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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.05.2014 ZK1 2014 60

22 mai 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,406 mots·~32 min·6

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 60 27. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Unterdorf 5, 9043 Trogen, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 22. April 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 12. März 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass X._____ bei bekannter bipolarer Störung an jenem Tag bei einer Poststelle zwei Beamte bedroht und sich renitent verhalten habe. Die am 13. März 2014 gegen die ärztliche Einweisungsverfügung erhobene Beschwerde von X._____ wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 26. März 2014 ab (ZK1 14 25). B. Am 8. April 2013 stellte Dr. med. C._____, Oberärztin der Psychiatrischen Klinik B._____, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva gestützt auf Art. 426 ZGB und Art. 51a EGzZGB einen Antrag auf Weiterführung der Unterbringung, da die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung am 23. April 2014 auslaufe. X._____ sei seit Oktober 2013 bereits zum sechsten Mal hospitalisiert worden, wobei zwei Eintritte freiwillig und vier durch fürsorgerische Unterbringung erfolgt seien. Das Gesuch um behördliche Unterbringung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X._____, wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, mangels Krankheitseinsicht die Medikamente absetze und bei ihm daher stets wieder eine hypomane bis manische Symptomatik auftrete. In diesem Zustand konsumiere er dann grosse Mengen von Alkohol und verkenne die Realität. Im Falle der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Absetzung der Medikation bestehe weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr mit erneuter Selbst- und Fremdgefährdung sowie die Gefahr der Verwahrlosung, da die Wohnsituation von X._____ nicht geklärt sei. Bei Verlängerung der Unterbringung könne zudem – für die Zeit nach dem stationären Klinikaufenthalt – ein Setting organisiert werden, das von dauerhaftem Bestand sei und weder den Patienten noch Dritte gefährde, wie etwa ein betreutes Wohnen mit regelmässiger, gesicherter psychiatrischer Behandlung. C. Die KESB Surselva eröffnete am 9. April 2014 aufgrund des vorerwähnten Gesuchs um behördliche Unterbringung ein Abklärungsverfahren. Gleichentags wurde X._____ in der Klinik B._____ von zwei Mitgliedern der KESB Surselva angehört. Dabei äusserte er sich zuerst dahingehend, dass er die Klinik verlassen und die Behandlung in O.2_____ fortsetzen möchte. Daraufhin habe er sich unterschwellig aggressiv und angetrieben gezeigt und die KESB Mitglieder beschimpft sowie die Beantwortung sämtlicher Fragen verweigert. Deshalb wurde die Anhörung in der Folge abgebrochen. Auf Antrag von X._____ fand am 16. April 2014 eine weitere Anhörung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic.

Seite 3 — 19 iur. Tim Walker, und seiner Vertrauensperson, D._____, in der Klinik B._____ statt. Anlässlich dieser Anhörung beantragten die Beteiligten, das Gesuch um behördliche Unterbringung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesundheitszustand von X._____ nie Anlass zu einer fürsorgerischen Unterbringung gegeben habe. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung seien nicht (mehr) erfüllt, insbesondere liege weder eine Eigen- noch eine Selbstgefährdung vor. Auch bestehe keine erhebliche Rückfallgefahr. X._____ nehme die notwendigen Medikamente, die er für sinnvoll halte, freiwillig ein, wie dies bereits in den letzten acht bis zehn Jahren der Fall gewesen sei. Ausserdem sei seine Wohnsituation geregelt. Bis das Haus in O.3_____ für ihn zur Verfügung stehe, habe er im Hotel E._____ in O.1_____ ein Zimmer für monatlich CHF 800.-- gemietet. Ferner bestehe auch das Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung in O.2_____ nach wie vor. D. Gestützt auf diese Anhörung, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. März 2014 sowie das Gesuch der Klinik B._____ vom 8. April 2014 erkannte die KESB Surselva mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. April 2014 was folgt: „1. X._____ bleibt gestützt auf Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 2 ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung weiterhin zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden in O.1_____ untergebracht. 2. Zuständig für die Entlassung von X._____ ist die KESB Surselva. 3. Die medizinische Leitung der Klinik B._____ wird ersucht, der KESB Surselva gegebenenfalls umgehend die Entlassung oder die Überführung in eine andere Institution von X._____ zu beantragen. 4. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid im Totalbetrag von Fr. 720.00 werden X._____ auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung) Die Beschwerde hat – mit Ausnahme des Kostenpunktes – keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB). 6. (Mitteilung)." Die KESB Surselva erwog insbesondere, dass seit dem Ergehen des Kantonsgerichtsentscheids vom 26. März 2014 keine wesentliche Änderungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands von X._____ hätten ausgemacht werden können. Entsprechend fehle es an Hinweisen, wonach sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen vier Wochen wesentlich verbessert habe. Des Weiteren sei aufgrund der Aktenlage von einer konkreten Selbstgefährdung wie auch von einer Fremdgefährdung auszugehen. Es sei nämlich begründeterweise zu befürchten, dass er

