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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.12.2014 ZK1 2014 109

4 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,938 mots·~40 min·6

Résumé

Herausgabe von drei alten Engadiner Truhen | Berufung ZGB Sachenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 109 8. Dezember 2014 (Mit Urteil 4A_57/2015 vom 05. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Beklagter 1 und Berufungskläger 1, und der Y._____, Beklagte 2 und Berufungsklägerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder, Baarerstrasse 78, 6300 Zug, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Mai 2014, mitgeteilt am 28. Juli 2014, in Sachen des A._____, Kläger 1 und Berufungsbeklagter 1, und des B._____, Kläger 2 und Berufungsbeklagter 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 2, betreffend Herausgabe von drei alten Engadiner Truhen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ erwarben im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks Parzelle Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, drei antike Engadiner Truhen (Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "C._____" und der Jahreszahl "1869", Truhe 2 abgebeizt, mit der Jahreszahl "1647", sowie Truhe 3, eine Korntruhe) zu Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft. Mit Grundstückskaufvertrag vom 30. April 2009 veräusserten A._____ und B._____ die Parzelle Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, an X._____ und Y._____. Vorliegend ist nun das Eigentum an den drei antiken Engadiner Truhen streitig. B. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs der drei antiken Engadiner Truhen instanzierte der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ die vorliegende Streitsache am 7. November 2013 beim Vermittler des Bezirks Inn. Die Vermittlungsverhandlung fand am 14. Januar 2014 statt. Da sich die Parteien nicht einigten, stellte der Vermittler am 20. Januar 2014 die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren aus: „Klagende Partei: 1. Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, drei antike Engadiner Truhen, Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "C._____" und der Jahreszahl "1869", Truhe 2 abgebeizt, mit der Jahreszahl "1647", sowie Truhe 3, eine Korntruhe, alle sich befindend im Wohnhaus Vers.-Nr. C._____ auf Grundstück O.1_____ CGbbl.-Nr. _____ der Beklagten, an die Kläger herauszugeben. 2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen die Beklagten ausdrücklich vorbehalten. 3. Unter solidarischer Auferlegung der Kosten und einer ausseramtlichen Entschädigung, zzgl. 8% MWST, zulasten der Beklagten. Beklagte Partei: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten der Kläger.“ C. In der Folge prosequierten die Kläger ihre Klage vom 13. März 2014 mit folgenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Inn: „1. Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, drei antike Engadiner Truhen, Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "C._____" und der Jahreszahl "1869", Truhe 2 abgebeizt, mit der

Seite 3 — 23 Jahreszahl "1647", sowie Truhe 3, eine Korntruhe, alle sich befindend im Wohnhaus Vers.-Nr. C._____ auf Grundstück O.1_____ Gbbl.-Nr. _____, innert angemessener, gerichtlich anzusetzender Frist an die Kläger herauszugeben. 2. Unter solidarischer Auferlegung der Kosten und einer ausseramtlichen Entschädigung, zzgl. 8% MWST, zulasten der Beklagten.“ D. Die Klageschrift vom 13. März 2014 enthielt keine Begründung, sodass diese den Beklagten zugestellt und die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2014 zugleich zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, welche am 22. Mai 2014 stattfand. E. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014, mitgeteilt am 23. Mai 2014, erkannte das Bezirksgericht Inn – gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO – ohne schriftliche Begründung wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, die drei antiken Engadiner Truhen, Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "C._____" und der Jahreszahl "1869", Truhe 2 abgebeizt, mit der Jahreszahl "1647", sowie Truhe 3, eine Korntruhe, alle sich befindend im Wohnhaus Vers.-Nr. C._____ auf Grundstück O.1_____ Gbbl.-Nr. _____, innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft an die Kläger 1 und 2 herauszugeben. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der Beklagten 1 und 2. 3. Die Beklagten 1 und 2 haben die Kläger 1 und 2 mit CHF 7'142.40 inkl. Spesen und MWST aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Wird eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00. 5. Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). 6. (Mitteilung)“ F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 verlangte der Rechtsvertreter der Beklagten die Nachlieferung der schriftlichen Begründung sowie die Zustellung der Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Kläger. Den begründeten Entscheid teilte das Bezirksgericht Inn den Parteien am 28. Juli 2014 mit. G. Dagegen liessen die Beklagten (nachfolgend: Berufungskläger) am 12. September 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:

Seite 4 — 23 „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 28. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten.“ H. Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2014 stellte der Rechtsvertreter der Kläger (nachfolgend: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung vom 12.09.2014 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8% MWST zulasten der Berufungskläger. 3. Eventualiter: Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung seien die Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteientschädigungen vom Kanton zu tragen.“ I. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 führte der Rechtsvertreter der Berufungskläger insbesondere aus, er habe beim Studium der ihm vom Kantonsgericht Graubünden zugestellten Berufungsantwort mit einigem Erstaunen zur Kenntnis nehmen müssen, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 plötzlich aus dem Nichts aufgetaucht sei. Er ersuche deshalb um Zustellung einer Kopie dieses Protokolls. Eine Kopie des Protokolls wurde ihm vom Kantonsgericht Graubünden mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 zugestellt. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt. Nach Einschätzung der I. Zivilkammer liegt der Streitwert vorliegend über CHF 10‘000.--. Davon gehen – wie die Berufungskläger – offenbar auch die Berufungsbeklagten aus, indem sie das Erreichen des für die Berufung erforderlichen Streitwerts nicht bestreiten und eine Berufungsantwort

Seite 5 — 23 einreichen. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufungskläger nahmen den am 28. Juli 2014 mitgeteilten, begründeten Entscheid des Bezirksgerichts Inn am 29. Juli 2014 in Empfang. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli 2014 bis zum 15. August 2014 geltenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) und des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 12. September 2014 fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.a) Die Berufungskläger berufen sich in ihrer Eingabe auf neue Tatsachen und reichen in diesem Zusammenhang im Verlaufe des Verfahrens diverse neue Urkunden zu den Akten, über deren Zulässigkeit nachfolgend zu entscheiden ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unecht) neue Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 317 ZPO).

