Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.06.2015 ZK1 2014 39

19 juin 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,297 mots·~1h 6min·6

Résumé

Stiftungsaufsicht | Berufung ZGB Personenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 39 25. Juni 2015 (Mit Urteil 5A_676/2015 vom 05. Januar 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuarin Duff Walser In der verwaltungsrechtlichen Berufung des Dr. A._____, des B._____, des Dr. C._____, der D._____, und der E._____, Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Flurin von Planta, Rue de Bourg 9, 1002 Lausanne, gegen die Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 28. Februar 2014, in Sachen der Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen Dr. iur. Y._____ und lic. oec. Z._____, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Stiftungsaufsicht (F._____), hat sich ergeben:

Seite 2 — 47 I. Sachverhalt A. Bei der F._____ handelt es sich um eine im Jahre 1986 von G._____ gegründete gemeinnützige Stiftung mit Sitz in O.1_____, welche im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen ist und unter der Aufsicht der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden steht. Am 7. Februar 2001 wurde die Stiftungsurkunde geändert und ein Reglement erlassen. Gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde liegt der Zweck der Stiftung primär in der Erhaltung, dem Ausbau und der Erschliessung ihres Sammelgutes. Dieses zeigt Land und Leute Graubündens, insbesondere im Spiegel der darstellenden Kunst und Grafik. Im Jahre 2009 ist G._____ und im Jahre 2010 dessen Ehefrau H._____ verstorben. Als gesetzliche Erbinnen haben die Eheleute G.H._____ die beiden Töchter E._____ und D._____ hinterlassen. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug setzte sich der Stiftungsrat der F._____ bis anfangs November 2013 aus E._____ (Präsidentin) sowie I._____, Z._____ und Dr. iur. Y._____ zusammen. Als Geschäftsführerin war im Handelsregister des Kantons Graubünden J._____ eingetragen. B. Schon bald nach dem Tod von G._____ entstanden zwischen den Erbinnen und dem Stiftungsrat Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Sammelgut. Dabei vertraten erstere die Auffassung, dass der grösste Teil der Sammlung zum Nachlass ihres Vaters gehöre. Entsprechend liessen E._____ und D._____ über den Willensvollstrecker eine Teilungsvereinbarung ausarbeiten, welche von ihnen am 25./27. Februar 2013 unterzeichnet worden ist. Dieser Teilungsvertrag geht davon aus, dass die Kunstsammlung, deren gesamter Bestand mit Fr. 10 Millionen bewertet wird, zum überwiegenden Teil Bestandteil des Nachlasses bildet; davon werden 543 Werke mit einem Wert von Fr. 1,3 Millionen den beiden Erbinnen zu Eigentum zugewiesen, während das restliche Sammelgut (26'474 Werke) mit einem Wert von Fr. 8,1 Millionen in Erfüllung des ihr testamentarisch zugedachten Vermächtnisses ins Eigentum der Stiftung übergehen soll. Demgegenüber stellten sich die Stiftungsräte I._____, Z._____ und Dr. iur. Y._____ auf den Standpunkt, der allergrösste Teil der gesammelten Objekte gehöre der Stiftung bereits zu Eigentum. Überdies waren sie auch mit der Bewertung des Sammelguts nicht einverstanden.

Seite 3 — 47 C. Am 8. September 2013 teilte D._____ – welche anlässlich der Sitzung vom 21. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat der F._____ ausgetreten war, jedoch gemäss Stiftungsurkunde einen lebenslangen Sitz im Stiftungsrat hat – dem Stiftungsrat schriftlich mit, dass sie wieder Einsitz in den Stiftungsrat der F._____ nehme. Kurz darauf, nämlich am 15. September 2013, erklärte I._____ seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat "auf den nächstmöglichen Termin". Den von E._____ in der Folge vorbereiteten Zirkularbeschluss, mit welchem vom Rücktritt von I._____ Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Handelsregisteranmeldung Funktion und Zeichnungsberechtigung der neu Einsitz nehmenden D._____ geregelt werden sollte, lehnten sowohl Z._____ als auch Dr. iur. Y._____ unter Verweis auf die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Diskussion über die Besetzung des Stiftungsrates umgehend ab. D. Mit Zirkularbeschluss vom 10./14. Oktober 2013 kamen die Stiftungsräte I._____, Z._____ und Dr. iur. Y._____ schliesslich überein, eine Feststellungs- und Herausgabeklage gegen die Erbinnen von G._____ einzureichen, und beauftragten Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller mit deren Einleitung und der Führung des Prozesses. Am 12. November 2013 wurden die Erbinnen über die betreffende Beschlussfassung in Kenntnis gesetzt. E. Am 4. November 2013 fand zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ in O.2_____ eine ausserordentliche Stiftungsratssitzung der F._____ statt, an der lediglich die Stiftungsratspräsidentin E._____ und ihre Schwester D._____ teilnahmen. Gemäss Sitzungsprotokoll fasste der Stiftungsrat anlässlich dieser Sitzung den einstimmigen Beschluss, dass D._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien einzutragen sei. Die Stiftungsratspräsidentin veranlasste in der Folge die Eintragung von D._____ im Handelsregister per 6. November 2013. Gleichzeitig liess E._____ I._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister löschen. F. Mit Schreiben vom 20. November 2013 lud die Stiftungsratspräsidentin E._____ die Stiftungsratsmitglieder zu einer ordentlichen Stiftungsratssitzung der F._____ auf den 13. Dezember 2013 ein. Diese Einladung ging zusammen mit den Unterlagen für die statutarischen Traktanden und einem Begleitschreiben, wonach an der Jahresversammlung dessen gebührende Verabschiedung erfolgen werde, auch an I._____. Gemäss Traktandenliste wurde unter Ziffer 5 das Traktandum " Wahl Stiftungsrat" angekündigt.

Seite 4 — 47 Durchgeführt wurde die Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 in den Archivräumlichkeiten der Stiftung in O.1_____. Laut dem von K._____ verfassten Sitzungsprotokoll nahmen daran nebst einem Vertreter der Revisionsstelle und der Geschäftsführerin J._____ sämtliche bisherigen Stiftungsräte (unter Einschluss von I._____) sowie D._____ teil. Deren Stellung als Stiftungsrätin wurde von Dr. iur. Y._____ zu Beginn des Traktandums „Wahl Stiftungsrat“ ausdrücklich bestritten; nach wie vor stimmberechtigter Stiftungsrat sei dagegen I._____. Ohne auf die Einwände von Dr. Y._____ einzugehen, schlug E._____ daraufhin Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ als neue Stiftungsräte vor, welche sogleich den Sitzungsraum betraten. Nach kurzer Diskussion, in deren Verlauf Dr. iur. Y._____ gegen das Vorgehen der Stiftungsratspräsidentin protestierte, schritt letztere zur Abstimmung. Dabei stimmten E._____ und D._____ für die drei Kandidaten, während Dr. iur. Y._____ und Z._____ gegen deren Zuwahl votierten. I._____ gab – nachdem ihn Dr. Y._____ zur Stimmabgabe aufgefordert, E._____ seine Stimmberechtigung aber verneint hatte – keine Stimme ab. Unter Berufung auf den ihr gemäss Stiftungsurkunde bei Stimmengleichheit zustehenden Stichentscheid, den sie zugunsten der drei Kandidaten ausübe, stellte E._____ daher die Wahl von Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ in den Stiftungsrat fest. Dr. iur. Y._____ und Z._____ verliessen daraufhin gemeinsam mit I._____, J._____ und dem Revisor den Sitzungsraum. Die verbliebenen Personen behandelten in der Folge die weiteren Traktanden, wobei sie zunächst über die Konstituierung des Stiftungsrates und die Zeichnungsberechtigung der neuen Mitglieder Beschluss fassten. Unter dem Traktandum 11 „Vermächtnis G._____“ wurde sodann im Ausstand von E._____ und D._____ beschlossen, Rechtsanwalt Toller das ihm erteilte Mandat zur Klage gegen die beiden Erbinnen mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Unter dem Traktandum 12 „Varia“ hielt der Stiftungsrat schliesslich fest, dass das Vertrauensverhältnis zur Geschäftsführerin J._____ als Folge ihres Verhaltens an der Sitzung derart gestört sei, dass nur noch eine Kündigung mit sofortiger Freistellung in Frage komme. Sowohl der Mandatsentzug als auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde den Betroffenen noch gleichentags schriftlich mitgeteilt. J._____ hat ihr Arbeitsverhältnis mit der F._____ in der Folge per Ende Mai 2014 selbst gekündigt. G. Am 19. Dezember 2013 reichten Z._____ und Dr. iur. Y._____ bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein. Darin stellten sie die folgenden Rechtsbegehren:

Seite 5 — 47 "1. Der Beschluss des Stiftungsrates der F._____ vom 13. Dezember 2013 betreffend die Wahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ als neue Mitglieder des Stiftungsrates sei aufzuheben. 2. Der Beschluss des Stiftungsrates vom 13. Dezember 2013, die Geschäftsführerin der F._____, J._____, zu entlassen, sei aufzuheben, bzw. es sei dessen Unwirksamkeit festzustellen. Die Freistellung von J._____ sei daher aufzuheben. 3. Es sei eine Handelsregistersperre anzuordnen und das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden anzuweisen, diese im Handelsregister zu vollziehen. Eventuell seien andere geeignete Massnahmen nach Gutdünken der Stiftungsaufsicht anzuordnen, um den Vollzug der Beschlüsse gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor zu verhindern. 4. Es seien alle Stiftungsräte vorübergehend, d.h. für die Dauer von max. 4 Monaten zu suspendieren. Es sei ein Sachwalter zu bestimmen und mit der Leitung der Stiftung ad interim zu beauftragen. Der Sachwalter sei zu ermächtigen, J._____ als Geschäftsführerin einzusetzen. 5. Der Sachwalter sei zudem im Sinne einer permanenten Aufgabe zu beauftragen, den Beschluss des Stiftungsrates der F._____ vom 10./14. Oktober 2013 umzusetzen und damit die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Sammelgutes der F._____ klageweise feststellen zu lassen sowie das Eigentum der F._____ am fraglichen Sammelgut zu erlangen. 6. Es sei der Stiftungsrat der F._____ anzuweisen, dem Sachwalter vorläufig einen Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Vermögen der Stiftung zu treuen Händen zu überweisen, um aus diesem Betrag die mit der Feststellungs- und Herausgabeklage sowie mit einer allfälligen Vermächtnisklage anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten vorzuschiessen bzw. zu bezahlen. 7. Dem Stiftungsrat sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB – zu verbieten, über die im Archiv der F._____ deponierten Werke zu verfügen. Zwecks Absicherung dieses Verfügungsverbots seien geeignete Massnahmen nach Ermessen der Aufsichtsbehörde anzuordnen. Eventuell sei der Sachwalter damit zu beauftragen, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Sammelgutes zu treffen. 8. Superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, seien die Massnahmen gemäss den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3, 4 und 7 anzuordnen. 9. Unter gesetzlicher Kostenfolge." H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 erkannte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde: "1. Sämtliche Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013, soweit solche nach der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Stiftung für das Geschäftsjahr 2012/2013 gefällt wurden, werden aufgehoben. 2. Der Stiftungsrat der "F._____" in der Zusammensetzung von E._____, D._____, Z._____ und Y._____ gemäss den gegenwärtigen Handelsregistereintragungen wird in seinem Amt und in all seinen Funktionen

