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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.09.2016 ZK1 2014 106

6 septembre 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,399 mots·~1h 7min·6

Résumé

Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 103/106 02. Juni 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuarin Aebli In den zivilrechtlichen Berufungen der X._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Dr. iur. Franziska Preisig, Crappun 8, 7503 Samedan, und des Y._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Steinbergstrasse 54, 8400 Winterthur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 24. März 2014, mitgeteilt am 30. Juni 2014, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 61 I. Sachverhalt A. X._____ (vormals Y./X._____), geboren am _____ 1978, und Y._____, geboren am _____ 1965, heirateten am _____ 2006 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____ 2006, B._____, geboren am _____ 2008, und C._____, geboren am _____ 2010, hervor. B.1. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011, wobei die Folgen des Getrenntlebens mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 10. Januar 2012 geregelt wurden. Dabei wurden die Kinder in Genehmigung einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater als Minimalregelung für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen könnten, das Recht eingeräumt, die Kinder unter Vorankündigung von einer Woche einen halben Tag pro Woche zu besuchen. Aufgrund des Alters der Kinder wurde auf eine Regelung des Ferienrechts verzichtet. Des Weiteren wurde Y._____ verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2011 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder monatlich insgesamt CHF 2'827.-- (je CHF 700.-- pro Kind und CHF 727.-- für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der gegen die Unterhaltsregelung erhobenen Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 12 8) sowie der geführten Beschwerde an das Bundesgericht (5A_380/2012) von Y._____ war kein Erfolg beschieden. 2. Im Mai 2012 fand der bis anhin letzte Besuchskontakt zwischen dem Vater und seinen drei Kindern A._____, B._____ und C._____ statt. 3. Am 12. Dezember 2012 stellte X._____ beim Bezirksgericht Inn ein (superprovisorisches) Gesuch um Erlass weiterer eheschutzrichterlicher Massnahmen, namentlich um Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots sowie um einstweilige Aussetzung des väterlichen Besuchsrechts. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wurde der Erlass superprovisorischer Massnahmen abgelehnt. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Hauptverhandlung wurde mittels Entscheid vom 5. Juni 2013 ein Gutachten zur Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs in Auftrag gegeben, welches dem Gericht am 30. August 2013 erstattet wurde. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn erkannte mit Entscheid vom 11. November 2013, mitgeteilt am 21. November 2013, dass Y._____ jede zweite Woche ein zweistündiges Besuchsrecht in Begleitung eines Beistands eingeräumt werde, womit im Grundsatz der Empfehlung der Gutachterin D._____ gefolgt wurde. Für den Sohn A._____ sei das Besuchsrecht im Verweigerungsfall in den ersten drei Monaten auszusetzen. Die ge-

Seite 3 — 61 troffene Besuchsrechtsregelung gelte für sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids, anschliessend seien die Besuchskontakte ohne Begleitung eines Beistands durchzuführen. Der Einzelrichter wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler an, einen Besuchsbeistand zu ernennen. X._____ und ihr damaliger Lebenspartner wurden sodann ermahnt, das Besuchsrecht im gerichtlich angeordneten Umfang zu gewähren und jede Obstruktion desselben zu unterlassen. 4. Bereits mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde O.2_____ vom 28. November 2012 war ein Beistand für A._____, B._____, und C._____ eingesetzt worden. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 24. März 2014 wurde der ehemalige Mandatsträger auf eigenes Ersuchen hin als Beistand entlassen und in Nachachtung des Entscheids des Bezirksgerichts Inn vom 11. November 2013 E._____, Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell, zum neuen Beistand der Kinder ernannt. Diesem wurde im Wesentlichen die Aufgabe zugewiesen, die Besuchskontakte gemäss der richterlichen Besuchsrechtsregelung zu organisieren und zu überwachen. 5. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 ersuchten die Kinder A._____, B._____ und C._____, vertreten durch ihre Mutter, das Bezirksgericht Inn um Abänderung des Entscheids der KESB vom 24. März 2014 sowie um Abänderung des mittels Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts vom 11. November 2013 geregelten Besuchsrechts. Das Bezirksgericht trat mit Entscheid vom 10. November 2014 mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. C. Zwischenzeitlich machte X._____ beim Bezirksgericht Inn mit Eingabe vom 5. Juli 2013 die Scheidungsklage anhängig, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Mutter sei für die drei Kinder A._____, geb. am _____ 2006, B._____, geb. am _____ 2008, und C._____, geb. am _____ 2010, das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. 3. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Vater sei das laufende Eheschutzverfahren, Proz. Nr. _____ mit diesem Verfahren zusammenzulegen und über die Regelung nach dessen Abschluss bzw. nach Erhalt des Gutachtens zu entscheiden. 3.1 Eventualiter sei dem Vater folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: - jeden ersten und dritten Samstag im Monat von 14:00 bis 16:00 Uhr ein begleitetes Besuchsrecht für B._____ und C._____;

Seite 4 — 61 - das Besuchsrecht für A._____ sei bis zur Feststellung einer Verbesserung der Situation auszusetzen; - auf ein Ferienrecht sei einstweilen zu verzichten; - weitere Kontaktaufnahmen seien zu untersagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1. Juli 2013 monatlich im Voraus an den Unterhalt der drei Kinder je CHF 800.--, insgesamt CHF 2'400.-- zuzüglich gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an die Klägerin zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht daure bis zur Mündigkeit, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung der Kinder. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1. Juli 2013 monatlich im Voraus der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 427.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht daure bis die jüngste Tochter das 16. Lebensjahr erreicht hat, d.h. bis am 31. Januar 2026. Lebt die Klägerin während mehr als fünf Jahren mit einer anderen Person zusammen, entfalle diese Unterhaltspflicht für die weitere Dauer des Zusammenlebens. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 seien auf dem Landesindex der Konsumentenpreise zu basieren. 7. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Der Beklagte sei anzuweisen, seine Sachen in der Scheune an der Via _____, O.2_____ unter Vorankündigung an die Klägerin abzuholen. Im Übrigen solle jede Partei diejenigen Barschaften, Bank- und weitere Guthaben, Lebensversicherungen sowie Mobilien übernehmen bzw. behalten, die sich in ihrem Besitz befinden resp. auf ihren Namen lauten. Allfällige Schulden trage diejenige Partei, auf deren Namen sie lauten bzw. auf deren Namen sie begründet wurden. 8. Auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge sei zu verzichten. 9. Mit Vollzug der Scheidung seien die Parteien in ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 10. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D. Mit innert Nachfrist eingereichter Klageantwort vom 7. Oktober 2013 stellte Y._____ folgende Anträge: „1. Ziff. 1-2 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 seien gutzuheissen. 2.a) Der Vereinigungsantrag gemäss Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzuweisen. b) Stattdessen sei das Eheschutzverfahren Proz. Nr. _____ als vorsorgliches Massnahmeverfahren weiterzuführen. c) Die Parteien seien zur Teilnahme an einer Mediation zu verpflichten.

Seite 5 — 61 d) Eventualiter bzw. für den Fall einer Nichteinigung in der Mediation sei unter Abweisung von Ziff. 3.1 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 wie folgt zu entscheiden: 1. Dem Beklagten sei für die ersten sechs Monate ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden jede Woche zu gewähren. 2. Für die Zeit danach sei den Parteien erneut Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen. Bis dann sei das Verfahren zu sistieren. Subeventualiter sei der Beklagte für die Zeit danach berechtigt zu erklären, die Kinder A._____, B._____ und C._____ einen halben Tag pro Woche zu besuchen unter Vorankündigung einer Woche und einmal wöchentlich mit den Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Ferner sei er berechtigt zu erklären, die Kinder an ihrem und an seinem Geburtstag zu besuchen. 3. Die Klägerin sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sich in eine Therapie zu begeben mit dem Zweck, die Voraussetzungen zu schaffen, dass sie die Kinder ausreichend unterstützt im Kontakt zum Beklagten. Ziel der Therapie soll insbesondere sein, die Entfremdung zwischen dem Beklagten und den Kindern zu stoppen, die Enttäuschungen der Klägerin aufzuarbeiten und ihr die notwendige Hilfe zur Bekämpfung bzw. zum Umgang mit ihren Ängsten zukommen zu lassen. 4. Herr F._____ (der Lebenspartner der Klägerin) und die Klägerin seien unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu ermahnen, das Besuchsrecht im gerichtlich angeordneten Umfang zuzulassen und jede Obstruktion desselben zu unterlassen. 3. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bei Drittpersonen in gleicher Weise wie die Klägerin Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung der Kinder einzuholen, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten, der Logopädin etc. 4.a) Ziff. 4 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzuweisen. Stattdessen sei festzustellen, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge zu zahlen sind. b) Eventualiter und nur für den Fall, dass der Beklagte zu Gunsten seiner Kinder die Erbschaft seines Vaters G._____ ausschlägt, sei der Beklagte berechtigt zu erklären, sich den Nettobetrag, der den Kindern aus der genannten Erbschaft allenfalls zufliesst, an die durch das Gericht allenfalls festgesetzten Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen. 5. Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzuweisen. Stattdessen sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. 6.a) Ziff. 7 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei gutzuheissen. b) Die Klägerin sei insbesondere zu verpflichten, dem Beklagten seine persönlichen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung wie Winterkleider und -ausrüstung, seine Dokumente aus dem Büro, seine Foto-

Seite 6 — 61 alben und seinen Siegelring mit dem Familienwappen herauszugeben. 7. Ziff. 8 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzuweisen. Stattdessen seien die während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge nach Gesetz hälftig zu teilen. 8. In Abänderung von Ziff. 9 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei festzustellen, dass die Parteien mit dem Vollzug der Scheidung in ehe-, scheidungs-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ E. Am 24. März 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn statt, anlässlich welcher die Klägerin ihre Begehren wie folgt abänderte: „1. Das Besuchsrecht, welches durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11. November 2013 (mitgeteilt am 21. November 2013) festgelegt wurde, sei bis zum Abschluss der Therapie bei Frau H._____, KJP, zu sistieren. 2. Eventualiter sei das Besuchsrecht, welches durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11. November 2013 (mitgeteilt am 21. November 2013) festgelegt wurde, bis zum Abschluss der Therapie bei Frau H._____, KJP, für A._____ zu sistieren. 3. Für A._____ sei aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Frau H._____, KJP, ein Gutachten bei Frau D._____ in Auftrag zu geben, welches folgende Fragen beantworten soll: - Was für Auswirkungen hat das Besuchsrecht, welches durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11./21. November 2013 festgelegt wurde, auf A._____? - Was für Auswirkungen hat es auf A._____, wenn das Besuchsrecht auf die Schwestern beschränkt wird? - Wenn überhaupt, in welcher Form und in welchem Umfang könnte ein Besuchsrecht nach abgeschlossener Therapie ausgeübt werden? 4. Abweisung folgender Rechtsbegehren der Klageantwort vom 7. Oktober 2013: - Ziff. 2 lit. c und d - Ziff. 4 bis 7 - Ziff. 9.“ Der Beklagte liess die unter Ziffer 2a, 2b und 4b gestellten Anträge seiner Klageantwort fallen, an den übrigen Begehren hielt er fest. Den unter Ziffer 2d Punkt 4 erhobenen Antrag änderte er dahingehend ab, dass die Klägerin und ihr Lebenspartner unter Strafandrohung anzuweisen (anstatt zu ermahnen) seien, die Obstruktion des Besuchsrechts zu unterlassen.

