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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2014 ZK1 2014 82

18 novembre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,980 mots·~45 min·5

Résumé

Abänderung des Besuchsrechts | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 82/84 19. November 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In den zivilrechtlichen Beschwerden des X._____, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und der Y._____, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 22. Mai 2014, mitgeteilt am 26. Mai 2014, in Sachen der A._____, betreffend Abänderung des Besuchsrechts, hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ sind die unverheirateten Eltern der am _____2010 geborenen A._____. X._____ anerkannte seine Vaterschaft am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. A._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. B. Die getrennt lebenden Kindseltern konnten sich nicht über das Besuchsund Ferienrecht einigen, weshalb diesbezüglich am 12. September 2011 ein Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Kreise O.1_____ erging. Demgemäss wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, A._____ bis zu ihrem fünften Altersjahr jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.30 Uhr bis 19.00 Uhr - in einvernehmlicher Absprache allenfalls auch am Sonntag - und jeden Donnerstagnachmittag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde er berechtigt, mit A._____ jeweils eine Woche Ferien im Sommer (Juli/August), eine Woche im Herbst (Oktober) sowie jeweils die Osterfeiertage von Gründonnerstag bis Ostermontag zu verbringen. Ab dem sechsten Altersjahr von A._____ soll das Besuchsrecht auf das erste und dritte Wochenende jedes Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr sowie auf zwei Wochen Ferien im Sommer und je wahlweise eine Woche Ferien im Frühling oder Herbst erweitert werden. C. Nachdem sowohl X._____ als auch Y._____ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bezirksgericht Maloja erhoben - wobei letztere ihre Beschwerde indes wieder zurückzog -, änderte das Bezirksgericht mit Entscheid vom 14. März 2012 das Besuchsrecht dahingehend ab, dass der Kindsvater A._____ jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden besuchen sowie je eine Woche im Sommer, im Herbst und im Frühling zu sich in die Ferien nehmen darf. Die von der Vormundschaftsbehörde der Kreise O.1_____ ab dem sechsten Altersjahr von A._____ erlassene Regelung wurde bestätigt. Im Weiteren wies das Bezirksgericht Maloja die damalige Vormundschaftsbehörde an, zur Sicherstellung der korrekten Ausübung des Besuchsrechts eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten und hielt ferner fest, dass auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werde. Gegen diesen Entscheid führte Y._____ am 7. Mai 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht diese ab, da es die getroffene Besuchsrechtsregelung im konkreten Fall als angemessen erachtete und auch die

Seite 3 — 26 Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft als indiziert ansah (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 12 27 vom 9. Oktober 2012 E. 3 und 4). D. Am 19. November 2012 liess X._____ dem Bezirksgericht Maloja ein Gesuch betreffend Vollzug eines Urteils einreichen mit dem Begehren, Y._____ sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuhalten, ihm die Ausübung des richterlich festgesetzten Besuchsrechts zu gestatten (vgl. Akten KESB act. 58). Y._____ beantragte mit Eingabe vom 15. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Es wurde ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wandte sich X._____ sodann an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler und ersuchte diese um Anordnung von Massnahmen zum Vollzug des gerichtlich festgestellten Besuchsrechts (vgl. Akten KESB act. 65). E. Die KESB Engadin/Südtäler - welche mit Inkraftsetzung des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 an die Stelle der vormals zuständigen Vormundschaftsbehörde trat - errichtete mit Entscheid vom 11. März 2013 für A._____ eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und setzte B._____, Berufsbeistandschaft der Kreise O.1_____, als Beiständin ein. Im Einzelnen wurden ihr die Aufgaben zugewiesen, die Kontakte zwischen A._____ und ihrem Vater entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts zu organisieren und zu überwachen, im Konfliktfall konkrete Lösungen festzulegen, innert drei Monaten sechs Besuche zu begleiten und der Behörde darüber schriftlich Bericht zu erstatten sowie mit den Eltern einen Ferienplan auszuarbeiten. F. Am 4. Juli 2013 reichte B._____ der KESB Engadin/Südtäler einen Zwischenbericht zur Umsetzung des Besuchsrechts ein. Darin führte sie insbesondere aus, dass erst ein kleiner Teil des gerichtlich verfügten Besuchsrechts, nämlich zwei Stunden am Freitagvormittag, umgesetzt werden könne. Die durch die Beiständin begleiteten Besuche hätten grundsätzlich in der Wohnung der Mutter sowie in Anwesenheit derselben stattgefunden. Das Verhalten der Eltern, bestehend aus Abwehr auf der einen und Forderungen auf der anderen Seite, erschwere eine kontinuierliche und konstruktive Umsetzung des Besuchsrechts erheblich. Längere Besuche oder Ferien mit Übernachtungen seien noch nicht möglich. Die Beiständin hielt - unter Hinweis auf die Beratung durch das G._____ Institut in O.3_____ fest, dass der Beziehungsaufbau von Grund auf erfolgen müsse und das Besuchsrecht in kleinen Schritten auszubauen und der Wille des Kindes miteinzubeziehen sei (vgl. Akten KESB act. 77/1). Anlässlich einer am 12. August 2013 - infolge ver-

Seite 4 — 26 schiedener Beanstandungen des Kindsvaters hinsichtlich der Mandatsführung der Beiständin - durchgeführten persönlichen Anhörung äusserte B._____ gegenüber der KESB, dass nicht A._____, sondern die Eltern das Problem bei der Vereinbarung von Besuchsterminen darstellen würden. So habe die Mutter bei der Planung der Termine sehr viel Gegenwehr gezeigt und sei wenig kooperativ gewesen. Eine Kindeswohlgefährdung verneinte die Beiständin vollumfänglich. Ferner erachtete sie die Unterstützung der Mutter als unerlässlich, damit zukünftig halbe oder ganze Besuchstage beim Vater organisiert werden könnten (vgl. Akten KESB act. 77/5). G/1. Y._____ stellte am 28. August 2013 bei der KESB ein Gesuch um Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Anträgen, dem Kindsvater bis zum vierten Geburtstag von A._____ ein begleitetes Besuchsrecht jeweils für jeden ersten und dritten Samstagmorgen von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr einzuräumen. Ab dem vierten Geburtstag bis zum Schuleintritt sei er zu berechtigen, seine Tochter jeden ersten und dritten Sonntag während dreieinhalb Stunden zu sehen und nach erfolgtem Schuleintritt sei das Recht auf persönlichen Verkehr anzupassen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 forderte X._____ das Bezirksgericht Maloja auf, sein Gesuch um Vollstreckung des Gerichtsurteils (vgl. vorstehend D.) möglichst förderlich zu behandeln, und äusserte sich im selben Schreiben ebenfalls zum Abänderungsgesuch von Y._____ (vgl. Akten KESB act. 76/2). Auf das Vollstreckungsgesuch wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Oktober 2013 nicht eingetreten, da die KESB für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen sachlich zuständig sei. G/2. Am 13. November 2013 ersuchte Y._____ die KESB, das Besuchsrecht zwischen A._____ und dem Kindsvater superprovisorisch und hernach im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abänderung des Besuchsrechts zu sistieren oder eventualiter ab Februar 2014 antragsgemäss (vgl. vorstehend G/1.) neu zu regeln. Die KESB trat mit prozessleitendem Entscheid vom 15. November 2013 mangels Dringlichkeit nicht auf das Gesuch um Erlass (super)provisorischer Massnahmen ein. H. Zwischenzeitlich reichte X._____ am 11. September 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde ein, mittels welcher er beantragte, die Angelegenheit sei an eine andere KESB zu übertragen oder die KESB Engadin/Südtäler sei eventualiter darauf hinzuweisen, sich an das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 bzw. dasjenige des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 zu halten. Da sich das Kantonsgericht hierfür als nicht zuständig

