Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 107 30. Juni 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Audétat Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung des lic. iur. X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Juni 2014, mitgeteilt am 8. Juli 2014, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, gegen den Berufungskläger, betreffend Haftung des Beirats nach Art. 426 aZGB, hat sich ergeben:
Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.1. Für Y._____, geboren am _____1965, besteht seit dem 19. November 2003 eine Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung sowie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ vom 17. März 2009, mitgeteilt am 1. Juli 2009, wurde A._____ aus seinem Amt als Beirat von Y._____ entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum neuen Beirat desselben ernannt. Er wurde mit der persönlichen Betreuung des Verbeirateten sowie der Regelung der finanziellen Angelegenheiten einschliesslich der vollständigen Einkommensund Vermögensverwaltung betraut. Des Weiteren wurde der Beirat verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 423 aZGB alle zwei Jahre die Rechnung samt Belegen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 2. Die Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos teilte X._____ am 18. September 2009 mit, dass sich die Entschädigung des angenommenen Mandats gemäss ordentlicher Praxis nach Art. 27 f. der kantonalen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe (BR 215.100, ausser Kraft gesetzt per 1. Januar 2013) richte, was dieser mit unterschriftlicher Bestätigung zur Kenntnis nahm. Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass Beiräte Anspruch auf eine von der Vormundschaftsbehörde anlässlich der Rechnungsprüfung oder der Berichtsgenehmigung festzusetzende Entschädigung von CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- pro Jahr haben. Gemäss Abs. 2 kann dieser Betrag bei besonderer Beanspruchung angemessen erhöht, jedoch höchstens verdoppelt werden. 3. In Zusammenhang mit der Suche nach einer neuen Unterbringung für Y._____ machte X._____ gegenüber der Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 4. März 2010 geltend, dass ihm dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstehe und er hierfür mit CHF 100.-- pro Stunde entschädigt werden möchte. Mit Beschluss vom 17. März 2010, mitgeteilt am 24. März 2010, lehnte die Vormundschaftsbehörde diesen Antrag ab, stellte X._____ jedoch in Aussicht, dass die Arbeitsintensität des Mandats bei der Festsetzung der Entschädigung gewürdigt werde, indem bei ausgewiesenem hohen Aufwand die Maximalansätze gemäss Verordnung angewendet würden. B. Am 29. März 2011 stellte X._____ Y._____ für die Führung der Beiratschaft vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 einen Betrag von CHF 1'172.45 und für das Jahr 2010 einen Betrag von CHF 2'344.90 in Rechnung. Diese Beträge wurden
Seite 3 — 30 dem Konto des Verbeirateten am 19. August 2011 belastet. Für seine Leistungen im Jahr 2011 stellte X._____ am 27. Februar 2012 eine Rechnung über CHF 3'580.20 aus, wobei er diese Summe am 29. Februar 2012 vom Konto des Verbeirateten bezog. Während der Dauer seines Amtes als Beirat bezahlte er vom Konto von Y._____ zudem vier Rechnungen zugunsten seines Rechtsanwalts Dr. iur. B._____, welcher zusammen mit X._____ das Advokatur- und Notariatsbüro C._____ führt. Die Rechnungen wurden in Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung, den Steuererklärungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Verbeirateten gestellt. Es handelt sich insgesamt um eine Summe von CHF 11'262.85 (Rechnung vom 29. März 2010 über CHF 2'050.30, beglichen am 18. Mai 2011 [Teilbetrag von CHF 1'751.10] bzw. am 22. März 2012 [Restbetrag von CHF 299.20]; Rechnung vom 29. März 2011 über CHF 1'607.--, beglichen am 18. Mai 2011; Rechnung vom 29. März 2011 über CHF 3'795.60, beglichen am 18. Mai 2011, sowie Rechnung vom 21. März 2012 über CHF 3'809.95, beglichen am 22. März 2012). C. X._____ liess der Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos am 30. März 2011 den Jahresbericht betreffend die Beiratschaft von Y._____ für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 und am 21. März 2011 (recte 2012) jenen für die Dauer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 zukommen, wobei er jeweils eine Entschädigung in Höhe des mit entsprechender Verordnung festgelegten Maximalbetrags beantragte. In seinem Schreiben vom 21. März 2012 teilte er der Vormundschaftsbehörde gleichzeitig mit, dass er die Beiratschaft nicht weiterführen könne und sein Amt niederlege. D. In der Folge verweigerte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 18. Juli 2012, mitgeteilt am 29. August 2012, die Genehmigung der für die Periode vom 1. August 2009 bis zum 29. Februar 2012 eingereichten Schlussrechnung, da diese keine exakten Auskünfte über Vermögen und Vorschlag gebe. Des Weiteren legte die Behörde die Entschädigung von X._____ auf CHF 5'177.-- exklusive nachgewiesener Auslagen fest und verpflichtete ihn unter anderem, CHF 13'796.70 an zu viel bezogenen Entschädigungen zurückzuerstatten. E. Gegen den vorerwähnten Beschluss der Vormundschaftsbehörde erhob X._____ am 9. September 2012 Beschwerde beim Bezirksgericht Prättigau/Davos, welche infolge eines intertemporalrechtlichen Zuständigkeitswechsels an das Kantonsgericht von Graubünden überwiesen und von diesem behandelt wurde. Mit Entscheid vom 29. April 2013 (ZK1 13 17) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der zu Unrecht aus dem Vermögen
Seite 4 — 30 des Verbeiständeten bezogene Betrag von CHF 13'183.40 vom neuen Beistand mittels Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen sei. Eine von X._____ gegen diesen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2013 (_____) ab. F. Am 10. Juli 2013 leitete Y._____, handelnd durch seine Beirätin mit entsprechender Prozessführungsermächtigung der KESB Prättigau/Davos, beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos das Schlichtungsverfahren gegen X._____ betreffend Rückforderung der widerrechtlich bezogenen Entschädigung für die Beiratstätigkeit ein. Die Schlichtungsverhandlung führte zu keiner Einigung, so dass am 12. September 2013 die Klagebewilligung erteilt wurde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 liess Y._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen X._____ auf Bezahlung von CHF 13'183.40 nebst 5% Zins seit dem 31. August 2012 sowie von CHF 1'010.-- nebst 5% Zins seit dem 10. Juli 2013 einreichen. In seiner Klageantwort vom 17. März 2014 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung der Klage. G. Anlässlich der am 12. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit gleichentags gefälltem Entscheid, mitgeteilt am 8. Juli 2014, erkannte das Bezirksgericht wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und X._____ wird verpflichtet, Y._____ die folgenden Geldbeträge zu bezahlen: a) CHF 13'183.40 nebst 5% Zins seit dem 31. August 2012; b) CHF 1'010.00 nebst 5% Zins seit dem 5. August 2013. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden vom Kostenvorschuss des Y._____ unter Einräumung eines Regressrechts erhoben. 3. X._____ hat Y._____ für das vorliegende Verfahren mit CHF 8'062.20 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6. (Mitteilung).“ H. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 10. September 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil vom 12. Juni 2014 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, mitgeteilt am 8. Juli 2014, sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Seite 5 — 30 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für beide Instanzen.“ In formeller Hinsicht stellte der Berufungskläger den Antrag, die Kantonsrichter Brunner, Michael Dürst, Pritzi, Huonder (recte Hubert) und Schnyder hätten in den Ausstand zu treten. Zur Beurteilung dieses Ausstandsgesuchs wurden die Akten an die Verwaltungsrichter in ihrer Funktion als stellvertretende Kantonsrichter überwiesen, wobei die drei Kantonsrichter Brunner, Michael Dürst und Schnyder erklärten, sie würden freiwillig in den Ausstand treten. Kantonsrichter Hubert und Pritzi äusserten sich hingegen in ihrer Stellungnahme vom 29. bzw. 30. Oktober 2014 dahingehend, dass sie in der fraglichen Streitsache bislang noch nicht tätig gewesen seien und es keine Gründe gebe, welche nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit begründen könnten. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 (ZK1 14 131) wurde das Ausstandsbegehren gegen die Kantonsrichter Hubert und Pritzi abgewiesen, wobei dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs. I. Mit Berufungsantwort vom 22. April 2015 liess Y._____ die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über eine vermögensrechtliche Angelegenheit, welche den Streitwert von CHF 10'000.-- übersteigt und damit mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Juni 2014 wurde den Parteien in begründeter Form am 8. Juli 2014 mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Fristenstillstandes (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erweist sich die seitens von X._____ erhobene Berufung vom 10. September 2014 als fristgerecht. Da sie überdies auch
Seite 6 — 30 den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. Im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten hat, bleibt anzumerken, dass die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegend nicht erreicht wird. b) Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen kann und auch muss. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können sodann nicht nur die in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründe der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt werden; vielmehr kann auch die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). c) Das vom Berufungskläger gestellte Ausstandsbegehren gegen sämtliche Kantonsrichter ist wie dargelegt (vgl. vorstehend Sachverhalt lit. H) bereits im Verfahren ZK1 14 131 behandelt worden, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Entsprechend diesem Entscheid wird die vorliegende Streitsache in der gemäss Rubrum aufgeführten Besetzung beurteilt. 2. Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt worden. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Schlusstitel zum ZGB gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Art. 454 Abs. 3 ZGB statuiert für widerrechtliche Handlungen im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes eine reine Staatshaftung und schliesst einen direkten Ersatzanspruch gegen die Person, welche den Schaden verursacht hat, aus (vgl. Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 aZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 11 zu Art. 426-429 aZGB; Thomas Geiser, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 1 f. zu Art. 454 ZGB). Wenn das schädigende Ereignis allerdings vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten und abgeschlossen ist, richtet sich die Haftung nach dem alten Recht, wobei es keine Rolle spielt, wann der Anspruch geltend gemacht wird. Für die Verjährung ist dabei ebenfalls das bisherige Recht massgebend (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 17 vom 29. April 2013 E. 5b mit Verweis auf Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser
Seite 7 — 30 [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 14 SchlT ZGB). Da die vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beirats allesamt vor dem 1. Januar 2013 vorgenommen worden sind und der vermeintliche Schaden ebenfalls vorher eingetreten ist, richtet sich die Haftung noch nach den Bestimmungen des alten Rechts. Primär einschlägig ist Art. 426 aZGB, wonach vormundschaftliche Organe für absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden bei der Ausübung ihres Amtes haften. Art. 49 des alten Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB, in Kraft bis 31. Dezember 2012; BR 210.100) bestimmt zudem, dass bei mangelnder Deckung des durch den Vormund verursachten Schadens für den Ausfall in erster Linie der Kreis und in zweiter Linie der Kanton haftet (vgl. auch Art. 427 Abs. 2 aZGB). Dies bedeutet, dass für widerrechtliche Handlungen des Vormunds bzw. Beirats grundsätzlich keine Kausalhaftung des Kantons besteht, sondern der Mandatsträger nach altem Recht direkt haftbar ist. 3.a) Die Vorinstanz hält es aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. April 2013 (ZK1 13 17), wogegen der Beklagte erfolglos mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte, für rechtskräftig erstellt, dass X._____ aus dem Vermögen von Y._____ widerrechtlich einen Betrag von CHF 13'183.40 bezogen habe. An diese Feststellung (Widerrechtlichkeit der Geldbezüge und Betragshöhe) sei das Bezirksgericht zufolge der positiven Rechtskraftwirkung des kantonsgerichtlichen Entscheids gebunden. Daher seien die vorinstanzlichen Erwägungen, welche mit der erwähnten Rechtskraftwirkung interferieren würden, eher als zusätzliche Erläuterungen denn als eigenständige Entscheidbegründung zu verstehen. Der Berufungskläger rügt dies und macht geltend, wenn dem so wäre, hätte das Bezirksgericht gar nicht erst auf die Klage eintreten dürfen, da insofern eine res iudicata vorliegen würde. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht eigenständig mit den Argumenten des Beklagten befasst. Das Feststellungsurteil des Kantonsgerichts könne für eine Leistungsklage in derselben Sache keine Rechtskraftwirkung entfalten, ansonsten wäre die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage nicht mehr erforderlich gewesen. Sodann äussert sich der Berufungskläger zum Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 18. Juli 2012 betreffend die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung, welcher unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen sei, was sowohl das Kantons- als auch das Bundesgericht verkannt hätten. b/aa) Soweit der Berufungskläger in seiner Berufung den besagten Beschluss der Vormundschaftsbehörde sowie die in der Folge ergangen Rechtsmittelentscheide des Kantonsgericht (ZK1 13 17) und des Bundesgerichts (_____) kritisiert, ist er
Seite 8 — 30 nicht zu hören. Denn diese Angelegenheit wurde rechtskräftig erledigt, so dass darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Anders verhält es sich indessen mit seinem Einwand, wonach sich die Vorinstanz nicht eigenständig mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich dieser Vorwurf als berechtigt erweist und inwiefern eine Bindung des Bezirksgerichts an das kantonsgerichtliche Urteil besteht. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung; BGE 139 III 126 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 121 III 474 E. 4a und 116 II 738 E. 3). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit einem bereits rechtskräftig abgeurteilten identisch ist, d.h. wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist (BGE 141 III 257 E. 3.2; 139 III 126 E. 3.2.3; 121 III 474 E. 4a). Vorliegend ist das kantonsgerichtliche Urteil in Zusammenhang mit der verweigerten Genehmigung der Schlussrechnung durch die Vormundschaftsbehörde ergangen, womit nicht die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen den eigentlichen Verfahrensgegenstand bildete. Indem die Vormundschaftsbehörde jedoch im Rahmen der Nichtgenehmigung die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach durch den Beirat unrechtmässig bezogenen Gelder anordnete, beschäftigte sich auch das Kantonsgericht mit dieser Frage. Dabei wurde festgestellt, dass der zu Unrecht aus dem Vermögen des Verbeirateten bezogene Betrag von CHF 13'183.40 vom neuen Beistand bzw. Beirat mittels Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen sei (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 13 17 vom 29. April 2013 Dispositivziffer 2). Da die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Beirat im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemacht werden, handelt es sich nicht um eine abgeurteilte Sache. Allerdings fragt sich, ob die vorerwähnte Feststellung hinsichtlich der Ersatzansprüche des Verbeirateten für den Richter im Verantwortlichkeitsverfahren bindend ist. bb) Es gilt das Verfahren betreffend die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung vom Verfahren der Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen abzugrenzen. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung dienen - unter altem wie unter neuem Recht - der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistand- bzw. Beiratschaft. Dies bedeutet, dass sich die mit der Ge-
Seite 9 — 30 nehmigung befasste Behörde nicht über allfällige Verfehlungen des Mandatsträgers zu äussern hat. Da sich die Prüfung der Schlussrechnung nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränkt, kommt ihrer Genehmigung zwar in dem Sinne erhöhte Beweiskraft zu, als dass sie im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit geniesst. Indessen wird dem Mandatsträger durch die Genehmigung der Schlussrechnung weder eine vollständige Décharge erteilt noch werden dadurch allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen tangiert. Namentlich die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 426 ff. aZGB wird mit der Genehmigung der Schlussrechnung nicht ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 und 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 f.). Die (Nicht-)Genehmigung der Schlussrechnung durch die Vormundschaftsbehörde berührt die Verantwortlichkeit des Amtsträgers damit nicht und hat keine unmittelbare materiellrechtliche Wirkung. Vielmehr bleibt es ausschliesslich dem Zivilrichter im dafür vorgesehenen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten, über Haftungsansprüche zu entscheiden (vgl. Kurt Affolter, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 aZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 60 zu Art. 451-453 aZGB; Kurt Affolter/Urs Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 52 zu Art. 425 ZGB; Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 aZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 6 und N 10 zu Art. 423 aZGB; Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Diss. Freiburg 1992, N 10 zu §°7 sowie N 64 und N 68 zu § 8; Stephanie Hrubesch-Millauer/Silvia Pfannkuchen-Heeb, ZGB Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2011, N 6 zu Art. 423 aZGB und N 2 zu Art. 452 aZGB). Daher können Verantwortlichkeitsansprüche auch nicht Gegenstand eines vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens sein (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 10 vom 31. August 2009 E. 2c mit Verweis auf Thomas Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 420 aZGB). Es obliegt dem ordentlichen Zivilrichter und nicht der Vormundschaftsbehörde oder deren Beschwerdeinstanz, sich mit allfälligen Verfehlungen des Beirats während seiner Amtsführung zu befassen, dessen Haftbarkeit festzustellen und entsprechende Schadenersatzforderungen zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1, 5A_587/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2.1 und 5D_215/2011 vom 12. September 2012 E. 3.2). So wird auch in Art. 430 aZGB bestimmt, dass über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund das Gericht entscheidet und dass die Klage aus Verantwortlichkeit nicht von der vorgängigen Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden darf. In der Literatur finden sich zwar Stimmen, wonach die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Genehmigung des
Seite 10 — 30 Schlussberichts (vgl. Art. 452 aZGB) vertieft abzuklären habe, ob ein Verantwortlichkeitsfall vorliege, und sich zum allfälligen Bestehen solcher Ansprüche äussern dürfe (Daniel Rosch, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 20 zu Art. 425 ZGB; vgl. auch Martin Good, a.a.O., N 64 zu § 8). Der Hauptzweck der Schlussrechnung bestehe nämlich darin, Haftungsansprüche belegen zu können und sichtbar zu machen und damit die Durchsetzung der Rechte des Bevormundeten zu erleichtern (Martin Good, a.a.O., N 4 f., N 41 und N 68 zu § 8). Doch gleichermassen halten die Autoren dafür, dass die Vormundschaftsbehörde nicht befugt sei, über Verantwortlichkeitsansprüche zu entscheiden (Daniel Rosch, a.a.O., N 20 zu Art. 425 ZGB; Martin Good, a.a.O., N 64 zu § 8). Folglich kann eine verbindliche Festlegung der Ersatzansprüche nicht im Genehmigungsverfahren, sondern erst im entsprechenden Verantwortlichkeitsverfahren durch den Zivilrichter erfolgen. Verbindlich ist der Genehmigungsentscheid hingegen in Bezug auf die darin festgesetzte Mandatsentschädigung des Beirats, da dies in den klaren Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsbehörde fällt (vgl. Art. 417 Abs. 2 aZGB; vgl. auch August Egger, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1948, N 15 und N 17 zu Art. 416 aZGB; Thomas Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 416 aZGB). Dasselbe dürfte auch für die Bestimmung des Umfangs der Leistungen, welche durch die festgelegte Entschädigung abgedeckt werden, gelten. cc) Nach dem Gesagten entbindet die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung bzw. ein diesbezüglich geführtes Verfahren den für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter nicht von einer eigenständigen Beurteilung der Angelegenheit, weshalb bei der entsprechenden richterlichen Prüfung keine Zurückhaltung zu üben ist. In Anbetracht dessen erweist sich die Aussage der Vorinstanz, ihre Erwägungen seien eher als zusätzliche Erläuterungen denn als eigenständige Entscheidbegründung zu verstehen, als verfehlt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Allerdings hat sie in ihren nachfolgenden Erwägungen (E. 5 - 8) doch noch eine Beurteilung vorgenommen, die Haftungsvoraussetzungen dargelegt und sich mit den einzelnen Schadensposten auseinandergesetzt, worauf auch der Berufungsbeklagte zutreffend hinweist. Bezüglich der Widerrechtlichkeit und Höhe der getätigten Geldbezüge sah sich die Vorinstanz jedoch an die getroffenen Feststellungen des Kantonsgericht in seinem Entscheid ZK1 13 17 gebunden, womit fraglich bleibt, inwieweit ihre Beurteilung diesbezüglich auf eigenständigen Überlegungen beruht. Daher erscheint die Rüge des Berufungsklägers nicht unbegründet. Er leitet daraus indessen keinen spezifischen Anspruch ab und stellt insbesondere keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne von
Seite 11 — 30 Art. 318 lit. c Ziff. 1 ZPO, sondern beschränkt sich darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage zu verlangen. Da die Angelegenheit spruchreif ist und die Berufungsinstanz über eine volle Kognition verfügt (vgl. vorstehend E. 1b), drängt es sich vorliegend auch nicht auf, die Sache von Amtes wegen an das Bezirksgericht zurückzuweisen. c) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Berufungskläger den Antrag, dass D._____, ehemalige Sekretärin beim Anwaltsbüro C._____, und A._____, vormaliger Beirat von Y._____, als Zeugen einzuvernehmen seien. Durch die Einvernahme von D._____ solle bewiesen werden, dass er dem neuen Beirat am 21. März 2012 sämtliche Buchhaltungsunterlagen übergeben habe und es sich bei der Rechnung vom 29. März 2011 über CHF 1'607.-- um die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2009 handle, welche im Auftrag des Beirats durch die beim Anwaltsbüro C._____ tätige Zeugin ausgeführt worden seien. Ausserdem solle sie bezeugen, dass die ebenfalls vom 29. März 2011 datierende Rechnung in Höhe von CHF 3'795.60 durch den seinerzeitigen Beirat A._____ in Auftrag gegebene Steuererklärungen ab dem Jahr 2005 betreffe. A._____ solle als Zeuge ebenfalls Letzteres bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme der beantragten Zeugen mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass die Behauptungen, welche der Beklagte dadurch beweisen möchte, entscheidrelevant sein könnten. Der Berufungskläger wiederholt die entsprechenden Beweisanträge nun im Rechtsmittelverfahren zumindest sinngemäss und moniert, dass diese von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden seien. Er macht geltend, dass die damit unter Beweis zu stellenden Behauptungen entgegen der vorinstanzlichen Annahme durchaus entscheidrelevant seien, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sie wesentlich sein sollen, was einer appellatorischen Kritik und mangelnder Substantiierung gleichkommt. Bereits aus diesem Grund sind die Anträge abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 5d/cc und dd), erweist sich eine Einvernahme der betreffenden Zeugen zudem ohnehin als entbehrlich. Im Übrigen wird von der Gegenseite auch gar nicht bestritten, dass dem neuen Beirat sämtliche Unterlagen übergeben wurden und dass die Rechnung über CHF 1'607.-- für Buchhaltungsarbeiten des Anwaltsbüros C._____ gestellt wurde. 4. In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass Art. 413 Abs. 1 aZGB den Mandatsträger zu einer sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichte. Gemäss Art. 426 aZGB habe der Vormund bei der Ausübung seines Amtes die entsprechenden Sorgfaltspflichten zu beachten und hafte für absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Dies gelte auch für den Beirat. Die erhobene Klage richte
Seite 12 — 30 sich berechtigterweise direkt gegen den Beklagten als ehemaligen Beirat. Dieser habe sich als Entschädigung für seine Amtsführung aus dem Vermögen des Klägers CHF 7'097.55 ausbezahlt. Gemäss Art. 30 der damals gültigen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe werde die Entschädigung indessen aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde geleistet, nachdem sie die Höhe der Entschädigung anlässlich der Rechnungsprüfung oder Berichtsgenehmigung gestützt auf Art. 28 der besagten Verordnung festgesetzt habe. Durch den eigenmächtigen Bezug eines Honorars von CHF 7'097.55 habe der Beklagte den Kläger im Umfang von CHF 1'920.55 geschädigt, zumal die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung für die Mandatsführung des Beklagten lediglich auf CHF 5'177.-- beziffert habe. Darüber hinaus habe der Beklagte verschiedene Rechnungen des Anwaltsbüros C._____ aus dem Vermögen des Klägers beglichen. Die Rechnungsstellung sei erfolgt, weil der Beklagte die Arbeiten in Zusammenhang mit der Buchhaltung und Steuererklärung des Klägers nicht selbst vorgenommen, sondern an das vorgenannte Anwaltsbüro delegiert habe. Es handle sich dabei gesamthaft um einen Betrag von CHF 11'262.85. Der Beklagte mache geltend, dass sich eine solche Delegation als zulässig erweise. Diesbezüglich führte die Vorinstanz an, dass für gewisse Tätigkeiten abhängig von den konkreten Umständen wie der Komplexität des Mandats, des daraus erwachsenden Aufwands und der Sachkompetenz des Beirats Drittpersonen beigezogen werden dürften. Allerdings hätten beim Verbeirateten im vorliegenden Fall keine allzu komplexen finanziellen Verhältnisse vorgelegen. Da die Einkünfte des Klägers beinahe ausschliesslich aus den monatlichen Renten der E._____ und der F._____ bestanden und sich die Ausgaben grösstenteils in einem dem Kläger jeweils auszurichtenden Taschengeld erschöpft hätten, seien zur Führung der Buchhaltung und Steuererklärung keine spezifischen Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Zudem könne es als erstellt gelten, dass der Beklagte durch seine Ausbildung und Tätigkeit als Anwalt das nötige Sachverständnis für eine im üblichen Rahmen liegende Buchhaltung aufweise. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass er bei der Übernahme des vormundschaftlichen Mandats ausdrücklich mit der vollständigen Einkommens- und Vermögensverwaltung des Verbeirateten betraut sowie dazu verpflichtet worden sei, der Vormundschaftsbehörde die Rechnung mindestens alle zwei Jahre zur Prüfung vorzulegen, habe er nicht davon ausgehen können, dass er zusätzlich zum Erhalt des maximalen Entschädigungsansatzes auch noch eine kostenpflichtige Auslagerung der Buchhaltungsarbeiten vornehmen dürfe. Aufgrund dessen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beklagte dem Kläger im Umfang der bezahlten Rechnungen von CHF 11'262.85 weiteren Schaden zugefügt habe. Bezüglich der erhobene
Seite 13 — 30 Verjährungseinrede seitens des Beklagten (recte Klägers) für den vom Beirat im Mai 2011 bezahlten Betrag von CHF 1'625.-- hielt die Vorinstanz fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern dieses Datum für die Frage der Verjährung von Relevanz sein solle. Vielmehr müsse hierfür auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in welchem die Schlussrechnung dem Verbeirateten bzw. dem neuen Beirat zugestellt worden sei. Indem das Schlichtungsgesuch vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist eingereicht worden sei, sei die Verjährung unterbrochen worden. Sodann erhebe der Kläger zusätzlich eine Forderung von CHF 1'010.-- nebst 5% Zins seit dem 10. Juli 2013, bestehend aus den Verfahrenskosten für die Ausstellung der Prozessführungsermächtigung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB durch die KESB Prättigau/Davos. Die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches seien kausal durch die schädigende Handlung verursacht worden und deshalb ebenfalls vom Beklagten zu tragen. Ein Verzugszins sei indessen erst ab dem 5. August 2013 geschuldet, da der entsprechende Entscheid der KESB dem Beirat am 3. Juli 2013 mitgeteilt worden sei und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen bestanden habe. Die Klage werde damit teilweise gutgeheissen. 5. Im vorliegenden Fall lassen sich drei verschiedene Kategorien von Schadenspositionen unterscheiden, die es nachfolgend näher zu prüfen gilt. Dabei handelt es sich zum einen um die persönliche Entschädigung des Berufungsklägers für seine Tätigkeit als Beirat, welche er sich für die Jahre 2009 bis 2011 unbestrittenermassen selbst aus dem Vermögen des Verbeirateten ausbezahlt hat und die den durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzten Honoraranspruch übersteigt. Zum anderen handelt es sich um bezahlte Rechnungen zugunsten des Anwaltsbüros C._____ für durch den Berufungskläger in Auftrag gegebene Buchhaltungs- und Steuererklärungsarbeiten sowie um Rechnungen des genannten Anwaltsbüros für Arbeiten, die noch während der Amtszeit des alten Beirats A._____ ausgeführt wurden. a) Die Haftung nach Art. 426 aZGB setzt das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit - welche in einer Pflichtverletzung bzw. in einem Verstoss gegen die Regeln einer sorgfältigen Vermögensverwaltung liegt -, eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der beanstandeten Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden sowie das Vorliegen eines Verschuldens voraus (BGE 135 III 198 E. 2.3; vgl. auch Rolando Forni/Giorgio Piatti, a.a.O., N 5 f. zu Art. 426-429 aZGB; Christoph Caviezel, Die Vermögensverwaltung durch den Vormund, Diss. Freiburg, Stans 1988, S. 254). Da die Haftung des Beistands bzw. Beirats nicht speziell geregelt wird, gelten für diesen dieselben Bestimmun-
Seite 14 — 30 gen wie für den Vormund (vgl. Art. 367 Abs. 3 aZGB; Hans Aepli, Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe, Diss. Freiburg 1979, S. 32; vgl. auch BGE 136 III 113 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 5C.211/2001 vom 15. November 2001 E. 4a). Gemäss Art. 426 in Verbindung mit Art. 413 Abs. 1 aZGB ist der Beirat verpflichtet, bei der Ausübung seines Amtes die Regeln einer sorgfältigen Vermögensverwaltung zu beachten. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nach, handelt er widerrechtlich und wird schadenersatzpflichtig (Hans Aepli, a.a.O., S. 39 f.; Rolando Forni/Giorgio Piatti, a.a.O., N 1 zu Art. 426 aZGB). In Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung besteht das die Widerrechtlichkeit begründende Fehlverhalten in jeder Sorgfaltspflichtverletzung. Es ist ein hoher Sorgfaltsmassstab anzuwenden, wobei eine professionelle Verwaltung nach anerkannten Grundsätzen und unter Ausnutzung aller möglichen Informationsinstrumente erwartet wird (Thomas Geiser, FamKommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., N 12 zu Art. 454 ZGB). b) Zunächst ist auf die Entschädigung des Beirats für seine Mandatsführung einzugehen, wobei wie erwähnt unbestritten ist, dass der Berufungskläger die betreffende Entschädigung direkt aus dem Vermögen des Berufungsbeklagten bezog. Der vormundschaftliche Mandatsträger hat gestützt auf Art. 416 bzw. Art. 417 Abs. 2 aZGB zweifelsohne einen Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 416 aZGB). Gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut obliegt es der Vormundschaftsbehörde, diese festzulegen. Demzufolge hat der Beirat seine Aufwendungen nicht dem Verbeirateten in Rechnung zu stellen, sondern bei der Behörde geltend zu machen, für welche die beanspruchte Entschädigungsforderung lediglich einen unverbindlichen Antrag darstellt. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach Mühe und Aufwand sowie unter Berücksichtigung allenfalls notwendiger Spezialkenntnisse festgesetzt (Yvo Biderbost, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 aZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 38 f. zu Art. 417 aZGB). Der Mandatsträger kann sich die Entschädigung also nicht selbst zusprechen, sondern bedarf hierzu des Entscheids der Vormundschaftsbehörde (Kurt Affolter, a.a.O., N 42 zu Art. 451-453 aZGB). Aufgrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass der Berufungskläger seine Leistungen nicht dem Verbeirateten hätte verrechnen bzw. die Entschädigung nicht direkt von dessen Konto hätte beziehen dürfen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hätte er vielmehr ein entsprechendes Entschädigungsbegehren bei der Vormundschaftsbehörde stellen müssen, welche anschliessend darüber befunden hätte. Indem er sein Honorar
Seite 15 — 30 eigenmächtig aus dem Vermögen des Verbeirateten bezog, hat er klarerweise widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Der Berufungskläger hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufungsschrift selbst eingestanden, dass er sich für die Führung des Mandats für das Jahr 2009 CHF 1'172.45, für das Jahr 2010 CHF 2'344.90 sowie für das Jahr 2011 einen Betrag von CHF 3'580.20, gesamthaft damit CHF 7'097.55, ausbezahlt hat. Dem Berufungsbeklagten ist insoweit ein Schaden entstanden, als das bezogene Honorar die von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 18. Juli 2012 festgelegte Entschädigung des Beirats von CHF 5'177.-- übersteigt. Der Schadensposten beläuft sich damit auf CHF 1'920.55. Wie dargelegt ist der Genehmigungsentscheid der Behörde in Bezug auf die festgesetzte Entschädigung für das Gericht verbindlich (vgl. vorstehend E. 3b/bb). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich die zugesprochene Vergütung als sachgerecht erweist und den rechtlichen Grundlagen, namentlich der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe (BR 215.100) entspricht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist das alte während der Amtsführung geltende Recht und nicht die Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) massgebend. Dem Berufungsbeklagten ist darin beizupflichten, dass der Berufungskläger durch die damalige Vormundschaftsbehörde mehrfach auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Entschädigungsansätze hingewiesen wurde und er diese sogar unterschriftlich zur Kenntnis nahm, womit ihm bewusst gewesen sein musste, dass sein ausbezahltes Honorar nicht den massgebenden Bestimmungen entsprach. c/aa) Strittig ist unter den Parteien sodann, ob und inwieweit der Beirat eine entschädigungspflichtige Aufgabendelegation an Dritte vornehmen durfte. Der Berufungskläger erachtet den Beizug von Hilfspersonen zur Ausführung bestimmter Aufgaben als zulässig bzw. notwendig und argumentiert, dass die Buchhaltung und Steuererklärung nicht zu den typischen Aufgaben der Vermögensverwaltung zählen würden. Vielmehr würden sie lediglich Hilfsarbeiten darstellen, welche der Beirat je nach Situation selber ausführen oder in Auftrag geben könne, wobei insbesondere die finanzielle Situation des Verbeirateten zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe zudem den für die Führung der Beiratschaft anfallenden Zeitaufwand bei der Beurteilung, ob eine Delegation der Aufgaben zulässig sei, unberücksichtigt gelassen. Die Mandatstätigkeit werde im Wesentlichen als Rechnungs- und Zahlungsführung, aber nicht als Personensorge betrachtet. Eine rein administrative Tätigkeit habe sich angesichts der Persönlichkeit des Verbeirateten im vorliegenden Fall jedoch nicht als ausreichend erwiesen. Neben der aufwendi-
Seite 16 — 30 gen Personensorge habe dem Berufungskläger nicht noch zugemutet werden können, sich um die Buchhaltung und Steuererklärung zu kümmern. Bei der Rechnungsführung könne keineswegs von einer „Milchbüchleinrechnung“ gesprochen werden, sondern es handle sich um eine professionell geführte Buchhaltung mit einer Bilanzsumme von CHF 497'319.42, einem Vermögen von CHF 489'016.77, einem Aufwand von CHF 57'218.80, einem Ertrag von CHF 106'763.15 und einem Gewinn von CHF 49'544.35. Ausserdem hätten sich auch Fragen der Vermögensanlage gestellt. Daher habe er diese Aufgaben berechtigterweise an das Sekretariat des Anwaltsbüros C._____ delegiert, welches die Arbeiten kostengünstig, aber sicherlich nicht unentgeltlich verrichtet habe. Auch sein Vorgänger A._____ habe die Steuererklärungs- und Buchhaltungsarbeiten durch das Sekretariat des betreffenden Anwaltsbüros ausführen lassen und zudem ein beträchtlich höheres Honorar als der Berufungskläger erhalten. Dies stelle eine eklatante Ungleichbehandlung dar. Damit hätten sich die Instanzen bislang nicht befasst und dadurch ihre Prüfungspflicht verletzt. Der Berufungsbeklagte seinerseits macht in erster Linie geltend, der Berufungskläger setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern nehme stattdessen Bezug auf das Urteil des Kantonsgerichts. Im Weiteren bringt der Berufungsbeklagte vor, dass es irrelevant erscheine, ob die Buchhaltung und Steuererklärung als typische Arbeiten oder nur Hilfsarbeiten der Vermögensverwaltung zu qualifizieren seien. Denn selbst wenn es sich um Hilfsarbeiten handeln würde, müssten diese Arbeiten vom Beirat selbst oder einer nicht zusätzlich zu entschädigenden Hilfsperson ausgeführt werden. Eine Delegation sei nur statthaft, wenn Spezialwissen für die entsprechenden Tätigkeiten erforderlich wäre, über welches der Beirat nicht verfüge. Vorliegend gehe es bei den übertragenen Aufgaben jedoch um einfache Buchhaltungsarbeiten und das Ausfüllen einer gewöhnlichen Steuererklärung. Der Berufungskläger behaupte zu Recht nicht, dass das damit betraute Sekretariat in dieser Hinsicht Spezialwissen aufweise, welches ihm mit seiner juristischen Ausbildung und langjährigen Anwaltstätigkeit fehle. Unter diesen Umständen und in Anbetracht, dass der Berufungskläger als Beirat bereits das maximal mögliche Honorar erhalten habe, hätte das Sekretariat jedenfalls nicht zusätzlich entschädigt werden dürfen. bb) Was die Rüge des Berufungsbeklagten angeht, der Berufungskläger setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid, sondern mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinander, so ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid Bezug auf dieses Urteil genommen und sich den darin enthaltenen Erwägungen angeschlossen hat. Dies erklärt auch, weshalb sich der Berufungskläger
Seite 17 — 30 in seiner Berufung vornehmlich auf das kantonsgerichtliche Urteil bezieht, was ihm aufgrund des Gesagten allerdings nicht vorgeworfen werden kann. Hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gilt der Grundsatz, dass der Mandatsträger zur persönlichen Amtsführung verpflichtet ist. Diese Pflicht folgt aus dem auftragsrechtlichen Verhältnis zwischen Mündel und Vormund bzw. Beirat und Verbeiratetem. Unter Umständen darf oder muss der Beauftragte zur Vermögensverwaltung jedoch Hilfspersonen beiziehen (vgl. Christoph Caviezel, a.a.O., S. 183 f.; August Egger, a.a.O., N 6 und N 9 zu Art. 413 aZGB; Albert Guler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 aZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 5 zu Art. 413 aZGB; Christoph Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 2 zu Art. 408 ZGB). Dies ist der Fall, wenn er zur Übertragung gewisser Geschäfte ermächtigt ist, durch die Umstände genötigt oder eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR). Demgemäss kann etwa zur Verwaltung einer Liegenschaft und zum Ausfüllen einer Steuererklärung ein Treuhänder oder zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen ein Rechtsanwalt beigezogen werden (Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 14 zu Art. 408 ZGB; vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 41 vom 2. Juni 2015 E. 3c). Dem Mandatsträger obliegt aber die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson und bei ihm verbleibt auch die Verantwortlichkeit hierfür (Albert Guler, a.a.O., N 4 zu Art. 413 aZGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Befugnis zur Übertragung einzelner Aufgaben nach der Komplexität des Mandats, dem zeitlichen und sachlichen Aufwand, der Sachkompetenz des Beirats, dessen zeitlicher Verfügbarkeit sowie den Regeln einer effizienten Auftragserfüllung und den Finanzierungsmöglichkeiten (Kurt Affolter, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., N 14 zu Art. 408 ZGB). Der Berufungskläger moniert, seinem Amtsvorgänger sei zusätzlich zu einer höheren Entschädigung eine kostenpflichtige Delegation der Aufgaben zugestanden worden. Auch wenn dem vormaligen Beirat A._____ ein höheres Honorar ausgerichtet worden sein mag, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt wurde er mehrfach auf den massgebenden Entschädigungsrahmen hingewiesen (vgl. vorstehend E. 5b) und ihm wurde weder eine Vergütung nach Zeitaufwand noch ein gewisser Stundenansatz zugesichert. Ebenso kann er aus der behaupteten Aufgabendelegation, welche sein Vorgänger vorgenommen haben soll, nicht darauf schliessen, dass eine solche ohne Weiteres als zulässig gilt. Vielmehr ist deren Zulässigkeit stets im Einzelfall zu prüfen. Für die Frage, ob der Berufungskläger in seiner Funktion als Beirat berechtigt war,
Seite 18 — 30 auf Kosten des Verbeirateten Dritte für die Erfüllung gewisser Tätigkeiten beizuziehen, ist auf die Umschreibung seines Aufgabenbereichs sowie auf die Fachkenntnisse, über die er selbst verfügt, sowie auf jene, welche die Aufgabenerfüllung erfordert, abzustellen. Im Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 17. März 2009 sind die Aufgaben des Berufungsklägers in Nachachtung von Art. 395 aZGB dahingehend ausgestaltet worden, dass im als Beirat die persönliche Betreuung sowie die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Verbeirateten einschliesslich der vollständigen Einkommens- und Vermögensverwaltung auferlegt wurden. Dass darunter insbesondere auch die Erledigung des Zahlungsverkehrs, das Ausfüllen der Steuererklärung und die Führung der Buchhaltung fallen, wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Ob es sich hierbei um typische Arbeiten der Vermögensverwaltung oder Hilfsarbeiten handelt, ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich im Aufgabenbereich des Berufungsklägers als Beirat lagen und damit auch durch dessen Mandatsentschädigung abgedeckt werden sollten. Das Führen der Buchhaltung, d.h. die Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen und die Ausweisung des Gewinns, entspricht der Rechnungsführung im Sinne von Art. 413 Abs. 2 aZGB (vgl. Albert Guler, a.a.O., N 11 zu Art. 413 aZGB). Aufgrund der im Bundesrecht statuierten Pflicht zur Rechnungsführung musste dem Berufungskläger bewusst sein, dass dies zu seinen Aufgaben gehören würde und hierfür kein zusätzliches Entgelt als die bereits durch die Vormundschaftsbehörde in Aussicht gestellte jährliche Höchstentschädigung ausgerichtet würde. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Vermögensverwaltung des Berufungsklägers nicht als sorgfältig bezeichnet werden. Eine solide Verwaltung hat sich am Grundsatz der Erhaltung des Vermögens zu orientieren (vgl. Art. 419 Abs. 1 aZGB). Gleichzeitig trifft den vermögensverwaltenden Beirat aber auch die Pflicht, notwendige Ausgaben vorzunehmen. Darunter fallen die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten des Verbeirateten sowie ausserordentliche, unabwendbare Kosten, wie rechtlich geschuldete Ausgaben, die in Erfüllung einer Leistungspflicht erfolgen. Da die Ausgaben notwendigerweise begründet sind, besteht bei deren Tätigung keine Entscheidungsfreiheit des Mandatsträgers. Im Rahmen der sorgfältigen Verwaltung hat der Beirat indessen darauf zu achten, dass sich die notwendigen Ausgaben auf ein vertretbares Minimum beschränken. Neben den notwendigen Kosten sind die nützlichen Ausgaben zu erwähnen. Zum nützlichen Verbrauch zählen jene Ausgaben, die zwar nicht unbedingt notwendig, aber für den Verbeirateten vorteilhaft sind und in seinem Interesse liegen (vgl. zum Ganzen Christoph Caviezel, a.a.O., S. 215 ff.). Der Berufungskläger weist in seiner Berufung zwar zu Recht darauf hin, dass die finanzielle Situation des Verbeirateten bei der Vermö-
Seite 19 — 30 gensverwaltung zu berücksichtigen und die Verwaltung den entsprechenden Verhältnissen anzupassen ist (Christoph Caviezel, a.a.O., S. 222). Dies bedeutet aber nicht, dass er die ihm persönlich obliegenden Aufgaben der Vermögensverwaltung wie die Erledigung des Zahlungsverkehrs, das Ausfüllen der Steuererklärung und die Führung der Buchhaltung zu Lasten des Vermögens des Verbeirateten auf Dritte übertragen kann. Es handelt sich dabei nicht um notwendige Ausgaben, da sie vom Berufungskläger vorliegend selbst hätten vorgenommen werden können und damit durch sein Honorar abgegolten worden wären. Des Weiteren sind die Ausgaben auch nicht als nützlich zu qualifizieren, zumal die Aufgabenerfüllung nicht im Interesse des Verbeirateten an eine Fachperson - die Angelegenheiten wurden durch das Sekretariat erledigt - delegiert wurde und die Schwierigkeit der betroffenen Aufgabenbereiche eine Delegation auch nicht erfordert hätte. In diesem Zusammenhang macht der Berufungskläger weder geltend, dass er selbst nicht über die erforderlichen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung noch dass das Sekretariat über mehr Fachwissen verfügt hätte. Der Mandatsträger hat seine eigenen Interessen hinter jene des Mündels bzw. des Verbeirateten zurückzustellen und alle Handlungen zu unterlassen, welche sich für Letzteren als nachteilig erweisen könnten (Christoph Caviezel, a.a.O., S. 231). Im Rahmen der getreuen Amtsführung wird mithin eine Geschäftsführung ohne Eigennützigkeit gefordert (August Egger, a.a.O., N 7 und N 10 zu Art. 413 aZGB; Albert Guler, a.a.O., N 4 zu Art. 413 aZGB). Demnach geht die Argumentation des Berufungsklägers fehl, dass es ihm nebst der aufwendigen Personensorge nicht noch zumutbar gewesen sei, sich um den Zahlungsverkehr, die Buchhaltung und die Steuererklärung zu kümmern. Er verkennt dabei, dass dies zu seinen Aufgaben gehört hätte und eine Übertragung an Dritte nur zulässig gewesen wäre, wenn dies nicht mit zusätzlichen Kosten zu Lasten des Verbeirateten verbunden gewesen wäre oder sich die Aufgabenübertragung aufgrund notwendiger Spezialkenntnisse aufgedrängt hätte. Beides trifft vorliegend nicht zu, weshalb er dem Berufungsbeklagten die im Rahmen der unsorgfältigen Vermögensverwaltung getätigten Ausgaben zu ersetzen hat. d/aa) In Bezug auf die einzelnen Rechnungen moniert der Berufungskläger, dass insgesamt ein strittiger Betrag von CHF 11'133.10 und nicht - wie das Kantonsgericht festgestellt habe - von CHF 13'183.40 resultiere. Wie bereits dargelegt, gesteht der Berufungskläger ein (vgl. vorstehend E. 5b), drei Rechnungen in Höhe von total CHF 7'097.55 zwecks Entgelt seiner Bemühungen als Beirat während der Jahre 2009 bis 2011 beglichen zu haben, wobei er die Teuerung einberechnet und auch ausserordentliche Bemühungen sowie eine pauschale Spesenvergütung
Seite 20 — 30 verrechnet habe. Weiter führt der Berufungskläger aus, die am 29. März 2011 in Rechnung gestellten Bemühungen des Anwaltsbüros C._____ im Betrag von CHF 3'795.60 seien ab dem Jahre 2005 in Zusammenhang mit den Steuererklärungen des Verbeirateten angefallen und würden vor allem auf die Auftragserteilung durch den seinerzeitigen Beirat A._____ zurückgehen. Bei der ebenfalls vom 29. März 2011 datierenden Rechnung des Anwaltsbüros über CHF 1'607.-handle es sich um dem Sekretariat in Auftrag gegebene Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2009 und um die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Auch die am 21. März 2012 gestellte Rechnung über einen Betrag von CHF 3'809.95 betreffe die Organisation des Zahlungsverkehrs und die Führung der Buchhaltung des Verbeirateten für das Jahr 2011. Sodann bringt der Berufungskläger vor, dass die Behörde mit der eigenen Rechnungsstellung auch nicht zögerlich sei. Er beanstandet in diesem Zusammenhang, dass ihm die Kosten für den Beschluss der KESB Prättigau/Davos von CHF 1'010.-- betreffend die Prozessführungsermächtigung angelastet werden. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass in der Klageschrift die schädigenden Handlungen bzw. die entsprechend durch den Beklagten ausgeführten Zahlungen detailliert nachgewiesen worden seien. Nebst dem ausbezahlten Honorar für die Beiratschaft in Höhe von insgesamt CHF 7'097.55 und den vom Berufungskläger selbst erwähnten Rechnungen vom 29. März 2011 über CHF 3'795.60 und CHF 1'607.-- sowie vom 21. März 2012 über CHF 3'809.95 sei eine weitere Rechnung datierend vom 29. März 2010 über einen Betrag von CHF 2'050.30 zugunsten des Anwaltsbüros C._____ beglichen worden. Damit belaufe sich die Rückforderungssumme unter Abzug der Entschädigung von CHF 5'177.-- auf CHF 13'183.40. Der Berufungskläger habe nicht nur Rechnungen stammend aus durch ihn persönlich erteilten Aufträgen bezahlt, sondern überdies auch solche, welche angebliche Leistungen zum Gegenstand gehabt hätten, die noch vom früheren Beirat A._____ in unzulässiger Weise an das Anwaltsbüro C._____ übertragen worden seien. Was die Kosten der Prozessführungsermächtigung der KESB angehe, so seien diese vom Berufungskläger aufgrund des Umstands, dass er dem Berufungsbeklagten sämtlichen aus der unsorgfältigen Mandatsführung entstandenen Schaden zu ersetzen habe, zu übernehmen. bb) Nachdem bereits dargetan worden ist, dass der entschädigungspflichtige Beizug des Sekretariats des Anwaltsbüros C._____ für Tätigkeiten, die dem Beirat oblegen hätten, als unzulässig gilt und sich die diesbezüglich vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers als unbehelflich erweisen (vgl. E. 5c/bb), bleibt die Höhe des daraus erwachsenen Schadens festzustellen. Wie erwähnt war die Vor-
Seite 21 — 30 instanz in Bezug auf die Widerrechtlichkeit des Geldbezugs und die Höhe der unrechtmässig bezahlten Beträge nicht an die Feststellungen des Kantonsgerichts in seinem Entscheid ZK1 13 17 gebunden (vgl. dazu vorstehend E. 3b). Trotz des geäusserten Vorbehalts, ihre Ausführungen seien lediglich als Erläuterungen zu verstehen, hat die Vorinstanz gerade zur Frage, ob die Aufgabenübertragung an Dritte zulässig war, umfangreiche eigene Erwägungen angestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 - 7.3), welche nicht zu beanstanden sind. Insgesamt wurde vom Berufungskläger eine Summe von CHF 11'262.85 an das Anwaltsbüro C._____ überwiesen (Rechnung vom 29. März 2010 über CHF 2'050.30, beglichen am 18. Mai 2011 [Teilbetrag von CHF 1'751.10] bzw. am 22. März 2012 [Restbetrag von CHF 299.20]; Rechnung vom 29. März 2011 über CHF 1'607.--, beglichen am 18. Mai 2011; Rechnung vom 29. März 2011 über CHF 3'795.60, beglichen am 18. Mai 2011, sowie Rechnung vom 21. März 2012 über CHF 3'809.95, beglichen am 22. März 2012). Obschon der Berufungskläger die Rechnung vom 29. März 2010 über einen Betrag von CHF 2'050.30 in seiner Berufung nicht anführt, ergibt sich aus den Akten, dass er diese Zahlung in zwei Tranchen zu Lasten des Kontos des Berufungsbeklagten getätigt hat (vgl. Akten Vorinstanz KB 18, 19 und 23). cc) Näher zu prüfen sind in der Folge jene Rechnungsbeträge, unter deren Titel auch allfällige Arbeiten enthalten sein könnten, welche noch durch den früheren Beirat A._____ in Auftrag gegeben wurden. Dies betrifft die beiden vom 29. März 2011 datierenden Rechnungen über CHF 1'607.-- sowie über CHF 3'795.60. Bei der Ersteren handelt es sich um dem Sekretariat in Auftrag gegebene Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2009 (Übernahme und Einrichtung der Buchhaltung per 1. Juli 2009, Zahlungsverkehr und Buchungen 2009, Buchhaltungsabschluss 2009; vgl. Akten Vorinstanz KB 20). Bei der Letzteren geht es um Buchhaltungsarbeiten und das Ausfüllen der Steuererklärungen des Verbeirateten für die Jahre 2005 bis 2009 (vgl. Akten Vorinstanz KB 21). Der Berufungskläger trat sein Amt als Beirat am 1. Juli 2009 an und auf diesen Zeitpunkt hin wurde A._____ als Beirat entlassen (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 17. März 2009, Akten Vorinstanz KB 6). Was die Rechnung über CHF 1'607.-- angeht, so bringt der Berufungskläger im Berufungsverfahren erstmals vor, dass das Sekretariat des Anwaltsbüros C._____ die Buchhaltungsarbeiten für das Jahr 2009 im Auftrag des ehemaligen Beirats ausgeführt habe. In seiner Klageantwort machte er lediglich geltend, dass die Arbeiten im Auftrag des Beirats erledigt wurden. Damit musste X._____ und nicht A._____ gemeint sein, da er in der Rechtsschrift ansonsten explizit vom seinerzeitigen Beistand oder vom Vorgänger sprach (vgl. Ak-
Seite 22 — 30 ten Vorinstanz Klageantwort vom 17. März 2014 S. 7 f.). In seinem Parteivortrag anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann nur in allgemeiner Weise aus, dass A._____ die Buchhaltung über Jahre hinweg durch das Büro C._____ habe erledigen lassen, nahm aber keinen Bezug auf die vorerwähnte Rechnung (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll HV vom 12. Juni 2014, act. I./8. S. 3). Damit gilt die betreffende Tatsachenbehauptung, zumal die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind, als verspätet und kann keine Berücksichtigung mehr finden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Arbeiten vom Berufungskläger und nicht von A._____ in Auftrag gegeben wurden. Dafür sprechen überdies auch die in der Rechnung genannten Positionen, da an erster Stelle die Übernahme (und nicht Übergabe) und Einrichtung der Buchhaltung per 1. Juli 2009 aufgeführt wird, was mit dem Amtsantritt des Berufungsklägers zusammenfällt. Mangels rechtsgenüglicher Behauptung bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme für den Nachweis einer Beauftragung durch den vormaligen Beirat. Der Berufungskläger haftet somit für diesen Schadensbetrag (vgl. dazu vorstehend E. 5c/bb). dd) Die Rechnung über einen Betrag von CHF 3'796.60 müsste zwar, soweit sie die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 betrifft, aus zeitlicher Hinsicht notwendigerweise Leistungen beinhalten, welche vom früheren Beirat A._____ in Auftrag gegeben wurden. Doch der Berufungsbeklagte vertritt den Standpunkt, dass die Auftragserteilung nicht klar nachgewiesen sei (vgl. Akten Vorinstanz Plädoyer RA Schnyder vom 12. Juni 2014, act. I./5. S. 5 [Rz. 5d/b] und Berufungsantwort vom 22. April 2015 S. 5 [Rz. 8]). Für den Fall, dass ein solcher Auftrag erteilt worden sein sollte, hält er fest, dass der Berufungskläger die erst über sechs Jahre später in Rechnung gestellten Leistungen des Sekretariats niemals hätte bezahlen dürfen. Vielmehr hätte dieser die Rechnung auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen und dabei bemerken müssen, dass der Auftrag durch den damaligen Beirat zu Unrecht erteilt worden sei. Überdies sei die Forderung für die Steuererklärung 2005 in Höhe von CHF 1'625.-- im Zeitpunkt der Bezahlung bereits verjährt gewesen. Diese Einrede hat der Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erhoben (vgl. Akten Vorinstanz Plädoyer RA Schnyder vom 12. Juni 2014, act. I./5. S. 5 [Rz. 5d/b]). Sie ist in Erwägung 7.4 des angefochtenen Entscheids indessen falsch dargestellt worden, was die Vorinstanz in ihrer nachträglich erstellten Aktennotiz vom 15. Juli 2014 selbst festhält und gleichzeitig darauf hinweist, dass dies allerdings ohne Einfluss auf das Entscheidergebnis geblieben sei (vgl. Akten Vorinstanz act. I./9.). Der Berufungskläger macht bezüglich der betreffenden Rech-
Seite 23 — 30 nung demgegenüber einzig geltend, die Annahme, er hätte diese Rechnung nicht bezahlen dürfen, sei willkürlich. Die späte Rechnungsstellung schädige weder den Berufungsbeklagten noch stelle sie den Bestand der Forderung in Frage. Vorab ist auf die erhobene Verjährungseinrede in Bezug auf die Teilforderung von CHF 1'625.-- in Zusammenhang mit der Buchhaltung und Steuererklärung 2005 einzugehen. Der Berufungskläger hat sich - soweit ersichtlich - weder anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll HV vom 12. Juni 2014, act. I./8., zumal er während des klägerischen Parteivortrags auf eigenen Wunsch und damit auch auf eigene Gefahr die Verhandlung verliess) noch in seiner Berufung zur Verjährung dieser Forderung geäussert und damit deren Eintritt nicht bestritten. Im Zivilrecht darf der Richter die Verjährung gemäss Art. 142 OR nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Nur wenn die Einrede fristgerecht erhoben worden ist, greift der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein und ist sie unter allen rechtlichen Aspekten zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 II 169, mit Verweis auf das Urteil 4A_56/2008 vom 8. Oktober 2009 E. 9.1; vgl. auch Robert K. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 142 OR). Vorliegend hat der Kläger die Einrede im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erhoben und zudem dargelegt, weshalb er diese Teilforderung als bereits verjährt erachte. Die Widerlegung dieser Behauptung bzw. der Beweis, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, obliegt demgegenüber dem Gläubiger einer Forderung (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 08 13 vom 25. Juni 2008 E. 4; vgl. auch Robert K. Däppen, a.a.O., N 23 zu Art. 135 OR sowie N 11 zu Art. 142 OR). Der Berufungskläger bestreitet jedoch gar nicht, dass die die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR bei der Bezahlung der Forderung am 18. Mai 2011 bereits abgelaufen war. Zwar ist auf der Rechnung vom 29. März 2011 nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Arbeiten vom Sekretariat genau ausgeführt wurden, doch ordentlicher Weise sollte die Steuererklärung für das Jahr 2005 bis spätestens am 31. März 2006 eingereicht worden sein. Da der Berufungskläger nicht geltend macht, dass die Arbeiten später vorgenommen worden seien, ist davon auszugehen, dass die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt der Begleichung der Forderung bereits verstrichen war. Denn Tatsachen, welche von der gegnerischen Partei im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden werden, d.h. wenn eine Bestreitung der gegnerischen Behauptung unterbleibt, müssen nicht bewiesen werden (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 55
Seite 24 — 30 ZPO mit weiteren Hinweisen; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 27 und N 37 zu Art. 55 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3). Aufgrund des Verjährungseintritts hätte der Berufungskläger diesen Teilbetrag damit nicht begleichen dürfen. Gegenständlich liegt sodann weder eine Vollmachtserteilung durch A._____ an das Anwaltsbüro C._____ zur Ausführung der Steuererklärungs- und Buchhaltungsarbeiten noch eine Vereinbarung über den Honoraransatz bei den Akten. Auch wenn in den Spesenrechnungen von Beirat A._____ diverse Besprechungen mit Dr. B._____ aufgeführt werden (vgl. Akten Vorinstanz BB 7), erschliesst sich aufgrund der Akten nicht, ob eine Auftragserteilung stattgefunden hat und bejahendenfalls zu welchen Konditionen die Erteilung erfolgt ist. Daher hätte der übrige Rechnungsbetrag nicht vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis eines Auftrags und Kenntnis des konkreten Auftragsinhalts, bezahlt werden dürfen. Insbesondere die späte Rechnungsstellung hätte zu Erkundigungen Anlass geben müssen und auch der Stundenansatz von CHF 100.-- für Sekretariatsarbeiten erscheint ungewöhnlich hoch. Darin liegt grundsätzlich ein sorgfaltswidriges haftungsbegründendes Verhalten. Um die Auftragserteilung nachzuweisen, beantragt der Berufungsbeklagte, dass der vormalige Beirat A._____ als Zeuge einzuvernehmen sei, was von der Vorinstanz mangels Entscheidrelevanz abgewiesen wurde. Obschon der Frage nach dem Bestehen eines Auftragsverhältnisses nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden darf, kann im Berufungsverfahren von einer Zeugeneinvernahme abgesehen werden, da sich im Ergebnis an der Haftung des Berufungsklägers nichts ändert, auch wenn ein Auftrag angenommen wird (vgl. dazu nachfolgend E. 5d/ee). ee) Wird davon ausgegangen, dass eine Auftragserteilung seitens des Amtsvorgängers nachgewiesen und die Aufträge in Vertretung des Verbeirateten erteilt wurden, war das Anwaltsbüro C._____ berechtigt, für seine korrekt erbrachten Leistungen Rechnung zu stellen. Die bereits vor Amtsantritt des Berufungsklägers ausgeführten Dienstleistungen gelten demnach als rechtlich geschuldete Ausgaben. Deshalb könnte dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, dass er die betreffende Rechnung, soweit sie aus der Auftragserteilung des früheren Beirats herrührt, bezahlt hat. Diese in Erfüllung einer Leistungspflicht zu tätigenden Ausgaben gehören zu den notwendigen Aufwendungen, bei dessen Vornahme kein Entscheidungsspielraum des Mandatsträgers besteht (Christoph Caviezel, a.a.O., S. 218). Damit erscheint die Auffassung des Berufungsbeklagten, wonach eine allfällige Auseinandersetzung über die Bezahlung dieser Rechnung zwischen dem
Seite 25 — 30 vormaligen Beirat und Dr. iur. B._____ hätte geführt werden müssen, unzutreffend. Es fragt sich allerdings, ob der Berufungskläger nicht hätte erkennen müssen, dass sein Vorgänger die übertragenen Arbeiten selbst hätte vornehmen und ob er demzufolge Haftungsansprüche gegen diesen hätte geltend machen müssen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung obliegt es dem Amtsträger, die Rechte des Mündels bzw. Verbeirateten zu wahren und dessen Forderungen geltend zu machen. Dies muss rechtzeitig unter Wahrung der Fristen erfolgen (August Egger, a.a.O., N 16 zu Art. 413 aZGB). Der Mandatsträger haftet nicht nur für pflichtwidrige Handlungen, sondern auch Unterlassungen (vgl. August Egger, a.a.O., N 20 zu Art. 426 aZGB; Thomas Geiser, FamKommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., N 7 zu Art. 454 ZGB), wobei es keine Rolle spielt, ob die Untätigkeit auf Passivität, Überbeanspruchung, ungenügende Kenntnis der massgebenden Vorschriften oder fehlende Qualifikation zurückzuführen ist (Rolando Forni/Giorgio Piatti, a.a.O., N 1 zu Art. 426-429 aZGB). Wie vorstehend bereits einlässlich dargetan worden ist, erweist sich eine kostenpflichtige Delegation von dem Beirat obliegenden Aufgaben, welche sich weder aufgrund der Komplexität des Mandats noch der fehlenden Sachkompetenz des Mandatsträgers aufdrängt, als unzulässig (vgl. E. 5c/bb). Dies muss auch für den alten Beirat gelten. Er war ebenfalls mit der Vermögensverwaltung und Rechnungsführung betraut und als Beirat im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB eingesetzt (vgl. Akten Vorinstanz KB 6). Damit fielen ihm dieselben Pflichten wie dem Berufungskläger zu. Dass er als diplomierter Sozialarbeiter nicht die Fähigkeiten aufgewiesen hätte, die Steuererklärungs- und Buchhaltungsarbeiten selbst zu erledigen, ist nicht anzunehmen. Da ein hoher Sorgfaltsmassstab gilt (vgl. E. 5a), ist die Erkennbarkeit der unrechtmässigen Auftragserteilung für den Berufungskläger zu bejahen. Die Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber dem früheren Beirat gehört zur Erhaltung des Vermögens des Verbeirateten und damit zu den Aufgaben des (neuen) Verwaltungsbeirats (BGE 85 II 468 E. 2; Christoph Caviezel, a.a.O. S. 213; Martin Good, a.a.O., N 15 zu § 12; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II/3/1, Bern 1984, N 131 zu Art. 395 aZGB; vgl. auch Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 17 vom 29. April 2013 E. 5b). Die Vormundschaftsbehörde muss den Amtsnachfolger gegebenenfalls dazu anhalten, gegen seinen Vorgänger vorzugehen (vgl. August Egger, a.a.O., N 5 zu Art. 454 aZGB) und für die Einleitung eines Prozesses benötigt er ausserdem die Zustimmung der Behörde (vgl. Art. 421 Ziff. 8 aZGB). Daraus ergibt sich eine Mitteilungspflicht des Amtsträgers, wenn er auf Handlungen seines Vorgängers stösst, welche eine unsorgfältige Vermögensverwaltung begründen. Vorliegend hat der Berufungskläger durch die Rechnungsstellung vom
Seite 26 — 30 29. März 2011 von der (unzulässigen) Aufgabendelegation des vormaligen Beirats A._____ erfahren. Die Forderung in Zusammenhang mit den Buchhaltungen und Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2008 wurde durch das Anwaltsbüro C._____ erst in Rechnung gestellt, nachdem die Vormundschaftsbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung von A._____ mit Beschluss vom 2. September 2009, mitgeteilt am 11. Januar 2010, genehmigt hatte (vgl. Akten Vorinstanz BB 8), weshalb dieser Posten dementsprechend keinen Eingang in dessen Schlussrechnung fand. Daher war die kostenfällige Aufgabenübertragung für die Vormundschaftsbehörde zum Genehmigungszeitpunkt nicht erkennbar. Der Mandatsträger ist verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde über Informationen in Kenntnis zu setzen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten und spezifischer Fürsorgemassnahmen benötigt (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, a.a.O., N 181 zu Art. 360 aZGB; Christoph Caviezel, a.a.O., S. 82). Falls nach dem Amtsende noch vermögensrelevante Handlungen vorgenommen werden, müsste darüber eine zusätzliche Übergaberechnung abgelegt und der Vormundschaftsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, sofern sie Handlungen betrifft, die vor der Entlassung im Sinne von Art. 453 ZGB getätigt wurden (vgl. Kurt Affolter, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 37 zu Art. 451-453 aZGB), was für die fragliche Auftragserteilung durch den alten Beirat zutrifft. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Berufungskläger die Behörde über diese Rechnungsstellung hätte informieren müssen, da sie vornehmlich Tätigkeiten seines Amtsvorgängers beinhaltet. Indem der Berufungskläger bis zur Niederlegung seines Mandats per Ende März 2012 untätig geblieben und die Vormundschaftsbehörde weder über diese Rechnung unterrichtet noch hinsichtlich der Bezahlung mit der Behörde Rücksprache genommen hat, hat er seine Informationspflichten verletzt. Die Behörde hat davon erst durch die Prüfung des vom Berufungskläger am 21. März 2012 eingereichten periodischen Berichts samt Buchhaltung für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (vgl. Akten Vorinstanz KB 15) erfahren können, wobei nicht ganz klar ist, wann die Prüfung erfolgte bzw. ob diese im Rahmen des gefassten Beschlusses vom 18. Juli 2012 betreffend die (Nicht- )Genehmigung der Schlussrechnung geschah (vgl. Akten Vorinstanz KB 24). Jedenfalls war die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 455 Abs. 1 ZGB für die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen A._____ bei der Einreichung dieses Berichts bereits nahezu abgelaufen, so dass der Behörde auch bei sofortiger Prüfung keine ausreichende Reaktionszeit mehr blieb. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch bei Einreichung des Berichts keinen Hinweis auf die unrechtmässige Auftragserteilung machte. Somit konnte er nicht damit rechnen, dass die Prüfung des Berichts samt Buchhaltung innert Wochenfrist erfolgte,
Seite 27 — 30 wozu ohne besonderen Hinweis auch keine Veranlassung bestand. Massgebend für den Beginn der Verjährung ist gemäss Art. 455 Abs. 1 ZGB die Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrundes, sofern dieser Grund wie vorliegend erst nach Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist, d.h. nach der Zustellung der Schlussrechnung, entdeckt werden konnte (vgl. dazu August Egger, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 455 aZGB; Martin Good, a.a.O., N 16 ff. zu § 12). Die Verjährungshemmung gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2 OR entfällt bei Amtsende des Mandatsträgers, auch wenn die Massnahme weiterdauert (August Egger, a.a.O., N 5 zu Art. 454 aZGB; Martin Good, a.a.O. N 15 zu § 12). Vorliegend hat der Berufungskläger mit Erhalt der Rechnung vom 29. März 2011 von der unzulässigen Aufgabenübertragung von A._____ und damit vom Haftungsgrund Kenntnis erhalten. Es wäre ihm als Vertreter des Berufungsbeklagten oblegen, gegen seinen Amtsvorgänger fristgerecht vorzugehen bzw. die Vormundschaftsbehörde zumindest frühzeitig genug darüber zu informieren. Indem er dies unterliess und die Rechnung ohne Weiteres bezahlte, hat er seine Pflichten verletzt, was letztlich zu einer Schädigung des Berufungsbeklagten in Höhe der durch die unzulässige Auftragsvergabe seines Amtsvorgängers verursachten Kosten geführt hat. Es schadet dabei nicht, dass sich der Berufungsbeklagte nicht auf eine Haftbarkeit durch Unterlassen beruft, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist (iura novit curia, Art. 57 ZPO). Zusammenfassend ist dem Berufungskläger in Bezug auf die Rechnung über CHF 3'795.60 somit vorzuwerfen, dass er im Umfang von CHF 1'625.-- eine verjährte Forderung beglichen und den Restbetrag ohne Nachweis und Erkundigung bezüglich Erteilung und Inhalt des Auftrags bezahlt hat. Für den Fall, dass das Bestehen eines Auftragsverhältnisses angenommen wird, wäre dem Berufungskläger einerseits ebenfalls vorzuhalten, eine teilweise verjährte Forderung bezahlt zu haben, sowie andererseits, dass er nicht gegen seinen Amtsvorgänger vorgegangen ist bzw. die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig über dessen unrechtmässige Amtstätigkeit informiert hat. e) Schliesslich bleibt noch auf die Kosten der Prozessführungsermächtigung einzugehen. Die KESB Prättigau/Davos hat für den Entscheid der Kollegialbehörde vom 3. Juni 2013, mittels welchem dem neuen Beirat die Ermächtigung zur Einleitung eines Verantwortlichkeitsverfahrens gegen den Berufungskläger und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts erteilt wurde, Verfahrenskosten von CHF 1'010.-- zu Lasten des Berufungsbeklagten erhoben. Die Höhe der Entscheidgebühr lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht beanstanden. Vielmehr liegt sie am unteren Rand des in Art. 28 Abs. 2 lit. a KESV fest-
Seite 28 — 30 gelegten Kostenrahmens und erweist sich in Anbetracht des Aufwands, des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbeirateten (vgl. Art. 28 Abs. 1 KESV) als angemessen. Sodann ist es auch nicht - wie der Berufungskläger meint - neu, dass solche Kosten im Rahmen einer Schadenersatzklage dem Schädiger auferlegt werden. Sämtlicher Schaden, welcher adäquat kausal verursacht wurde, ist von diesem zu ersetzen. Die Kausalität kann auch auf der Nebenfolge einer Handlung beruhen (Thomas Geiser, FamKommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 454 ZGB). Vorliegend hat die unsorgfältige Amtsführung des Berufungsklägers dazu geführt, dass die Einleitung eines Verantwortlichkeitsverfahrens erforderlich geworden ist. Da es für die Prozessführung durch den Beistand gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zwingend der behördlichen Zustimmung bedarf, sind die damit verbundenen Kosten als Nebenfolge der unsorgfältigen Vermögensverwaltung anzusehen und daher durch den Berufungskläger zu ersetzen. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid, wonach der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten CHF 13'183.40 nebst 5% Zins seit dem 31. August 2012 sowie CHF 1'010.-- nebst 5% Zins seit dem 5. August 2013 zu bezahlen hat, mithin zu bestätigen. 6.a) Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung anzupassen. Bezüglich der zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 8'062.20 hält der Berufungskläger allerdings eine Kürzung für angezeigt. Er bezeichnet die geltend gemachte Honorarforderung der Gegenpartei als unverschämt und wendet ein, dass der Beizug eines Anwalts überdies gar nicht notwendig gewesen wäre, da die Behörde selbst über Juristen verfüge. Der Berufungsbeklagte ist hingegen der Meinung, dass die von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Entschädigung angemessen sei und kein Grund zu einer Kürzung bestehe. Im Übrigen verkenne der Berufungskläger, dass das Verantwortlichkeitsverfahren nicht durch die Vormundschafts- bzw. Erwachsenenschutzbehörde hätte geführt werden können, sondern durch den Geschädigten persönlich habe angestrengt werden müssen. Deshalb sei dieser im Gegensatz zum Berufungskläger, der selbst Anwalt sei, auch auf einen eigenen Anwalt angewiesen gewesen. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, gilt der Verbeiratete als klageberechtigt (Hans Aepli, a.a.O., S. 47; Rolando Forni/Giorgio Piatti, a.a.O., N 3 zu Art. 426-429 aZGB). Die Verantwortlichkeitsklage muss wie bereits erwähnt durch den neuen Beirat eingeleitet werden und kann nicht durch Juristen der Vormundschafts- bzw. Erwachsenenschutzbehörde geführt werden. Im vorliegenden Fall erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen durchaus als berechtigt und ist von der
Seite 29 — 30 KESB Prättigau/Davos bei der Erteilung der Prozessführungsermächtigung auch ausdrücklich vorbehalten worden (vgl. Akten Vorinstanz KB 2). Was die Höhe der Parteientschädigung betrifft, so bewegt sich der geltend gemachte Aufwand von rund 30 Stunden, bestehend aus Aktenstudium, Besprechungen, Verfassen des Schlichtungsgesuchs und der Klageschrift, Vorbereitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, im üblichen und angemessenen Rahmen. Daher ist von einer Kürzung des zugesprochenen Honorars von CHF 8'062.20 abzusehen. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 4'000.-- festgesetzt. Überdies hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten aussergerichtlich zu entschädigen, wobei die Entschädigung mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers und werden im Umfang von CHF 3'000.-- mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 3'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: