Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 107 19. Oktober 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Gesuchsgegner, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Juli 2015, mitgeteilt am 24. Juli 2015, in Sachen der Y._____, Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner, Gesuchsteller und Berufungskläger, betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1981, und X._____, geboren am _____ 1975, haben am _____ 2010 vor dem Zivilstandsamt A._____ geheiratet. Aus dieser Ehe ist der Sohn B._____, geboren am _____ 2011, hervorgegangen. Y._____ hat ihre Tochter C._____, geboren am _____ 2002, in die Ehe eingebracht. B. Am 31. März 2014 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Eheschutzgesuch ein. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erklärten beide Parteien, die Scheidung ihrer Ehe zu wollen, es sei jedoch das Scheidungsverfahren vorerst zu sistieren. Ferner konnten die Parteien alle streitigen Punkte bereinigen, so dass der Einzelrichter mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (Proz.Nr. 135- 2014-134) was folgt erkannte: "1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass Y._____ und X._____ seit dem 1. März 2013 getrennt leben. 2. Der gemeinsame Sohn B._____, geboren am _____ 2011, wird unter die Obhut der Mutter gestellt. Er hat seinen Wohnsitz bei ihr. 3. Die Eltern D._____ regeln das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters mit seinem Sohn B._____ einvernehmlich, unter tunlichster Wahrung des Kindeswohls. Können sie sich nicht einigen, so gilt: • X._____ ist berechtigt, B._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; • X._____ ist berechtigt, mit B._____ auf seine Kosten 21 Tage Ferien pro Jahr zu verbringen. 4. X._____ bezahlt an den Unterhalt von B._____ pro Monat CHF 750.00, zuzüglich Kinderzulagen (von derzeit CHF 220.00), solange diese von ihm bezogen werden. Diese Unterhaltspflicht beginnt am 1. Juli 2014 und ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats durch Zahlung an die Kindsmutter Y._____ zu erfüllen. 5. X._____ bezahlt an den Unterhalt von Y._____ pro Monat CHF 1'330.00. Diese Unterhaltspflicht beginnt am 1. Juli 2014 und ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu erfüllen. 6. Es wird gerichtlich festgestellt, dass Y._____ und X._____ unterhaltsrechtlich per 30. Juni 2014 auseinandergesetzt sind. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Juli 2014 angeordnet. 8. (Gerichtskosten). 9. (ausseramtliche Entschädigungen). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 12. (Mitteilung)."
Seite 3 — 17 C. Im Zuge eines Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, welches durch den Umzug von Y._____ nach O.1_____ veranlasst wurde, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Entscheid 1. Oktober 2014 (Proz.Nr. 135-2014-330) wie folgt: "1. Es wird die superprovisorische Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. August 2014, womit der Kindsmutter Y._____ gerichtlich verboten wurde, den Aufenthaltsort von B._____, geboren am _____, von O.2_____ wegzuverlegen, aufgehoben und es wird dem Wechsel des Aufenthaltsorts (Wohnsitzes) des Kindes B._____ von O.2_____ nach O.1_____ gerichtlich zugestimmt. 2. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 in Sachen vorsorglicher Massnahmen wird wie folgt geändert: a. Dispositiv Ziffer 3: X._____ ist berechtigt, B._____ pro Monat sieben Tage (an einem Stück) von 14:20 Uhr (Abholzeit) bis 18:20 Uhr (Rückgabezeit) auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich ist X._____ berechtigt, mit B._____ auf seine Kosten vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Übergabeort ist jeweils Bahnhof O.1_____. Sollten sich die Parteien über die sieben zusammenhängenden Besuchstage pro Monat nicht gütlich einigen können, seien es die letzten sieben Tage eines jeden Monats. b. Dispositiv Ziffer 5: X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ pro Monat CHF 1'013.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht beginnt ab dem 1. Oktober 2014 und ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu erfüllen. 3. Es wird beim Office de la protection de l'enfant (OPE) / Amt für Kindesschutz (AKS), M. Marc Rossier, Responsable cantonal de l'OPE/AKS, Av. Max-Huber 2, case postale 856, 3960 O.1_____, ein kinderpsychologisches Gutachten zu den Fragen eingeholt, welchem Elternteil die Obhut über B._____ zugeteilt und wie das Besuchs- und Ferienrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils ausgestaltet werden soll. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 5. (Kosten). 6. (Ausseramtliche Entschädigung). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 9. (Mitteilung)." Was die Reduktion des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau anbelangt, erwog der Einzelrichter, es sei davon auszugehen, dass die bisher geltenden Unterhaltsbeiträge von total CHF 2'080.00 das maximal Mögliche sei, was X._____ ohne Ein-
