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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.05.2014 ZK1 2014 18

8 mai 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,875 mots·~19 min·10

Résumé

Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Kostenfolge) | Sachenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 18 12. Mai 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 24. Januar 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des A._____, des B._____, des C._____, der D._____, der E._____, und der F._____, Kläger und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Kostenfolge), hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Nachdem sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ gemäss ihren Versammlungsprotokollen über Jahre immer wieder mit dem Stockwerkeigentümer X._____ befassen musste (Einleitung diverser Gerichtsverfahren betreffend die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Abberufung der Verwaltung und sein damit einhergehendes Prozessverhalten wie beispielsweise das Verzögern der entsprechenden Vermittlungsverhandlungen, sein Verhalten im Haus bestehend aus Lärmbelästigung und dem Verursachen von Unordnung etc.; vgl. dazu insbesondere Protokolle der Jahre 2005, 2006, 2008 und 2009 sowie Eingaben von X._____ an das Kreisamt Ilanz), beschlossen die Versammlungsteilnehmer am 30. Dezember 2009 einstimmig, einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht zu erteilen, um die Interessen der übrigen Stockwerkeigentümer gegen X._____ durchzusetzen. Bereits ein Jahr zuvor, an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Dezember 2008, wurde im Zusammenhang mit dem „schikanösen und trölerischen Verhalten“ von X._____ auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus der Gemeinschaft gemäss Art. 649b ZGB hingewiesen. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 reichten sechs Stockwerkeigentümer – welche im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegner auftreten – dem Vermittleramt des Bezirks Surselva ein Vermittlungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, X._____ sei aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ auszuschliessen und zu verpflichten, seine Stockwerkeigentumsanteile Nr. _____ und _____ in der Gemeinde O.1_____ zu veräussern unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vermittlungsverhandlung fand am 20. Juni 2011 statt und nach zeitweiliger Sistierung des Verfahrens wurde der klagenden Partei am 24. Januar 2012 mangels Einigung die Klagebewilligung ausgestellt. Am 7. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter der sechs Stockwerkeigentümer, Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, dem Bezirksgericht Surselva die Ausschlussklage ein, wobei das Rechtsbegehren unverändert blieb. Das Gericht forderte bei der klagenden Partei mit Schreiben vom 14. Mai 2012 alsdann einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.-- ein. Mit Klageantwort vom 27. August 2012 beantragte der Beklagte X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erliess das Bezirksgericht am 3. Dezember 2012 eine Beweisverfügung.

Seite 3 — 13 C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 bat Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid das Bezirksgericht Surselva, das Verfahren aufgrund der Vergleichsgespräche, welche mit der Gegenpartei aufgenommen worden seien, zu sistieren, was in der Folge auch geschah. Am 17. Mai 2013 teilte der klägerische Rechtsvertreter dem Bezirksgerichtspräsidenten alsdann telefonisch mit, dass sich die Situation beruhigt habe und eine einvernehmliche Lösung möglich sein sollte. Entsprechend erhielt der Bezirksgerichtspräsident am 11. Dezember 2013 von Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid die Mitteilung – wobei Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi dieses Schreiben im Sinne einer Einverständniserklärung am 17. Dezember 2013 ebenfalls unterzeichnete –, die Parteien seien übereingekommen, dass die Sache infolge Vergleichs erledigt werden könne und die Kläger somit bereit seien, die Klage zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde das Gericht ersucht, einen Entscheid über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu fällen, da sich die Parteien hierüber nicht hätten einigen können. Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi seinerseits beantragte dem Bezirksgerichts Surselva zudem mit separatem Schreiben vom 17. Dezember 2013, dass die Gerichtskosten der klagenden Partei aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten sei, X._____ gemäss der beigelegten Honorarnote mit CHF 16'834.50 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. D. Mit Abschreibungsentscheid vom 24. Januar 2014, den Parteien gleichentags mitgeteilt, erkannte der Vorsitzende des Bezirksgerichts Surselva was folgt: „1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Klage als erledigt abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (reduzierte Entscheidgebühr) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 wird den Klägern durch das Gericht erstattet. b) Der Beklagte hat den Klägern an den von diesen geleisteten Vorschuss einen Betrag in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). c) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Kostenentscheid damit, dass das Gericht vom Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien – wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gelte – abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne. Dies könne gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO dann geschehen, wenn

