O.2_____, festzustellen und zu teilen. 4. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der unterliegenden Partei."

Seite 9 — 23 4. In seiner Prozessantwort vom 30. Mai 2013 hielt Y.1_____ an den Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. 5. Mit Replik vom 24. September 2013 liessen die Kläger folgende Ergänzung zum Rechtsbegehren anbringen: Ergänzung Rechtsbegehren Kläger: (…) 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Beklagten zufolge Abtretung ihres Erbteiles gestützt auf Art. 635 Abs. 1 ZGB an X.5_____ aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind: - Y.68_____, - Y.73_____, - Y.79_____, (…)" 6. Mit Duplik vom 11. November 2013 hielt Y.1_____ unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort vom 30. Mai 2013 fest. E. Am 9. April 2014, mitgeteilt am 10. April 2014, erliess der Bezirksgerichtspräsident Albula seine Beweisverfügung, in der die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden für prozessrelevant erklärt, die Parteibefragung von X.1_____, X.5_____ und Y.1_____, verschiedene Editionen sowie die Einholung schriftlicher Auskünfte des Kreisamtes Surses angeordnet und die Zeugen J._____, Dr. iur. K._____ und L._____ für relevant erklärt wurden. F. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2014 vorgeladen worden war, fand am 26. November 2014 statt. Mit Teilentscheid vom 26. November 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass das mit "Testamaint" überschriebene und von Y._____ sel. am 4. November 1996 verfasste Schriftstück eine nichtige letztwillige Verfügung ist. 2. Die Kosten des Kreisamtes Surses von CHF 3'118.90 sowie die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Albula von CHF 1'972.00 und die Kosten des Bezirksgerichts Albula von insgesamt CHF 14'526.00 gehen zu einem Drittel (Kreisamt: CHF 1'039.60; Vermittleramt: CHF 657.30; Bezirksgericht: CHF 4'842.00) zu Lasten der solidarisch haftenden X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ und zu zwei Dritteln (Kreisamt: CHF 2'079.30; Vermittleramt: CHF 1'314'70; Bezirksgericht: CHF 9'684.00) zu Lasten von Y.1_____. 3. Y.1_____ hat X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ mit insgesamt CHF 6'044.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 23 4.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5. (Mitteilung)." Das Bezirksgericht Albula hielt in seiner Begründung im Wesentlichen fest, die fehlende Unterschrift der Erblasserin spreche bereits unter dem Gesichtspunkt, dass sie gewisse Kenntnisse im Bereich des Erbrechts gehabt habe, nicht für eine vollendete letztwillige Verfügung mit Testierwillen, sondern eher für einen Testamentsentwurf. Ohne die Unterschrift sei vorliegend nicht zu erkennen, ob die Erblasserin die Verfügung als vollendet angesehen habe, das Geschriebene als verbindlich anerkannt habe und das "Testament" auf ihren Tod hin habe in Kraft setzen wollen. Ein Testierwillen der Erblasserin habe auch nicht auf andere Weise nachgewiesen werden können. Damit sei das von ihr am 4. November 1996 verfasste und mit "Testamaint" überschriebene Schriftstück keine rechtsgültige letztwillige Verfügung, weshalb deren Nichtigkeit gerichtlich festgestellt werde. Die Kosten des Kreisamts Surses, des Vermittleramts des Bezirks Albula sowie des Bezirksgerichts Albula wurden alsdann in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 EGzZGB, wonach das Gericht über die Zuteilung der Kosten bei Erbteilungsklagen nach freiem Ermessen entscheidet, zu einem Drittel den Klägern und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. G. Gegen diesen Entscheid liessen X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, mit Eingabe vom 25. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgenden Rechtsbegehren stellten: "1. Es sei der Kostenentscheid gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 des Teilentscheids des Bezirksgerichts Albula vom 26. November 2014 (Proz. Nr. _____) aufzuheben. 2. Es seien die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Surses für die erste Vermittlungsverhandlung von CHF 3'118.90 den Klägern zu je 1/79 aufzuerlegen. Es seien die Kosten des Vermittleramts des Kreises Albula von CHF 1'972.00 für die zweite Vermittlungsverhandlung vollumfänglich dem Beklagten Y.1_____ aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des Bezirksgerichts Albula von insgesamt CHF 14'526.00 vollumfänglich dem Beklagten Y.1_____ aufzuerlegen. 4. Es seien die aussergerichtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich dem Beklagten Y.1_____ aufzuerlegen, und es sei Y.1_____ zu verpflichten, die Kläger ausseramtlich mit CHF 22'346.00 zu entschädigen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."