Seite 6 — 23 b) Die von den Berufungsklägern mit der Berufung eingereichten Urkunden act. B.2, act. B.3, act. B.4 und act. B.5 sowie die mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 eingereichte Urkunde act. B.7 sind echte Noven, welche im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen sind. Act. B.6 (handschriftliche Plädoyernotizen) muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. Es wäre ohne weiteres zumutbar gewesen, die Plädoyernotizen spätestens nach dem mündlichen Vortrag zu den Gerichtsakten zu geben. 3.a) Die Berufungskläger bringen im Hauptbegehren vor, die Vorinstanz habe durch die unterlassene Protokollierung der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 ihr rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt. Es liege eine unrichtige Anwendung von Art. 235 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV vor. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, das Protokoll der Hauptverhandlung sei den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen. Auf die Berufung sei deshalb wegen offensichtlicher Unbegründetheit in diesem Punkt nicht einzutreten, allenfalls sei sie in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Wie die Berufungsbeklagten zu Recht festgestellt haben, befindet sich das Protokoll der Hauptverhandlung bei den vorinstanzlichen Akten (vgl. vorinstanzliche Akten, act. VI.1). Die Berufung ist daher in diesem Punkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. ba) Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 ersuchten die Berufungskläger den Bezirksgerichtspräsidenten Inn, ihnen sämtliche Prozessakten zur Einsichtnahme zuzustellen. Dieser stellte ihnen daraufhin gemäss Schreiben vom 4. August 2014 (vgl. act. B.3) "sämtliche Prozessakten" zu. Mit Schreiben vom 14. August 2014 retournierten die Berufungskläger die zugestellten Akten und hielten fest, dass darin kein Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 enthalten gewesen sei. Gleichzeitig ersuchten sie den Bezirksgerichtspräsidenten, ihnen mitzuteilen, ob die Hauptverhandlung auf einen Tonträger aufgenommen worden sei und falls ja, ob die Möglichkeit einer kurzfristigen Zustellung desselben bestehe. Dieser teilte den Berufungsklägern mit Schreiben vom 19. August 2014 mit, dass die Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 nicht auf Tonträger aufgenommen worden sei. Das von den Berufungsklägern der Eingabe vom 22. Oktober 2014 beigelegte Aktenverzeichnis vom 4. August 2014 (vgl. act. B.7) enthält keinen Hinweis auf das Protokoll. Dies im Gegensatz zum aktuellen Aktenverzeichnis vom 18. September 2014. Das Protokoll datiert vom 22. Mai 2014 und war folglich zum Zeitpunkt der Zustellung der Akten durch die Vorinstanz an die Berufungskläger am 4. August 2014 bereits vorhanden. Es wurde diesen aber offenbar – gemäss damaligem Aktenverzeichnis – nicht zugeschickt und – trotz der diesbezüglichen Feststellung der Berufungskläger im Schreiben vom 14. August 2014 – auch nicht nachge-

Seite 7 — 23 reicht. Ebenfalls bringen die Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 vor, die Vorinstanz sei ihrer mit Schreiben vom 30. Mai 2014 gestellten Bitte, zusammen mit dem begründeten Entscheid die Plädoyernotizen des Gegenanwalts zuzustellen, ohne ersichtlichen Grund nicht nachgekommen. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, wonach die Vorinstanz den Berufungsklägern die Plädoyernotizen des Gegenanwalts zugestellt hätte. Allerdings verweist der Rechtsvertreter der Berufungskläger auf Seite 11 seiner Berufungsschrift auf eine genaue Fundstelle in den besagten Plädoyernotizen des Gegenanwalts, weshalb erstellt ist, dass er in diese Einsicht nehmen konnte. bb) Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 39 zu Art. 53 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber geheilt werden und zwar dann, wenn sich die betroffene Person im Rechtsmittelverfahren äussern konnte und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ferner auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zudem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Sie ist ein vollkommenes, ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechts- und Sachfragen zulässt; die Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (vgl. Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 und N 15 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO) Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit dem Berufungsverfahren wird somit das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O, N 10 zu Art. 317 ZPO). Im Grundsatz ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren also möglich (vgl. auch Urteil der II. Zivilkammer

Seite 8 — 23 des Obergerichts des Kantons Zürich LY110036-O/U vom 16. November 2011 E. 5). bc) Den Berufungsklägern wurden trotz ihres Ersuchens nicht sämtliche Gerichtsakten zur Akteneinsicht zugestellt. Ihnen ist damit die Akteneinsicht im bezirksgerichtlichen Verfahren verweigert worden, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Ob es sich dabei um einen schwerwiegenden Mangel handelt, kann vorliegend offen gelassen werden. Den Berufungsklägern wurde das Protokoll im Rechtsmittelverfahren zugestellt und diese konnten folglich darin Einsicht nehmen. Aufgrund dessen würde vorliegend eine Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb zu Gunsten des sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden und auch in Art. 124 Abs. 1 ZPO enthaltenen Beschleunigungsgebots darauf zu verzichten ist. Somit wird die vorinstanzlich begangene Verletzung des Anspruches der Berufungskläger auf rechtliches Gehör hier geheilt. Bezüglich des Vorbringens, die Plädoyernotizen des Gegenanwalts seien nicht zugestellt worden, gilt es festzuhalten, dass diese Aufzeichnungen in den Akten enthalten (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.3 und I.4) und schon in dem von den Berufungsklägern eingereichten Aktenverzeichnis des Bezirksgerichts Inn (vgl. act. B.7) aufgeführt sind. Das Fehlen dieses Aktenstücks wurde im Schreiben der Berufungskläger vom 14. August 2014 (vgl. act. B.4) nicht gerügt, so dass davon auszugehen ist, dass die Plädoyernotizen in den zugestellten Akten enthalten waren, zumal in der Berufungsschrift sogar darauf Bezug genommen wurde. Aufgrund dessen kann hier nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein. 4.a) Weiter bringen die Berufungskläger vor, es sei sicher nicht genügend und mit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 235 ZPO unvereinbar, im Urteil einfach festzuhalten, auf die Begründungen und Ausführungen der Parteien werde, soweit erforderlich, in den Erwägungen des Entscheids eingegangen. Ein solches Vorgehen biete keinerlei Gewähr dafür, dass das Gericht die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien überhaupt zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe denn auch nicht sämtliche tatsächlichen Vorbringen der Berufungskläger gewürdigt. So bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe sich mit ihrem mündlich vorgetragenen Argument, dass der von den Berufungsbeklagten geforderte Kaufpreis für die drei Truhen mit einer Zahlung von CHF 100'000.-- bereits seit langem beglichen worden sei, mit keinem Wort auseinandergesetzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen gar nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht gewürdigt habe. Wie die Berufungsbeklagten zutreffend aus-

Seite 9 — 23 führen, wurde dieses Argument protokolliert (vgl. vorinstanzliche Akten, act. VI.1 S. 7 elfter Spiegelstrich). Das Gericht hat dieses Vorbringen folglich zur Kenntnis genommen. In diesem Zusammenhang wird auch vorgebracht, die Vorinstanz habe die E-Mail der Beklagten 2 vom 11. März 2010 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.2) im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Wie die Berufungsbeklagten auch hier zutreffend ausführen, wurde dieses Argument protokolliert (vgl. vorinstanzliche Akten, act. VI.1 S. 4 erster Spiegelstrich). Das Gericht hat folglich auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen. Ausserdem wurde die besagte E-Mail sogar im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt. So heisst es auf Seite 7 desselben: "Am ehesten würde aber die mündliche Aussage des Klägers 2 gegenüber dem Architekten, dass die Truhen mitverkauft wurden sowie eine unwidersprochene Email der Beklagten 1 (recte: Beklagten 2) bestätigen, dass die Truhen mitverkauft worden seien." b) Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 und BGE 124 I 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ohne weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Klage für begründet hielt. Insbesondere hat sie sich einlässlich mit dem massgeblichen Inhalt des Kaufvertrags auseinandergesetzt und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen. Auf alle Vorbringen der Berufungskläger im Einzelnen einzugehen ist unter diesen Umständen nicht notwendig. 5.aa) Im Eventualbegehren bringen die Berufungskläger hauptsächlich vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Grundstückskaufvertrag vom 30. April 2009 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.11) die drei streitgegenständlichen Truhen mitumfasst. Diese seien zusammen mit der Parzelle Nr. _____ und dem sich darauf befindlichen Wohnhaus Vers.-Nr. C._____ verkauft worden. Da

Seite 10 — 23 unstreitig sei, dass die Truhen auch in ihren Besitz übergegangen seien, bestehe für einen Herausgabeanspruch der Berufungsbeklagten von vornherein kein Raum. Die Vorinstanz habe die E-Mail vom 11. März 2010 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.2) bei der Vertragsauslegung überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl das Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss ein anerkanntes Auslegungskriterium darstelle. Von den Berufungsbeklagten hätte nach Treu und Glauben erwartet werden dürfen, dass sie der Darstellung des Mitverkaufs der Truhen mit dem Wohnhaus in der besagten E-Mail zeitnah widersprochen hätten, wären sie damals nicht von einem Mitverkauf der Truhen ausgegangen. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, die Berufungskläger wollten mit der E-Mail belegen, dass Erstere Letzteren zugesichert hätten, die Truhen würden zum Wohnhaus auf Parzelle Nr. _____ gehören. Aus der E-Mail lasse sich allerdings nichts zugunsten der Berufungskläger ableiten. Zum Kaufpreis der Truhen, oder dass diese im Preis für das Wohnhaus enthalten gewesen wären, werde darin nichts gesagt. Die Nachricht stelle lediglich eine Parteibehauptung dar. Dass die Berufungsbeklagten nie darauf geantwortet hätten, bedeute nicht, dass sie die darin geäusserte Ansicht der Berufungskläger akzeptiert hätten. ab) Die E-Mail vom 11. März 2010 enthält folgenden Wortlaut: "vor ziemlich genau einem Jahr konnten Sie beide uns glaubwürdig überzeugen, dass Sie sich über uns als Käuferschaft freuen. Zu jenem Zeitpunkt haben wir u.a. über die Truhen gesprochen, die sie als Bestandteile des Hauses erklärt haben. Ich bin erstaunt, dass Sie nun bereits zum zweiten Mal bei uns deswegen nachfragen, obwohl wir damals schon gesagt haben, dass wir alle drei benutzen wollen. Für uns gilt nach wie vor was wir damals besprochen haben und im Weiteren meinen wir, dass ein Wort noch immer ein Wort ist, wie Sie hoffentlich auch." Der E-Mail kann entnommen werden, dass die Berufungsklägerin 2 behauptet, die Berufungsbeklagten hätten die Truhen als Bestandteile des Hauses erklärt. Und sie und der Berufungskläger 1 hätten damals schon gesagt, dass sie diese benutzen wollten. Wie die Berufungsbeklagten zu Recht ausführen, kann daraus, dass die Berufungsbeklagten auf die E-Mail nicht geantwortet haben, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie dem Inhalt der E-Mail zugestimmt hätten. Der Vorinstanz kann somit aufgrund der nicht expliziten Berücksichtigung dieses E- Mails bzw. des Verhaltens der Berufungsbeklagten nach Erhalt dieses E-Mails bei der Auslegung des Grundstückkaufvertrags keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. ba) Weiter bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe bei der Vertragsauslegung die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagten in