Seite 7 — 61 F. Das Bezirksgericht Inn teilte den Parteien seinen Entscheid vom 24. März 2014 am 24. April 2014 im Dispositiv und am 30. Juni 2014 in schriftlich begründeter Form mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. Die am 26. August 2006 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe von X._____ und Y._____ wird geschieden. 2. X._____ wird für die drei Kinder A._____, geb. am _____ 2006, B._____, geb. am _____ 2008, und C._____, geb. am _____ 2010, das alleinige Sorgerecht zugesprochen. 3.a) Y._____ wird berechtigt, seine Kinder B._____, C._____ und A._____ in Begleitung eines Beistandes jede zweite Woche an jeweils zwei Stunden auf dem Spielplatz oder an einem anderen vom Beistand zu bestimmenden neutralen Ort zu besuchen. b) Für den Sohn A._____ kann das Besuchsrecht in den ersten drei Monaten ausgesetzt werden, wenn A._____ dies verweigert. Danach ist das Besuchsrecht auszuüben. c) Die Besuchsregelung gemäss Ziff. 3a) und 3b) gilt für sechs Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides. Für die Zeit danach wird Y._____ berechtigt, seine Kinder B._____, C._____ und A._____ in Begleitung eines Beistandes jede zweite Woche an jeweils vier Stunden auf dem Spielplatz oder an einem anderen vom Beistand zu bestimmenden neutralen Ort zu besuchen. d) Die Anordnung der Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs wird auf ein Jahr ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils begrenzt. Danach gilt die Besuchsregelung gemäss Ziff. 3c) Satz 2 ohne Begleitung eines Beistandes. e) Y._____ wird berechtigt, einmal pro Woche an einem zuvor mit X._____ festgelegten Tag mit den Kindern zu telefonieren oder zu skypen. 4.a) Für die Kinder B._____, C._____ und A._____ wird die im Eheschutzverfahren Proz. Nr. _____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB rechtskräftig angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft weitergeführt. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Gericht angeordnete Besuchsrecht ausüben und den Kontakt miteinander pflegen können. Weiter wird der Beistand beauftragt, das Besuchsrecht selbst zu überwachen oder dafür eine unabhängige Drittperson zu ermächtigen und unter Einbezug aller Beteiligten den Ort der Besuchsrechtsausübung und den Wochentag zu bestimmen sowie die Übergabe des Kindes (recte: der Kinder) zu überwachen. b) Die KESB Engadin/Südtäler wird angewiesen, den gemäss Eheschutzentscheid vom 11./21. November 2013 (Proz. Nr. _____) ernannten Besuchsbeistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die im vorliegenden Entscheid angeordnete Beistandschaft weiterhin aufrecht zu erhalten oder bei Bedarf einen neuen Beistand zu ernennen. 5. Y._____ ist berechtigt (Art. 275a ZGB), bei Drittpersonen in gleicher Weise wie die Klägerin (X._____) Auskünfte über den Zustand und

Seite 8 — 61 die Entwicklung der Kinder einzuholen, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten, der Logopädin etc. 6. X._____ wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB angewiesen das Besuchsrecht im gerichtlich angeordneten Umfang zuzulassen und jede Obstruktion desselben zu unterlassen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 7. Y._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder A._____, geb. am _____ 2006, B._____, geb. am _____ 2008, und C._____, geb. am _____ 2010, monatlich im Voraus je CHF 800.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 1 ZGB des jeweiligen Kindes. 8. Y._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils an den Unterhalt von X._____ monatlich im Voraus CHF 335.00 bis und mit Januar 2020 zu bezahlen. Lebt X._____ während mehr als fünf Jahren mit einer anderen Person zusammen, entfällt diese Unterhaltspflicht für die weitere Dauer des Zusammenlebens. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 und 8 basieren auf dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Februar 2014 von 98.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind bei einer Veränderung des Indexes um 3 Punkte, d.h. erstmals bei 101.7 Punkten, nach folgender Formel anzupassen (der Index ist abrufbar unter http://www.hev-statistik.ch/): Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 10. Das während der Ehe geäufnete Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge wird je hälftig unter den Parteien aufgeteilt. Die Gastro Social Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von X._____ die Hälfte von CHF 4'058.95, nämlich CHF 2'029.47, auf ein von Y._____ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 11.a) Das Gericht stellt fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. b) Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass jede Partei diejenigen Barschaften, Bank- und weitere Guthaben, Lebensversicherungen sowie Mobilien übernehmen bzw. behalten kann, die sich in ihrem Besitz befinden resp. auf ihren Namen lauten. Weiter stellt das Gericht fest, dass allfällige Schulden diejenige Partei trägt, auf deren Namen sie lauten bzw. auf deren Namen sie begründet wurden, mit Ausnahme derjenigen Schulden, die im Namen der minderjährigen Kinder begründet wurden. c) Das Gericht nimmt Vormerk davon, dass die Parteien mit dem Vollzug der Scheidung in ehe-, scheidungs-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 12. Im Übrigen werden die Anträge vollumfänglich abgewiesen. http://www.hev-statistik.ch/

Seite 9 — 61 13. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'700.00 (Entscheidgebühr CHF 3'700.00, Kosten der Beweisführung inkl. Gutachten CHF 5'000.00) sind je hälftig von der beklagten Partei und von der Klägerpartei zu bezahlen und gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien (Proz. Nr. 135-2012- 223 und 135-2013-162) ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 14. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden gemäss Kostenentscheiden (Proz. Nr. 135-2012-223 und 135-2013-162) entschädigt. Die Entschädigungen werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 15. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 16. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 17. (Mitteilung).“ G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 1. September 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (ZK1 14 103) und folgende Anträge stellen: „1.1 Die Ziff. 3, Ziff. 4 lit. b, Ziff. 6 sowie Ziff. 10 des einzelrichterlichen (recte: kollegialgerichtlichen) Entscheides des Bezirksgerichts Inn vom 24. März 2014, mitgeteilt am 24. April 2014 resp. 30. Juni 2014, seien aufzuheben. 1.2 Der Zeitpunkt zur allfälligen Aufnahme der Ausübung des Besuchsrechts von A._____, B._____ und C._____ sei durch eine Fachperson aufgrund eines unter nachstehender Ziff. 3.2 beantragten Gutachtens für jedes Kind einzeln zu bestimmen. Gestützt auf dieses unter Ziff. 3.2 beantragten Gutachtens sei über das Besuchsrecht zu entscheiden. 1.3 Es sei die KESB Engadin/Südtäler anzuweisen, Frau D._____, systematische Familien- und Paartherapeutin, O.3_____, als Besuchsbeiständin zu ernennen. Eventualiter sei eine andere geeignete Fachperson als neue Besuchsbeiständin zu ernennen. 1.4 Es sei das Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge von Y._____ zu ermitteln und danach neu über den Vorsorgeausgleich zu entscheiden. 1.5 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H. Y._____ führte gegen den Entscheid am 8. September 2014 ebenfalls Berufung (ZK1 14 106) mit folgenden Rechtsbegehren: „1. In Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei den Eltern X._____ und Y._____ die gemeinsame elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder A._____, B._____ und C._____ zu belassen

Seite 10 — 61 unter Einschränkung für Y._____ hinsichtlich der Vertretungsrechte in Vertrags- und Vermögensangelegenheiten. 2. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich des Sohnes A._____ bis zum Erlass des Scheidungsurteils durch das Kantonsgericht von Graubünden oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, welchen ein Kinderpsychiater im Rahmen eines interventionsorientieren Gutachtens festsetzt (was zuerst eintrifft) zu sistieren. 3.a) Es sei ein interventionsorientiertes Gutachten bei einem Kinderpsychiater in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ein „gewöhnliches“ (entscheidorientiertes) Gutachten in Auftrag zu geben. Die Gutachterin oder der Gutachter möge sich insbesondere zu folgenden Fragen äussern: a) Was muss sich ändern, damit der persönliche Verkehr zwischen dem Berufungskläger und A._____ wieder funktioniert? b) Welche Art und Intensität von persönlichem Verkehr ist in welcher Phase zu empfehlen (Ferien, Wochenendbesuche mit oder ohne Übernachtung beim Berufungskläger, Kommunikation über Skype, Telefonate etc.)? c) Liegt bei der Berufungsbeklagten ein PAS, eine Angststörung oder eine andere Auffälligkeit vor und falls ja, welche Massnahmen sind in dieser Hinsicht angezeigt, damit das Besuchsrecht wieder ausgeübt werden kann? d) Welche Hilfsangebote sind für die Eltern und A._____ angezeigt? b) Es sei den Parteien nach dem Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen bzw. zu präzisieren. c) Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, gemäss Ziff. 3a und 3b unserer heutigen Rechtsbegehren vorzugehen. 4. Vom Beistand E._____ sei eine schriftliche Auskunft (Rechenschaftsbericht) einzuholen. 5. A._____ sei bereits während der Dauer dieses Berufungsverfahrens sowie über das Scheidungsurteil hinaus anzuweisen, seine Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (eventualiter bei einer anderen Kinderpsychiaterin oder Kinderpsychiater) fortzusetzen, bis die therapierende Person keinen Therapiebedarf mehr sieht. 6. Die Berufungsbeklagte sei bereits während der Dauer dieses Berufungsverfahrens sowie über das Scheidungsurteil hinaus unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sich in eine Therapie zu begeben mit dem Zweck, die Voraussetzungen zu schaffen, dass sie die Kinder ausreichend unterstützt im Kontakt zum Berufungskläger. Ziel der Therapie soll insbesondere sein, die Entfremdung zwischen dem Berufungskläger und den Kindern zu stoppen, die Enttäuschungen der Berufungsbeklagten aufzuarbeiten und ihr die notwendige Hilfe zur Bekämpfung bzw. zum Umgang mit ihren Ängsten zukommen zu lassen. 7. Die Strafandrohungen nach Art. 292 StGB gemäss Ziff. 6 der heutigen Rechtsbegehren und gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Urteils

Seite 11 — 61 seien derart zu präzisieren, dass die konkrete Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird. 8.a) Ziff. 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Stattdessen sei festzustellen, dass durch den Berufungskläger weder Kinderunterhaltsbeiträge noch nachehelicher Unterhalt im Sinn von Art. 125 ZGB zu zahlen sind. Der Berufungskläger sei indessen zu verpflichten, allfällige Familienzulagen an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten. b) Eventualiter, d.h. falls das Gericht einen Unterhaltsbeitrag festsetzt, - sei die Indexierungsformel gemäss Ziff. 9 des angefochtenen Urteils beizubehalten. - sei die Unterhaltspflicht auszusetzen für 5/4 der Dauer, während welcher der Berufungskläger gemeinnützige Arbeit leistet oder eine Freiheitsstrafe verbüsst. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu Lasten des Staates (letzteres soweit die Grundsatzfrage von A._____' Begutachtung zur Diskussion steht).“ Die Rechtsbegehren in Ziffer 2 bzw. 3a, 5 und 6 der Berufungsschrift wurden vom Kantonsgericht als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren entgegengenommen (ERZ 14 313). I. Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2014 (ZK1 14 103) beantragte Y._____, die Rechtsbegehren unter Ziffer 1.1, 1.2 und 1.5 der gegnerischen Berufung, abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen, abzuweisen. Auf den Antrag unter Ziffer 1.3 der Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Sodann wiederholte er die in seiner Berufung in Ziffer 2, Ziffer 3a-c sowie Ziffer 4 enthaltenen Begehren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. J. X._____ schloss in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2014 (ZK1 14 106) auf Abweisung der Berufung von Y._____ und hielt an den Rechtsbegehren ihrer eigenen Berufung fest. Zu den als vorsorgliche Massnahmebegehren behandelten Anträgen nahm sie bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 Stellung, wobei sie in der Hauptsache beantragte, darauf sei nicht einzutreten. Sowohl in dieser Eingabe als auch in der Berufungsantwort stellte sie in Bezug auf die Sistierung des Besuchsrechts für A._____, dessen Therapieverpflichtung sowie bezüglich der Einholung eines interventionsorientierten Gutachtens diverse Eventualanträge. K.1. Mit Verfügung vom 6. November 2014 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im vorsorglichen Massnahmeverfahren (ERZ 14 313) eine mündliche Verhandlung sowie diverse Beweisabnahmen an. Die

Seite 12 — 61 KESB Engadin/Südtäler wurde um Aktenedition sowie darum ersucht, eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben. Zudem wurde der Beistand aufgefordert, dem Gericht einen Bericht samt allfälligen Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise einzureichen. Der Vollzug der eheschutzrichterlichen Besuchsrechtsregelung wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung ausgesetzt. 2. Am 16. Dezember 2014 fand die entsprechende mündliche Verhandlung vor der Vorsitzenden statt, wobei im Sinne einer Instruktionsverhandlung auch die in den Hauptverfahren (ZK1 14 103/106) strittigen Fragen thematisiert wurden. An der Verhandlung passte X._____ ihre Rechtsbegehren dahingehend an, dass sie den Antrag auf Nichteintreten fallen liess, die mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 vorgebrachten Eventualbegehren nun als Hauptanträge formulierte sowie um den Antrag ergänzte, dass ein interventionsorientiertes Gutachten für A._____, B._____ und C._____ unter Miteinbezug von Y._____ einzuholen sei. Überdies wurde neu ebenfalls die Zusammenlegung der beiden Berufungsverfahren beantragt. 3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung konnten sich die Parteien über das weitere Vorgehen einigen und unterzeichneten im Nachgang zur Verhandlung am 7. bzw. 9. Januar 2015 einen Vergleich, welcher mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (ERZ 14 313) gerichtlich genehmigt wurde. Danach wurde X._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, die Therapie ihres Sohnes A._____ bei der Psychologin H._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden, umgehend wieder aufzunehmen und so lange fortzusetzen, bis keine Therapiebedürftigkeit mehr festgestellt werde. Der Beistand wurde mit der Überwachung und Sicherstellung der Finanzierung der Therapie betraut. Im Weiteren wurde L._____, leitender Psychologe Forensik der kjp Graubünden, beauftragt, über die Kinder A._____, B._____ und C._____ unter Einbezug ihrer Eltern ein interventionsorientiertes Gutachten gemäss ausgearbeitetem Fragenkatalog zu erstellen, wobei er hierfür weitere Fachpersonen der kjp beiziehen dürfe. Bis zum Vorliegen des Gutachtens wurde die mit Eheschutzentscheid vom 11. November 2013 getroffene Besuchsrechtsregelung ausgesetzt. L. Am 23. Januar 2015 heiratete X._____ F._____, mit welchem sie seit dem Sommer 2012 zusammenlebte. M.1. Der Bericht mit den diagnostischen Abklärungen der kjp Graubünden wurde dem Kantonsgericht am 13. Mai 2015 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass alle drei Kinder den Kontakt zum Vater ablehnen würden. Die Gründe hierfür seien als

Seite 13 — 61 induziert mit reaktiven Anteilen zu beurteilen, d.h. es seien nicht eigene Gründe, sondern solche, welche die Kinder von ihren Bezugspersonen übernommen hätten. Aufgrund der Untersuchungen werde davon ausgegangen, dass ihre Äusserungen durch das Bestehen eines ausgeprägten Loyalitätskonflikts beeinflusst worden seien. Diesen Spannungszustand könnten sie nur lösen, indem sie die Identität des Vaters leugnen oder abwerten würden. Die Mutter versuche, ihre Kinder vor einem Kontakt mit dem Vater und den persönlich erlebten Enttäuschungen zu schützen. Für die förderliche Entwicklung der Kinder erscheine es aber zentral, dass sie sich ein eigenes Bild von ihrem Vater machen könnten. Bei der Mutter müsse eine deutliche Haltungsänderung bezüglich der Vater-Kind- Kontakte herbeigeführt werden. Es werde empfohlen, aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts von einer Kontaktanbahnung mit dem Vater abzusehen, bis mit der Mutter eine Haltungsänderung erarbeitet worden sei. Der Vater seinerseits müsse ein Verständnis für die Verhaltensauffälligkeiten von A._____ und die allgemeine Situation der Kinder entwickeln. 2. Der Evaluationsbericht, welcher die Ergebnisse der Interventionsphase festhält, wurde durch die kjp am 15. Dezember 2015 erstattet. Daraus ergibt sich, dass im Verlauf der therapeutischen Begleitung eine zunehmende Verhärtung der zwischenelterlichen Konfliktsituation deutlich geworden sei. Beide Elternteile hätten sich zwar auf die Gespräche mit dem Therapeuten eingelassen, doch eine erkennbare Haltungsänderung habe bei beiden nicht erreicht werden können. Der Vater weise nach wie vor Schwierigkeiten auf, die eigenen Anteile am Kontaktabbruch zu erkennen und zu verstehen, dass sein drängendes, auf Besuchskontakte pochendes Verhalten wie auch erzwungene Kontakte negative Folgen zeitigen könnten. Die Mutter habe die Erwartung, dass sich der Vater in seinem Verhalten sichtbar verändern müsse, bevor an einen Kontakt zu den Kindern zu denken sei. Sie halte an dieser Erwartung fest und verkenne die Bedeutung des leiblichen Vaters für die Kinder. Als Folge wird zuhanden des Kantonsgerichts die Empfehlung abgegeben, das Besuchsrecht bezüglich aller drei Kinder zu sistieren. Kontakte sollten erst wieder angebahnt werden, wenn bei beiden Elternteilen eine mögliche Haltungsänderung erkennbar werde. Stattdessen seien jährliche Gegenüberstellungen zwischen dem Vater und den beiden Töchtern mit dem Zweck der Informationsvermittlung durchzuführen, die im ersten Jahr ohne gegenseitige Anwesenheit durch eine neutrale Person erfolgen solle. Bei A._____ sei vorerst auf solche Gegenüberstellungen zu verzichten. Sollte sich eine Haltungsänderung der Eltern abzeichnen, seien Erinnerungskontakte als Vorstufe begleiteter Kontakte einzuführen. Sodann werde beiden Elternteilen auf freiwilliger Basis eine psychothera-

Seite 14 — 61 peutische Unterstützung empfohlen, was auch für die Kinder gelte. Von einer Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge werde aufgrund des seit mehreren Jahren anhaltenden massiven zwischenelterlichen Konfliktes abgeraten. 3. X._____ verzichtete mit Schreiben vom 9. Februar 2016 auf eine Stellungnahme zu den gutachterlichen Berichten und behielt sich eine solche für die mündliche Berufungsverhandlung vor. 4. Y._____ seinerseits stellte mit Eingabe vom 22. Februar 2016 in Bezug auf die Gutachten folgende Ergänzungsanträge: „1. Die Gutachter seien zu beauftragen, die Kinder genauer (und einzeln) zu explorieren durch nonverbale Testmethoden, die das Innere der Kinder ansprechen, und es sei im Gutachten offen zu legen, welche Methoden angewandt wurden und welche Schlüsse die Gutachter aus den Methoden ziehen (für jedes Kind einzeln). 2. Die Gutachter seien zu beauftragen, das Gutachten hinsichtlich Mediation und Intervention im Sinn der Ausführungen zu ergänzen. 3. Die Gutachter mögen folgende Fragen für jedes Kind einzeln beantworten: a) Welche Art von Fremdplatzierung (Institution, Pflegefamilie etc.) ist am besten geeignet? b) Für welche Dauer ist eine solche Fremdplatzierung zu empfehlen? c) Welche Vor- und Nachteile wären für das Wohl des Kindes damit verbunden?“ Des Weiteren beantragte er, dass die beiden Töchter bereits während der Dauer des Berufungsverfahrens sowie über das Scheidungsurteil hinaus anzuweisen seien, sich in eine psychotherapeutische Begleitung zwecks Auseinandersetzung mit ihrem Vater zu begeben. Ebenso erneuerte er den unter Ziffer 6 seiner Berufung gestellten Antrag, wonach X._____ ohne Verzug zur Aufnahme einer Therapie zu verpflichten sei. 5. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26. Februar 2016 wurden die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen einstweilen abgelehnt, zumal eine besondere Dringlichkeit der Therapierung nicht ersichtlich sei und zeitnah eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werde. N. Gleichzeitig mit der Vorladung zur Hauptverhandlung ordnete die Vorsitzende mit Verfügung vom 16. März 2016 diverse Beweisabnahmen an. So wurde ein schriftlicher Bericht des Beistands über den Therapieverlauf von A._____ sowie eine schriftliche Auskunft vom Regionalen Sozialdienst O.7_____ über die

Seite 15 — 61 dokumentierten Stellensuchbemühungen von Y._____ angefordert. Des Weiteren wurden aus den Händen von Y._____ sämtliche Lohnabrechnungen, Einkommens- und Bedarfsbelege und aus den Händen von X._____ die aktuellen Belege zum Bedarf der Kinder zur Edition verlangt. O. Bereits mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 übertrug die KESB Engadin/Südtäler das bis dahin von E._____ geführte Beistandsmandat per 1. November 2015 auf I._____, Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair. Am 11. Mai 2016 erstattete I._____ dem Kantonsgericht den gewünschten Bericht und führte unter Bezugnahme auf den Verlaufsbericht der Psychotherapeutin H._____ vom 19. April 2016 aus, es hätten sich einige positive Veränderungen in der Entwicklungssituation von A._____ ergeben. Dennoch würde nach wie vor grundlegender Therapiebedarf bestehen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten könne keine regelmässige Psychotherapie stattfinden, sondern es sei vor allem telefonischer Kontakt zwischen der Therapeutin und der Mutter gepflegt worden. P. Die auf den 4. Mai 2016 angesetzte Hauptverhandlung wurde aufgrund des am 3. April 2016 eingetretenen Todesfalles von F._____ verschoben. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand daraufhin am 6. September 2016 in Anwesenheit der beiden Parteien sowie deren Rechtsvertreter statt. Im Rahmen ihres Parteivortrags nahmen die Rechtsvertreter jeweils zu den Anträgen der Gegenpartei sowie zu den Empfehlungen des Gutachtens Stellung. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt hielt an den Anträgen gemäss Berufung und Berufungsantwort sowie seiner Eingabe vom 22. Februar 2016 fest. Ergänzend beantragte er, die Gutachter seien zu beauftragen, spätestens ab der 43. Kalenderwoche 2016 alle zwei Wochen begleitete Besuche zwischen dem Vater und den beiden Töchtern durchzuführen. Nach den ersten fünf begleiteten Besuchen sei ein Zwischenbericht zu erstatten, bei positivem Verlauf seien die Besuche fortzusetzen und A._____ ebenfalls miteinzubeziehen. Falls die Gutachter zum Schluss kommen würden, dass keine Besuchskontakte möglich wären, so wäre im Sinne der bereits mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gestellten Anträge eine Fremdplatzierung zu prüfen. Dr. iur. Franziska Preisig hielt im Grundsatz ebenfalls an ihren in der Berufungsschrift und Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Präzisierend führte sie aus, dass der unter Ziffer 1.2 der Berufung enthaltene Antrag sowie die in der Berufungsantwort gestellten Eventualanträge durch die Einholung des interventionsorientierten Gutachtens obsolet geworden seien. Dasselbe gelte für das Begehren in Ziffer 1.3 der Berufung, da zwischenzeitlich ein Beistandswechsel erfolgt sei. In Bezug auf das Besuchsrecht beantragte Dr. iur. Preisig neu, dass von einem persönlichen Verkehr

Seite 16 — 61 zwischen dem Vater und den Kindern abzusehen sei. Eventualiter sei das Besuchsrecht mindestens zwei Jahre zu sistieren und danach, wie im Evaluationsbericht vom 15. Dezember 2015 vorgeschlagen, vorerst mit jährlichen Gegenüberstellungen zwischen Vater und Töchtern ohne persönlichen Kontakt zu beginnen. Zudem sei Y._____ dauernd zu verbieten, sich X._____ sowie den Kindern zu nähern, wobei auch jeglicher Post-, Telefon- und E-Mail-Verkehr zu untersagen sei. Die Anträge der Gegenpartei auf Ergänzung des Gutachtens seien abzuweisen. Rechtsanwalt Schütt verzichtete auf die Ausfällung eines Zwischenentscheids hinsichtlich der beantragten Gutachtensergänzung. In der Folge wurden die Parteien von der Vorsitzenden befragt, wobei insbesondere ihre berufliche und finanzielle Situation sowie der Ablauf der Begutachtung angesprochen wurden. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete das Befinden der Kinder, namentlich der gesundheitliche Zustand von A._____, sowie das Verhältnis der Parteien untereinander bzw. ihre Haltung zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens. Die Rechtsvertreter erhielten sodann Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussvorträge nochmals zur Sache und den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Q. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Im vorliegenden Fall richten sich beide Rechtsmittel gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 24. März 2014 betreffend Ehescheidung. Da das Anfechtungsobjekt identisch ist, dieselben Parteien involviert sind, die von

Seite 17 — 61 der Berufungsinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen und seitens beider Parteien eine Zusammenlegung beantragt wird, rechtfertigt es sich, die unter den Prozessnummern ZK1 _____ und ZK1 _____ geführten Berufungsverfahren zu vereinigen. 2.a) Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Inn (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Engiadina Bassa/Val O.2_____) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Regelung des väterlichen Besuchsrechts, die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Kindesunterhalt, der nacheheliche Unterhalt sowie die Teilung der beruflichen Vorsorge. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur und deshalb müssen alle für die Berufung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Unterhaltsregelung isoliert angefochten wird (vgl. BGE 116 II 493 E. 2a f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.243/2005 vom 7. April 2006 E. 2). Soweit jedoch in Ehescheidungsverfahren finanzielle Aspekte wie beispielsweise Unterhaltsansprüche zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 1.1). Vorliegend beziehen sich beide Berufungen in erster Linie auf das Besuchsrecht. Die Angelegenheit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufungen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 30. Juni 2014 in begründeter Form mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erweisen sich die dagegen erhobenen Beru-

Seite 18 — 61 fungen als fristgerecht. Überdies entsprechen sie auch den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, sog. Untersuchungs- und Offizialmaxime). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt dagegen der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und für die übrigen Belange, wozu insbesondere die Teilung der beruflichen Vorsorge zählt (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 21 zu Art. 277 ZPO), die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO). d) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, welche nur noch eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand haben. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestanden haben. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2012 E. 5.1). In Bezug auf die Kinderbelange ‒ wie sie auch im vorliegenden Verfahren strittig sind ‒ gilt wie dargelegt von Gesetzes wegen die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 in Verbin-

Seite 19 — 61 dung mit Art. 58 Abs. 2 ZPO). Inwieweit auch in diesen Fällen eine Novenbeschränkung beachtlich ist, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten und durch das Bundesgericht bis anhin noch nicht geklärt worden. Auf die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven wird jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen, wobei die erwähnte umstrittene Frage vorliegend nicht beantwortet zu werden braucht. 3. Bevor auf die materiellen Fragen eingegangen wird, ist über die vom Berufungskläger gestellten Anträge auf Ergänzung des interventionsorientierten Gutachtens gemäss seiner Eingabe vom 22. Februar 2016 zu befinden. a) Beanstandet wird zum einen eine ungenügende Exploration der Kinder. Der Berufungskläger macht geltend, dass sich die Kinderanhörung nicht bloss auf eine Befragung beschränken dürfe, sondern auch nonverbale Methoden wie Zeichnungen, Spielhandlungen und dergleichen angewandt werden sollten, welche das Innere des Kindes ansprechen würden. Zudem seien im Rahmen eines ausführlichen Gutachtens weitere gängige kinderpsychologische Tests durchzuführen. Die Darstellung des Berufungsklägers, wonach die Kinder von den Gutachtern im Rahmen der diagnostischen Abklärungen grundsätzlich nur einmal befragt wurden, erweist sich als zutreffend. Bei A._____ fand die Befragung in Anwesenheit von F._____ statt. B._____ und C._____ wurden je einmal alleine und ein zweites Mal in Form einer Interaktionsbefragung zusammen mit der Mutter angehört. Dies war indessen bereits nach Vorliegen des Abklärungsberichts vom 13. Mai 2015 bekannt, welcher beiden Rechtsvertretern am 3. Juni 2015 mit dem Hinweis auf das weitere Vorgehen zugestellt wurde (vgl. ZK1 14 103 act. D.13), ohne dass dannzumal die Notwendigkeit zusätzlicher Befragungen geltend gemacht wurde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was bei einer neuerlichen Exploration der Kinder untersucht werden soll. Bezüglich B._____ und C._____ kamen die Gutachter zum eindeutigen Schluss, dass sie keine Entwicklungsdefizite oder Verhaltensauffälligkeiten aufweisen würden (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 34). Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs hätten sie kaum mehr eigene Erinnerungen an ihren Vater und würden nur das von ihrem Umfeld, d.h. ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, gezeichnete Bild wiedergeben (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 29 f.). Daher haben die Gutachter den von ihnen geäusserten Willen, wonach sie keinen Kontakt mit dem Vater möchten, als induziert und durch einen ausgeprägten Loyalitätskonflikt beeinflusst gewertet (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 32). Letzteres gilt auch für A._____, wobei dessen Äusserungen zusätzlich im Kontext seiner psychischen Störung sowie als Reaktion auf eigene, von ihm als beängstigend empfundene Begegnungen mit seinem Vater gesehen wurden. Die diagnostische

Seite 20 — 61 Einschätzung der bei A._____ festgestellten Symptome mag zwar nicht eindeutig geklärt worden sein; bestätigt wurde aber immerhin die bereits von seiner Psychotherapeutin H._____ angedeutete Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Präzisierend wird im Abklärungsbericht zudem festgehalten, dass von einer sekundären Traumatisierung auszugehen sei, was bedeute, dass A._____ die bedrohliche Situation nicht selber erlebt, sondern die bei seiner Mutter erlebte Ablehnung und Entwertung des Vaters internalisiert habe (vgl. ZK1 103/106 act. F.1 S. 28). Damit wird im Kern die eigene Argumentation des berufungsklägerischen Rechtsvertreters bestätigt, allerdings nicht unter dem Titel des ‒ umstrittenen ‒ „Parental Alienation Syndromes“ (vgl. dazu Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 16 zu Art. 274 ZGB; Joachim Schreiner, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. Psych N 270 ff.). Dass die Hauptursache der gegenwärtigen Situation bei der Mutter liegt und bei den Kindern ein massiver Loyalitätskonflikte besteht, wurde von den Gutachtern sowohl im Abklärungs- als auch im Evaluationsbericht unmissverständlich aufgezeigt. Diesbezüglich bedarf es somit keiner weiteren Untersuchungen. Ebenso deutlich wurde festgehalten, dass ein Kontakt zum Vater für die förderliche Entwicklung der Kinder wichtig wäre und ihre Persönlichkeitsentwicklung durch den fortschreitenden Abspaltungsprozess gefährdet wird (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33 f.). Gleichwohl rieten die Gutachter bereits im Abklärungsbericht von einer Kontaktanbahnung zum Vater ab, solange mit der Mutter keine Haltungsänderung erarbeitet worden sei. Dies gelte nicht nur für A._____, sondern trotz der höheren psychischen Widerstandsfähigkeit auch für die beiden Mädchen, zumal sich diese ebenfalls in der Dynamik des Loyalitätskonflikts befinden würden (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33). Im Evaluationsbericht findet sich dieselbe Betrachtungsweise, wonach als Folge der persistierenden Einstellungen und Haltungen beider Elternteile für alle drei Kinder eine Sistierung des Besuchsrechts empfohlen wird. Für die beiden Töchter wird allerdings eine sofortige Einführung von jährlichen Gegenüberstellungen und im weiteren Verlauf auch sogenannte Erinnerungskontakte als Vorstufe begleiteter Kontakte angeregt. Bei A._____ hingegen wird eine Stabilisierung seiner psychischen Situation vorausgesetzt, bevor solche Gegenüberstellungen durchzuführen sind (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 4 f.). Die gutachterliche Einschätzung beruht nebst der erwähnten Befragung der Kinder auch auf einer testpsychologischen Untersuchung (sog. Child Behavior Checklist) und der Rückmeldung der Psychotherapeutin von A._____. Es besteht kein Anlass zu einer weiteren Exploration, da nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse

Seite 21 — 61 durch eine solche zu Tage gefördert werden sollen. Dass nonverbale Testmethoden eine andere Einstellung der Kinder zu ihrem Vater und zu einer Kontaktaufnahme ans Licht bringen würden, ist nicht zu erwarten. Denn angesichts des ausgeprägten Loyalitätskonflikts erscheint es nicht möglich, ihren freien, unbeeinflussten Willen zu ermitteln. b) Des Weiteren sollen nach Auffassung des Berufungsklägers eine Fremdplatzierung bzw. deren mögliche Auswirkungen auf die Kinder gutachterlich geprüft werden. Obschon die Erziehungsfähigkeit der Mutter als Folge der ungenügenden Bindungstoleranz als eingeschränkt beurteilt wird (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 31 und act. F.3 S. 4), stand eine Fremdplatzierung der Kinder für die Gutachter aus offensichtlichen Gründen nicht zur Diskussion. Es liegt ‒ auch ohne gutachterliche Feststellung ‒ auf der Hand, dass eine Trennung der Kinder von ihrer Hauptbezugsperson, mit welcher sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht, zu der sie eine sehr enge Beziehung haben und deren Erziehungsfähigkeit in allen anderen Bereichen als gut beurteilt wird (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 31), die Entwicklung der Kinder weit mehr gefährden würde als die gegenwärtige Situation. Dies muss umso mehr gelten, als dass sie mit ihrem Stiefvater bereits eine für sie wichtige Bezugsperson verloren haben und einen weiteren Verlust kaum verkraften würden. Bei einer Trennung von der Mutter würde insbesondere A._____ aufgrund seines ohnehin belasteten psychischen Zustands sämtlichen Halt und alle Sicherheit verlieren. Ferner wird auch in der kinderpsychiatrischen Fachliteratur sowohl das Konzept des erwähnten „Parental Alienation Syndromes“, auf welches sich der berufungsklägerische Rechtsvertreter zu stützen scheint, als auch die in diesem Zusammenhang bei schweren Fällen vorgeschlagene Fremdplatzierung verworfen. Dem Kind könnten die Gründe für eine Fremdunterbringung praktisch nicht plausibel vermittelt werden und es würde sich naheliegender Weise bestraft fühlen und dem anderen Elternteil die Schuld für die Trennung geben. Auf dieser Grundlage sei eine erfolgreiche Kontaktanbahnung nur schwer möglich (vgl. Joachim Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 277 und N 284 f.). c) Schliesslich moniert der Berufungskläger, dass die eigentliche Interventionsphase zu früh abgebrochen und zu Unrecht nur auf Einzelgespräche mit den Eltern beschränkt worden sei. Vielmehr hätte eine eigentliche Mediation mit gemeinsamen Gesprächen zwischen den Elternteilen durchgeführt und es hätten verschiedene Kontaktarten zwischen dem Vater und den Kindern ausprobiert werden sollen. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Gutachter den Auftrag dahingehend verstanden hätten, einzig die Eltern zu begutachten bzw. zu therapieren.

Seite 22 — 61 Diesbezüglich ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass das Vorgehen für die Interventionsphase bereits im Abklärungsbericht vom 13. Mai 2015 skizziert wurde. Diesem lässt sich entnehmen, dass vorerst Einzelgespräche mit der Mutter mit dem Ziel, bei ihr eine Haltungsänderung zu erreichen und damit die Grundlage für eine Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kindern zu schaffen, geführt würden. In einem zweiten Schritt, wenn sich die Therapie mit der Mutter förderlich entwickle, solle auch der Vater miteinbezogen und darauf vorbereitet werden, wie er bei einem ersten Aufeinandertreffen auf seine Kinder eingehen könne (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33 und S. 36 f.). Gegen dieses Vorgehen hat der Berufungskläger keine Einwände erhoben, obschon ihm seitens des Gerichts ausdrücklich Gelegenheit hierzu eingeräumt wurde (vgl. ZK1 14 103 act. D.13). Offensichtlich ist nun bereits in einer frühen Phase der Intervention eine hohe Persistenz der Einstellungen beider Eltern deutlich geworden, so dass die Gutachter zur Einsicht gelangt sind, dass gegenwärtig keine Veränderung bewirkt werden kann. Sie stellen im Evaluationsbericht fest, dass eine zunehmende Verhärtung der zwischenelterlichen Konfliktsituation mit beidseits stabilen Haltungen ‒ während sich bei der Mutter ein hartnäckiger, scheinbar unveränderbarer Wunsch nach Abstand zeige, dränge der Vater auf Kontakte und bekunde Mühe, eine andere Perspektive einzunehmen ‒ erkennbar geworden sei (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass keine weiteren, erst für eine spätere Phase vorgesehenen Schritte unternommen worden sind, zumal diese ausdrücklich an den Therapieerfolg der Mutter gekoppelt wurden. Aufgrund der verhärteten Einstellungen dürfte auch eine Mediation kaum Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte bereits D._____ in ihrem damaligen Gutachten vom 2. Juli 2013 so eingeschätzt (vgl. ZK1 14 103 act. B.18 S. 24). Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Kontaktanbahnung mit dem Vater ohne vorgängige Haltungsänderung der Mutter zu einer Verschärfung des Loyalitätskonflikts der Kinder führt. Dass die Gutachter für die Erarbeitung einer Haltungsänderung den Weg von Einzelgesprächen anstelle eines mediativen Vorgehens gewählt haben, lässt sich abgesehen von der festgestellten Persönlichkeitsstruktur der Eltern dadurch erklären, dass für eine Mediation eine gewisse Grundbereitschaft, sich auf diesen Prozess einzulassen, vorhanden sein muss. Nachdem nun bereits in den Einzelgesprächen keine Annäherung bewirkt werden konnte, ist nicht zu erwarten, dass eine Mediation an den persistierenden Einstellungen etwas zu ändern vermöchte. In der Interventionsphase scheint die Erkenntnis gewonnen worden zu sein, dass es auf Seiten der Mutter statt eines weiteren Drucks zunächst einer gewissen Ruhezeit bedarf. Mit der Empfehlung, eine psychotherapeutische Behandlung auf freiwilliger Basis aufzunehmen (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 5), wird eine aus

Seite 23 — 61 eigenem Antrieb erfolgende, individuelle Verarbeitung der erlebten Verletzungen und Enttäuschungen offenbar als zielführender erachtet. Unter diesen Umständen kann nicht von einem verfrühten Abbruch der Interventionsphase gesprochen werden. d) Anzufügen bleibt, dass sich die Situation nach der Erstattung des Evaluationsberichts für die Mutter und Kinder aufgrund des Todesfalles von F._____ geändert hat. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass sich die Verhältnisse mit dessen Ableben derart verändert haben, dass die Empfehlungen der Gutachter wesentlich anders ausfallen würden. Auch wenn die Haltung der Mutter und Kinder durch den Stiefvater mitbeeinflusst worden ist, so hat sich diese innert der wenigen Monate nicht plötzlich zum Positiven gewendet. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich vielmehr gezeigt, dass die Mutter dem Vater und diesbezüglichen Kontakten noch immer sehr ablehnend gegenübersteht. Gleichermassen verhält es sich bei den Kindern. Sie würden dem Vater gewissermassen die Schuld für den Tod von F._____ geben, weil dieser sich oftmals unglaublich über Y._____ aufgeregt habe. Die Ablehnung der Kinder solle sich daher sogar verstärkt haben. Aufgrund dessen kann nicht von einer Milderung des Loyalitätskonflikts die Rede sein, weshalb die Empfehlungen der Gutachter nach wie vor gleich lauten dürften. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängt sich keine neuerliche Exploration auf. e) Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass kein Anlass zu einer Ergänzung des Gutachtens im beantragten Sinne besteht. Die Berichte der kjp bilden eine ausreichende Grundlage, um einen Entscheid über den persönlichen Verkehr und das Sorgerecht zu treffen. 4. Vorab ist auf die Regelung des persönlichen Verkehrs einzugehen. Während die Berufungsklägerin beantragt, von einem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern sei abzusehen, stellt der Berufungskläger den Antrag, dass im Rahmen der Wiederaufnahme der Begutachtung spätestens ab der Kalenderwoche 43 alle zwei Wochen begleitete Besuche zwischen dem Vater und seinen beiden Töchtern durchzuführen seien. Bei positivem Verlauf seien die Besuche fortzusetzen und A._____ ebenfalls miteinzubeziehen. a/aa) Im Rahmen einer Scheidung regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend. Auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des

Seite 24 — 61 Kindes ist Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es handelt sich um ein sogenanntes „Pflichtrecht“, das allerdings in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig; diese kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils entgegengesteuert werden (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 122 III 404 E. 3a; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 und N 6 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 13 und N 15 zu Art. 273 ZGB je mit weiteren Hinweisen). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche und Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (BGE 142 III 1 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3 und 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 2 f. zu Art. 274 ZGB). bb) Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 21 zu Art. 273 ZGB). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und die Bedürfnisse des Kindes wie auch des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, deren

Seite 25 — 61 Gesundheitszustand oder die Wohnverhältnisse. Von besonderer Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 f. zu Art. 273 ZGB). cc) Das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr besteht nicht schrankenlos. Es kann ihnen nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). Da das Besuchsrecht nicht ohne wichtige Gründe abgesprochen werden darf, ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht leichthin anzunehmen. Sie kann nicht bereits deshalb bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3 und 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; vgl. auch nachfolgend E. 3a/dd). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung oder eine physische und/oder psychische Misshandlung des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Denn bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4 insbes. mit Verweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1,122 III 404 E. 3b und das Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). Ansonsten verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn durch das Ergreifen entsprechender Kindesschutzmassnahmen Abhilfe geschafft werden kann. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind etwa durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbietet file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_404/2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://122-III-404:de&number_of_ranks=0#page404

Seite 26 — 61 sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (Urteil des Bundesgericht 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3b f. und das Urteil 5A_377/2009 vom 3. September 2009 E. 5.2; vgl. dazu auch nachfolgend E. 3b/bb). dd) Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die „anderen wichtigen Gründe“ subsumiert werden. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst das Alter des Kindes zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5, 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorge- bzw. obhutsberechtigten Partei geprägt ist, stehen die Kontakte nicht in dessen freien Belieben (Urteile des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2 und 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Eine Ablehnung der Besuchskontakte durch das Kind ist dann ernst zu nehmen, wenn sie auf seinen eigenen Erfahrungen beruht. Wenngleich bei ablehnender Haltung des Kindes kein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen ist, kann ihm in der Regel die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts angesichts der erwähnten schicksalhaften Eltern-Kind- Beziehung zugemutet werden. Jedenfalls darf das Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht, sondern auch objektiv mit Blick auf seine künftige Entwicklung zu beurteilen (Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Bei urteilsfähigen Kindern hingegen wird von einem erzwungenen Kontakt gegen ihren stabil geäusserten Willen abgesehen. Es besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1 insbes. mit Verweis auf BGE 126 III 219 E. 2b und das Urteil 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens fällt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Voll-

Seite 27 — 61 zug der angeordneten Massnahmen in derartigen Fällen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde (vgl. PKG 2014 Nr. 3 E. 5a; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 315-315b ZGB). bb) Kindesschutzmassnahmen reichen von der Erteilung von Weisungen über die Errichtung einer Beistandschaft bis hin zur Aufhebung der elterlichen Obhut und Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht kann sowohl die Eltern als auch das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB und Art. 307 Abs. 3 ZGB). So besteht die Möglichkeit, unter anderem eine Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erlassen; die Kann-Vorschrift räumt dem Richter und der Behörde dabei einen grossen Ermessensspielraum ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_411/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.3.2 und 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.1). Des Weiteren kann, wenn es die Verhältnisse erfordern, ein Beistand ernannt und diesem unter anderem Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil übertragen werden (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes, welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet (Peter Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). Sodann können im Sinne einer Kindesschutzmassnahme auch begleitete Besuche vorgesehen werden, wobei der Beistand die Ausgestaltung der Besuchskontakte im Einzelnen bestimmen und die

Seite 28 — 61 Begleitung selbst übernehmen oder an eine Drittperson delegieren kann. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für die Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 25 f. zu Art. 273 ZGB). c) Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Besuchsrechtsregelung hauptsächlich von der Überlegung leiten lassen, dass ein vollständiger Entzug des Kontaktrechts nur als ultima ratio angeordnet werden dürfe, wenn die nachteiligen Auswirkungen nicht durch andere Massnahmen wie namentlich eine Beistandschaft in für das Kind vertretbaren Grenzen gehalten werden könnten. Andere Gefährdungsgründe als die Unzuverlässigkeit des Vaters in der Wahrnehmung der Besuchstermine und sein Nichtkümmern um die Kinder hätten nicht ermittelt werden können. Durch die Hilfe eines Beistands könne die geforderte Verlässlichkeit bei der Einhaltung der Termine hingegen umgesetzt werden. Aufgrund dessen hielt die Vorinstanz eine Verweigerung des Besuchsrechts für unzulässig und setzte den persönlichen Verkehr gerichtlich mit Eheschutzentscheid vom 11. November 2013 fest, wobei weitgehend den Empfehlungen der Gutachterin D._____ gefolgt wurde. Im angefochtenen Entscheid vom 24. März 2014 hat die Vorinstanz auf den nur wenige Monate zuvor gefällten und unangefochten gebliebenen Eheschutzentscheid Bezug genommen und ausgehend davon geprüft, ob sich die Verhältnisse seither derart verändert hätten, dass sich eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung aufdrängen würde. Dies hat sie in der Folge verneint. Im Ehescheidungsverfahren seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die das Gericht veranlassen würden, eine Verweigerung oder einen Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr zu prüfen. Die Klägerin würde das Besuchsrecht des Vaters denn auch im Grundsatz anerkennen und beantrage lediglich eine Sistierung bis zum Ende der Therapie von A._____. Mangels Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie aufgrund einer fehlenden direkten Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater ‒ die Angstzustände von A._____ könnten nicht in einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Vater gebracht und allein diesem angelastet werden, sondern würden auch durch das Verhalten der Mutter negativ beeinflusst ‒ bestätigte die Vorinstanz sowohl die mit Eheschutzentscheid verfügte Besuchsrechtsregelung als auch die angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 f.). Demnach wurde dem Vater jede zweite Woche ein begleitetes Besuchsrechts von jeweils zwei Stunden eingeräumt. Für A._____ könne das Besuchsrecht während der ersten drei Monate ausgesetzt werden. Eine weitere Sistierung werde ins Ermessen

Seite 29 — 61 des Beistands bzw. der KESB gestellt. Abzulehnen sei eine Sistierung auf unbestimmte Dauer, wie sie die Klägerin beantrage (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Nach sechs Monaten sei das begleitete Besuchsrecht auf vier Stunden alle zwei Wochen auszudehnen. Die Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs werde auf ein Jahr begrenzt und in der Folge seien die Besuche ohne Begleitung durchzuführen. Der Vater werde zudem berechtigt, einmal wöchentlich mit den Kinder zu telefonieren oder zu skypen. d/aa) Im Berufungs- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren ist ein interventionsorientiertes Gutachten in Auftrag gegeben worden vor dem Hintergrund, dass bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts seit Mai 2012 unüberbrückbare Differenzen zwischen den Parteien bestehen und die KESB und der Beistand kein Mittel zur Umsetzung des vorinstanzlich zugesprochenen Besuchsrechts gefunden haben. Daher hat sich angeboten, eine Fachperson beizuziehen, welche nicht nur einen Untersuchungsbefund und eine Empfehlung zuhanden des Gerichts abgibt, sondern im Rahmen der Intervention gleichzeitig auch die Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse vornimmt, das Familiensystem begleitet sowie vermittelnd und beratend agiert. Das Vorgehen gliedert sich mit anderen Worten in eine Abklärungs- und eine Umsetzungsphase. Der diagnostische Bericht mit den Untersuchungsbefunden datiert vom 13. Mai 2015. Demgemäss seien die Äusserungen der Kinder, wonach sie den Kontakt zum Vater ablehnen, im Kontext eines ausgeprägten Loyalitätskonflikts zu sehen. Sie würden den Kontakt nicht aus eigenen Motiven verweigern, sondern weil sie die Ablehnung ihrer Bezugspersonen miterleben würden. Die Mutter möchte ihre Kinder vor einem Kontakt mit dem Vater und den persönlich erlebten Enttäuschungen schützen. Für die förderliche Entwicklung der Kinder erscheine es aber zentral, dass sie sich ein eigenes Bild von ihrem Vater machen könnten. Daher sei in der Interventionsphase zunächst mit der Mutter eine Haltungsänderung zu erarbeiten und aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts noch von einer Kontaktanbahnung mit dem Vater abzusehen. Es werde als notwendig erachtet, dass die Mutter ein Verständnis für die Entwicklungschancen ihrer Kinder durch Kontakte zum Vater erlange, mit dem Ziel, den Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung zuzulassen. Beim Vater solle ein zunehmendes Verständnis für seine Kinder, die aktuelle Situation und die negativen Folgen von allfälligen spontanen Kontaktaufnahmen erarbeitet werden. Diese Zielvorgaben konnten in der Folge auf beiden Seiden nicht erreicht werden. In der Interventionsphase hat sich gezeigt, dass es der Mutter kaum möglich war, ihre Haltung gegenüber Kontakten der Kinder zum Vater zu ändern. Gemäss Evaluationsbericht ist ihr Wunsch nach Abstand hartnäckig und auch nach mehreren intensiven

Seite 30 — 61 Gesprächen derzeit scheinbar unveränderbar. Sie stelle verschiedene Erwartungen an den Vater, nämlich dass er die gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens sowie getroffene Abmachungen einhalte und ein verlässliches Verhalten an den Tag lege. Gleichzeitig sei sie aber überzeugt, dass eine Veränderung bei ihm illusorisch sei. Der Vater seinerseits habe kein Verständnis dafür erlangen können, dass sein drängendes Verhalten für seine Beziehung zu den Kindern negative Folgen haben könnte. Er bekunde Mühe, eigene Anteile am Kontaktabbruch anzuerkennen und eine andere Perspektive einzunehmen. Seiner Ansicht nach müsse bei der Mutter Druck gemacht werden, um die Kontakte wiederherzustellen. Einzig bei A._____ akzeptiere er, dass eine Kontaktanbahnung zurzeit nicht angezeigt sei. Die Gutachter sprechen von einer Verhärtung der zwischenelterlichen Konfliktsituation. Während der Vater die Bedürfnisse der Kinder nicht genügend erkenne und seine Erziehungsfähigkeit aufgrund der unzureichenden elterlichen Sensitivität eingeschränkt sei, vermöge die Mutter nicht zu erfassen, was sie den Kindern durch die Kontaktverweigerung verwehre, womit ihre Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die Bindungstoleranz als eingeschränkt gelte. Gestützt auf diese Erkenntnisse empfehlen die Gutachter, das Besuchsrecht bezüglich aller drei Kinder zu sistieren. Es werde von einer hohen Persistenz der Einstellungen und Haltungen beider Elternteile ausgegangen und Kontakte sollten erst wieder angebahnt werden, wenn bei beiden Eltern eine mögliche Haltungsänderung erkennbar werde. Bis dahin seien künftig jährliche Gegenüberstellungen zwischen dem Vater und den beiden Töchtern durchzuführen, wobei damit kein Beziehungsaufbau, sondern lediglich Wissensvermittlung bezweckt werde. Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs solle die Informationsvermittlung schrittweise eingeführt werden und im ersten Jahr noch ohne gegenseitige Anwesenheit durch eine neutrale Person erfolgen. Bei A._____ solle vorerst auf solche Gegenüberstellungen verzichtet werden, bis er sich in einer psychisch stabilen Situation befinde. Beide Elternteile sollten angewiesen werden, sich nicht eigenmächtig Informationen zu beschaffen oder miteinander in Kontakt zu treten. Vielmehr seien den Kindern Informationen wie auch Fotografien und Geschenke ihres Vaters über den Beistand zukommen zu lassen. Falls sich eine Haltungsänderung der Eltern abzeichnen würde, wären nebst den Gegenüberstellungen Erinnerungskontakte als Vorstufe begleiteter Kontakte einzuführen. Zudem sei denkbar, dass der Vater in zwei Jahren eine Neuüberprüfung der Situation fordern könne. Sodann werde beiden Elternteilen auf freiwilliger Basis eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen, um ihr Interesse am Wohl der Kinder zu unterstreichen und längerfristig eine Haltungsänderung anzugehen. Ebenso empfehlenswert erscheine eine

Seite 31 — 61 psychotherapeutische Begleitung der Kinder in Bezug auf die Auseinandersetzung mit ihrem leiblichen Vater. bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen. Dies bedeutet nicht, dass ein Gericht die Ergebnisse eines Gutachtens unkritisch übernehmen dürfte. Gutachten unterliegen nämlich wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sowohl Letztere wie auch die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. In diesem Sinn hat es zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist ferner, ob die Ergebnisse eines Gutachtens noch aktuell sind, d.h. ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Abweichungen müssen in jedem Fall begründet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 5 sowie 5A_170/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2.1 je mit weiteren Hinweisen). Die gutachterliche Einschätzung, dass zunächst die emotionale Belastung der Mutter abgebaut werden muss, indem ihr eine gewisse Ruhepause mit der Möglichkeit einer individuellen Aufarbeitung der Beziehungsgeschichte und der erlebten Verletzungen eingeräumt wird, erscheint soweit einleuchtend. Das Bedürfnis nach einer Auszeit nach der für sie als streng empfundenen Begutachtungsphase hat sie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht klar zum Ausdruck gebracht. Indessen kann sich das Gericht vorliegend der Empfehlung der Gutachter, das väterliche Besuchsrecht für alle drei Kinder auf unbefristete Zeit zu sistieren, wobei der Vater die Möglichkeit erhalten soll, frühestens per Ende 2017 eine Neuüberprüfung zu verlangen, nicht anschliessen. Die Gutachter haben die Situation entsprechend dem Auftrag aus psychologischer Sicht beurteilt; juristische Überlegungen sind hierbei nur beschränkt miteingeflossen. In dieser Hinsicht muss unterstrichen werden, dass sowohl dem Kind als auch dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen das Anrecht auf persönlichen Verkehr zusteht. Konfliktsituationen zwischen den Eltern dürfen grundsätzlich nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In casu steht primär die ablehnende Haltung der Mutter dem persönlichen Verkehr entgegen, wenngleich die Ursache der Blockade auf Seiten der Mutter auch auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen sein mag. Durch die bei der Mutter erlebte Ablehnung und Entwertung des Vaters sind die Kinder in einen

Seite 32 — 61 massiven Loyalitätskonflikt geraten. Diesen haben sie dadurch zu lösen versucht, indem sie die Sicht der Mutter übernommen haben und den Vater selbst sowie den Kontakt zu ihm ablehnen. Dieser Abspaltungsprozess wird als beeinträchtigend für ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung beurteilt (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33 f.). Vorliegend hat eine regelrechte Dämonisierung des Vaters stattgefunden. Die Kinder erzählten anlässlich der gutachterlichen Befragung nur Negatives über ihn. Über eigene schlechte Erlebnisse und Erfahrungen mit ihrem Vater konnten sie jedoch nicht berichten. Sie haben das von der Mutter vermittelte Vaterbild verinnerlicht und geben dieses wieder, weil es ihnen ‒ insbesondere den beiden Mädchen ‒ an eigenen Erinnerungen an und Erlebnissen mit dem Vater fehlt. Bei der Regelung des Besuchsrechts geht es weder um Schuldzuweisungen noch um die Bedürfnisse der Eltern, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Es liegt offensichtlich im Interesse einer förderlichen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder, dass dieser Dämonisierung ein Ende gesetzt wird und sie ein reales, eigenes Vaterbild erhalten. Auch im Abklärungsbericht wurde dies als essentiell erachtet (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33). Um dies zu ermöglichen, ist die Mutter in der Pflicht, ihrer Kinder wegen die persönlichen Differenzen mit dem Vater zurückzustellen, den Aufbau einer Vater- Kind-Beziehung nicht zu boykottieren und alles zu unterlassen, was deren Verhältnis beeinträchtigt (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). In Zusammenhang mit dem Loyalitätskonflikt erscheint die Haltung der Hauptbezugsperson, d.h. der Mutter, zentral. Ohne Haltungsänderung bei der Mutter bleibt der Loyalitätskonflikt bzw. die Gefährdung der Kinder bestehen. Das Wohl der Kinder wird einzig durch den offenen und chronifizierten Konflikt zwischen den Eltern gefährdet. Andere, insbesondere vom Vater ausgehende Gefährdungsgründe, sind nicht erkennbar. Gleichermassen wird im Gutachten festgehalten, dass weder die unbeständige Lebensführung des Vater noch die von der Mutter geäusserten Befürchtungen, er sei ein schlechtes Vorbild und es bestehe die Gefahr, dass die Kinder seine Verhaltensweisen übernehmen könnten, dem Besuchsrecht entgegenstehen würden. Im Rahmen der Begutachtung haben sich auf Seiten des Vaters also keine Hinweise ergeben, welche gegen ein Besuchsrecht von Stunden sprechen würden (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 32 f.). Insofern erscheint die Empfehlung im Evaluationsbericht, das Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit für alle drei Kinder ‒ ohne dass zwischen der Situation von A._____ und jener der Mädchen unterschieden wird ‒ zu sistieren, nicht überzeugend. Obschon es nachvollziehbar ist, dass die Kinder ohne Haltungsänderung der Mutter verstärkt in die Dynamik des Loyalitätskonflikts geraten (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33), ist auch die jetzige Situation des Kontaktunterbruchs für die Kinder und ihre längerfristige Entwicklung als schädlich

Seite 33 — 61 zu beurteilen. So kann insbesondere das irreale Bild des Vaters stärkere und schädlichere Auswirkungen zeitigen als die mit den Besuchen einhergehenden Auswirkungen der Konfliktsituation (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 mit Verweis auf Friedrich Arnzten, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., München 1994, S. 34 ff.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auftretende Loyalitätskonflikte bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen sind, zumal die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil die negativen Aspekte der anfänglichen Beunruhigungen und möglichen Belastungen in der Regel überwiegen (BGE 131 III 209 E. 5 und 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auf mögliche Massnahmen zur Milderung des Loyalitätskonflikts wird noch einzugehen sein (vgl. E. 4g). Jedenfalls liegt es vorliegend nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder und scheint ihrer Entwicklung abträglich, auf unbestimmte Dauer ‒ das heisst bis die erhoffte Haltungsänderung bei der Mutter eintritt ‒ auf den persönlichen Verkehr mit dem Vater zu verzichten. Auch die gescheiterte Umsetzung des Besuchsrechts allein bildet keinen genügenden Grund, um von künftigen Kontakten abzusehen, da das Scheitern hauptsächlich auf den Widerstand der Mutter zurückzuführen ist. cc) Im Lichte dieser Ausführungen ist entgegen der gutachterlichen Empfehlung von einer unbefristeten Sistierung des Besuchsrechts abzusehen, zumindest was die beiden Töchter betrifft. Allerdings ist der Mutter und den Kindern angesichts der Belastungen durch die kürzlich erfolgte interventionsorientierte Begutachtung und des zu verarbeitenden Todesfalles von F._____ eine zeitlich begrenzte Ruhepause einzuräumen. Es erscheint dem Gericht vorliegend angemessen, das Besuchsrecht für B._____ und C._____ bis Ende 2017 auszusetzen. Bis dahin soll, wie im Gutachten vorgeschlagen, lediglich eine Gegenüberstellung stattfinden und zwar im Sinne einer Informationsvermittlung durch den Beistand ohne direkten Kontakt zwischen dem Vater und den beiden Mädchen. Zudem wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, den Kindern über den Beistand Informationen sowie Geschenke oder Fotografien zukommen zu lassen. Ab Januar 2018 sollen die Besuchskontakte wieder aufgenommen werden. Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs ist es angezeigt, dass die Mädchen im Vorfeld von einer Fachperson auf die wiedereinsetzenden Kontakte vorbereitet und bei der Wiederaufnahme derselben weiterhin psychologisch begleitet und unterstützt werden. Daher wird die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, ihre Töchter B._____ und C._____ ab Herbst 2017 für eine psychologische Begleitung bei einem Kinderpsychologen oder einer gleichermassen qualifizierten Person anzumelden und dafür besorgt zu sein, dass mindestens eine Sitzung pro Monat so-

Seite 34 — 61 lange wie nötig, mindestens jedoch während eines Zeitraums von sechs Monaten, stattfindet. Sie hat darauf zu achten, dass die Sitzungen regelmässig durchgeführt und die Termine eingehalten werden. Die Fachperson soll mit den Mädchen anlässlich der Therapiesitzungen die bevorstehenden Kontakte mit dem Vater thematisieren und sie behutsam auf die Begegnungen einstellen. Nach dieser Vorbereitungsphase wird im Januar 2018 ein erster begleiteter Besuchskontakt zwischen dem Vater und den beiden Töchtern durchzuführen sein. Auch in dieser zweiten Phase erscheint eine parallele Weiterführung der Gesprächstherapie angezeigt, um allfälligen Verunsicherungen und Irritationen der Mädchen zu begegnen und die Treffen zu verarbeiten. Die Besuche sollen anfänglich einmal pro Monat für eine Dauer von zwei Stunden jeweils in Begleitung des Beistands oder einer vom Beistand zu bestimmenden Drittperson an einem neutralen Ort stattfinden. Sowohl die Dauer als auch die Regelmässigkeit der Besuche ist in der Folge schrittweise auszudehnen, wobei als Ziel anzustreben ist, dass Ende 2018 alle zwei Wochen ein Besuch von einem ganzen Tag, ohne Übernachtung, durchgeführt werden kann. Der Kontaktaufbau hat schonend, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bedürfnisse von B._____ und C._____, zu erfolgen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht festlegen, wie schnell eine Kontaktsteigerung vorgenommen und ab wann unbegleitete Besuche durchgeführt werden können. Deshalb ist der Beistand mit der Aufgabe zu betrauen, über den schrittweisen Ausbau der Besuchskontakte im gerichtlich vorgegeben Rahmen (anfangs begleitete monatliche Besuche von zwei Stunden, innerhalb eines Jahres Erweiterung auf eintägige Besuche alle zwei Wochen, wenn möglich unbegleitet) zu befinden. Dafür hat er sich insbesondere bei den Beteiligten nach dem Verlauf der Kontakte zu erkundigen und sich, falls er die Begleitung der Besuche nicht selbst übernimmt, durch die hierfür eingesetzte Person regelmässig Bericht erstatten zu lassen. Für den Fall, dass der Beistand hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung einen Anpassungsbedarf erkennen sollte, kann er mit einem entsprechenden Antrag an die KESB gelangen, welche für eine Änderung des persönlichen Verkehrs zuständig ist (vgl. Art. 134 Abs. 4 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 7 zu Art. 134 ZGB) und auch allfällig erforderliche Kindesschutzmassnahmen ergreifen kann (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4h), was denn im Berufungsverfahren grundsätzlich auch von keiner Seite bestritten wurde. Da sich die Gefährdung des Kindeswohls auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist die Beistandschaft allerdings auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzt und stützt sich damit nur auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auch auf Art. 308

Seite 35 — 61 Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 140 III 241 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 8). Soweit sich die Berufung von X._____ gegen die Person des Beistands richtet, welcher von der KESB Engadin/Südtäler ernannt wurde, hätte darauf gar nicht eingetreten werden können, zumal es sich dabei um eine in der Zuständigkeit der KESB liegende Vollzugsfrage handelt (vgl. vorstehend E. 4b/aa). Zwischenzeitlich ist der vormalige Beistand E._____ aufgrund seines Ausscheidens aus der Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell mit unangefochten gebliebenem Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2015 durch I._____ ersetzt worden. Die Berufungsklägerin hat den entsprechenden Antrag auf Wechsel des Beistands anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung denn auch zurückgezogen. dd) Für A._____ drängt sich eine abweichende Regelung auf. Dies anerkennt auch der Vater, indem er festhält, dass von Kontakten mit dem Jungen vorerst abzusehen sei und solche erst bei positivem Verlauf der Besuche mit den Mädchen in Betracht zu ziehen seien. Aufgrund der bei A._____ festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung weist er eine höhere Stresssensitivität und geringere psychische Widerstandskraft auf als seine Schwestern. Es ist ungewiss, wie lange es dauert, bis sich sein psychischer Zustand stabilisiert und wann er die nötige Belastbarkeit aufweist, um mit den verbundenen Beunruhigungen der Besuchskontakte umzugehen. Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung ist bei ihm zunächst auch auf jährliche Gegenüberstellungen zu verzichten. Sobald er sich in einer psychisch stabilen Situation befindet, kann versuchsweise mit Gegenüberstellungen begonnen werden, wobei diese Informationsvermittlung anfangs durch eine neutrale Person erfolgen soll. Weiter ist zu beobachten, wie er auf die Konfrontation mit dem Vater anlässlich der Gegenüberstellung und auf die Kontaktanbahnung zwischen dem Vater und seinen Schwestern reagiert. Wenn er diesbezüglich keine Auffälligkeiten zeigt, kann eine weitere Annäherung stattfinden, zuerst in Form einer direkten Gegenüberstellung mit dem Vater und in einem weiteren Schritt im Rahmen eines stundenweisen, begleiteten Besuchskontakts. Es wird als notwendig erachtet, dass A._____ in Bezug auf die Auseinandersetzung mit seinem leiblichen Vater psychotherapeutisch begleitet wird. Er befindet sich bereits bei H._____, kjp Graubünden, in Psychotherapie, wobei diese während der interventionsorientierten Begutachtung unterbrochen wurde. Die Therapeutin hat gemäss Verlaufsbericht vom 19. April 2016 ein Standortgespräch vorgeschlagen, um auszumachen, was A._____ benötigt und wie dies erreicht werden kann. In der Folge erscheint es wichtig, dass die Therapie wieder aufgenommen und trotz erschwerter geographischer Bedingungen regelmässig persön-

Seite 36 — 61 liche Therapiesitzungen mit A._____ stattfinden und nicht bloss eine telefonische Beratung der Mutter erfolgt. Entsprechend ist die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. Januar 2015 (vgl. ERZ 14 313 Dispositivziffer 2a) gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB an die Mutter gerichtete Weisung, die Psychotherapie von A._____ solange fortzuführen, bis kein Therapiebedarf mehr besteht, aufrechtzuerhalten. Die Überwachung obliegt wiederum dem Beistand. Zur Beurteilung, welchen Schritten A._____ in Zusammenhang mit dem sukzessiven Aufbau der Besuchskontakte gewachsen ist, wird insbesondere die Einschätzung der Psychotherapeutin heranzuziehen sein. Der Beistand erhält die Aufgabe, mit dieser Rücksprache zu nehmen und für die skizzierte schrittweise Annäherung zwischen Vater und Sohn besorgt zu sein. Er wird somit angewiesen, einen sorgfältigen Kontaktaufbau zwischen dem Vater und A._____ zu gestalten und der KESB Engadin/Südtäler spätestens bis 31. Dezember 2018 einen Vorschlag zur Besuchsrechtsregelung vorzulegen. Es gilt als längerfristiges Ziel, dass mit A._____ Besuchskontakte im gleichen Umfang wie mit B._____ und C._____ stattfinden können. e) Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung stellte die Berufungsklägerin den Antrag, dem Berufungsbeklagten sei dauernd zu verbieten, sich der Berufungsklägerin sowie den drei Kindern zu nähern, worunter auch jeglicher Post-, Telefon- und E-Mail-Verkehr falle. Ein vollständiges Kontaktverbot kann bereits deshalb nicht ausgesprochen werden, weil ein Besuchsrecht angeordnet und es folglich zu Kontakten mit dem Vater kommen wird. Bis Ende 2017 bleibt das Besuchsrecht allerdings sistiert. Wie der Berufungsbeklagte überzeugend ausführt, kann aufgrund der örtlichen Begebenheiten im O.4_____ ein zufälliges Aufeinandertreffen kaum verhindert werden. Nebst diesem Gesichtspunkt erachtet das Gericht ein Kontaktverbot vorliegend auch nicht als verhältnismässig, zumal vom Berufungsbeklagten weder eine direkte Gefahr für die Kinder noch für die Berufungsklägerin ausgeht. Der Berufungsbeklagte wird indessen nachdrücklich aufgefordert, eigenmächtige Kontaktversuche zu unterlassen, um den Prozess für die Wiederaufnahme des Besuchsrechts nicht zu gefährden. Impulsive Versuche, mit den Kindern in Kontakt zu treten, belasten sowohl das Verhältnis zu diesen wie auch zur Berufungsklägerin und erschweren den Neuanfang. Deshalb sollte der Berufungsbeklagte im eigenen Interesse von Kontaktaufnahmen absehen und sich in dieser Hinsicht einsichtig zeigen. Die Annäherung soll vielmehr behutsam im beschriebenen Sinne unter Berücksichtigung der allseitigen Bedürfnisse erfolgen. f) Fraglich bleibt sodann, ob die von der Vorinstanz gegenüber der Mutter angeordnete Strafandrohung in Zusammenhang mit der Einhaltung der Besuchs-

Seite 37 — 61 rechtsregelung weiterhin aufrechtzuerhalten ist. Während sich der Berufungskläger für die Beibehaltung mit einer inhaltlichen Konkretisierung ausspricht, beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung derselben. In Anbetracht, dass sich die Berufungsklägerin zumindest während der interventionsorientierten Begutachtung kooperativ gezeigt hat und ‒ wie nachfolgend hervorgeht (vgl. E. 4g) ‒ zur Aufnahme einer Psychotherapie verpflichtet wird, welche die nötige Kooperationsbereitschaft schaffen sollte, ist vorläufig auf eine Strafandrohung zu verzichten. Es ist zu hoffen, dass die Berufungsklägerin nach der gewährten Ruhepause, der Therapieaufnahme und der damit einhergehenden schrittweisen Anbahnung und Ausdehnung der Besuche einen Weg finden wird, ihren inneren Widerstand gegen das Besuchsrecht zu überwinden. An dieser Stelle sei die Berufungsklägerin einmal mehr auf ihre Pflicht hingewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater trübt, und mit Blick auf das Wohl der Kinder eine gute Beziehung zum anderen Elternteil fördern s

ZK1 2014 106 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.09.2016 ZK1 2014 106 — Swissrulings