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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2015 ZK1 2015 10

19 février 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·350 mots·~2 min·6

Résumé

Vollstreckung | Personenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 10 19. Februar 2015 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart, vom 7. Januar 2015, mitgeteilt am 8. Januar 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckung,

Seite 2 — 3 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Januar 2015 (Poststempel), in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 7. Januar 2015 ein Gesuch des Y._____ gegen X._____ betreffend Vollstreckung eines Urteils kostenfällig abwies, – dass X._____ dagegen am 21. Januar 2015 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte, – dass darin der Beschwerdegegner und der Bezirksgerichtspräsident Landquart unter anderem als Straftäter, Lügner etc. betitelt wurden, – dass deshalb die Beschwerde gestützt auf Art. 132 ZPO zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde mit der Androhung, andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt, – dass X._____ innert der gesetzten Frist am 17. Februar 2015 eine weitere Rechtschrift einreichte, – dass er darin Y._____ und Bezirksgerichtspräsident Lechmann erneut als Straftäter, Mehrfachstraftäter etc. betitelte und zum Ausdruck brachte, er sei nicht bereit, auf derartige Äusserungen zu verzichten, – dass somit festzustellen ist, dass X._____ sich weigert, die notwendigen Verbesserungen an seiner Beschwerdeschrift vorzunehmen, – dass die Beschwerde somit gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gilt, – dass das Beschwerdeverfahren demnach am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

Seite 3 — 3 verfügt: 1. Die Beschwerde gilt als im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt und wird am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erstattet. 3. Gegen vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung des Rechtsmittels richten sich nach dem BGG. 4. Mitteilung an:

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