Seite 11 — 23 all ihren Schlussabrechnungen die Restaurationskosten für die drei Truhen aufgeführt hätten. Es wäre unverständlich, weshalb sie die Restaurationskosten für die Truhen hätten bezahlen sollen, wenn diese gar nicht ihnen, sondern den Berufungsbeklagten gehört hätten. Ausserdem sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Auftrag für die Restauration der Truhen direkt von ihnen erfolgt sei, unzutreffend. Aus der Rechnung des Restaurators E._____ (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.15) ergebe sich nichts dergleichen. Die Rechnung sei vielmehr auf die "Falegnamaria A._____" ausgestellt und nicht ihnen, sondern dem Berufungsbeklagten 1 zugestellt worden und urkundlich nachgewiesen in die Schlussabrechnungen der Berufungsbeklagten eingeflossen. E._____ habe in den Erläuterungen zu seiner Rechnung lediglich festgehalten, dass die Ausführung der Arbeiten direkt mit dem Berufungskläger 1 besprochen worden sei. Daraus könne kein Direktauftrag zwischen ihnen und E._____ abgeleitet werden, ansonsten die Rechnung sicherlich auf sie ausgestellt und ihnen zugestellt worden wäre. E._____ habe mit der fraglichen Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Ausführungsdetails der Restaurationsarbeiten mit dem Berufungskläger 1 und nicht mit den Berufungsbeklagten besprochen worden seien. An der vertraglichen Beziehung zwischen den Berufungsbeklagten und E._____ vermöge dies nichts zu ändern, zumal E._____ juristischer Laie sei und die von ihm gewählten Worte deshalb nicht in einem streng rechtlichen Sinne verstanden werden dürften. Unter diesen Umständen sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach die direkte Beauftragung von E._____ gegen einen Eigentumserwerb an den Truhen durch die Berufungskläger spreche, der Boden entzogen. Ohnehin sei diese Argumentation nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus einem allfälligen Direktauftrag von ihnen an einen beim Umbau des Wohnhauses involvierten Unternehmer automatisch zu schliessen sei, dass die von den Arbeiten betroffenen Bauteile/Gegenstände nicht in ihrem Eigentum stehen sollten. Vielmehr sei – wenn schon – der gegenteilige Schluss naheliegend. Gerade weil sie Eigentümer der Truhen seien, würde es ihnen doch absolut unbenommen sein, die Restauration der Truhen selbst und direkt bei einem Unternehmer ihrer Wahl in Auftrag zu geben. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz enthalte der Grundstückskaufvertrag auch kein ausdrückliches Verbot von Direktaufträgen durch sie. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, die Berufungskläger würden sich selbst widersprechen, wenn diese behaupten würden, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Auftrag für die Restauration der Truhen durch sie selbst erfolgt sei, sei falsch. So hätten die Berufungskläger ihre Tatsachendarstellung, wonach der Auftrag für die Restauration der Truhen durch die Berufungskläger erfolgt sei, am Verhandlungstag selbst in ihrer Klageantwort wiedergegeben. Darauf seien die Berufungskläger

Seite 12 — 23 zu behaften und die Vorinstanz habe diese Tatsache korrekt protokolliert. Dass die Berufungskläger dies nun plötzlich anders sehen würden, sei irrelevant und von der Rechtsmittelinstanz nicht zu hören. Des Weiteren würden sich die Berufungskläger widersprüchlich verhalten. Einerseits würden sie behaupten, die Truhen erworben zu haben – und hätten auch die Restauration dieser Truhen bei einem Dritten in Auftrag gegeben – andererseits hätten sie die Rechnung für die Restauration der Truhen an den Berufungsbeklagten 1 ausstellen lassen und seien nicht bereit, diese zu begleichen. Bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Restauration hätten sie mit den Berufungsklägern nicht über eine Übergabe der Truhen und auch nicht über einen Kaufpreis für die Truhen gesprochen. Sie seien aber trotzdem damit einverstanden gewesen, dass die Truhen zur Restauration zu E._____ transportiert werden, da zwischen ihnen und den Berufungsklägern damals noch ein einvernehmliches Verhältnis bestanden habe und sie in guten Treuen davon ausgegangen seien, dass die Berufungskläger die Truhen tatsächlich erwerben wollten, wenn diese von sich aus den Auftrag zur Restauration der Truhen erteilten. Wer Eigentümer einer Sache sei, überbinde Reparaturen an dieser Sache nicht grundlos jemand anderem. Wenn es um die Zahlung der Restaurationskosten gehe, wollten die Berufungskläger mit den Truhen nichts zu tun haben, wenn von ihnen aber die Herausgabe verlangt werde, würden sie behaupten, die Eigentümer derselben zu sein. bb) Die durch Art. 317 Abs. 1 ZPO den Parteien des Berufungsverfahrens eingeräumte Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen ist ein Unterfall des Novenrechts. Durch derartige neue Tatsachen kann dabei nebst der Geltendmachung eines neuen Standpunktes in tatsächlicher Hinsicht etwa auch eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert (behauptet) werden; denkbar ist ferner auch, sich mit neuen Tatsachen in Widerspruch zu gegenläufigen Vorbringen vor der ersten Instanz zu setzen (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O, N 31 zu Art. 317 ZPO). Letzteres tun die Berufungskläger, da – wie die Berufungsbeklagten zu Recht festhalten – ihrer Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist, dass die drei Truhen "auf Veranlassung der Beklagten" durch den Schreiner E._____ restauriert worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.2 S. 3 Ziff. 8), was auch so protokolliert worden ist (vgl. vorinstanzliche Akten, act. VI.1 S. 4 zweiter Spiegelstrich) und sie im Berufungsverfahren das Gegenteil vorbringen. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzungen (unverzügliches Vorbringen von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln und Unmöglichkeit des entsprechenden Vorbringens schon vor erster Instanz trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt) müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein entspre-

Seite 13 — 23 chendes Novenrecht vor der Berufungsinstanz besteht. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Novenrecht bzw. es ist verwirkt (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O, N 42 zu Art. 317 ZPO). Da die Berufungskläger die Behauptung, wonach der Auftrag für die Restauration der Truhen nicht durch sie selbst erfolgt sei, bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können, ist sie vorliegend nicht zu hören. Selbst wenn sie prozessual zulässig wäre, erwiese sie sich als unzutreffend. Der Rechnung von E._____ (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.15) ist dem Wortlaut nach zu entnehmen, dass der Auftrag zur Restauration vom Berufungskläger kam: "Von Herrn X._____ direkt an mich in Auftrag gegeben bzw. besprochen, wurden die nachfolgend aufgelisteten Arbeiten". Somit ist rechtsgenüglich erstellt, das der Auftrag zur Restauration der Truhen von den Berufungsklägern erteilt wurde. Die Vorinstanz führt aus, es erscheine widersprüchlich, dass die Berufungskläger, welche das Haus von den Berufungsbeklagten als Totalunternehmer sozusagen "schlüsselfertig" erworben hätten, den Restaurationsauftrag der angeblich mit dem Haus gekauften Truhen selber an den Schreiner E._____ gegeben hätten, anstatt wie im Grundstückskaufvertrag vorgesehen über die Verkäufer resp. Berufungsbeklagten. Wäre das Eigentum nämlich wie behauptet, mit dem Kauf des Wohnhauses übergegangen, wäre die Restauration der Truhen mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenfalls im Zuge des gesamten Renovationsauftrags erfolgt, zumal auch andere Sachen wie z.B. das Nussbaumbuffet in der Stüva den Berufungsklägern in renoviertem Zustand übergeben worden seien. In der Aktennotiz zur Begehung vom 23. Februar 2009 steht: "Buffet (Nussbaum) bleibt, wird abgewaschen " (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.18 erste Seite). Wenn nun die Vorinstanz gestützt auf die oben erwähnten Erwägungen zum Schluss kommt, das Vorgehen der Berufungskläger spreche gegen die Annahme eines Mitverkaufs der Truhen mit dem Wohnhaus, kann ihr keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworden werden. Das Vorbringen der Berufungskläger, wonach es unverständlich sei, weshalb sie die Restaurationskosten für die Truhen hätten bezahlen sollen, wenn diese gar nicht ihnen sondern den Berufungsbeklagten gehört hätten, lässt die Tatsache aus, dass gemäss den obigen Erwägungen erwiesen ist, dass sie selbst den Auftrag zur Restauration der Truhen erteilt haben und demnach grundsätzlich auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen haben. Der Vorinstanz kann somit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworden werden. bc) Festzuhalten ist schliesslich, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wer E._____ den Auftrag zur Restauration der Truhen erteilt hat. Massgeblich ist schlussendlich, dass die Berufungskläger nicht nachweisen können, dass der Mit-