Seite 6 — 47 mit sofortiger Wirkung und für die Dauer von 4 Monaten ab Erlass dieser Verfügung suspendiert. Den suspendierten Stiftungsräten wird unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) untersagt, die im Archiv der Stiftung an der Rheinfelsstrasse 1 in O.1_____ deponierten Werke wie auch alle Stiftungsunterlagen zu entfernen. Die Archivschlüssel sind dem Sachwalter unaufgefordert auszuhändigen. 3. Zum Sachwalter der "F._____" wird für die Dauer der Suspendierung des Stiftungsrates Rechtsanwalt Dr. iur. L._____ ernannt. Für die Dauer seiner Tätigkeit führt er Einzelunterschrift. Die Entschädigung des Sachwalters geht zu Lasten der Stiftung. Der Sachwalter wird insbesondere angewiesen:  die Stiftung zu führen, zu verwalten und ihre Interessen wahrzunehmen;  die erforderlichen Massnahmen für die Wahrung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsakten zu veranlassen;  die Eigentumsverhältnisse an der umfangreichen Kunstsammlung des verstorbenen Stifters unverzüglich zu veranlassen respektive feststellen zu lassen;  die Stiftungsaufsicht laufend zu orientieren. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Die Gebühr von 3000 Franken ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung mittels des beigelegten Einzahlungsscheins der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zu überweisen." I. Dagegen liessen E._____, D._____, Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ mit einer ersten Eingabe vom 2. Januar 2014 und einer ergänzenden Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde an das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauteten: "I. Die Verfügung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Stiftungsaufsicht, vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. II. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, die folgenden Personen zu löschen: a) Dr. L._____, Sachwalter b) J._____, Geschäftsführerin III. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, die folgenden Neueintragungen respektive Mutationen vorzunehmen: a) D._____ (bisher), neu Vizepräsidentin b) Dr. A._____ (neu), Mitglied c) B._____ (neu), Mitglied d) Dr. C._____ (neu), Mitglied Prozessuales Begehren

Seite 7 — 47 IV. Der vorliegenden Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. V. Die Verfügung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Stiftungsaufsicht, vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. Das Handelsregisteramt hat die Mutation betreffend "F._____" gemäss Tagebucheintrag vom 27. Dezember 2013, Tr.-Nr. _____, umgehend rückgängig zu machen und das Handelsregister bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren gesperrt. VI. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner Y._____ und Z._____." J. Nachdem das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden die prozessualen Begehren gemäss Ziffer IV und V bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2014 abgewiesen hatte, erkannte es mit Verfügung vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 28. Februar 2014, wie folgt: "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 und den Kosten für die Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 781.00, gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer, welche zudem unter solidarischer Haftung die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 14'207.10 (inkl. 8% MWST) zu entschädigen haben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." K. Gegen diese Verfügung liessen E._____, D._____, Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ am 7. April 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "I. Die Departementsverfügung vom 28. Februar 2014 des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden wird aufgehoben. II. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, betreffend "F._____" die folgenden Personen zu löschen: a) Dr. L._____, Sachwalter b) J._____, Geschäftsführerin III. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, die folgenden Neueintragungen respektive Mutationen vorzunehmen: e) D._____ (bisher), neu Vizepräsidentin f) Dr. A._____ (neu), Mitglied g) B._____ (neu), Mitglied h) Dr. C._____ (neu), Mitglied Prozessuales Begehren

Seite 8 — 47 IV. Die vorinstanzlichen Akten sind vom Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden beizuziehen. V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsgegner Y._____ und Z._____." L. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 beantragte das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Am 7. Mai 2014 liess sich die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden vernehmen und stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Sachwalter, Dr. iur. L._____, reichte seine Berufungsantwort am 8. Mai 2014 ein mit dem Begehren, die Berufung sei abzuweisen und die Departementsverfügung vom 28. Februar 2014 wie auch die dieser zugrunde liegende Verfügung der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 seien vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich stellten Z._____ und Dr. iur. Y._____ mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2014 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger." Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Mai 2014 wurde den Berufungsklägern und dem Sachwalter in der Folge Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 26. Juni 2014 eingeräumt. Nachdem der Sachwalter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat und auch seitens der Berufungskläger keine Replik eingegangen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2014 geschlossen. M. Auf Ersuchen von Z._____ und Dr. iur. Y._____ vom 21. März 2014 wie auch auf Antrag des Sachwalters in dessen Zwischenbericht vom 4. April 2014 hat die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit die Sachwalterschaft von Dr. iur. L._____ mit Verfügung vom 17. April 2014 auf unbestimmte Zeit verlängert, das heisst bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Kunstsammlung respektive bis zur Aufhebung der Sachwalterschaft durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Gleichzeitig wurde dessen Mandat dahingehend erweitert, als er im Hinblick auf

Seite 9 — 47 die zukünftige Funktionsfähigkeit der Stiftung auch mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Anpassung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen beauftragt wurde. Das seitens des Rechtsvertreters von E._____, D._____, Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ am 28. Mai 2014 dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 12. August 2014 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils in der beim Kantonsgericht hängigen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Berufungsstreitsache sistiert. N. Auf die Begründung der Anträge in den im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Rechtsschriften sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Mit der angefochtenen Verfügung hat das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden über eine Beschwerde der Berufungskläger gegen eine Verfügung der Finanzverwaltung in ihrer Funktion als Stiftungsaufsichtsbehörde entschieden. Bei der Stiftungsaufsicht handelt es sich – da im ZGB geregelt – formell um Bundesprivatrecht, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht um öffentliches (Verwaltungs-)Recht. Entscheidungen, welche im Rahmen der Stiftungsaufsicht getroffen werden, sind demnach – wie dies auch bei der Regelung des Weiterzuges an das Bundesgericht zum Ausdruck kommt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG) – öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 100 Ib 137 E. 2a). Entsprechend ergehen sie in einem Verfahren, das nicht dem Geltungsbereich der ZPO untersteht. Letztere findet gemäss Art. 1 lit. b ZPO zwar auch Anwendung für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter der freiwilligen Gerichtsbarkeit versteht man das sogenannte Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen, das heisst die hoheitliche Tätigkeit eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zur Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sachverhaltes auf einseitigen Antrag von Privaten. Als gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO gelten nach der bundesgerichtlichen Auslegung indessen lediglich Angelegenheiten, für welche das Bundesrecht selber eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt. Wo dagegen die Bezeichnung der zuständigen

Seite 10 — 47 Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwendung, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E. 2.2). Angelegenheiten, welche von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, fallen von vornherein nicht unter den Begriff der gerichtlichen Anordnung im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO. Für diese gilt das kantonale Verwaltungsverfahren, wobei es den Kantonen grundsätzlich frei steht, die ZPO auch auf solche Zivilsachen für anwendbar zu erklären. Diese gilt dann allerdings nicht als Bundesrecht, sondern findet als kantonales Recht Anwendung (vgl. Bernhard Berger, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZPO, Band I, Art. 1 -149 ZPO, Bern 2012, N 34, 36 zu Art. 1 ZPO; Guido E. Urbach, in: ZPO Kommentar, Myriam A. Gehri/Michael Kramer [Hrsg.], Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 1 ZPO; BGE 137 III 531, Erw. 3.3). b) Im Kanton Graubünden ist die Stiftungsaufsicht in den Art. 21 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) sowie in der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) geregelt. Als erstinstanzliche Aufsichts- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 84 ff. ZGB wird darin die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in Art. 8 ff. der Verordnung näher umschrieben werden. Keine Bestimmungen finden sich zum vor der Aufsichtsbehörde geltenden Verfahrensrecht, weshalb es diesbezüglich bei der Anwendbarkeit des für alle kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bleibt (zu dessen Geltungsbereich vgl. Art. 1 Abs. 1 VRG). Der Rechtsmittelweg wird sodann in Art. 25a EGzZGB geregelt, wobei zunächst ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren an das vorgesetzte Departement vorgesehen ist. Für dieses gelten laut Art. 25a Abs. 1 EGzZGB weiterhin die Bestimmungen des VRG. Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht verweist das kantonale Recht in Art. 25a Abs. 2 EGzZGB – wie auch in anderen Bereichen, in denen erstinstanzlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. etwa die Generalklausel in Art. 16 Abs. 3 EGzZGB oder Art. 20d Abs. 2 EGzZGB für das Zivilstandswesen) – auf die Berufung gemäss Schweizerischer ZPO. Diese gelangt nach dem Gesagten als kantonales Recht zur Anwendung. Bei der Berufung in Stiftungsaufsichtssachen handelt es sich mithin nicht um ein Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern – wie bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO (vgl. PKG 2003 Nr. 1) – um eine verwaltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, d.h. bei der Frage, wel-

Seite 11 — 47 che Bestimmungen der ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Gehalt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des vorangegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. c) Den beschriebenen Wechsel von einem Verwaltungsverfahren in ein den zivilprozessualen Regeln unterstelltes Gerichtsverfahren sah das kantonale Recht bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO vor. Eingeführt wurde die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht in Stiftungsaufsichtssachen im Zuge der Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts an Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht bloss in eigentlichen Zivilverfahren, sondern auch in bedeutenden Teilen des Verwaltungsrechts, insbesondere der freiwilligen Gerichtsbarkeit, garantiert. Bei der Stiftungsaufsicht wurde daher – unter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGzZGB (bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung) – ein neuer Art. 25a (in Kraft seit 1. Oktober 1994) in das EGzZGB eingefügt, demzufolge Verfügungen der zuständigen Behörden mit Berufung gemäss Art. 64 EGzZGB (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht weitergezogen werden konnten. Letztere wiederum sah vor, dass die Berufung schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen war, wobei in der Berufungsschrift mit kurzer Begründung anzugeben war, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt wurden (Abs. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel waren zulässig (Abs. 2) und der Kantonsgerichtspräsident konnte der Berufung auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 3). Im Übrigen galten sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO- GR (Abs. 4). Das für die verwaltungsrechtliche Berufung geltende Verfahren war demnach in einigen wesentlichen Punkten, wie namentlich der Begründungspflicht und dem Novenrecht, eigenständig und abweichend zur zivilrechtlichen Berufung geregelt. Im Gegensatz dazu begnügt sich die seit dem 1. Januar 2011 geltende Fassung von Art. 25a Abs. 2 EGzZGB mit einem blossen Verweis auf die Berufung gemäss ZPO. Die ZPO kennt allerdings zwei Arten der Berufung, nämlich die Berufung im ordentlichen Verfahren, welche innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist (Art. 311 ZPO) und grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO), und die Berufung im summarischen Verfahren, bei der die Frist zur Einreichung zehn Tage beträgt (Art. 314) und – soweit Entscheide über vorsorgliche Massnahmen angefochten werden – die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise zu gewähren ist (Art. 315 Abs. 4

Seite 12 — 47 und 5 ZPO). Damit bleibt im Einzelfall zu klären, welche Bestimmungen konkret anwendbar sind (vgl. dazu nachfolgend E. 2.a). d) Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wie auch des Novenrechts stellt sich zudem die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Anpassung des EGzZGB im Hinblick auf das Inkrafttreten der ZPO das für die verwaltungsrechtliche Berufung geltende Verfahren in diesen Punkten tatsächlich ändern wollte oder allenfalls davon ausgegangen wurde, dass mit einer Anwendung der ZPO die bisherige Regelung weitergeführt würde. Aus den Materialien zur Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe (vgl. dazu die betreffende Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 880) ergibt sich jedenfalls nicht, dass über die Bereinigung der Verweise auf die kantonale Zivilprozessordnung hinaus grundlegende Änderungen im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Berufung beabsichtigt gewesen wären. Dies ist bei der Auslegung des Verweises in Art. 25a Abs. 2 EGzZGB ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass dem Weiterzug an das Kantonsgericht kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren vorausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Berufung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemeinen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen waren (vgl. dazu auch die – als selbstverständlich erachtete und daher nicht Gesetz gewordene – Bestimmung von Art. 286 VE ZPO: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt vor der Rechtsmittelinstanz dasselbe Verfahren wie vor der ersten Instanz.“). Dies bedeutet unter anderem, dass ein ordentliches (Art. 219 ff. ZPO), ein vereinfachtes (Art. 243 ff. ZPO) oder ein summarisches Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) auch im Berufungsverfahren ein ordentliches, vereinfachtes oder summarisches Verfahren bleibt und nach den entsprechenden – allenfalls nach der Natur des Berufungsverfahrens modifizierten – Regeln abzuwickeln ist. Ebenso bleiben die den vorinstanzlichen Prozess beherrschenden Verfahrensmaximen auch im Berufungsverfahren beachtlich (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen ZPO, Diss., Basel 2011, N 448, N 1061, N 1181, je mit Hinweisen; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 6, 16 zu Art. 316 ZPO; Botschaft zur ZPO S. 7375). Dementsprechend sind die Bestimmungen der ZPO bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden, welche einen gewissen Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichem Rechtsmittelverfahren gewährleistet.

