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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2014 ZK1 2014 140

11 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,234 mots·~21 min·6

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Dezember 2014 Begründeter Entscheid ZK1 14 140 (gleichentags im Dispositiv mitgeteilt am: mitgeteilt) 17. Dezember 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurden der bei X._____ bekannte chronische Äthylismus mit psychotischen Tendenzen und mehrfach ausgesprochenen Bedrohungen sowie mehrfache Klinikaufenthalte (zuletzt im Jahr 2014 in der Klinik B._____) angegeben. Weiter wurde angegeben, X._____ halte sich gemäss Gutachten nicht an die Vorgaben der KESB. Ausserdem wolle der Wohneigentümer das Haus renovieren, weshalb Bauarbeiter Zugang zur Wohnung von X._____ haben müssten. Dieser bedrohe die Bauarbeiter jedoch mit einem Golfschläger. B. Mit Schreiben vom 25. November 2014 (Poststempel: 26. November 2014) erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Rekurs (recte: Beschwerde) gegen diese fürsorgerische Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 27. November 2014 ersuchte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts von Graubünden in Vertretung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 1. Dezember 2014 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht den Eintrittsbericht, den Behandlungsplan und eine Zusammenfassung der Krankengeschichte zukommen. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Klinik B._____ per FU (Fürsorgerische Unterbringung) bei Alkoholintoxikation mit potentieller Fremdgefährdung durch Dr. med. A._____, Bezirksarzt Davos, zugewiesen worden sei. Dabei seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns diagnostiziert worden. Daraufhin sei die Krisenintervention und Entzugsbehandlung auf der geschlossenen Station erfolgt. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der Stabilisierungsphase mit der Gefahr des erneuten Rückfalls. Das nächste Ziel sei die Erlangung der Absprachefähigkeit. Der Beschwerdeführer lehne weiterführende ambulante Behandlungen (Medikation, KESB-Massnahmen) ab. Die anfangs bestehende Gefährdung trete derzeit in den Hintergrund. Beim Beschwerdeführer

Seite 3 — 14 bestünden jedoch unrealistische Vorstellungen hinsichtlich seiner weiteren Zukunftsgestaltung. E. Mit prozessleitender Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei sie auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 6. Dezember 2014. Die Gutachterin attestiert dem Beschwerdeführer darin psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Ergänzend kommt sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer infolge der Alkoholkrankheit wahrscheinlich ein Korsakow-Syndrom mit Störung des Alt- und Neugedächtnisses mit Konfabulation und Störung von Konzentration und Orientierung vorliegt. Weiter attestiert sie dem Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2). Zu dieser Diagnose könnten die kognitiven Störungen und ein verändertes Verhalten herangezogen werden. Ob die Veränderung der Emotion im Zusammenhang mit der Hirnverletzung stehe, könne sie gemäss Unterlagen nicht verifizieren. Der Beschwerdeführer deute im Gespräch an, dass er sich durch die Operation in seiner Aggressivität verändert habe. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass aufgrund psychischer und sozialer Verwahrlosungstendenz bei Nicht-Behandlung der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers eigen- und fremdgefährdendes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Da der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht zu Krankheitseinsicht und Behandlungseinsicht fähig sei, erachte sie eine fürsorgerische Unterbringung im stationären Rahmen der PDGR für mehrere Wochen für unerlässlich, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer einer regelmässigen ambulanten und teilstationären Behandlung zuzuführen, so dass sich dessen Ge-

Seite 4 — 14 hirnfunktion dahingehend verbessern könne, dass er ein eigenständiges Leben ohne gefährdendes Verhalten führen könne. G. Am 11. Dezember 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Begleitperson aus der Klinik B._____ anwesend waren. Die richterliche Befragung bezog sich insbesondere auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel: 26. November 2014) gewahrt. Da aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als „Rekurs“ – klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

Seite 5 — 14 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an und für sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der ZPO als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über-

Seite 6 — 14 prüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 6. Dezember 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 in der Klinik B._____ persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person sodann in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der am 11. Dezember 2014 vor dem Kantonsgericht Graubünden durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde diese Vorgabe umgesetzt.

Seite 7 — 14 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als stellvertretender Bezirksarzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich legitimiert. Zudem enthält die Verfügung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. b) Fraglich erscheint jedoch, ob die persönliche Untersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Einweisungsverfügung geht zwar hervor, dass die Unterbringung gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 24. November 2014 angeordnet worden sei. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er Dr. med. A._____ gar nicht kenne und noch nie bei ihm in der Sprechstunde gewesen sei oder sich mit ihm unterhalten habe. Insbesondere habe er am 24. November 2014 definitiv keinen Kontakt mit ihm gehabt. Bereits als dieser ihn im Februar 2014 per FU in die Klinik B._____ geschickt habe, habe er ihn nicht gesehen. Es könne lediglich sein, dass ihn Dr. med. A._____ einmal im Spital Davos gesehen habe, als er im Jahr 2011 umgekippt sei. Die Untersuchung hat dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 21 zu Art. 429/430 ZGB). Zudem muss die betroffene Person durch den einweisenden Arzt tatsächlich untersucht werden, was bedeutet, dass dieser sich nicht auf die Angaben von Dritten stützen darf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 429/430 ZGB). Darüber hinaus fehlt eine Empfangsbestätigung auf der Einweisungsverfügung. Eine abschliessende Prüfung, ob die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 24. November 2014 den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 430 ZGB genügt, kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben. 4.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird

Seite 8 — 14 entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich: Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____s, welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 24. November 2014 sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) leidet. Diese Diagnosen stellen grundsätzlich psychische Störungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 272 ff.). Beim Eintritt in die Klinik war der Beschwerdeführer gemäss Eintrittsbericht alkoholisiert. Sein Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksam-

Seite 9 — 14 keitsvermögen war unauffällig. Im formalen Denken zeigte sich eine leichte Einengung und ein Gedankenabreissen. Befürchtungen und Zwänge sowie inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen waren nicht eruierbar. In der Grundstimmung präsentierte er sich leicht aggressiv. Am 5. Dezember 2014 präsentierte er sich im Gespräch mit der Gutachterin gemäss deren Gutachten vom 6. Dezember 2014 bewusstseinsklar sowie orientiert zum Ort, der eigenen Person und der Situation. Die zeitliche Orientierung war gestört, so konnte er das Tagesdatum nur nach dem Blick auf sein Handy angeben. In der Untersuchung zeigte er sich unaufmerksam, unkonzentriert und leicht ablenkbar. Anlässlich der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2014 präsentierte sich der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden in einer relativ guten Verfassung. So trat er insgesamt anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychischen Störung. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er grösstenteils eloquent. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss Ausführungen der Gutachterin bestehe beim Beschwerdeführer keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Eine jetzige Entlassung aus der stationären Behandlung bei desolaten Wohn- und Finanzverhältnissen erscheine gemäss früherem fremdgefährdenden Verhalten als hochriskant für die Gefährdung von Dritten (z. B. des Vaters), wobei anzumerken sei, dass es bisher gemäss Aktenlage nur zu verbalem fremdaggressiven Verhalten gekommen sei. Die Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sei sicherlich nicht gegeben und durch einen zusätzlichen Alkoholkonsum desselben könnte seine Aggression enthemmt werden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne deutlich aussenstrukturierende Therapie in Rückfälle in den schweren Alkoholkonsum gerate, mit in der Folge eigen- und fremdgefährdendem Verhalten. Die Prognose der Erkrankung müsse bei der zusätzlichen Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung als sehr ungünstig gestellt werden. Aus der langjährigen Erfahrung der Gutachterin mit der Behandlung der Alkoholkrankheit könne berichtet werden, dass es zu deutlichen Verbesserungen der Konzentration, Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der sozialen Kompetenzen kommen könne, wenn die Wohn- und Finanzsituation geregelt sei, eine Tagesstrukturierung durch z. B. die teilstationäre Behandlung in einem Tageszentrum regelmässig gelinge und stützende soziale Kontakte (z. B. durch die Spitex) möglich seien. Die aktuelle Perspektive des Beschwerdeführers, wenn die Erkrankung unbehandelt bleibe, werde im hiesigen Gutachten als die eines

Seite 10 — 14 sozialen Abstiegs, der sozialen Isolation und eventuell der Kriminalisierung durch eigen- und fremdgefährdendes Verhalten in der Öffentlichkeit gesehen. Diese Entwicklung könne durch ambulante Massnahmen wie oben beschrieben aufgehalten werden. Eine eingerichtete Beistandschaft habe in der Vergangenheit wegen Betreuungsunfähigkeit aufgehoben werden müssen, deshalb werde die rein ambulante Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll erachtet. Weil bei Nichtbehandlung der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers eigen- und fremdgefährdendes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, wird im Gutachten vom 6. Dezember 2014 auf eine Behandlungsbedürftigkeit geschlossen. d) Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Ganz allgemein resultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bejahung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im vorliegenden Fall wurde Suizidalität schon im Eintrittsbericht glaubhaft verneint. Ebenso wenig erscheint es unter den gegebenen Umständen als glaubhaft, dass vom Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung ausgeht. Die lediglich theoretischen Ausführun-

Seite 11 — 14 gen auf der letzten Seite des Gutachtens genügen nicht, um eine hinreichend konkrete Fremdgefährdung zu begründen und auch im Eintrittsbericht wird festgehalten, dass aktuell "kein Hinweis auf Fremdgefährdung" vorliege. Zur Feststellung in der Einweisungsverfügung vom 24. November 2014 wonach der Beschwerdeführer Bauarbeiter mit einem Golfschläger bedroht habe, äusserte sich Ersterer an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014 dahingehend, dass diese Behauptung widersinnig sei und er in Davos noch nie gewalttätig geworden sei. Allgemein habe er noch nie von sich ausgehend Gewalt angewandt. e) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kämen ambulante Massnahmen, Nachbetreuung sowie freiwillige Sozialhilfe in Frage. Selbst wenn die Behandlungsbedürftigkeit der festgestellten Alkoholkrankheit im vorliegenden Fall in einem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist, rechtfertigt diese für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da keine konkrete Selbstbzw. Fremdgefährdung feststellbar ist (vgl. vorstehend Erwägung 4.d), kann die adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägung 5) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten und möglicherweise gar in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers liegenden Therapie erfolgen. Damit ist die Anordnung der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung als unverhältnismässig zu qualifizieren. 5.a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Die höchstens latent vorhandene Fremdgefährdung geht nicht über ein Mass hinaus, welches einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung in der Klinik B._____ rechtfertigen würde. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 24. November 2014 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlassung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen eines Austrittsgesprächs mit dem Beschwerdeführer ein

Seite 12 — 14 weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b), sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c) oder weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen (lit. d). Eine geeignete Nachbetreuung könnte darin bestehen, dass der Beschwerdeführer angehalten wird, wieder regelmässig Antabus einzunehmen. Ausserdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf jeden Fall noch bis Ende Dezember 2014 in seiner Mietwohnung in Davos wohnen kann, da er den Mietzins bis dahin bereits bezahlt hat. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem

Seite 13 — 14 Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'125.--, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1625.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgespräches gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3'125.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'625.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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