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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.07.2014 ZK1 2014 52

7 juillet 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,177 mots·~16 min·7

Résumé

Weisung ambulante Suchttherapie | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 52 08. Juli 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10. April 2014, mitgeteilt am 11. April 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Weisung ambulante Suchttherapie, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Die Eheleute X._____ und Y._____ wurden mit Urteil des Kantonsgerichts von Z._____ vom 19. September 2005 geschieden und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, A._____, geboren am _____1999, und B._____, geboren am _____2000, wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (vgl. KESB act. 3). Im nämlichen Urteil wurde eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) angeordnet, um die Mutter bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen und den persönlichen Verkehr mit dem Vater zu überwachen. Als Beistand wurde C._____ eingesetzt. B. Als X._____ zusammen mit ihren beiden Kindern im Frühjahr 2006 in O.1_____ Wohnsitz begründete, übernahm die Vormundschaftsbehörde des Kreises Trins die bestehende Beistandschaft zur Weiterführung und setzte mit Beschluss vom 28. Juli 2006 (vgl. KESB act. 4) D._____ als neuen Beistand ein. C. Nach einigen Wechseln in der Mandatsführung wurde am 1. Februar 2013 schliesslich E._____ zur neuen Beiständin ernannt (vgl. KESB act. 19 und 20). In ihrem Zwischenbericht zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 3. April 2013 (vgl. KESB act. 21) hielt diese fest, dass die Ziele der Beistandschaft bislang nicht erreicht worden seien. So vereitle die Mutter mit ihrem unkooperativen Verhalten die Durchführung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts und sei im Übrigen mit der Erziehung der Kinder überfordert. Die Kinder ihrerseits hätten aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beiständen Mühe, die Unterstützung von ihr als Beiständin anzunehmen und sie als Vertrauensperson zu akzeptieren. Zudem stellte E._____ fest, dass sich die Mutter in einer schlechten psychischen Verfassung befand. Da eine Zusammenarbeit mit X._____ derzeit nicht möglich sei, bat sie die KESB Nordbünden um Unterstützung. Am 10. April 2013 äusserte die Beiständin anlässlich eines Telefonats mit der KESB Nordbünden erstmals den Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum (vgl. KESB act. 22). D. Nach Anhörung von Y._____ sowie der Kinder erliess die KESB Nordbünden am 25. Juni 2013 einen Entscheid, in welchem sie den Kindern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilte, mindestens zweimal monatlich an einer ambulanten Psychotherapie bei einer geeigneten Fachstelle teilzunehmen. Den Eltern wurde die Weisung erteilt, auf Wunsch der Therapeuten an der ambulanten Psychotherapie der Kinder mitzuwirken und sich in Bezug auf Erziehungsfragen

Seite 3 — 11 beraten zu lassen. Zudem wurden sämtliche Beteiligte im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB angehalten, bei der Umsetzung des bestehenden Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien pro Jahr) aktiv und kooperativ mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Entsprechend wurden im Dispositiv die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin konkretisiert (vgl. KESB act. 40). E. Am 31. Januar 2014 trat X._____ freiwillig, aber auf Anraten ihres Hausarztes F._____ in die Psychiatrische Klinik I._____ ein, während die Kinder vorübergehend bei Gastfamilien untergebracht werden konnten (vgl. KESB act. 55). Wie F._____ auf Anfrage der KESB in seinem Schreiben vom 20. Februar 2014 ausführte (vgl. KESB act. 63 und 72), habe X._____ an einer Suchterkrankung mit Alkoholabusus sowie einer Depression gelitten und sei ganz klar therapiebedürftig gewesen. Sie habe die Notwendigkeit einer Therapie anerkannt, weshalb er sie zum Eintritt in die Klinik I._____ habe bewegen können. Ob sie sich tatsächlich einer Therapie unterziehe, habe sie jedoch davon abhängig gemacht, dass ihre Kinder während ihrer Abwesenheit angemessen betreut werden. F. Am 10. Februar 2014 wurde X._____ von G._____ von der KESB Nordbünden in Anwesenheit von Dr. med. H._____, ihrem behandelnden Arzt, in der Klinik I._____ angehört. Dabei führte sie aus, dass sie derzeit stimmungsstabilisierende Medikamente einnehme, nachdem es ihr beim Eintritt in die Klinik nicht gut gegangen sei. Sie anerkannte ihr Suchtproblem sowie die Notwendigkeit einer zweimonatigen stationären Suchttherapie, bat diesbezüglich jedoch um einige Tage Bedenkzeit. Mit der Notfallunterbringung ihrer Kinder bei Gastfamilien, welche ihr Hausarzt organisiert habe, sei sie einverstanden gewesen. Sie stehe mit ihren Kindern täglich in Kontakt und könne sich vorstellen, dass ihre Kinder − sofern diese damit ebenfalls einverstanden seien − längerfristig bei diesen Gastfamilien platziert werden würden (vgl. KESB act. 60). G. In ihrem Bericht über X._____ vom 7. März 2014 (vgl. KESB act. 81) hielt die Klinik I._____ fest, dass diese gegenwärtig an einer mittelgradigen Episode ihrer rezidivierenden depressiven Störung leide (F33.1) und auch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom offenbare (F10.2). Am 16. Februar 2014 sei sie aus der Klinik ausgetreten, wobei ihr psychischer Zustand − abgesehen von einer leichten Entspannung und inneren Beruhigung − im Vergleich zum Eintrittsstatus im Wesentlichen unverändert gewesen sei. Die Klinik habe sie deshalb verlassen, weil sie die befürchtete Fremdplatzierung ihrer Kinder habe verhindern wollen. Aus dem Be-