Seite 4 — 13 eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei oder andere besondere Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen würden. Das Gericht verfüge bei der Kostenverteilung über einen erheblichen Ermessensspielraum. Ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO sei insbesondere angezeigt, wenn die obsiegende Partei den ansonsten vermeidbaren Rechtsstreit durch ihr Verhalten veranlasse. Dies treffe vorliegend zu, da der Beklagte die übrigen Stockwerkeigentümer durch sein Verhalten belästigt und so das Klageverfahren ausgelöst habe. Die Kläger seien unter den gegebenen Umständen in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. E. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Anträge: „1. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, a) die Verfahrenskosten den Beschwerdegegnern 1, bzw. der erstinstanzlich klagenden Partei solidarisch aufzuerlegen; b) dem Beschwerdeführer / der erstinstanzlich beklagten Partei für das erstinstanzliche Verfahren die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 16'834.50 solidarisch zulasten der Beschwerdegegner 1 / klagenden Partei zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2.“ Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei grundlos von den in Art. 106 ZPO enthaltenen Kostenverteilungsgrundsätzen abgewichen. Die Beschwerdegegner hätten während des vorinstanzlichen Verfahrens einsehen müssen, dass weder – mangels eines gültigen Beschlusses – die Aktivlegitimation gegeben gewesen sei noch dass die vorgetragenen Behauptungen für eine Ausschlussklage rechtlich ausgereicht hätten. In Verkennung dieser Umstände habe die Vorinstanz Art. 106 ZPO verletzt und so entschieden, wie wenn die Parteien einen Vergleich geschlossen hätten, obwohl im Abschreibungsentscheid selbst von einem Klagerückzug ausgegangen werde. Aufgrund des vorbehaltslosen Klagerückzugs wären die gesamten Gerichtskosten wie auch die mit Honorarnote ausgewiesene Parteientschädigung der klagenden Partei aufzuerlegen gewesen. Art. 107 ZPO sei zu Unrecht und willkürlich angewendet worden. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid einseitig nur die Sicht und Darstellung der klagenden Partei übernommen. Es lägen weder Gründe vor, um von den Grundsät-

Seite 5 — 13 zen von Art. 106 ZPO abzuweichen noch um Art. 107 ZPO anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise so verhalten, dass er den übrigen Stockwerkeigentümern Anlass für eine Ausschlussklage gegeben hätte. Die Anhebung des Prozesses könne somit nicht als „in guten Treuen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO qualifiziert werden. Auch mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO liesse sich das Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nicht begründen. Die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, erweise sich nicht als unbillig, den Beschwerdeführer an diesen Kosten zu beteiligen, hingegen schon. Worin die Unbilligkeit liegen solle, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid zudem nicht erläutert und damit willkürlich gegen die Grundsätze der Kostenverteilung verstossen. Des Weiteren habe der Bezirksgerichtspräsident trotz der Bestreitungen und Ausführungen des Beschwerdeführers nur die Darstellungen der übrigen Stockwerkeigentümer übernommen. Bei neutraler Betrachtung hätte die Vorinstanz erkannt, dass die Klage von Anfang an aussichtlos gewesen sei, was die Stockwerkeigentümer dann auch zu deren Rückzug bewogen habe. Den Umstand des mutmasslichen Prozessausgangs hätte die Vorinstanz beim Kostenentscheid würdigen und bei der Abwägung im Sinne von Art. 107 Abs.1 lit. e ZPO berücksichtigen müssen. F. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2014 beantragten die Beschwerdegegner, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Begründend führten sie aus, dass das Verfahren infolge Rückzugs (Art. 106 Abs. 1 ZPO) abgeschrieben worden sei, habe lediglich formellen Charakter. Inhaltlich seien sich die Parteien einig gewesen, dass die Erledigung des Falles einen Vergleich ergeben sollte. Die Parteien hätten in beidseitigem Interesse vergleichsweise der Beendigung des Rechtsstreits zugestimmt. Einzig bezüglich der Tragung der Kosten seien sie sich nicht einig geworden, weshalb das Gericht um einen entsprechenden Entscheid ersucht worden sei. G. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Angefochten wird vorliegend der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Surselva. Gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizeri-

Seite 6 — 13 schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Kostenentscheide selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die gegen den am 24. Januar 2014 ergangenen und den Parteien gleichentags mitgeteilten Kostenentscheid des Bezirksgerichts Surselva am 17. Februar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) durch die Vorinstanz andererseits gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 36 zu Art. 310 ZPO). Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids; einer Fortführung des Verfahrens dient sie im Allgemeinen, anders als die Berufung, hingegen nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des an-

Seite 7 — 13 gefochtenen Entscheids bestanden hat. Vorliegend reichten die Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ein, bestehend aus einer E-Mail der H._____AG vom 10. Januar 2013 (vgl. act. III/1) und dem Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi vom 11. Juli 2013 (vgl. act. III/3), welche dem vorinstanzlichen Verfahren nicht zugrunde lagen. Infolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots sind diese beiden Dokumente aus dem Recht zu weisen. 3.a) Der Beschwerdeführer wehrt sich vorliegend gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung, wonach die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen seien. Er macht geltend, die klagende Partei habe die Klage vorbehaltlos zurückgezogen, so dass die Kostenverteilung nach den Grundsätzen von Art. 106 Abs. 1 ZPO vorzunehmen gewesen wäre. Da die klagende Partei aufgrund des Rückzugs als unterliegend gelte, wäre sie zur Tragung sämtlicher Prozesskosten zu verpflichten gewesen. Art. 107 ZPO sei in diesem Fall nicht anwendbar. Wenn der Beschwerdeführer von einem vorbehaltlosen Rückzug der Klage spricht, so muss dies relativiert werden. Aufgrund der Akten steht nämlich fest, dass die Kläger nach Durchführung des Schriftenwechsels und dem Erlass der Beweisverfügung nach einem Vergleich suchten. Dies lässt sich insbesondere dem an das Bezirksgericht Surselva gerichteten Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid vom 10. Januar 2013 entnehmen. Offenbar wurden in der Folge Gespräche mit der Gegenpartei geführt, denn am 17. Mai 2013 teilte Rechtsanwalt Schmid dem Gerichtsvorsitzenden mit, die Situation habe sich beruhigt und eine einvernehmliche Lösung solle möglich sein. Er werde in der kommenden Woche nochmals mit Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi Kontakt aufnehmen, um diese Angelegenheit einvernehmlich regeln zu können. Mit Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2013, mit welchem sich Rechtsanwalt Ranzi am 17. Dezember 2013 unterschriftlich einverstanden erklärte, wurde dem Bezirksgericht Surselva schliesslich mitgeteilt, die Parteien seien übereingekommen, dass die Sache infolge Vergleichs erledigt werden könne. Die Kläger seien somit bereit, die Klage zurückzuziehen. Sodann erfolgte die Feststellung, dass sich die Parteien über die Kosten nicht hätten einigen können, weshalb die Regelung dieses Punktes dem Gericht überlassen werde. b) Im vorerwähnten Schreiben sprechen die Parteien zwei prozessuale Institute an und möchten beide zur Anwendung bringen, obschon diese unterschiedliche verfahrensrechtliche Folgen zeitigen. Zum einen handelt es sich um das Institut des Vergleichs und zum anderen um jenes des Klagerückzugs. Vorliegendenfalls

Seite 8 — 13 betreffen die angesprochenen Unterschiede insbesondere die Kostenfolge der Prozesserledigung. Während bei einem Klagerückzug gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die klagende Partei als unterliegend gilt und deshalb die Prozesskosten zu tragen hat, sind bei einem Vergleich die Kosten nach Art. 109 ZPO zu verteilen. Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO tragen die Parteien die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Da die Parteien vorliegend jedoch keine einvernehmliche Kostenregelung finden konnten, gelangen wiederum die Art. 106-108 ZPO zur Anwendung (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Frage, ob es sich um einen Klagerückzug oder um einen Vergleich handelt, ist diesfalls lediglich deshalb von praktischer Bedeutung, weil eine ausschliessliche Kostenauflage an die klagende Partei aufgrund der Gesetzesvorschrift von Art. 106 Abs. 1 ZPO bei einem Klagerückzug näher liegt als bei einem Vergleich. c/aa) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung setzt ein Vergleich den eingeklagten Anspruch durch gegenseitiges Nachgeben ausser Streit (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 393; vgl. auch Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 7 zu Art. 241 ZPO, sowie BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 740 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies kann dadurch geschehen, dass der Beklagte den eingeklagten Anspruch gegen Einräumung eines Vorteils anerkennt oder dass der Kläger gegen Einräumung eines Vorteils auf diesen ganz oder teilweise verzichtet, wogegen der Beklagte im letzteren Fall den aufrechterhaltenen Teil anerkennt oder dem Kläger anderweitig einen Vorteil gewährt. Durch den Vergleich wird stets der Streitgegenstand des Prozesses betroffen, wobei jedoch dieser nicht allein berührt sein muss (Guldener, a.a.O., S. 393). c/bb) Auf den ersten Blick nur schwer erkennbar ist vorliegend das Nachgeben des Beklagten, während bei den Klägern offensichtlich ist, dass ihr Anteil am Vergleich darin besteht, dass sie auf den Ausschluss des Beklagten aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ verzichten. Wie sich aus den Akten ergibt, ging es den Klägern mit ihrer Klage darum, dass unter den Stockwerkeigentümern wieder Ruhe einkehrt und die Gemeinschaft durch die Verhaltensweisen des Beklagten nicht mehr gestört wird. Gemäss der am 17. Mai 2013 erfolgten Mitteilung des klägerischen Rechtsvertreters an den Gerichtsvorsitzenden hat sich die Situation offenbar in der Zwischenzeit beruhigt, so dass der Grund der Klage weggefallen ist. Das Entgegenkommen des Beklagten besteht somit darin, sein Verhalten dermassen zu ändern, dass ein Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemein-

Seite 9 — 13 schaft nicht mehr als gerechtfertigt erscheint. So gesehen wäre der Begriff „Vergleich“, wie ihn die Parteien gemeinsam verwendet haben, nicht von vornherein unzutreffend. Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Prozess infolge eines Klagerückzugs oder eines Vergleichs erledigt worden ist. Da sich die Parteien über die Kostenverteilung nicht einigen konnten, werden die Kosten ohnehin nach den Regeln von Art. 106-108 ZPO verteilt (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Bevor jedoch die Grundregeln von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangen, ist zu prüfen, ob allenfalls gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO ein Grund besteht, von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen. d) Die Vorinstanz sah im Verhalten des Beklagten einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO und kam zum Schluss, die Kläger seien in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer nun entgegen, das Bezirksgericht habe in willkürlicher Weise die unbewiesenen Behauptungen der Kläger, welche von ihm stets bestritten worden seien, einseitig übernommen. Das Kantonsgericht kann die Rechtsanwendung wie dargelegt (vgl. E. 1b) frei überprüfen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ohne Kognitionsbeschränkung geprüft werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass das Verhalten des Beklagten einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt. Die tatsächlichen Feststellungen, welche zu diesem Schluss geführt haben, unterliegen indessen bloss einer Willkürprüfung. Einer solchen vermag der angefochtene Entscheid standzuhalten. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich Folgendes: Ein sich aus den Akten ergebender strikter Beweis, dass ein Ausschlussgrund gemäss Art. 649b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vorliegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die von den Klägern angeführten und belegten destruktiven Verhaltensweisen des Beklagten bzw. des Beschwerdeführers derart gravierend waren, dass sie sich – im Zeitpunkt der Klageeinleitung – in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durften. Wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, ist dies vorliegend ohne Weiteres der Fall. Die von den Stockwerkeigentümern vorgebrachten Klagegründe stellen nicht einfach blosse Behauptungen dar, sondern werden durch zahlreiche Akten untermauert. Insbesondere den genehmigten Versammlungsprotokollen kommt dabei erhebliches Gewicht zu. So ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ über Jahre hinweg in verschiedene Gerichtsverfahren – etwa durch die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder das Begehren um Absetzung der Verwaltung – verwickelte, welche für ihn erfolglos verliefen. Sodann bezahlte er die festgelegten Stockwerkeigentümerbeiträge nicht, überwies

Seite 10 — 13 in schikanöser Weise 5 Rappen pro Woche, was jeweils bedeutend höhere Bankspesen für die Gemeinschaft verursachte. Darüber hinaus belästigte er die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit seitenlangen Eingaben und Forderungen. Zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers an das Kreisamt belegen seine trölerische Prozessführung gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Schliesslich wurden unzählige den Beschwerdeführer betreffende Reklamationen über eine reglementwidrige Nutzung der Gemeinschaftsräume, eine Schwärzung der Fassade durch die Benutzung des Grills, Nachtruhestörungen, grosse Unordnung und weitere Unannehmlichkeiten protokolliert. In verschiedenen Protokollsequenzen kommt ausserdem die durch die Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer verursachte Missstimmung innerhalb der Gemeinschaft zum Ausdruck. Dass viele der Stockwerkeigentümer angesichts der beschriebenen Situation die Lösung des Konflikts einzig in der Instanzierung einer Ausschlussklage gegen den Beschwerdeführer sahen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zudem ist bei dieser Ausgangslage dem Standpunkt des Beschwerdeführers, die Stockwerkeigentümer hätten die Klage wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen, der Boden entzogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann mithin auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz den mutmasslichen Prozessausgang, indem sie berechtigterweise keine Aussichtslosigkeit der Klage angenommen hat, bei der Kostenverteilung nicht entsprechend gewürdigt hat. e) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der These des Beschwerdeführers, der Klagerückzug sei erfolgt, weil ein gültiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Ermächtigung der Miteigentümer, die Ausschlussklage zu erheben, fehle. Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob der gemäss Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Dezember 2009 gefasste Beschluss, wonach alle Versammlungsteilnehmer einstimmig entschieden, dass zwecks Durchsetzung der Interessen der übrigen Stockwerkeigentümer gegen X._____ einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht zu erteilen sei, als Ermächtigung zur Erhebung einer Ausschlussklage im Sinne von Art. 649b Abs. 2 ZGB ausreicht. Es genügt auch hier, dass die Kläger in guten Treuen davon ausgehen durften, der Beschluss habe eine solche beinhaltet. Aus folgenden Tatsachen lässt sich schliessen, dass die klagenden Stockwerkeigentümer den Beschluss in guten Treuen als Ermächtigung zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens verstanden haben: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ musste sich jahrelang mit dem als massiv störend empfundenen Verhalten des Beschwerdefüh-

Seite 11 — 13 rers auseinandersetzen, wobei im Versammlungsprotokoll vom 30. Dezember 2009 klar zum Ausdruck kommt, dass dieses nicht weiter hingenommen werde. Bereits anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Dezember 2008 wurde ausdrücklich über die Ausschlussmöglichkeit gemäss Art. 649b ZGB diskutiert und schliesslich trat die Mehrheit der Stockwerkeigentümer als Kläger auf. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund zur Annahme, andere Beweggründe als das nunmehr veränderte Verhalten des Beschwerdeführers hätten die Stockwerkeigentümer zum Klagerückzug bewegt. f) Die Vorinstanz hat in ihrem Kostenentscheid zudem Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erwähnt, wonach die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. In ihrer Begründung ist sie allerdings nicht näher auf diese Bestimmung eingegangen. Art. 107 Abs.1 lit. f ZPO gilt als Auffangtatbestand (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221 ff., S. 7298) und gelangt zur Anwendung, wenn keiner der in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e genannten Umstände vorliegt (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 17 zu Art. 107 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 21 zu Art. 107 ZPO). Da der vorliegende Fall wie dargelegt unter Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO subsumierbar ist, erübrigt sich die Prüfung, ob gestützt auf den Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ebenfalls von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden könnte. g) Abschliessend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Richter dem Beschwerdeführer nicht etwa gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die gesamten Prozesskosten auferlegt hat. Vielmehr hat er von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- den Beschwerdegegnern einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits je zur Hälfte auferlegt sowie die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Letzteres erfolgte unter der Annahme, dass beiden Anwälten etwa derselbe Aufwand entstanden ist, was angesichts des sich aus den Akten ergebenden vorinstanzlichen Verfahrensablaufs plausibel erscheint. Gesamthaft betrachtet wird die Prozesskostenverteilung den besonderen Umständen des vorliegenden Falles somit durchaus gerecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Seite 12 — 13 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 2'500.-festgesetzt. Zudem sind die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'200.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit CHF 1'200.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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