Seite 14 — 23 verkauf der Truhen Bestandteil des Kaufvertrags vom 30. April 2009 über die Parzelle Nr. _____ in O.1_____ war. Diesen Schluss hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht gezogen. Des Weiteren hat das Bezirksgericht Inn zu Recht das Vorhandensein von Indizien verneint, welche dafür sprechen würden, dass sich die Parteien trotz Fehlens einer entsprechenden Klausel im Kaufvertrag über den Erwerb der Truhen durch die Berufungskläger geeinigt hätten (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen 5.ca-eb). ca) Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz begebe sich ins Reich der Spekulationen, wenn sie ausführe, gegen einen Mitverkauf der Truhen spreche die Tatsache, dass der gleiche Notar die beiden Grundstückskaufverträge zwischen den Erben D._____ und den Berufungsbeklagten bzw. zwischen den Berufungsbeklagten und ihnen beurkundet habe, jedoch nur der erstgenannte Vertrag eine Mobiliarliste enthalte. Für diesen Umstand könne es vielerlei Gründe geben. Es sei insbesondere daran zu erinnern, dass die Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung selbst ausgeführt hätten, sie hätten das von den Erben D._____ erworbene Mobiliar vor dem Beginn der Umbauarbeiten "grösstenteils" auf einem Flohmarkt an Dritte veräussert. Der grösste Teil des Mobiliars dürfte daher im Zeitpunkt des Weiterverkaufs an sie nicht mehr vorhanden gewesen sein, weshalb es auch keine Veranlassung für die Aufnahme einer Mobiliarliste im Kaufvertrag mehr gegeben habe. Nach ihrer Erinnerung habe es abgesehen von den drei Truhen auch kein weiteres mitverkauftes Mobiliar gegeben. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnte Nussbaumbuffet in der Stüva sei fest eingebaut gewesen und könne deshalb nicht als Mobiliar bezeichnet werden. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, soweit im Rahmen des Grundstückkaufvertrags auch Mobiliar – eben die Truhen – enthalten gewesen sein sollten, würden diese Vertragsgegenstand und damit ein wesentliches Vertragselement gemäss Art. 1 OR sein. Die Bezeichnung dieser Truhen als Vertragsgegenstand fehle im Grundstückskaufvertrag vom 30. April 2009 und andere Verträge hätten die Parteien nicht abgeschlossen. Schon rein nach dem Wortlaut komme es also nicht in Frage, dass die Truhen im Grundstückskaufvertrag enthalten seien. Auch die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führe zu keinem anderen Ergebnis. Truhen seien Mobiliar und würden nicht üblicherweise und ohne weiteres zu einem Grundstück gehören. Es sei nicht üblich, eine möblierte Liegenschaft zu kaufen. Wenn dies die Absicht sein solle, werde dies im Grundstückskaufvertrag ausdrücklich festgehalten, so wie dies im Kaufvertrag mit den Erben D._____ über die Parzelle Nr. _____ mit Mobiliar gemäss separater Liste vom 8. September 2006 gemacht worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.7 & II.8).

Seite 15 — 23 cb) Die Vorinstanz führt aus, als die Berufungsbeklagten ihrerseits das Grundstück Nr. _____ und Wohnhaus Vers.-Nr. C._____ gekauft hätten, seien die streitgegenständlichen Truhen zusammen mit dem Grundstück und dem Wohnhaus gekauft worden. Die Truhen und anderes Mobiliar seien dannzumal in einer separaten Mobiliarliste (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.8) als Beilage zum Grundstückskaufvertrag aufgeführt und zusammen mit dem Grundstück mitverkauft worden. Derselbe Notar, welcher den Verkauf der Parzelle Nr. _____ inkl. Mobiliarliste mit Truhen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.7) an die Berufungsbeklagten beurkundet habe, habe auch den Weiterverkauf des abparzellierten Grundstücks Parzelle Nr. _____ Vers. Nr. C._____ – jedoch ohne Mobiliarliste mit Truhen – von den Berufungsbeklagten an die Berufungskläger beurkundet. Ein gewollter Mitverkauf der Truhen wäre dem Gesagten nach wohl kaum vom selben Notar und wohl auch nicht von den Käufern und jetzigen Klägern ohne separate Mobiliarliste mit Truhen erfolgt. Dem Kaufvertrag über den Verkauf der Parzelle Nr. _____ inkl. Mobiliarliste mit Truhen ist folgende Passage zu entnehmen: "Darin enthalten ist sämtliches in der nicht zu räumenden Liegenschaft befindliche Mobiliar, nicht aber das Inventar." (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.7 S. 2). Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zumal sie zu Recht und begründet dargelegt hat, weshalb die Tatsache, dass der gleiche Notar die beiden Grundstückskaufverträge zwischen den Erben D._____ und den Berufungsbeklagten bzw. zwischen den Berufungsbeklagten und ihnen beurkundet hat, jedoch nur der erstgenannte Vertrag eine Mobiliarliste enthält, gegen einen Mitverkauf der Truhen mit dem Wohnhaus spricht. da) Die Berufungskläger bringen weiter vor, ebenfalls spekulativ und sogar tendenziös sei die Wertung des Gerichts bezüglich des von ihnen anlässlich der Hauptverhandlung fallen gelassenen Beweisantrags der Zeugenbefragung des Architekten F._____. Es sei schlichtweg unzulässig, den Verzicht einer Partei auf ein ursprünglich offeriertes Beweismittel in irgendeiner Form in die Beweiswürdigung einfliessen zu lassen, wie das die Vorinstanz getan habe. Der entsprechende Beweisantrag habe vielmehr als nicht gestellt zu gelten. Die Vorinstanz habe den Verzicht auf die Zeugenbefragung aber klar zu ihrem Nachteil ausgelegt. Für eine solche Beweiswürdigung fehle es offenkundig an einer gesetzlichen Grundlage, wie dies z.B. für eine unberechtigte Verweigerung zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung in Art. 164 ZPO statuiert sei. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, die Berufungskläger würden irren, wenn sie geltend machen würden, dass die Vorinstanz aus dem zurückgezogenen Beweisantrag einen unzulässigen Schluss gezogen hätte. Die Berufungskläger hätten den Zeugen F._____ befragen wollen,

Seite 16 — 23 um zu belegen, dass sie gegenüber den Berufungsklägern bestätigt hätten, die Truhen würden zum Wohnhaus gehören. Mit dem Rückzug dieses Zeugenantrags sei diese Behauptung unbewiesen geblieben, weshalb die Berufungskläger daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Dies und nichts anderes gehe aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Wie man den voranstehenden Überlegungen im Entscheid entnehmen könne, sei der Rückzug des Zeugenantrags denn auch nicht ausschlaggebend für die Gutheissung der Klage gewesen. Die Vorinstanz habe ihre Begründung auf die eingereichten Urkunden abgestützt. db) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid am Schluss ihrer Erwägungen bezüglich eines angeblichen Mitverkaufs der Truhen mit dem Wohnhaus ausgeführt, ebenfalls gegen die Behauptung der Berufungskläger spreche die Tatsache, dass diese ihren Antrag auf Einvernahme des einzigen Zeugen, welcher den Willen der Berufungskläger zum Mitverkauf der Truhen mit dem Grundstück angeblich hätte bezeugen können, im Laufe des Verfahrens (Beweisverfahren) fallen gelassen hätten. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen in der Begründung der Vorinstanz nur einen untergeordneten Punkt einnehmen, sind diese offensichtlich dahin zu verstehen, dass der Verzicht auf die Einvernahme des Zeugen F._____ für die Beweisführung der Berufungskläger nicht gerade zuträglich war, da damit die von ihnen und von F._____ zu bezeugende Tatsache des Mitverkaufs der Truhen mit dem Grundstück unbewiesen blieb. ea) Schliesslich wird vorgebracht, es sei unverständlich, wenn die Vorinstanz zunächst festhalte, es könne "gestützt auf all die getätigten Ausführungen (…) davon ausgegangen werden, dass der Wille der Parteien, die streitgegenständlichen Truhen zu verkaufen bzw. zu kaufen ursprünglich durchaus vorhanden war" (vgl. S. 10 des angefochtenen Entscheids), dann aber den Beweis für den Mitverkauf der Truhen im Grundstückskaufvertrag trotzdem für nicht erbracht halte. Wenn sich die Parteien nach Auffassung der Vorinstanz bezüglich des Verkaufs der Truhen ursprünglich einig gewesen seien, dann müsse der Grundstückskaufvertrag folgerichtig auch in diesem Sinne verstanden werden. Späterer Sinneswandel auf Seiten der Kläger ändere daran selbstverständlich nichts. eb) Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf all ihre getätigten Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass der Wille der Parteien, die streitgegenständlichen Truhen zu verkaufen bzw. zu kaufen ursprünglich durchaus vorhanden gewesen sei. Dass der Verkauf der streitgegenständlichen Truhen vom Inhalt des Grundstückkaufvertrags miterfasst sei – obwohl darin nicht explizit – erwähnt, sei von den Berufungsklägern jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden.

Seite 17 — 23 Damit hat die Vorinstanz sinngemäss festgestellt, dass der Beweis für den definitiven Bindungswillen der Parteien bezüglich des Mitverkaufs der Truhen nicht erbracht worden ist. Daran ändert – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Tatsache, dass die Parteien einmal die Absicht hatten, die Truhen zu verkaufen bzw. zu kaufen, nichts, weshalb der Sachverhalt auch diesbezüglich nicht unrichtig festgestellt worden ist. 6.aa) Im Zusammenhang mit der Auslegung des Grundstückkaufvertrags bringen die Berufungskläger weiter vor, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, die Truhen als Sachgesamtheit zusammen mit dem Wohnhaus bzw. als Zugehör des Wohnhauses zu qualifizieren. Beim Wohnhaus handle es sich um eine Sachgesamtheit, welche auch die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs darin befindliche Wohnungseinrichtung umfasse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Mobiliar, fest eingebaute Sachen (wie zum Beispiel das Nussbaumbuffet in der Stüva) und die eigentliche Bausubstanz, welche zusammen das Wohnhaus bilden würden, einander nicht gleichgeordnet sein sollten, wie dies die Vorinstanz ausführe. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, dass von einer Sachgesamtheit des Wohnhauses und der Truhen keine Rede sein könne. Die angeblich diese Gesamtheit bildenden Gegenstände (Wohnhaus und Truhen) seien einander nicht gleichgeordnet. Für die Annahme einer Sachgesamtheit fehle hier jegliche Grundlage. Ansonsten müsse das restliche Mobiliar im Wohnhaus auf Parzelle Nr. _____, das grösstenteils auf dem Flohmarkt verkauft worden sei, ebenfalls zur Sachgesamtheit gezählt werden. Davon würden aber selbst die Berufungskläger nicht ausgehen. ab) Sachgesamtheiten bestehen aus mehreren selbständigen Sachen, die aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung eine wirtschaftliche Einheit bilden und unter sich im Verhältnis der Koordination stehen (vgl. Heinz Rey, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007, Rz. 121 mit Hinweisen). Während Hauptsache und Zugehör zueinander in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis stehen, sind bei Sachgesamtheiten die einzelnen Gegenstände einander gleichgeordnet. Im Gegensatz zu den Mengensachen, wie z.B. einem Sack Getreide, bestehen Sachgesamtheiten aus mehreren rechtlich selbständigen Sachen. So kommt z.B. jedem Schraubenschlüssel der Werkstatteinrichtung eines Velomechanikers Sachqualität zu. Entsprechend der Funktionalität des Sachbegriffs entscheidet nicht der Wille des Eigentümers, sondern die Verkehrsanschauung darüber, ob eine Mehrzahl von Gegenständen eine Sachgesamtheit bildet (vgl. Rey, a.a.O., Rz. 122). Zu denken ist insbesondere an Kunstsammlungen, Ge-

Seite 18 — 23 schirrservice, Besteck, eine Fachbibliothek, Briefmarkensammlungen und unter Umständen auch ein Aktienpaket, sofern dieses die Aktienmehrheit, insbesondere einen wesentlichen Teil des Stimmrechts an der betreffenden Gesellschaft verkörpert (vgl. Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2011, N 3 zu Art. 613 ZGB). Wie die Berufungskläger zutreffend ausführen, führt Rey, a.a.O, Rz. 121, unter den Beispielen für Sachgesamtheiten auch Wohnungseinrichtungen aus. Allerdings kann ein Wohnhaus keine Sachgesamtheit mit seiner Wohnungseinrichtung bilden, da es am Koordinationsverhältnis mangelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die streitgegenständlichen Truhen dem Wohnhaus nicht gleichgeordnet und bilden damit keine Sachgesamtheit, weshalb das Eigentum an Ersteren nicht zusammen mit dem Wohnhaus übertragen werden konnte. ba) Ebenfalls wird vorgebracht, der Vorinstanz könne nicht zugestimmt werden, wenn sie einen funktionellen Zusammenhang zwischen den Truhen und dem Wohnhaus und damit das Vorliegen von Zugehör im Sinne von Art. 644 ZGB ablehne. Selbst die Berufungsbeklagten hätten anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die Truhen "aus historischen Gründen an ihrem angestammten Ort" bleiben sollten. Es sei deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass die drei Truhen dem früheren landwirtschaftlichen Betrieb auf der ungeteilten Stammparzelle Nr. _____ (bestehend aus Haus- und Stallteil) gedient hätten. Dieses Ergebnis werde durch die beispielhafte Aufzählung von Zugehörsachen im kantonalen Zivilrecht bestätigt. Gemäss Art. 87 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) seien Zugehörsachen unter anderem "Fasslager, Gestelle und dergleichen sowie die Löschgeräte". Die Truhen würden klarerweise Lagerungs- und Aufbewahrungszwecken dienen, weshalb sie unter die genannte Norm zu subsumieren seien. Die Vorinstanz habe Art. 87 Ziff. 4 EGzZGB überhaupt nicht berücksichtigt. Die Berufungsbeklagten führen dazu aus, die Truhen stünden nicht in einer Beziehung zur Hauptsache, nämlich dem Haus auf Parzelle Nr. _____, woraus sie dieser für eine dauernde Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung zu dienen hätten. Dies zeige auch die amtliche Schätzung vom 25. Juli 2001, wo kein Zugehör vermerkt sei. Andernfalls wäre dieses mit der Liegenschaft zu bewerten gewesen. Das Wohnhaus werde schon lange nicht mehr zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt, weshalb hier keine Rede davon sein könne, dass die Truhen der Bewirtschaftung des Hauses dienen würden. Ansonsten müsse bei jeder Truhe und jedem Schrank in einem Wohnhaus von Zugehör gesprochen werden. Auch zeige der Verkauf der Parzelle Nr. _____ durch die Erben D._____ vom 8. September 2006 mit der separaten

Seite 19 — 23 Mobiliarliste (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.7 & II.8), dass kein Ortsgebrauch bestünde, wonach in O.1_____ mit Wohnhäusern stets auch das Mobiliar mitveräussert würde. bb) Gemäss Art. 644 Abs. 1 ZGB bezieht sich die Verfügung über eine Sache, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben (Abs. 2). Diese fünf Begriffsmerkmale sind zugleich die Voraussetzungen der Zugehörqualität einer Sache. Indessen hängt die Zugehörqualität nicht vom Vorliegen aller fünf Voraussetzungen ab. Es sind diesbezüglich drei kumulative oder objektive (selbstständige, bewegliche Sache; "äussere" Beziehung zur Hauptsache; "innere" Verbindung zur Hauptsache) und zwei alternative oder subjektive Voraussetzungen (Ortsgebrauch, Widmung) zu beachten (vgl. Rey, a.a.O., Rz. 516). Die "innere" Verbindung ist das Hauptmerkmal des Zugehörbegriffs. Gemäss Art. 644 Abs. 2 ZGB bildet der Umstand, dass eine bewegliche Sache dauernd für die Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung der Hauptsache dienen muss, Voraussetzung für die Qualifizierung einer Sache als Zugehör (vgl. Rey, a.a.O., Rz. 520 mit Hinweisen). Zwischen Hauptsache und Zugehör besteht ein Subordinationsverhältnis. Die Zugehör muss dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache unmittelbar (wie z.B. Schneeketten dem Auto) oder mittelbar dienen. Insbesondere bei Liegenschaften ist zu beachten, dass die Zugehör oftmals nicht unmittelbar der Hauptsache dient; die Zugehör kann auch zu einem auf der Liegenschaft betriebenen Gewerbe in einem funktionellen Zusammenhang stehen (z.B. das Mobiliar eines Hotels). Immer ist die Voraussetzung zu beachten, dass der wesentliche Teil des Gewerbes auf der Liegenschaft betrieben wird. Weil der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen Zugehör und Hauptsache fehlt, haben jene beweglichen Sachen keine Zugehörqualität, die lediglich dem Eigentümer oder Berechtigten der Hauptsache zum persönlichen Gebrauch dienen, wie z.B. die Möbel (vgl. Rey, a.a.O., Rz. 523 f. mit Hinweisen). Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Truhen in keinem funktionellen Zusammenhang zum Wohnhaus stehen. Da die objektive Voraussetzung einer "inneren" Verbindung zur Hauptsache bei den streitgegenständlichen Truhen zum Wohnhaus fehlt, sind Letztere nicht als Zugehör zu qualifizieren, weshalb sie wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, nicht als zusammen mit dem Wohnhaus verkauft gelten können. Die Prüfung des Vorhandenseins eines Orts-

Seite 20 — 23 gebrauchs kann offen gelassen werden, da dieser einer Sache nur Zugehöreigenschaft verschaffen kann, wenn die drei genannten objektiven Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rey, a.a.O., Rz. 526). 7.a) Schliesslich bringen die Berufungskläger vor, der Herausgabeanspruch der Berufungsbeklagten sei auch wegen des Zustandekommens eines separaten Fahrniskaufvertrags über die Truhen abzulehnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege ein Konsens der Parteien betreffend Kaufpreis für die Truhen vor. Natürlich gebe es bei den drei streitgegenständlichen Truhen keinen "Listenpreis" oder einen Börsenpreis wie z.B. für Wertpapiere oder Devisen. Das bedeute indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass vorliegend kein Konsens über den Kaufpreis für die drei Truhen zustande gekommen sei. Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Parteien, sei die Preisbestimmung für die Truhen auf später verschoben worden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.3 Rz. 26). In der Folge hätten die Berufungsbeklagten in ihrer revidierten Schlussabrechnung vom 19. Juli 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.5 letzte Seite) einen Kaufpreis von insgesamt CHF 6'500.-- für die drei Truhen genannt. Dieser Kaufpreis sei von den Berufungsklägern durch die nachgewiesene und unstreitige Zahlung in Höhe von CHF 100'000.-- längst bezahlt worden. Insofern sei der Kaufpreis von den Parteien später nicht nur bestimmt, sondern auch bezahlt worden. Wolle man also mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass die Truhen nicht zusammen mit dem Grundstück und dem Wohnhaus mitverkauft worden seien, sei der Herausgabeanspruch zufolge eines separaten, gültigen und längst erfüllten Fahrniskaufvertrags abzulehnen. Dem entgegnen die Berufungsbeklagten, dass vorliegend nie über einen Kaufpreis für die Truhen gesprochen, geschweige denn darüber verhandelt worden sei. Nachdem sich die Berufungskläger auf den Standpunkt stellen würden, die Truhen seien mit dem Wohnhaus auf Parzelle Nr. _____ mitverkauft worden, sei fraglich, wie dies hätte geschehen sollen. Daraus ergebe sich, dass man sich nie über einen Kaufpreis für die Truhen geeinigt habe und damit ein Dissens vorliege. Dies bewirke, dass mangels der Einigung über ein objektiv wesentliches Vertragselement ein Kaufvertrag über die Truhen nie zustande gekommen sei. Auch würden die Berufungskläger nichts aus der geltend gemachten Zahlung von CHF 100'000.-- zu ihren Gunsten ableiten können. Diese hätten an der Hauptverhandlung geltend gemacht, die Restaurationskosten für die Truhen seien damit lange abgegolten. Über eine Kaufpreiszahlung für die Truhen hätten die Berufungskläger damals nichts gesagt. Dies ergebe sich aus dem Protokoll (vgl. vorinstanzliche Akten, act. VI.1 S. 7 elfter Spiegelstrich) Dass die Berufungskläger nun damit auch einen Kaufpreis getilgt

Seite 21 — 23 haben wollen, sei neu und im Berufungsverfahren nicht zu hören. Dass die Restaurationskosten für die Truhen, geschweige denn ein Kaufpreis ausserhalb des Grundstückkaufvertrags vom 30. April 2009 jemals von den Berufungsklägern bezahlt worden sei, sei von ihnen stets bestritten worden, und sei von den Berufungsklägern nicht belegt worden. Für die Annahme eines separaten Kaufvertrags für die Truhen bestehe deshalb keine Grundlage. Dies habe die Vorinstanz zu Recht anerkannt. b) Ein gültiger Kaufvertrag setzt vorab Einigung über alle subjektiv wesentlichen Punkte voraus, d.h. alle Punkte, die für die eine oder andere Partei erkennbare Bedingung des Vertragsabschlusses sind. Jeder beliebige Punkt kann zum subjektiv wesentlichen erhoben werden. Subjektive Wesentlichkeit wird aber nicht vermutet, ausser hinsichtlich Kaufgegenstand und Kaufpreis: Fehlt eine Einigung über einen dieser Punkte, so fehlt es vermutungsweise an einem definitiven Bindungswillen; im Einzelfall kann er aber doch gegeben sein, so etwa dann, wenn jemand eine Sache, die er "um jeden Preis" haben will, fest bestellt, ohne Einigung über den Preis. Ob die Parteien den definitiven Bindungswillen haben, ist nicht immer leicht festzustellen. Wichtiges Indiz für dessen Vorliegen ist die Invollzugsetzung des Vertrags (vgl. Alfred Koller, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, N 42 zu Art. 184 OR mit Hinweisen). Strittig ist vorliegend, ob ein Konsens zwischen den Parteien betreffend eines Kaufpreises der Truhen besteht oder nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht und begründet ausführt, ist aufgrund der Aktenlage das Zustandekommen eines separaten Fahrniskaufvertrags wegen fehlender Einigung über den Kaufpreis abzulehnen. Es fehlen in den Akten Hinweise darauf, dass die Parteien über den Kaufpreis der Truhen verhandelt hätten und zu einem Konsens gekommen wären. In diesem Fall kann offen bleiben, ob mit der Zahlung von CHF 100'000.-- ein angeblicher Kaufpreis von CHF 6'500.-- für die Truhen getilgt wurde, bzw. ob dieses Vorbringen im Berufungsverfahren überhaupt zulässig ist. Eine Tilgung wäre jedoch ohnehin zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, welche konkreten Leistungen der den Berufungsklägern mit der Schlussabrechnung vom 19. Juli 2011 in Rechnung gestellten Leistungen im Umfang von CHF 442'724.--(vgl. vorinstanzliche Akten, act III.5) mit der Zahlung von CHF 100'000.-- beglichen worden sein sollten. Entgegen dem Vorbringen der Berufungskläger hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch bezüglich des Nichtzustandekommens eines separaten Kaufvertrags richtig gewürdigt, was zur Abweisung der Berufung führt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO unter solidarischer

Seite 22 — 23 Haftung zulasten der Berufungskläger. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.-- angemessen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.-- verrechnet. Die Berufungskläger haben überdies die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für den Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.-- (inkl. MWST) als angemessen.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- verrechnet. 3. Die Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung mit CHF 1'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2014 109 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.12.2014 ZK1 2014 109 — Swissrulings