Seite 4 — 11 richt geht hervor, dass aus Sicht der Klinik I._____ eine Weiterführung der Suchttherapie sehr wichtig gewesen wäre. H. Nachdem die KESB Nordbünden durch den vorerwähnten Bericht der Klinik I._____ darüber informiert worden war, dass X._____ die Klinik verlassen und damit die stationäre Therapie abgebrochen hatte, lud sie diese zu einem persönlichen Gespräch ein. Da dieses jedoch nicht zustande kam, wurde X._____ mittels Schreiben vom 2. April 2014 zur Behördensitzung vom 10. April 2014 vorgeladen (vgl. KESB act. 84). In diesem Schreiben wurde X._____ darüber informiert, dass die KESB eine an sie gerichtete Weisung zur Teilnahme an einer verbindlichen ambulanten Suchttherapie in einer geeigneten Therapiestelle prüfe. I. Mit Schreiben vom 5. April 2014 teilte X._____ der KESB mit, dass sie der Vorladung zur Behördensitzung vom 10. April 2014 nicht Folge leisten werde (vgl. KESB act. 90). Die Klinik habe sie − entgegen den Ausführungen im Bericht der Klinik I._____ − nicht aus Angst vor einer Fremdplatzierung ihrer Kinder verlassen, sondern deshalb, weil ohne ihr Wissen Gespräche mit ihren Kindern geführt worden seien und diesen dabei von einer bereits beschlossenen zweimonatigen Therapieteilnahme ihrer Mutter berichtet worden sei, obwohl sie sich selbst noch gar nicht definitiv dazu entschlossen hatte. Ihr diesbezüglicher Entscheid habe sie davon abhängig gemacht, wo ihre Kinder während ihrer Abwesenheit untergebracht worden wären. Schliesslich führte sie aus, dass sie mit der beabsichtigten Weisung zur Teilnahme an einer verbindlichen ambulanten Suchttherapie nicht einverstanden sei. J. Mit Entscheid vom 10. April 2014, mitgeteilt am 11. April 2014, erkannte die KESB Nordbünden was folgt: "1. X._____ wird die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB) - mit Hilfe ihres Hausarztes oder eines anderen dafür geeigneten Arztes bis Ende April 2014 die Voraussetzungen für eine ambulante Suchttherapie (nämlich ärztlich begleiteter und bestätigter Alkoholentzug) zu erfüllen; - im Sinne der Erwägungen ab Anfang Mai 2014 aktiv an einer ambulanten Suchttherapie in einer geeigneten Therapiestelle mitzuwirken mit derzeit unbegrenzter Therapiedauer. Zur Kontrolle der Alkoholabstinenz sind regelmässige Atemtests und zweimonatliche Blutkontrollen durch einen Arzt abnehmen zu lassen; - nach Beginn der ambulanten Suchttherapie vom behandelnden Therapeuten bzw. der behandelnden Therapeutin eine schriftliche Bestätigung des Therapiebeginns ausstellen zu lassen und diese unverzüglich der KESB Nordbünden zukommen zu lassen;