Seite 11 — 23 H. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 beantragte Y.1_____ was folgt: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Teilentscheids betreffend Verteilung der Kosten des Vermittleramtes Surses anbegehrt wird. Stattdessen seien dessen Kosten (und zwar jene für die erste und für die zweite Vermittlungsverhandlung) in gesamthafter Höhe von Fr. 5'090.90 auf alle 79 Parteien zu je gleichen Teilen zu überbinden. 2. Im übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer." Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das Bezirksgericht Albula hat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den involvierten Parteien noch die Verfahrensbestimmungen der alten Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) angewendet. Ob dieses Vorgehen korrekt war, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu erörtern sein. Für das Beschwerdeverfahren sind jedenfalls die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a. Die von X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids haben zum einen die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zum anderen die Festlegung der Parteikosten zum Gegenstand. Es handelt sich mithin um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Insofern haben sie – der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend (Dispositivziffer 4.b) – zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

Seite 12 — 23 b. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids und unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die vorliegende Beschwerde gegen den am 23. Juni 2015 schriftlich mitgeteilten Teilentscheid des Bezirksgerichts Albula erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2015 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 25. August 2015 innert der gesetzlich vorgeschrieben Frist. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. c. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 3. In der Sache stellte das Bezirksgericht Albula im Wesentlichen unter Hinweis auf einen Teil der Lehre und Rechtsprechung fest, dass die fehlende Unterschrift der Erblasserin einen derart gravierenden Mangel darstelle, dass das unter den Parteien strittige Testament nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sei. Damit erübrigte sich die – keineswegs triviale – Beantwortung der Fragen, ob die Rückweisung der Sache an das Vermittleramt des Bezirks Albula im Rahmen des Erstprozesses überhaupt gültig war, ob damit ein neuer Prozess eingeleitet wurde, ob die Kläger, die keine (direkten) Erben der Testatorin waren, überhaupt für eine Anfechtung aktivlegitimiert waren und ob die einjährige Anfechtungsfrist eingehalten war. Mit den Parteien ging die Vorinstanz indessen davon aus, dass das Ver-

Seite 13 — 23 fahren noch nach den Bestimmungen der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR, in Kraft gewesen bis am 31. Dezember 2010) durchzuführen sei. Die Gebühren für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Surses (erste Vermittlungsverhandlung) von Fr. 3'118.90, jene für die zweite Vermittlungsverhandlung und den Leitschein des Vermittleramts des Bezirks Albula von Fr. 1'972.-- sowie die Kosten des eigenen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 14'526.-- auferlegte das Bezirksgericht Albula schliesslich zu einem Drittel den Klägern und zu zwei Dritteln dem Beklagten. In seiner Begründung erwog es, dass die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen würden (Art. 37 Abs. 1 ZPO-GR), wobei der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet werde. Habe keine Partei vollständig obsiegt, könnten die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Vorliegend sei eine Ungültigkeitsklage – inklusive des Begehrens auf Feststellung der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung – mit einer Erbteilungsklage kombiniert worden. Auf Erbteilungsklagen gelange zusätzlich Art. 85 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) zur Anwendung, wonach das Gericht in solchen Fällen über die Zuteilung der Kosten nach freiem Ermessen entscheide. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden sei in diesem Zusammenhang nicht ausschliesslich auf das formelle Obsiegen bzw. Unterliegen abzustellen, sondern es seien auch die weiteren Umstände zu berücksichtigen. Die Kläger seien mit ihrem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung durchgedrungen, während sie mit ihrem Hauptbegehren gemäss Leitschein auf Ungültigerklärung derselben, das nicht lediglich als Eventualbegehren formuliert gewesen sei, unterlegen seien. Der Beklagte Y.1_____ sei seinerseits mit dem Antrag auf Nichteintreten nicht durchgedrungen. Es rechtfertige sich daher, den Klägern die Amts- und Gerichtskosten zu einem Drittel zu überbinden. Die verbleibenden zwei Drittel der Verfahrenskosten gingen damit zu Lasten der Beklagtenseite. Auf der Seite der beklagten Parteien sei zu berücksichtigen, dass Y.68_____, Y.73_____ und Y.79_____ zufolge Abtretung ihrer Erbanteile gestützt auf Art. 635 Abs. 1 ZGB an X.5_____ aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden seien. Weiter hätten insgesamt 37 der Beklagten die Klage anerkannt und/oder auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet und/oder auf ihren Anteil am Erbe verzichtet. Y.76_____ habe in ihrer Eingabe überdies dieselben Rechtsbegehren wie die Kläger stellen lassen. Damit habe ein Grossteil der ins Recht gefassten Parteien ausdrücklich bekundet, kein Interesse am vorliegenden Verfahren bzw. nicht einmal Interesse an einer allfälligen Erbschaft zu haben. Nichtsdestotrotz sei der Miteinbezug sämtlicher Erben auf der Beklagtenseite im Zusammenhang mit der