Seite 4 — 17 griff in seinen Minimalbedarf bezahlen könne. Bisher seien für die Ausübung des Besuchsrechts keine nennenswerten Fahrkosten angefallen, was sich mit dem Umzug und der neuen Besuchsregelung nun ändere. Bei Benützung der Bahn würden dafür Kosten von monatlich CHF 317.00 entstehen, weshalb der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau in diesem Umfang herabzusetzen sei. D.1. Am 25. Februar 2015 stellte Y._____ ein Gesuch betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziffer 5 des Entscheides des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 i.S. der Parteien sei unter Beachtung der Änderung gemäss Entscheid vom 1. Oktober 2014 zu ändern, indem der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu bezahlende monatliche Unterhalt von CHF 1'013.00 auf CHF 1'313.00 zu erhöhen sei. 2. Die mit diesem Gesuch eingereichten Akten seien zur Prozedur zu nehmen betreffend [die] noch zu entscheidende Frage, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zugeteilt werden soll und wie das Besuchs- und Ferienrecht zu regeln ist. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten des Gesuchsgegners." 2. X._____ reichte innert erstreckter Frist am 22. April 2015 eine Stellungnahme und ein Abänderungsgesuch ein. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: "1. Das Gesuch vom 25. Februar 2015 sei vollumfassend abzuweisen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2b des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 (Proz. Nr. 135- 2014-330) mit Beginn und Wirkung ab Einreichung des vorstehenden Begehrens ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 (Proz. Nr. 135- 2014-134) dahingehend abzuändern, dass X._____ verpflichtet wird, an den Unterhalt von B._____, geboren _____ 2011, mit Beginn und Wirkung ab Einreichung des vorstehenden Begehrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 inklusive Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y._____." 3. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. 4. Am 21. April 2015 war sodann der Abklärungsbericht des kantonalen Amtes für Kindesschutz, Oberwallis vom 15. April 2015 eingegangen, zu dessen Ergeb-
Seite 5 — 17 nis sich die Parteien mit Stellungnahmen vom 18. Mai 2015 und 18. Juni 2015 äusserten. 5. Mit Entscheid vom 24. Juli 2015, mitgeteilt am 24. Juli 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. a. Dispositiv-Ziffer 2a des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 in Sachen Abänderung von vorsorglichen Massnahmen etc. (Proz. Nr. 135- 2014-330) wird per Kindergarteneintritt von B._____ im August 2015 im Wallis aufgehoben. b. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Proz. Nr. 135-2014-134) wird per Kindergarteneintritt von B._____ im August 2015 im Wallis aufgehoben. c. Es gilt nach dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2015 im Wallis: a. X._____ ist berechtigt, B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergartenschluss (Übergabe in O.1_____), bis Sonntag, 18:00 Uhr (Rückgabe in O.1_____), auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b. X._____ ist berechtigt, auf seine Kosten mit B._____ die Hälfte dessen Unterrichtsferien zu verbringen. c. X._____ und B._____ sollen einmal pro Woche miteinander telefonieren können, idealerweise jeweils am unterrichtsfreien Mittwochnachmittag um 13:00 Uhr. 2. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 in Sachen Abänderung von vorsorglichen Massnahmen etc. wird aufgehoben. Es wird ein kinderpsychologisches Gutachten hauptsächlich zu den Fragen eingeholt, welchem Elternteil die alleinige Obhut über B._____ zugeteilt und wie das Besuchs- und Ferienrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils ausgestaltet werden soll. Expertennomination und -instruktion erfolgen nach Einbezug der Parteien durch das Gericht. 3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 4. Die Kosten dieses Entscheids belaufen sich auf CHF 1'000.00. Über deren Verteilung wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 5. Die ausseramtlichen Kosten bleiben bei der Prozedur. Über deren Festlegung und Verteilung wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 8. (Mitteilung)."
