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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2016 ZK1 2015 114

7 avril 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,760 mots·~34 min·6

Résumé

Vorsorgeauftrag | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 114 11. April 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Züger In der zivilrechtlichen Beschwerde des A._____, Beschwerdeführer, und B._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Trümpy, Ringstrasse 15, 4603 Olten, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24. Juli 2015, mitgeteilt am 24. Juli 2015, in Sachen der C._____ und gegen D._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Vorsorgeauftrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. C._____, geboren am _____1957, ist in zweiter Ehe mit D._____, geboren am _____1945, verheiratet. Aus erster Ehe hat sie zwei erwachsene Kinder, B._____ und A._____. B. Dr. med. E._____ vom Stadtspital F._____ in O.1_____ diagnostizierte am 07. Dezember 2013 bei C._____ eine leichte Demenz (am ehesten vom Alzheimertyp, frontal betont, CDR-Stadium 1 [vgl. KESB act. 10]). Neben Empfehlungen bezüglich der Medikation, Angaben zur Fahreignung sowie Arbeitsfähigkeit empfahl die Ärztin insbesondere die Erstellung einer Vorsorge-Vollmacht, einer Patientenverfügung und die Klärung der Wohnsituation. Die Diagnose wurde von Dr. med. E._____ am 21. Mai 2014 bestätigt, wobei sie allerdings eine Progredienz der Krankheit seit Dezember 2013 feststellte (vgl. KESB act. 11). Zudem hielt die Ärztin fest, dass C._____ mehrfach angegeben habe, dass sie es sehr befürworte, dass ihr Ehemann nun alle finanziellen Angelegenheiten regle. Ferner sei eine Vorsorge-Vollmacht errichtet worden und die Erstellung einer Patientenverfügung geplant. Ausserdem sei C._____ froh, nach O.2_____ – in dasselbe Haus, aber in eine separate Wohnung, in dem ihr Ehemann wohne – ziehen zu können. Sie sei mit dem Verkauf des Hauses in O.3_____ einverstanden. C. Mit öffentlicher Urkunde liess C._____ am 07. Mai 2014 eine Spezialvollmacht in Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag errichten. Sie liess festhalten, dass für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit D._____ mit ihrer Personen- und Vermögenssorge sowie der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr beauftragt werde (vgl. KESB act. 12). D. Am 07. November 2014 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden eine Gefährdungsmeldung von B._____ betreffend C._____ ein (vgl. KESB act. 3). Aufgrund der daraufhin eingeleiteten Abklärungen der KESB Nordbünden besprach G._____ von der KESB Nordbünden am 09. Dezember 2014 mit D._____ die finanziellen und familiären Verhältnisse von C._____ (vgl. KESB act. 14). Dabei kam G._____ zum Schluss, dass D._____ seine Ehefrau in allen nötigen Belangen vertrete und es bisher zu keinen Vollzugsproblemen gekommen sei. Dabei sei sich D._____ seiner Verantwortung bezüglich der Vermögensanlagen bewusst, seine Ehefrau habe die Vermögensdispositionen immer unterstützt. Weiter sei er bereit, alle Fakten offen zu legen und seine Ehefrau weiterhin vollauf zu unterstützten sowie bei Notwendigkeit zu vertreten.

Seite 3 — 20 E. Dr. med. E._____ stellte bei C._____ am 12. Dezember 2014 eine deutliche Progredienz der Krankheit fest. Sie diagnostizierte eine leichte bis mittelschwere frontotemporale Demenz (vgl. KESB act. 20). Weiter hielt sie fest, dass C._____ viele Verhaltensauffälligkeiten zeige und eine deutliche Veränderung der Persönlichkeit ersichtlich sei. Bezüglich den Abklärungen der KESB hielt die Ärztin fest, dass C._____ genau habe sagen können, dass der Ehemann sehr gut zu ihr schaue und dass sie möchte, dass er die Angelegenheiten für sie regle. Auch die Ärztin äusserte sich dahingend, dass sich D._____ sehr gut um seine Ehefrau kümmere, obwohl die frontotemporale Demenz eine grosse Herausforderung darstelle. Ausserdem habe C._____ ihr die Erlaubnis erteilt, der KESB allenfalls Auskunft geben zu dürfen. Des Weiteren empfahl Dr. med. E._____ eine Änderung der Medikation. F. Am 13. April 2015 nahm D._____ Stellung zu einigen von der KESB aufgeworfenen Fragen (vgl. KESB act. 17 und 27). Er führte aus, dass die Demenzerkrankung seiner Ehefrau während der ersten acht Monate des Jahres 2014 zwar wahrnehmbar, jedoch wenig behindernd gewesen sei. Ab September/Oktober 2014 habe dann eine vermehrte Begleitung und Unterstützung durch ihn sowie durch Dritte stattgefunden. Seit der Änderung der Medikation habe sich eine mehrheitliche Besserung des Allgemeinzustandes eingestellt. Ihr Erinnerungs- und Urteilsvermögen überrasche immer wieder. Unter anderem erklärte er ausserdem, dass der Verkauf von C._____ Haus in O.3_____ primär durch sie selbst erfolgt sei. Auskunft über den aktuellen Vermögensstand von C._____ erteilte er mittels Zustellung eines Auszugs der Bank._____ über das Vermögen von C._____ (KESB act. 26). G. Nach Prüfung der Handlungsfähigkeit von C._____, der Eignung von D._____ als Vorsorgebeauftragter sowie etwaiger Interessenkollisionen erkannte die KESB Nordbünden mit Entscheid in Einzelkompetenz vom 24. Juli 2015, gleichentags mitgeteilt, wie folgt: "1. Der Vorsorgeauftrag von C._____ vom 7. Mai 2014 wird für wirksam erklärt (Art. 360 Abs. 2 ZGB). 2. Vorsorgebeauftragte Person ist gemäss Vorsorgeauftrag vom 7. Mai 2014 D._____ (geb. _____1945, wohnhaft in O.4_____). D._____ wird ausdrücklich auf seine Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts hingewiesen (vgl. Anhang und Ernennungsurkunde). 3. Der Vorsorgebeauftragte hat gestützt auf den Vorsorgeauftrag vom 7. Mai 2014 folgende Aufgaben und Berechtigungen: a. umfassende Personensorge (insbesondere: Bestimmung der Massnahmen im Hinblick auf optimale Betreuung, Pflege und medizinische