Seite 14 — 23 Erbteilungsklage notwendig gewesen. Einzig der Beklagte Y.1_____ habe sich während des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sein Interesse am Ausgang des Verfahrens am grössten sei, weshalb es sich rechtfertige, ihm die auf die Beklagtenseite fallenden Verfahrenskosten gesamthaft zu überbinden. Nach den gleichen Grundsätzen wurden die aussergerichtlichen Kosten verteilt und die Entschädigung zugunsten der Kläger – ausgehend von geltend gemachten Parteientschädigungen von Fr. 22'346.-- auf Seiten der Kläger und Fr. 26'558.10 auf Seiten des Beklagten – auf Fr. 6'044.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 4. Mit ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführer, dass ihnen die Kosten des Vermittleramts Surses für die erste Vermittlungsverhandlung von Fr. 3'118.90 lediglich zu je 1/79 aufzuerlegen seien, während die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Albula für die zweite Vermittlungsverhandlung von 1'972.-sowie die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- vollumfänglich zu Lasten von Y.1_____ gehen sollen. Ferner sei Y.1_____ zu verpflichten, sie für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 22'346.-- zu entschädigen. Y.1_____ beantragt die Gutheissung der Beschwerde, soweit die Aufhebung des Kostenentscheids hinsichtlich der ersten Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt Surses anbegehrt wird. Die entsprechende Kostenregelung der Vorinstanz sei tatsächlich dahingehend zu korrigieren, als diese Kosten zu je 1/79 auf die Parteien aufzuteilen seien. Darüber hinaus verlangt er auch die "gleichmässige Verlegung" der Kosten der zweiten Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Albula auf die 79 Parteien. Da Y.1_____ jedoch keine selbständige Beschwerde erhoben und sich mithin mit dem angefochtenen Entscheid abgefunden hat, kommt seinen Anträgen im vorliegenden Verfahren nur untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist indessen, dass er seine von der Vorinstanz festgestellte alleinige Kostentragungspflicht auf der Beklagtenseite nicht in Frage stellt. Darauf braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden. Die übrigen Punkte werden nachfolgend einer eingehenden Betrachtung unterzogen. 5.a. Die Beschwerdeführer erblicken zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung darin, dass die Vorinstanz die Kosten des Vermittleramts Surses von Fr. 3'118.90 entgegen dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Oktober 2012 (ZK1 12 29) in unzulässiger Weise zu einem Drittel ihnen auferlegt habe. Zur Begründung wird vorgebracht, dass das Kantonsgericht von Graubünden im erwähnten Entscheid über die Verteilung dieser Kosten bereits dahingehend rechtskräftig entschieden habe, als diese zu gleichen Tei-

Seite 15 — 23 len zu Lasten der Parteien zu verteilen seien. Diesen Fehler der Vorinstanz habe die Beschwerdeinstanz nunmehr zu korrigieren und in Übereinstimmung mit dem damaligen Entscheid jedem Kläger lediglich 1/79 bzw. Fr. 39.48 aufzuerlegen. b. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, ist hinsichtlich der Kostenverteilung der ersten Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt Surses grundsätzlich der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Oktober 2012 (ZK1 12 29) massgebend, mit welchem die Kosten des Vermittleramts Surses von Fr. 3'118.90 und jene des Bezirksgerichts Albula von Fr. 7'000.-- zu gleichen Teilen den Parteien auferlegt wurden. Gleichzeitig wurde entschieden, die Kosten des Vermittleramts Surses bei der Prozedur zu belassen und im Sinne der Erwägungen zusammen mit den Kosten der zweiten Vermittlungsverhandlung im erstinstanzlichen Urteil auf die Parteien zu verlegen (Dispositivziffer 2). Zur Begründung der Kostenverteilung erwog das Kantonsgericht von Graubünden folgendes (E. 2.c S. 14): "Das Unterlassen sämtlicher Parteien und deren Vertreter, eine zweite Vermittlungsverhandlung anzubegehren, kann deshalb aufgrund des dem Gericht nach Art. 85 Abs. 4 EGzZGB zukommenden freien Ermessens im Bereich der Kostenauflage für die Festsetzung derselben als relevantes Verhalten hinzugezogen werden. Jede einzelne Partei hätte es in der Hand gehabt, den Verfahrensfehler zu vermeiden, und es tragen somit grundsätzlich auch alle Parteien die gleiche Verantwortung für die angefallenen Kosten. Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 EGzZGB rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Vermittleramts von CHF 3'118.90 und jene des Bezirksgerichts Albula von CHF 7'000.- allen Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Da aber davon auszugehen ist, dass die Kosten des Vermittleramtes bereits abgerechnet sind, und feststeht, dass ohnehin eine zweite Vermittlungsverhandlung durchgeführt werden muss, sind die Kosten der ersten Vermittlungsverhandlung bei der Prozedur zu belassen und sind im Sinne der vorliegenden Erwägungen zusammen mit den Kosten der zweiten Vermittlungsverhandlung im erstinstanzlichen Urteil auf die Parteien zu verlegen." c. Der Wortlaut sowohl des Dispositivs als auch der Begründung lässt nur die Auslegung zu, dass die Kosten des Vermittleramts Surses gleichmässig auf alle 69 am damaligen Verfahren beteiligten Parteien (vgl. Rubrum des betreffenden Entscheids ZK1 12 29) – und zwar ohne solidarische Haftung – verteilt wurden und zugleich eine Art Stundung bis zur definitiven Festlegung durch das Bezirksgericht Albula im noch zu erwartenden zweiten Verfahren angeordnet wurde. Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Albula hätten die sechs Kläger und Beschwerdeführer – solidarisch haftend – ein Drittel der Kosten in Höhe von Fr. 3'118.90 und somit Fr. 1'039.60 zu tragen. Werden die Kosten des Vermittleramtes Surses entsprechend dem kantonsgerichtlichen Entscheid

Seite 16 — 23 gleichmässig auf alle 69 damaligen Verfahrensbeteiligten verteilt, würde pro Kläger noch ein Betrag von Fr. 45.20 bzw. für alle sechs Kläger ein solcher von gesamthaft Fr. 271.20 resultieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und auch des Beschwerdegegners ist hierbei nicht die Zahl der Parteien im zweiten Verfahren massgeblich, sondern die Zahl der Parteien im Zeitpunkt des betreffenden Entscheids des Kantonsgerichts. Angesichts dessen ist auch nicht weiter von Bedeutung, wie sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zahl von 79 Verfahrensbeteiligten zusammensetzen soll, welche sich dem angerufenen Gericht aufgrund der Akten nicht zu erschliessen vermag. Diese Anzahl lässt sich weder dem Leitschein vom 27. Juni 2012 (act. IV./2) noch der Prozesseingabe vom 20. August 2010 (recte 2012; act. II./1) und auch nicht dem Rubrum des angefochtenen Teilentscheids entnehmen. Nach dem Dargelegten haben die sechs Beschwerdeführer von den Kosten des Vermittleramts Surses je Fr. 45.20 zu tragen. Soweit erweist sich die Beschwerde als begründet. 6.a. Was die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Albula von Fr. 1'972.-- für die zweite Vermittlungsverhandlung sowie die Kosten des Bezirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- anbelangt, sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass diese vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, da sich die Kostenverteilung im Verfahren vor Bezirksgericht Albula einzig nach Obsiegen und Unterliegen richte. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser Regelung abzuweichen. Die Vorinstanz habe das Prozessthema einstweilen auf die mit der Ungültigkeitsklage zusammenhängenden Fragen beschränkt, woraufhin der Beschwerdegegner in Kenntnis dieses Umstands anbegehrt habe, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Einerseits habe sich die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid zu Recht als zuständig erachtet und sei auf die Klage eingetreten, sodass der Beschwerdegegner mit seinem Hauptantrag vollumfänglich "nicht durchgedrungen" sei, wie dies die Vorinstanz selbst festhalte. Andererseits habe sie entschieden, dass das mit "Testamaint" überschriebene Schriftstück eine nichtige letztwillige Verfügung sei, womit sie nicht nur vollumfänglich dem Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Nichtigkeit gefolgt sei, sondern auch deren Begründung übernommen habe. Somit habe die Vorinstanz auch den Eventualantrag des Beschwerdegegners abgewiesen. Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid ausschliesslich mit der Frage der Gültigkeit des Testaments, nicht aber mit der Frage der Teilung der Erbschaft befasst habe, habe sie auch Art. 85 Abs. 4 EGzZGB falsch angewendet. Denn erst das nach Eintritt der Rechtskraft des Teilentscheids fortzuführende Verfahren betreffe die Erbteilungsklage gemäss Art. 85 Abs. 4 EGzZGB, welche die Zuteilung der Kosten nach frei-