Seite 13 — 47 e) Das Verfahren vor der Finanzverwaltung Graubünden als Stiftungsaufsichtsbehörde wie auch das Beschwerdeverfahren vor dem Departement untersteht – wie bereits dargelegt – dem VRG. Für beide Instanzen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Art. 3 ff. und mithin auch Art. 11 VRG, welcher bestimmt, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist und die Behörde die notwendigen Beweise erhebt, ohne an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts gebunden zu sein. Gemäss Art. 26 VRG hat die zuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen einen Entscheid zu erlassen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist, und auch das Departement als Beschwerdeinstanz kann insofern von Amtes wegen tätig werden, als es den angefochtenen Entscheid nicht bloss zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern kann (Art. 37 Abs. 2 VRG). Im der vorliegenden Berufung vorangegangenen Verfahren galt mithin die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime samt der Möglichkeit einer reformatio in peius. Das bedeutet nach dem zuvor Gesagten, dass auch das Kantonsgericht als Berufungsinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat und dabei ebenso wenig wie beim Entscheid in der Sache selber an die Anträge der Parteien gebunden ist. Das Verbot einer reformatio in peius greift vorliegend also nicht. Die Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime im verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren wirkt sich ferner auch auf das Novenrecht aus. Für die Berufung nach ZPO ist zwar nach wie vor unklar, ob die in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierte Novenbeschränkung auch in Verfahren anwendbar ist, die der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen. So hat sich das Bundesgericht in BGE 138 III 625 (= Pra 2013 Nr. 26) für eine Geltung der Novenbeschränkung ausgesprochen, ohne zwischen Verfahren mit unbeschränkter Untersuchungsmaxime (wie etwa bei den Kinderbelangen) und solchen mit eingeschränkter (sozialer) Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2, Art. 255 und 272 ZPO) zu differenzieren. In der Lehre wie auch in der Praxis einzelner Kantone wird dagegen die Auffassung vertreten, dass zumindest bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren analog anzuwenden sei, weshalb Noven bis zur Urteilsberatung der Berufungsinstanz voraussetzungslos zugelassen werden müssten (vgl. zu dieser Kontroverse eingehend Benedikt Seiler, a.a.O., N 1261 ff., sowie Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 14, 22 zu Art. 317 ZPO). Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden hat diese Frage bis anhin ausdrücklich offen gelassen (vgl. etwa Urteil ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 mit Hinweisen). Für das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Berufung spricht nun allerdings die Tatsache, dass nach bisherigem Recht Noven unbeschränkt zulässig waren und sich in den Materialien zur kanto-

Seite 14 — 47 nalen Anschlussgesetzgebung keine Anhaltspunkte finden, welche auf einen dahingehenden Änderungswillen des Gesetzgebers schliessen lassen, für ein offenes Novenrecht. Dies gilt umso mehr, als die Kantone gemäss Art. 110 BGG in Bereichen, wo sie als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (was im Bereich der Stiftungsaufsicht aufgrund von Art. 75 Abs. 2 BGG der Fall ist), zu gewährleisten haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Die genannte Bestimmung dient der Umsetzung der Rechtsweggarantie, welche den Zugang zu mindestens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung verlangt. Sind die unteren kantonalen Instanzen Verwaltungsbehörden mit der Folge, dass die erste Gerichtsbehörde zugleich die letzte kantonale Instanz ist, muss sie selbst den Sachverhalt und die Rechtsanwendung umfassend und frei überprüfen. Der Sachverhalt ist mithin im gerichtlichen Verfahren zu erstellen, weshalb dem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (Annette Dolge, in Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 110). Daraus folgt, dass im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Berufung eine Novenbeschränkung von Bundesrechts wegen ausgeschlossen ist, womit Art. 317 Abs. 1 ZPO entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten vorliegend keine Anwendung finden kann. f) Was schliesslich die im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr geregelte Frage der aufschiebenden Wirkung anbelangt, bleibt festzuhalten, dass im verwaltungsinternen Instanzenzug der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, im Einzelfall aber von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilt werden kann (Art. 34 VRG). Zu einem Aufschub der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit der von der Stiftungsaufsichtsbehörde angeordneten Massnahmen kommt es folglich nur auf besondere Anordnung der Beschwerdeinstanz, wobei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der verwaltungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung als eine Sonderform des einstweiligen Rechtsschutzes aufgefasst wird. Deren Anordnung unterliegt daher den gleichen Voraussetzungen wie der Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen (vgl. dazu Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in ZBl 109/2008 S. 416 ff.). Bei dieser Ausgangslage kann der verwaltungsrechtlichen Berufung an das Kantonsgericht entgegen Art. 315 Abs. 1 ZPO nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen. Dies gilt jedenfalls, wenn im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren keine auf-

Seite 15 — 47 schiebende Wirkung gewährt wurde – sei es, weil ein diesbezüglicher Antrag abgelehnt oder gar kein Antrag gestellt wurde – und die aufsichtsrechtlichen Massnahmen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bereits umgesetzt werden konnten. In einer solchen Situation wäre es völlig sinnwidrig, wenn mit der Berufung die bisher gegebene Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung von Gesetzes wegen dahinfallen würde und in jedem einzelnen Fall eine richterliche Anordnung ergehen müsste, um den bisherigen Zustand wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Vielmehr scheint es im Sinne eines Gleichlaufs von erst- und zweitinstanzlichem Rechtsmittelverfahren geboten, dass auch der Berufung an das Kantonsgericht nur auf besondere Anordnung hin aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, geht es im Kern doch um eine erneute Prüfung der für das erstinstanzliche Verfahren bereits (ausdrücklich oder implizit) beantworteten Frage nach der Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. zur analogen Fragestellung im Bereiche des Vormundschaftswesen Urteil des I. Zivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011 E. 4b). Sollte entgegen der bisherigen Überlegungen davon auszugehen sein, dass Art. 315 Abs. 1 ZPO im verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren mangels einer gegenteiligen Regelung im kantonalen Recht Anwendung findet, wäre der Besonderheit eines zweistufigen Rechtsmittelweges schliesslich dadurch Rechnung zu tragen, dass die aufschiebende Wirkung der Berufung auf das unmittelbare Anfechtungsobjekt, d.h. den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid, beschränkt bleiben müsste. Mit der Berufung bliebe damit von Gesetzes wegen derjenige Zustand erhalten, wie er während des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gegolten hat, so dass es auch in diesem Fall einer besonderen Anordnung der Berufungsinstanz bedürfte, um die Vollstreckbarkeit der aufsichtsrechtlichen Massnahmen vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung wurde im vorliegenden Verfahren nicht beantragt, weshalb auf deren Voraussetzungen nicht mehr eingegangen werden muss. 2. a) Die Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 28. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, wurde vom Rechtsvertreter der Berufungskläger am 7. März 2014 in Empfang genommen (vgl. act. B.1). Die Einreichung der Berufung am 7. April 2014 (vgl. dazu act. D.1 sowie handschriftliche Bestätigung von M._____ auf der Rückseite des Zustellkuverts betreffend Übergabe an den Postbriefkasten am 7. April 2004 um 23.40 Uhr) erfolgte somit am letzten Tag der im angefochtenen Entscheid genannten 30tägigen Rechtsmittelfrist. Sowohl die Vorinstanz als die Berufungskläger gingen demnach davon aus, dass für die vorliegende Streitsache die Bestimmungen der ordentlichen Berufung zur Anwendung gelangen. Dies ist insoweit zutreffend, als

Seite 16 — 47 mit dem angefochtenen Entscheid das vorangegangene Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird und mithin ein Endentscheid vorliegt. Das Verwaltungsverfahren ist sodann von seiner gesetzlichen Ausgestaltung her zweifellos eher dem ordentlichen als dem summarischen Verfahren zuzurechnen, weshalb für die Berufung an das Kantonsgericht grundsätzlich die Geltung einer 30-tägigen Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) angezeigt ist. Anders wäre dies allerdings für die Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen, für welche bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren lediglich eine Frist von 10 Tagen vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 2 VRG). Derartige Anordnungen ergehen in aller Regel aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, weshalb insoweit die Bestimmungen der Berufung in Summarsachen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangen müssen. Vorliegend scheinen die Berufungskläger nach Erhalt der Verfügung der kantonalen Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2013 im Zweifel gewesen zu sein, ob für einen Teil der aufsichtsrechtlichen Anordnungen die kürzere Frist gelten könnte, weshalb sie bereits mit einer ersten Beschwerdefrist vom 2. Januar 2014 an das Departement gelangt sind. Tatsächlich stellt sich die Frage, ob die auf eine Dauer von vier Monaten befristete Suspendierung des Stiftungsrates mit ebenfalls befristeter Einsetzung eines Sachwalters nicht eine vorsorgliche Massnahme darstellt, nach deren Ablauf die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen und aufgrund einer vertieften Prüfung über die Notwendigkeit weiterer aufsichtsrechtlicher Schritte entscheidet. Nachdem das Departement auf diesen Punkt nicht eingegangen ist und in den Erwägungen seines Entscheides explizit von der integralen Geltung einer 30-tägigen Frist ausgegangen ist, kann diese Frage im Berufungsverfahren offengelassen werden. Diesbezüglich könnten sich die Berufungskläger nämlich jedenfalls auf ihr schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz berufen, weshalb die verspätete Einreichung den Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen dürfte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 11 39 vom 31. Januar 2012 E. 1c). Unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung steht einem Eintreten auf die Berufung somit nichts entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Formerfordernisse, zumal die eingereichte Berufungsschrift sowohl die Anträge der Berufungskläger wie auch die Begründung dazu enthält und der angefochtene Entscheid der Berufung beigelegt wurde. b) Zu prüfen bleibt, ob die Anträge der Berufungskläger im Hinblick auf die reformatorische Natur der Berufung den an sie zu stellenden Anforderungen genügen. Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht hervorgeht, besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Berufungs-