Seite 4 — 20 Versorgung; Regelung der Wohnverhältnisse, z.B. Auflösung Haushalt, Eintritt in Alters- und Pflegeheim) b. umfassende Vermögenssorge (insbesondere: Prüfung und Zahlung sämtlicher Forderungen sowie Einforderung aller Guthaben und Entgegennahme sämtlicher Zahlungen oder sonstiger Zuwendungen; Wahrung der finanziellen Interessen, Verwaltung des gesamten Vermögens und Verfügen darüber sowie Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen; Erwerb, Belastung und Veräusserung von allfälligem Grundeigentum sowie von Rechten daran und Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch) c. umfassende Vertretung im Rechtsverkehr im Zusammenhang mit Vorsorgeauftrag sowie sämtliche zur Erfüllung notwendigen Prozesshandlungen. d. Der Auftrag umfasst die Berechtigung zur Vornahme sämtlicher Geschäfte gemäss Art. 396 Abs. 3 OR und zur Ausrichtung von Gelegenheitsgeschenken an Dritte sowie Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht. e. Der Vorsorgebeauftragte ist verpflichtet, die KESB unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Geschäfte besorgt werden müssen, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder wenn der Vorsorgebeauftragte in einer nicht vorbestehenden Angelegenheit Interessen hat, die denen von C._____ widersprechen. 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6 (Mitteilung)" Die KESB Nordbünden begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Arztberichte von Dr. med. E._____ von der Urteilsfähigkeit von C._____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages auszugehen sei und von ihrer Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidfällung. Bezüglich D._____ Eignung als Vorsorgebeauftragter hielt die KESB Nordbünden fest, dass er sich den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten gewohnt sei und er C._____ gestützt auf das eheliche Vertretungsrecht schon seit längerer Zeit vertrete. Zudem würden auch die Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister keine relevanten Einträge aufweisen. Die KESB Nordbünden kommt somit zum Schluss, dass D._____ fachliche und persönliche Eignung zur Erfüllung des Vorsorgeauftrags gegeben sei. Hinsichtlich allfälliger Interessenkollisionen führte die KESB Nordbünden aus, dass C._____ ihren Ehemann in Kenntnis der bestehenden Verknüpfungen als Vorsorgebeauftragten bezeichnet habe und hypothetische Interessenkollisionen der Einsetzung demzufolge nicht entgegen stünden. Ausserdem habe D._____ ausdrücklich die Annahme des Auftrags erklärt und er sei als im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person ausdrücklich auf seine Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts hinzuweisen.

Seite 5 — 20 H. Dagegen reichten B._____ und A._____ am 24. August 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein und stellten folgende Rechtsbegehren: "Die Ziffer 3 lit. e des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24.07.2015 sei aufzuheben und durch die nachfolgend aufgeführte Bestimmung zu ersetzen: Der Vorsorgebeauftragte sei zu verpflichten unter Androhung von Art. 292 StGB, für sämtliche Anlagen/Investitionen von Vermögenswerten der Auftraggeberin C._____ die Zustimmung der KESB einzuholen. Vermögen von C._____ sei ausschliesslich mündelsicher anzulegen. Für Anlagen/Investitionen des im Anlage-Depot bei der Bank._____ enthaltenen Vermögens, welches je zur Hälfte Eigentum von B._____ und A._____ ist (Anlage-Depot mit Nutzniessung z.G. C._____, IBAN: _____), hat der Vorsorgebeauftragte die Zustimmung beider Eigentümer einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass eine zu grosse Interessenkollision zwischen dem Vorsorgebeauftragten D._____ und der Auftraggeberin C._____ bestehe. Die Interessenkollision bestehe darin, dass C._____ wesentliche Vermögenswerte in ein Hotelprojekt der H._____AG in O.5_____ investiert habe und D._____ an genannter Gesellschaft beteiligt sei. Zudem seien von einem Anlage-Depot mit Vermögenswerten von über Fr. 3 Millionen – welches im Eigentum von B._____ und A._____ stehe und dessen Nutzniessung C._____ zustehe – wesentliche Teile in das Projekt in O.5_____ investiert worden. Davon sollen per 31. August 2015 Fr. 2.25 Millionen zur Rückzahlung gelangen und nicht wiederum in das gleiche Projekt oder in ähnlicher Form reinvestiert werden. Ausserdem könne D._____ keine abschliessenden Angaben zum Verbleib weiterer Vermögenswerte von C._____ machen. Beispielsweise mache er zweifelhafte Angaben über den Verbleib des Betrags des Hausverkaufs in O.3_____. I. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. J. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 liess D._____ auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher MWSt. zulasten der Beschwerdeführer antragen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass C._____ die sich auf dem Depot befindlichen Vermögenswerte ihren beiden Kindern einzig im Hinblick auf die Erbschaftssteuerinitiative geschenkt und sich dabei die Nutzniessung an diesem Vermögen ausdrücklich

Seite 6 — 20 vorbehalten habe. Mittels Vorsorgeauftrag habe sie ihrem Ehemann die umfassende Vermögensverwaltung und -verfügung anvertraut. C._____ habe gemeinsame Interessen gewollt und verfolgt und damit allfällige Interessenkollisionen bewusst in Kauf genommen. Die von B._____ und A._____ geforderte Zustimmungspflicht der KESB für sämtliche Anlagen/Investitionen bezüglich sämtlicher Vermögenswerte von C._____ widerspreche deren Wille, welcher im Vorsorgeauftrag klar und ausdrücklich formuliert sei. Im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit habe sie gewollt, dass ihr Ehemann die Vermögensverwaltung wahrnehme und nicht die KESB. Schliesslich habe D._____ keine zweifelhaften Angaben betreffend des Verbleibs des Verkaufserlöses des Hauses in O.3_____ gemacht, vielmehr habe er keine Auskünfte erteilt, weil es sich um das Vermögen von C._____ handle und nicht um die Erbschaft von B._____ und A._____. K. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellte mit Schreiben vom 08. Oktober 2015 B._____ und A._____ die Beschwerdeantwort von Rechtsanwältin Marianne Sonder als Rechtsvertreterin von D._____ vom 24. September 2015 sowie die Beschwerdeantwort der KESB Nordbünden vom 21. September 2015 zu. In genanntem Schreiben wies er zudem darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. L.1. Am 13. Oktober 2015 (Poststempel vom 12. Oktober 2015) ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben von B._____ ein, in welchem sie das Kantonsgericht von Graubünden darauf hinwies, dass die Obligationenanleihe der H._____AG, bei welcher D._____ als Verwaltungspräsident fungiere, nicht ordentlich per 31. August 2015 zurück bezahlt worden sei. Die Gründe dafür seien unklar (act. D.5). 2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 (Poststempel) ergänzte B._____ die von A._____ und ihr unterzeichnete Beschwerde vom 24. August 2015 aufgrund zwischenzeitlich veränderter Tatsachen. Dazu führte sie aus, dass die Obligationenanleihe in der Höhe von Fr. 2'250'000.-- des in ihrem sowie im Eigentum ihres Bruders befindenden Depots mit Nutzniessungsrecht zu Gunsten von C._____ per 31. August 2015 zur Rückzahlung hätte gelangen sollen, diese sei aus unbekannten Gründen nicht erfolgt. B._____ bringt weiter vor, D._____ habe gezeigt, dass er das Vermögen seiner schleichend an Demenz erkrankten Ehefrau sowie das ihres Bruders und das ihrige grobfahrlässig in höchstriskante Geschäfte investiert habe. Darüber hinaus entspreche der Entscheid der KESB Nordbünden vom 24. Juli 2015 in keiner Weise den Empfehlungen für die Vermögensanlage im

Seite 7 — 20 Rahmen von vormundschaftlichen Mandaten der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom 15. November 2001 und sei daher nicht zu bestätigen (act. A.4). 3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Poststempel vom 14. Oktober 2015) beantragte B._____ einen weiteren Schriftenwechsel, da sich ihre Schreiben vom 09. Oktober 2015 (Poststempel vom 12. Oktober 2015) und 11. Oktober 2015 (Poststempel vom 14. Oktober 2015) offensichtlich mit jenem des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 08. Oktober 2015 gekreuzt hätten (act. D.6). 4. Am 20. Oktober 2015 teilte Fürsprecher Dieter Trümpy dem Kantonsgericht von Graubünden unter Beilage einer Anwaltsvollmacht vom 19. Oktober 2015 mit, dass B._____ und A._____ ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben und beantragte für die Einreichung einer Replik eine Frist anzusetzen. M. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden teilte Fürsprecher Dieter Trümpy mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mit, dass die Eingabe von B._____ vom 11. Oktober 2015 (Poststempel vom 14. Oktober 2015) aufgrund der materiellen Ausführungen darin als Replik entgegen genommen wurde und dementsprechend eine weitere Replik in ihrem Namen ausgeschlossen sei. Für die Einreichung einer Replik von A._____ erteilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Frist bis zum 02. November 2015. N. Fürsprecher Dieter Trümpy stellte dem Kantonsgericht von Graubünden am 02. November 2015 die Replik für B._____ und A._____ zu. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: "1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden vom 24. Juli 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1 des Vorsorgeauftrages vom 7. Mai 2014 betreffend der Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr betreffend Herrn D._____ gestützt auf Art. 363 Abs. 2 Ziffer 3 ZGB unwirksam ist. 3. Im Übrigen sei der Vorsorgeauftrag von C._____ vom 7. Mai 2014 für wirksam zu erklären und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden sei anzuweisen, für die Vermögensvorsorge von Frau C._____ und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr einen von dieser Amtsstelle zu bestimmenden unabhängigen und neutralen Fachmann als Vertretungsbeistand im Sinne

Seite 8 — 20 von Art. 394 ff. ZGB resp. im Sinne der Ziffer 3 des Vorsorgeauftrages vom 7. Mai 2014 einzusetzen. 4. Eventualiter: 4.1 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer des auf ihren Namen lautenden Anlage-Depots Nr. _____ bei der Bank._____ (IBAN _____) gestützt auf die Ziffer 2.2 des Nutzniessungsvertrages vom 25. Dezember 2011 nie die Zustimmung erteilt haben, die Verwaltungsbefugnisse betreffend diesem Depot mittels Bevollmächtigung durch Dritte ausüben zu lassen, und dass entsprechend auch Herr D._____ nicht befugt ist, über dieses Depot zu verfügen. 4.2 Herr D._____ sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, vorgängig zu jeglicher Verfügung über die Vermögenswerte von Frau C._____ die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden einzuholen und ausschliesslich mündelsichere Anlagen zu tätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Begründend wird ausgeführt, dass C._____ zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 07. Mai 2014 nicht mehr im Vollbesitze ihrer geistigen Kräfte gewesen sei und sich der Tragweite und der Auswirkungen der in diesem Vorsorgeauftrag enthaltenen Bestimmungen nicht bewusst gewesen sei. Weiter hätten sich während des Beschwerdeverfahrens neue Vorkommnisse ereignet und entsprechend seien echte Noven aufgetreten, aufgrund derer sich eine Neubeurteilung geradezu aufdränge und weswegen die Rechtsbegehren zwischenzeitlich hätten angepasst werden müssen. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer des Anlage-Depots Nr. _____, an welchem sich C._____ das Nutzniessungsrecht ausbedungen habe. Gemäss Ziffer 2.2 des Nutzniessungsvertrags dürfe C._____ die Verwaltungsbefugnisse nur mit dem Einverständnis der Eigentümer mittels Bevollmächtigung durch Dritte ausüben lassen. Die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung erteilt, die Verwaltungsbefugnisse des Anlage- Depots auf jemand anderen zu übertragen. Zudem seien die Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass ihre Mutter auch vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit nicht realisiert habe, dass mit dieser Anlage über 88% desjenigen Betrages, welchen sie ihren Kindern geschenkt habe, in eine einzige Unternehmung investiert würde. O. D._____ liess am 07. Dezember 2015 seine Duplik einreichen, wobei er die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher MWSt. zulasten der Beschwerdeführer verlangte. Dazu liess er ausführen, dass es eine Verzögerung bei der Refinanzierung der Obligationenanleihe gegeben habe, die Rückzah-

Seite 9 — 20 lung aber am 05. November 2015 vollumfänglich zuzüglich 7.25% Zins erfolgt sei. In Bezug auf die Urteilsfähigkeit von C._____ wird unter Verweis auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. E._____ festgehalten, dass C._____ in der Lage gewesen sei, am 07. Mai 2014 den Vorsorgeauftrag zu erteilen und sie ihren Ehemann mit Wissen und Wollen mit der Besorgung aller finanziellen Angelegenheiten beauftragt habe. Nebstdem habe C._____ gewollt, dass ihr Ehemann ohne Einmischung seitens der Familie alle finanziellen Angelegenheiten für sie regle. Seitens der Fachärztin lägen nicht die geringsten Hinweise vor, dass C._____ im Mai 2014 nicht in der Lage gewesen wäre, den Vorsorgeauftrag abzuschliessen und deren Bedeutung zu erfassen. Auch der Notar habe nicht den geringsten Anlass gehabt, an der Urteilsfähigkeit von C._____ zu zweifeln. Auf die neuen Rechtsbegehren 1 bis 4 der Replik könne nicht eingetreten werden, da diese gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO verspätet erfolgt seien. Von einer Urteilsunfähigkeit von C._____ sei erstmals im Entscheid der KESB vom 24. Juli 2015 die Rede gewesen. C._____ habe sehr bewusst und bestimmt den Vorsorgeauftrag und dessen Umsetzung gewollt, sowie dass ihr Ehemann sämtliche finanziellen Angelegenheiten besorgen solle. P. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Als hinreichend erachtet wird ein Schreiben einer betroffenen urteilsfähigen Person, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und hervorgeht, weshalb sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, [zit.: BSK-Erwachsenenschutz], N 42 zu Art. 450 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert

Seite 10 — 20 sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: BSK- Erwachsenenschutz, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). Ausserdem beschwerdeberechtigt sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff der nahestehenden Person ist weit auszulegen, dabei handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren (Daniel Steck, in: BSK- Erwachsenenschutz, a.a.O., N 32 zu Art. 450 ZGB). b) B._____ nahm den Entscheid der KESB Nordbünden vom 24. Juli 2015, gleichentags mitgeteilt, am 31. Juli 2015 entgegen. Die im Namen von B._____ und A._____ eingereichte Beschwerde wurde am 24. August 2015 bei der Post zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden aufgegeben und ist somit offensichtlich fristgemäss beim zuständigen Gericht eingereicht worden. Die Beschwerde enthält einen Antrag sowie eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 450 Abs. 3 ZGB und ist damit formgerecht. Der Entscheid der KESB Nordbünden wurde B._____ zugestellt, sie gilt somit als am Verfahren beteiligte Person. B._____ und A._____ sind ausserdem die Kinder der im angefochtenen Entscheid betroffenen Person und somit ihr nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. B._____ und A._____ sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Dementsprechend ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften

Seite 11 — 20 enthält (Daniel Steck, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettleer [Hrsg.] FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, [zit.: FamKommentar], N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Daniel Steck, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 3. Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden erging in Einzelkompetenz. Die Kantone können gemäss Art. 440 Abs. 2 ZGB Ausnahmen von der Besetzung der KESB für ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern vorsehen. Der Kanton Graubünden hat dies für die Überprüfung, Auslegung und Ergänzung von Vorsorgeaufträgen im Sinne von Art. 363 und 364 ZGB getan und in Art. 59c lit. a EGzZGB eine Einzelzuständigkeit statuiert. Der Entscheid ist somit in der richtigen Besetzung ergangen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist unbestritten und erfordert keine weiteren Ausführungen. 4.a) Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 24. Juli 2015 den Vorsorgeauftrag von C._____ vom 07. Mai 2014 gemäss Art. 360 Abs. 2 ZGB (recte:

Seite 12 — 20 Art. 363 Abs. 2 ZGB) für wirksam erklärt (Dispositiv Ziff. 1). Sodann hat sie D._____ als Beauftragten gemäss Art. 363 Abs. 3 ZGB auf seine Pflichten nach den Bestimmungen des OR über den Auftrag hingewiesen (Dispositiv Ziff. 2 und Anhang). Schliesslich hat sie die Aufgaben und Kompetenzen des Beauftragten gemäss Vorsorgeauftrag wiedergegeben und auf die Pflicht gemäss Art. 365 Abs. 2 ZGB zur Benachrichtigung der KESB bei Interessenkollisionen und Besorgungen von Geschäften, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, aufmerksam gemacht (Dispositiv Ziff. 3 lit. a–e). b) B._____ und A._____ reichten gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellten das Rechtsbegehren, Ziffer 3 lit. e desselben sei aufzuheben und durch eine andere Formulierung zu ersetzen, welche separate Auflagen an den Beauftragten betreffend die Verwaltung und Ausgabe des Vermögens von C._____ enthält. Erst in der Replik vom 02. November 2015 weiteten die inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihr Rechtsbegehren aus und beantragten die gesamthafte Aufhebung der ersten drei Dispositivziffern des Entscheids der KESB Nordbünden vom 24. Juli 2015 sowie die Feststellung, dass die Ziffer 1 des Vorsorgeauftrages vom 07. Mai 2014 betreffend der Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr betreffend D._____ gestützt auf Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB unwirksam sei. Im übrigen beantragten die Beschwerdeführer, der Vorsorgeauftrag sei für wirksam zu erklären und die KESB Nordbünden anzuweisen, für die Vermögenssorge von C._____ sowie die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr einen unabhängigen und neutralen Fachmann als Vertretungsbeistand im Sinne von Art. 394 ff. ZGB resp. im Sinne der Ziffer 3 des Vorsorgeauftrages vom 07. Mai 2014 einzusetzen. Ferner wurde eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer des auf ihren Namen lautenden Anlage-Depots Nr. _____ bei der Bank._____ (IBAN _____) gestützt auf die Ziffer 2.2 des Nutzniessungsvertrages vom 25. Dezember 2011 nie die Zustimmung erteilt hätten, die Verwaltungsbefugnisse betreffend diesem Depot mittels Bevollmächtigung durch Dritte ausüben zu lassen, und dass dementsprechend auch D._____ nicht befugt sei, über dieses Depot zu verfügen. Ebenfalls eventualiter wurde zudem beantragt, D._____ sei unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, vorgängig zu jeglicher Verfügung über die Vermögenswerte von C._____ die Zustimmung der KESB Nordbünden einzuholen und ausschliesslich mündelsichere Anlagen zu tätigen. Sollte aufgrund der Formulierungen des Eventualantrags Ziffer 4.1 versucht werden, in diesem Verfahren zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer aus

Seite 13 — 20 dem Nutzniessungsvertrag durchzusetzen, so könnte von vornherein darauf nicht eingetreten werden. Weder die KESB Nordbünden noch die gerichtliche Beschwerdeinstanz wäre zur Beurteilung derartiger materieller Fragen befugt; vielmehr wäre dazu nur der ordentliche Richter zuständig. c) Zu prüfen ist vorab, ob diese Erweiterung des ursprünglichen Rechtsbegehrens prozessual zulässig ist. Das Bundesrecht sieht in Art. 450 ff. ZGB ein einziges einheitliches Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB an ein Gericht vor. Mit dem Begriff "Beschwerde" besteht allerdings kein direkter Zusammenhang zur zivilprozessualen Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Das EGzZGB verweist wohl in Art. 60 Abs. 2 subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung (vgl. auch Art. 450f ZGB). Allerdings ist im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob die Verfahrensbestimmungen der ZPO über die Berufung oder die Beschwerde sinngemäss anzuwenden sind (vgl. Daniel Steck, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 9 zu Art. 450 ZGB). Entsprechend dem Schutzzweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts besteht für die KESB die Möglichkeit, die getroffenen Massnahmen jederzeit aufzuheben oder abzuändern. Ihre Entscheide erwachsen daher nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft (vgl. Daniel Steck, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 10 zu Art. 450 ZGB). Formelle Rechtskraft bedeutet, dass der Entscheid mit einem ordentlichen, d.h. einem von Gesetzes wegen suspensiven Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Ist nur ein Rechtsmittel ohne im Gesetz vorgesehenen Suspensiveffekt gegeben, so tritt die formelle Rechtskraft bereits mit Eröffnung des Entscheids ein (vgl. Roger Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 28 zu Art. 59 ZPO; Alexander Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 37 zu Art. 59 ZPO). Dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, hat die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid noch ausdrücklich festgehalten (Dispositiv Ziffer 5). Die aufschiebende Wirkung hemmt im Umfang der Beschwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit (vgl. Daniel Steck, in: FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450c ZGB). Die formelle Rechtskraft trat somit für alle nicht rechtzeitig angefochtenen Punkte mit Ablauf der Beschwerdefrist ein. Dies bedeutet, dass die neuen, erst mit der Replik eingebrachten Rechtsbegehren grundsätzlich verspätet sind. Daran ändert vorerst auch nichts, dass im Beschwerdeverfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime herrscht. Das Gesetz statuiert in Art. 450a Abs. 1 ZGB nämlich das Rügeprinzip. Ein Weiterzug des Entscheides erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern eine Überprüfung des Entscheides setzt

Seite 14 — 20 eine förmliche Beschwerde voraus. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat sich somit primär auf die rechtzeitig geltend gemachten Rügen und Anträge zu beschränken (vgl. Daniel Steck, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 5. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Replik geltend, dass sich während des Beschwerdeverfahrens wesentliche neue Vorkommnisse ereignet hätten und entsprechend echte Noven aufgetreten seien, so dass auch die Rechtsbegehren zwischenzeitlich hätten angepasst werden müssen. Weiter begründen die Beschwerdeführer ihr prozessuales Vorgehen nicht. In diesem Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob die Replik als solche beider Beschwerdeführer oder nur als solche von A._____ entgegenzunehmen ist. Auf den Inhalt der Replik ist in diesem Verfahren ohnehin einzugehen. Der Beschwerdegegner lässt in seiner Duplik ausführen, es bestehe gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ein umfassendes Novenverbot, so dass neue Antrage, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen seien. Letztere Ausführungen gehen von vornherein an der Sache vorbei, da es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO handelt, sondern um eine solche gemäss Art. 450 ff. ZGB. Den Kantonen wird in Art. 450f ZGB die Kompetenz erteilt, die prozessrechtlichen Bestimmungen des ZGB über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu ergänzen. Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 60 Abs. 2 EGzZGB einerseits subsidiär auf die Vorschriften der ZPO verwiesen, andererseits in Abs. 3 dieser Bestimmung festgehalten, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Das Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Beschwerde ist daher ohne weiteres zulässig und dient dem Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Das Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel innerhalb des ersten und zweiten Schriftenwechsel ist folglich ohne weiteres gestattet (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 23 zu Art. 317 ZPO; vgl. auch Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Zulässigkeit der Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel in das Beschwerdeverfahren bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass auch neue Anträge gestellt werden können, die über das mit der Beschwerdeschrift gestellte Begehren hinausgehen. Bei einer Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO wäre dies überhaupt nicht (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) und bei einer Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO nur unter der Voraussetzung einer Klageänderung möglich, sofern diese auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Vor-

Seite 15 — 20 liegendenfalls ist indessen eine Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zu beurteilen, bei der eine strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt (vgl. Art. 446 ZGB). Gestützt auf diese Verfahrensgrundsätze wäre es der Beschwerdeinstanz gestattet, auch weitere Punkte des vorinstanzlichen Entscheids anstelle des ursprünglichen Beschwerdebegehrens zu überprüfen. Voraussetzung wäre allerdings, dass diese Ausweitung der gerichtlichen Überprüfung durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst wird, da ansonsten das in Art. 450a ZGB statuierte Rügeprinzip umgangen würde (vgl. Daniel Steck, in: BSK-Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). In casu sind indessen keine relevanten neuen Tatsachen ersichtlich, welche das Kantonsgericht dazu bringen müssten, die zusätzlichen, in der Replik gestellten Rechtsbegehren materiell zu beurteilen. Als neue Tatsache wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass der Beschwerdegegner bzw. die H._____AG, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegner ist, die auf den 31. August 2015 zur Rückzahlung fällige Obligationenanleihe über Fr. 2'250'000.-- und EUR 330'000.-nicht rechtzeitig zurückbezahlt habe. Aufgrund einer Schenkung von C._____ seien die Beschwerdeführer Inhaber des Depots mit einem Vermögen von über Fr. 3 Millionen, wobei C._____ nach wie vor Nutzniesserin dieses Kontos sei. Diese im Zeitpunkt der Einreichung der Replik noch nicht erfolgte Rückzahlung nehmen die Beschwerdeführer zum Anlass, um dem Beschwerdegegner schwerwiegende Vorwürfe zu machen. Die äusserst zweifelhafte Anlage habe der Beschwerdegegner aus reinem Eigennutz getätigt und seiner Ehefrau irgendetwas vorgetäuscht und vorgegaukelt. Eine solche Vernichtungsstrategie mittels mehr als nur fragwürdigen und höchst spekulativen Anlagen in ein geradezu als "Geldvernichtungsmaschine" zu bezeichnendes Hotelprojekt in O.5_____ sei nicht im Interesse von C._____. Dies schon gar nicht in Anbetracht dessen, dass die Unternehmung ihre Geschäftstätigkeit nicht einmal in der Schweiz ausübe, sondern in O.5_____ seit Jahren vergebens versuche, ein dubioses Hotelprojekt auf die Beine zu stellen. Seine Vorgehensweise habe bewiesen, dass er mit dieser Interessenkollision nicht umzugehen wisse und fremdes Vermögen "mir nichts dir nichts" verschleudere und vernichte. Zu Recht wehrte sich der Beschwerdegegner in seiner Duplik gegen diese völlig unangebrachten Vorwürfe, welche sich zudem kurz danach in Luft auflösten. Die Anleihen wurden nämlich per 05. November 2015 zurückbezahlt und bis zu diesem Datum mit 7.25% verzinst (vgl. act. B.11). Was der Grund für diese Verzögerung war, kann schlussendlich dahingestellt bleiben. Nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch ein Missverständnis zwischen der Bank und dem Emittenten verursacht wurde (vgl. act. B.8 bis B.10). Auf jeden Fall bestand für die Beschwerdeführer keine Veranlassung, ohne nähere Kenntnisse über den Grund

Seite 16 — 20 der verspäteten Rückzahlung, welche für sie mit keinen Nachteilen verbunden war, derart negative Schlüsse über den Beschwerdegegner zu ziehen. Im Weiteren wird durch diesen Vorgang bestätigt, dass der Beschwerdegegner in der Lage ist, das C._____ zur Verfügung stehende Vermögen zuverlässig zu verwalten und gewinnbringend anzulegen. Es fehlen in den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine Annahme, der Beschwerdegegner sei bei der Vermögensverwaltung zu hohe Risiken eingegangen. Der Schluss der Vorinstanz, D._____ sei für die Aufgaben als beauftragte Person geeignet, ist daher nicht zu beanstanden. 6.a) Zu prüfen bleibt damit das Begehren der Beschwerdeführer gemäss ihrer Beschwerdeschrift, wonach Ziffer 3 lit. e des Dispositivs im angefochtenen Entscheid aufzuheben und hinsichtlich der Kompetenzen des Beauftragten zur Vermögensverwaltung bedeutend enger zu fassen sei. Mit der beanstandeten Anordnung in Ziffer 3 lit. e des Dispositivs hat die KESB lediglich Art. 365 Abs. 2 ZGB wiedergegeben. Die im Entscheid aufgeführten Pflichten gelten somit von Gesetzes wegen ohnehin und die Aufführung im angefochtenen Entscheid hatte somit keine selbständige Bedeutung. Aufgrund der Beschwerde ist die Frage zu prüfen, ob die Pflichten des Beauftragten bezüglich künftiger Vermögensdispositionen zu verschärfen sind. Wenn die Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Umstände zum Schluss führte, dass ohne weitere Massnahmen die Interessen von C._____ gefährdet sind, so wäre die KESB befugt und verpflichtet gewesen, weitergehende Anordnungen im Sinne von Weisungen zu erlassen (vgl. Art. 368 ZGB). Die Beschwerdeführer begehren, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, für sämtliche Anlagen bzw. Investitionen von Vermögen, welches im Eigentum von C._____ oder ihr als Nutzniesserin zur Verfügung steht, die Zustimmung der KESB bzw. der Beschwerdeführer einzuholen. Würde man diesem Begehren entsprechen, so stünden dem Beschwerdegegner weniger weitgehende Vertretungsrechte zu, als ihm ohne Vorsorgeauftrag gemäss Art. 374 ZGB von Gesetzes wegen, d.h. ohne Mitwirkung der KESB, eingeräumt wären (vgl. zum Umfang der ordentlichen Vermögensverwaltung Ruth E. Reusser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014 [zit: BSK-ZGB I] N 39 ff. zu Art. 374 ZGB). Allerdings hätte auch hier die KESB die Möglichkeit, bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person mit entsprechenden Massnahmen einzuschreiten (Art. 376 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer befürchten nun offensichtlich, dass der Beschwerdegegner mit risikoreichen Finanzanlagen, allenfalls sogar mit gewagten Investitionen, in von ihm (mit)beherrschten Gesellschaften, die Interessen ihrer Mutter sowie ihre eigenen gefährde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz selbst

Seite 17 — 20 Schranken vorsieht, um eben der Gefahr von Schädigungen durch zuwiderlaufende Interessen vorzubeugen. So wird die KESB in Art. 363 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Beauftragten auf die Bestimmungen des OR über den Auftrag hinzuweisen und ihm eine Urkunde über seine Befugnisse auszuhändigen. Dies hat die KESB vollzogen, indem sie ihrem Entscheid einen Auszug der entsprechenden obligationenrechtlichen Bestimmungen (Art. 397–401 OR) angehängt hat. Darin sind die nötigen Vorschriften über die Verpflichtungen des Beauftragten, seine Meldepflicht, seine Haftung für getreue Ausführung, die Folgen bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten sowie Regeln betreffend die Rechenschaftsablegung und den Übergang der erworbenen Rechte aufgeführt. Sodann verpflichtet Art. 365 Abs. 2 ZGB den Beauftragten, die KESB zu benachrichtigen, wenn Angelegenheiten zu erfüllen sind, bei denen Interessenkollisionen bestehen. In letzterem Fall entfallen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Befugnisse der beauftragten Person von Gesetzes wegen. Allerdings sind diese Bestimmungen nur anwendbar, sofern die Interessenkollisionen von der Auftraggeberin nicht bereits in Kauf genommen wurden (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 23 f. zu Art. 365 ZGB; siehe auch nachstehend). b) Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Gesetzgeber mit dem Institut des Vorsorgeauftrages ein Instrument der Selbstbestimmung geschaffen hat, welches es einer Person erlaubt, mit Blick auf den Fall schwindender Urteilsfähigkeit selber eine natürliche oder juristische Person zu bestimmen, welche die Personensorge, die Vermögenssorge und/oder die Rechtsvertretung übernehmen soll. Mit dem Vorsorgeauftrag kann das Selbstbestimmungsrecht über die Zeit der Urteilsfähigkeit hinaus gewahrt werden. Die Auftraggeberin wird im Zeitpunkt ihrer Handlungsunfähigkeit nicht völlig fremdbestimmt sein, sondern kann in dreifacher Hinsicht selbstbestimmt entscheiden: Sie kann erstens die Person bestimmen, die für sie handeln, zweitens die Tätigkeitsfelder umschreiben, in denen der Beauftragte handeln und drittens Handlungs- und Entscheidungsrichtlinien aufstellen, nach denen sich der Beauftragte richten soll (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, in: BSK- ZGB I, a.a.O., N 9 zu Art. 360 ZGB mit Hinweisen). In ihrem Vorsorgeauftrag vom 07. Mai 2014 hat C._____ ihren Ehemann, D._____, als Beauftragten eingesetzt und ihn mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr betraut. Namentlich im Bereich der Vermögenssorge wurden D._____ umfassende Kompetenzen erteilt und diese relativ detailliert umschrieben. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass C._____ bereits Finanzmittel in beträchtlicher Höhe einer Aktiengesellschaft in Form von Anleihen zur Verfügung gestellt hatte, bei welcher ihr Ehemann als Verwaltungsratspräsi-

Seite 18 — 20 dent tätig ist. Sie hat deshalb bewusst auch Interessenkollisionen in Kauf genommen. Die KESB hat unter diesen Umständen zu Recht angenommen, dass diese der Auftraggeberin bekannten Interessenkollisionen der Übernahme des Auftrags nicht entgegenstehen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 24 zu Art. 363 ZGB mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner in seiner E-Mail vom 11. September 2015 (act. B.7) freiwillig bereit erklärt hat – trotz der Einreichung der Beschwerde gegen den KESB-Entscheid –, Gelder aus dem Schenkungsdepot nicht ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführern wieder anzulegen, was zweifellos dafür spricht, dass der Beschwerdegegner nicht beabsichtigt, die Vermögenswerte von C._____ und die der Beschwerdeführer unrechtmässig zu verwenden. 7. Zu Recht nicht gerügt wird, dass der Vorsorgeauftrag nicht in der richtigen Form errichtet worden sei. Die Errichtungsform der öffentlichen Urkunde entspricht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 361 Abs. 1 ZGB. Die Beschwerdeführer gehen aber davon aus, die Auftraggeberin sei im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde bereits handlungsunfähig gewesen. Die KESB hat sich mit diesem Punkt eingehend befasst und ihre Schlussfolgerung, dass C._____ im Mai 2014 den Vorsorgeauftrag noch habe gültig errichten können, ist nicht zu beanstanden. Massgebend für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit sind die Berichte von Dr. med. E._____, leitende Ärztin im Spital F._____ in O.1_____. Am 07. Dezember 2013 diagnostizierte sie bei C._____ eine leichte Demenz, CDR-Stadium 1 (vgl. KESB act. 10). Die Krankheit befand sich somit im Anfangsstadium. Irgendwelche Hinweise auf eine bereits bestehende Handlungsunfähigkeit sind im Bericht nicht zu finden. Im Gegenteil empfiehlt die Ärztin unter anderem ausdrücklich die Errichtung einer Vorsorge-Vollmacht und einer Patientenverfügung. Diese Empfehlungen konnten offensichtlich nur erfolgen, wenn die Ärztin der Auffassung war, die Patientin sei noch in der Lage, derartige Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Zeitnah zur öffentlichen Beurkundung des Vorsorgeauftrages erfolgte am 19. Mai 2014 eine weitere Untersuchung durch die genannte Ärztin (KESB act. 11). Nach wie vor lautete die Diagnose auf leichte, frontal betonte Demenz, CDR-Stadium 1. Es wurde wohl festgestellt, dass die Krankheit fortschreitend (progredient) sei. Aus der Zwischenanamnese geht indessen hervor, dass zwischen Ärztin und Patientin ohne weiteres vernünftig über verschiedene Themen kommuniziert werden konnte. Die Ärztin nahm zur Kenntnis, dass ein Vorsorgeauftrag erstellt worden war und empfahl weiterhin den Abschluss einer Patientenverfügung, ohne dass irgendwelche Hinweise auf eine mögliche Handlungsunfähigkeit von C._____ erfolgt wären. Erst im Bericht von Dr. med. E._____ vom 12. Dezember 2014 (KESB

Seite 19 — 20 act. 20) ist von einer leichten bis mittelschweren Demenz mit rasch progredienter Persönlichkeitsveränderung die Rede. Aufgrund der weiteren Beschreibung des Zustandes und des Verhaltens von C._____ im ärztlichen Bericht schloss die KESB ohne weiteres zu Recht, dass nunmehr die Handlungsunfähigkeit von C._____ eingetreten ist, wovon sich die KESB im persönlichen Gespräch vom 08. Juli 2015 (vgl. Entscheid, S. 2) selbst überzeugen konnte. Die Entwicklung des Gesundheitszustandes wurde damit nachvollziehbar dokumentiert und es lässt sich daraus zweifelsfrei ableiten, dass die Handlungsfähigkeit von C._____ gemäss Art. 12 ZGB im Zeitpunkt der Beurkundung des Vorsorgeauftrags am 07. Mai 2014 gegeben war. Andere Gründe, welche die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags hindern könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ist keinerlei Veranlassung gegeben, die Auflagen an den Vorsorgebeauftragten im Sinne des Beschwerdebegehrens noch zu verschärfen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 60 Ab. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'000.-festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), wobei diese je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer gehen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet werden. Überdies haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Die Entschädigung wird dem mutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 2'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte (Fr. 1'000.--) zu Lasten von B._____ und A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. B._____ und A._____ werden verpflichtet, D._____ für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2015 114 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2016 ZK1 2015 114 — Swissrulings