Seite 5 — 11 - nach drei Monaten einen ersten Verlaufsbericht vom Therapeuten bzw. von der Therapeutin inkl. Ergebnisse der Blut- und Atemtest einzufordern und diesen der KESB Nordbünden zukommen zu lassen. 2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten für diesen Entscheid im Betrag von Fr. 860.-- wird aufgrund der aktuell angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter von A._____ und B._____ (X._____) verzichtet. 3. (Rechtsmittelbelehrung; Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung). 4. (Eröffnung). 5. (Mitteilung)." K. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. April 2014 (Poststempel 28. April 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Darin führte sie − wie schon in ihrem Schreiben vom 5. April 2014 (vgl. KESB act. 90) − aus, dass sie sich durch das Vorgehen der Beiständin und der KESB, welche hinter ihrem Rücken Gespräche mit ihren Kindern geführt hätten, übergangen fühle. Zudem wehrte sie sich gegen die mittels Weisung angeordnete Suchttherapie. Sie sei nun seit drei Monaten "trocken" und nehme unter ärztlicher Aufsicht zweimal wöchentlich das Medikament Antabus ein. Eine psychologische Therapie könne sie sich vorstellen, aber momentan sei ihr Vertrauen zur Beiständin und zur KESB etwas beeinträchtigt. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten verzichtete sie auf weitere Ausführungen. M. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde, sondern grundsätzlich ebenso im Kindesschutzverfahren anwendbar. Dies lässt sich aus Art. 440 Abs. 3 ZGB ableiten, wo-

Seite 6 — 11 nach der Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde zukommt (vgl. Daniel Steck, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, N 6 zu Vorb. zu Art. 443 ff. ZGB). Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid der KESB vom 10. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 11. April 2014 mitgeteilt. Die Beschwerde vom 28. April 2014 (Poststempel) erfolgte demnach innert Frist und genügt im Übrigen auch den Formerfordernissen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialma-

Seite 7 — 11 xime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). d) Gemäss Art. 450c ZGB kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Die KESB Nordbünden hat die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Entscheid jedoch ausdrücklich entzogen (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). 3.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. April 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens nach Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt wurde, zunächst die Voraussetzungen für eine ambulante Suchttherapie zu erfüllen und anschliessend an einer entsprechenden Therapie mitzuwirken. Vorab ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen der KESB grundsätzlich zulässig ist: Wo die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind zeitweise oder dauernd nicht (mehr) übernehmen können und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, hat die KESB geeignete Massnahmen zu treffen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 1 zu Art. 307 ZGB). Dazu kann die Behörde insbesondere die El-

Seite 8 — 11 tern ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Unter anderem ist die KESB befugt, eine Weisung für die Durchführung einer Therapie zu erteilen (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6 und 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 bezüglich einer Gesprächstherapie). b) Aufgrund der Aktenlage ist die vorliegende Weisung zur Mitwirkung an einer ambulanten Suchttherapie nicht zu beanstanden. Wie aus dem Schreiben des Hausarztes F._____ vom 20. Februar 2014 und dem Bericht der Klinik I._____ vom 7. März 2014 hervorgeht, leidet die Beschwerdeführerin an einer Suchterkrankung mit Alkoholabusus. Deren Therapiebedürftigkeit sehen zwar sowohl die Beschwerdeführerin selbst wie auch die Kinder grundsätzlich ein (vgl. etwa KESB act. 60 und 72). Die Beschwerdeführerin bekundete allerdings Mühe, sich zum definitiven Antritt einer Entzugstherapie durchzuringen. Da die Suchterkrankung zu einem Zustand der psychischen Angeschlagenheit führte und die Beschwerdeführerin insbesondere mit ihren Erziehungsaufgaben zunehmend überfordert war, hat die KESB Nordbünden die Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 10. April 2014 zu Recht zur Aufnahme einer ambulanten Suchttherapie angewiesen, zumal diese in direktem Zusammenhang mit der Wahrung des Kindeswohls steht. c) Eine genaue Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Weisung der KESB nicht einverstanden ist, ist ihrer Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich nach dem von ihr geschilderten Vertrauensbruch im Verhältnis zur Beiständin und der KESB um eine Art Trotzreaktion handelt. Wie sich aus den Akten ergibt, ist sie sich der Therapiebedürftigkeit ihrer Alkoholsucht nämlich grundsätzlich bewusst. Bis anhin machte die Beschwerdeführerin den Antritt einer Suchttherapie stets davon abhängig, wo ihre Kinder während ihrer Abwesenheit untergebracht und wie sie betreut werden. Auch in ihrer Beschwerdeschrift kommt sie abermals darauf zu sprechen (vgl. act. A.1 S. 1). Soweit sie sich mit diesem Argument gegen die von der KESB auferlegte Weisung zu wehren versucht, geht sie in ihrer Beschwerde von falschen Voraussetzungen aus. Mit dem angefochtenen Entscheid der KESB wird nämlich − bis auf den zweiwöchigen stationären Alkoholentzug, mit welchem die Voraussetzungen für eine ambulante Suchttherapie geschaffen werden sollen − nur eine ambulante Therapie angeordnet; eine Fremdplatzierung der Kinder steht gar nicht zur Debatte. Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in ihrer Beschwerdeschrift bereits in ambulanter ärztlicher Behandlung und