Seite 17 — 23 em Ermessen ermögliche. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien sie, die Beschwerdeführer, mit ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen, während der Beschwerdegegner sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem Eventualbegehren vollumfänglich unterlegen sei. Entsprechend seien die damit verbundenen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Derweil hält der Beschwerdegegner dafür, dass gemäss den Vorgaben des Kantonsgerichts von Graubünden im vorerwähnten Entscheid auch die Kosten der zweiten Vermittlungsverhandlung gleichmässig auf alle 79 Parteien zu verlegen seien. Was die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Albula betreffe, so sei der angewandte Verteilschlüssel von einem Drittel zu zwei Drittel mit Blick auf Art. 85 Abs. 4 EGzZGB entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, und zwar weder in Bezug auf die Gerichtskosten noch auf die Parteientschädigung. b. Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien, soweit sie anwaltlich vertreten sind, gehen davon aus, dass auch im Zweitprozess noch die alte bündnerische Zivilprozessordnung (ZPO-GR) anwendbar ist. Bei der Feststellung des anwendbaren Rechts handelt es sich jedoch um eine von Amtes wegen zu beurteilende Rechtsfrage. Mithin wendet das Gericht das Recht selbst dann unabhängig – und gegebenenfalls abweichend – von Amtes wegen an, wenn die Parteien wie vorliegendenfalls in Bezug auf das anzuwendende Recht übereinstimmen (Sutter- Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art. 57 ZPO). Zunächst ist somit das im vorinstanzlichen Verfahren anwendbare Recht zu bestimmen. b/aa. Der in Rechtskraft erwachsene Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Albula im Erstprozess datiert vom 15. Dezember 2011 (Proz. Nr. 115-2010- 11). Das zweite Verfahren wurde somit fraglos bereits im zeitlichen Anwendungsbereich der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen ZPO eingeleitet. Allerdings hat das Bezirksgericht Albula im vorerwähnten Nichteintretensentscheid das Vermittleramt Surses bzw. mit Berichtigung vom 5. April 2012 das Vermittleramt des Bezirks Albula angewiesen, innert 60 Tagen eine zweite Vermittlungsverhandlung anzusetzen. In der Folge wurde auch kein erneutes Sühnebegehren gestellt. Ausgangspunkt bei der Bestimmung des für das Zweitverfahren anwendbaren Rechts ist Art. 404 Abs. 1 ZPO, welcher festhält, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Nach dem Gesetzestext