Seite 17 — 47 schrift Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren – sog. Berufungsanträge – zu enthalten hat, setzt doch die in der genannten Bestimmung statuierte Pflicht zur Begründung entsprechende (zu begründende) Anträge voraus. Damit die Berufungsinstanz im Falle begründeter Rügen einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Damit soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. in welchen Punkten der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Fehlt es an genügenden Berufungsanträgen, ist diese durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend beantragen die Berufungskläger in Ziff. I der Berufung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014, mit der die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Entscheid der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 abgewiesen hat. Unter Ziff. II und III wiederholen sie sodann die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren um Löschung des Sachwalters und der Geschäftsführerin im Handelsregister und um Eintragung von D._____, Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ als Vizepräsidentin bzw. Mitglieder des Stiftungsrates. Die Aufhebung des Entscheids der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 wird dagegen von den Berufungsklägern gemäss Wortlaut ihrer Rechtsbegehren nicht beantragt. Für das Urteilsdispositiv ist nicht nur die Formulierung des Rechtsbegehrens massgeblich. Vielmehr sind die Rechtsbegehren vom Gericht nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Das bedeutet, dass nicht nur auf den Wortlaut der Anträge abzustellen ist, sondern diesbezüglich eine Auslegung unter Beizug der Klagebegründung zu erfolgen hat (vgl. Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 4 zu Art. 221 ZPO mit Hinweisen; Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Gerade aus der Begründung der Berufung vom 7. Mai 2014 (vgl. act. A.1) geht nun aber deutlich hervor, dass sich das berufungsklägerische Rechtsbegehren Ziff. I um Aufhebung der Departementsverfügung vom 28. Februar 2014 nicht nur auf die vorinstanzliche Verfügung bezieht, sondern auch die Verfügung der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 mitumfasst. So legen die Berufungskläger in ihrer Begründung unter anderem ausdrücklich dar, dass ihre

Seite 18 — 47 Einwände gegen die Verfügung der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2013 begründet seien und die Stiftungsaufsicht mit ihrer Verfügung übers Ziel hinausgeschossen sei (vgl. act. A.1. Ziff. II. 53, 54). Entsprechend wird in den berufungsklägerischen Ausführungen mehrmals auf beide Entscheide, also sowohl die angefochtene Departementsverfügung wie auch die damit bestätigte Verfügung der Finanzverwaltung Bezug genommen (vgl. act. A.1. Ziff. II. 46 ff.). Es wird klar, dass die Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung der durch die Stiftungsaufsicht angeordneten Massnahmen anstreben und es ihnen dabei auch um die Feststellung geht, dass sämtliche Beschlussfassungen vom 13. Dezember 2013 entgegen den Schlussfolgerungen der Finanzverwaltung in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2013 rechtsgültig erfolgt sind (vgl. act. A.1. Ziff. II. 63). Aus der Berufungsbegründung geht dementsprechend unmissverständlich hervor, dass nicht bloss der Beschwerdeentscheid des Departements, sondern darüber hinaus auch die Verfügung der Stiftungsaufsicht aufgehoben werden soll. Auch wenn dies im Rechtsbegehren der Berufungskläger nicht mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck kommt, ist somit auf die Berufung grundsätzlich einzutreten, womit im Falle einer Gutheissung auch beide Verfügungen aufzuheben wären. c) Ist Ziff. I des Berufungsbegehrens als Antrag auf umfassende Aufhebung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu verstehen, kommt den unter Ziff. II und III gestellten Anträgen (Anweisung des Handelsregisteramts zur Löschung des Sachwalters und der Geschäftsführerin J._____ sowie zur Eintragung von D._____, Dr. A._____, B._____ und Dr. C._____ im Handelsregister) keine selbständige Bedeutung mehr zu. Dies zeigt sich schon darin, dass die Berufungskläger in ihrer Rechtsmittelbegründung auch mit Bezug auf die anbegehrten Mutationen im Handelsregister zur Hauptsache dahingehend argumentieren, dass die streitigen Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013 rechtsgültig zustande gekommen, die drei neuen Stiftungsräte gültig in den Stiftungsrat der F._____ gewählt und die Stiftung somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz voll handlungs- und funktionsfähig ist, weshalb die Einsetzung des Sachwalters nicht angezeigt sei. Die betreffenden Anträge zielen demnach einzig auf die Veranlassung der im Falle einer Gutheissung des Hauptbegehrens notwendigen Vollstreckungshandlungen. Sie sind mit anderen Worten als Anträge um direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 344 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren. Inwieweit diesen Anträgen Folge zu leisten ist, hängt von der Beurteilung des Hauptbegehrens ab, welches seinerseits verschiedene Gegenstände umfasst: vorab geht es um die Gültigkeit der Wahl der neuen Stiftungsräte, wovon wiederum die Gültigkeit der nachfolgenden Beschlüsse wie auch die Notwendig-

Seite 19 — 47 keit der Einsetzung eines Sachwalters abhängen. Welchen Einfluss die anfängliche und zwischenzeitlich abgelaufene Befristung des Sachwaltermandats auf das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger hat, welches seitens der Berufungsbeklagten ausdrücklich bestritten wird (vgl. act. A.5 S. 3 f.), wird im Sachzusammenhang zu klären sein. d) Was allerdings die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin J._____ und damit einhergehend deren unter Ziff. II.b. beantragte Löschung im Handelsregister anbelangt, kann bereits an dieser Stelle und unabhängig von der weiteren Beurteilung der Berufung festgestellt werden, dass es den Berufungsklägern – wie von den Berufungsbeklagten zutreffend ausgeführt wird – an einem schutzwürdigen Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) mangelt. Die Berechtigung zur Berufung setzt nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Gemäss Botschaft zur ZPO (S. 7276) genügt ein schutzwürdiges Interesse, welches tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann. Es genügt somit auch ein Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art. Der Gesetzgeber geht hier also von denselben Voraussetzungen aus, wie sie auch gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG vorgesehen sind. Dabei ist unbestritten, dass die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung grundsätzlich voraussetzt, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist. Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht. Die klagende Partei muss ein hinreichendes persönliches und aktuelles Interesse am angehobenen Verfahren aufweisen, sodass der gutheissende Richterspruch die Lage der Partei konkret und nachvollziehbar verbessert. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 4A_131/ 2013 vom 3. September 2013, Erw. 2.2.1; BGE 5P.400/2005 vom 21. 11. 2005, Erw. 3; BGE 125 I 394 Erw. 4a. S. 397, je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2014.00283] vom 18. Juni 2014, Erw. 1.2 sowie Simon Zingg, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band I, Bern 2012, N 31 zu Art. 59 ZPO ff.; Benedikt Seiler, a.a.O., N 525 ff. und N 532 ff., je mit Hinweisen). Fällt das Rechtschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Sache grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; fehlte es schon bei Einreichen des Rechtsmittels, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 4A_131/2013 vom 3. September 2013, Erw.

Seite 20 — 47 2.2.1; BGE 137 I 23, Erw. 1.3.1 S. 23 f.; BGE 128 II 34, Erw. 1b; BGE 111 Ib 56, Erw. 2.a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1031/2012 vom 7. Mai 2014, Erw. 7.4, mit Hinweisen). J._____ hat – wie die Berufungskläger in der Berufungsschrift unter Verweis auf den Zwischenbericht des Sachwalters vom 4. April 2014 (act. B.5 S. 2) einräumen (vgl. act. A.1 Rz 61) – das Arbeitsverhältnis mit der F._____ auf Ende Mai 2014 selber gekündigt, womit sie auf eigenen Wunsch als Geschäftsführerin aus der Stiftung ausgeschieden ist. Der durch die Stiftungsaufsichtsbehörde eingesetzte und mit Verfügung vom 14. April 2014 bis auf weiteres bestätigte Sachwalter, zu dessen Aufgaben unter anderem die Führung und Verwaltung der Stiftung gehören, konnte daher von sich aus ihre Löschung im Handelsregister veranlassen. Dies ist – wie der am 19. März 2015 erfolgten Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden zu entnehmen war – in der Zwischenzeit denn auch geschehen. Nachdem die Kündigungserklärung von J._____ bereits im März 2014 erfolgt war (vgl. act. C.1.3), bestand seitens der Berufungskläger somit schon im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung am 7. April 2014 kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Berufung, soweit damit die Löschung von J._____ im Handelsregister beantragt wurde. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zunächst mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst. Dabei hat sie die Auffassung der kantonalen Finanzverwaltung geschützt, wonach vorliegend die Voraussetzungen für ein sofortiges Handeln ohne Anhörung der Betroffenen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VRG erfüllt gewesen seien. Aufgrund der Vorkommnisse anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 sei die Funktionsfähigkeit des Stiftungsrates nicht mehr gewährleistet gewesen und die unüberbrückbaren Differenzen bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Sammelgut hätten eine sachliche Zusammenarbeit unter den Stiftungsratsmitgliedern schlichtweg verunmöglicht. Aufgrund dieser Umstände sei ein sofortiges Einschreiten der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde zwecks Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Stiftung und zum Schutz ihres Vermögens nachgerade zwingend gewesen, weshalb das Unterbleiben einer Anhörung der Berufungskläger vor Erlass der umstrittenen Anordnungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Für den Fall, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen sein sollte, erachtete es eine solche sodann als geheilt, da sich die Berufungskläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend hätten äussern können und das Departement als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition (auch hinsichtlich der Handhabung des Ermessens) entschei-

Seite 21 — 47 de. Gegen diese Beurteilung wird in der Berufung nichts eingewendet, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 einerseits am Mangel der ungenügenden Traktandierung der Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ als neue Mitglieder des Stiftungsrates der F._____ leide, womit diese Wahl ungültig und die betreffenden Personen folglich auch nicht zur Beschlussfassung über die nachfolgenden Traktanden 6-12 legitimiert gewesen seien. Überdies sei die Teilnahme von D._____ bei den Zuwahlen wie auch bei den weiteren Beschlüssen unzulässig gewesen, zumal letztere nicht stimmberechtigt gewesen sei. Da ihre trotz fehlender Stimmberechtigung abgegebene Stimme in Anbetracht des Umstandes, dass die Präsidentin I._____ nicht mehr als stimmberechtigtes Mitglied anerkannt habe, für den Wahlausgang von entscheidender Bedeutung gewesen sei, liege mithin nebst der unzureichenden Traktandierung ein weiterer gravierender Mangel vor, der zur Ungültigkeit des Wahlbeschlusses führen müsse. Schliesslich habe die Stiftungsratspräsidentin I._____, welcher anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013 immer noch stimm- und wahlberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates gewesen sei, sein Stimm- und Wahlrecht zu Unrecht eigenmächtig verweigert. Soweit der Wahlbeschluss unter Nichtberücksichtigung von I._____ als stimmberechtigtes Stiftungsratsmitglied zustande gekommen sei, erweise sich dieser somit gar als nichtig, zumal darin ein weiterer schwerwiegender Mangel zu erblicken sei, welcher im Gegensatz zur ungenügenden Traktandierung und der unzulässigen Stimmabgabe von D._____ leicht zu erkennen sei. Die Verfügung der Finanzverwaltung, mit der die streitigen Stiftungsratsbeschlüsse einschliesslich Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte aufgehoben wurden, sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demgegenüber stellen sich die Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, dass D._____ anlässlich der sowohl gesetzes- wie auch stiftungsurkundenkonform traktandierten Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 stimmberechtigt und der Stiftungsrat beschlussfähig gewesen sei. Der Beschluss über die Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ sei daher rechtsgültig zustande gekommen, zumal das Traktandum 5 "Wahl Stiftungsrat" in der Einladung vom 20. November 2013 zur ordentlichen Stiftungsratssitzung gehörig angekündigt worden und I._____ zum Zeitpunkt der Stiftungsratssitzung bereits zurückgetreten und damit nicht stimmberechtigt gewesen sei.