Seite 9 — 11 ist seit drei Monaten abstinent. Umso leichter wird es ihr also fallen, die Weisung der KESB zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine ambulante Suchttherapie scheinen folglich ebenso vorhanden zu sein wie der grundsätzliche Wille, sich einer entsprechenden Therapie zu unterziehen. Eine solche sollte sie nicht zuletzt auch ihren Kindern zuliebe, welche unter der Alkoholabhängigkeit ihrer Mutter zu leiden scheinen, auf sich nehmen. d) Am Ende ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie auch eine psychologische Therapie in Erwägung ziehe. Relativierend fügt sie jedoch an, dass ihr Vertrauen nach dem Vorgefallenen aber sehr gelitten habe. Zur Verbesserung und Stabilisierung ihres psychischen Zustandes ist die von der Beschwerdeführerin selbst ins Spiel gebrachte psychologische oder psychiatrische Therapie sicherlich zu empfehlen. Zu beachten ist nämlich, dass gemäss dem Bericht der Klinik I._____ vom 7. März 2014 (vgl. KESB act. 81) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung (F33.1) mit gegenwärtig mittelgradiger Episode genannt wird, während das (Alkohol-)Abhängigkeitssyndrom (F10.2) lediglich eine Nebenfolge darstelle (vgl. dazu auch den Bericht des Hausarztes F._____ vom 20. Februar 2014; KESB act. 72). Es könnte also ohne weiteres sein, dass der Alkoholabusus der Beschwerdeführerin lediglich eine Folge des psychisch labilen Zustandes und ihrer persönlichen Überforderung darstellt. Um eine nachhaltige Besserung ihres Gesundheitszustands zu erreichen, müsste bei dieser Ausgangslage zweifellos auch die Ursache, nämlich die psychische Störung, therapiert werden. Im Hinblick auf die Zusatzbemerkung am Ende der Beschwerdeschrift, wonach das Vertrauensverhältnis nach dem Vorgefallenen beeinträchtigt sei, ist der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass sie die Suchttherapie weder für die Beiständin ihrer Kinder noch für die KESB, sondern für sich selbst und insbesondere für ihre Kinder in Angriff zu nehmen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Entscheid erteilte Weisung zur Mitwirkung an einer ambulanten Suchttherapie angesichts der konkreten Umstände und insbesondere des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Mit der Teilnahme an einer ambulanten Suchttherapie sowie allenfalls einer psychologischen oder psychiatrischen Nachbehandlung kann die Beschwerdeführerin nicht nur ihren Zustand nachhaltig verbessern, sondern der Beiständin der Kinder und auch der KESB gleichzeitig beweisen, dass sie sich auf dem Wege der Besserung befindet und gewillt ist, ihr anerkanntes Problem − nicht zuletzt auch ihren Kindern zuliebe − entschlossen anzupacken. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

Seite 10 — 11 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 450f ZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- demnach grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund der Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin ist, werden diese Kosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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