Seite 6 — 17 E.1. Gegen diesen Entscheid vom 24. Juli 2015 liess X._____ am 6. August 2015 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die Abänderungsbegehren des Berufungsklägers in seinem Abänderungsgesuch vom 22.04.2015 abgewiesen worden sind. 2. Es sei die Dispositivziffer 2b des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 01.10.2014 (Proz.-Nr.:135- 2014-330) mit Beginn und Wirkung ab 22.04.2015 ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei die Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 18.08.2014 (recte: 18.06.2014) dahingehend abzuändern, dass X._____ verpflichtet wird, an den Unterhalt von B._____, geb. _____2011, mit Beginn und Wirkung ab 22.04.2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten für das vorausgegangene Abänderungsverfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos sowie für das vorstehende Berufungsverfahren." 2. In ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2015 beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Mit Stellungnahme vom 31. August 2015 hielt X._____ an seinen Berufungsanträgen fest. 4. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte Y._____ dem Kantonsgericht verschiedene neue Urkunden zu den Einkommensverhältnissen von X._____ seit Mitte September 2015 ein. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte X._____ mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Gebrauch, wobei er wiederum an den mit der Berufung gestellten Anträgen festhielt. 5. Am 5. April 2016 führte die Vorsitzende der I. Zivilkammer eine Instruktionsverhandlung durch. Anwesend waren X._____ und Y._____ sowie die beiden Rechtsvertreter. Nach den Parteivorträgen und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde über die Möglichkeit einer Einigung verhandelt. Die Parteien schlossen daraufhin folgende, nachstehend wörtlich wiedergegebene Vereinbarung ab: "Gerichtlicher Vergleich
Seite 7 — 17 In der Zivilsache des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren ZK1 15 107 auf Vorschlag der Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit damit das Abänderungsgesuch von X._____ vom 22. April 2015 abgewiesen wird. 2. Die Unterhaltspflicht von X._____ gemäss Dispositivziffer 2. b des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 (Proz. Nr. 135-2014-330) und gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 (Proz. Nr. 135-2014-134) wird für die Dauer vom 1. Mai 2015 bis 30. September 2015 sistiert. Ab 1. Oktober 2015 lebt die Unterhaltspflicht von X._____ gemäss vorstehenden Entscheiden wieder auf. 3. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen schuldet X._____ Y._____ für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. April 2016 für sie und den Sohn B._____ Unterhaltsbeiträge von total Fr. 8'841.00 (Fr. 7'091.00 für die Ehefrau und Fr. 1'750.00 für B._____). Diese Schuld wird bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestundet. 4. Ab 1. Mai 2016 bezahlt X._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils auf den ersten jeden Monats folgende Beiträge an den Unterhalt der Familie: - Fr. 750.00 zzgl. Kinderzulagen für B._____ - Fr. 1'013.00 für Y._____ 5. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich soweit erforderlich zu genehmigen und das Verfahren im Sinne des Vergleiches zu erledigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 7. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Zwei Exemplare sind für das Kantonsgericht und je ein Exemplar ist für jede Partei und deren Vertreter bestimmt. Chur, 5. April 2016 sig. X._____ sig. Y._____
Seite 8 — 17 sig. RA lic. iur. Wilfried Caviezel sig. RA Dr. iur. Christian Schreiber Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende (sig. Michael Dürst)“ 6. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können sofern sich nicht vermögensrechtliche Streitsachen oder, was vorliegend der Fall ist, vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 betreffen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos datiert vom 24. Juli 2015 und wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 27. Juli 2016 zugestellt. Die dagegen am 6. August 2015 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den gesetzlichen Formerfordernissen. Mit der Berufung erneuerte X._____ seine mit dem Gesuch vom 22. April 2015 gestellten Anträge auf Abänderung der mit den Entscheiden vom 1. Oktober 2014 (Ehegattenunterhalt) bzw. 18. Juni 2014 (Kindesunterhalt) festgesetzten Unterhaltsbeiträge, die mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Die Abänderung der früheren Entscheide bildete demnach Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb sich nunmehr auch die reformatorischen Berufungsanträge zu Recht auf die Abänderung der genannten Entscheide beziehen. Auf die Berufung von X._____ ist daher einzutreten.
Seite 9 — 17 2. a) Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 [zit. Kommentar zur ZPO], N 3 ff. zu Art. 296 ZPO). Das Gericht entscheidet, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein, nach Massgabe des Kindeswohls. Dies gilt selbst dann, wenn beide Parteien gemeinsame Anträge stellen. Anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, die ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und deren einvernehmliche Regelung in einem Eheschutzverfahren nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden keiner richterlichen Genehmigung bedarf, führt eine Vereinbarung betreffend die Kinderbelange daher nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre (Art. 241 ZPO), sondern hat der Richter einen Entscheid zu fällen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.42 ff.). Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich, der nebst dem Unterhalt für die Ehefrau auch denjenigen für den gemeinsamen Sohn betrifft, unterliegt somit der richterlichen Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung die Kindesinteressen gewahrt sind. Sie ist zu erteilen, wenn sich die Zulässigkeit der Vereinbarung bei einer Angemessenheitsprüfung auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse und Chancen der Beteiligten ergibt. Diese Umstände sind im gerichtlichen Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen. Ziel ist die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu verweigern, wo sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 ff. zu Art. 287 ZGB). b) Was den Ehegattenunterhalt anbelangt, ist sodann zu beachten, dass der zur Diskussion stehende Vergleich nicht im Rahmen eines Eheschutzverfahrens,
Seite 10 — 17 sondern in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren während hängigem Scheidungsverfahren geschlossen wurde. Derartige Vereinbarungen unterstehen gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung der richterlichen Genehmigung im Sinne von Art. 279 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_128 /2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.4; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, Kommentar zur ZPO, N 4 zu Art. 276 ZPO sowie Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, Kommentar zur ZPO, N 5a zu Art. 279 ZPO; ebenso Annette Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 46 zu Art. 279 ZPO, welche allerdings auch für das Eheschutzverfahren von einer umfassenden Genehmigungspflicht ausgeht). Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden dabei in erster Linie das Fehlen von Willensmängeln sowie die Vollständigkeit, Klarheit und Zulässigkeit der Vereinbarung. Die inhaltliche Kontrolle ist dagegen mit Rücksicht darauf, dass die finanziellen Beziehungen zwischen den Ehegatten ihrer freien Verfügungsgewalt unterstehen (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ZPO) dergestalt eingeschränkt, als einer diesbezüglichen Vereinbarung die Genehmigung nur bei offensichtlicher Unangemessenheit zu versagen ist, so namentlich wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und ein klares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. Annette Spycher, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 279 ZPO). 3.a) Mit dem gerichtlichen Vergleich haben die Parteien die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides vom 24. Juli 2015 aufgehoben, soweit damit das Abänderungsgesuch von X._____ vom 22. April 2015 abgewiesen wurde, und sich in Abweichung dazu in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs dahingehend geeinigt, dass die Unterhaltspflicht von X._____ gemäss Dispositivziffer 2.b des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 (Proz. Nr. 135-2014-330) und gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 (Proz. Nr. 135- 2014-134) für die Dauer vom 1. Mai 2015 bis 30. September 2015 sistiert werden soll. Damit tragen sie namentlich der Tatsache Rechnung, dass am 3. August 2015 nur wenige Tage nach Erlass des angefochtenen Entscheides und noch während laufender Berufungsfrist der Konkurs über die E._____, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter X._____ war, eröffnet werden musste (act. B.7). Entgegen der Beurteilung des Vorderrichters, der das Vorliegen veränderter Verhältnisse noch verneint hatte, weil er einerseits davon ausging, dass die schlechte Ertragslage der E._____ bereits beim Abschluss der Trennungsverein-