Seite 22 — 47 Im Folgenden gilt es daher ausgehend von den konkreten Rügen der Berufungskläger zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Ungültigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013 ausgegangen ist oder aber dem Antrag der Berufungskläger um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Anordnung der anbegehrten Neueintragungen und Löschungen im Handelsregister stattzugeben ist. a) Konkret wenden die Berufungskläger zunächst ein, die Einsitznahme von D._____ in den Stiftungsrat habe entgegen der vorinstanzlichen Feststellung keines separaten Stiftungsratsbeschlusses bedurft. Letztere sei mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde bereits durch ihre Willensbekundung in ihrem Schreiben vom 8. September 2013 an die Stiftungsratspräsidentin E._____ automatisch – das heisst also ohne separaten Wahlbeschluss des Stiftungsrats – wieder in dieses Gremium aufgenommen worden. Folglich sei D._____ zu Recht als Stiftungsrätin in das Handelsregister eingetragen worden und anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 stimmberechtigt gewesen. Dieser Auffassung kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. aa) Zwar trifft es zu, dass D._____ als Tochter des Stifters mit Art. 7 der Stiftungsurkunde ein lebenslänglicher Sitz im Stiftungsrat der F._____ eingeräumt wird. Wie dargelegt, ist sie aber am 21. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat der F._____ ausgetreten, wobei mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen darauf zu schliessen bleibt, dass selbst eine personelle Anordnung des Stifters auf lebzeitige Einsitznahme einer namentlich genannten Person in den Stiftungsrat letzterer keinen absoluten Anspruch darauf verleiht. Dies bestätigen die Berufungskläger – zumindest indirekt – nicht zuletzt auch selbst mit ihrem Hinweis darauf, dass dem Stiftungsrat die Möglichkeit verbleibe, D._____ aus wichtigen sachlichen Gründen bei nächster Gelegenheit ordentlich abzuwählen respektive nicht wieder zu wählen (vgl. act. A.1. Ziff. 25 S. 9). Entsprechend ist das Bundesgericht in seinem von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Entscheid BGE 128 III 209 (vgl. Erw. 4.a S. 210 f.) zum Schluss gelangt, dass die Abwahl eines Stiftungsratsmitgliedes aus sachlichen Gründen selbst dann zulässig ist, wenn ein Mitglied der Familie des Stifters aufgrund der Stiftungsstatuten zwingend dem Stiftungsrat angehören muss. Personelle Anordnungen des Stifters stehen, wie auch in der Literatur bestätigt wird (vgl. Harold Grü-

Seite 23 — 47 ninger, in Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 5. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 84 ZGB), einer sachlich begründeten Abwahl nicht entgegen. So wird auch in Abs. 2 der von den Berufungsklägern angerufenen Bestimmung von Art. 7 der Stiftungsurkunde vom 16. März 2001 ausdrücklich festgehalten (vgl. act. E.1.5.8.), dass eine Abberufung aus dem Stiftungsrat jederzeit möglich ist. Es trifft zu, dass den dargelegten bundesgerichtlichen Schlussfolgerungen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich insoweit vom vorliegenden unterscheidet, als es dort um die Abwahl eines Stiftungsratsmitgliedes und nicht um dessen Zuwahl ging. Was aber für die Abwahl eines gemäss Stiftungsurkunde eintrittsberechtigten Familienmitgliedes des Stifters gilt, muss – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf den oben zitierten Bundesgerichtsentscheid zutreffend dargelegt hat – folgerichtig auch für dessen Einsitznahme in den Stiftungsrat gelten. Steht es dem Stiftungsrat zu, ein Stiftungsratsmitglied aus sachlichen Gründen abzuwählen, selbst wenn diesem laut Stiftungsurkunde zwingend ein Sitz im Stiftungsrat zusteht, so muss logischerweise der Stiftungsrat auch bei einer Einsitznahme respektive Zuwahl ungeachtet der zwingenden Vorschrift in der Stiftungsurkunde entsprechend prüfen, ob sachliche Gründe dagegen sprechen. Letztlich geht es nämlich, was die Berufungskläger mit ihrer Argumentation und ihrem Hinweis auf die angebliche "Unvergleichbarkeit" des vorliegenden und des vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalts offensichtlich verkennen, sowohl im Falle der Abwahl wie auch bei einer Einsitznahme/Zuwahl in den Stiftungsrat um die gleiche Frage, ob sachlich begründete Einwände gegen die bestehende oder die neue Einsitznahme in den Stiftungsrat gegeben sind. Es ist daher auch im Falle des Bestehens eines Eintrittsrechts gemäss Stiftungsurkunde im Rahmen eines Wahlverfahrens abzuklären, ob allenfalls sachliche Gründe (zum Beispiel Urteilsunfähigkeit, Altersschwäche, fehlende Fachkompetenz, Interessenkonflikte etc.) gegen die Einsitznahme der gemäss Stiftungsurkunde eintrittsberechtigten Person in den Stiftungsrat sprechen. Die berufungsklägerische Auffassung, wonach D._____ allein gestützt auf den in Art. 7 der Stiftungsurkunde eingeräumten lebenslänglichen Sitz im Stiftungsrat einen unabdingbaren Anspruch auf (Wieder-)Einsitznahme im Stiftungsrat habe und ihr Schreiben vom 8. September 2013, mit dem sie ihre sofortige Einsitznahme in den Stiftungsrat erklärte, folglich deren automatische (Wieder-)Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied in den Stiftungsrat bewirkte, lässt sich daher nicht bestätigen. Wohl ist es richtig, dass D._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde Anspruch auf Zuwahl in den Stiftungsrat hat, allerdings nur unter Vorbehalt, dass ihrer Einsitznahme in den Stiftungsrat keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Dies hätte der Stiftungsrat prüfen und einen entsprechenden Stiftungsratsbeschluss betreffend die Zuwahl von D._____ treffen müssen. Massgeblich ist primär

Seite 24 — 47 die Stiftungsurkunde, wo in Art. 6 das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsrats geregelt ist. Danach konstituiert und ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Mit dem Rücktritt von D._____ am 21. Dezember 2009 ist sie aus dem Stiftungsrat der F._____ ausgeschieden. Sie verfügte also nach dem Rücktritt – entgegen dem Wortlaut der deklaratorischen Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde – nicht mehr über einen Sitz im Stiftungsrat. Die entsprechende Bestimmung stellt damit ein reines Postulat dar; sie kann nur so verstanden werden, dass der Wiedereintritt von D._____ zwar auf einem prinzipiellen Rechtsanspruch beruht, der faktische Wiedereintritt aber – anders als bei der originären Organbestellung durch den Stifter – zwingend in der für die Ergänzung des Stiftungsrats in Art. 6 vorgesehenen Form, das heisst durch Wahl (Art. 8) erfolgen muss. Ein diesbezüglicher Wahlbeschluss des Stiftungsrates ist jedoch unterblieben. D._____ war somit anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 kein stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates der F._____, womit ihre Teilnahme bei den Zuwahlen der drei neuen Stiftungsratsmitglieder wie auch bei den weiteren Stiftungsratsbeschlüssen unzulässig gewesen ist. Mit anderen Worten hätte ihre Stimme bei der Ermittlung des Ergebnisses betreffend die Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Nichtsdestotrotz wurde sie seitens der Stiftungsratspräsidentin zur Stimmabgabe zugelassen, wobei hinzukommt, dass die Stimme von D._____ für den Wahlausgang entscheidend war. Da nämlich die Stiftungsratspräsidentin I._____ nicht zur Stimmabgabe zuliess (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.c) und sich die beiden Berufungsbeklagten gegen die Zuwahl aussprachen, währenddem E._____ sowie D._____ dafür stimmten, resultierte eine Stimmengleichheit, welche E._____ gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Stiftungsurkunde erlaubte, den Stichentscheid für die Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte zu fällen. In Anbetracht dessen muss die Teilnahme von D._____ an der Zuwahl trotz fehlender Stimmberechtigung als gravierender Formmangel taxiert werden, welcher zur Ungültigkeit und damit zur Aufhebung des betreffenden Wahlbeschlusses führt. bb) Daran vermag entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch der Umstand nichts zu ändern, dass D._____ seit dem 6. November 2013 (Tagebucheintrag) im Handelsregister des Kantons Graubünden als Stiftungsratsmitglied der F._____ eingetragen war (vgl. act. E.1.5.10). Am 4. November 2013 fand – nachdem die Stiftungsräte Z._____ und Dr. iur. Y._____ die von der Präsidentin vorgeschlagene Zirkularbeschlussfassung betreffend Eintragung von D._____ als neue Stiftungsrätin abgelehnt hatten – zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ eine

Seite 25 — 47 ausserordentliche Stiftungsratssitzung der F._____ am Flughafen in Zürich statt. Laut dem bei den Akten liegenden Sitzungsprotokoll (act. E.1.15) fasste der Stiftungsrat anlässlich dieser Sitzung – nach Feststellung der Beschlussfähigkeit seitens der Präsidentin – den einstimmigen Beschluss, dass D._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien einzutragen sei, worauf auf Veranlassung der Stiftungsratspräsidentin am 6. November 2013 der entsprechende Eintrag erfolgte. Gemäss Art. 9 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (vgl. act. E.1.5.8). An der Sitzung vom 4. November 2013 haben indes laut Protokoll (act. E.1.15) neben der Protokollführerin nur gerade E._____ und D._____ teilgenommen, wobei zu beachten bleibt, dass letztere nach dem oben Gesagten nicht stimmberechtigt war. Selbst unter der Annahme, dass I._____ – wie von den Berufungsklägern geltend gemacht – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stimmberechtigtes Stiftungsratsmitglied war (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.c), war demnach nur eines (E._____) von insgesamt drei stimmberechtigten Stiftungsratsmitgliedern (E._____, Z._____ und Dr. iur. Y._____) anwesend, womit die für die gültige Beschlussfassung statutarisch geforderte Anwesenheit der Mitgliedermehrheit augenscheinlich nicht erreicht wurde. Nichtsdestotrotz hat die Stiftungsratspräsidentin die Konstituierung respektive Eintragung von D._____ als Stiftungsrätin im Handelsregister im Alleingang und ohne Einbezug der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder vorgenommen, obschon es gemäss Stiftungsstatuten klar an der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates fehlte. Der entsprechende Beschluss ist folglich formell mangelhaft zustande gekommen. Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente (wie auch vorliegend) nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftliche Stiftungen analog anzuwenden (vgl. BGE 129 III 641, Erw. 3.4 S. 644 f; Harold Grüninger, a.a.O., N 3a zu Art. 83, je mit Hinweisen). Gesetzes- oder statutenwidrige Vereinsbeschlusse sind grundsätzlich fristgerecht anzufechten (Art. 75 ZGB), ansonsten sie trotz des Mangels verbindlich werden. Liegt allerdings eine qualifizierte Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit vor, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass ausserhalb der Anfechtung eine im Grundsatz jederzeit beachtliche Nichtigkeit eines Beschlusses gegeben sein kann. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 5A_482/2015 vom 14. Januar 2015 Erw. 5 mit Hinweisen auf BGE 115 III 468 Erw. 3b S. 473 f. und 137 III 460 Erw. 3.3.2 S. 465). Ein formeller Mangel, der zur Nichtigkeit führt, liegt etwa dann vor, wenn der Beschluss gar nicht von einer (Vereins-)Versammlung im Rechts-

Seite 26 — 47 sinne gefasst worden ist (wie z.B. bei Einberufung durch ein unzuständiges Organ oder wenn einzelne Mitglieder von der Teilnahme an der Versammlung ferngehalten wurden). Ein schwerwiegender formeller Mangel ist ferner gegeben, wenn kein Beschluss im Rechtssinne zustande gekommen ist, was insbesondere dann zutrifft, wenn ein (statutarisches) Anwesenheitsquorum nicht erfüllt wird (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer, in: Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 5. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 75 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band I, 3. Abteilung, 2. Teilband, Bern 1990, N 95 ff. und N 101 f., insb. N 107 zu Art. 75 ZGB). Dies gilt nach dem Gesagten auch für Stiftungsratsbeschlüsse (vgl. BGE 5A.7/2002 vom 20. August 2002, Erw. 2.4). Entsprechend ist darauf zu schliessen, dass auch ein Stiftungsratsbeschluss, welcher – wie vorliegend – unter Missachtung der Vorschriften betreffend die Beschlussfähigkeit in der Stiftungsurkunde in Abwesenheit der Mehrheit der Stiftungsräte allein unter Teilnahme eines einzigen Stiftungsratsmitgliedes gefasst wurde, mit einem schwerwiegenden formellen Mangel behaftet ist. Es liegt daher hinsichtlich des Beschlusses über die Eintragung von D._____ als Stiftungsrätin im Handelsregister, anlässlich dessen Zustandekommens entgegen den Vorgaben in der Stiftungsurkunde vom Stiftungsrat nur E._____ und somit augenscheinlich nur eine Minderheit der Stiftungsräte zugegen war, ein gravierender formeller Mangel vor, womit von der Nichtigkeit des betreffenden Stiftungsratsbeschlusses auszugehen ist. Nichtige Beschlüsse sind aber gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich unwirksam, und insbesondere zeitigt der Handelsregistereintrag entgegen der Behauptung der Berufungskläger keine heilende Wirkung (vgl. BGE 96 II 273, Erw. 2; BGE 5A.7/2002 vom 20. August 2002, Erw. 2.4 letzter Absatz; BGE 129 III 641, Erw. 3.4; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 6 Rz 73 mit Hinweisen; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 135 f. mit Hinweisen). Anders zu entscheiden wäre einzig, wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet würde. So wäre allenfalls das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen jahrelang unangefochten andauernden Zustand zu schützen (vgl. BGE 129 III 641, Erw. 3.4, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Insbesondere werden weder die Interessen Dritter tangiert noch ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit Problemen verbunden. Es liegen demnach keine Gründe vor, die einer Nichtigerklärung des dem Handelsregistereintrag zugrundeliegenden Beschlusses entgegenstehen könnten. Dessen Nichtigkeit ist folglich von Amtes wegen zu beachten. Dabei drängt es sich zwecks Beseitigung des durch den Handelsregistereintrag hervorgerufenen (falschen)

Seite 27 — 47 Scheins auf, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses im Dispositiv förmlich festzustellen und das Handelsregisteramt anzuweisen, D._____ als Stiftungsrätin der F._____ zu löschen. cc) Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände der Berufungskläger gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach D._____ anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 nicht stimmberechtigt und ihre Teilnahme bei den Zuwahlen von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ wie auch bei den weiteren Beschlüssen unzulässig gewesen sei, somit als unbegründet. b) Dasselbe gilt für die berufungsklägerische Kritik betreffend die von der Vorinstanz festgestellte nicht ordnungsgemässe Traktandierung der Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat. aa) Für die Frage, ob die Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte ordnungsgemäss angekündigt wurde, ist – wie die Vorinstanz richtig erwogen hat – mangels entsprechender Regelung in der Stiftungsurkunde und im Stiftungsreglement analog auf das Vereinsrecht abzustellen (vgl. nebst den bereits vorstehend zitierten Fundstellen BGE 128 III 209, Erw. 4.c S. 211; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.3., a.a.O., N 32 zu Art. 83 ZGB; derselbe, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., Systematischer Teil, N 136 f.). Danach ist die Traktandenliste gestützt auf Art. 67 Abs. 3 ZGB so auszugestalten, dass sich das einzelne Mitglied seriös auf die zur Abstimmung vorgesehenen Geschäfte vorbereiten kann. Das Stimm- und Wahlrecht im Verein umfasst nämlich nicht nur das Recht auf Stimmabgabe als solche sowie das Recht an vorbereitenden, der Meinungsbildung dienenden Beratungen und Diskussionen teilzunehmen (Diskussionsrecht) und Anträge zu stellen, sondern unter anderem auch das Recht, sich auf solche Verhandlungen und die Stimmabgabe gehörig vorzubereiten. Andernfalls könnte es häufig gar nicht sinnvoll oder kompetent ausgeübt werden und es würde oft eine eigentliche Überraschungs- oder gar Überrumpelungsgefahr bestehen. Daher kann nur über ordnungsgemäss traktandierte Gegenstände gültig Beschluss gefasst werden. Konkret bedeutet dies, dass immer so klar und deutlich formuliert werden muss, dass eine Einschätzung des traktandierten Gegenstandes möglich ist. Mit anderen Worten muss umfassende Vorbereitung im Hinblick auf die Behandlung des jeweiligen Traktandums möglich sein. Überraschungsaktionen sollen grundsätzlich verunmöglicht werden. Dies setzt voraus, dass der Traktandenliste effektiv zu entnehmen ist, ob und worüber im einzelnen Beschluss gefasst

Seite 28 — 47 werden soll. Ein Gegenstand ist dann gehörig angekündigt worden, "wenn die Vereinsmitglieder nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht erkennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen sein wird" (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 18 zu Art. 67 ZGB; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 27 und 73 zu Art. 67 ZGB, S. 518 f. mit Hinweisen; BGE 114 II 193 = Pra 1989, Nr. 33, S. 137; so auch BGE 126 III 5, Erw. 2.a = Pra 2000 Nr. 124, Erw. 2a S. 723; Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat – Das oberstes Organ gewöhnlicher Stiftungen, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band Nr. 214, Diss., Zürich 2009, S. 161 Ziff. 7). Eine unbestimmte oder unklare Umschreibung des zu behandelnden Gegenstands genügt nicht (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 23 zu Art. 67 ZGB; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 79 zu Art. 67 ZGB, S. 521 f.). Wann die genannte Bedingung der Effektivität gegeben ist, kann nicht ohne weiteres generell gesagt werden. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall und nach den konkreten Umständen zu entscheiden (vgl. BGE 126 III 5, Erw. 2.a = Pra 2000 Nr. 124, Erw. 2.a S. 723 sowie Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 79 zu Art. 67 ZGB, S. 522). Massgebend ist dabei das Vertrauensprinzip, das heisst die Antwort auf die Frage, ob das Mitglied des betreffenden Vereins oder der betreffenden Stiftung auf Grund des betreffenden Traktandums wissen musste, worüber Beschluss gefasst werden sollte (vgl. Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 79 zu Art. 67 ZGB, S. 522 mit Hinweisen; Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 23 zu Art. 67 ZGB, S. 510). Davon kann jedoch im konkreten Fall – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – nicht die Rede sein. In der Einladung zur Sitzung vom 13. Dezember 2013 wurde nämlich unter Ziff. 5 nur "Wahl Stiftungsrat" traktandiert (vgl. act. E.1.5.16). Es wurden also relativ unbestimmt lediglich Wahlen in den Stiftungsrat angekündigt, ohne zu präzisieren, dass unter dem streitigen Traktandum Beschluss über die Zuwahl von drei neuen Stiftungsratsmitgliedern und damit über die Erhöhung der Mitgliederzahl des Stiftungsrats um drei weitere Mitglieder gefasst werden sollte. Aufgrund dieser Umschreibung, welche lediglich die Ankündigung von "Wahlen" zum Inhalt hatte, konnten und mussten die Berufungsbeklagten folglich nicht damit rechnen, dass die Zuwahl von drei neuen Stiftungsräten durchgeführt werden sollte. Dies umso weniger, als im Vorfeld der Sitzung vom 13. Dezember 2013 lediglich die (Wieder-)Einsitznahme von D._____ in den Stiftungsrat respektive der

Seite 29 — 47 Rücktritt von I._____, nicht jedoch die Zuwahl von neuen Stiftungsratsmitgliedern respektive eine Aufstockung des Stiftungsrats um drei weitere Mitglieder zur Diskussion gestanden hatte. Mit E-Mail-Schreiben vom 23. September 2013 an die Stiftungsräte Z._____ und Dr. iur. Y._____ hatte E._____ die Beschlussfassung betreffend Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ per Zirkularweg vorgeschlagen (vgl. act. E.1.2.13 und E.1.2.14). Wie den Akten weiter zu entnehmen ist (vgl. E.1.2.14; E.1.2.15), lehnten jedoch beide Stiftungsräte die von der Präsidentin vorgeschlagene Zirkularbeschlussfassung betreffend Eintragung von D._____ als neue Stiftungsrätin ausdrücklich ab und verlangten eine Grundsatzdiskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates an der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung. Dazu führte Z._____ aus, es gehe angesichts der pendenten Nachlassregelung darum, zunächst mögliche Interessenkonflikte zu klären, welche mit der betreffenden personellen Mutation im Stiftungsrat (Einsitznahme von D._____) einhergehen könnten. Entsprechend wies Dr. iur. Y._____ darauf hin, dass ein solcher Entscheid ohne vorgängige grundsätzliche Diskussion innerhalb des jetzigen Stiftungsrates angesichts der aktuellen Konstellation der F._____ nicht gefällt werden dürfe. Zudem habe I._____ seinen Rücktritt erst auf den nächstmöglichen Termin, konkret also auf den immer noch unbekannten Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung des Jahres 2013 erklärt, anlässlich derer auch über dessen Nachfolger(in) entschieden werden solle. Diese Sitzung fand schliesslich am 13. Dezember 2013 statt, wobei in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten bleibt, dass sowohl Dr. iur. Y._____ wie auch Z._____ an der entgegen ihrer Forderung nach einer ordentlichen Sitzung von der Stiftungsratspräsidentin zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ durchgeführten ausserordentlichen Sitzung vom 4. November 2013 im Flughafen Kloten nicht teilgenommen haben. Die Stiftungsräte hatten folglich gerade auch mit Blick auf die dargelegten Umstände im Vorfeld der ordentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2013 keinerlei Anlass, aus der blossen Ankündigung von Wahlen im Stiftungsrat auf die von E._____ geplante Erhöhung der Mitgliederzahl zu schliessen. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass unter diesem Traktandum lediglich die Beschlussfassung über die (Wieder- )Einsitznahme von D._____ in den Stiftungsrat respektive die Ersatzwahl für den zurückgetretenen I._____ angekündigt wurde, zumal der Traktandenliste keinerlei Hinweis auf die geplante Erhöhung der bisherigen Anzahl von Stiftungsratsmitgliedern um drei neue Stiftungsräte zu entnehmen war. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Dr. Y._____ wenige Tage vor der Stiftungsratssitzung noch eigens an E._____ gewandt und mit

