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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.12.2014 ZK1 2014 143

16 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,094 mots·~25 min·5

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 143 18. Dezember 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva eröffnete aufgrund einer Meldung am 2. April 2014 ein Abklärungsverfahren betreffend X._____. Gemäss den von der KESB angeforderten Akten kam es seither zu diversen Vorfällen innerhalb der Nachbarschaft, wobei X._____ insbesondere mehrfach Nachbarn beschimpft und des Diebstahls beschuldigt habe. Sie habe dies ebenfalls der Polizei gemeldet, welche jedoch keinerlei Hinweise auf Einbrüche oder Ähnliches habe feststellen können. Mit Schreiben vom 17. April 2014 erstattete insbesondere auch ihr damaliger behandelnder Arzt Dr. med. A._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Gefährdungsmeldung und teilte der KESB mit, dass X._____ aus seiner Sicht akut psychisch krank und zwingend behandlungsbedürftig sei. Sie sei bereits mehrfach hospitalisiert gewesen und habe die Klinik zuletzt auf eigenen Wunsch verlassen und verweigere seither jegliche Psychopharmaka bei bekannter Schizophrenie. In der Folge brach X._____ ihre Behandlung bei Dr. med. A._____ ab. Am 10. September 2014 gelangte die Schwester von X._____ ebenfalls mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB, wonach deren Verhalten immer wahnhaftere Züge annehme und sie ihrer Umgebung gegenüber zunehmend aggressiv und bedrohend auftrete. Ihre Schwester äusserte die Befürchtung, dass es bedingt durch die Verfolgungsangst zu unkontrollierten Übergriffen seitens von X._____ kommen könnte. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde X._____ durch Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurden eine psychische Störung sowie eine akute Selbstgefährdung angegeben und im Übrigen auf die Akten der KESB verwiesen. C. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ initiierte am 25. November 2014 gestützt auf Art. 434 ZGB eine sogenannte Behandlung ohne Zustimmung, da bei der Patientin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe und sich die psychotischen Symptome bei Nichteiname der Medikation verstärkt hätten. Gemäss Angaben der ärztlichen Leitung im Bericht vom 5. Dezember 2014 (vgl. nachfolgend E.) sei der Patientin eine aufschiebende Wirkung von zehn Tagen gewährt worden. D. Mit Schreiben vom 30. November 2014 (Poststempel 1. Dezember 2014) führte X._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und brachte

Seite 3 — 16 insbesondere vor, die fürsorgerische Unterbringung sei total willkürlich und politisch motiviert. Sinngemäss beantragte sie, aus der Klinik entlassen zu werden. E. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Psychiatrische Klinik C._____ mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Patientenakten sowie eine vollständige Ausfertigung der angefochtenen Unterbringungsverfügung an. Gemäss dem Bericht der Klinik C._____ vom 5. Dezember 2014 (vgl. act. 03) sei die Patientin zuletzt zwei Monate lang bis zum 29. Januar 2014 in der Klinik D._____ mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in stationärer Behandlung gewesen. Obschon diese Diagnose seit Jahren bekannt sei, weise die Patientin keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht auf. Bei ihr würden sich ein misstrauisches Verhalten sowie eine anhaltende psychotische Symptomatik mit Verfolgungs- und Beziehungswahn zeigen. Bei dieser Symptomatik mit potentieller Eigengefährdung seien aktuell keine weniger einschneidenden Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung ersichtlich. Die Klinik C._____ legte ihrem Bericht die schriftliche Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung, den Behandlungsplan, den Eintrittsstatusbericht vom 24. November 2014 sowie eine Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik D._____ vom 21. Februar 2014 bei. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. Dezember 2014 wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei er auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Beschwerdeführerin über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. E._____, welches nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Klinik

Seite 4 — 16 C._____ sowie unter Beizug der Patientenakten verfasst worden ist, datiert vom 10. Dezember 2014 und ist dem Kantonsgericht von Graubünden am 11. Dezember 2014 persönlich überbracht worden. Der Gutachter attestiert X._____ darin (vgl. act. 07) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Sie leide an einer chronifizierenden Psychose mit paranoiden Wahnvorstellungen sowie Beeinträchtigungs-, Beeinflussungs- und Vergiftungswahn. So befürchte sie insbesondere, durch die in der Klinik verabreichten Medikamente vergiftet zu werden. Diese psychische Erkrankung sei behandlungsbedürftig, ansonsten bestehe die Gefahr einer weiteren Festsetzung und Ausbreitung der paranoiden Wahrnehmung sowie einer weiteren Chronifizierung. Eine Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt könnte weniger ansprechen und zudem viel höhere Medikamentendosierungen erfordern. Die paranoiden Ängste und Gedanken könnten beim Ausbleiben der Behandlung zunehmen, was für die Patientin selbst subjektiv belastender und bedrohlicher wäre. Ebenso könnte bei einer Zunahme der paranoiden Gedanken auch die Fremdaggressivität ansteigen, was eine Gefahr für die Umgebung darstellen würde. Gemäss eigenen Angaben fühle sich die Patientin auf der geschlossenen Abteilung gegenwärtig wohl, sie könne dort an Kräften gewinnen und sich erholen – zumal ihre Wohnung gekündigt worden und die Polizei mit deren Räumung beauftragt worden sei. Der Gutachter sieht in der Unterbringung ferner auch einen Schutz von Aussen sowie eine Entlastung von den Alltagsanforderungen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht verneint er aufgrund der Art der Erkrankung, da durch den Wahn alle Ängste nach aussen projiziert würden. G. Am 16. Dezember 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Mitarbeiterin der Klinik C._____ persönlich teilnahm. Die richterliche Befragung bezog sich auf die Einweisung und den Tagesablauf in der Klinik C._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, ihre Sozialkontakte sowie auf ihre Perspektiven im Falle einer Entlassung aus der Klinik. H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 16 II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegen. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle gewandt. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die verfügte Unterbringung. Bezüglich der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB hingegen ist gemäss Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2014 kein Rechtsmittel zu behandeln. Sie hat indessen bestätigt, dass ihr die schriftliche Anordnungsverfügung ausgehändigt wurde. b) Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 6 — 16 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass-

Seite 7 — 16 nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann die Entlassung in einem solchen Fall auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 10. Dezember 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. E._____, welcher die Beschwerdeführerin gleichentags persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB sodann in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der am 16. Dezember 2014 vor dem Kantonsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde diese Vorgabe umgesetzt. d) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. B._____, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

Seite 8 — 16 grundsätzlich legitimiert. Der angefochtene Unterbringungsentscheid enthält die in Art. 430 Abs. 2 ZGB aufgeführten Minimalangaben und wurde der Beschwerdeführerin gemäss Art. 430 Abs. 4 ZGB persönlich ausgehändigt. Allerdings fehlt ihre unterschriftliche Bestätigung, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Letztlich ist dieser Umstand jedoch unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik C._____ einzuleiten. 3.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich ist und dieser nicht mit einer milderen Massnahme er-

Seite 9 — 16 reicht werden kann (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. B._____ vom 24. November 2014 sowie auf die Berichte der Klinik C._____ stützt, ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dr. med. E._____ führt in seinem Kurzgutachten im Einzelnen aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer chronifizierenden Psychose mit paranoiden Wahnvorstellungen sowie Beeinträchtigungs-, Beeinflussungs- und Vergiftungswahn leide. Sie wirke ruhig und gefasst und sei allseits orientiert. Indessen seien eindeutige Wahnideen vorhanden, welche sich gegen sie selbst richten, so dass von einem paranoiden Wahn gesprochen werden müsse. Gegenüber dem Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin insbesondere, in ihrer Wohnung hätten viele Schleicheinbrüche stattgefunden und sie vermute, dass ihre Schwester dahinterstecke. Ausserdem habe jemand in ihrer Wohnung etwas versprüht, es rieche nach Urin und Schwefel. Nachdem ihr die Wohnung gekündigt worden sei, habe sie nicht gewusst, wohin sie gehen solle und habe mit der F._____ Botschaft in O.1_____ telefoniert, doch ihr Telefon sei abgehört worden. Die IV wolle sie nun einsperren. Sie möge die behandelnden Psychologen nicht, diese kämen aus L.1_____ und seien von der CIA beauftragt worden. Ähnliches schildert sie auch in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht vom 30. November 2014. Sie führt darin namentlich aus, dass in der Klinik Medikamentenversuche in gedeckter Form durchgeführt würden und sie Angst habe, durch diese Medikamente vergiftet bzw. gar getötet zu werden. Angesichts der vorhandenen Wahnideen kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Wahn systemische Ausmasse annehme. bb) Dem Eintrittsstatusbericht der Klinik C._____ vom 24. November 2014 (vgl. act. 03.3) lässt sich sodann entnehmen, dass das Denken der Beschwerdeführerin teilweise geordnet und dann wieder sprunghaft und ideenflüchtig sei. Sei sei logorrhoisch und weitscheifend. Wahnideen und psychotische Symptome seien feststellbar, wobei sie auch gegenüber den Klinikärzten von der CIA, von Einbrüchen und Giftanschlägen in ihrer Wohnung, von Mordanschlägen auf ihre Eltern und Grosseltern sowie von spirituellen Erlebnissen berichtet habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreite eine psychische Erkrankung und sei ihrer Ansicht nach nur deshalb in die Klinik eingeliefert worden, weil eine Zwangsräumung ihrer

Seite 10 — 16 Wohnung stattgefunden habe und die KESB nicht wisse, wo sie sonst platziert werden könnte. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2014 zeigte sich die Beschwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und hat insbesondere die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht anerkannt. Anhand ihrer Äusserungen ist deutlich geworden, dass die Psychose keineswegs abgeklungen, sondern noch stets akut ist. So machte sie weitschweifende und inkohärente Ausführungen, fiel immer wieder in die Vergangenheit zurück und fühlte sich generell von Dritten, insbesondere von ihren Schwestern, ihrer Vermietergesellschaft, ehemaligen Arbeitskollegen sowie auch von Ärzten, betrogen und bedroht. Ihr seien mehrfach persönliche Dinge entwendet worden und jemand habe ihre Aufzeichnungen manipuliert. Sie berichtete ferner von einem Lichtsehen sowie einem Treffen mit dem Dalai Lama. Auch war sie der Überzeugung, sowohl ihre Anstellung im Regionalspital O.2_____ - da die Kündigung gefälscht sei - wieder aufnehmen zu können als auch in ihre Wohnung zurückkehren zu können. Die vorliegenden Akten lassen jedoch auf Gegenteiliges schliessen. cc) Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls hinreichend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vorliegt. c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. E._____ hält die paranoide Schizophrenie klar für behandlungsbedürftig. Ansonsten bestehe die Gefahr einer weiteren Festsetzung und Ausbreitung der paranoiden Gedanken. Im Falle einer weiteren Chronifizierung würde die Behandlung weniger ansprechen sowie generell erschwert werden und zudem einer viel grösseren Medikamentendosierung bedürfen. Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass die paranoiden Ängste und Gedanken im Falle des Ausbleibens einer Behandlung zunehmen würden. Dies könnte einerseits für die Patientin selber subjektiv belastender und bedrohlicher werden sowie andererseits aber auch die Fremdaggressivität steigern und damit zu einer Gefahr für die Umgebung führen. Eine unmittelbare Selbst- und Fremdaggressivität bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung seien aktuell hingegen nicht feststellbar. Dasselbe geht aus dem Eintrittsstatusbericht der Klinik C._____ vom 24. November 2014 hervor; in der Einweisungsverfügung vom 24. November 2014 wird indessen von einer akuten Selbstgefährdung und im Klinikbericht vom 5. Dezember 2014 von einer potentiellen Eigengefährdung gesprochen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Aufenthalt im geschützten Rahmen der

Seite 11 — 16 Klinik und Einnahme der nötigen Medikamente keine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Bei fehlender Behandlung und gesteigerten Wahnvorstellungen äussert der Gutachter allerdings die Befürchtung einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Auch wenn eine entsprechende Gefährdung nicht akut sein mag, so ist nicht auszuschliessen, dass eine solche bei längerem Ausbleiben einer Behandlung akut wird. Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Aggression wird sich vermutungsweise gegen Dritte richten – was sich bereits in der Vergangenheit anhand der Beschimpfungen der Nachbarn gezeigt hat –, zumal sie sich offenbar von ihrem gesamten Umfeld bedroht fühlt und stets böse Absichten ihr gegenüber vermutet. bb) Angesichts des Berichts der Klinik C._____ und des Gutachtens von Dr. med. E._____ ist die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin klar ausgewiesen. Auch das Auftreten der Beschwerdeführerin anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung hat diese Einschätzung bestätigt. Eine Behandlung ist primär deshalb indiziert, damit die Beschwerdeführerin vor einer weiteren Ausbreitung der Wahngedanken und einem weitergehenden gesundheitlichen Schaden in Form einer Verschlechterung ihres Zustands geschützt wird. d/aa) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. E._____ hält im Gutachten fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf der geschlossenen Abteilung nach eigenen Angaben wohl fühle, dort an Kräften gewinne und sich erholen könne. Die Unterbringung biete ihr Schutz von Aussen und setze sie nicht den Alltagsanforderungen aus. Ferner scheine die Wohnsituation der Beschwerdeführer nicht geklärt, da ihr Mietverhältnis gekündigt worden sei. Auch wenn die Ausführungen im Gutachten knapp gehalten sind, ergibt sich

Seite 12 — 16 daraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Weiterführung der Unterbringung befürwortet wird. Hinsichtlich allfällig bestehender Alternativen zur stationären Therapie äussert sich der Gutachter nicht. Da jedoch eine Krankheits- und Behandlungseinsicht aufgrund der Art der Erkrankung verneint werden und die Beschwerdeführerin insbesondere aus Angst vor einer Vergiftung und schädlichen Nebenwirkungen die Einnahme von Medikamenten ablehnt, ist davon auszugehen, dass es für eine ambulante Therapie von vornherein an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft mangelt. Auch gemäss dem Bericht der Klinik C._____ ist aufgrund der anhaltenden psychotischen Symptomatik zurzeit keine weniger einschneidenden Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung ersichtlich, wobei eine solche aufgrund mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht nur durch eine stationäre Therapie sichergestellt werden kann. Vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung zeigt bzw. die gestellte Diagnose nicht anerkennt, konnte sich das Gericht anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung selbst überzeugen. Im Rahmen der richterlichen Befragung äusserte sie sich dahingehend, dass sie die Einnahme der Medikamente aufgrund der tödlichen Mischung ablehne. Durch die Medikamente, welche sie in der Vergangenheit eingenommen habe, sei es ihr nur schlechter gegangen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gegen eine Medikation sträubt, stellt sie sich indessen nicht grundsätzlich gegen einen weiteren Klinikaufenthalt. Aus der richterlichen Befragung ging hervor, dass sie Gefallen am Tagesablauf in der Klinik findet und sich dort nicht unwohl fühlt, was bereits der Gutachter festgestellt hat. An der Hauptverhandlung erklärte sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken bereit, über die Weihnachtstage in der Klinik zu verbleiben. Da die Unterbringung ohne entsprechende Verlängerung der hierfür zuständigen KESB maximal für sechs Wochen aufrechterhalten werden kann (Art. 429 Abs. 1 ZGB) und sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. November 2014 in der Klinik befindet, wird sie voraussichtlich ohnehin am 5. Januar 2015 entlassen werden, sofern bis dahin nicht ein anderslautender Beschluss der KESB vorliegt. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ist die stationäre Therapie somit fortzusetzen und es sind die erforderlichen Massnahmen für eine anschliessende Nachbetreuung in die Wege zu leiten (vgl. nachfolgend E. 4). e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage.

Seite 13 — 16 f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB zum Zeitpunkt der Einweisung erfüllt waren und nach wie vor erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch Dr. med. B._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik können derzeit nicht gewährt werden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Psychose mit paranoiden Wahnvorstellungen zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist sie auf eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Folglich ist die Beschwerde gegen den ärztlichen Einweisungsentscheid abzuweisen. 4.a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches wird auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen sein. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anord-

Seite 14 — 16 nen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 Abs.1 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (Art. 55 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZGB). b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Daher hat sich die ärztliche Leitung der Klinik C._____ zu bemühen, zusammen mit der Beschwerdeführerin vor deren Entlassung ein weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. Dadurch soll der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachhaltig stabilisiert und das Rückfallrisiko, welches aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und der mehrfachen Hospitalisierung nicht von der Hand zu weisen ist, vermindert werden. Neben der medizinischen Nachbetreuung ist es jedoch ebenso wichtig, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin geklärt und ihr Perspektiven aufgezeigt werden. Die KESB Surselva hat aufgrund diverser Gefährdungsmeldungen bereits im Frühling dieses Jahres ein Abklärungsverfahren eröffnet und ist mit dem Fall vertraut. Es liegt nun bei der KESB, in einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin deren Zukunftsplanung an die Hand zu nehmen und bereits vor deren Entlassung allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Klinik C._____ die erforderlichen Massnahmen für ein Leben ausserhalb der Klinik zu treffen. Sollte die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihre alte Wohnung zurückkehren können, so ist sie bereits während des Klinikaufenthalts bei der Suche nach einer neuen Wohnung bzw. einer adäquaten Wohnform begleitend zu unterstützen. Als Wohnform fällt dabei namentlich ein betreutes Wohnen in Betracht. Denn dadurch würde der Beschwerdeführerin zum einen ein unterstützendes Umfeld zur Seite gestellt und zum anderen würde das Knüpfen von sozialen Kontakten gefördert werden, zumal die Beschwerdeführerin, wie sich im Rahmen der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung ergab, bis anhin sehr isoliert gelebt hat. Im Weiteren hat die KESB abzuklären, ob allenfalls eine Beistandschaft, wobei sich mit Zustimmung der Betroffenen etwa eine Begleitbeistandschaft anbieten würde, zu errichten oder eine andere Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht zu ergreifen ist. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei

Seite 15 — 16 diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt CHF 2'850.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'350.-- Gutachterkosten) zulasten von X._____. Diese hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2014 angegeben, ein monatliches Gesamteinkommen von rund CHF 4'000.-- zu erzielen sowie über Erspartes zu verfügen. Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass X._____ die Prozesskosten zu decken vermag.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ werden angewiesen, vor Ablauf der Unterbringungsdauer in Zusammenarbeit mit der KESB Surselva die Nachbetreuung von X._____ zu regeln. Die KESB Surselva wird im Sinne der Erwägungen des Weiteren angewiesen, unter Einbezug von X._____ deren Zukunftsplanung an die Hand zu nehmen und allfällige erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'850.-- (bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- und den Gutachterkosten von CHF 1'350.--) gehen zu Lasten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2014 143 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.12.2014 ZK1 2014 143 — Swissrulings