Seite 5 — 26 erklärte, wandte sich X._____ mit seiner Aufsichtsbeschwerde am 20. September 2013 an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Mangels Zuständigkeit verzichtete das DJSG ebenfalls auf eine formelle Bearbeitung der Beschwerde und forderte stattdessen die KESB Engadin/Südtäler mit Schreiben vom 27. September 2013 auf, die Begehren von X._____, inklusive dessen Ausstandsbegehren, als justiziable Fragen innert nützlicher Frist zu bearbeiten. Mit entsprechendem Feststellungsentscheid vom 31. Oktober 2013 erkannte die KESB, dass die Vorwürfe bezüglich der fachlichen Arbeit der Behörde unbegründet seien und jeglicher sachlichen Grundlage entbehren würden. Zumal es weder objektive Gründe noch andere konkrete Hinweise auf eine Befangenheit der KESB Engadin/Südtäler gebe, liege kein Ausstandsgrund vor. Hiergegen führte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, welche am 18. Februar 2014 vollumfänglich abgewiesen wurde (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 13 125). I. Die Beiständin B._____ gelangte am 13. November 2013 an die KESB Engadin/Südtäler und stellte angesichts des Umstands, dass die Eltern von A._____ sehr zerstritten seien und zurzeit keine Besuchskontakte stattfinden würden, den Antrag, beide Elternteile sollten baldmöglichst regelmässige Sitzungen bei lic. phil C._____, Fachpsychologe bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden, in Anspruch nehmen (vgl. Akten KESB act. 80). J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess Y._____ bei der KESB ein Präzisierungs-Gesuch zur Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs einreichen, worin sie beantragte, es sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches Auskunft über das zumutbare Besuchsrecht zwischen A._____ und dem Kindsvater gebe. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei dem Vater ein Besuchsrecht entsprechend den Anträgen im Abänderungsgesuch vom 28. August 2013 zu gewähren. In ihrem Präzisierungs-Gesuch brachte die Mutter wie auch bereits in diversen anderen Eingaben und Schreiben (vgl. etwa Schreiben vom 31. Januar 2013, Akten KESB act. 65) - insbesondere vor, A._____ lehne jeglichen Körperkontakt zu ihrem Vater ab. So könne dieser das Mädchen weder anziehen noch ihre Windeln wechseln, womit ein halb- oder gar ganztägiges Besuchsrecht völlig unrealistisch erscheine. K. Am 7. April 2014 wurden beide Elternteile von der KESB namentlich betreffend einen Wechsel der Beistandsperson sowie betreffend die Abänderung des Besuchsrechts getrennt angehört (vgl. Akten KESB act. 89 und 90). Mit Entscheid der KESB vom 14. April 2014 wurde der seitens von X._____ gestellte Antrag auf Wechsel der Beiständin abgewiesen und B._____ als Beiständin bestätigt. Nach-

Seite 6 — 26 dem die am 28. April 2014 in Besuchsrechtsangelegenheiten durchgeführte Einigungsverhandlung zwischen den Eltern scheiterte, erkannte die KESB mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Mai 2014, mitgeteilt am 26. Mai 2014, was folgt: „1. Der persönliche Verkehr zwischen X._____ und A._____ wird mit einer neuen, ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids gültigen Besuchsrechtsvereinbarung geregelt. 2. Ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wird folgende minimale Besuchsrechtsregelung festgelegt: a. X._____ wird das Recht eingeräumt, seine Tochter A._____ jedes erste und dritte Wochenende im Monat an einem Tag während 8 Stunden oder verteilt auf zwei Tage während 4 Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen; b. X._____ wird das Recht eingeräumt, seine Tochter A._____ während drei Wochen im Jahr (Ferien) täglich während mindestens 4 Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen; c. Übernachtungen von A._____ bei X._____ werden explizit ausgeschlossen. Y._____ und X._____ vereinbaren gemeinsam mindestens vier Wochen im Voraus die konkreten Besuchszeiten. Dabei beachten sie in erster Linie das Wohl von A._____ und die gegenseitigen zeitlichen Ressourcen. Die Beiständin wird über die festgelegten Besuchszeiten im Voraus informiert. 3. (Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin) 4. Y._____ wird unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB bzw. Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO i.V.m. Art. 450g Abs. 1 ZGB aufgefordert, diesem Entscheid vollumfänglich Folge zu leisten. 5. Y._____ und X._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB) sich ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids regelmässig durch Fachpersonen der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) während mindestens 12 Sitzungen (im Zeitraum von 12 Monaten) beraten zu lassen. 6. Es wird im Moment auf eine kinderpsychiatrische Begutachtung von A._____ verzichtet. 7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'420.– festgesetzt und je zur Hälfte den Eltern von A._____ (Y._____, Mutter: Fr. 710.– / X._____, Vater: Fr. 710.–) auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 8. (Unentgeltliche Rechtspflege) 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung).“ Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, dass zwischen X._____ und seiner Tochter keine Vertrauensbeziehung bestehe. Diesem Aspekt sei bei der Festsetzung der Besuchsrechtsregelung ebenso Rechnung zu tragen wie der Zerstritten-

Seite 7 — 26 heit und gegenseitigen Ablehnung der beiden Elternteile. Die geltende Besuchsund Ferienrechtsregelung entspreche offensichtlich nicht mehr der aktuellen Situation. Da die getroffene Regelung bis anhin nicht annähernd in die Praxis habe umgesetzt werden können, kam die KESB zum Schluss, dass diese zum Wohl von A._____ und der Beziehung zu ihrem Vater angepasst werden müsse. Betreffend die Strafandrohung nahm die Behörde Bezug auf das von X._____ ehemals gestellte Gesuch um Vollzug eines Urteils und erwog, eine künftige Behinderung der Besuchsrechtsausübung würde das Kindeswohl gefährden und müsse daher sanktioniert werden. Da auch das Beziehungsverhalten von Y._____ und X._____ eine potentielle Gefahr für das Wohl ihrer Tochter darstelle, seien die Eltern gehalten, sich von psychologisch-pädagogisch geschulten Fachpersonen systematisch begleiten zu lassen. L. Als Y._____ mittels Schreiben vom 22. Mai 2014 um eine Sistierung des Verfahrens bis Ende des Jahres ersuchen liess, teilte die KESB ihr mit, dass dieser Antrag nicht mehr berücksichtigt werden könne, zumal die Behörde bereits über die Abänderung des Besuchsrechts entschieden habe. M/1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 liess X._____ gegen den vorerwähnten Entscheid der KESB Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1, 2 und 7 des angefochtenen Entscheides der Kollegialbehörde seien aufzuheben. 2. Dem Vater sei das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Urteil vom Bezirksgericht Maloja vom 14. März 2012, mitgeteilt am 30. März 2012, bestätigt durch das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 09./17. Oktober 2012, zu gewähren. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'420.00 seien der Kindsmutter aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kindsmutter.“ Zur Begründung machte er geltend, es sei absolut kein Grund ersichtlich, die gerichtlich verbindlich festgelegte Besuchs- und Ferienrechtsregelung nach zwei Jahren wiederum in Frage zu stellen. Dass die angeordnete Regelung bis anhin nicht habe realisiert werden können, treffe zu; dies dürfe jedoch keinesfalls dem Kindsvater zum Vorwurf gemacht werden. Es sei angesichts der Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie des Umstands, dass auch das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 festgehalten habe, es gebe keinen Grund, Übernachtungen beim Vater nicht zuzulassen, schlichtweg unverständlich, weshalb die KESB Übernachtungen nun ausgeschlossen habe. Ausserdem bestehe

Seite 8 — 26 zwischen Vater und Tochter sehr wohl eine vertraute Beziehung. Die getroffene Minimalregelung sei nicht erneut einzuschränken, sondern endlich in die Tat umzusetzen. M/2. Am 26. Juni 2014 erhob Y._____ ebenfalls Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie Folgendes beantragte: „1. Der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 22./26. Mai 2014 in Sachen A._____ sei aufzuheben. 2. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei anzupassen und „Besuchsrechtsvereinbarung“ mit „behördlicher Regelung“ zu ersetzen. 3. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt anzupassen: Lit. a) X._____ sei das Recht einzuräumen, A._____ jeden ersten und dritten Samstag eines Monats von 9.30 bis 11.30 Uhr zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht sei für ein Jahr begleitet anzuordnen. Lit. b) sei aufzuheben. Lit. c) sei zu bestätigen. 4. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der KESB Engadin/Südtäler und des Kantonsgerichts seien dem Kanton Graubünden bzw. der Gegenpartei aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin sei ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss obiger Ziff. 3: X._____ sei das Recht einzuräumen, A._____ jeden ersten und dritten Samstag eines Monats von 9.30 bis 11.30 Uhr zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht sei begleitet auszuüben.“ In der Begründung rügte sie eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie den Verstoss gegen Verfahrensvorschriften. Die KESB habe nie eine provisorische Abänderung des persönlichen Verkehrs verfügt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Auch sei sie nie über die gegnerischen Anträge betreffend die Abänderung des Besuchsrechts informiert worden. Bereits aus diesen Gründen sei der Entscheid der Kindesschutzbehörde aufzuheben. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Androhung einer Ungehorsamsstrafe eine verpönte Massnahme darstelle, keineswegs zielführend oder vertrauensaufbauend sei und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Für den angefochtenen Entscheid liege weder ein Gesuch um Vollstreckung vor noch sei der Kindsmutter diesbezüglich jemals das rechtliche Gehör gewährt worden. Sodann sei eine Kindeswohlgefährdung zu Unrecht verneint worden. Die Vorinstanz habe kaum Stellung zu den im vorliegenden Einzelfall relevanten Umständen genommen und bleibe eine nachvollziehbare Erklärung oder Begründung der - abwei-

Seite 9 — 26 chend von den ärztlichen Berichten und der Einschätzung der Beiständin angeordneten - Besuchsrechtsregelung schuldig, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Die Besuchsdauer sei weder gemäss dem Entwicklungsstand von A._____ ausgestaltet worden noch erscheine es angebracht, ein Ferienrecht zu verfügen, solange sich keine Besuche ohne Begleitung der Mutter durchführen lassen würden. Überdies werde zur Deeskalation sowie zum Schutz und Wohl des Kindes umgehend die vorsorgliche Anordnung eines begleiteten, dem status quo entsprechenden Besuchsrechts beantragt. Aufgrund der immer wiederkehrenden Drohungen des Kindsvaters, wie etwa das Besuchsrecht künftig mittels Polizeigewalt zu erzwingen, werde die unversehrte psychische Entwicklung von A._____ stark gefährdet bzw. gar verletzt. N/1. Während die Beiständin auf eine Stellungnahme zu beiden Beschwerden verzichtete, beantragte die KESB Engadin/Südtäler in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2014, sowohl die Beschwerde von X._____ als auch jene von Y._____ unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Überdies sei ein Auftrag für ein Gutachten zu erteilen, welches einerseits die Belastung für A._____ einschätze und mögliche Schutzmassnahmen für sie vorschlage sowie andererseits die Erziehungsfähigkeit der Eltern beurteile. Da bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung keine positive Entwicklung festgestellt werden könne und das Wohl von A._____ aufgrund der Spannungen zwischen den Eltern zunehmend gefährdet werde, erachte die Behörde einen Gutachtensauftrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittlerweile für sinnvoll. N/2. Die Parteien schlossen jeweils mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli bzw. 30. Juli 2014 auf die kostenfällige Abweisung der gegnerischen Beschwerde. O/1. Mit Schreiben vom 12. August 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y._____ weitere Dokumente zu den Akten und erklärte, den Antrag der KESB, wonach ein Gutachten in Auftrag zu geben sei, zu unterstützen. Am 4. September 2014 nahm der Rechtsvertreter von X._____ zum vorerwähnten Schreiben Stellung, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2014 ihrerseits dazu vernehmen liess. Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 zwei neue Urkunden ein und die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit Eingabe vom 1. November 2014 ergänzende Verfahrensakten zukommen. Darunter befand sich insbesondere ein vom 15. Oktober 2014 datierendes Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie die KESB erneut um eine Sistierung des Besuchsrechts ersuchte, bis eine kinderpsychiatrische Abklärung getätigt worden sei und eine entsprechende fachmännische Empfehlung vorliege.

Seite 10 — 26 O/2. Am 23. Oktober 2014 teilte die KESB Engadin/Südtäler den Parteien mit, dass - wie bereits in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 angetönt - in Erwägung gezogen werde, eine interventionsorientierte Begutachtung anzuordnen, wobei ihnen bereits ein Vorschlag bezüglich der Person des Gutachters sowie ein Entwurf des entsprechenden Fragenkatalogs zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Zudem wies sie den Sistierungsantrag der Mutter ab, da eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Besuche des Vaters nicht ersichtlich sei. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, zumal vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. dazu Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich beide Beschwerden gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 22. Mai 2014. Da beide Rechtsmitteleingaben dieselbe Thematik betreffen, erscheint es als zweckmässig und geboten, die beiden Beschwerden zu vereinigen. 2.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss

Seite 11 — 26 Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend treten sowohl die Mutter als auch der Vater von A._____ als Beschwerdeführer auf. Beide Elternteile sind durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres beschwerdelegitimiert. Zudem erweisen sich beide Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). c) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Die Beschwerde hemmt mithin im Umfang der Beschwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450c ZGB). Mit der Zustellung des Hauptentscheids wird ein Entscheid über den seitens der Beschwerdeführerin beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen hinfällig. Im Übrigen kommt der Beschwerde wie dargelegt mangels einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung zu, weshalb mit dem Vollzug der getroffenen Anordnung bis zum Rechtsmittelentscheid zuzuwarten ist. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Besuchsrecht mittels vorsorglicher Massnahmen dem status quo entspre-

Seite 12 — 26 chend auszugestalten. Aus den Akten geht hervor, dass Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter auch nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids ohnehin nur in diesem von der Mutter akzeptierten begleiteten Rahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden (vgl. etwa Akten KESB act. 109-113), womit es bereits an einem Massnahmeinteresse fehlte. 3.a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Ende August 2013 ein Gesuch um Abänderung des persönlichen Verkehrs gestellt und im November 2013 beantragt, die Abänderung sei superprovisorisch zu verfügen. Letzteren Antrag habe die KESB abgewiesen, wobei die Behörde in der Folge allerdings nie über eine provisorische Abänderung entschieden habe, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Diese Ausführungen sind dahingehend zu berichtigen, dass die KESB auf das Gesuch um superprovisorische Massnahmen nicht eintrat, mittels welchem jedoch nicht auf die Reduktion des Besuchsrechts im Sinne des Abänderungsgesuchs vom 28. August 2013, sondern auf eine Sistierung desselben hingewirkt wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt nun, dass die KESB mit prozessleitendem Entscheid vom 15. November 2013 sowohl den Erlass von superprovisorischen als auch implizit von provisorischen Massnahmen und damit eine Sistierung des Besuchsrechts bis zum Erlass des Hauptentscheids gänzlich ablehnte. Denn aus der Begründung des Entscheids geht hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung und daher keine Dringlichkeit - was generell Voraussetzung für den Erlass provisorischer Massnahmen bildet - bestehe. Über die Abänderung des persönlichen Verkehrs hat die KESB alsdann am 22. Mai 2014 entschieden. Eine Rechtsverweigerung lässt sich daher nicht feststellen. b/aa) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch ist formeller Natur, was grundsätzlich bedeutet, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und 133 I 201

Seite 13 — 26 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verfügt das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 2b) über eine umfassende Kognition, was grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung eröffnet. b/bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nie über die gegnerischen Anträge zum Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts informiert worden sei und dazu keine Stellung habe nehmen können, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Kindsvater in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2013 an das Bezirksgericht Maloja betreffend das Verfahren um Vollstreckung eines Gerichtsurteils ebenfalls das Abänderungsgesuch der Mutter thematisierte und ausführte, dass eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter vorprogrammiert sei, wenn dem Antrag der Mutter entsprochen werde. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin auf diese geltend gemachte Entfremdungsgefahr Bezug (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 unten), womit davon auszugehen ist, dass sie von diesem Schreiben Kenntnis erhalten hat. Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, dass bzw. ob sie im weiteren Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens über die Anträge des Vaters, der am ursprünglich zugesprochenen Besuchs- und Ferienrecht festhält (vgl. etwa Anhörungsprotokoll vom 7. April 2014 [Akten KESB act. 89], welches der Beschwerdeführerin erst am 5. Juni 2014 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids zugestellt wurde [Akten KESB act. 108]), ausdrücklich informiert wurde. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, würde dies eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstellen, welche jedoch im Rechtsmittelverfahren als geheilt betrachtet werden kann, da sie sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 zu den gegnerischen Anträgen umfassend äussern konnte. Von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Denn ihr war zumindest bekannt, dass sich der Kindsvater stets gegen eine Reduktion des gerichtlich zugesprochenen Besuchsrechts wehrte und dieses in vollem Umfang einforderte, zumal dies gerade den Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien in den letzten Jahren bildete. b/cc) Ferner sieht die Beschwerdeführerin eine weitere Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz ihren Entscheid unvollständig ausgefertigt sowie die verfügte Besuchsrechtsregelung ungenügend begründet habe, weshalb sie nicht nachvollziehbar erscheine. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar fehlen einige Passagen des Entscheids bzw. werden wiederholt, doch bleibt das Dispositiv davon vollkommen unberührt und der Sachverhalt sowie die Begründung sind nicht derart

Seite 14 — 26 betroffen, dass eine Nachvollziehbarkeit verunmöglicht würde und keine Transparenz mehr gegeben wäre. Vielmehr geht aus dem Entscheid klar hervor, dass sich die Besuchsrechtsregelung am Kindeswohl orientiert und der individuellen Situation und den Lebensumständen des Kindes angepasst sein muss. Eine Einschränkung des Besuchsrechts lässt sich gemäss Ausführungen der KESB nur durch konkrete Anhaltspunkte für eine durch den persönlichen Kontakt verursachte Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Da solche nicht erkennbar seien, erachtete die Behörde ein - mangels Durchführbarkeit des Ferienrechts bzw. der damit verbundenen Übernachtungen - leicht angepasstes, aber dennoch auf der von den Gerichten festgesetzten Grundlage beruhendes Besuchsrechts als dem Kindeswohl entsprechend. Eine Gehörsverletzung durch mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids lässt sich demnach nicht feststellen und wäre ansonsten wiederum im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Auf die gerügte Gehörsverletzung in Zusammenhang mit der Androhung von Straffolgen wird nach der Beurteilung der vorgenommenen Besuchsrechtsanpassung einzugehen sein (vgl. E. 5). 4.a) Sowohl der Vater als auch die Mutter wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die angepasste Besuchsrechtsregelung. Während Ersterer die Bestätigung des Urteils des Bezirks- bzw. Kantonsgerichts (Einräumung eines Besuchsrechts am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden und Einräumung von drei Wochen Ferien im Jahr; ab dem sechsten Altersjahr Ausdehnung auf jedes erste und dritte Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr) und damit ein umfangreicheres Besuchs- und Ferienrecht, als ihm durch den angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde, verlangt, beantragt Letztere dessen Reduktion auf ein für die Dauer eines Jahres begleitetes, zweistündiges Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Samstag im Monat. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei auf die Einräumung von Ferien sowie Übernachtungen gänzlich zu verzichten. Der Beschwerdeführer dahingegen argumentiert, dass kein Grund bestehe, die erst vor zwei Jahren getroffene Regelung wieder in Frage zu stellen. So vermöge auch die bis anhin gescheiterte Umsetzung dieser Regelung, welche nicht der Kindsvater zu verantworten habe, keine Anpassung zu begründen. Insbesondere sei auch nicht einzusehen, weshalb Übernachtungen beim Vater ausgeschlossen werden sollen. Die von der KESB vorgesehene Ferienlösung (täglicher Besuch von vier Stunden während drei Ferienwochen im Jahr) würde pro Woche 14 Übergaben zwischen den Eltern erfordern, was für A._____ schlichtweg nicht tragbar sei. Sodann bestehe entgegen den Ausführun-

Seite 15 — 26 gen der KESB zwischen der Tochter und dem Kindsvater eine sehr vertraute Beziehung, was nicht zuletzt die Beiständin bestätigen könne. Dem hält die Mutter entgegen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bestehe und A._____ Angst vor ihrem Vater habe. Ihre Tochter wolle nicht alleine Zeit mit diesem verbringen, sondern sie müsse stets in ihrer Nähe bleiben. Der Vater benötige ausserdem Hilfe bei der Anleitung im Umgang mit Kleinkindern. Ferner sei es den zerstrittenen Eltern nicht zumutbar, so viele Stunden gemeinsam zu verbringen. Die eingereichten medizinischen Berichte würden ebenfalls eine Reduktion der Besuche empfehlen und Aktivitäten für Kleinkinder in diesem Alter würden jeweils lediglich eineinhalb bis maximal zwei Stunden dauern. Es müsse dem konkret vorliegenden Einzelfall hinreichend Rechnung getragen und insbesondere beachtet werden, dass es sich nicht um einen Scheidungsfall handle und nie ein Familienleben im eigentlichen Sinne bestanden habe. In der Beschwerdeantwort ergänzt sie ihre Ausführungen dahingehend, dass der Kindsvater aus psychischen Gründen seit einem Jahr krankgeschrieben und bei der IV gemeldet sei, weswegen ihm nicht ohne weitere Abklärungen die Verantwortung für ein Kleinkind übertragen werden dürfe. Des Weiteren halte sich X._____ seit April 2014 in O.2_____ auf und habe dort seinen Wohnsitz. Diese Aussage wird vom Betroffenen bestritten. Er erklärt, sein Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor im O.1_____ und reichte, um dies zu untermauern, ein Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 29. September 2014 zu den Akten, wonach die gegen ihn eröffnete Aufenthaltsüberprüfung eingestellt worden sei (vgl. Beilage des Beschwerdeführers act. B.5). b/aa) Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 ausführlich begründet, weshalb es die vom Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 12. März 2012 festgelegte Besuchsrechtsregelung als angemessen erachtet. Im Einzelnen wurde erwogen, dass für den Beziehungsaufbau zwischen A._____ und ihrem Vater regelmässige und in kurzen Zeitintervallen stattfindende Besuchskontakte angezeigt und wichtig seien. Nur so könne das Kind den nicht obhutsberechtigten Elternteil überhaupt kennen lernen und sich an ihn gewöhnen. Es bilde eine Erfahrungstatsache, dass Kleinkinder eine gewisse Angewöhnungszeit brauchen würden, dass aber, je häufiger Kontakte zum Vater stattfinden würden, umso rascher eine Vertrauensbeziehung entstehe, die letztlich längere Besuche möglich mache. Die vom Bezirksgericht Maloja getroffene Besuchsrechtsregelung erweise sich auch vor dem Hintergrund als gerechtfertigt, dass das Verhalten des Kindsvaters nicht auf eine Kindeswohlgefährdung hinweise. Diesem sei nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen aus früherer Vaterschaft durchaus zuzutrauen, dass er die

Seite 16 — 26 Besuchskontakte mit A._____ auch ohne Begleitung bedürfnisgerecht ausgestalten könne. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um von diesen Erwägungen und der damals getroffenen Besuchsrechtsregelung abzuweichen. Eine andere Beurteilung der Situation liesse sich nur rechtfertigen, wenn in der Zwischenzeit wesentliche Veränderungen in der Beziehung zwischen Vater und Tochter, eine negative Entwicklung von A._____ aufgrund der Kontakte zum Vater oder andere im Hinblick auf das Besuchsrecht massgebliche Tatsachen eingetreten wären. Derartiges ist indessen nicht auszumachen. So vermögen weder die vermeintlichen gesundheitlichen Probleme noch der angebliche Wohnsitzwechsel des Vaters ins Ausland - wobei die Beschwerdeführerin beide Behauptungen in keiner Weise belegt - zu einer Einschränkung des persönlichen Verkehrs zu führen. Im Gegenteil sprechen die nachfolgend angeführten Umstände für die Beibehaltung des damalig festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts. b/bb) A._____ ist inzwischen fast 4 Jahre alt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie sich gut entwickelt und keinerlei Beeinträchtigungen psychischer Art, die durch die Besuchskontakte mit dem Vater ausgelöst worden wären, aufweist (vgl. etwa Zwischenbericht der Beiständin vom 4. Juli 2013, Akten KESB act. 77/1). Die seitens der Mutter eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. med. E._____ vom 8. Februar 2013 und vom 4. März 2013 (vgl. Akten KESB act. 64/3 und act. 64/14) sowie von Dr. med. F._____ vom 15. November 2013 (vgl. Akten KESB act. 79) vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern, da aus diesen nicht hervorgeht, dass das Wohl von A._____ durch den persönlichen Verkehr mit dem Vater gefährdet oder gar beeinträchtigt würde, sondern darin hauptsächlich die schwierige Familiensituation aufgegriffen wird. Bei letzterem ärztlichen Zeugnis, welches von einer „ausgeprägten Irritation“ spricht, ist zudem fraglich, ob eine persönliche Untersuchung von A._____ stattfand oder ob dieses nicht vielmehr auf Angaben der Mutter hin erstellt wurde (sog. Ferndiagnose). Überdies findet A._____ entgegen der Darstellung der Mutter offenkundig Gefallen an den Besuchen ihres Vater (vgl. Akten KESB act. 77/1 sowie die im Recht liegenden Fotoaufnahmen Akten KESB act. 88). Der Vater ist kein Fremder für sie, sondern sie ist offenbar gerne mit ihm zusammen und zeigt ihm gegenüber ein sehr entspanntes und offenes Verhalten. Sogar nach einem vierwöchigen Kontaktunterbruch hat sie gemäss Angaben der Beiständin ihm gegenüber nicht gefremdet. Eine von der Mutter behauptete Kindeswohlgefährdung durch den generellen Kontakt zum Vater schliessen sowohl die Beiständin (vgl. Akten KESB act. 77/5) als auch die KESB aufgrund der Abklärungsergebnisse (vgl. Akten KESB act. 98, Entscheid vom 14. April 2014 betreffend Abschreibung einer seitens der Grossmutter erstatteten

Seite 17 — 26 Gefährdungsmeldung) völlig aus. Ebenso findet die Behauptung der Mutter, A._____ verweigere jeglichen Körperkontakt zum Vater, in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigen die im Recht befindlichen Fotoaufnahmen, wie der Vater seine Tochter auf seinen Schultern trägt, sie an der Hand hält oder mit ihr auf einem Schlitten sitzt, wobei diese dabei keineswegs eine ablehnende oder ängstliche Haltung einnimmt, sondern sehr zufrieden wirkt (vgl. Akten KESB act. 88). Die KESB hat in dieser Hinsicht ebenfalls festgehalten, dies stelle ein Indiz dafür dar, dass sich A._____ in Anwesenheit ihres Vaters wohl fühle und keine Berührungsängste aufweise (vgl. Akten KESB act. 98). Die Mutter bringt in der Beschwerde vor, die Fotoaufnahmen seien entstanden, als sie keine zwei Meter von ihrer Tochter entfernt gewesen sei, um dieser einigermassen Sicherheit zu gewähren. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Tochter habe Angst vor dem Vater und meide seine körperliche Nähe. Insbesondere wurden diesbezüglich auch seitens der Beiständin, welche mehrere Besuche begleitet hat, keine Auffälligkeiten festgestellt. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass sich, losgelöst von den Differenzen der Eltern, eine gesunde Vater-Tochter- Beziehung entwickelt. Auch wenn noch nicht von einer intensiven Vertrauensbeziehung gesprochen werden kann, ist - wie auch die KESB im angefochtenen Entscheid erkennt (vgl. E. 2) - zumindest eine gute Basis vorhanden, um eine solche aufzubauen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, wurde der Aufbau einer Beziehung zwischen Vater und Tochter bis anhin vor allem durch den Konflikt zwischen den Eltern um das formale Besuchsrecht behindert. Ein restriktiveres Besuchsrecht, wie dies die Mutter fordert, könne denn auch nicht mit dem fehlenden Vertrauen zwischen Vater und Tochter begründet werden, zumal eine Beziehung und Vertrauensbasis erst entstehen könne, wenn regelmässige Kontakte mit einer gewissen Intensität stattfinden würden. Diese Ausführungen überzeugen. Entsprechend hat auch das Kantonsgericht im Urteil vom 9. Oktober 2012 festgehalten, dass sich eine Vertrauensbeziehung, die letztlich längere Besuche möglich macht, umso rascher entwickeln kann, je häufiger Kontakte zum Vater stattfinden (vgl. ZK1 12 27 E. 3c). b/cc) Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb die Besuche nun nicht in Richtung des gerichtlich zugesprochenen Besuchsrechts auszuweiten sind. Wie das Kantonsgericht bereits im Urteil vom 9. Oktober 2012 ausgeführt hat, ist das Besuchsrecht nicht abrupt, sondern behutsam umzusetzen. Was die Tagesbesuche angeht, so ist die maximale Trennungsdauer von der Mutter stufenweise auszudehnen mit dem Ziel, die Besuche baldmöglichst im zugesprochenen Umfang durchführen zu können. Die stufenweise Verlängerung der Be-

Seite 18 — 26 suchskontakte wird mit dem steigenden Vertrauensgewinn zum Vater einhergehen. Überdies sollte A._____ - insbesondere auch im Hinblick auf den Kindergarteneintritt - mit ihren bald vier Jahren inzwischen längere Zeit von der Mutter getrennt sein können, was sich unter anderem anhand der während der Arbeitstätigkeit der Mutter erfolgenden Betreuung durch die Grosseltern zeigt. Die Durchführung von Übernachtungen hat die KESB im angefochtenen Entscheid explizit ausgeschlossen und damit das gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht eingeschränkt. Abgesehen davon, dass die gerichtlich getroffene Regelung bis anhin nicht habe in die Praxis umgesetzt werden können, liefert die Behörde in ihrem Entscheid indessen keine weitergehende Begründung für diese Einschränkung. Die gescheiterte Umsetzung allein bildet hierfür jedoch keinen genügenden Grund, zumal sie hauptsächlich auf den Widerstand der Mutter (vgl. nachfolgend E. 4c) zurückzuführen ist. Zudem ist dem Vater darin beizupflichten, dass das Ferienrecht ohne Übernachtungen kaum durchgeführt werden kann, da tägliche Übergaben für das Kind angesichts der starken Spannungen zwischen den Eltern nicht zumutbar sind. Es wird denn auch generell empfohlen, dass das Besuchsrecht blockweise auszuüben ist, damit anfängliche Beunruhigungen wieder abklingen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch hier ist auf eine behutsame allmähliche Umsetzung des Ferienrechts und der damit verbundenen Übernachtungen zu achten. So ist etwa eine erstmalige Übernachtung versuchsweise im Rahmen eines Wochenendbesuchs durchzuführen. Im Übrigen stellt eine Besuchs- und Ferienrechtsausübung im gerichtlich zugesprochenen Umfang - im Gegensatz zu Ferien ohne Übernachtungen, welche tägliche Übergaben erfordern - für ein vierjähriges Kind auch keine besondere Belastung dar, wenn wie vorliegend eine normale Entwicklung desselben besteht. b/dd) Die Mutter beantragt sodann, die Besuche für die Dauer eines Jahres begleitet auszugestalten. Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 273 ZGB). Die Mutter begründet diesen Antrag hauptsächlich damit, dass A._____ aufgrund früherer negativer Erfahrungen nicht mit dem Vater alleine sein wolle. Solche Erfahrungen in Zusammenhang mit den Besuchskontakten konnten jedoch, wie sich dem Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 entnehmen lässt (vgl. E. 3c/bb), nicht verifiziert werden und würden - wenn denn der Darstellung der Mutter Glauben geschenkt wird - bereits mehr als zweieinhalb Jahre

Seite 19 — 26 zurückliegen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihr behauptet ebenfalls den Wunsch nach begleiteten Besuchskontakten geäussert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er solche bis anhin hingenommen hat, um seine Tochter überhaupt sehen zu können. Zudem ist die KESB aufgrund der geltenden Offizialmaxime ohnehin nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 446 Abs. 3 ZGB), sondern kann von deren Rechtsbegehren abweichen und eine andere Anordnung treffen. Im vorliegenden Fall erscheint eine umfassende Begleitung der Besuche weder durch die Mutter noch durch eine Fachperson opportun und würde sich auf den Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter eher kontraproduktiv auswirken. Die KESB hat damit grundsätzlich zu Recht auf die Anordnung begleiteter Besuche verzichtet. A._____ wird, wie die KESB zutreffend festgehalten hat, die Spannungen zwischen ihren Eltern mit zunehmendem Alter immer mehr spüren. Dieser Umstand spricht dafür, die Mutter möglichst wenig, das heisst nur soweit dies jeweils bei der Übergabe des Kindes erforderlich ist, in die Besuchskontakte zu involvieren. Bereits dem Zwischenbericht der Beiständin vom 4. Juli 2013 lässt sich die Zielsetzung entnehmen, dass die Besuche allmählich ohne die Mutter stattfinden sollten und der Vater immer mehr Zeit alleine mit der Tochter verbringen solle (vgl. Akten KESB act. 77/1). Allerdings führt der Ersatzbeistand D._____ in seiner Aktennotiz vom 31. Juli 2014 zum Besuch vom 25. Juli 2014 aus, dass die Mutter A._____ zu einem Besuch mit dem Vater auf dem Spielplatz begleitet und erfolglos versucht habe, den Spielplatz zu verlassen, um A._____ mit dem Vater und dessen älterer Tochter alleine zu lassen (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin act. B.8). Da A._____ offenbar noch sehr auf die Mutter fixiert ist, hat die KESB zu prüfen, ob eine Begleitung der jeweiligen Übergaben durch eine Fachperson geboten ist. Von einer umfassenden Begleitung der Besuchskontakte, wie dies die Mutter zum Schutz des Kindes beantragt, und damit der Anwesenheit einer Fachperson während der gesamten Besuchsdauer ist jedoch wie dargelegt im Hinblick auf die Beziehung zwischen Vater und Tochter abzusehen. Ferner ist zu bemerken, dass ebenfalls insofern eine Begleitung gegeben ist, als dass die Beiständin die Besuchskontakte weiterhin überwacht und bei der Organisation der Termine mitwirkt und diese im Streitfall festlegt (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Damit besteht bereits eine gewisse Hilfestellung, um eine Verbesserung der Beziehung unter den Eltern sowie eine ungehinderte Besuchsrechtsausübung herbeizuführen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4d). c) Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es bekanntlich nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den

Seite 20 — 26 elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konfliktsituationen zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinne ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist. Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Vorliegend lässt sich den Berichten und Rückmeldungen der Beiständin entnehmen, dass sich die Mutter wenig kooperativ verhält und bei der Planung der Besuchskontakte Widerstand leistet (vgl. etwa Akten KESB act. 77/5). Der Aufwand für die Terminabsprachen sei absolut unverhältnismässig, was indessen nicht nur auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mutter, sondern auch auf die unbeständigen Ziele und kurzfristigen Absprachen des Vaters zurückzuführen sei (vgl. Stellungnahme zum letzten Besuch vom 4. bzw. 13. Oktober 2014 und grundsätzliche Informationen der Beiständin). Aus den weiteren Akten geht sodann hervor, dass die Mutter vehement versucht, eine Ausweitung des Besuchsrechts, wie es gerichtlich festgelegt wurde, zu verhindern (vgl. etwa Akten KESB act. 65, act. 76/3, act. 76/4, act. 79 sowie act. 90). Ferner gab der Vater gegenüber der KESB an, die Mutter würde A._____ verbieten, ihn „Papa“ zu nennen; stattdessen müsse sie ihn stets mit dem Vornamen anreden (vgl. Akten KESB act. 89). Die Beschwerdeführerin verstösst mit ihrem Verhalten klar gegen ihre Aufgabe als Mutter und ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wie bereits erwähnt, wäre sie im Gegenteil gehalten, die Beziehung zwischen A._____ und ihrem Vater zu fördern, da dies für das Kindeswohl und die Persönlichkeitsentwicklung ihrer gemeinsamen Tochter von grosser Bedeutung ist. Auch die Beiständin selbst sowie die Beraterin des G._____ Instituts, an welche sich B._____ gewandt hat, erachten die Unterstützung und Bestärkung des Kleinkindes durch die Mutter als zentral für das Gelingen des Beziehungsaufbaus zum Vater (vgl. Akten KESB act. 77/1 und act. 77/5). Im Lichte dieser Ausführungen ist die Mutter als primäre Bezugsperson von A._____ in der Pflicht, ihrer Tochter wegen die persönlichen Differenzen mit dem Kindsvater zurückzustellen und dem Aufbau einer engeren Vater-Tochter-Beziehung nicht länger im Wege zu stehen.

Seite 21 — 26 d) Vorliegendenfalls handelt es sich unbestrittenermassen um eine äusserst konfliktträchtige Situation, was sich bereits anhand der zahlreichen Gerichtsverfahren zeigt, welche die Eltern seit der Geburt von A._____ instanziiert haben. So hält denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass das Wohl von A._____ einzig durch den offenen und chronifizierten Konflikt zwischen den Eltern und deren Verhalten einander gegenüber als beeinträchtigt erscheine; sie drohe, je älter dass sie werde, in einen Loyalitätskonflikt zu geraten und durch die Streitereien ihrer Eltern traumatisiert zu werden (vgl. E. 3). Die KESB ging davon aus, dass das Beziehungsverhalten der Eltern eine potentielle Gefahr für A._____ darstelle (vgl. E. 5). Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob sich neben der errichteten Beistandschaft zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Kindes aufdrängen. Bereits angesprochen wurde eine allfällige Begleitung der zu Beginn der Besuchskontakte erfolgenden Übergabe (vgl. vorstehend E. 4b/dd). Eine psychologische Begleitung der jeweiligen Übergaben durch eine Fachperson wäre zum Schutz von A._____, zur Entschärfung des Konflikts zwischen den Eltern sowie zur Erleichterung der Trennung von der Mutter möglicherweise sinnvoll. Diese Frage ist von der KESB abschliessend zu prüfen. Ebenso hat die Behörde zu beurteilen, ob die Unterstützung der Beiständin ausreicht, um die Ausübung der Besuchskontakte an den gerichtlich festgelegten Rahmen heranzuführen oder ob hierzu weitere Massnahmen notwendig wären. B._____ führt selbst aus, dass das hochgradig zerstrittene Verhältnis der Eltern sehr wenig Spielraum zur Vermittlung biete und praktisch keine Grundlage für Absprachen mehr bestehe (vgl. Stellungnahme zum letzten Besuch vom 4. bzw. 13. Oktober 2014 und grundsätzliche Informationen der Beiständin). Dem kann allenfalls durch eine weitergehende - bereits angeordnet wurde die Teilnahme an Beratungsgesprächen (vgl. sogleich E. 4e) - psychologische oder mediatorische Unterstützung begegnet werden. Im Übrigen verzichtet das Kantonsgericht darauf, im Beschwerdeverfahren eine interventionsorientierte Begutachtung, wie dies in der Beschwerdeantwort der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Oktober 2014 beantragt wurde, anzuordnen und stellt eine solche in das Ermessen der KESB, welche offenbar bereits entsprechende Vorbereitungen getroffen hat (vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2014, act. D.17). e) Die vorinstanzliche Weisung, wonach sich die Eltern während mindestens 12 Sitzungen durch Fachpersonen der kjp Graubünden beraten lassen müssen, erscheint durchaus zweckmässig. Da diese Weisung von beiden Parteien nicht explizit beanstandet wird, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 5.a) Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids angedrohte Ungehorsamsstrafe. Die KESB

Seite 22 — 26 rechtfertigt die Strafandrohung in ihrer Entscheidbegründung damit, dass die Mutter das Besuchsrecht respektieren müsse und eine künftige Behinderung desselben zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde und daher zu sanktionieren wäre. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass ihr hierzu das rechtliche Gehör nie gewährt worden sei und sich die Androhung einer Bestrafung anderseits als verpönte und unverhältnismässige Massnahme erweise. Das Besuchsrecht sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz regelmässig ausgeübt worden und sie bemühe sich um einen Kontakt zwischen Vater und Tochter. Der Beschwerdegegner führte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 diesbezüglich aus, die von der KESB angeordnete Strafandrohung basiere auf gesetzlichen Grundlagen und sei weder verpönt noch unverhältnismässig. Sofern sich die Beschwerdeführerin an die Besuchsrechtsregelung halte, werde dies auch keine Bestrafung nach sich ziehen und ihr Anwaltspatent nicht gefährden. b) Der Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut kann mit vollstreckungsrechtlichen Mitteln zur Einhaltung der Besuchsregelung angehalten werden. So können Zuwiderhandlungen gegen eine behördliche oder gerichtliche Besuchsrechtsregelung nach entsprechender Androhung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geahndet werden (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 15 und N 18 zu Art. 275 ZGB; vgl. auch Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 34 zu Art. 450g ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die jeweils mildeste getroffen wird und namentlich der durch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB indirekt ausgeübte Zwang in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse der Gegenpartei steht (vgl. Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 11 zu Art. 343 ZPO). Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Akten hält die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie bemühe sich um einen Kontakt zwischen Vater und Tochter, nicht stand. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall (vgl. vorstehend E. 4c). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Vergangenheit dauerhaft über die gerichtliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung hinweggesetzt und versucht, die Kontakte zwischen Vater und Tochter einzuschränken bzw. auf ein Mindestmass zu reduzieren. Aufgrund ihrer anhaltenden Renitenz ist zu be-

