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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.04.2014 ZK1 2014 40

15 avril 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,346 mots·~17 min·6

Résumé

Eheschutz | Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 40 30. April 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martino Luminati, Via Sottosassa 71, 7742 Poschiavo, gegen die prozessleitende Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja vom 3. April 2014, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Y._____ reichte dem Bezirksgericht Maloja am 19. März 2014 ein Eheschutzgesuch ein, woraufhin am 31. März 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattfand. Anlässlich der Verhandlung beantragten sowohl Y._____ als auch X._____, es sei ihnen die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn A._____, geboren am _____2011, zuzuteilen. Während sich die Mutter auf den Standpunkt stellte, sich bisher um den gemeinsamen Sohn gekümmert zu haben, machte der Vater geltend, dass die Mutter hierzu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sei. B. Am 3. April 2014 erging gestützt auf die Verhandlung eine prozessleitende Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja, in welcher Folgendes erkannt wurde: „1. Herr lic. phil. B._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden wird beauftragt, über die Frage der Obhutzuteilung über Sohn A._____, geb. _____2011, ein Gutachten zu erstellen. Der Gutachter wird ermächtigt, weitere Sachverständige beizuziehen. 2. Das Gericht wird der sachverständigen Person folgende Fragen zur Beantwortung unterbreiten: a) Der Gutachter wird beauftragt, die persönliche Geeignetheit und Erziehungsfähigkeit der beiden Eltern je separat mit Blick auf die Zuteilung der elterlichen Obhut über A._____ zu beurteilen und detailliert zu begründen. b) Der Gutachter wird beauftragt, die Bindungsqualität zwischen A._____ und der Mutter einerseits und dem Vater andererseits zu untersuchen. c) Der Gutachter wird beauftragt, die Frage der persönlichen Betreuungsmöglichkeit bei der Begutachtung mit zu berücksichtigen. d) Der Gutachter wird beauftragt zu untersuchen, welche Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindeswohl vereinbar ist. e) Der Gutachter wird beauftragt sich darüber zu äussern, ob irgendwelche Massnahmen wie z.B. eine Erziehungsbeistandschaft angebracht sind. 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 11. April 2014 zum Expertenvorschlag schriftlich und begründet Stellung zu nehmen (vgl. Art. 183 Abs.1 ZPO) und Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (vgl. Art. 185 Abs. 2 ZPO). Säumnis gilt als Verzicht zur Stellungnahme und Anträge. 4.a) Der Gutachter wird ermächtigt, Augenscheine vorzunehmen, die Parteien und Dritte, insbesondere Familienangehörige beider Elternteile, zu befragen. Dem Gutachter werden sämtliche Akten des beim Be-

Seite 3 — 11 zirksgerichtspräsidium Maloja hängigen Eheschutzverfahrens zur Einsicht zur Verfügung gestellt. b) Es wird ein Kostendach von CHF 3'000.- festgelegt. Sollte der Gutachter mehr Zeit aufwenden, hat er vorgängig die Genehmigung des Gerichtspräsidiums einzuholen. 5. Gestützt auf die Vereinbarung der Eltern vom 31. März 2014 wird für die Monate April und Mai 2014 Folgendes angeordnet: a) Der Sohn A._____ lebt für die Monate April und Mai 2014 bei der Mutter in der Familienwohnung und ist für diese Zeit unter ihrer Obhut. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes miteinander abzusprechen. b) Der Vater ist berechtigt, in den Monaten April und Mai 2014 den Sohn während zwei Tagen pro Woche auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Eltern vereinbaren die genauen Wochentage unter sich und auch, ob der Sohn über Nacht bleibt. c) Der Vater verpflichtet sich für die Monate April und Mai 2014 die Kosten der Familienwohnung, der Krankenkasse für Ehefrau und Kind und der Krippe zu bezahlen. 6. Die Parteien werden aufgefordert, bis zum 30. April 2014 aktuelle Einkommensnachweise, aktuelle Mietverträge und weitere Auslagenbelege einzureichen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung).“ C. X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess gegen die prozessleitende Verfügung am 11. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. La decisione impugnata sia integralmente annullata. 2. Sia ordinato al giudice di prime cure di valutare il caso ai sensi degli art. 295 e sgg. CPC. 3. Spese e ripetibili a carico della contraparte.“ D. Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO wurde darauf verzichtet, eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen. E. Auf die Begründung der Anträge sowie die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe in italienischer Sprache ein. Es ist somit vorweg die massgebliche Gerichtssprache festzulegen. Diese bestimmt sich nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100). Das Sprachengesetz sieht vor, dass für die kantonalen Gerichte, wie auch im Bereich der Amtssprachen, von der Gleichwertigkeit der Landessprachen auszugehen ist. Die Gleichberechtigung gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre Eingaben und Voten vor dem Kantonsgericht frei. Allerdings legt der Gerichtsvorsitzende im Interesse der Klarheit des Verfahrens zu Prozessbeginn die Verfahrenssprache fest (Art. 7 Abs. 1 SpG). In erstinstanzlichen Zivilverfahren gilt der Grundsatz, dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache geführt wird, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, welche im angefochtenen Entscheid verwendet wurde (Art. 8 SpG; vgl. dazu Botschaft zum Sprachengesetz des Kantons Graubünden [SpG] vom 16. Mai 2006, Heft Nr. 2/2006-2007 73 ff., S. 89). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 3. April 2014 in deutscher Sprache ausgefertigt worden. Demzufolge gelangt auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die deutsche Sprache zur Anwendung. 2.a) Prozessleitende Verfügungen sind abgesehen von den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die im vorliegenden Fall angefochtene prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Maloja erging am 3. April 2014, wobei sich der Verfügung allerdings nicht entnehmen lässt, wann sie den Parteien mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. April 2014 wurde die zehntätige Beschwerdefrist jedoch ohnehin gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. b) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung der sachverständigen Person gestützt auf Art. 184 Abs. 3 ZPO ausdrücklich mit Beschwerde anfechtbar ist. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, womit das Erfordernis des nicht

Seite 5 — 11 leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entfällt (Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 11 zu Art. 184 ZPO; vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7324, wonach die Beschwerde nicht nur der sachverständigen Person, sondern auch den Parteien offen steht). Obschon die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der prozessleitenden Verfügung beantragt, geht sie in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf das von der Vorinstanz in Dispositivziffer 4.b) festgelegte Kostendach von CHF 3'000.-- ein. Vielmehr beschränken sich ihre Rügen auf die fehlende Erforderlichkeit und Unzulässigkeit der gerichtlich angeordneten Expertise, die Anwendung des falschen Verfahrens sowie die Nichtanordnung einer Kindesvertretung. Deshalb handelt es sich vorliegend nicht um eine Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 184 Abs. 3 ZPO und somit auch nicht um einen Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. c) Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden soll (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO). Bei der in Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO enthaltenen Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art. 319 ZPO). Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer, a.a.O., N 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt,

Seite 6 — 11 a.a.O., N 13 ff. zu Art. 319 ZPO). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist dabei der Lehrmeinung Freiburghaus/Afheldt zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014 E. 3 sowie der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1bb; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 2a). d/aa) Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung, wie im vorliegenden Fall, nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (vgl. dazu Entscheide der I. und II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E. 2.b und ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b). d/bb) Dieser Rügepflicht kommt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht nach. Inwiefern ihr durch die prozessleitende Verfügung, welche insbesondere einen Gutachtensauftrag enthält, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar und geht in keiner Weise auf die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der prozessleitenden Verfügung ein. Damit vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen in Bezug auf das Vorliegen eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann. Nichtsdestotrotz ist im Folgenden zu prüfen, ob aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zu Unrecht eine Expertise angeordnet worden sei sowie dass eine Kindesvertretung hätte bestellt werden müssen, implizit das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils hervorgeht. d/cc) Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, ist das Kindeswohl für die Zuteilung der elterlichen Obhut der entscheidende Gesichtspunkt. Aufgrund der in familienrechtlichen Angelegenheiten bezüglich Kin-

Seite 7 — 11 derbelangen geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist dabei nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen und die erforderlichen Beweismittel zu erheben (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 9 ff. zu Art. 296 ZPO). Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer sachverständigen Person ein Gutachten einholen. Gerade in Fragen der Obhutszuteilung ist der Richter oftmals auf die Meinung von Fachpersonen angewiesen, da die eigene Fachkenntnis zur sachgerechten Beurteilung des Falles nicht ausreicht (vgl. Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 296 ZPO mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich sei. Ihr betreuender Arzt, Dr. med. C._____, könne zu ihrem aktuellen gesundheitlichen Befinden, welches im Übrigen sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht gut sei, befragt werden und diesbezüglich direkt Auskunft erteilen. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, zu beurteilen, ob die Einholung eines Gutachtens im Einzelfall sinnvoll ist (Schweighauser, a.a.O., N 20 zu Art. 296 ZPO und Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es aber nicht nur um ihr gesundheitliches Befinden, sondern insgesamt um das Kindeswohl; der betreuende Arzt könnte sich gerade nicht zu den dem Gutachter unterbreiteten Fragen wie der Bindungsqualität des Sohnes zu den beiden Elternteilen, den persönlichen Betreuungsmöglichkeiten, der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Anordnung von allfälligen Massnahmen äussern. Warum die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage der Obhutszuteilung über den gemeinsamen Sohn A._____ bzw. die Erteilung des Gutachtensauftrags an sich – bevor das Gutachten überhaupt vorliegt – für die Beschwerdeführerin bereits einen Nachteil, der darüber hinaus nicht leicht wiedergutzumachen wäre, darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung unter Beachtung von Art. 185 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Anträgen eingeräumt. Die Parteien werden auch nach Erstattung des Gutachtens aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nochmals Gelegenheit erhalten, Erläuterungen zu beantragen oder Zusatzfragen zu stellen (vgl. Art. 187 Abs. 4

Seite 8 — 11 ZPO). Umso mehr ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Expertise ein später nicht mehr leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte. d/dd) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz als ersten Schritt eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 f. ZPO hätte einsetzen müssen, da beide Elternteile die Zuteilung der elterlichen Obhut über den Sohn A._____ je für sich beantragen würden. Die Nichtanordnung einer Vertretung kann, sofern das urteilsfähige Kind einen entsprechenden Antrag gestellt hat, von diesem gemäss Art. 299 Abs. 3 ZPO ausdrücklich mittels Beschwerde (nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) angefochten werden. Den Eltern hingegen steht lediglich ein Beschwerderecht nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zur Verfügung (Blickenstorfer, a.a.O., N 34 zu Art. 319 ZPO). Zu prüfen bleibt somit, ob die Nichtanordnung einer Kindesvertretung nach Art. 299 Abs. 1 ZPO für die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen vermag. Dies ist insoweit zu präzisieren, als dass die Vorinstanz bis anhin weder einen gutheissenden noch einen ablehnenden Entscheid betreffend die Anordnung einer Kindesvertretung getroffen hat. Die Beschwerdeführerin hätte im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO bei der Vorinstanz direkt einen entsprechenden Antrag auf Vertretung stellen können bzw. kann diesen noch immer stellen, woraufhin das Gericht die Anordnung einer Kindesvertretung prüfen und mittels prozessleitender Verfügung begründen müsste (vgl. Schweighauser, a.a.O., N 14 zu Art. 299 ZPO; vgl. Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 299 ZPO). Infolge des geltenden Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) hat das Gericht indes von Amtes wegen zu untersuchen, ob allfällige Anhaltspunkte bestehen, die eine Kindesvertretung erforderlich erscheinen lassen (Schweighauser, a.a.O., N 9 zu Art. 299 ZPO). Liegt einer der in Art. 299 Abs. 2 ZPO aufgezählten Konstellationen vor, muss der Richter die Anordnung einer Vertretung prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 2 zu Art. 299 ZPO; Steck, a.a.O., N 6 zu Art. 299 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der unterschiedlichen Anträge der Eltern bezüglich der Obhutszuteilung gestützt auf Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO eine Vermutung, dass eine Kindesvertretung indiziert ist (Schweighauser, a.a.O., N 14 zu Art. 299 ZPO; Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 299 ZPO). Die Kindesvertretung kann zum Schutze des Kindes jederzeit angeordnet werden, insbesondere bei Bestehen eines Interessenkonfliktes zwischen ihm und den Eltern, wobei die Unterstützungsbedürftigkeit auch erst im Laufe des Verfahrens durch eine lange Prozessdauer geweckt werden kann (vgl. Schweighauser,

Seite 9 — 11 a.a.O., N 11 und N 14 zu Art. 299 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Einsetzung einer Vertretungsperson daher nicht zwingend den ersten Schritt und die einzig zulässige Vorgehensmöglichkeit dar; ob und wann ein Vertreter einzusetzen ist, liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts (Urteile des Bundesgerichts 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2; 5A_619/2007 vom 28. Februar 2008 E. 4.1; 5A_735/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4.1; vgl. auch Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 299 ZPO). Die Vorinstanz wird jedoch aufgrund der unterschiedlichen Anträge der Eltern bezüglich der Obhutszuteilung zumindest eine entsprechende Prüfung vorzunehmen haben. Die Einholung eines Gutachtens steht der Anordnung einer Kindesvertretung nicht entgegen bzw. lässt diese nicht von vornherein als überflüssig erscheinen (vgl. Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 299 ZPO). Aufgrund des Gesagten erwächst der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass bisher (noch) keine Kindesvertretung angeordnet wurde, ebenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Prüfung einer Vertretung und – sollte dies zum Schutz des Kindes notwendig sein – deren Anordnung kann von der Vorinstanz im anhängigen Eheschutzverfahren ohne Weiteres noch vorgenommen werden. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bzw. mangels hinreichender Begründung desselben auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Unbesehen davon, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, bleibt in Bezug auf das anwendbare Verfahren Folgendes zu bemerken: Wie dargelegt ist die prozessleitende Verfügung nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne von Art. 295 ZPO im vereinfachten Verfahren behandelt werde. Vorliegendenfalls gelte das vereinfachte Verfahren und die Art. 183 ff. ZPO betreffend Sachverständigengutachten seien nicht anwendbar. Art. 295 ZPO statuiert den Grundsatz, dass bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten das vereinfachte Verfahren für selbständige Klagen gilt. Als selbständige Klagen sind etwa die Unterhaltsklagen oder die Klagen betreffend Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses wie auch die Adoptionsanfechtungsklage zu nennen (Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 295 ZPO). Falls jedoch keine selbständige Klage vorliegt, sondern Kinderbelange Gegenstand von eherechtlichen Klagen im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren bilden, ist Art. 295 ZPO nicht anwendbar und zwar auch dann nicht, wenn es in diesem Verfahren nur um die Kinderbelange

Seite 10 — 11 geht (Schweighauser, a.a.O., N 7 zu Art. 295 ZPO; vgl. auch Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 295 ZPO und Gehri, a.a.O., N 3 zu Art. 295 ZPO). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich vorliegend nicht um eine selbständige Klage handelt, sondern die Zuteilung der elterlichen Obhut über den gemeinsamen Sohn im Rahmen des eingeleiteten Eheschutzverfahrens erfolgt. Art. 295 ZPO findet folglich auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Somit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- zu tragen. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdegegner aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Stellungnahme in diesem Verfahrensabschnitt kein Aufwand entstanden ist, wird auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichtet. 5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung (Fehlen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bzw. Fehlen einer hinreichenden Begründung desselben) als offensichtlich unzulässig, weshalb der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KVG; BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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