Seite 11 — 17 barung im ersten Massnahmeverfahren bekannt war, und er anderseits eine markante und dauerhafte Verschlechterung des Geschäftsganges in den nachfolgenden Monaten nicht als glaubhaft gemacht beurteilte, ist mit der Konkurseröffnung ein Umstand eingetreten, der die zeitweilige Aufhebung der Unterhaltspflicht von X._____ rechtfertigt. Zwar ist es zweifellos zutreffend, dass sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der E._____ bereits ab dem Jahre 2013 abgezeichnet hatten und insbesondere die Jahresrechnung 2013 mit einem Verlust von CHF 102‘537.75 bei der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 schon vorgelegen hatte. Nichtsdestotrotz war den damals vereinbarten Unterhaltsbeiträgen indessen ausgehend von den Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Mai 2014 von netto CHF 6'000.00 (inklusive Kinderzulagen) und in der Erwartung eines geschäftlichen Aufschwungs ein Einkommen in dieser Grössenordnung zugrunde gelegt worden. Diese Erwartung hat sich in der Folge nicht erfüllt, was dazu führte, dass X._____ ab Mai 2015 mangels liquider Mittel in der Gesellschaft keine Lohnzahlungen mehr beziehen konnte. Mit der Konkurseröffnung ist sodann die Grundlage der bisherigen Erwerbstätigkeit definitiv und vollständig dahingefallen, so dass dem Argument einer bloss vorübergehenden Verschlechterung der Boden entzogen war. Dazu kommt, dass X._____ als Organ der von ihm beherrschten E._____ keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Bis zum Antritt seiner neuen Anstellung per Mitte September 2015 verfügte X._____ demnach über keinerlei Einkünfte. Dementsprechend fehlte es ihm in der Zeit ab Einreichung des Abänderungsgesuches bis zum Stellenantritt an der erforderlichen Leistungsfähigkeit, um seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn einen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich die vereinbarte Sistierung der Unterhaltspflicht für die Monate Mai bis September 2015 nicht beanstanden. b) Für die Zeit ab 1. Oktober 2015 sind die Parteien ferner übereingekommen, dass die Unterhaltspflicht von X._____ gemäss den bisher geltenden Entscheiden wieder aufleben soll (Ziffer 2 Abs. 2 des Vergleiches). Dementsprechend haben sie einerseits vereinbart, dass X._____ ab dem 1. Mai 2016 wiederum jeweils auf den ersten jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für B._____ und einen solchen von CHF 1‘013.00 für die Ehefrau zu bezahlen hat (Ziffer 4 des Vergleiches). Anderseits haben sie unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen den für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. April 2016 aufgelaufenen Ausstand von total Fr. 8'841.00 (Fr. 7'091.00 für die Ehefrau und Fr. 1'750.00 für B._____) festgestellt und sich diesbezüglich darauf geeinigt, dass diese Schuld bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsur-
Seite 12 — 17 teils gestundet bleibt (Ziffer 3 des Vergleichs). Grundlage dieser Vereinbarungen bildete der Umstand, dass X._____ an der per 14. September 2015 angetretenen Stelle als Disponent bei der AMAG Automobil- und Motoren AG in Chur wieder ein Einkommen erzielt, das in etwa dem früheren Einkommen entspricht. Wie bereits dargelegt, waren Gericht und Parteien bei Abschluss der Trennungsvereinbarung davon ausgegangen, dass X._____ von der E._____ monatliche Lohnzahlungen (inklusive Kinderzulagen) von CHF 6‘000.00 erhalten würde, was nach Abzug der Kinderzulagen, aber unter anteilmässiger Aufrechnung des 13. Monatslohnes ein Einkommen von CHF 6‘262.00 ergeben hätte. In seiner aktuellen Anstellung verdient X._____ nun brutto CHF 6‘500.00 bzw. ab 1. Januar 2016 sogar CHF 6‘700.00, wobei er ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat (vgl. act. C.12). Dies entspricht einem Nettolohn von monatlich CHF 5‘586.55 bzw. ab 1. Januar 2016 CHF 5‘762.05, so dass mit Aufrechnung des 13. Monatslohnes ein anrechenbares Einkommen von CHF 6‘052.10 bzw. ab 1. Januar 2016 6‘242.20 resultiert (vgl. act. B.11 und B.15-17). Aus den Lohnabrechnungen geht zudem hervor, dass X._____ in einzelnen Monaten Provisionen für die Vermittlung von Fahrzeugverkäufen (sog. Mitarbeiterempfehlung) ausbezahlt erhielt, welche indessen nicht vertraglich garantiert sind. Diese beliefen sich in den ersten sechs Monaten seiner Anstellung auf total CHF 1‘250.00. Auf der Einkommensseite liegt demnach keine nennenswerte Veränderung mehr vor. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Grundbedarfs von X._____. Dieser belief sich bei Abschluss der Trennungsvereinbarung unter voller Berücksichtigung der ausgewiesenen Wohnkosten für die 3½-Zimmerwohnung in O.3_____ auf CHF 3‘284.