Seite 18 — 23 ist mithin für Verfahren, die beim Inkrafttreten der neuen ZPO bereits rechtshängig waren, hinsichtlich eines späteren Wechsels auf das neue Recht nicht das Kriterium der anhaltenden Rechtshängigkeit entscheidend, sondern der Abschluss des Verfahrens vor der in diesem Zeitpunkt betroffenen Instanz. Art. 404 Abs. 1 ZPO bildet eine Ausnahme vom zentralen Grundsatz des intertemporalen Zivilprozessrechts, wonach neues Zivilprozessrecht ab Inkrafttreten anzuwenden ist (vgl. Ivo Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 16-18 zu Art. 404 ZPO). Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass die Prozessparteien während des laufenden Verfahrens vor ein und derselben Instanz nicht mit neuem oder unerprobtem Prozessrecht konfrontiert werden sollen. Die Parteien, die sich auf ein bestimmtes Verfahrensrecht eingestellt haben, werden damit in ihrem Vertrauen auf das Weitergelten bisherigen Rechts (vor der betroffenen Instanz) geschützt; die Norm dient insoweit dem kollisionsrechtlichen Vertrauensschutz (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 404 ZPO; Guido E. Urbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 404 ZPO). Die Parteien sollen sich mit anderen Worten darauf verlassen können, dass die Spielregeln sozusagen nicht während des Spiels geändert werden (Schwander, a.a.O., N 20 zu Art. 404 ZPO). b/bb. Vorliegend wurde das erste Verfahren durch den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 15. Dezember 2011 rechtskräftig vor dieser Instanz abgeschlossen (Gegenstand im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden war einzig noch die Kostenfolge). Mit dem Abschluss des Prozesses vor dieser Instanz endete aber auch die Anwendbarkeit der bisherigen bündnerischen Zivilprozessordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3), und zwar unabhängig von der Frage der Weitergeltung der Rechtshängigkeit. Mit der erneuten Vermittlung am 25. Mai 2012 war eine andere Instanz betraut und der zweite Prozess vor Bezirksgericht Albula war ein vom ersten Prozess losgelöstes, neues Verfahren, auf welches daher ausschliesslich die Bestimmungen der neuen ZPO anwendbar waren und sich die Gefahr einer Normenkollision gar nicht stellen konnte. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass sich für die Rückweisung durch das Bezirksgericht an das Vermittleramt keine Rechtsgrundlage in der bündnerischen Zivilprozessordnung findet. Einerseits ist das Bezirksgericht gegenüber den Kreisämtern in dieser Hinsicht weder Aufsichts- noch Rechtsmittelinstanz. Andererseits ist Art. 74 ZPO- GR, der – im laufenden Verfahren – die Rückweisung eines formell unrichtig oder

Seite 19 — 23 unvollständig ausgestellten Leitscheins zur Verbesserung an den Kreispräsidenten vorsah, im vorliegenden Zusammenhang, wo es nicht um einen fehlerhaften Leitschein, sondern um eine formell unrichtig durchgeführte Vermittlungsverhandlung geht, und aus diesem Grund die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem Vermittler angeordnet wurde, nicht anwendbar. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im zweiten Verfahren zu Unrecht die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden zur Anwendung gebracht. Stattdessen hätte sie ihrem Entscheid die neue Schweizerische Zivilprozessordnung zugrunde legen müssen. Welche Konsequenzen sich aus dieser falschen Rechtsanwendung ergeben, wird im Folgenden zu beurteilen sein. c. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ist für Erbteilungsprozesse ausschliesslich Bundesrecht, d.h. die Schweizerische ZPO, massgebend. Aus diesem Grund besteht auch für die Anwendung des heute noch im EGzZGB enthaltenen Art. 85 über die Erbteilungsklage kein Raum mehr (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 13 98 vom 16. März 2015 E. 1.c). Daraus erhellt, dass die Kostentragungspflicht nunmehr ausschliesslich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt wird. Massgeblich bei der Kostenverteilung ist demnach grundsätzlich Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Das Gericht kann jedoch auch nach dem neuen Prozessrecht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Derartige Umstände, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens rechtfertigen würden, liegen im konkreten Fall nicht vor. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das zweite Verfahren vorerst auf die Teilfrage der Ungültigkeit des Testaments beschränkt wurde und das Bezirksgericht Albula im Rahmen dessen zur Auffassung gelangte, dass es sich beim strittigen Testament um eine nichtige letztwillige Verfügung handle. Damit sind die Kläger mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments vollumfänglich durchgedrungen, während der Beklagte mit seinen Anträgen auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Klage gänzlich unterlegen ist. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, die vollumfänglich obsiegenden Kläger mit einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind, sind die mit diesem Verfahren zusammenhängenden Kosten deshalb der Beklagtenseite aufzuerlegen. Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten unter den Beklagten

Seite 20 — 23 ist anzumerken, dass Y.1_____ die Feststellung der Vorinstanz, wonach "sein Interesse am Ausgang des Verfahrens am grössten ist, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die auf die Beklagtenseite fallenden Verfahrenskosten gesamthaft zu überbinden" (angefochtener Entscheid E. 8.a S. 23), weder selbständig angefochten noch in seiner Beschwerdeantwort gerügt hat. Aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. vorstehende E. 2.c) sieht deshalb das Kantonsgericht von Graubünden keine Veranlassung, von der durch die Vorinstanz getroffenen Regelung abzuweichen, wobei sich die alleinige Kostentragung durch Y.1_____ im beklagteninternen Verhältnis auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO abstützt. Dass die Kläger sich noch im Vermittlungsverfahren im Hauptbegehren bloss auf Ungültigkeit und nicht auf Nichtigkeit berufen haben, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht von Relevanz, zumal dies keinen Einfluss auf die Prozesskosten hatte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Albula von Fr. 1'972.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- gehen dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. d. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist den Beschwerdeführern schliesslich auch darin beizupflichten, dass kein Grund besteht, sie bei diesem Verfahrensausgang mit einem Drittel der Entschädigungsfolgen zu belasten. Vielmehr sind diese als Teil der Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls vollumfänglich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Was die von Rechtsanwalt Däppen für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 22'346.-- (act. I./6) betrifft, wird seitens des Beschwerdegegners zwar namentlich vor dem Hintergrund, dass die Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung von Amtes wegen zu prüfen ist, ein gewisses Kürzungspotential angedeutet, ohne indessen im Einzelnen darzulegen, welche Positionen seiner Meinung nach einer Kürzung bedürfen bzw. überhöht sein sollen. Damit erweist sich die vorgebrachte Kritik als unbegründet. Der von Rechtsanwalt Däppen in Rechnung gestellte Aufwand erscheint auch in Gegenüberstellung mit der von Rechtsanwalt Quinter geltend gemachten höheren Entschädigungsforderung von Fr. 26'558.10 (act. I./5) als der konkreten Streitsache angemessen. Folglich hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 22'346.-- (inkl. Auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. e. Nach den vorangegangenen Erwägungen ist deshalb auch das anschliessende Erbteilungsverfahren vor Bezirksgericht Albula nach dem neuen Recht fort-

Seite 21 — 23 zusetzen. In diesem Zusammenhang werden die Parteien auf die Möglichkeit hingewiesen, ihre (bereits gestellten) Rechtsbegehren den neurechtlichen Bestimmungen anzupassen bzw. ihre Erbteilungsklagen im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO entsprechend neu zu fassen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 8. Oktober 2015 (act. D.6) macht Rechtsanwalt Däppen für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden einen Aufwand von 13.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend. Diese Honorarnote bedarf zunächst insofern einer Korrektur, als mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist. Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand für die vorliegende Streitsache relativ hoch, namentlich vor dem Hintergrund, dass allein für das Verfassen der in materieller Hinsicht drei Seiten umfassenden Beschwerdeschrift rund 11.5 Stunden veranschlagt wurden. Hierfür sind nach Auffassung des Kantonsgerichts maximal sechs Stunden einzusetzen, sodass das Honorar um 5.5 Stunden auf insgesamt 8.3 Stunden zu kürzen ist. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- ergibt sich daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'992.--, zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 59.75 (3% auf Fr. 1'992.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 164.15 (8% auf Fr. 2'051.75), insgesamt somit Fr. 2'215.90.

Seite 22 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Teilentscheids des Bezirksgerichts Albula vom 26. November 2014 wird ausschliesslich hinsichtlich der Kostenauflage zu Lasten der Kläger aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt: a) X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ haben von den Kosten des Kreisamts Surses von Fr. 3'118.90 je 1/69, d.h. je 45.20, zu tragen. b) Die Kosten des Vermittleramts Albula von Fr. 1'972.-- und des Bezirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- gehen vollumfänglich zu Lasten von Y.1_____. 3. Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Teilentscheids des Bezirksgerichts Albula vom 26. November 2014 wird aufgehoben und Y.1_____ verpflichtet, X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 22'346.-- (inkl. Auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von Y.1_____ und werden mit dem von X.1_____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Y.1_____ wird verpflichtet, X.1_____ den Betrag von Fr. 1'500.-- direkt zu ersetzen. 5. Y.1_____ hat X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'215.90 (inkl. Auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die

Seite 23 — 23 weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

ZK1 2015 118 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.01.2016 ZK1 2015 118 — Swissrulings