Seite 4 — 19 ohne entsprechende Betreuung seine Medikamente absetze. Eine fortgesetzte psychotherapeutische Betreuung sowie die Organisation eines Settings mit dauerhaftem Bestand seien daher unerlässlich. Sowohl anlässlich der Anhörung vom 9. April als auch derjenigen vom 16. April 2014 habe sich sein Fremdgefährdungspotential gezeigt, weshalb die akute manische Phase offenbar trotz der Medikation nach wie vor bestehe. Aus diesen Gründen stehe die Notwendigkeit einer weiteren Betreuung und Behandlung ausser Frage, wobei ein ambulantes Setting derzeit als unzureichend erscheine, weil X._____ infolge fehlender Behandlungseinsicht die Medikation umgehend absetzen würde. E. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde führen, wobei er folgende Anträge stellte: „1. Die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheides der KESB Surselva vom 22. April 2014 betreffend fürsorgerischer Unterbringung seien, auch superprovisorisch und vorsorglich, aufzuheben. 2. Wiederherstellung der in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides entzogenen aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. 3. Es sei umgehend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ anzuordnen. 4. Möglichst umgehende Anordnung einer Gerichtsverhandlung nach Terminabsprache mit dem Unterzeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F. Im Rahmen ihrer gestützt auf Art. 450d Abs. 1 ZGB angeforderten Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 beantragte die KESB Surselva – unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Akten sowie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. März 2014 (ZK1 14 25) – die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Mai 2014 wurde Dr. med. H._____ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte er die Frage be-

Seite 5 — 19 antworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder ob allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über eine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 15. Mai 2014 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 16. Mai 2014 überbracht. Der Gutachter attestiert X._____ darin – wie bereits Prof. Dr. F._____ in seinem Gutachten vom 4. September 2006 und Dr. med. G._____ in ihrem Kurzgutachten vom 24. März 2014 – eine bipolare Störung (ICD-10 F31). Die deutlich erhöhten Leberwerte seien ein starkes Indiz dafür, dass zudem eine Alkoholproblematik vorliege. Der Alkoholkonsum werde seitens von X._____ verharmlost. Ob nun ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) wie im Gutachten von Prof. F._____ oder ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) wie im Gutachten von Dr. G._____ diagnostiziert werde, sei von sekundärer Bedeutung. Relevant sei, dass der Alkoholkonsum teilweise übermässig gewesen sei und in Zusammenhang mit der Grunderkrankung zu einer deutlichen Belastung Dritter wie auch zu Situationen mit bedrohlichem, fremdaggressivem Charakter geführt habe. Anlässlich der Exploration wurde ausserdem das Thema einer Beistandschaft angesprochen. X._____ zeigte sich laut dem Gutachter einer Beistandschaft gegenüber nicht ablehnend, sofern er bei der Person des Beistands ein Mitbestimmungsrecht erhalte. Er habe sich mit der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung einverstanden erklärt, bis eine Beistandschaft errichtet worden sei. Auch sei er einverstanden gewesen, die fürsorgerische Unterbringung zu seinem Schutz weiter aufrechtzuerhalten. H. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik. Im Bericht der Klinik B._____ vom 20. Mai 2014 wird insbesondere ausgeführt, dass sowohl die wohnliche als auch die finanzielle Situation von X._____ nicht geklärt zu sein scheinen. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr. Der Patient zeige sich auf der offenen Gerontostation sehr wechselhaft; zeitweise scheine er behandlungseinsichtig und nehme seine Medikamente, zeitweise entferne er sich tagsüber aus der Klinik und kehre gegen Abend deutlich alkoholisiert zurück. In diesem Zustand sei er dann angetrieben, latent aggressiv und schlecht führbar. Es bestehe aktuell ein hypomanes Zustandsbild mit schnellen Wechseln in eine Manie sowie eine starke Ambivalenz des Patienten bezüglich der notwendigen Behandlung. Dem Bericht lässt

Seite 6 — 19 sich des Weiteren entnehmen, dass der Patient die Einnahme gewisser Medikamente verweigert. Anfangs Mai sei mit ihm anlässlich eines Standortgesprächs vereinbart worden, gemeinsam eine angemessene Pharmakotherapie in Angriff zu nehmen, damit die manische Symptomatik abklinge. Die angemessene Therapie sei noch nicht etabliert und eine gewisse Stabilisierung lasse sich erst in ein bis zwei Wochen erreichen. Das Verhalten des Patienten sei seit dem Klinikeintritt am 12. März 2014 von häufigen Rückfällen und nur geringer Symptomverbesserung geprägt gewesen. I. Am 22. Mai 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, sowie eine Mitarbeiterin der Klinik B._____ anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die derzeitige medikamentöse Behandlung, seine Wohn- und Vermögenssituation und seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker in seinem Parteivortrag an den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2014 fest und machte ergänzende Ausführungen. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift und im Rahmen seines Parteivortrags sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um einen Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 426 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB), welcher

Seite 7 — 19 eine auslaufende ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB verlängern soll. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 450 Abs. 1 und 2 sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener des behördlichen Unterbringungsentscheids klarerweise zu dessen Anfechtung legitimiert. Vorliegend ist der Entscheid der KESB Surselva dem Beschwerdeführer am 22. April 2014 mitgeteilt worden. Durch seine schriftliche Eingabe vom 5. Mai 2014 wird die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt und auch den übrigen Formerfordernissen entsprochen, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Für die Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörden enthält das neue Erwachsenenschutzrecht in Art. 450 ff. ZGB eigene Verfahrensbestimmungen. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher spezielle Vorschriften für Verfahren auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung statuiert. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die ZPO sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) als subsidiär anwendbares Recht. In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstill-

Seite 8 — 19 stand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl Tat- und Rechtsfragen als auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB kommt einer Beschwerde im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Falls eine Unterbringung nicht dringlich ist, kann die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung jedoch von Amtes wegen erteilen (Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 12 ff. zu Art. 450e ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art 450e ZGB). Vorliegend ist der Beschwerdeführer bereits in der Psychiatrischen Klinik B._____ untergebracht und soll dort ohne Unterbruch behandelt werden können, weshalb der Beschwerde gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wird.

Seite 9 — 19 c) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass dem Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorische Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung von vornherein nicht stattgegeben werden kann. Das Gutachten muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ZK1 14 25 eingeholte Gutachten von Dr. med. G._____ vom 24. März 2014 äussert sich lediglich zum damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und gilt daher nicht mehr als aktuell. Das mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2014 neu in Auftrag gegebene und am 15. Mai 2014 erstattete Kurzgutachten von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 persönlich untersucht und auch die Vorgutachten sowie die übrigen Krankenakten konsultiert hat, erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Ferner vermag der Umstand, dass der Gutachter zuvor längere Zeit als Arzt in der Psychiatrischen Klinik B._____ tätig war, entgegen der an der Hauptverhandlung vertretenen Ansicht von Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker keine Vorbefassung zu begründen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige noch nicht in das laufende Verfahren involviert war und sich in diesem Verfahren nicht bereits über den Gesundheitszustand des Betroffenen geäussert hat (BGE 137 III 289 E. 4.4; BGE 128 III 12 E. 4a; Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 49 zu Art. 439 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 40 zu Art. 439 ZGB), was vorliegend zutrifft. d) Anlässlich der Hauptverhandlung rügte Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, dass er über den Termin der Begutachtung von X._____ nicht informiert worden sei und er an der gutachterlichen Befragung folglich nicht habe anwesend sein können, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Er hätte als Rechtsvertreter einen Anspruch darauf gehabt, an sämtlichen Beweiserhebungen teilzunehmen. Dabei verkennt Rechtsanwalt Walker, dass die Anwesenheit des Rechtsvertreters für die Vornahme der Begutachtung ausgeschlossen werden kann, weil es

Seite 10 — 19 gerade in ausgesprochen persönlichkeitsbezogenen Angelegenheiten durchaus verantwortbar oder gar erforderlich sein kann, dass eine Person ohne Gegenwart ihres Rechtsvertreters oder Beistands angehört wird, um ein möglichst unverfälschtes Bild ihrer Persönlichkeit zu erhalten (BGE 119 Ia 260 E. 6b, bestätigt in BGE 132 V 443 E. 3.4 f. für das Strafverfahren). Diesfalls reicht es aus, wenn der Rechtsvertreter nachträglich in das Gutachten Einblick erhält und zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen kann (BGE 119 Ia 260 E. 6c mit weiteren Hinweisen). Die vorzitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die Bestellung eines Rechtsbeistands durch das Gericht, wie es unter altem Recht in Art. 397f Abs. 2 aZGB vorgesehen war und nun in Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB geregelt wird. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb diese Ausschlussmöglichkeit für den von der betroffenen Person beauftragten Rechtsbeistand nicht auch gelten sollte. Da Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker das Gutachten nach dessen Vorliegen zugestellt worden ist und sowohl er als auch X._____ sich anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht eingehend dazu äussern konnten, ist der Gehörsanspruch nicht verletzt (vgl. auch Beschluss der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SF 07 10 vom 4. Dezember 2007 E. 5b). e) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Mai 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu befinden, ob die mit Entscheid vom 22. April 2014 durch die KESB Surselva angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung rechtmässig war. Auszugehen ist somit vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beurteilung durch die KESB Surselva, wobei aufgrund des Novenrechts und des Umstands, dass der Entscheid über die Entlassung immer anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB sowie vorstehend E. 2a), auch die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist somit auf das aktuelle Gutachten von Dr. med. H._____ vom 15. Mai 2014, den Bericht der Klinik B._____ vom 20. Mai 2014 und die an der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Vorab ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Äusserungen gegenüber dem Gutachter

Seite 11 — 19 anlässlich der Hauptverhandlung klar gegen eine Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung ausgesprochen hat. b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände der psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). c) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. H._____, welches sich nebst der persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Vorgutachten sowie die Akten der KESB Surselva stützt, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung leidet. Derselbe Befund ergibt sich bereits aus den Vorgutachten von Prof. Dr. F._____ und Dr. med. G._____. Das erwähnte Krankheitsbild

Seite 12 — 19 stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer angesichts der erhöhten Leberwerte wohl ein Alkoholproblem aufweist, wobei offen gelassen worden ist, ob es sich um einen schädlichen Gebrauch oder um eine Abhängigkeit handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 20. Mai 2014, wonach der Beschwerdeführer die Klinik teilweise tagsüber verlassen habe und abends deutlich alkoholisiert zurückgekehrt sei. Aufgrund dieses festgestellten Schwächezustands bedarf es gemäss den gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. H._____ einer medikamentösen und psychiatrischen Therapie. Zudem hält der Gutachter die Unterstützung durch einen Beistand in persönlichen Angelegenheiten für angezeigt. Unterbleibe die notwendige medikamentöse Behandlung und die psychiatrische Begleitung, so könnten die krankheitsbedingten Verkennungen, verstärkt durch den Alkoholkonsum, zu massiven Aggressionen bis hin zu Tätlichkeiten führen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der gutachterlichen Untersuchung eine gewisse Einsicht in die Krankheit sowie einen gewissen Therapiewillen gezeigt, was als Chance zu werten sei. Bei Betrachtung des ganzheitlichen Krankheitsverlaufs bestünden allerdings erhebliche Zweifel, dass diese Einsicht und Kooperationsbereitschaft von Dauer seien. Um dies aufrechtzuerhalten, bedürfe es vielmehr einer permanenten Unterstützung. Auch dem Bericht der Klinik B._____ vom 20. Mai 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine ambivalente Haltung bezüglich der notwendigen Behandlung aufweist. Zeitweise zeige er sich behandlungseinsichtig und nehme die Medikamente ein, dann werde er wiederum rückfällig, verweigere die Medikamenteneinnahme und konsumiere Alkohol. Seit dem Klinikeintritt hätten sich die Symptome nur gering verbessert und das Rückfallrisiko werde nach wie vor als sehr hoch eingeschätzt. Der Auffassung des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach keine Rückfallgefahr bestehe, kann in Würdigung des soeben Festgehaltenen nicht gefolgt werden. Der Krankheitsverlauf wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 und damit innert weniger Monate bereits zum sechsten Mal hospitalisiert werden musste, weil er sich offenbar der notwendigen Behandlung stets wieder entzogen und die Medikamente abgesetzt hat, sprechen klar gegen diese These. Eine regelmässige Medikamenteneinnahme sowie eine dauerhafte psychiatrische Behandlung und Betreuung erscheinen unerlässlich. Dies geht sowohl aus dem Gutachten als auch dem Bericht der Klinik B._____ hervor. Damit ist jedoch die Frage, ob sich die fürsorgerische Unterbringung weiterhin als verhältnismässig und mithin als erforderlich und geeignet erweist – wie dies das Kantonsgericht im Entscheid vom 26. März 2014 sowie die KESB Surselva in ih-

Seite 13 — 19 rem Entscheid vom 22. April 2014 annahmen –, noch nicht beantwortet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich an der Hauptverhandlung gegen einen weiteren Klinikaufenthalt ausgesprochen und insbesondere vorgebracht, dass die Klinik nicht (mehr) der geeignete Ort sei, um dem Beschwerdeführer Hilfe und Unterstützung zu bieten. Im Folgenden ist nun darauf einzugehen, ob sich die fürsorgerische Unterbringung weiterhin als erforderlich und tauglich erweist oder ob deren Zweck durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann und der Beschwerdeführer demzufolge aus der Klinik zu entlassen wäre. d/aa) Anlässlich der Hauptverhandlung hat Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung mangels einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung nicht mehr erfüllt seien und sich die Weiterführung der Unterbringung hauptsächlich aus diesem Grund nicht rechtfertigen lasse. Auch der Gutachter vermöge keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung festzustellen und verneine insbesondere eine Suizidalität. Im Übrigen verweist Rechtsanwalt Walker bezüglich des Erfordernisses der konkreten Gefahr auf zwei aktuelle, zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsentscheide. Das Bundesgericht hält darin fest, dass bei Bejahung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2013 vom 17. Januar 2014 E. 6.2.2 sowie 5A_236/2014 vom 11. April 2014 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Rechtsanwalt Walker schliesst daraus, dass zwingend eine konkrete Selbst- und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass vorhanden sein müsse, damit die fürsorgerische Unterbringung weiterhin aufrechterhalten werden könne. d/bb) Dr. med. H._____ hält in seinem Gutachten vom 15. Mai 2014 fest, dass sich beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und insbesondere im geschützten, reizarmen Klima in der Klinik keine konkrete Eigen- und Fremdgefährdung feststellen lasse, wobei er insbesondere Suizid- und Selbstschädigungsgefahr verneint hat. Ausserhalb des geschützten Rahmens sei jedoch, wie sich anhand der häufigen Hospitalisierungen und des Krankheitsverlaufs zeige, mit einer verstärkten psychischen Instabilität des Beschwerdeführers bis hin zu eigenund fremdaggressivem Verhalten zu rechnen. Die Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung könne nur durch eine konstante adäquate Medikation und ein starkes Betreuernetz minimiert werden. Im Falle ungenügender medikamentöser und

Seite 14 — 19 psychiatrischer Behandlung bestehe bei Personen, die unter einer bipolaren Störung leiden, im Allgemeinen eine hohe Suizidrate. Bis die notwendige Unterstützung nicht gewährleistet werden könne, sei die Klinik B._____ der krankheitsund situationsgerechte Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer. Bei einem ambulanten Setting sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wiederum zwischen O.2_____ und O.3_____ hin und her flüchten würde, um sich einer adäquaten Therapie zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Mietverhältnis in O.2_____ laut Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung nur noch bis Ende Juni 2014 besteht und er kein Interesse an dessen Fortführung hat. d/cc) Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7063). Der Patient soll die Klinik nicht bereits verlassen können, sobald die akute Krise, die zur Einweisung geführt hat, vorüber ist; vielmehr ist eine gewisse Zeit für die Stabilisierung des Gesundheitszustands oder für die Organisation der notwendigen Betreuung ausserhalb der Einrichtung erforderlich, da ansonsten in Kürze wieder eine Einweisung in die Klinik nötig wird (Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 17 zu Art. 426 ZGB; vgl. auch Bernhart, a.a.O., N 399 f.). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist wie dargelegt stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist auch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne eine solche durch die Entlassung Schaden nehmen würde (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). Der zuständigen Instanz wird mithin beim Entlassungsentscheid der Spiel-

Seite 15 — 19 raum belassen, die notwendige Nachbetreuung so zu berücksichtigen, dass sich ein rascher Wiedereintritt in die psychiatrische Einrichtung vermeiden lässt (Guillod, a.a.O., N 79 zu Art. 426 ZGB). d/dd) Vorliegend geht aus dem im Gutachten beschriebenen Psychostatus hervor, dass ein Grossteil der akuten manischen Symptomatik abgeklungen ist. Dies hat auch das Auftreten des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 bestätigt, an welcher er im Vergleich zur letzten Verhandlung vom 26. März 2014 – soweit dies das Gericht feststellen kann – einen deutlich besseren Eindruck hinterlassen hat. Jedenfalls drängt sich der Schluss auf, dass die akute manische Phase zumindest soweit abgeklungen ist, dass aktuell vom Beschwerdeführer keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung mehr ausgeht. Indessen hat sich sein Zustand gemäss dem Gutachten noch nicht in einem solchen Masse stabilisiert, dass ausserhalb des geschützten Rahmens ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten ausgeschlossen werden könnte. Der allgemeine Hinweis des Gutachters, dass bei bipolar Erkrankten eine hohe Suizidrate bestehe, vermag jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen und mithin auch keine Rückbehaltung zu rechtfertigen. Dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers instabil ist und eine hohe Rückfallgefahr besteht, ergibt sich nebst dem Gutachten auch aus dem Bericht der Klinik B._____ sowie dem Umstand, dass er seit Oktober 2013 bereits zum sechsten Mal hospitalisiert werden musste. Wie dargelegt soll durch die neue Regelung von Art. 426 Abs. 3 ZGB der sogenannten Drehtürpsychiatrie, das bedeutet dem stetigen Ein- und Austritt aus psychiatrischen Einrichtungen, begegnet werden. Gerade im vorliegenden Fall hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz des bereits zehnwöchigen Klinikaufenthalts noch nicht stabilisiert und es ist nach wie vor von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Der bisherige Aufenthalt ist gemäss dem Bericht der Klinik B._____ von Rückschlägen und nur geringer Symptomverbesserung geprägt gewesen. Vor kurzem ist jedoch unter Einbindung des Beschwerdeführers eine Pharmakotherapie begonnen worden, welche eine gewisse Stabilisierung seines Zustands in rund ein bis zwei Wochen erwarten lasse. Auf diesen Zeitpunkt hin sei auch ein Standortgespräch mit der KESB Surselva geplant. Abgesehen vom inhärenten Rückfallrisiko ist auch die Nachbetreuung des Beschwerdeführers noch nicht geregelt. Dem Abschluss der stationären Therapie, der Einstellung der richtigen Medikamentendosis sowie der Regelung der Nachbetreuung kommen im Hinblick auf eine anhaltende Besserung des Zustands des Beschwerdeführers und der Verminderung der Rückfallgefahr eine entscheidende Bedeutung zu. Im Lichte der vorstehenden Erwägung (E. 3d/cc) erscheint es somit sachgerecht, die

Seite 16 — 19 begonnene Therapie noch für kurze Zeit weiterzuführen, bis sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwas stabilisiert hat und eine adäquate Nachbetreuung geregelt ist. Das Kantonsgericht hält es unter Berücksichtigung dieser Umstände für angezeigt, die fürsorgerische Unterbringung ab Datum des vorliegenden Entscheids noch für weitere zwei Wochen und damit bis am 5. Juni 2014 aufrechtzuerhalten. Bis dahin ist gemäss dem Bericht der Klinik B._____ eine gewisse Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands zu erwarten. Eine solche Dauer erweist sich noch als verhältnismässig. Zugleich verbleibt der ärztlichen Leitung der Klinik sowie der KESB Surselva damit genügend Zeit, um die gebotene Fürsorge sicherzustellen und insbesondere eine geeignete Nachbetreuung, welche infolge der zweifellos bestehenden Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers unabdingbar ist, in die Wege zu leiten und verbindlich festzulegen. Gegen Ende der zwei Wochen hat auch das Standortgespräch zwischen der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ und der KESB Surselva stattzufinden. An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung und natürlich auch anschliessend im Rahmen der Nachbetreuung für einen anhaltenden Behandlungserfolg und die Vermeidung weiterer Rückfällen massgebend erscheint und er dementsprechend zur Kooperation aufgefordert ist. 4.a) Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreuung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Massnahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor deren Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rück-

Seite 17 — 19 fall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGz- ZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Die Zeit bis zur Entlassung ist daher für die Regelung der geeigneten Nachbetreuung und – als Teil davon – für die Einrichtung eines ambulanten Settings zu nutzen. Dabei gilt es insbesondere, die regelmässige Medikamenteneinnahme und eine fortwährende psychiatrische Betreuung sicherzustellen. Dies erscheint aufgrund der Krankengeschichte des Beschwerdeführers unbedingt angezeigt und wird auch vom Gutachter als unerlässlich angesehen. Da die Unterkunft im Hotel E._____ wohl kaum von Dauer sein kann, ist zudem eine adäquate Wohnform für den Beschwerdeführer zu finden, die der Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands förderlich ist. Ob zudem eine Beistandschaft anzuordnen sein wird, wie dies Dr. med. H._____ in seinem Gutachten vorschlägt, wird die KESB Surselva (nochmals) abzuklären haben. In ihrem Entscheid vom 22. April 2014 hat die KESB diese Massnahme mit dem Argument abgelehnt, dass der Beschwerdeführer durch D._____ bereits über die notwendige private Unterstützung verfüge und keinen Beistand benötige. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter unter anderem, dass verschiedene Rechnungen nicht bezahlt worden seien und er diverse Zahlungsbefehle erhalten habe. Die KESB wird daher zu überprüfen haben, ob die zur Verfügung stehende private Unterstützung ausreichend ist oder ob nicht doch eine anhaltende Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten durch einen Beistand notwendig wird. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychia-

Seite 18 — 19 trischen Klinik B._____ nicht vollständig, aber angesichts der vorzunehmenden Entlassung per 5. Juni 2014 doch teilweise durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'375.-- (bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'875.-- Gutachterkosten) je hälftig und damit zu je CHF 1'687.50 dem Beschwerdeführer und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist überdies eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote durch dessen Rechtsvertreter wird die aussergerichtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands erscheint eine reduzierte Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ wird angewiesen, X._____ per 5. Juni 2014 aus der Klinik zu entlassen. 2. Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik B._____ werden angewiesen, in Zusammenarbeit mit der KESB Surselva die Nachbetreuung von X._____ zu regeln. Die KESB Surselva wird im Sinne der Erwägungen des Weiteren angewiesen, die notwendigen ambulanten Massnahmen anzuordnen, wobei insbesondere die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und eine regelmässige Medikamenteneinnahme sicherzustellen sind, sowie weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. 3.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'375.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'875.-- Gutachterkosten) gehen je zur Hälfte (CHF 1'687.50) zu Lasten von X._____ und des Kantons Graubünden. b) Der Kanton Graubünden hat X._____ mit CHF 1'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2014 60 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.05.2014 ZK1 2014 60 — Swissrulings