Seite 23 — 26 fürchten, dass sie ihr Verhalten auch künftig nicht ändern wird. Angesichts dessen würde sich die Androhung von Straffolgen vorliegend als verhältnismässig erweisen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wie behauptet verletzt worden ist. c) Strafrechtliche Vollstreckungssanktionen bildeten im Verfahren um die Abänderung des Besuchsrechts nicht direkt Thema und wurden insbesondere auch anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 seitens der KESB nicht angesprochen (vgl. Akten KESB act. 90). Indessen reichte X._____ nach Erlass des Kantonsgerichtsurteils dem Bezirksgericht Maloja am 19. November 2012 ein Gesuch um Vollstreckung ein mit dem Antrag, die Mutter sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuhalten, ihm die Ausübung des richterlich festgesetzten Besuchsrechts zu gestatten (vgl. Akten KESB act. 58). Hierzu liess sich Y._____ am 15. Januar 2014 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Nachdem das Bezirksgericht Maloja einen weiteren Schriftenwechsel durchführte und Y._____ nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, trat es mangels Zuständigkeit am 28. Oktober 2013 nicht auf das Gesuch ein. Zwischenzeitlich gelangte X._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 an die KESB Engadin/Südtäler und beantragte unter Hinweis auf sein Vollstreckungsgesuch, die Kindesschutzbehörde solle Massnahmen zum Vollzug des gerichtlich festgestellten Besuchsrechts anordnen (vgl. Akten KESB act. 67). Daraufhin wurde die Androhung von Straffolgen im Entscheid der KESB vom 11. März 2013 betreffend Errichtung einer Beistandschaft thematisiert und ausgeführt, vorderhand könne darauf verzichtet werden, da sich die Beiständin mit der Umsetzung der Besuchsmodalitäten ohnehin intensiv befassen müsse und es nicht sachdienlich wäre, den Beratungs- und Begleitungsprozess mit flankierenden Massnahmen gemäss Art. 292 StGB zu gefährden. Mit anderen Worten erachtete die Behörde die Androhung strafrechtlicher Sanktionen zum damaligen Zeitpunkt weder als zweckmässig noch als erforderlich. Doch ist es in der Folge auch der Beiständin während eineinhalb Jahren nicht gelungen, das zugesprochene Besuchsrecht umzusetzen, womit es nahe lag, dass die KESB zu weiteren Massnahmen greift, um der getroffenen Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen. Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob sie Y._____ im Abänderungsverfahren nochmals die Gelegenheit hätte einräumen müssen, um sich zu den angedrohten Vollstreckungsmassnahmen zu äussern. Des Weiteren handelt es sich lediglich um eine Androhung und nicht um die Verhängung einer Sanktion, wodurch der Adressatin (noch) kein unmittelbarer Nachteil entsteht, und auch daher fragwürdig ist, ob überhaupt eine Gehörsgewährung nötig gewesen wäre. Dies kann vorlie-

Seite 24 — 26 gend jedoch dahingestellt bleiben. Falls das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nämlich verletzt worden sein sollte, so gilt diese Verletzung im Rechtsmittelverfahren als geheilt (vgl. vorstehend E. 3a/bb), da sie umfassend Stellung nehmen konnte. 6. Im Ergebnis ist die mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 getroffene bzw. mit Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 bestätigte Besuchs- und Ferienrechtsreglung beizubehalten und der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 22. Mai 2014 in diesem Sinne anzupassen: Dispositivziffer 1 und 2 des Entscheids sind aufzuheben, da mangels einer massgeblichen Veränderung der Umstände keine neue Regelung - insbesondere keine Abschaffung des Donnerstagsbesuchsrechts sowie kein Ausschluss von Übernachtungen - zu treffen ist. Dies bedeutet mithin, dass Y._____ mit ihrer Beschwerde unterlegen ist; der vorinstanzliche Entscheid wird aus anderen Gründen aufgehoben und die von ihr anbegehrten Besuchsrechtsanpassungen sind nicht vorgenommen worden. Dahingegen ist X._____ mit Ziffer 1 und 2 seiner Beschwerdebegehren - abgesehen vom Kostenantrag (vgl. dazu sogleich E. 7a) - durchgedrungen. 7.a) Massgebende Grundlage für die Kostenfolge in Kindesschutzverfahren ist in erster Linie Art. 63 Abs. 2 EGzZGB. Danach sind solche Verfahrenskosten von den Eltern zu tragen. Grundsätzlich werden diese Kosten den Elternteilen je zur Hälfte auferlegt (Art. 27 Abs. 2 erster Satz der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Die KESB hat die Kostenaufteilung gestützt auf die eben erwähnten Bestimmungen vorgenommen. Bei der Überprüfung der Besuchs- und Ferienrechtsregelung ging es um Abklärungen im Interesse des Kindeswohls, weshalb eine hälftige Kostenverteilung gerechtfertigt erscheint und die von der KESB getroffene Kostenregelung entsprechend zu belassen ist. In diesem Punkt wird damit nicht dem Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche Kosten der Kindsmutter zu überbinden, gefolgt. b) Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden vorliegend insgesamt auf CHF 2'500.-- festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB auf die Bestimmungen der Schweizerischen ZPO. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegt, welche mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen ist, während der Beschwerdeführer grundsätzlich - zumal er lediglich mit dem Kostenantrag nicht durchzudringen vermochte, was als vernachlässigbar gilt - obsiegt hat. Mangels Einreichung einer Honorarno-

Seite 25 — 26 te wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Vorliegend erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften für beide Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von gesamthaft CHF 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde von Y._____ wird abgewiesen. 2.a) Die Beschwerde von X._____ wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Die mit Entscheid vom 14. März 2012 vom Bezirksgericht Maloja getroffene und mit Urteil vom 9. Oktober 2012 vom Kantonsgericht von Graubünden bestätigte Besuchs- und Ferienrechtsregelung behält weiterhin Gültigkeit. b) Im Übrigen wird die Beschwerde von X._____ abgewiesen. 3. Die KESB Engadin/Südtäler wird angewiesen, die Notwendigkeit weiterer Kindesschutzmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 4.a) Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 2'500.-- gehen zu Lasten von Y._____. Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien (je CHF 2'000.--) bezogen. Der Restbetrag von CHF 1'500.-- wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet und Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 500.-- direkt zu ersetzen. b) Y._____ hat X._____ überdies für die Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2014 82 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2014 ZK1 2014 82 — Swissrulings