Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 58 27. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16. April 2014, mitgeteilt am 24. April 2014, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. X._____, welche derzeit durch A._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur verbeiständet ist, leidet seit vielen Jahren an paranoider Schizophrenie. In der Vergangenheit musste sie immer wieder mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (heute fürsorgerische Unterbringung, FU) in die Klinik B._____ eingeliefert werden. Am 26. Mai 2012 trat sie zum bereits fünften Mal in die Klinik B._____ ein resp. wurde durch Rückhaltebeschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 30. Mai 2012 gegen ihren Willen dort zurückbehalten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, in welchem X._____ die Entlassung aus dieser fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ beantragt hatte, wies das Kantonsgericht von Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) mit Entscheid vom 28. Januar 2013 an, hinsichtlich Krankheitsdiagnose und gegenwärtigem Zustand von X._____ ein aktuelles Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und anschliessend einen neuen Entscheid über die FU zu fällen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 90). B. In ihrem umfassenden Gutachten vom 19. April 2013 (vgl. KESB act. 189) bestätigte Dr. med. C._____ die Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Die Grundanerkennung bestehe schon seit über zehn Jahren und beeinträchtige alle wichtigen Lebensbereiche der Explorandin wie die privaten Beziehungen, das berufliche Leben, das Aktivitätsniveau in der Freizeit, die kognitive Leistungsfähigkeit oder die kognitive Flexibilität nachhaltig. Diese psychische Störung führe zwar nicht zu einer automatischen Einschränkung der Urteilsfähigkeit oder gar Handlungsfähigkeit. Nur in akuten Krankheitsphasen sei sie zeitlich begrenzt urteilsunfähig, während ihre Urteilsfähigkeit im Residualzustand nur teilweise eingeschränkt sei. Ihre Objektivität und die Fähigkeit, so für sich zu entscheiden, dass sie sich nicht schade, seien jedoch deutlich eingeschränkt. Insbesondere stellte die Gutachterin fest, dass die Explorandin betreffend die Wohnsituation nicht ausreichend urteilsfähig sei. In diesem Zusammenhang wies sie auf die ungünstige Krankheitsprognose hin, da der damals problematische Zustand der Explorandin und deren Entwicklung in den letzten Jahren leider nicht auf eine bessere Prognose in Zukunft schliessen liessen. Die Krankheit sei zwingend lebenslang und umfassend behandlungsbedürftig, wozu insbesondere eine engmaschige psychosoziale Begleitung zähle. Die Fähigkeit, ihren Lebensalltag − beispielsweise hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und sinnvoller Tagesstruktur − unter Berücksichtigung ihrer behindernden Krankheitssymptome zu gestalten, sollte ge-
Seite 3 — 19 fördert und, etwa durch eine ambulante Wohnbegleitung, überwacht werden. Sobald die Explorandin mehr persönliche Freiheiten habe, sei es nämlich wahrscheinlich, dass sie sich einer adäquaten Behandlung und Betreuung entziehen könnte, was mit höchster Wahrscheinlichkeit eine erneute akute Phase der Grunderkrankung zur Folge hätte. Aus diesem Grunde empfahl die Gutachterin konkret einen Aufenthalt in einer Aussenwohngruppe (D._____ oder E._____) in O.1_____, wobei die fachpsychiatrische Behandlung in der gleichen Intensität weitergeführt und seitens der KESB gegebenenfalls eine vollumfängliche Betreuung betreffend die finanziellen Angelegenheiten, die Behandlung und den Aufenthaltsort geprüft werden sollte. Gestützt auf die Annahme, dass die Explorandin sich gegen eine solche Wohnform wehren wird, schlug die Gutachterin vor, einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren zu definieren, in welchem sie sich unter engmaschiger Betreuung weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könnten anschliessend dann weniger betreute Wohnformen geprüft werden. C. Gestützt auf dieses Gutachten hob die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 1. Mai 2013 die FU in der Klinik B._____ auf und ordnete stattdessen eine FU im Wohnheim F._____ der Klinik B._____ an, in welchem X._____ bereits seit 1. Februar 2013 wohnte (vgl. KESB act. 204). Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Voraussetzungen für den nächsten Schritt − der Übertritt in eine geeignete betreute Wohngruppe ausserhalb der Klinik B._____ und die Sicherstellung der Nachbetreuung − noch nicht erfüllt waren und für X._____ nur unter den Rahmenbedingungen im Wohnheim F._____ die nötige Betreuung und Behandlung sichergestellt werden konnte. Die von der Gutachterin empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe sei jedoch von allen Beteiligten als nächstes Etappenziel anzustreben. Eine gegen diese Unterbringung eingereichte Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. Juni 2013 abgewiesen (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgericht ZK1 13 56; KESB act. B-3). D. Am 9. Oktober 2013 hob die KESB Nordbünden die FU im Wohnheim F._____ auf und brachte X._____ auf Antrag der Beiständin (vgl. KESB act. 222) zur Behandlung und persönlichen Betreuung − ebenfalls per FU − in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft G._____ in O.1_____ unter (vgl. KESB act. 228). Dieser Entscheid blieb unangefochten. E. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der FU gemäss Art. 431 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 201) hat
Seite 4 — 19 die KESB Nordbünden bei der WG G._____ einen Bericht über X._____ eingeholt (vgl. Standortprotokoll vom 10. März 2014; KESB act. 249). Im gleichen Zusammenhang erstattete die Beiständin am 13. März 2014 einen Zwischenbericht, in welchem sie sinngemäss die Verlängerung der FU in der WG G._____ für mindestens drei Monate beantragte (KESB act. 250). Sodann fand am 16. April 2014 vor der KESB − im Beisein ihres neuen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Andri Hotz − die Anhörung von X._____ statt (KESB act. 257). F. Am 16. April 2014 entschied die KESB Nordbünden, die FU von X._____ in der WG G._____ zur persönlichen Betreuung weiterzuführen. Spätestens per Ende Juli 2014 sei ein weiterer Zwischenbericht über die Zielerreichung der Förderplanung zu erstatten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde angesichts der angespannten finanziellen Lage von X._____ verzichtet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde an das Kantonsgericht hingewiesen, welche nicht begründet werden müsse. G. Namens und im Auftrag von X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte Rechtsanwalt Andri Hotz dem Kantonsgericht am 5. Mai 2014 eine Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der FU ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. ERZ 14 151). Die Beschwerde wurde mit keinem Wort begründet. Stattdessen wurde diesbezüglich auf die beantragte mündliche Verhandlung verwiesen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 ersuchte die KESB um Einladung zur Hauptverhandlung. H. Am 19. Mai 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren die Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andri Hotz sowie lic. iur. Peter Dörflinger, Leiter der KESB Nordbünden. Dabei stellte sich heraus, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die KESB das gleiche Ziel verfolgen, nämlich dass die fürsorgerische Unterbringung per 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Beschwerdeführerin in eine eigenständige Wohnform entlassen werden kann. Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung der FU, obwohl sie bis dahin in der WG G._____ wohnen möchte − sie möchte nämlich auf freiwilliger Basis in der WG bleiben. Demgegenüber vertrat lic. iur. Peter Dörflinger die Ansicht der KESB, wonach die Beschwerdeführerin zu diesem angestrebten Schritt derzeit noch nicht bereit sei. Ende Juli 2014 sei die Situation erneut und anhand der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Voraussetzungen zu evaluieren und − bei gleichzeitigem Vor-
Seite 5 — 19 liegen eines positiven Berichts seitens der Psychotherapie − gegebenenfalls die Überführung in eine eigenständige Wohnform einzuleiten. Im Anschluss an die Verhandlung reichte Rechtsanwalt Andri Hotz dem Gericht seine Honorarnote ein. I. Auf die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid der KESB Nordbünden, der gestützt auf eine periodische Überprüfung der FU gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB erfolgt ist. Vorab ist zu klären, ob gegen solche Entscheide der KESB überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist. Dass nicht nur die in Art. 439 ZGB aufgezählten Entscheide gerichtlich angefochten werden können, ist offensichtlich. Diese Bestimmung betrifft nämlich nur Entscheide, die nicht durch die KESB, sondern durch Ärzte oder Mitarbeitende einer Einrichtung erlassen wurden. Entscheide der KESB wie beispielsweise der vorliegende Überprüfungsentscheid sind indessen gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB anfechtbar (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 439 ZGB und N 21 zu Art. 431 ZGB). In N 22 zu Art. 431 ZGB vertreten die genannten Autoren sodann die Auffassung, für eine Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB gegen einen Überprüfungsentscheid fehle es mangels eines Antrages an die KESB an einer für das Rechtsmittel notwendigen Beschwer. Gemeint ist im Rahmen einer von Amtes wegen vorzunehmenden periodischen Überprüfung der FU gemäss Art. 431 ZGB ein Antrag der betroffenen