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten CHF 1‘840.00, Krankenkassenprämien CHF 234.00) und erhöhte sich mit den Fahrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts auf CHF 3‘591.00. Damit wäre ihm bei einem Einkommen von CHF 6‘262.00 und Unterhaltsbeiträgen von total CHF 1‘763.00 ein Überschuss von CHF 908.00 verblieben, der zur (teilweisen) Deckung der weiteren im damaligen Verfahren geltend gemachten Auslagen (vgl. dazu Berufung S. 5) hätte verwendet werden können. Dazu gehörten namentlich die Raten für die Rückzahlung des Kredits bei der GE Money Bank im Betrage von CHF 1‘377.05, den X._____ kurz nach der Trennung der Ehegatten, nämlich am 5. April 2013, aufgestockt und nach eigenen Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie verwendet hat. Die fraglichen Rückzahlungsraten waren demnach bereits im ersten Massnahmeverfahren nicht vollständig berücksichtigt worden, weswegen sie auch im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge bilden konnten. Was schliesslich die Besuchsrechtskosten anbelangt, ist es zwar zutreffend, dass die mit dem Kindergarteneintritt verbundene Änderung des Besuchsrechts eine Ver-
Seite 13 — 17 doppelung der Fahrten nach O.1_____ mit sich bringt. Nachdem bereits mit dem bisher berücksichtigten Betrag von monatlich CHF 317.00 der Erwerb eines Generalabonnements der SBB (CHF 3‘655.00 für ein Jahres-GA 2. Klasse) möglich wäre, können dafür indessen keine weiteren Fahrkosten beansprucht werden. Zudem könnte das Generalabonnement auch für den Arbeitsweg von O.3_____ nach O.4____ verwendet werden, so dass auch hierfür keine zusätzlichen Kosten anfallen. Der anrechenbare Grundbedarf von X._____ beläuft sich daher aktuell auf CHF 3‘575.35 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten CHF 1‘840.00, Prämien KVG 218.35, Besuchsrechtskosten CHF 317.00). Nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verbleibt ihm somit unverändert ein Betrag von rund CHF 900.00. Diesen Überschuss benötigt X._____ nach wie vor für die Rückzahlung des Kredits bei der GE Money Bank, bei welcher per 2. August 2015 noch ein Saldo von CHF 39‘854.25 ausstehend war (act. B.9). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach die Unterhaltspflicht von X._____ ab 1. Oktober 2015 in der bis zur Sistierung geltenden Höhe wieder aufleben soll, entspricht demzufolge seinen derzeitigen finanziellen Verhältnissen, die im Vergleich zu den Verhältnissen, wie sie den früheren Entscheiden zugrunde lagen, keine erhebliche Veränderung erfahren haben. Dass sich auf Seiten der Ehefrau und des Sohnes eine Veränderung ergeben hätte, die zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge hätte führen müssen, hat sodann der Ehemann selber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Auch unter diesem Aspekt steht die vereinbarte Regelung demnach im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der dazu entwickelten Praxis. Nichts einzuwenden ist sodann gegen die vereinbarte Stundung des bis und mit April 2016 entstandenen Ausstandes, wird damit doch der nach wie vor beschränkten Leistungsfähigkeit von X._____ Rechnung getragen, der nicht in der Lage ist, nebst seinen laufenden Verpflichtungen auch den ausstehenden Unterhalt für die vergangenen sieben Monate nachzuzahlen. c) Insgesamt kann demnach festgestellt werden, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 5. April 2016 hinsichtlich des Kindes- und Ehegattenunterhalts umfassend geeinigt haben, wobei sie eine den konkreten Umständen angemessene und den allseitigen Bedürfnissen entsprechende Regelung getroffen haben, mit welcher das Wohl des Kindes B._____ gewahrt bleibt. Zudem hat sich die Vorsitzende der I. Zivilkammer davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willem geschlossen wurde. Beide Parteien sind von ihren Anwälten vertreten und beraten worden und haben sich im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt. Es ist mithin davon auszugehen, dass beide Parteien sich der Tragweite der ge-
Seite 14 — 17 troffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Vergleich vom 5. April 2016 ist somit zu genehmigen mit der Folge, dass die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides vom 24. Juli 2015 aufzuheben ist, soweit damit das Abänderungsgesuch von X._____ vom 22. April 2015 abgewiesen wurde. Im Sinne einer Teilgutheissung dieses Gesuches sind sodann die Dispositivziffer 2.b des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 (Proz. Nr. 135-2014-330) und die Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 (Proz. Nr. 135-2014-134) aufzuheben und durch die von den Parteien vereinbarte Regelung gemäss den Ziffern 2 bis 4 des Vergleiches zu ersetzen. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Massgabe der Ziffer 6 des Vergleiches zu verteilen. Demzufolge gehen die Gerichtskosten je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____, während die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen werden. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden aufgrund des entstandenen Aufwandes auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 10 und 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). b) Beiden Parteien wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. Februar 2016 (ZK1 15 108 und ZK1 15 111) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Die ihnen auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen demnach zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. c) Mit Honorarrechnung vom 5. April 2016 (vgl. act. D.14) macht der Rechtsvertreter von Y._____ einen Aufwand von 20.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 4'100.00 ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Kosten für Fotokopien und Porti von CHF 242.20 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 347.40, womit ein Honoraranspruch von CHF 4'689.60 resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. d) Mit Honorarnote vom 6. April 2016 (vgl. act. D.15) macht der Rechtsvertreter von X._____ für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 23.66 Stunden
Seite 15 — 17 geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 4'732.00 ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Spesen von CHF 387.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 409.50, woraus ein Honoraranspruch von CHF 5'528.50 resultiert. Vom geltend gemachten Aufwand entfallen alleine 13.5 Stunden auf das Verfassen der Berufung (samt Studium der neuen Unterlagen des Mandanten) und des gleichzeitig eingereichten URP-Gesuches. Dieser Aufwand erscheint mit Rücksicht darauf, dass sich die eigentliche Berufungsbegründung (C. Materielles) auf sieben Seiten beschränkte, während auf den vorangegangenen sechs Seiten (B. Sachverhalt) auf weite Strecken aus früheren Rechtsschriften zitiert und die Erwägungen des angefochtenen Entscheides wiedergegeben wurden, als zu hoch, weshalb dafür höchstens 10 Stunden angerechnet werden können. Damit resultiert ein Gesamtaufwand von 20.16 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 4‘032.00 ergibt. Hinzu kommen die Spesen von CHF 387.00, so dass unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von CHF 4'772.50 resultiert. 5. Nachdem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vergleichs offensichtlich erfüllt sind, ergeht das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100] in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Vergleich vom 5. April 2016 wird gerichtlich genehmigt und die Dispositivziffer 3 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit damit das Abänderungsgesuch von X._____ vom 22. April 2015 abgewiesen wurde. 2. Die Unterhaltspflicht von X._____ gemäss Dispositivziffer 2.b des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014 (Proz. Nr. 135-2014-330) und gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18. Juni 2014 (Proz. Nr. 135-2014-134) wird für die Dauer vom 1. Mai 2015 bis 30. September 2015 sistiert. Ab 1. Oktober 2015 lebt die Unterhaltspflicht von X._____ gemäss vorstehenden Entscheiden wieder auf. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ Y._____ unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. April 2016 Unterhaltsbeiträge von total CHF 8'841.00 (CHF 7'091.00 für die Ehefrau und CHF 1'750.00 für B._____) schuldet und diese Schuld bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestundet wird. 4. X._____ wird verpflichtet, ab 1. Mai 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils auf den ersten jeden Monats folgende Beiträge an den Unterhalt der Familie zu bezahlen: - CHF 750.00 zzgl. Kinderzulagen für B._____ - CHF 1'013.00 für Y._____ 5. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte, somit zu je CHF 1'000.00, zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 7. a) Die Y._____ auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF
Seite 17 — 17 4'689.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. Februar 2016 (ZK1 15 111) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Die X._____ auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 4'772.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. Februar 2016 (ZK1 15 108) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an: