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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.01.2015 ZK1 2014 121

19 janvier 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,415 mots·~37 min·6

Résumé

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 121 21. Januar 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 18. September 2014, mitgeteilt am 2. Oktober 2014, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1965, und X._____, geboren am _____1962, heirateten am 10. September 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder A._____, geboren am _____1996, und B._____, geboren am _____1998, hervor. B. Am 12. März 2012 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um (super)provisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Der superprovisorische Antrag wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 14. März 2012 abgewiesen und die Parteien wurden gleichzeitig zu einer mündlichen Verhandlung auf den 22. März 2012 vorgeladen. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 22. März 2012 wurden die Eheleute XY._____ berechtigt, getrennt zu leben, und die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1_____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die beiden gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ wurden unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchsund Ferienrecht (zwei Wochenenden pro Monat sowie drei Wochen Ferien pro Jahr) eingeräumt. Im Weiteren wurde der Ehemann insbesondere verpflichtet, der Ehefrau bis am 31. März 2012 eine Sofortzahlung von CHF 4'000.-- zu leisten sowie die Steuerschulden von rund CHF 11'000.-- durch den Bonus, welchen er mit dem Aprillohn ausbezahlt erhalte, zu tilgen und den Rest des Bonus, sofern er den Betrag von CHF 15'000.-- nicht übersteige, der Ehefrau an den Unterhalt der Familie zu überweisen. Sollte der Bonus den Betrag von CHF 15'000.-- übersteigen, so sei er im Verhältnis von 2/3 zugunsten der Ehefrau und Kinder sowie 1/3 zugunsten des Ehemannes aufzuteilen. C. Nachdem X._____ mit Vernehmlassung vom 2. April 2012 beantragte, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, gab der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur mittels Entscheid vom 16. April 2012 ein Gutachten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden betreffend die Obhutszuteilung in Auftrag. Mit Entscheid vom 20. Juni 2012 wurde indessen auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens verzichtet, da der Vater zwischenzeitlich erklärte, mit der Obhutszuteilung an die Mutter einverstanden zu sein. D. Anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 29. Juni 2012 schlossen die Eheleute eine Trennungsvereinbarung ab, welche mit Entscheid vom 3. Juli 2012 durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur genehmigt wurde. Darin verpflichtete sich der Ehemann insbesondere, ab 1. Juli 2012 monatliche Unterhalts-

Seite 3 — 21 beiträge an die Kinder von je CHF 800.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie CHF 1'850.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu entrichten. Ebenso verpflichtete er sich, die Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Wohnung von monatlich CHF 1'050.-- zu bezahlen. Ausserdem wurde vorgesehen, dass die jährlich, in der Regel jeweils im April, an den Ehemann ausbezahlte Gewinnbeteiligung im Verhältnis von 60% zugunsten der Familie und 40% zugunsten des Ehemannes aufzuteilen ist. E. Am 17. Januar 2014 machte X._____ beim Bezirksgericht Plessur eine Scheidungsklage anhängig. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte er alsdann ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag, es sei festzuhalten, dass die Tochter B._____ die Wochen alternierend bei der Mutter und beim Vater verbringe. Die Verpflichtung des Vaters, an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Beitrag von CHF 800.-- zu bezahlen, sei mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 aufzuheben. Y._____ beantragte mit Stellungnahme vom 10. März 2014 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. In der Folge wurden sowohl die Parteien – jeweils getrennt und gemeinsam – als auch ihre Tochter B._____ vom Einzelrichter angehört, wobei diese den Wunsch geäussert habe, zum Vater zu ziehen. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 stellte X._____ im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens den Antrag, die Eheschutzverfügung vom 3. Juli 2012 sei dahingehend abzuändern, dass er für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 an den Unterhalt der Ehefrau sowie der Tochter einen monatlichen Betrag von insgesamt CHF 1'850.-- zu bezahlen habe und die Unterhaltsverpflichtung an die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. August 2014, mit Ausnahme der Kosten der ehelichen Wohnung, aufzuheben sei. Des Weiteren sei die Verpflichtung, seinen Bonus im Verhältnis von 60% zu 40% aufzuteilen, für das Jahr 2014 aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 schloss Y._____ auf Abweisung dieser Anträge und beantragte, dass der Ehemann zu berechtigen sei, die Kinderzulagen für B._____ ab März 2014 einzubehalten und ab August 2014 für diese keine Unterhaltszahlungen mehr zu erbringen. Ferner sei ihrerseits von einer Unterhaltszahlung für B._____ abzusehen und es sei ihr ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau ab dem 1. August 2014 – neben den Wohnungskosten und ohne Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung – einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'600.-- zu entrichten. Die Gewinnbeteiligung der Ehefrau sei beizubehalten und für das Jahr 2014, Auszahlung im Jahr 2015, neu von 60% auf 50% zu reduzieren. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 passte die Ehefrau ihr Rechtsbegehren insofern an, als dass der an sie zu

Seite 4 — 21 leistende Unterhaltsbeitrag infolge eines erhöhten Eigeneinkommens ab dem 1. August 2014 auf CHF 1'500.-- herabzusetzen sei. G. Der Ehemann änderte seine Anträge mit Eingabe vom 30. Juli 2014 dahingehend ab, dass er für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 an den Unterhalt von B._____ einen monatlichen Beitrag von CHF 400.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen habe. Die Verpflichtung, an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, sei mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 – ausgenommen der Kosten der ehelichen Wohnung – aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2014 ersuchte die Ehefrau um Abweisung dieser Begehren und hielt grundsätzlich an ihren Anträgen fest, abgesehen davon, dass sie ihre Unterhaltsforderung ab dem 1. August 2014 auf monatlich CHF 980.-- – wiederum ohne Berücksichtigung der Wohnungskosten sowie der Gewinnbeteiligung – reduzierte. H. Mit Entscheid vom 18. September 2014, mitgeteilt am 2. Oktober 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur was folgt: „1. Die elterliche Obhut über B._____, geboren am _____1998, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. August 2014 X._____ übertragen. 2. Y._____ ist berechtigt, ihre Tochter B._____ jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag und am Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Kosten der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts gehen zu Lasten von Y._____. 3. X._____ wird verpflichtet, Y._____ an den Unterhalt von B._____ rückwirkend ab 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 monatlich CHF 800.00 (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. 4. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ monatlich jeweils im Voraus folgende Beträge zu bezahlen: a) rückwirkend ab 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 CHF 830.00 b) ab 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 CHF 700.00 c) ab 1. Januar 2015 CHF 220.00 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich X._____ bereit erklärt hat, den Hypothekarzins und die Nebenkosten der von Y._____ bewohnten Wohnung an der _____strasse in O.1_____ bis auf weiteres, längstens bis am 1. April 2015, zu bezahlen. 6. X._____ hat von seiner Gewinnbeteiligung für das Jahr 2014, welche im Jahr 2015 zur Auszahlung gelangen wird, 56% an Y._____ zu überweisen. In den folgenden Jahren hat X._____ von seiner Gewinnbeteiligung die Hälfte an Y._____ zu entrichten. 7. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 8. (Rechtsmittelbelehrung)

Seite 5 — 21 9. (Mitteilung).“ I. Hiergegen erhob X._____ am 13. Oktober 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ J. Y._____ stellte mittels Berufungsantwort vom 30. Oktober 2014 das Begehren um Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei. K. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der – für das vorliegende Massnahmeverfahren selbständig zu bestimmende – Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

Seite 6 — 21 Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). b) Vorliegend blieb vor der Vorinstanz gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Anträgen unter den Parteien der Unterhalt an die Tochter für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014, der Unterhalt an die Ehefrau ab dem 1. Februar 2014 sowie die Teilung des Bonus ab dem Jahr 2014 streitig. Der Ehemann beantragte insbesondere, die Unterhaltszahlungen an die Ehefrau ab dem 1. Februar 2014 gänzlich aufzuheben, wohingegen diese für die Dauer vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'850.-- und ab dem 1. August 2014 einen solchen von CHF 980.-- forderte. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Allerdings übersteigen im hier zu beurteilenden Fall bereits die streitigen Ehegattenunterhaltsbeiträge für ersteren Zeitraum von Februar bis Juli 2014 die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.-- (6 × CHF 1'850 = CHF 11'100). Die Berufung vom 13. Oktober 2014 erweist sich überdies als form- und fristgerecht, womit auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 2.a) Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt dagegen der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). Da mittels Berufung lediglich die in Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids vorgesehene Gewinnbeteiligung als Teil des Ehegattenunterhalts angefochten wird, nicht aber Kinderbelange zu beurteilen sind, gelten für das

Seite 7 — 21 vorliegende Verfahren die beschränkte Untersuchungs- sowie die Dispositionsmaxime. b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Ein echtes Novum bildet vorliegend die in der Berufungsantwort vom 30. Oktober 2014 enthaltene Tatsachenbehauptung, wonach die Berufungsbeklagte anfangs Oktober 2014 auf unabsehbare Zeit in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen worden sei und sie aufgrund ihrer Erkrankung ihre Erwerbstätigkeit nicht wie vorgesehen per 1. Januar 2015 auf 100% werde ausdehnen können. Die Berufungsbeklagte macht damit geltend, nicht in einem solchen Umfang erwerbstätig sein zu können, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, und infolgedessen nicht das angerechnete Einkommen zu erzielen. Allerdings sind weder die Dauer eines allfälligen Erwerbsausfalls noch dessen Ausmass absehbar. Auch soll gemäss ihren eigenen Ausführungen erst die Einkommenssituation ab Januar 2015 betroffen sein, weshalb sich für die nachstehende Berechnung der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2014 (vgl. E. 4c) nichts ändert. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte bereits in der Vergangenheit unter gesundheitlichen Problemen litt, ihre Erwerbstätigkeit aber dennoch wiederaufnehmen konnte. Sollte sie nun tatsächlich über längere Zeit teilweise erwerbsunfähig sein und eine wesentliche Einkommenseinbusse erleiden – wenn also mit anderen Worten dauerhafte und erheblich veränderte Verhältnisse vorliegen – müsste sie bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Abänderung des Unterhalts einreichen. Im vorliegenden Verfahren kann dieses neue Vorbringen der Berufungsbeklagten jedoch nicht weiter berücksichtigt werden. 3.a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Aufteilung des Gewinnanteils, welcher dem Berufungskläger von seinem Arbeitgeber jeweils einmal jährlich, in der Regel jeweils im April des Folgejahres, ausbezahlt wird und dessen Höhe von Jahr zu Jahr variiert. Beim aktuellen Basislohn beträgt die maximale Höhe des Erfolgsanteils CHF 38'102.-- (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2014-127 Beilagen GG act. 5). Zuletzt erhielt der Ehemann im April 2014 für

Seite 8 — 21 das Jahr 2013 einen Gewinnanteil in Höhe von CHF 22'969.35 (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2014-127 Beilagen GS act. 2). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich der Ehemann in der Trennungsvereinbarung vom 29. Juni 2012 bereit erklärt habe, die ihm zufliessende Gewinnbeteiligung im Verhältnis von 60% (zugunsten der Familie) zu 40% (zugunsten des Ehemannes) aufzuteilen. Gestützt darauf hätten die Ehefrau und die Kinder für das Jahr 2013 einen Betrag von CHF 13'781.60 erhalten. Bezüglich des Antrags des Ehemannes, ab dem Jahr 2014 von einer Gewinnbeteiligung der Ehefrau abzusehen, hielt die Vorinstanz fest, dass im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Provisionen, Gratifikationen und Ähnliches zum Nettoeinkommen zu zählen seien, nicht einzusehen sei, weshalb künftig auf eine Gewinnaufteilung verzichtet werden solle. Daran vermöge auch die Obhutszuteilung der Tochter B._____ an den Vater per 1. August 2014 nichts zu ändern. Es rechtfertige sich, die von den Parteien einvernehmlich getroffene Vereinbarung bis zu jenem Zeitpunkt beizubehalten und ab dem 1. August 2014 eine Aufteilung zu je 50% vorzunehmen. Für das Jahr 2014 resultiere somit ein Gewinnbeteiligungsanspruch der Ehefrau von 56% und für die weiteren Jahre ein solcher von 50%. b) Gegen diesen, der Ehefrau zugesprochenen Gewinnbeteiligungsanspruch richtet sich die vorliegende Berufung. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Entscheids, insbesondere die in Dispositivziffer 4a-c zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge, sind unangefochten geblieben. In der Berufungsschrift wird zwar die angewandte Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung beanstandet, indessen wird auf eine Anfechtung derselben mit dem Argument verzichtet, dass das Scheidungsverfahren mehr oder weniger spruchreif sei. Des Weiteren führt der Berufungskläger aus, dass Unterhaltsbeiträge dem Unterhalt dienen müssten und nicht vermögensbildend sein dürften. Bereits durch die zugesprochenen monatlichen Unterhaltsleistungen werde der Existenzbedarf der Berufungsbeklagten mehr als gedeckt. In einer ersten Phase erhalte sie allmonatlich CHF 1'700.--, in der zweiten Phase CHF 1'925.-- und in der dritten Phase CHF 2'398.-- über ihren Bedarf hinaus. Bereits diese Beträge seien vermögensbildend, was es spätestens im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen gelte. Als eindeutig vermögensbildend erweise sich jedenfalls der zugesprochene Gewinnanteil. Dieser führe zu einer Verschiebung im Güterrecht, was im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht zulässig sei. Deshalb sei ab dem Jahr 2014 von einer Gewinnbeteiligung der Ehefrau gänzlich abzusehen. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Bonus dem Einkommen des Ehemannes anzurechnen sei und daher nicht unberücksichtigt bleiben könne. Bei der Gewinnbeteili-

Seite 9 — 21 gung handle es sich um einen Anspruch für das Jahr 2014, obschon diese erst im Jahr 2015 zur Auszahlung gelange. Selbst wenn die Scheidung kurz bevorstehe und nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen sei, bleibe Art. 163 ZGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Eheschutzverfahren als auch für die während der Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten. Die Ehefrau habe Anspruch darauf, am gehobenen Lebensstandard der Parteien zu partizipieren. Nachfolgend bleibt somit grundsätzlich einzig die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau am Bonus des Ehemannes zu beteiligen ist. Dabei ist der Unterhaltsanspruch jedoch umfassend, das heisst unter Einbezug der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Dispositivziffer 4a-c), zu beurteilen. 4.a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gehören zum Nettoeinkommen nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni und dergleichen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.31; Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, N 17 zu Art. 125 ZGB; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.128 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Bonuszahlungen dürfen, wenn sie einmal im Jahr ausbezahlt werden, grundsätzlich anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzugerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.5 und 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.2). Sollten sie in ihrer Höhe stark variieren, können sie auch vom monatlichen Einkommen ausgeklammert werden, wobei der unterhaltspflichtige Ehegatte in diesem Fall zu verpflichten ist, dem anderen Ehegatten jeweils unaufgefordert seinen hälftigen Anteil nach Erhalt des Bonus auszubezahlen. Geht es hingegen um sehr hohe Bonuszahlungen, welche das ordentliche Fixeinkommen allenfalls gar übertreffen, würde eine hälftige Aufteilung des ausbezahlten Bonus auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.130; dazu sogleich auch E. 4b). b) Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge berechnet werden sollen (BGE 128 III 411 E. 2.2.2). Es gibt somit kein starres und universell anzu-

Seite 10 — 21 wendendes System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen und vernünftig erscheint. Immerhin muss das Gericht sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Bestimmung des ehelichen Unterhalts gelangt bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen häufig die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Eheleuten verteilt wird. Der verbleibende Überschuss ist unter den Ehegatten grundsätzlich hälftig, bei Vorhandensein unmündiger Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen, etwa bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer nicht aufzuteilenden Sparquote, in einem davon abweichenden Verhältnis angemessen aufzuteilen (Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 36 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnen, soll die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorgenommen werden, was einer verbreiteten und sachgerechten Praxis entspricht, zumal die Kinder ebenfalls am Überschuss zu beteiligen sind (vgl. etwa BGE 126 III 8 E. 3c sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 5.2 und 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.172; Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 78 zu Art. 125 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 08.69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eignet sich die zweistufige Methode grundsätzlich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 sowie 134 III 577 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2). Bei sehr hohen Einkommen wird vom Grundsatz der hälftigen bzw. bei Kinderbetreuung überwiegenden Überschussverteilung meist abgewichen, weil der Unterhaltsbeitrag ansonsten eine eigentliche Vermögensbildung erlauben und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorwegnehmen würde (Urteil des Bundesgericht 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daher ist bei solchen Konstellationen vorzugsweise auf die einstufige Methode abzustellen, welche auf den tatsächlichen Lebenshaltungskosten basiert (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.67 f.). Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ist generell darauf zu achten, dass über den Umweg der hälftigen Teilung

Seite 11 — 21 des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens keine Vermögensverschiebung herbeigeführt wird, zumal eine solche „nacheheliche“ Vermögensumverteilung nicht Zweck der Unterhaltsgewährung bildet. Die hälftige Teilung muss vielmehr dort ihre Grenze finden, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert. Insofern gibt es keinen absoluten Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens (vgl. zum Ganzen Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.85 mit Verweis auf BGE 114 II 26 E. 8 und 115 II 424 E. 3; ebenso Rz. 02.52 sowie 02.61c). Der bisher gelebte Lebensstandard bildet damit die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs: Auch in günstigen Verhältnissen, wenn die durch die Führung zwei getrennter Haushalte verursachten Kosten gedeckt sind, kann ein Ehegatte unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGE 121 I 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 III 672; vgl. auch PKG 2010 Nr. 19 E. 14). Aufgrund der Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die eheliche Lebenshaltung ist ein allfälliger Überschuss daher nicht in jedem Fall hälftig zu teilen (Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.13 f.; vgl. auch Jann Six, a.a.O., Rz. 2.67). c/aa) Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt und eine hälftige Überschussteilung vorgenommen. Das Gesamteinkommen der Ehegatten von CHF 12'650.-- (ab 1. Februar 2014) bzw. CHF 13'600.-- (ab 1. Januar 2015) – wobei der variierende Bonus des Ehemannes darin noch nicht berücksichtigt ist – liegt über dem Betrag, der noch als durchschnittlich bezeichnet werden kann. Infolgedessen ist der Einwand des Berufungsklägers, dass die angewandte Berechnungsmethode für die vorliegenden Verhältnisse nicht sachgerecht erscheine, nachvollziehbar. Mangels einer Anfechtung derselben ist jedoch wie dargelegt nicht weiter darauf einzugehen. Die von der Vorinstanz für drei Phasen errechneten Unterhaltsbeiträge (vgl. Dispositivziffer 4a-c) sind daher vorliegend massgebend zur Prüfung der Frage, ob ein darüber hinausgehender Anspruch der Ehefrau auf einen Anteil am Gewinn besteht. Der Berufungskläger bezeichnet den der Berufungsbeklagten zugesprochenen hälftigen bzw. für das Jahr 2014 auf 56% festgesetzten Gewinnanteil eindeutig als vermögensbildend. Letztere stellt sich dahingegen auf den Standpunkt, dass die

Seite 12 — 21 Parteien während der Ehe einen gehobenen Lebensstandard gepflegt hätten, an welchem sie weiterhin partizipiere. Die Ehefrau hat ihr Arbeitspensum im Laufe der Trennungsdauer ausgeweitet. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid erzielte sie ab dem 1. Februar 2014 bei einem 80% Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'781.--. Per 1. Januar 2015 hat die Vorinstanz sodann aufgrund eigener Angaben der Ehefrau eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% und damit ein Nettoeinkommen von CHF 4'726.-- angenommen. Das Einkommen des Ehemannes wurde von der Trennungsvereinbarung übernommen und unverändert auf CHF 8'870.-- (inkl. des 13. Monatslohns, aber exkl. Kinderzulagen sowie ohne Berücksichtigung des Gewinnanteils) beziffert. Den Bedarf des Ehemannes setzte die Vorinstanz auf CHF 5'535.-- und jenen der Ehefrau auf CHF 3'715.-- bzw. ab 1. August 2014 auf CHF 6'253.-- und CHF 2'547.-- fest. Aus der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des Gesamtbedarfs resultiert ein Überschuss von CHF 3'401.-- für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014, von CHF 3'851.-- für August bis Dezember 2014 sowie von CHF 4'796.-- ab dem 1. Januar 2015. Auf die einzelnen Positionen der Berechnung ist, zumal sie von keiner Seite bestritten werden, nicht zurückzukommen. Zudem wird vom Berufungskläger auch die hälftige Überschussteilung nicht ausdrücklich moniert, obschon die Tochter B._____ seit dem 1. August 2014 bei ihm lebt und daher eine überwiegende Überschusszuteilung an ihn gerechtfertigt gewesen wäre. Da der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben auf eine Anfechtung der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung verzichtet, bildet diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, womit in der Folge auf die der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeiträge abgestellt werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit die Ehefrau dadurch bereits am ehelich gelebten Standard partizipiert und ob sie, falls dieser nicht erreicht wird, zusätzlich am jährlich variierenden Gewinnanteil des Ehemannes zu beteiligen ist. bb) Die Vorinstanz hat es unterlassen, Feststellungen zur ehelichen Lebenshaltung, welche wie dargelegt grundsätzlich die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet, zu treffen. Anhand der vorinstanzlichen Akten lässt sich der vormalige Lebensstandard jedoch ermitteln: Vor der Trennung bzw. zu Beginn der Trennung erzielte die Ehefrau durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 800.-- (vgl. Trennungsvereinbarung vom 29. Juni 2012 sowie Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-215 Beilagen GG act. 8 und 9). Das Nettoeinkommen des Ehemannes belief sich vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – ohne Berücksichtigung des Gewinnan-

Seite 13 — 21 teils, jedoch inklusive des 13. Monatslohns und der Kinderzulagen – monatlich auf rund CHF 9'280.-- (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-215 Beilagen GS act. 5). Hinzu kam jeweils der im April für das Vorjahr ausbezahlte Gewinnanteil: Dieser betrug für das Jahr 2011 CHF 14'205.25 (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-215 Beilagen GG act. 12), womit sich sein durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 2011 auf rund CHF 10'460.-- erhöhte. Insgesamt standen damals für den Familienunterhalt somit Mittel von rund CHF 11'260.-- monatlich zur Verfügung. Die Ehegatten verfügten im Zeitpunkt der Trennung über keine Ersparnisse. So erklärte der Ehemann im Eheschutzverfahren, dass keine liquiden Mittel vorhanden seien (vgl. Entscheid vom 22. März 2012 Proz. Nr. 135-2012-214 E. 3). Ebenso bestätigt die Ehefrau in ihrer Berufungsantwort, abgesehen von den Ersparnissen der Säule 3a, während der Ehe keine Rücklagen getätigt zu haben. Dem vorgenannten Gesamteinkommen ist nun der damalige monatliche Bedarf der Familie gegenüberzustellen. Die Grundbeträge beliefen sich für die beiden Ehegatten zusammen auf CHF 1'700.-- sowie auf je CHF 600.-- für die beiden Kinder. Die Wohnkosten betrugen CHF 1'050.-- (bestehend aus Hypothekarzinsen und den Nebenkosten, vgl. Trennungsvereinbarung vom 29. Juni 2012 sowie Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-215 Gesuch der Ehefrau vom 12. März 2012 Ziff. III. 4. und Beilagen GS act. 11, 12 und 14). Hinzu kommen die zwecks Amortisation der Hypothek unbestrittenermassen getätigten Investitionen in die 3. Säule von monatlich rund CHF 530.--. Die Prämien für die Krankenversicherungen beliefen sich auf monatlich CHF 850.-- (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-215 Gesuch der Ehefrau vom 12. März 2012 Ziff. III. 4.) und die Steuern gemäss den im Recht liegenden Steuerrechnungen (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 115-2014- 2 Klägerische Beilagen act. 5) auf rund CHF 17'400.-- jährlich bzw. CHF 1'450.-monatlich. Daraus resultiert ein monatlicher Grundbedarf der Familie von CHF 6'780.--, so dass im Vergleich zum für die Lebenshaltung verwendeten Einkommen ein Überschuss von CHF 4'480.-- pro Monat zur Führung eines gehobenen Lebensstandards zur Verfügung stand. Teilt man den Überschuss – der Trennungsvereinbarung und damit dem Parteiwillen folgend – zu je 40% den Ehegatten und zu 20% den beiden Kindern zu, folgt daraus, dass die Ehefrau während der Ehe mit monatlich rund CHF 1'800.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung partizipierte. cc) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten gedeckt werden, denn nur diesfalls ist die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards überhaupt möglich. Infolge der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau steht nunmehr ein höheres Gesamteinkommen zur Ver-

Seite 14 — 21 fügung als während der Ehe. Das eheliche Gesamteinkommen betrug wie dargelegt CHF 11'260.--. Gemäss der massgebenden vorinstanzlichen Berechnung beläuft sich das Gesamteinkommen der Ehegatten für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2014 auf CHF 12'651.-- (Ehemann CHF 8'870.--, Ehefrau CHF 3'781.--) bzw. zuzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 490.--, welche in der vorinstanzlichen Berechnung offenbar nicht enthalten sind, auf CHF 13'141.--. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt das Gesamteinkommen CHF 14'086.-- (Ehemann CHF 8'870.--, Ehefrau CHF 4'726.--, Kinder- und Ausbildungszulagen CHF 490.--). Damit steht von Februar bis Dezember 2014 ein Mehreinkommen von CHF 1'881.-- und ab 1. Januar 2015 ein solches von CHF 2'826.-- zur Verfügung (jeweils ohne Berücksichtigung des noch ungewissen Gewinnanteils). Demgegenüber lässt sich zwischen dem Gesamtexistenzminimum beider Ehegatten nach der Trennung in Höhe von CHF 9'250.-- (Februar bis Juli 2014) bzw. CHF 8'800.-- (ab 1. August 2014) und dem Gesamtbedarf bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts in Höhe von CHF 6'780.-- eine Differenz von CHF 2'470.-- (Februar bis Juli 2014) bzw. CHF 2'020.-- (ab 1. August 2014) ausmachen. Damit lässt sich festhalten, dass die trennungsbedingten Mehrkosten ab 1. Januar 2015 auch ohne Berücksichtigung des Gewinnanteils gedeckt sind. Es verbleibt infolge des zusätzlichen Einkommens ein über die Mehrkosten hinausgehender Überschuss von rund CHF 800.-- monatlich. Für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2014 hingegen könnten die Mehrkosten ohne Einbezug des Gewinnanteils, welcher wie dargelegt einen Lohnbestandteil darstellt, nicht gedeckt werden. Dies gilt ebenso für den Januar 2014, da die Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt einem tieferen Erwerbspensum nachging und dabei ein monatliches Einkommen von CHF 2'400.-- brutto (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge rund CHF 2'000.-- netto) erzielte. Zur Deckung der Mehrkosten wäre für das Jahr 2014 somit ein Gewinnanteil in Höhe von rund CHF 6'600.-- (CHF 2'370.-- für den Monat Januar, je CHF 589.-- für die Monate Februar bis Juli 2014 und je CHF 139.-- für die Monate August bis Dezember 2014) notwendig. Da der Gewinnanteil – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist – in den vergangenen Jahren stets wesentlich höher ausfiel (im Jahr 2011 CHF 14'205.25 und im Jahr 2012 CHF 14'833.25 [vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 115-2014-2 Klägerische Beilagen act. 5]) und zuletzt gar mehr als das Dreifache betrug (im Jahr 2013 CHF 22'969.35), kann davon ausgegangen werden, dass die trennungsbedingten Mehrkosten durch das Einkommen beider Ehegatten auch für diesen Zeitraum ohne weiteres gedeckt werden.

Seite 15 — 21 Damit ist auch bereits klar, dass die Ehefrau am für das Jahr 2014 ausbezahlten Gewinnanteil in jedem Fall im Betrag von CHF 6'600.-- zu beteiligen sein wird, da dieser zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten benötigt wird. Die Beteiligung ist in jenem Verhältnis, in welchem die Mehrkosten auf die beiden Ehegatten entfallen, vorzunehmen. Die Mehrkosten sind im Wesentlichen auf die infolge Auflösung des gemeinsamen Haushalts vom Ehemann gemietete Wohnung an der _____strasse in O.1_____ zurückzuführen. Die Mietkosten (inkl. Autoabstellplatz) belaufen sich auf rund CHF 1'600.-- brutto pro Monat (vgl. Akten Vorinstanz Proz. Nr. 135-2012-215 Beilagen GS act. 2). Hinzu kommen die zwischenzeitlich insgesamt um rund CHF 130.-- erhöhten Krankenkassenprämien für die Ehegatten und die Kinder (vgl. angefochtener Entscheid E. 17b). Der restliche Teil der Mehrkosten lässt sich durch eine Erhöhung des Grundbetrags der beiden Ehegatten infolge des Getrenntlebens von CHF 1'700.-- auf nun gesamthaft CHF 2'550.-- erklären. Somit entfallen die Mehrkosten etwa zu rund 4/5 auf den Ehemann und zu 1/5 auf die Ehefrau. Unter diesem Titel ergibt sich ein Gewinnbeteiligungsanspruch der Ehefrau von 1/5 und damit von CHF 1'320.--. dd) Leben die Ehegatten wie vorliegend in sehr guten Verhältnissen, bei welchen die trennungsbedingten Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.67 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_475/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2 wiederum mit weiteren Hinweisen). Gleichzeitig bildet aber – nachdem vorliegend unbestrittenermassen eine lebensprägende Ehe gegeben ist – der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2, 129 III 7 E. 3.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 2.2). Diese Schranke ist generell für den gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festzulegenden ehelichen Unterhalt zu beachten und gilt damit auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 III 672; vgl. auch PKG 2010 Nr. 19 E. 14 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 4b). Im vorliegenden Fall steht der Ehefrau nach der vorinstanzlichen Berechnung (ohne Berücksichtigung des Gewinnanteils) von Februar bis Juli 2014 der hälftige Anteil am Überschuss und damit ein Freibetrag von CHF 1'700.--, für den Zeitraum von August bis Dezember 2014 ein solcher von CHF 1'925.-- und ab dem 1. Januar 2015 ein solcher von CHF 2'398.-- monatlich zur Verfügung. Diese

Seite 16 — 21 Beträge sind nun dem während der Ehe verfügbaren Freibetrag von rund CHF 1'800.-- pro Monat (vgl. vorstehend E. 4c/bb) gegenüberzustellen. Für den Januar 2014 gilt vorab Folgendes: Gestützt auf die genehmigte Trennungsvereinbarung erhielt die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'850.-- zuzüglich der Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 800.--, gesamthaft somit CHF 3'450.--. Zudem erzielte sie wie dargelegt ein Eigeneinkommen von rund CHF 2'000.--, womit sich angesichts des Bedarfs von CHF 4'015.-- (Bedarf gemäss Trennungsvereinbarung zuzüglich der höheren Krankenkassenprämien) für die Ehefrau eine Freiquote von CHF 1'035.-- ergab, während den Kindern ein Betrag von CHF 200.-über den Grundbedarf hinaus sowie die Kinder- und Ausbildungszulagen zur Verfügung standen. Um die eheliche Lebenshaltung fortführen zu können, bedarf es für die Ehefrau somit eines zusätzlichen Betrags von CHF 765.--. Auch für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 vermögen die Unterhaltsbeiträge eine Weiterführung des ehelichen Lebensstandards nicht gänzlich zu ermöglichen, sondern es lässt sich ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 100.-- feststellen. Allerdings steht der Ehefrau in den Monaten August bis Dezember 2014 ein über die eheliche Freiquote hinausgehender Betrag von monatlich CHF 125.-- zur Verfügung, womit das Defizit der Monate Februar bis Juli 2014 wiederum ausgeglichen wird. Ab dem 1. Januar 2015 verfügt die Ehefrau ausgehend von einem Erwerbspensum von 100% über einen die eheliche Freiquote übersteigenden Betrag von rund CHF 600.-- pro Monat, womit eine weitere Beteiligung am Gewinn obsolet wird. Nach dem Gesagten hat die Berufungsbeklagte für das Jahr 2014 unter Einbezug des vorgängig errechneten Betrags (vgl. E. 4c/cc) zumindest Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung von CHF 2'085.--, damit sie an ihre eheliche Lebenshaltung anknüpfen kann. d) Des Weiteren gilt es indessen auch den Umstand zu berücksichtigen, dass die Ehefrau durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit dazu beiträgt, dass mehr Mittel als während der Ehe zur Verfügung stehen. Im Jahr 2014 ist seitens der Ehefrau im Vergleich zum während der Ehe erzielten Einkommen folgender Einkommensanstieg zu verzeichnen: Im Januar 2014 liegt dieser bei rund CHF 1'200.-- und für die Monate Februar bis Dezember 2014 beträgt er rund CHF 2'980.--. Soweit dank des zusätzlichen Einkommens nicht nur die trennungsbedingten Mehrkosten ausgeglichen werden, sondern ein darüber hinausgehender Überschuss resultiert, rechtfertigt es sich, beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen daran partizipieren zu lassen. Damit ist gewährleistet, dass nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau von der durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglichten zusätzlichen Freiquote profitieren kann, was zumin-

Seite 17 — 21 dest für solange, als die Ehe andauert und der Unterhalt auf Art. 163 ZGB basiert, angemessen erscheint (vgl. Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Elisabeth Freivogel, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 2. Auflage, Bern 2011, N 92 f. und 132 zu Anh. UB; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 2011 20 vom 13. Juli 2011 E. 6c). Die trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 4c/cc) für die Dauer von Januar bis Juli 2014 auf CHF 2'470.-- und von August bis Dezember 2014 auf CHF 2'020.--. Daraus folgt, dass das gesteigerte Einkommen der Ehefrau nebst der vollständigen Deckung der Mehrkosten von Februar bis Juli 2014 eine zusätzliche Freiquote von CHF 510.-- und von August bis Dezember 2014 eine solche von CHF 960.-- ermöglicht. Diese zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel sind unter den beiden Ehegatten wie erwähnt im Verhältnis ihrer Einkommen, nämlich 1/3 zugunsten der Ehefrau und 2/3 zugunsten des Ehemannes, aufzuteilen. Seitens der Ehefrau ergibt sich daher für die Dauer von Februar bis Juli 2014 eine monatliche Beteiligung von CHF 170.-- und von August bis Dezember 2014 von CHF 320.--, insgesamt somit CHF 2'620.--. Ab dem Jahr 2015 erhält die Ehefrau wie dargelegt bereits durch die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge einen über den ehelichen Lebensstandard hinausgehenden Betrag von CHF 600.--. Damit erfährt sie bereits eine gewisse Beteiligung am verfügbaren Mehreinkommen. Eine weitergehende Partizipation erscheint aufgrund der gemäss eigenen Angaben der Parteien in Kürze bevorstehenden Scheidung nicht angemessen. Somit besteht ab dem Jahr 2015 kein Raum für einen Gewinnbeteiligungsanspruch der Ehefrau mehr. e) Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort schliesslich vor, dem Ehemann werde selbst eine Sparquote zugestanden, weshalb sein Argument der Vermögensbildung, welches er vorbringe, damit von einer Gewinnbeteiligung abgesehen werde, bereits aus diesem Grund zurückzuweisen sei. Im Einzelnen führt sie aus, dem Berufungskläger seien im Rahmen des Lebensbedarfs Einzahlungen in die Säule 3a von monatlich rund CHF 530.-- angerechnet worden, wobei sie daran aufgrund der am 17. Januar 2014 eingereichten Scheidungsklage nicht mehr partizipiere. Die Berufungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2008 vom 5. September 2008, wonach festgehalten werde, dass seitens der Ehefrau eine Vermögensbildung zu Recht zugelassen worden sei, wenn dem Ehemann in der Zeit nach der Trennung dieselben Möglichkeiten zur Vermögensbildung offen gestanden hätten. Vorliegend werde dem Ehemann eine Vermögensbildung durch die ihm allein zukommende Vorsorge der Säule 3a in einem höheren Betrag ermöglicht. Die Vorinstanz hat

Seite 18 — 21 dem Ehemann diesen Vorsorgebeitrag mit der Begründung zugestanden, dass die auf das fragliche Konto 3a geleisteten Zahlungen in Höhe von monatlich rund CHF 530.-- die auf der Wohnung lastende Hypothek indirekt amortisieren würden. Da diese Wohnung im Eigentum des Ehemannes stehe, aber von der Ehefrau bewohnt werde, und sich der Ehemann bereit erklärt habe, auch weiterhin bzw. längstens bis am 1. April 2015 für die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten aufzukommen, sei nicht einzusehen, weshalb die betreffenden Aufwendungen in der Bedarfsberechnung des Ehemannes nicht berücksichtigt werden sollten. Ausserdem profitiere auch die Ehefrau insofern von diesen Zahlungen, als sie sich dadurch einen Mietzins in wohl höherem Umfang als die fraglichen CHF 530.-sparen könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 17b). Grundsätzlich gilt, dass Amortisationen eines Hypothekardarlehens – ob diese nun direkt oder indirekt erfolgen – der Vermögensbildung dienen und daher bei der Bedarfsberechnung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 5c/aa sowie ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011 E. 4f; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.44 mit Hinweisen). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung von Amortisationen in Fällen denkbar, in welchen diese im Interesse beider Ehegatten liegen, so namentlich bei Solidarschuldnerschaft für eine Hypothek auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, bzw. solange beide Ehegatten von den betreffenden Amortisationen profitieren, wie etwa während der Dauer eines Eheschutzverfahrens, wenn der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung noch andauert. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, da der Güterstand zurückbezogen auf den Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens des Ehemannes aufgelöst wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB) und Letzterer als Alleineigentümer der Wohnung auch alleine von den Amortisationen profitiert. Zwar kommt der Ehemann zusätzlich zu den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen – zumindest bis zum 1. April 2015 – für die Wohnkosten der Ehefrau im Betrage von CHF 1'050.-- auf. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Kosten in seinem Bedarf nebst den bei ihm anfallenden Mietkosten auch entsprechend berücksichtigt worden sind, denn nur so lässt sich der im Vergleich zur Ehefrau wesentlich höhere Grundbedarf erklären. Auch wenn sich die Berücksichtigung der Amortisation im Bedarf des Ehemannes als unge-

Seite 19 — 21 rechtfertigt erweist, kann die Ehefrau nicht mehr Mittel verlangen, als zur Wahrung der ehelichen Lebenshaltung – inklusive einer anteilsmässigen Beteiligung am Mehreinkommen – nötig sind. Diese ist bereits durch die vorstehend errechnete Gewinnbeteiligung gewährleistet. Würde der Ehefrau nun ebenfalls eine zusätzliche Sparquote in diesem Umfang zugestanden, würde dies zu einer im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens unzulässigen Vermögensverschiebung führen. Ferner besteht wie bereits erwähnt kein absoluter Anspruch auf Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens (vgl. BGE 121 I 97 E. 3b; 115 II 424 E. 3; 114 II 26 E. 8 sowie auch Urteil des Bundesgerichts 5P.360/2004 vom 10. Januar 2005 E. 4). f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagten für das Jahr 2014 gesamthaft ein Gewinnbeteiligungsanspruch von gerundet CHF 4'700.-- (CHF 1'320 + CHF 765 + CHF 2'620) zuzusprechen ist. Eine darüberhinausgehende, künftige Beteiligung am Gewinnanteil des Berufungsklägers, wie dies die Vorinstanz vorgesehen hat, würde ihr indessen ungerechtfertigter Weise die Führung einer über den ehelichen Standard hinausgehenden Lebenshaltung ermöglichen. Auch wenn der Bonus einen Lohnbestandteil darstellt und bereits während der Ehe – wenn auch nicht in einer solchen Höhe, wie dies für das Jahr 2013 der Fall war – ausgerichtet wurde, ist nicht unbesehen eine hälftige Überschussteilung vorzunehmen, sondern zu beachten, dass diese ihre Grenzen grundsätzlich in der ehelichen Lebensführung findet. Im Ergebnis ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids entsprechend anzupassen. 5. Die Vorinstanz hat die Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO bei der Prozedur belassen. Abschliessend bleibt somit noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragte, ab dem Jahr 2014 vollständig von einer Gewinnbeteiligung abzusehen, während die Berufungsbeklagte deren Beibehaltung im vorinstanzlich zugesprochenen Umfang verlangte. Indem der Berufungsbeklagten lediglich für das Jahr 2014 eine verglichen mit dem vorinstanzlichen Entscheid – in welchem die Beteiligung zwar prozentual und nicht betragsmässig festgesetzt

Seite 20 — 21 wurde, jedoch ausgehend vom letztjährig ausbezahltem Gewinnanteil ein Anspruch der Ehefrau von rund CHF 12'000.-- bis 13'000.-- zu erwarten gewesen wäre – geringere Gewinnbeteiligung zugesprochen wird, hat der Berufungskläger zwar nicht vollständig obsiegt, doch ist er mit seinem Begehren zu einem grösseren Teil durchgedrungen. In Würdigung sämtlicher Umstände und in Ausschöpfung des erhöhten Ermessensspielraums, welchen Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Gericht in familienrechtlichen Angelegenheiten einräumt, werden die Gerichtskosten zu 2/3 der Berufungsbeklagten und zu 1/3 dem Berufungskläger auferlegt. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädigungen. Da der Rechtsvertreter des Berufungsklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Berufung ein Aufwand von vier Stunden als angemessen. Auch seitens der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist keine Honorarnote zu den Akten gereicht worden, womit ermessensweise von einem vergleichbaren Aufwand von ebenfalls vier Stunden ausgegangen wird. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (1/3 zu 2/3) resultiert bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- ein Entschädigungsanspruch des Berufungsklägers von gerundet CHF 360.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.).

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. X._____ hat Y._____ von seiner Gewinnbeteiligung für das Jahr 2014 einen Betrag von CHF 4'700.-- innert 10 Tagen seit deren Erhalt zu überweisen. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu 1/3 (CHF 666.65) zulasten von X._____ und zu 2/3 (CHF 1'333.35) zulasten von Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von X._____ in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet, wobei Y._____ verpflichtet wird, X._____ den Betrag von CHF 833.35 direkt zu ersetzen und dem Gericht den Restbetrag von CHF 500.-- zu überweisen. b) Y._____ hat X._____ überdies aussergerichtlich mit CHF 360.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2014 121 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.01.2015 ZK1 2014 121 — Swissrulings