Seite 30 — 47 Bezug auf die Traktandenliste unter anderem beanstandet hatte, dass das von ihm mit E-Mail vom 7. November 2013 beantragte Traktandum „Diskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates (bezüglich Anzahl Mitglieder des Gremiums ganz generell sowie in personeller Hinsicht)“ nicht aufgeführt sei, was als erstes Untertraktandum unter Ziffer 5 „Wahl Stiftungsrat“ noch nachzuholen sei (vgl. act. E.1.2.19). Auf diese E-Mail vom 9. Dezember 2013 hatte E._____ zwei Tage später lediglich geantwortet, dass alle Punkte traktandiert seien (vgl. act. 1.2.20). Daraus konnten Dr. Y._____ und Z._____, dem beide E-Mails ebenfalls zugestellt worden waren, bestenfalls schliessen, dass unter Traktandum 5 auch die gewünschte Grundsatzdiskussion stattfinden könnte. Dass E._____ stattdessen aber gleich zur Zuwahl mehrerer neuer Mitglieder schreiten würde, konnten und mussten sie bei der gegebenen Ausgangslage nicht erwarten. Infolgedessen waren sie auch nicht in der Lage, sich seriös und umfassend auf die diesbezügliche Beschlussfassung vorzubereiten. Die Berufungsbeklagten wurden erst an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 mit der beabsichtigten Erhöhung der Anzahl Stiftungsratsmitglieder konfrontiert. Sie wurden also anlässlich der Sitzung vom Wahlvorschlag der Stiftungsratspräsidentin völlig überrascht und konnten sich dementsprechend nicht hinreichend auf die diesbezügliche Debatte vorbereiten, womit gemäss oben zitierter Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der nicht ordnungsgemässen Traktandierung der an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 unter Traktandum 5 durchgeführten Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat auszugehen ist. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. IV des Stiftungsreglements über nicht traktandierte Geschäfte nur mit Zustimmung der Stiftungsratsmitglieder gültig Beschluss gefasst werden darf (vgl. act. E.1.2.22). Aus dem Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 2013 geht aber klar hervor, dass Dr. iur. Y._____ bei der Behandlung von Traktandum 5 mit der Wortmeldung "so gehe es nicht" gegen die von der Stiftungsratspräsidentin vorgeschlagene Zuwahl protestiert und damit Einspruch gegen das nicht traktandierte Wahlgeschäft erhoben hat (vgl. act. E.1.5.18). Es liegt mithin eine Verletzung von Art. 67 Abs. 3 ZGB vor, womit die Beschlussfassung über die von den Berufungsklägern behauptete Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – nicht gültig zustande gekommen ist. bb) Wohl ist aktenkundig (vgl. act. E.1.5.18; E.1.2.21, S. 5) und wird seitens der beiden Berufungsbeklagten auch nicht bestritten, dass sie zunächst gegen die Zuwahl der drei neu vorgeschlagenen Stiftungsräte gestimmt und das Sitzungslokal erst nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses verlassen haben. Dies

Seite 31 — 47 vermag jedoch entgegen der Auffassung der Berufungskläger nichts an der festgestellten Ungültigkeit der Beschlussfassung über die Zuwahl der drei neuen Stiftungsratsmitglieder vom 13. Dezember 2013 zu ändern. Wie oben ausgeführt, wurde nämlich seitens der Berufungsbeklagten unmittelbar nach Bekanntgabe klar und unmissverständlich gegen die Durchführung der nicht gehörig angekündigten Abstimmung über die Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte protestiert (vgl. E.1.5.18; E.1.2.21, S. 5). Nichtsdestotrotz bestand E._____ gegenüber den im Hinblick auf das vorgelegte Wahlgeschäft zu diesem Zeitpunkt ahnungslosen und damit völlig überraschten Berufungsbeklagten darauf, dass über die Erhöhung der Anzahl Stiftungsratsmitglieder um die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten abgestimmt werde, was dann auch erfolgte (vgl. act. E.1.5.18, Traktandum 5; act. E.1.2.21, Traktandum 5 S. 4 f.). Haben aber die Berufungsbeklagten nachweislich dagegen aufbegehrt und hat die Präsidentin die nicht gehörig angekündigte Abstimmung ungeachtet dieser Proteste und der mangelhaften Traktandierung dennoch einfach durchgesetzt, so kann aus dem dargelegten zeitlichen Ablauf entgegen dem berufungsklägerischen Einwand nicht ernsthaft auf eine Heilung der festgestellten mangelhaften Traktandierung geschlossen werden. Wie den Akten überdies zu entnehmen ist, verlangte Dr. iur. Y._____ an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 anlässlich der Behandlung des Traktandums 5 die Feststellung der Anwesenheiten und hielt fest, der Stiftungsrat setze sich aus E._____, I._____, Z._____ und ihm selber zusammen. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, I._____ sei immer noch Mitglied des Stiftungsrates, D._____ wegen noch nicht erfolgter Wahl demgegenüber noch nicht, und forderte eine Grundsatzdiskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates (vgl. act. E.1.5.18, Traktandum 5; act. E.1.2.21, Traktandum 5). E._____ ist indes auf diese Anträge und Feststellungen von Dr. iur. Y._____ offenbar nicht eingegangen. Aus den Sitzungsprotokollen lässt sich jedenfalls keinerlei Hinweis auf eine Diskussion über die von Dr. iur. Y._____ aufgeworfenen Grundsatzfragen entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Stiftungsratspräsidentin direkt im Anschluss an das Votum von Dr. iur. Y._____ die von ihr für die Zuwahl vorgeschlagenen drei Kandidaten präsentiert hat (vgl. act. E.1.5.18, Traktandum 5; act. E.1.2.21, Traktandum 5, S. 4) und schliesslich trotz Protestes seitens der Berufungsbeklagten zur Abstimmung geschritten ist, ohne dass eine Diskussion über die Grundsatzfrage der künftigen Zusammensetzung des Stiftungsrates noch darüber stattgefunden hat, wer überhaupt stimmberechtigt sei. Mit dieser Vorgehensweise hat die Stiftungsratspräsidentin mithin sowohl das Recht auf Antragstellung sowie das Diskussionsrecht der Stiftungsräte und damit wichtige Prinzipien der demokrati-

Seite 32 — 47 schen Willensbildung im Stiftungsrat verletzt, welche Ausfluss des Stimmrechts bilden (vgl. dazu Erw. 3.b.aa., S. 21 f. sowie Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 27 und 73 zu Art. 67 ZGB, S. 518 f. mit Hinweisen). Die umstrittene Beschlussfassung über die Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ krankt also neben den bereits dargelegten Mängeln auch daran, dass sie in Verletzung des Stimmrechts und damit auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. cc) Die Berufungskläger wenden unter Hinweis auf BGE 126 III 5 ff. (= Pra 2000 Nr. 124, S. 722 ff.) weiter ein, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es für eine gehörige Traktandierung nicht erforderlich, die einzelnen Kandidatennamen auf der Traktandenliste anzugeben, es sei denn, dass die Stiftungsurkunde eine entsprechende Übung des Stiftungsrates oder ein Entscheid im konkreten Fall solches vorsehen würde. Mit ihrer diesbezüglichen Argumentation übersehen die Rechtsmittelkläger indes, dass es im konkreten Fall – wie oben dargelegt – schon deshalb an den Voraussetzungen für eine gehörige Traktandierung im Sinne des Gesetzes fehlt, weil der Umschreibung von Traktandum 5 nicht zu entnehmen ist, dass es hierbei nicht um eine blosse Ersatzwahl, sondern um die Zuwahl von drei neuen Stiftungsratsmitgliedern und damit um eine entsprechende Erhöhung der bisherigen Anzahl von Mitgliedern im Stiftungsrat ging. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall folglich auch von dem von den Berufungsklägern angeführten Bundesgerichtsentscheid. Wesentlich ist, dass unter dem streitigen Traktandum 5 eine Zuwahl und nicht eine Ersatzwahl zur Debatte gestellt werden sollte, was aufgrund der Umschreibung in der Traktandenliste nicht zu erkennen war und den Stiftungsräten somit verunmöglichte, sich – wie von Lehre und Rechtsprechung gefordert – gründlich und ernsthaft auf das zu behandelnde Geschäft vorzubereiten. Tritt ein Stiftungsratsmitglied zurück und haben die übrigen Stiftungsräte – wie vorliegend – davon Kenntnis erhalten, so ist es jedem augenscheinlich, dass es beim Traktandum "Wahlen" um die Ersatzwahl des zurückgetretenen Stiftungsratsmitgliedes gehen muss. Anders verhält es sich jedoch, wenn unter dem Traktandum "Wahlen" nicht bloss eine erwartete Ersatzwahl vorgenommen werden will, sondern zugleich auch eine (unerwartete) Erhöhung der bisherigen Anzahl Stiftungsratsmitglieder. Dies vor allem, wenn eine derartige Erhöhung gar nie zur Diskussion gestellt wurde und demzufolge auch keine Auseinandersetzung unter den Stiftungsratsmitgliedern über die Frage der sachlichen Begründetheit möglich war. In solchen Fällen ist es im Lichte einer gehörigen Ankündigung nachgerade unabding-

Seite 33 — 47 bar, dass zumindest die beabsichtigte Erhöhung auf der Traktandenliste bekannt gegeben wird. Mit anderen Worten scheitert die berufungsklägerische Behauptung, es liege in Bezug auf das betreffende Wahlgeschäft eine ordnungsgemässe Traktandierung vor – unabhängig von der Frage, ob die Kandidaten namentlich aufzuführen gewesen wären – bereits am fehlenden Hinweis, dass hier über die Aufstockung des Stiftungsrates um drei zusätzliche neue Mitglieder Beschluss gefasst werden sollte. Eine derartige Änderung in der Organisation des Stiftungsrates – mit weitreichenden Auswirkungen auf die Stimmkraft der einzelnen Stiftungsräte – hätte zwingend eine eigenständige Traktandierung vorausgesetzt. Die Zuwahl von B._____, Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ wurde also schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht gehörig traktandiert, womit der berufungsklägerische Einwand betreffend die Pflicht zur Namensnennung der Kandidaten von vornherein ins Leere stösst. Folglich ist darauf wie im Übrigen auch auf die Ausführungen der Berufungskläger, wonach gemäss angeblicher "Übung" im Stiftungsrat der F._____ die Namen der Kandidaten auf der Traktandenliste eben gerade nicht angegeben würden (vgl. Berufung act. A.1. Ziff. 36), grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Der Klarheit halber sei aber in diesem Zusammenhang immerhin darauf hingewiesen, dass es – wie oben angetönt – im von den Berufungsklägern angerufenen Bundesgerichtsentscheid, soweit ersichtlich, nicht wie vorliegend um die Traktandierung von Zuwahlen zum Zwecke der Erhöhung der bisherigen Mitgliederzahl des Vorstands ging, sondern um diesbezügliche Ersatzwahlen. Dass auch im ersteren Fall die Namensangabe der Kandidaten nicht erforderlich ist, lässt sich daher gerade mit Blick auf die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände (vgl. oben Erw. 3.b.aa, S. 22) aus dem betreffenden Bundesgerichtsentscheid nicht ableiten. Dies im Übrigen umso weniger, als in der Lehre einleuchtend davon ausgegangen wird, dass – soll die Traktandenliste ihren genannten Zweck effektiv erfüllen – bezüglich Aufnahmen/Zuwahlen von Mitgliedern von "gehöriger Ankündigung" gerade bei wichtigen Wahlen, wie sie angesichts der Situation der F._____ und der Tatsache, dass hier eine Erhöhung der Mitgliederzahl zur Debatte stand, auch vorliegend gegeben waren, nur dann gesprochen werden kann, wenn auch die Namen der Aufnahmekandidaten aufgeführt sind (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer a.a.O., N 23 zu Art. 67 ZGB; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 76 und 80 zu Art. 67 ZGB; Roman Baumann Lorant, a.a.O., S. 162).

Seite 34 — 47 dd) Als aktenwidrig erweist sich schliesslich der Einwand der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagten nach Erhalt der Einladung zur Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 keine Präzisierung des Traktandums 5 "Wahlen Stiftungsrat" verlangt hätten. Wie bereits dargelegt, hatte Dr. Y._____ mit E-Mail vom 9. Dezember 2013 ausdrücklich eine Ergänzung der Traktandenliste um das Untertraktandum „Diskussion über die Zusammensetzung des Stiftungsrates“ gewünscht, worauf E._____ nicht weiter eingegangen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es indessen Sache der Stiftungsratspräsidentin gewesen, das Wahlgeschäft in einer Art und Weise zu traktandieren, welche über die effektiv beabsichtigte Zuwahl Aufschluss gegeben hätte. Dass die Berufungsbeklagten in der Folge nicht auf einer Präzisierung der Traktandenliste insistiert haben, kann ihnen unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht derart angelastet werden, dass ihr Recht auf eine gehörige Traktandierung als verwirkt zu betrachten wäre. Das Departement ist daher im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die umstrittene Zuwahl der drei neuen Stiftungsratsmitglieder nicht gehörig traktandiert wurde und damit auch aus diesem Grunde nicht gültig zustande gekommen ist. c) Als zutreffend erweist sich schliesslich entgegen der Kritik der Berufungskläger auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach I._____ anlässlich der umstrittenen Wahl der neuen Stiftungsräte vom 13. Dezember 2013 nach wie vor Mitglied des Stiftungsrates und demzufolge stimmberechtigt war. I._____ hat mit Schreiben vom 15. September 2013 an die Stiftungsratspräsidentin seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat der F._____ erklärt (vgl. act. E.1.2.12). Bei einer Rücktrittserklärung als aufhebendes Gestaltungsrecht handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. BGE 5A.37/2004 vom 1. Juni 2005, Erw. 7 mit Hinweisen auf BGE 113 II 259, Erw. 2 a. und BGE 128 III 129, Erw. 2.a S. 135). Für die Beantwortung der hier streitigen Frage nach dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der erklärten Demission ist massgeblich, auf welchen Zeitpunkt hin der Rücktritt erklärt worden ist. Vorliegend ist I._____ gemäss Wortlaut "auf den nächstmöglichen Termin zurückgetreten" und hat in seinem Demissionsschreiben unmissverständlich dargelegt, dass er bereit sei, solange angemessen mitzuarbeiten, bis für ihn ein Stiftungsrats-Nachfolger gewählt werde (vgl. act. E.1.2.12). Aus seinem Rücktrittsschreiben geht mithin klar hervor, dass er entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist. Vielmehr hat er klar

Seite 35 — 47 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dem Stiftungsrat weiterhin zur Verfügung zu stehen, bis anlässlich des nächstmöglichen Termins ein Nachfolger für ihn gefunden worden sei. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Zirkularbeschluss des Stiftungsrates vom 10./14. Oktober 2013 (act. E.1.2.8), welcher von I._____ unterzeichnet wurde und seitens der Berufungskläger bis heute unangefochten gebliebenen ist. Darin ist nämlich unter Ziff. I.4 festgehalten: "I._____ geht davon aus, dass sein Stiftungsratsmandat anlässlich der nächsten Jahresversammlung endet. (…) I._____ betrachtet sich damit immer noch als Mitglied des Stiftungsrates." Auch angesichts dessen wird somit deutlich, dass I._____ eben nicht per sofort zurücktrat, sondern erst auf den Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung hin respektive – soweit dies früher der Fall gewesen wäre – nach der Wahl seines Nachfolgers. Eine solche fand aber bis zur Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 nicht statt. Insbesondere kann nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 3.a S. 16 ff.) in diesem Zusammenhang nicht dahingehend argumentiert werden, dass I._____ durch den Wiedereintritt von D._____ in den Stiftungsrat entsprechend ihrem Schreiben vom 8. September 2013 bereits ersetzt worden sei. Abgesehen davon hat letztere ihre Absicht zur Einsitznahme in den Stiftungsrat bereits am 8. September 2013 kundgetan, während die Rücktrittserklärung von I._____ erst vom 15. September 2013 datiert. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, kann folglich schon deshalb nicht von einer Ersatzwahl von D._____ für I._____ ausgegangen werden. Ebenso wenig können die Berufungskläger aus der Tatsache, dass I._____ nicht am vorliegenden Verfahren teilnimmt, etwas zu ihren Gunsten ableiten. I._____ war mit Blick auf den in seinem Demissionsschreiben klar kommunizierten Rücktrittszeitpunkt an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 zweifelsohne immer noch Mitglied des Stiftungsrates und demzufolge befugt, anlässlich der umstrittenen Zuwahl der drei neuen Stiftungsratsmitglieder seine Stimme abzugeben. Denselben Standpunkt vertrat auch Dr. iur. Y._____ in seinen E-Mail-Schreiben vom 1. Oktober 2013 (act. E.1.2.15) und 9. Dezember 2013 (act. E.1.2.19) an E._____ und stellte klar, dass auch I._____ in aller Form zur Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 einzuladen sei. Nur zwei Tage später, am 11. Dezember 2013, teilte die Stiftungsratspräsidentin Dr. iur. Y._____ mit, dass I._____ per Post eingeladen worden sei, wobei sie in ihrem Schreiben keinerlei Einwände gegen die von Dr. iur. Y._____ geäusserte Auffassung betreffend die Zugehörigkeit von I._____ zum Stiftungsrat erhob (vgl. act. E.1.2.20). Tatsächlich war I._____ von E._____ bereits am 20. November 2013 – also gleichzeitig wie die andern Stiftungsratsmitglieder – zur Sitzung vom 13. Dezember 2013 eingeladen worden, wobei ihm mit der Einladung sowohl die Traktandenliste, der Tätigkeitsbericht 2012/13, die Bilanz und Erfolgsrechnung wie auch der Bericht

Seite 36 — 47 der Revisionsstelle zugestellt wurden (vgl. act. E.1.5.17). Dies lässt folglich – entgegen der abweichenden Behauptung der Berufungskläger, I._____ sei allein deshalb eingeladen worden, um ihn gebührend verabschieden zu können – keinen anderen Schluss zu, als dass letzterer von der Stiftungsratspräsidentin als stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates zur Sitzung eingeladen worden ist. Daran vermag entgegen dem Einwand der Berufungskläger auch der Umstand nichts zu ändern, dass I._____ im Protokoll nicht als Stiftungsrat, sondern als Gast aufgeführt ist. Es sind nämlich keinerlei anderen vernünftigen Gründe ersichtlich, I._____ jene Unterlagen zuzustellen, welche Grundlage für die Behandlung der traktandierten Geschäfte bildeten, als dass er als stimm- und wahlberechtigtes Stiftungsratsmitglied an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 teilnahm. Entgegen den Einwänden der Berufungskläger steht daher nach dem Gesagten fest, dass I._____ anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013 immer noch Mitglied des Stiftungsrates der F._____ und damit stimmberechtigt war. Dabei lassen das von K._____ verfasste Sitzungsprotokoll (vgl. act. E.1.5.18) sowie die Schreiben von Dr. A._____ (act. E.1.8.20, Ziff. 3), B._____ (act. E.1.8.21, Ziff. 4) und Dr. C._____ (act. E.1.5.19, Ziff. 3) zum Ablauf der Stiftungsratssitzung entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten zwar darauf schliessen, dass anlässlich des umstrittenen Wahlgeschäfts keine Stimmabgabe von I._____ erfolgt ist. Aus dem Sitzungsprotokoll geht jedoch ebenfalls unzweideutig hervor (vgl. act. E.1.5.18), dass E._____ die Stimmberechtigung von I._____ an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 trotz Intervention von Dr. iur. Y._____ unter Hinweis auf das erwähnte Rücktrittsschreiben ausdrücklich verneint und somit – wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend festgehalten wird – I._____ sein Stimm- und Wahlrecht zu Unrecht eigenmächtig versagt hat. Letzterer hat sich also nicht – wie von den Berufungsklägern offenbar geltend gemacht werden will – im Wissen um seine Stimmberechtigung seiner Stimme enthalten. Vielmehr muss gestützt auf das Sitzungsprotokoll darauf geschlossen werden, dass I._____ seine Stimme deshalb nicht abgegeben hat, weil er von der Stiftungsratspräsidentin nicht zur Abstimmung zugelassen wurde und somit zu Unrecht davon ausging, dass er nicht mehr stimmberechtigt sei. Dies bestätigt auch seine in den Schreiben von Dr. A._____ (act. E.1.8.20, Ziff. 3) und Dr. C._____ (act. E.1.5.19, Ziff. 3) zum Sitzungsablauf wiedergegebene Erklärung anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013, wonach "er glaube, er könnte nicht mehr stimmen" (vgl. act. E.1.8.20, S. 2 Ziff. 3). Überdies hat auch I._____ die Sitzung gemäss Sitzungsprotokoll unmittelbar nach der umstrittenen Abstimmung gemeinsam mit Z._____ und Dr. iur. Y._____ verlassen (vgl. act. E.1.5.18). Auch dies

Seite 37 — 47 lässt – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – darauf schliessen, dass er mit der Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte ebenfalls nicht einverstanden war. Es ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht von einer Stimmenthaltung im Wissen um seine Stimmberechtigung, sondern davon auszugehen, dass I._____ allein deshalb nicht abgestimmt hat, weil ihm die Stimmabgabe seitens E._____ verweigert worden ist. Aus welchen Gründen I._____ die Sitzung verlassen hat, ist im Übrigen letztlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob er seine Stimme abgegeben hat, weshalb das Gericht auf die diesbezüglichen Einwände der Berufungskläger (vgl. Berufungsschrift act. A.1, S. 7 Ziff. 22, Ziff. 23 und Ziff. 24) zufolge Unbehelflichkeit auch nicht weiter einzugehen braucht. Ist nämlich nach dem Gesagten aktenmässig erstellt, dass die Stiftungsratspräsidentin I._____ von vornherein nicht zur Stimmabgabe zugelassen hat, liegt allein schon darin eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts des betreffenden Stiftungsratsmitgliedes und damit ein gravierender Formmangel begründet, womit der streitige Wahlbeschluss an einem weiteren Nichtigkeitsgrund leidet. d) Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidi-

ZK1 2014 39 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.06.2015 ZK1 2014 39 — Swissrulings