Person auf Entlassung (oder allenfalls Abänderung) des FU-Entscheids. In der Tat ist für das Eintreten auf ein Rechtsmittel sowohl eine formelle als auch eine materielle Beschwer vorausgesetzt: Die formelle Beschwer besteht darin, dass einem Antrag der betreffenden Partei nicht stattgegeben wurde, während eine materielle Beschwer vorliegt, wenn die betreffende Partei in ihrer Rechtsstellung betroffen ist (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 806 und 807). Soweit überblickbar äussern sich weder andere Autoren noch das Bundesgericht spezifisch im Zusammenhang mit Anfechtungen von Entscheiden gemäss Art. 431 ZGB. Richtig ist wohl, dass X._____ im Vorfeld des angefochtenen Entscheids keinen formellen Antrag auf Entlassung aus der FU gestellt hat. Anlässlich ihrer Anhörung vor der KESB am 16. April 2014 brachte sie aber mit
Seite 6 — 19 hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie die Weiterführung der FU in der WG G._____ ablehnt. Da der Entscheid mit ihren geäusserten Erwartungen nicht übereinstimmt, ist die zur Anfechtung erforderliche Beschwer ohne weiteres anzunehmen, zumal im ganzen FU-Verfahren die formellen Anforderungen an die Vorbringen der Betroffenen vom Gesetzgeber bewusst gering gehalten wurden (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Gegen den am 16. April 2014 ergangenen und am 24. April 2014 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden konnte folglich gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zehn Tagen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde vom 5. Mai 2014 erging damit innert Frist. b) Da es sich vorliegend um eine Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss diese gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden. Dies gilt gemäss BGE 133 III 353 auch dann, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 zu Art. 450e ZGB). Obwohl aufgrund der Anhörungspflicht im Kollegium gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB praktisch zwingend eine mündliche Verhandlung anzusetzen ist, wäre es für eine anwaltlich vertretene Partei angemessen gewesen, zumindest eine Kurzbegründung abzugeben, damit das Gericht zwecks Vorbereitung der Gerichtsverhandlung weiss, welche Stossrichtung die Rügen haben werden. Schliesslich liegt − im Gegensatz etwa zu einer ärztlichen FU-Verfügung − ein recht ausführlicher Entscheid einer Vorinstanz vor. Ohne Begründung tappt auch die KESB, welche entweder schriftlich oder anlässlich der Verhandlung zur Stellungnahme aufgefordert ist, im Dunkeln. Da eine Begründung aber wie erwähnt nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, entspricht die vorliegende Beschwerde den an sie gestellten Fristund Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung spezielle Vorschriften statuiert. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge-
Seite 7 — 19 schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Dass das umfassende Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. April 2013 diesen Anforderungen nicht genügt, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal das Gutachten im vorliegenden Verfahren vor allem in Bezug auf die diagnostizierte Grunderkrankung
Seite 8 — 19 und die damit zusammenhängende lebenslängliche Therapie- und Behandlungsbedürftigkeit herangezogen wird. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Bernhart, a.a.O., N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Die periodische Überprüfung einer FU hat gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu erfolgen. Wenn man von der tatsächlichen Unterbringung eine Woche vor dem Entscheid vom 9. Oktober 2013 (vgl. KESB act. 227) ausgeht, so wurden die sechs Monate bis zum Entscheid vom 16. April 2014 um rund zwei Wochen überschritten. Dies hat unter den gegebenen Umständen indes keine weiteren Folgen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 431 ZGB) und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 4.a) Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der FU noch gegeben sind und die Vorinstanz damit zu Recht auf eine Weiterführung der Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft G._____ entschieden hat. Dabei ist vorauszuschicken, dass sich anlässlich der Hauptverhandlung herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin und die KESB das gleiche Ziel verfolgen: Per 1. Oktober 2014 soll die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung beziehen können und die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden. An der Hauptverhandlung äusserte die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft, bis zum Umzug in eine eigene Wohnung freiwillig in der WG G._____ zu bleiben. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung deshalb beantragt wurde, weil die Beschwerdeführerin sich − was gemäss ihrem Rechtsvertreter aus Motivationsgründen enorm wichtig sei − aus freien Stücken in der WG G._____ aufhalten wolle und diese, falls sich schon vor dem erwähnten Stichtag eine geeignete Wohngelegenheit ergeben sollte, nach eigenem Gutdünken verlassen könne. Zudem sollte die vorliegende Beschwerde ein Stück weit wohl auch bezwecken, dass die Planung dieses Schrittes, insbesondere die Wohnungssuche, demnächst an die Hand genommen wird. b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer
Seite 9 — 19 geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Gemäss Absatz 3 ist die betroffene Person zu entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Schwächezustand der psychischen Störung als erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) liegt in der nachgewiesenermassen seit über zehn Jahren bestehenden und in hohem Ausmass vorhandenen paranoiden Schizophrenie mit Residualzustand (ICD-10 F20.05), welche in den akuten Phasen zu einer zeitlich begrenzten Urteilsunfähigkeit führt (KESB act. 189 S. 24). Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 116 ff.). Gemäss der Gutachterin führt diese Grunderkrankung dazu, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen des selbständigen Wohnens, der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der selbständigen Sicherstellung einer adäquaten Medikation derart beeinträchtigt sei, dass eine engmaschige fachärztliche Betreuung und eine psychosoziale Kontrolle notwendig sei, um weitere Defizite zu verhindern. Die Krankheit sei zwingend lebenslang und umfassend behandlungsbedürftig. In stabilen Phasen − wie dies aktuell unter anderem dank der Depotmedikation der Fall zu sein scheint − sei eine ambulante Behandlung sinnvoll und angezeigt. In akuten Phasen sei aber mit der Notwendigkeit einer erneuten stationären Behandlung zu rechnen. Aus diesen Ausführungen der Gutachterin ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung, nämlich die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung, ohne weiteres gegeben ist. c) Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde bleibt deshalb zu prüfen, ob die medizinisch indizierte Behandlung und Betreuung auch auf eine andere Weise als durch die Einweisung resp. Rückbehaltung in der WG G._____ erfolgen kann. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung kommt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima
Seite 10 — 19 ratio in Betracht (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Anlässlich der Hauptverhandlung macht Rechtsanwalt Andri Hotz denn auch geltend, dass seiner Ansicht nach ein selbständiges, aber extern betreutes Wohnen mit Medikamenteneinnahme beim Arzt und einer ambulanten Psychotherapie als mildere Massnahme ebenfalls genügenden Schutz bieten würde. aa) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die KESB − im Wissen darum, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin zwar einer lebenslänglichen Behandlung bedarf, diese aber bei entsprechendem Zustand auch ambulant erfolgen kann (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4.b) − die Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinne eines Stufenbaus schrittweise an die mildeste Form, nämlich das eigenständige Wohnen mit ambulanter Nachbetreuung, heranzuführen versucht. Diese phasenweise Entwicklung, welche in den letzten zwei Jahren von einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ über das Wohnheim F._____ bis hin zur WG G._____ geführt hat und stets eine engmaschige psychosoziale Begleitung beinhaltete, hat sich bis anhin bewährt. Erklärtes Ziel sämtlicher Beteiligter war es stets, den Übertritt in eine selbständige Wohnform mit entsprechender Begleitung aktiv und in sinnvollen Schritten anzustreben (vgl. etwa angefochtener Entscheid, S. 4 oder KESB act. 250 S. 1). bb) Mittlerweile wurde dieses Ziel seitens der KESB insofern konkretisiert, als die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2014 eine eigene Wohnung erhalten soll. Gleichzeitig hat die KESB aber auch die Anforderungen, welche ihrer Meinung nach für einen Austritt aus der WG G._____ resp. den Übertritt in eine selbständige Wohnform erfüllt sein müssen, konkretisiert: Es muss eine grundlegende Einsicht in die Krankheit und die Behandlungsbedürftigkeit mit entsprechender Compliance betreffend die medikamentöse und psychotherapeutische Therapie bestehen, die Selbstsorge in den Bereichen Hygiene, Bekleidung und Ernährung muss eigenverantwortlich und ohne Planung oder Aufsicht wahrgenommen werden, es muss eine Tagesstruktur resp. ein Arbeitsplatz mit genügender Auslastung sichergestellt sein, die Beschwerdeführerin muss mit ihrem Unterhaltsgeld verantwortungsvoll umgehen können und es muss eine geeignete Wohnmöglichkeit gefunden werden (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Diese von der KESB statuierten Voraussetzungen stützen sich unter anderem auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. April 2013. Die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung noch nötig ist oder ob die Beschwerdeführerin schon zum jetzigen Zeitpunkt in
