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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.05.2014 ZK1 2014 47

7 mai 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,043 mots·~5 min·6

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 47 8. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, 8153 Rümlang, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 3. April 2014, mitgeteilt am 4. April 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin betreffend fürsorgerische Unterbringung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. April 2014, in das Entlassungsbegehren der X._____ vom 22. April 2014, in die Stellungnahme der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 28. April 2014 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 17. April 2013 für X._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB errichtete und A._____ als Beiständin einsetzte, – dass mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. Mai 2013 A._____ durch B._____ von der Berufsbeistandschaft C._____ als Beiständin ersetzt wurde, – dass die KESB Nordbünden in der Folge beim D._____ ein psychiatrisches Gutachten über X._____ einholte, welches am 31. Januar 2014 erstattet wurde (Oberarzt E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), – dass der Gutachter darin zum Schluss kam, dass bei der Explorandin ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10: F 19.21 F 19.22), aktuell insbesondere Alkohol, bestehe; es handle sich um eine schwere Form stofflicher Abhängigkeit und es bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung respektive anhaltende kognitive Beeinträchtigung aufgrund des jahrlangen Konsums psychotroper Substanzen (ICD-10: F 19.71 und F 19.74); aktuell erscheine eine langfristige stationäre Therapie die letzte Therapieform zu sein, die der chronischen Erkrankung eine Wende geben könnte; eine solche werde deshalb eindringlich empfohlen, – dass X._____ mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. März 2014 für eine langfristige Therapie zur Behandlung und persönlichen Betreuung im F._____ der G._____ in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht wurde und die Entlassungszuständigkeit bei der KESB Nordbünden belassen wurde, – dass dieser Entscheid unangefochten blieb, – dass X._____ am 31. März 2014 über den Verein Psychex (Rechtsanwalt Schönenberger) der KESB Nordbünden mittels Fax-Eingabe ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung stellte, – dass die KESB Nordbünden in einem Entscheid in Einzelkompetenz vom 3. April 2014 auf das Entlassungsgesuch nicht eintrat mit der Begründung, das Gesuch sei nach nur gerade sieben Kalendertagen nach Ablauf der Be-

Seite 3 — 5 schwerdefrist gegen den Einweisungsentscheid als rechtsmissbräuchlich zu werten, – dass im Entscheid im weiteren darauf hingewiesen wurde, dass die eingeleitete Langzeittherapie nicht schon nach rund zwei Wochen abgebrochen werden könne, – dass X._____ dagegen am 22. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen liess mit dem Begehren um sofortige Entlassung und Entscheidung über Schadenersatz und allfällige Genugtuung, – dass die in elektronischer Form eingereichte Beschwerde rechtzeitig und formgerecht ist (Art. 450b Abs. 2 ZGB), – dass die Beschwerdeführerin zu unrecht rügt, dass der angefochtene Entscheid in Einzelkompetenz ergangen ist, da gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. d EGz- ZGB Nichteintretungsverfügungen in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fallen, – dass von vornherein auf das Begehren um Schadenersatzansprüche aus Verantwortlichkeit nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 454 Abs. 3 ZGB nämlich der Kanton primär haftbar ist und dieser Anspruch in einer Klage gegen den Kanton geltend zu machen ist, – dass offen bleiben kann, ob das Entlassungsgesuch, welches mittels Fax- Eingabe erfolgte, überhaupt formgerecht eingereicht wurde und ob der Nichteintretensentscheid schon wegen Formungültigkeit des Gesuchs hätte erlassen werden können, – dass ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, das Gesuch sei nach so kurzer Zeit nach Einweisung in das F._____ rechtsmissbräuchlich und es fehle ein schutzwürdiges Interesse am Entlassungsgesuch, – dass nämlich das Entlassungsgesuch selbst offensichtlich unbegründet ist, – dass die fürsorgerische Unterbringung in das F._____ im Sinne einer Langzeittherapie nämlich aufgrund eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens des D._____ erfolgte,

Seite 4 — 5 – dass der Gutachter Oberarzt E._____ darin mit einlässlicher Begründung zum Schluss kam, eine langfristige stationäre Therapie erscheine aktuell die letzte Therapieform zu sein, die der chronischen Erkrankung eine Wende geben könnte, und eine solche eindringlich empfahl, – dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung sich damit nicht auseinandersetzt und keinen einzigen Grund anführen kann, weshalb diese Schlussfolgerungen nicht zutreffend sein sollten, – dass diese Langzeittherapie offenkundig nicht schon kurze Zeit nach Einweisung in das Therapiezentrum abgebrochen werden kann, – dass Erfolgsaussichten im Gegenteil nur bestehen, wenn die Beschwerdeführerin längere Zeit, d.h. zumindest mehrere Monate in der genannten Institution verbleibt und sich auf die Therapie einlässt, – dass darauf auch im angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde, – dass das Entlassungsgesuch deshalb hätte abgewiesen werden müssen, selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, – dass die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, – dass X._____ am 22. April 2014 zudem direkt dem Kantonsgericht von Graubünden ein Entlassungsbegehren zustellte, – dass für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs zunächst die KESB Nordbünden zuständig ist, so dass das Kantonsgericht darauf nicht eintreten kann, – dass X._____ gleichzeitig aber auch ein Entlassungsbegehren an die KESB Nordbünden stellte, welche auf dieses am 24. April 2014 nicht eintrat, – dass gemäss den Feststellungen der KESB Nordbünden X._____ öffentliche Sozialhilfe bezieht, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 117 lit. d ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Auf das Gesuch vom 22. April 2014 um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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