Seite 11 — 19 eine eigenständige Wohnform entlassen werden kann, ist folglich anhand der vorstehend erwähnten, von der KESB aufgestellten Kriterien zu klären. cc) Die Vorinstanz hat das Standortprotokoll der WG G._____ vom 10. März 2014 (KESB act. 249) und den Bericht der Beiständin vom 13. März 2014 (KESB act. 250) hinsichtlich des derzeitigen Zustandes der Beschwerdeführerin richtig interpretiert. Gemäss diesen Berichten bestünden nämlich trotz einzelner Fortschritte weiterhin Defizite, wobei als grösste Hindernisse für ein selbständiges Wohnen insbesondere die fehlende Krankheitseinsicht sowie die Haltung gegenüber der Medikation angesehen werden. Hinsichtlich der Selbstvorsorge habe die Eigenverantwortung noch nicht ausgetestet werden können, denn die Körperhygiene sei zu keinem Zeitpunkt über das hinausgegangen, was in der Förderplanung und unter Aufsicht verlangt worden sei. Zudem habe der verantwortungsvolle Umgang mit dem Unterhaltsgeld nicht erprobt werden können und infolge ihrer Weigerung, das Arbeitspensum zu erhöhen, hätten keine umfassenden Tagesstrukturen festgesetzt werden können. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ droht im Falle eines vorzeitigen einseitigen Abbruchs des Aufenthalts in der WG G._____ ein Rückfall in eine erneute akute Phase der Grunderkrankung, einhergehend mit der bekannten Selbst- und Fremdgefährdung, da sie sich einer adäquaten Behandlung wahrscheinlich entziehen würde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 und KESB act. 189 S. 26). Damit ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung in ein selbständiges Wohnen (noch) nicht erfüllt sind und die fürsorgerische Unterbringung in der WG G._____ − wie von der Beiständin beantragt − vorerst weitergeführt werden soll. dd) Wie soeben ausgeführt, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Da das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert (vgl. vorstehend Erwägung 2.a), sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde allfällige seitherige Veränderungen des Zustandes der Beschwerdeführerin und mithin auch die an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Anlässlich der Hauptverhandlung vermochten jedoch weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Andri Hotz, grundlegende Abweichungen vom dokumentierten Gesundheitszustand darzutun resp. die im angefochtenen Entscheid geäusserten Zweifel an ihrer Fähigkeit zum selbständigen Wohnen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin äusserte zwar ihre Bereitschaft, selbständig für die Medikamenteneinnahme besorgt zu sein, auch
Seite 12 — 19 wenn sie deren Dosierung zusammen mit ihrem Psychiater, Dr. H._____, reduzieren wolle. Positive Signale äusserte sie auch insofern, als sie auch im Falle einer selbständigen Wohnform mit der Weiterführung der bestehenden Beistandschaft sowie der allfälligen Anordnung einer ambulanten Wohnbetreuung einverstanden sei. Ihre Aussagen − insbesondere bezüglich der Medikamenteneinnahme, welche sie noch im Februar 2014 komplett habe abbrechen wollen − kontrastieren gemäss lic. iur. Peter Dörflinger noch zu stark mit den Ausführungen in den verschiedenen Berichten. Angesichts der latenten Rückfallgefahr sei das "Eis noch zu dünn", um den nächsten Schritt in eine selbständige Wohnform zu wagen. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Andri Hotz ist insbesondere die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht damit entschuldbar, dass diese krankheitsimmanent sei. Gemäss lic. iur. Peter Dörflinger stelle gerade diese schwankende Krankheitseinsicht die grösste Herausforderung dar, weshalb es sehr wichtig sei, dass die nötige Behandlung und Betreuung auch ohne entsprechende Einsicht der Beschwerdeführerin sichergestellt werden könne. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sich der bereits aus den Akten gewonnene Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin der ganzen Problematik und insbesondere der Tragweite des selbständigen Wohnens nicht bewusst sei. So versteifte sie sich im Rahmen der richterlichen Befragung abermals auf Ausführungen zur Wohnungssuche, welche möglichst bald beginnen solle, und zu ihren haushaltstechnischen Fähigkeiten, statt die im Rahmen des Förderplans beabsichtigte phasenweise Heranführung an ihre Selbständigkeit zu begreifen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 5.b). ee) Aus den vorerwähnten Gründen und insbesondere angesichts der latenten Rückfallgefahr ist der Auffassung von Rechtsanwalt Andri Hotz, wonach ein selbständiges, aber extern betreutes Wohnen derzeit ebenfalls genügenden Schutz bieten würde, zu widersprechen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zudem erwähnt, dass der Aufenthalt in der WG G._____ zwar behördlich angeordnet, in seiner Ausgestaltung aber sehr offen ist: Die Beschwerdeführerin lebt dort nicht wie in einer geschlossenen Anstalt, sondern kann einer auswärtigen Arbeit nachgehen und sowohl die Nachmittage wie auch die Wochenenden mit ihrem Freund verbringen. In der WG wird nach einem Förderplan gearbeitet, mit welchem Ziele in den Bereichen Selbstsorge, Gemeinschaftsarbeit, Verwaltung von Besitz und Unterstützung bei der Wahrnehmung externer Therapien verfolgt werden. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass dieses Betreuungskonzept als angemessen und angesichts der anstehenden Herausforderungen nicht als zu einschneidend zu bewerten ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4). Zudem ent-
Seite 13 — 19 spricht es dem erklärten Willen der Beschwerdeführerin, bis zum Bezug einer eigenen Wohnung in der WG G._____ zu verbleiben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine sofortige Entlassung aus der WG G._____ schon deshalb nicht in Frage kommen würde, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch gar keine alternative Wohnmöglichkeit besteht. d) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Sozialtherapeutische Wohngemeinschaft G._____ in O.1_____ eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Die WG fordert von den Bewohnern ein gewisses Mass an Selbstversorgung und Bereitschaft zur Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt, bietet eine geregelte Tagesstruktur und stellt die Inanspruchnahme der vereinbarten psychiatrischen Nachbehandlung wie auch die Medikamenteneinnahme sicher (vgl. KESB act. 228 S. 6). Dies sind alles wichtige Fixpunkte bei der Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Krankheits- und Behandlungseinsicht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der WG G._____ in Bezug auf die Haushaltsführung nichts Neues lerne, da sie aufgrund ihrer langjährigen Haushaltserfahrung schon alles könne. Ihre Einschätzung ist für die Beurteilung der WG G._____ als geeignete Einrichtung indes unbeachtlich, denn die Beschwerdeführerin verkennt den eigentlichen Sinn und Zweck ihrer Unterbringung (vgl. dazu nachstehend Erwägung 5.b). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der WG G._____ weiterhin gegeben sind und die Vorinstanz zu Recht auf deren Weiterführung entschieden hat. Dies insbesondere deshalb, weil im Falle einer verfrühten Entlassung mit einem Rückfall und damit einer Gefährdung der bisher erzielten Fortschritte zu rechnen ist. Ein Verbleib in der WG bis zum Bezug einer eigenen Wohnung entspricht zudem grundsätzlich dem Willen der Beschwerdeführerin und macht im Hinblick auf die kommenden Herausforderungen des selbständigen Wohnens auch insofern Sinn, als die Beschwerdeführerin bis dahin − unter adäquater Betreuung und anhand eines Förderplanes − weiterhin an ihrer Selbständigkeit arbeiten kann. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5.a) An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass die Unterbringung in der WG G._____ eine Etappe in einer längeren Perspektive darstellt, welche die
Seite 14 — 19 schrittweise Reintegration der Beschwerdeführerin in ein selbständiges Wohnen bezweckt. Trotz des abweisenden Entscheids behält die KESB die Situation im Auge und arbeitet mit der Beiständin und der Leitung der WG G._____ auf eine baldmöglichste Entlassung hin. In Dispositv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids verlangt sie von der WG G._____ denn auch spätestens per Ende Juli 2014 einen weiteren Zwischenbericht über die Zielerreichung in der Förderplanung. Wie lic. iur. Peter Dörflinger anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, werde man die Situation zu diesem Zeitpunkt nochmals beurteilen und gegebenenfalls − wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und auch seitens der Psychotherapie ein positiver Bericht vorliegt − grünes Licht geben für ein selbständiges Wohnen. Der Beschwerdeführerin muss deshalb bewusst gemacht werden, dass ihre Fähigkeit zum selbständigen Wohnen nicht nur im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern auch bei der erneuten Evaluation Ende Juli 2014 anhand der von der KESB statuierten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erwägung 4.c/bb) beurteilt werden wird. b) Diese hinsichtlich Krankheitseinsicht, Eigenverantwortung, Tagesstruktur und Wohnsituation festgelegten Voraussetzungen machen nicht nur als Vorbereitung auf den bevorstehenden Übertritt in ein selbständiges Wohnen Sinn, sondern sollen zudem sämtlichen Beteiligten − und insbesondere der Beschwerdeführerin selbst − bewusst machen, auf welche Punkte es ankommt. Die Beschwerdeführerin scheint derzeit der Auffassung zu sein, dass der lang ersehnte nächste Schritt zu einer eigenen Wohnung vor allem von ihren haushaltstechnischen Fähigkeiten abhängt. So versicherte sie dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung abermals, dass sie über die nötigen Erfahrungen im Haushalten verfüge und in der Lage sei, für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Dass sie den Sinn und Zweck ihres Aufenthalts in der WG G._____ nicht versteht, ergibt sich zudem aus ihrer geäusserten Auffassung, in der WG G._____ haushaltstechnisch nichts Neues lernen zu können. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Problematik infolge ihrer Krankheit vielleicht gar nicht in vollem Umfang erfassen kann, ist es wichtig, dass es ihr bewusst ist, dass nicht ihre haushälterischen Fähigkeiten zur Debatte stehen, sondern vielmehr ihre Selbständigkeit in Bezug auf ihre Finanzen und auf die Wahrnehmung der angezeigten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung. Sie wird auch im Herbst nur entlassen werden können, wenn ihre Einstellung gegenüber der Medikation darauf schliessen lässt, dass die Medikamenteneinnahme beim Hausarzt und die psychotherapeutische Behandlung auch im Falle einer selbständigen Wohnform − im Sinne einer Nachbetreuung − gewährleistet ist. Sie muss in der verbleibenden Zeit bis Ende Juli 2014 unter Beweis
Seite 15 — 19 stellen, dass sie ihre Selbständigkeit aus eigenem Willen anstrebt und den Förderplan nicht nur der Betreuer wegen verfolgt. c) Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass eine Verlängerung der Massnahme ihre zunehmende Motivationslosigkeit noch steigern würde und dass sie gar nie die Gelegenheit erhalten habe, ihre eigenverantwortliche Selbstvorsorge unter Beweis zu stellen. Auch wenn diese Vorbringen nachvollziehbar sind, rechtfertigt es sich angesichts der hohen Rückfallgefahr nicht, mit einer Entlassung "auf Probe" die bereits erzielten Fortschritte aufs Spiel zu setzen. Gemäss lic. iur. Peter Dörflinger ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit und ihre Compliance mit der Medikation auch in der WG G._____ unter Beweis stellt. Dazu müsse sie ihre Aufgaben aus eigenem Antrieb erledigen und ihre Termine zuverlässig einhalten. Hinsichtlich der Hygiene kann sie Eigenverantwortung beweisen, indem sie sich selbständig pflegt, ohne dass jemand es ihr sagt resp. als Wochenziel vor Augen hält. In Bezug auf den verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzen kann sie zeigen, dass sie mit der kürzlich erfolgten Umstellung von Tages- auf Wochengeld keine Probleme bekunde. Eine Erhöhung ihres Arbeitspensums würde nicht nur ihr Engagement beweisen, sondern wäre auch hinsichtlich der im Rahmen der Voraussetzungen geforderten Tagesstruktur sehr zu begrüssen. Auch wenn die KESB ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt derzeit nicht zutraut, steht es ihr selbstverständlich offen, sich selbst um eine entsprechende Tätigkeit zu bemühen. Mit anderen Worten muss sie in der verbleibenden Zeit bis Ende Juli 2014 unter Beweis stellen, dass ihre Einsichten und guten Vorsätze nicht lediglich Lippenbekenntnisse sind − entscheidend ist gemäss der Vorinstanz nicht ihre Willensbildung, sondern ihre Fähigkeit, diesen Willen in die Tat umzusetzen − und dass sie bereit ist, die angezeigte medikamentöse und psychotherapeutische Nachbehandlung ambulant wahrzunehmen. In der Vergangenheit wurden der Beschwerdeführerin oft Perspektiven, aber auch Erwartungen und Bedingungen aufgezeigt. Mit der per 1. Oktober 2014 in Aussicht gestellten eigenen Wohnung und den in diesem Zusammenhang definierten Voraussetzungen sind im jetzigen Stadium sowohl die Perspektive als auch die Erwartungen derart konkret, dass dies als Motivation mehr als ausreichen sollte. Dies setzt aber wiederum voraus, dass die Beschwerdeführerin sich der Tragweite dieses nächsten Schrittes bewusst ist und nötigenfalls wiederholt entsprechend aufgeklärt wird. Gemäss Auffassung des Gerichts kann und darf die Motivation der Beschwerdeführerin zur Erlangung ihrer Selbständigkeit nicht davon abhängen, ob sie sich freiwillig oder zufolge behördlicher Anordnung in der
Seite 16 — 19 WG G._____ aufhält. Oder anders ausgedrückt: Wenn es ihr nicht gelingt, die Problematik zu erfassen und aus den konkreten Anforderungen und Zielen Motivation zu schöpfen, ist sie wohl auch noch nicht bereit, den nächsten Schritt in Angriff zu nehmen. Es muss ihr klar werden, dass sie gerade mit einem motivierten und selbständigen Verhalten in der WG beweisen kann, dass sie sich der Problematik bewusst ist und an ihren Defiziten arbeiten will resp. dass sie keine Defizite habe. Ein unkooperatives Verhalten würde hingegen als mangelnde Krankheitseinsicht und fehlender Wille zur Erlernung der Selbständigkeit gedeutet werden. d) Die vorliegende Beschwerde scheint ein Stück weit auch den Zweck zu verfolgen, den letzten Schritt zum selbständigen Wohnen baldmöglichst in Gang zu setzen. In ihren Ausführungen versteifte sich die Beschwerdeführerin richtiggehend darauf, dass es nun an der Zeit sei, eine passende Wohnung für sie zu finden, da Wohnungen per 1. Oktober 2014 demnächst auf den Markt kommen würden. Offensichtlich stellt die Verfügbarkeit eines geeigneten Objekts für sie das einzige Hindernis zum Bezug einer eigenen Wohnung per 1. Oktober 2014 dar. In dieser Hinsicht ist ihr insofern beizupflichten, als der Schritt zu einem eigenständigen Wohnen sorgfältig geplant sein will. In Bezug auf die Wohnungssuche darf sie aber auf die tatkräftige Unterstützung der Beiständin und der KESB vertrauen; sämtliche Beteiligte unterstützen sie in der Erreichung dieses nächsten Schrittes und werden ihre Erfahrung und Kontakte nutzen, um auf den genannten Zeitpunkt hin eine Wohnung zu finden, welche den Vorstellungen der Beschwerdeführerin möglichst entspricht. Auch wenn es ihr selbstverständlich offen steht, bei der Wohnungssuche aktiv mitzuwirken und ihre Bedürfnisse einzubringen, sollte sie sich vielmehr darauf konzentrieren, an den übrigen, in ihrer Person liegenden Punkten zu arbeiten und die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. e) Das ganze Umfeld der Beschwerdeführerin ist über die erwarteten Entwicklungen informiert und darauf bedacht, sie bei der Erreichung ihres Ziels, per 1. Oktober 2014 eine eigene Wohnung beziehen zu können, zu unterstützen. Man will ihr nicht im Wege stehen, sondern sie − in ihrem eigenen Interesse − behutsam auf die neuen Herausforderungen vorbereiten. Entsprechend sollen der vertröstende Entscheid der KESB und der vorliegende abweisende Entscheid nicht als Massnahme gegen sie verstanden werden, sondern vielmehr als Chance für sie, in fachmännischer Betreuung den letzten Abschnitt des Weges hin zum selbständigen Wohnen zu gehen und sich bestmöglichst auf die anstehenden Herausforderungen vorzubereiten. In der Zwischenzeit können alle erforderlichen Abklärungen getroffen und zu gegebener Zeit eine geeignete Wohnung gesucht werden.
Seite 17 — 19 Wenn sie sich bis Ende Juli 2014 motiviert und entsprechend dem Förderplan verhält, wird sie nicht nur die vorgegebenen Voraussetzung erfüllen, sondern es wird auch der erforderliche positive Bericht seitens des Psychologen vorliegen. Diesfalls sollte der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Überführung in eine selbständige Wohnform nichts mehr im Wege stehen. Es muss ihr allerdings weiterhin bewusst sein, dass auch diesfalls begleitende Massnahmen wie eine ambulante Medikamenteneinnahme beim Hausarzt, eine weiterführende Psychotherapie und eine begleitende Wohnbetreuung nötig sein werden. 6.a) Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8'000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat nach entsprechenden Abklärungen festgestellt, dass die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Bezug von Sozialhilfe berechtigen würde, so dass sie gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB von einer Gebührenerhebung abgesehen hat. Da diese Bestimmung praxisgemäss auch im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 65 vom 6. August 2013 E. 6 sowie auch die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB), wird angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Gerichtsgebühr verzichtet. b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 24. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (URP) gewährt und Rechtsanwalt Andri Hotz als Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. KESB act. 265). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 hat Rechtsanwalt Andri Hotz im Auftrag der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. act. A.1). Dieses Gesuch wurde mit separatem Entscheid vom 19. Mai 2014 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters festzulegen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit seiner anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote macht Rechtsanwalt Andri Hotz einen Aufwand von 6.75 Stunden geltend, was bei einem Stundenan-
Seite 18 — 19 satz von CHF 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'404.-- (inkl. Spesen) ergibt und unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands als angemessen erscheint.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 1'404.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit CHF 1'516.30, festgesetzt. Unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO werden diese Kosten aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: