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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2015 ZK1 2013 96

17 mars 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,488 mots·~1h 7min·5

Résumé

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Kindesunterhalt) | Berufung ZGB Kindesrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 96 24. März 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, Postfach 459, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 28. Mai 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y._____, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch die Mutter A._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Kindesunterhalt), hat sich ergeben:

Seite 2 — 42 I. Sachverhalt A/1. Am _____2001 kam Y._____ zur Welt. Er ist der Sohn von A._____, geboren am _____1973, und von X._____, geboren am _____1979. Der Vater hatte Y._____ bereits vorgeburtlich, am 2. Mai 2001, beim Zivilstandsamt des Kreises O.1_____ anerkannt. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 14. August 2001, genehmigt von der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ am 21./29. August 2001, verpflichtete sich X._____, an den Unterhalt von Y._____ einen indexierten, im Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 650.-- pro Monat zu leisten. Bei Abschluss des Unterhaltsvertrags ging man davon aus, dass X._____ mit einer Tätigkeit von 100% einen Monatslohn von brutto Fr. 3‘500.-- und A._____ in Teilzeitbeschäftigung einen solchen von rund Fr. 2‘000.-- erzielen kann. Nach einem Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt O.1_____ vom 15. Dezember 2011 wurde der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Januar 2012 teuerungsbedingt auf Fr. 695.-- angepasst. A/2. X._____ schloss am 19. August 2005 auf dem Zivilstandsamt O.2_____ mit B._____, geboren am _____1980, die Ehe. Aus dieser Verbindung gingen die Kinder C._____, geboren am _____2006, und D._____, geboren am _____2007, hervor. B/1. Am 29. Mai 2012 reichte X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Imboden ein Schlichtungsgesuch betreffend die Abänderung des Unterhaltsbeitrags an Y._____ ein. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 24. Juli 2012 stellte der Vermittler am 27. August 2012 die Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 3. Oktober 2012 prosequierte X._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Imboden. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Ziff. 4 des Unterhaltsvertrages vom 21.08.2001, von der Vormundschaftsbehörde genehmigt am 29.08.2001, sei wie folgt abzuändern: X._____ hat an den Unterhalt von Y._____ mit Wirkung ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 monatlich im Voraus zahlbar zu leisten. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. jeweils geltende MWST, zu Lasten des Beklagten.” In der Klageschrift stellte der Kläger überdies den formellen Antrag, dass die Kindsmutter A._____ ihre Steuererklärung 2011, die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen 2010 und 2011, ihren Lohnausweis 2011 sowie sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2012 zu edieren habe. Dies mit der Begründung, die Genannte lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass weder sie noch

Seite 3 — 42 der Beklagte auf die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge angewiesen seien. Y._____ beantragte in seiner Klageantwort vom 16. November 2012 die kostenfällige Abweisung der Klage. In der Folge ordnete der vorsitzende Richter einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Kläger reichte am 11. Dezember 2012 eine Replik ein, in der er seine Klagebegehren bestätigte. Ebenso hielt der Beklagte in seiner Duplik vom 18. Januar 2013 unverändert an seinen Anträgen gemäss Klageantwort fest. B/2. Am 28. Januar 2013, mitgeteilt am 1. Februar 2013, erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Beweisverfügung. Zum Gegenstand des Beweisverfahrens wurde darin festgehalten, zwischen den Parteien sei strittig, ob sich die Verhältnisse bzw. die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei seit Genehmigung des Unterhaltsvertrags durch die Vormundschaftsbehörde im Jahr 2001 derart erheblich verändert hätten, dass der von der klagenden Partei zu Gunsten der beklagten Partei zu bezahlende Unterhaltsbeitrag neu festgesetzt werden müsse. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der beklagten Partei seien für den Ausgang des Verfahrens völlig irrelevant, zumal die klagende Partei lediglich eine Veränderung der eigenen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend mache. In diesem Sinn wurden zwar verschiedene Editionen angeordnet, dem Editionsbegehren des Klägers hinsichtlich der Steuer- und Lohnunterlagen der Kindsmutter wurde indes nicht stattgegeben. Der vorsitzende Richter erklärte sodann die eingereichten Urkunden sowie die Zeugin A._____ als relevant, Letzteres für das Fragethema des Umfangs des Besuchsrechts. B/3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 stellte der Kläger den Antrag auf Ergänzung der Beweisverfügung im Sinne einer Gutheissung des in der Klage gestellten Editionsbegehrens. Er begründete den Antrag damit, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sorgerechtsinhaberin im vorliegenden Fall sehr wohl von Bedeutung seien und dazu Behauptung und Gegenbehauptung im Raum ständen. Der Beklagte beantragte am 22. Februar 2013 die Abweisung des Antrags, mit der Begründung, die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten bzw. seiner Mutter sei unerheblich. In seiner prozessleitenden Verfügung vom 28. Februar 2013, mitgeteilt gleichentags, wies der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch auf Wiedererwägung der Beweisverfügung ab, wobei er dies im Wesentlichen damit begründete, dass die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge für

Seite 4 — 42 ein Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung sei. Sodann wurde festgehalten, dass der Kläger seine Behauptung, die Mutter des Beklagten lebe in guten oder sogar in äusserst guten finanziellen Verhältnissen, mit keinem Wort näher substantiiert habe und damit seiner Mitwirkungspflicht, die auch in einem unter die Untersuchungsmaxime fallenden Verfahren gelte, nicht nachgekommen sei. Es handle sich um nichts anderes als um eine aus der Luft geholte und durch nichts untermauerte Behauptung. Im Übrigen sei der Antrag als unzulässige Beweisausforschung zu qualifizieren. B/4. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 28. Mai 2013 statt. Bei dieser Gelegenheit erneuerte der Rechtsvertreter des Klägers seinen Antrag auf Edition der Steuerunterlagen und der Lohnausweise aus Händen der Kindsmutter. Das Gericht wies den Beweisantrag abermals ab, wobei es zur Begründung ausführte, zum einen sei nicht ersichtlich, inwieweit bei der Kindsmutter sehr günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen sollten, und zum anderen sei zu berücksichtigen, dass mit dem aktuellen Unterhaltsbeitrag von Fr. 695.-- die tatsächlichen Unterhaltsbedürfnisse des Beklagten bei weitem nicht abgedeckt werden könnten. Mit Entscheid vom 28. Mai 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, erkannte das Bezirksgericht Imboden, wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.-- werden dem Kläger auferlegt. Sie gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Ausseramtlich hat der Kläger den Beklagten mit CHF 5‘000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. (Rechtsmittelbelehrungen) 4. (Mitteilung)” C/1. Gegen dieses Urteil erklärte X._____ mit Eingabe vom 18. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebt folgende Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid Prozess Nr. _____ des Bezirksgerichtes Imboden sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Ziff. 4 des Unterhaltsvertrages vom 21.08.2001, von der Vormundschaftsbehörde genehmigt am 29.08.2001, sei wie folgt abzuändern: X._____ hat an den Unterhalt von Y._____ mit Wirkung ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 monatlich im Voraus zahlbar zu leisten. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. jeweils geltende MWST, zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten so-

Seite 5 — 42 wohl für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden wie auch für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden.” Zugleich wird der formelle Antrag auf Edition der Steuererklärungen 2011 und 2012, der definitiven Steuerveranlagungsverfügungen 2010, 2011 und 2012, des Lohnausweises 2011 sowie sämtlicher Lohnabrechnungen des Jahres 2012 aus Händen der Kindsmutter A._____ gestellt. Ebenfalls am 18. September 2013 reichte X._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diesem wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. November 2014 (ERZ 13 287) entsprochen. C/2. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 22. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das von ihm gleichentags gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. Februar 2015 (ERZ 13 329) gutgeheissen. C/3. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien am 24. Oktober 2013 mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a. Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und hat eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand. Es kann daher mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO). b. Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger X._____ reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 28. Mai 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, am 18.

Seite 6 — 42 September 2013 ein, so dass die Eingabe fristgerecht erfolgte. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, weshalb darauf eingetreten werden kann. c. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). d. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ordentlichen Unterhaltsbeiträge, die X._____ an seinen Sohn Y._____ ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens zu leisten hat. 2a/aa. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). a/bb. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht nach Art. 286 Abs. 2 ZGB den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Art. 286 Abs. 2 ZGB bildet auch Grundlage für die Abänderung eines aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrags, sofern eine Änderung nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 09.31 u. 09.35; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. A., Basel 2014, N 17 f. zu Art. 287 ZGB). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor (KB 3 e contrario). b/aa. Mit der Wendung "Veränderung der Verhältnisse" in Art. 286 Abs. 2 ZGB sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse angesprochen (Haus-

Seite 7 — 42 heer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.40). Erheblich ist eine Veränderung, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Umfang von Gewicht ist (Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 5 zu Art. 286 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.41). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Wullschleger, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, sofern der künftigen und seither tatsächlich eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse nicht bereits bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen wurde (BGE 128 III 305 ff. [310 f.], E. 5b; Wullschleger, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB). Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags des Kindes setzt voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine andere Regelung als zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil – bzw. in casu den Unterhaltsvertrag – zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Der Eintritt eines neuen – erheblichen und dauerhaften – Umstands führt indessen nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags. Nur wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen angesichts der im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Umstände unausgewogen wird, insbesondere wenn diese Last für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der selbst in bescheidenen Verhältnissen lebt, übermässig schwer wird, kann eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags in Frage kommen. Das Gericht kann sich daher nicht darauf beschränken, eine Änderung in der Situation eines der Elternteile festzustellen, um das Gesuch gutzuheissen; es muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Beitrags im konkreten Fall zu befinden. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktualisiert hat (BGE 137 III 604 ff. [606], E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62). b/bb. Eine im Abänderungsverfahren relevante Veränderung kann beim Unterhaltsschuldner eintreten, bspw. durch eine Erhöhung bzw. Verminderung seines

Seite 8 — 42 Einkommens oder seines Bedarfs, aber auch beim Kind als Unterhaltsgläubiger, z.B. durch eine Erhöhung oder Verminderung seines Bedarfs oder eine Zunahme seiner Eigenversorgungskapazität. Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge ist im Abänderungsverfahren hingegen nur begrenzt zu berücksichtigen, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Namentlich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhutsausübenden Elternteils soll primär dem Kind in Form besserer Lebensbedingungen zu Gute kommen. Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt sich nach Lehre und Rechtsprechung nur, wenn die Unterhaltspflicht für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstellt, die sich mit Rücksicht auf die Besserstellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen bloss der minimalste Existenzbedarf verbleibt, während auf Seiten des Inhabers der elterlichen Sorge gute Verhältnisse vorliegen, so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 ff. [339 ff.], E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, Fam- Pra.ch 2012, S. 38 ff., S. 55 ff.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.42 ff.; Breitschmid, a.a.O., N 13 zu Art. 286 ZGB). Die (Wieder-)Verheiratung des Unterhaltsschuldners bzw. die Gründung einer neuen Familie kann mit einer Zunahme der Belastung durch Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau sowie den Kindern aus der neuen Ehe verbunden sein und eine Abänderungsklage begründen, weil unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind und deshalb bei beschränkten finanziellen Mitteln die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe zu Gunsten der Kinder aus zweiter Ehe herabzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2007, 5A_384/2007, E. 2; Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB; Wullschleger, a.a.O., N 7a zu Art. 286 ZGB). c. Die Klage auf Abänderung des Unterhalts nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ist eine Unterart der Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB. Die Grundsätze der Unterhaltsklage gelten bezüglich des Verfahrens auch für sie (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 295 ZPO). Nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, die bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, somit auch bei Abänderungsklagen, zur Anwendung gelangen, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung

Seite 9 — 42 an die Parteianträge (Offizialmaxime) (Spycher, a.a.O., N 5 zu Art. 296 ZPO; Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 zu Art. 296 ZPO; differenzierend Summermatter, a.a.O., S. 45 ff.). 3a. Das Bezirksgericht Imboden errechnete im angefochtenen Urteil gestützt auf BGE 137 III 59 ff., wonach der Unterhaltsschuldner nur im für ihn allein massgeblichen Existenzminimum zu schützen ist, den Minimalbedarf des Klägers und gelangte dabei zur Erkenntnis, dass sich dieser auf Fr. 2‘671.-- pro Monat belaufe. In der Folge hielt das Gericht fest, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5‘769.-- verbleibe dem Kläger eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3‘098.--. Es erscheine offensichtlich, dass ihm vor diesem Hintergrund die Entrichtung eines Unterhaltsbeitrages an den Beklagten in unveränderter Höhe von Fr. 695.-- pro Monat möglich sei. Daran vermöge auch der Hinweis auf die komfortablen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter nichts zu ändern, da mit dem erwähnten Unterhaltsbeitrag der nach den Zürcher Empfehlungen berechnete Barunterhalt des Beklagten von Fr. 1‘465.-- bzw. ab Alter 13 von Fr. 1‘770.-- bei weitem nicht gedeckt sei und die Kindsmutter daher neben Pflege und Erziehung auch einen wesentlichen Teil des Barunterhalts des Kindes zu tragen habe. Sodann könne bei einem Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4‘342.-- sowie einem Bedarf, der sich für sie und den Beklagten auf Fr. 4‘551.-- belaufe, auch nicht davon gesprochen werden, dass der Anteil des Klägers am gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes im falschen Verhältnis zur eigenen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter stehe. Demzufolge sei die Klage abzuweisen (E. 2, S. 4 ff., des vorinstanzlichen Urteils). b. Der Berufungskläger rügt die Erkenntnis bzw. das Vorgehen der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. Zunächst macht er eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB habe das urteilende Gericht die Leistungsfähigkeit beider Elternteile und des Kindes zu prüfen. Ihrer Pflicht zur Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter sei die Vorinstanz indes nicht nachgekommen. Diese habe überdies das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seinen entsprechenden Editionsantrag abgewiesen, sich gleichzeitig aber dennoch zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter geäussert habe, und zwar gestützt auf Sachverhaltsfeststellungen bzw. Beweisurkunden, die dem Berufungskläger zuvor nicht bekannt gewesen seien, da sie offenbar aus dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege stammten, und zu denen er auch nie habe Stellung beziehen können. Zu Unrecht sei durch die Vorinstanz sodann keine Minimalbedarfsberechnung für ihn und seine Familie vorgenommen worden, sondern lediglich eine ein-

Seite 10 — 42 geschränkte, auf seine Person bezogene Notbedarfsberechnung. Im Weiteren wirft der Berufungskläger dem Bezirksgericht Imboden eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Er macht geltend, der Minimalbedarf seiner Familie liege bei Fr. 6‘088.20, was bei einem Nettoeinkommen von Fr. 5‘769.45 zu einem monatlichen Manko von Fr. 318.75 führe. Seiner Ehefrau sei die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit infolge des Alters der Kinder sowie einer Halswirbelverletzung nicht zumutbar. Die massgeblichen Faktoren zur Ermittlung der Unterhaltspflichten des Berufungsklägers hätten sich somit seit dem Jahr 2001 erheblich, dauerhaft und in nicht vorhersehbarer Art und Weise verändert, so dass eine Reduktion des an den Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags auf Fr. 400.-- pro Monat gerechtfertigt sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter erheblich höher sei als seine eigene. Gemäss Feststellung der Vorinstanz verfüge jene über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘342.--. Zuzüglich seiner Unterhaltszahlungen in der beantragten Höhe von Fr. 400.-- ständen ihr für den Zweipersonenhaushalt mit dem Berufungsbeklagten monatlich mindestens Fr. 4‘742.-- zur Verfügung, was ihren Minimalbedarf bei weitem decke. Dies im Gegensatz zum Berufungskläger, der nach Abzug des erwähnten Unterhaltsbeitrags für seine vierköpfige Familie über monatlich lediglich Fr. 5‘369.45 verfüge, womit sein Minimalbedarf nicht gedeckt sei (Berufung, S. 4 ff.). c. Das Vorgehen der Vorinstanz greift in der Tat zu kurz. Wie in E. 2b/bb dargelegt, können die Gründung einer neuen Familie bzw. die damit verbundenen zusätzlichen Unterhaltspflichten einen Grund für die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen bilden. Um zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsverpflichteten durch neue Unterhaltslasten erheblich und dauernd verschlechtert hat, müssen die Unterhaltsbedürfnisse der neuen Familie ermittelt werden. Der Bedarf neuer gemeinsamer Kinder ist daher, steht die Gründung einer neuen Familie als Abänderungssachverhalt in Frage, in die Bedarfsrechnung des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Im Grundsatz ebenso zu berücksichtigen ist der Bedarf des betreuenden Ehegatten (Wullschleger, a.a.O., N 7a zu Art. 286 ZGB). Die Frage, ob eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht, um den Ehemann bei der Erfüllung vorbestehender Unterhaltspflichten gegenüber vorehelichen Kindern unterstützen zu können, ist – ergibt sich bei den tatsächlich gegebenen Verhältnissen ein Abänderungsbedarf – im Rahmen der Neufestsetzung des Unterhalts zu klären. Es genügt unter diesen Umständen – ungeachtet BGE 137 III 59 ff. (vgl. dazu E. 7d/cc) – nicht, bloss eine isolierte Betrachtung des Einkommens und des persönlichen Bedarfs des Unterhaltsschuldners sowie des dar-

Seite 11 — 42 aus resultierenden Überschusses vorzunehmen. Im Abänderungsverfahren geht es denn auch nicht primär um die Frage, ob die Leistung des bisherigen Unterhaltsbeitrags ohne Eingriff ins persönliche Existenzminimum möglich ist, sondern darum, ob der bisherige Unterhaltsbeitrag trotz Veränderung der Leistungsfähigkeit noch angemessen ist, wobei Letztere unter Einbezug sämtlicher Unterhaltspflichten zu beurteilen ist. In casu hat der Berufungskläger nicht nur sich selbst zu versorgen, sondern auch die ehelichen Kinder C._____ und D._____. Sodann unterhält er auch seine Ehefrau, B._____, ging jene bei Klageeinleitung doch keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern betreute die beiden gemeinsamen Kinder. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist der Bedarf der Ehefrau und der ehelichen Kinder in einem ersten Schritt zu berücksichtigen. Ergibt sich dabei, dass nach Erfüllung sämtlicher Unterhaltspflichten im Vergleich zu den Annahmen im Zeitpunkt der Festsetzung des in Frage stehenden Unterhaltsbeitrags ein geringerer Überschuss verbleibt, ist eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zu bejahen, was Anlass für eine Überprüfung der Unterhaltsregelung bietet. Erst in einem zweiten Schritt – und unter Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes und der Obhutsberechtigten – stellt sich die Frage der Verteilung des Überschusses bzw. der Rangfolge der verschiedenen Unterhaltsberechtigten, namentlich dann, wenn auch nach Ausnützung der gesamten Leistungsfähigkeit immer noch nicht genügend Mittel für die Befriedigung aller Ansprüche vorhanden sind und deshalb eine Kürzung des einen oder anderen oder aber aller Ansprüche vorzunehmen ist (vgl. auch Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.29). Somit ist nachfolgend zunächst die wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers zu prüfen – unter Einbezug des Notbedarfs der gesamten Familie und des bisherigen Unterhaltsbeitrags an den Berufungsbeklagten –, um festzustellen, ob sich wie von ihm vorgebracht ein Manko ergibt, und bejahendenfalls, ob dies im Vergleich zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung eine Verschlechterung darstellt. 4a. Als Erstes ist das Nettoeinkommen des Berufungsklägers zu ermitteln, der bei der E._____AG in O.2_____ im Schichtbetrieb tätig ist. Sein Bruttolohn beträgt inklusive Schichtzulage Fr. 5‘345.-- pro Monat. Nach Abzug der Beiträge für AHV/IV/EO, ALV, UVG und KTG von insgesamt Fr. 441.35 sowie für die Pensionskasse von Fr. 320.40 ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 4‘583.25 (KB 7 u. 15, vgl. auch KB 14 u. 26). Inklusive des Anteils am 13. Monatslohn beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers somit auf Fr. 4‘965.--.

Seite 12 — 42 Zu beachten ist, dass der Berufungskläger selbst von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5‘769.45 ausgeht (Berufung, S. 7 u. 9; Klage S. 6), was von der Vorinstanz so übernommen wurde (E. 2c, S. 6, des angefochtenen Urteils). Der höhere Lohn resultiert zum einen aus der Tatsache, dass der Berufungskläger darin die Kinderzulagen berücksichtigt. Allerdings sind Kinderzulagen als ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzuzuzählen, sondern bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 ff. [64], E. 4.2.3, m.w.H.; Wullschleger, a.a.O., N 21 zu Art. 285 ZGB). Zum anderen geht der Berufungskläger davon aus, dass für die Unterhaltsberechnung der „Nettolohn I“, ohne Abzug der Beiträge an die berufliche Vorsorge, massgebend ist (vgl. Klage, S. 6). Diese Annahme erweist sich indes als unzutreffend. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für die Unterhaltsberechnung vom effektiv ausbezahlten Nettolohn, inklusive einem allfälligen 13. Monatsgehalt, auszugehen. Was als Arbeitnehmerbeitrag für verschiedene Sozialversicherungen vom Lohn abgezogen wird, auch der von Gesetzes wegen zu leistende Beitrag an die berufliche Vorsorge, steht weder zur Deckung des Lebensunterhalts noch für eine Verteilung an die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31 Fn. 45; Wullschleger, a.a.O., N 21 zu Art. 285 ZGB). Dieser offensichtliche Irrtum ist gestützt auf die vorliegend anwendbare Untersuchungsmaxime zu korrigieren. Aufgrund des Gesagten ist für die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers auf den effektiv ausbezahlten Nettolohn ohne Kinderzulagen von Fr. 4‘965.-- pro Monat abzustellen. b/aa. Den Notbedarf des Berufungsklägers bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2‘671.-- (E. 2c, S. 6, des angefochtenen Urteils), wobei in der Berufung wie bereits dargelegt zu Recht vorgebracht wird, dass entgegen dem Vorgehen des Bezirksgerichts der Minimalbedarf für die gesamten Familie zu ermitteln sei. Der Berufungskläger macht geltend, dieser Bedarf belaufe sich auf Fr. 6‘088.20 pro Monat (Berufung, S. 7 ff.), was nachfolgend zu überprüfen ist. Da knappe finanzielle Verhältnisse zur Diskussion stehen, erfolgt die Ermittlung des Grundbedarfs nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2009. b/bb. Die Grundbeträge belaufen sich für das Ehepaar X.B._____ auf Fr. 1‘700.-und für die Kinder C._____ und D._____ auf je Fr. 400.--. Die monatlichen Mietkosten für die Familienwohnung betragen inklusive Nebenkosten Fr. 1‘370.-- (KB 21). Der vom Berufungskläger geltend gemachte Betrag von Fr. 1‘628.15, der in etwa der ihm vom Gehalt abgezogenen Summe von Fr. 1‘600.40 (KB 7) ent-

Seite 13 — 42 spricht, erweist sich als zu hoch. Darin sind offenbar auch die Kosten für eine bzw. zwei Garagen (KB 22; Schreiben des Klägers vom 1. März 2013 [vorinstanzliche Korrespondenz]) sowie für Strom enthalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Auto der Familie X.B._____ keine Kompetenzqualität zukommt, ist der Berufungskläger zur Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz doch nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Gegenteiliges wird auch von ihm selbst nicht vorgebracht. In diesem Sinn sind die Kosten für die Garagen nicht zu berücksichtigen. Zu beachten ist immerhin, dass sich für die Ausübung des Besuchsrechts ein Fahrzeug als sinnvoll erweist (vgl. dazu sogleich im nächsten Abschnitt). Da in den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kilometerkosten ein Betrag für Garagierung enthalten ist (vgl. KB 19), rechtfertigt es sich allerdings auch unter diesem Aspekt nicht, die Garagenmiete anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt auch für die geltend gemachten Nebenkosten für Strom, sind diese doch im Grundbetrag enthalten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.30). Für die Ermittlung des Notbedarfs ist hinsichtlich der Wohnkosten somit von einem Betrag von Fr. 1‘370.-- auszugehen. Für seine obligatorische Krankenversicherung nach KVG bezahlte der Berufungskläger im Jahr 2012 Fr. 203.-- pro Monat (KB 16). Bei der Ehefrau schlägt die Krankenkasse mit Fr. 177.-- (KB 9/17) und bei den beiden Kindern mit Fr. 136.-- (Kosten für drei Monate = Fr. 407.80.--, KB 18) zu Buche. Insgesamt fallen unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung somit Krankenversicherungskosten von monatlich Fr. 516.-- an. Für die auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers setzte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 138.-- pro Monat ein (220 Arbeitstage pro Jahr à Fr. 7.50 = Fr. 1‘650.-- pro Jahr). Der Betrag von Fr. 7.50 pro Mahlzeit entspricht dem steuerrechtlich zulässigen Abzug für auswärtige Verpflegung, wenn diese vom Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn die Mahlzeit in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann. Der Berufungskläger geht demgegenüber von Kosten von Fr. 10.-- pro Mahlzeit aus, bringt gegen die Berechnungsweise der Vorinstanz indes keine substantiierten Einwände vor. Deshalb ist auf den Betrag von Fr. 7.50 pro Mahlzeit abzustellen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die E._____AG über ein Personalrestaurant verfügt. Nicht berücksichtigt hat das Bezirksgericht den geltend gemachten erhöhten Nahrungsbedarf bei Schichtarbeit, der gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien mit Fr. 5.50 pro Tag veranschlagt wird. Da ausgewiesen ist, dass der Berufungskläger Schichtarbeit leistet (vgl. KB 7, KB 23 f.), ist ihm der entsprechende Zuschlag von Fr. 101.-- pro Monat (220 Arbeitstage à Fr. 5.50 = Fr. 1‘210.-- pro Jahr) zuzugestehen. Für den Arbeitsweg macht der Berufungskläger Kosten von monatlich Fr. 15.-- geltend. Dieser Betrag entspricht

Seite 14 — 42 dem Ansatz der betreibungsrechtlichen Richtlinien für ein Fahrrad und wird von der Gegenpartei nicht bestritten (vgl. Klageantwort, S. 3), weshalb er in die Berechnung einzubeziehen ist. Die Steuerlast wurde von der Vorinstanz im vom Berufungskläger geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 110.-- berücksichtigt, was vom Berufungsbeklagten zu Recht beanstandet wird (vgl. Berufungsantwort, S. 2 Ziff. 4 in fine). Bei engen finanziellen Möglichkeiten ist die Steuerlast grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 126 III 353 ff. [356], E. 1a/aa). Zu prüfen verbleibt, ob dem Berufungskläger im Notbedarf Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts anzurechnen sind. Er bringt vor, die Kindsmutter sei mit dem Berufungsbeklagten per 26. April 2012 von O.1_____ nach O.3_____ umgezogen. Infolgedessen habe er für die Ausübung des Besuchsrechts monatlich im Durchschnitt 810 Kilometer mit dem Auto zurückzulegen, was bei Kosten von Fr. 0.35 pro Kilometer einem Betrag von Fr. 283.50 pro Monat entspreche. Das Abholen und Bringen des Kindes mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht günstiger. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Fahrkosten für die Besuchsrechtsausübung seien bei der Berechnung des Minimalbedarfs praxisgemäss nicht zu berücksichtigen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Berücksichtigung von Kosten für die Besuchsrechtsausübung zu, namentlich vor dem Hintergrund, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchsrechtsberechtigten, sondern auch in demjenigen des Kindes und auch des Inhabers der elterlichen Obhut liegt, und dass der persönliche Verkehr bei knappen finanziellen Verhältnissen ansonsten verunmöglicht würde. Ob das Gericht dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung der Kinderalimente einen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zugestehen will, stellt typischerweise eine Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens dar (Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2003, 5C.282/2002, E. 3, vom 21. Januar 2013, 5A_390/2012, E. 6.4, sowie vom 14. Juli 2010, 5A_226/2010, E. 6.1). Vorliegend verhält es sich so, dass das Besuchsrecht, wie der Zeugenaussage der Kindsmutter A._____ zu entnehmen ist, grundsätzlich ausgeübt wird. Von zwei bis drei Ausnahmen jährlich abgesehen findet ein monatliches Besuchswochenende statt. Zudem verbringt Y._____ in seinen Schulferien wochenweise Zeit bei seinem Vater. Aufgrund seines Alters ist der Berufungsbeklagte für die Reise zwischen O.3_____ und O.2_____ auf eine Begleitung angewiesen. Die grosse Distanz zwischen dem Wohnort des Berufungsklägers und demjenigen des Berufungsbeklagten führt dazu, dass die Reisekosten entsprechend hoch sind. In Anbetracht dieser Umstände und der gegebenen finanziellen Verhältnisse erscheint die Berücksichtigung von Auslagen für das Besuchsrecht

Seite 15 — 42 vorliegend als angemessen. Dem Berufungskläger sind dabei wie beantragt Kosten für die Benützung eines Fahrzeugs anzurechnen, zumal er eine bescheidene Kilometerentschädigung geltend macht. Zwar käme die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei der Benutzung von Tageskarten oder eines Halbtax- Abonnements unter Umständen trotzdem noch günstiger, doch lässt sich mit einem Auto die Reisezeit deutlich verkürzen (ca. 4 Stunden mit dem öffentlichen Verkehr im Vergleich zu ca. 2.5 Stunden mit dem Auto für einen Weg, wobei für ein Besuchswochenende vier Wege zu fahren sind). Das Gesagte gilt auch für den Fall, dass eine Übergabe des Kindes in O.4_____ bzw. O.5_____ stattfinden würde, wozu die Kindsmutter nach eigenen Angaben bereit wäre (vgl. BB 3). Immerhin liesse sich die Reise dadurch ein bisschen verkürzen, so dass es gerechtfertigt erscheint, dem Berufungskläger für die Ausübung des Besuchsrechts einen Betrag von pauschal Fr. 250.-- anzurechnen. Zusammenfassend ergibt sich für den Berufungskläger und seine Familie der folgende anrechenbare monatliche Grundbedarf: Grundbetrag Eltern Fr. 1‘700.00 Grundbeträge Kinder Fr. 800.00 Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1‘370.00 Krankenversicherung (KVG) Fr. 516.00 auswärtige Verpflegung Fr. 138.00 Verpflegungszuschlag Schichtarbeit Fr. 101.00 Arbeitsweg Fr. 15.00 Fahrkosten für Besuchsrecht Fr. 250.00 Total Fr. 4’890.00 c. Zur Deckung des Notbedarfs der Familie X.B._____ von Fr. 4‘890.-- stehen das Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 4‘965.-- sowie die Kinderzulagen von je Fr. 220.--, total somit Fr. 5‘405.-- pro Monat, zur Verfügung. Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 515.--. Berücksichtigt man nun den aktuellen Unterhaltsbeitrag von Fr. 695.--, den der Berufungskläger aus diesem Überschuss an den Berufungsbeklagten zu leisten hat, ergibt sich ein Manko von Fr. 180.--. d. Was die Leistungsfähigkeit von X._____ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags im Jahr 2001 betrifft, so steht fest, dass damals von einem monatlichen Erwerbseinkommen des Berufungsklägers von Fr. 3'500.-- brutto pro Monat ausgegangen wurde (KB 4, S. 2). Zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn ergibt sich ein Lohn von Fr. 3‘792.--. Netto dürfte sich sein Einkommen damit auf rund Fr. 3‘500.-- belaufen haben (Fr. 3‘792.-- abzüglich Beitrag an die

Seite 16 — 42 AHV/IV/EO/ALV sowie Risikobeitrag an die Pensionskasse [vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG; SR 831.40] von geschätzt insgesamt 8% oder Fr. 303.-- = Fr. 3‘489.--). Wie hoch der Notbedarf des Berufungsklägers bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge war, ist weder seinen Ausführungen zu entnehmen, noch geht dies aus den vorhandenen Akten hervor. Der damalige Bedarf bzw. daraus resultierend die damalige Leistungsfähigkeit muss somit aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt werden. Auszugehen ist dabei von demjenigen Bedarf, wie er sich hypothetisch bei der Aufhebung des damals bestehenden gemeinsamen Haushalts mit A._____ ergeben hätte, wurde der Unterhaltsvertrag doch in erster Linie für diesen Fall geschlossen (vgl. dessen Ziff. 5, KB 3). Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2001 belief sich der Grundbetrag für eine alleinstehende Person auf Fr. 1‘100.--. Was die Mietkosten betrifft, so erweist sich für eine alleinstehende Person ein Betrag von maximal Fr. 1‘000.-- als gerechtfertigt. Werden zudem Fr. 300.-- für die Krankenkassenprämien angerechnet, so ergibt sich ein Grundbedarf von Fr. 2‘400.-- pro Monat. Wie hoch dieser Bedarf genau war, kann vorliegend offen gelassen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Klage bzw. der Berufung keine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in dem Verhältnis verlangt wird, in dem sich die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers verändert hat. Geltend gemacht wird lediglich die Reduktion auf einen Betrag, der es dem Genannten erlaubt, den Grundbedarf seiner neuen Familie zu decken. In diesem Sinn erweist es sich als ausreichend, die Frage zu prüfen, ob der Berufungskläger im Jahr 2001 seinen Grundbedarf decken konnte. War dies der Fall, ist eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zu bejahen, liegt heute doch wie dargelegt ein Fehlbetrag von Fr. 180.-- vor. Bei einem Nettolohn von rund Fr. 3‘500.-- standen dem Berufungskläger nach Abzug des Unterhalts an den Berufungsbeklagten von damals Fr. 650.-- monatlich Fr. 2‘850.-- zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit diesem Betrag der Notbedarf des Berufungsklägers gedeckt war und ihm sogar noch ein kleiner Überschuss verblieb. Unter diesen Umständen ist – vergleicht man die massgeblichen Parameter im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs mit denjenigen im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung – von einer erheblichen und dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers auszugehen, die grundsätzlich Anlass dafür bietet, die Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. e. Wie in E. 2b/aa festgestellt, führt der Eintritt eines neuen, erheblichen und dauerhaften Umstands nicht automatisch, sondern lediglich dann zu einer Abän-

Seite 17 — 42 derung des Kindesunterhaltsbeitrags, wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen unausgewogen wird. Das Gericht hat daher eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vorzunehmen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu befinden. In diesem Sinn ist nachfolgend auch auf die wirtschaftliche Situation der Kindsmutter bzw. die damit im Zusammenhang stehende Rüge des Berufungsklägers, sein rechtliches Gehör sei verletzt, einzugehen. 5a/aa. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, für den Zivilprozess konkretisiert in Art. 53 ZPO, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 ff. [277], E. 3.1; BGE 127 I 54 ff. [56], E. 2b; BGE 124 V 372 ff. [375 f.], E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 u. N 6 zu Art. 53 ZPO). Ein wesentlicher Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Beweisführung. Die Parteien haben das Recht auf die Bezeichnung von Beweismitteln. Die Sachbehauptungen müssen ausreichend substantiiert sein, so dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Das beantragte Beweismittel muss eine rechtserhebliche Sachbehauptung betreffen und geeignet sein, das Gericht vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache zu überzeugen. Überdies sind die Beweismittel frist- und formgerecht vorzubringen (Art. 150 ff. ZPO; Gehri, a.a.O., N 19 f. zu Art. 53 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Gerichte müssen den Parteien ausserdem die Gelegenheit geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder sich zumindest zu deren Ergebnis zu äussern (Art. 155 Abs. 3 ZPO; Gehri, a.a.O., N 22 zu Art. 53 ZPO). Ein Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es seine Überzeugung durch andere Beweismittel bereits gewonnen hat oder wenn es das offerierte Beweismittel zum vornherein für ungeeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (Gehri, a.a.O., N 21 zu Art. 53 ZPO).

Seite 18 — 42 a/bb. Der Berufungskläger stellte im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach das Begehren, dass die Kindsmutter Dokumente zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, namentlich Steuer- und Lohnunterlagen, zu edieren habe, so in der Klageschrift, in seinem Antrag auf Ergänzung der Beweisverfügung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz wies diesen Beweisantrag wiederholt ab, in erster Linie mit der Begründung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge seien im Abänderungsverfahren nicht relevant. In der Verfügung, in der der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch auf Ergänzung der Beweisverfügung ablehnte, wurden dem Berufungskläger überdies eine Verletzung seiner Substantiierungspflicht und eine unzulässige Beweisausforschung vorgeworfen. Anlässlich der Hauptverhandlung wies die Vorinstanz das Editionsbegehren mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, inwieweit bei der Kindsmutter sehr günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen sollten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem aktuellen Unterhaltsbeitrag die tatsächlichen Unterhaltsbedürfnisse des Beklagten bei weitem nicht abgedeckt werden könnten (lit. E, S. 3, des angefochtenen Urteils). Obwohl das Bezirksgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter als nicht relevant erachtete, nahm es im angefochtenen Urteil auf diese Bezug, als es das Verhältnis des Unterhaltsbeitrags des Klägers zum ungedeckten Bedarf des Kindes dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Klägers zur Summe der Leistungsfähigkeit beider Elternteile gegenüberstellte. Dabei stützte es sich auf die Akten des Gesuchs des Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, allerdings ohne die entsprechenden Dokumente für relevant zu erklären und ohne den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen (E. 2c, S. 6 f., des angefochtenen Urteils). a/cc. Die Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz mit dem geschilderten Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt hat, erweist sich als begründet. Zu beachten ist zunächst, dass das Bezirksgericht die Bedeutung der wirtschaftlichen Situation der Kindsmutter für den Fall eines Abänderungsgesuchs auf Seiten des Vaters verkannt hat. Wie in Erwägung 2b dargelegt, trifft es zwar zu, dass die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils im Abänderungsverfahren nur begrenzt zu berücksichtigen ist und namentlich eine Verbesserung dessen Leistungsfähigkeit primär in Form von besseren Lebensbedingungen dem Kind zu Gute kommen soll. Nichtsdestotrotz muss die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen sein und insbesondere für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht übermässig schwer werden. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag unter anderem den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungs-

Seite 19 — 42 fähigkeit der Eltern entsprechen. Diesen Kriterien muss auch im Abänderungsverfahren Rechnung getragen werden, weshalb das Gericht eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen muss, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu befinden (vgl. insb. die in E. 2b erwähnten BGE 137 III 64 ff. [606], E. 4.1, sowie BGE 134 III 337 ff. [339 ff.], E. 2.2.2). Die wirtschaftliche Situation der Kindsmutter ist aber nicht nur in Bezug auf die Prüfung der Ausgewogenheit der Unterhaltslast unter den Eltern von Belang, sondern auch hinsichtlich einer allfälligen Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers. Die Beistandspflicht ist nämlich subsidiär zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern. Deren Leistungsfähigkeit, mithin auch diejenige des Inhabers der elterlichen Sorge, ist daher vorgängig auszuschöpfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2, sowie die Hinweise in E. 7e). Auch vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Abänderungsverfahren die finanzielle Situation von A._____ zu prüfen. Dass lediglich sehr günstige finanzielle Verhältnisse der Kindsmutter relevant wären, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, trifft nicht zu, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, in dem eine Abänderung in erster Linie gestützt auf neue Unterhaltslasten des Berufungsklägers und nicht wegen verbesserter Verhältnisse der Kindsmutter angestrebt wird. Aufgrund des Gesagten stellt die wirtschaftliche Situation der Mutter des Berufungsbeklagten einen rechtserheblichen Umstand dar, weshalb im Grundsatz ein Anspruch des Berufungsklägers bestand, dass seinem frist- und formgerecht gestellten Beweisantrag entsprochen wird, zumal im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Genannte seine Substantiierungspflicht verletzt hätte. Mangels vorprozessualer Auskunftserteilung war eine Substantiierung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei gar nicht möglich, so dass der Berufungskläger auf eine Edition angewiesen war. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Behauptungen des Berufungsklägers auf Grund ihrer falschen rechtlichen Subsumtion zu Unrecht als nicht relevant erachtet und aus diesem Grund seinen Beweisantrag abgelehnt hat, hat sie seinen Anspruch auf Beweisführung und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Hinzu tritt der Umstand, dass das Bezirksgericht im Widerspruch zu seiner Beweisverfügung, wonach die finanzielle Situation der Kindsmutter für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sei, diese Situation für die Entscheidfindung dann trotzdem berücksichtigte. Zu diesem Zweck zog es die Akten heran, die der Beklagte seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beigelegt hatte. Damit entsprach das Gericht zwar dem Beweisantrag des Klägers, zumindest teilweise, verletzte aber dennoch sein rechtliches Gehör. Da der Genannte an dem

Seite 20 — 42 den Beklagten betreffenden Verfahren zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich nicht beteiligt war und über den Beizug der entsprechenden Unterlagen auch nicht orientiert wurde, hatte er weder die Gelegenheit, in die einschlägigen Beweisurkunden Einsicht zu nehmen, noch die Möglichkeit, zu den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu beziehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte es dagegen geboten, die Akten des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Ergänzung bzw. Korrektur der Beweisverfügung als für das Hauptverfahren relevant zu erklären, dem Berufungskläger Akteneinsicht zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen. b/aa. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 ff. [437 f.], E. 3d/aa; BGE 127 III 576 ff. [579], E. 2d; BGE 126 V 130 ff. [131 f.], E. 2b; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 53 ZPO). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 ff. [204 f.], E. 2.2; BGE 132 V 387 ff. [390], E. 5.1; Göksu, a.a.O., N 40 f. zu Art. 53 ZPO; Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 ff. [204 f.], E. 2.2; BGE 132 V 387 ff. [390], E. 5.1). b/bb. Vorliegend hat die Vorinstanz grundlegende Prinzipien des rechtlichen Gehörs in grober Weise missachtet. Dem Berufungskläger wurde nicht nur die Abnahme eines rechtserheblichen sowie frist- und formgerecht beantragten Beweises verweigert, sondern er wurde auch nicht über die für den Entscheid wesentliche Beweisergänzung informiert und erhielt folglich keine Gelegenheit zur

Seite 21 — 42 Akteneinsicht und zur Stellungnahme. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich dennoch nicht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist zu beachten, dass der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt. Namentlich gelangt auch – nachdem die Abänderung des Unterhaltsbeitrags für ein unmündiges Kind verlangt wird – die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (vgl. E. 2c). Sollte sich der Sachverhalt als unvollständig erweisen, hat zudem auch die Berufungsinstanz die Möglichkeit zur ergänzenden Beweisabnahme (Art. 316 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass seinem frist- und formgerecht gestellten sowie einen rechtserheblichen Umstand betreffenden Editionsantrag entsprochen wird. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Abnahme weiterer Beweise allerdings als nicht notwendig, ist doch in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Situation der Kindsmutter bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel beurteilt werden kann (vgl. dazu insbesondere E. 6 nachfolgend). Die Sache erweist sich in diesem Sinn als spruchreif und es kann auf eine Edition der Steuer- und Lohnunterlagen der Mutter des Berufungsbeklagten verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist folglich abzuweisen. Kann die Abänderung der Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren beurteilt werden, würde eine Rückweisung letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Sodann ist nicht ersichtlich, dass den Parteien durch eine Beurteilung durch die Berufungsinstanz Nachteile entstehen würden. Zum einen hatte der Berufungskläger die Gelegenheit, in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Einsicht zu nehmen, auch was das Gesuch des Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, bildeten die entsprechenden Dokumente nach dem Beizug durch das Bezirksgericht doch Teil der Vorakten. Zum anderen nahm der Genannte gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter, namentlich zu deren Nettoeinkommen sowie zu deren Bedarf, in seiner Eingabe Stellung (Berufung, S. 10 f.). Der Berufungsbeklagte beschränkte sich darauf, auf die fehlende Relevanz der finanziellen Situation der Kindsmutter hinzuweisen, hätte jedoch ebenfalls Gelegenheit gehabt, sich zu dieser Frage zu äussern. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass beide Parteien primär die Beurteilung der Abänderungsklage und nicht eine Rückweisung zur Neubeurteilung verlangen. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmende Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO,

Seite 22 — 42 Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 10 u. N 13d zu Art. 318 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 f. zu Art. 318 ZPO) verzichtet werden. 6a. A._____ erzielte im September 2012 mit einer Tätigkeit von 85% bei der F._____ ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4‘350.-- (vorinstanzliches act. V/9, B 1). Ob sie einen 13. Monatslohn erhält, geht aus der eingereichten Lohnabrechnung nicht hervor. Als Arbeitnehmerin hat sie aber jedenfalls Anspruch auf eine Kinderzulage für ihren Sohn. Diese beträgt im Kanton Bern mindestens Fr. 230.-- pro Monat (vgl. das Merkblatt der AHV/IV Nr. 6.08 zu den Familienzulagen, verfügbar unter www.ahv-iv.ch). b/aa. Was den Notbedarf der Kindsmutter sowie des in ihrem Haushalt lebenden Berufungsbeklagten betrifft, so wurde im Berufungsverfahren wie auch vor der Vorinstanz darauf verzichtet, einen bestimmten Betrag geltend zu machen bzw. zu belegen. Allerdings kann der Notbedarf aufgrund der im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Urkunden und der im Kanton G._____ geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hinreichend genau ermittelt werden. Da knappe finanzielle Verhältnisse zur Diskussion stehen, rechtfertigt es sich entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz nicht, den Bedarf des Berufungsbeklagten anhand der Zürcher Richtlinien zu bestimmen. b/bb. A._____ ist als alleinerziehender Mutter ein Grundbetrag von Fr. 1'350.-anzurechnen. Der Grundbetrag für Y._____ liegt bei Fr. 600.--. Die Mietkosten belaufen sich inklusive Nebenkosten auf Fr. 1‘400.-- (BB 5), wobei es gerechtfertigt erscheint, der Mutter davon Fr. 1'100.-- anzurechnen und Fr. 300.-- als Wohnkostenanteil des Berufungsbeklagten zu betrachten. Die Krankenversicherung schlägt bei der Kindsmutter mit Fr. 297.-- und bei Y._____ mit Fr. 88.-- zu Buche (vorinstanzliches act. V/9, B 3); der Prämienaufwand für die Zusatzversicherung nach VVG kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.). Des Weiteren sind in den Bedarf der Mutter die Kinderbetreuungskosten einzurechnen. Fallen solche Kosten an, weil der Elternteil, dem die Obhut über das Kind zusteht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen will oder muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken oder zu verbessern, gehören diese Kosten nicht zum Bedarf des Kindes, sondern wie andere Gewinnungskosten (bspw. Fahrkosten zum Arbeitsort, auswärtige Verpflegung etc.) zum Bedarf des betreffenden Elternteils (im Einzelnen vgl. das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2010, ZK1 09 37/38, E. 5a).

Seite 23 — 42 Geltend gemacht wird ein Betrag von Fr. 170.--, der aufgrund der eingereichten Unterlagen (vorinstanzliches act. V/9, B 4 u. 5) ausgewiesen ist. Damit ergeben sich die folgenden anrechenbaren monatlichen Grundbedarfe: A._____: Grundbetrag Fr. 1‘350.00 Wohnkostenanteil (inkl. NK) Fr. 1'100.00 Krankenversicherung (KVG) Fr. 297.00 Betreuungskosten Y._____ Fr. 170.00 Total Fr. 2‘917.00 Y._____: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil (inkl. NK) Fr. 300.00 Krankenversicherung (KVG) Fr. 88.00 Total Fr. 988.00 c. Der Notbedarf des Berufungsbeklagten sowie seiner Mutter beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 3‘905.--. Zur Deckung dieses Bedarfs stehen das Einkommen von A._____ von Fr. 4‘350.--, die Kinderzulage für Y._____ von mindestens Fr. 230.-- sowie der aktuelle Unterhaltsbeitrag von Fr. 695.-- zur Verfügung, total demnach Fr. 5‘275.--. Daraus resultiert ein Überschuss von mindestens Fr. 1‘370.-- pro Monat. Sollte die Kindsmutter einen 13. Monatslohn erhalten, wäre der Überschuss noch grösser. d. Wie hoch die Leistungsfähigkeit von A._____ bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Jahr 2001 war, geht aus den vorhandenen Akten nicht hervor. Fest steht lediglich, dass damals von einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 2‘000.-- pro Monat ausgegangen (KB 4, S. 2) und dass der Unterhaltbeitrag für Y._____ für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Fr. 650.-festgelegt wurde (KB 3). Der Bedarf von Mutter und Kind muss daher wie beim Berufungskläger aufgrund von Erfahrungswerten sowie anhand der früher geltenden betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt werden. Geht man hinsichtlich der Mietkosten und der Krankenkassenprämien von denselben Beträgen aus wie beim Berufungskläger (Miete Fr. 1‘000.--, Krankenkasse Fr. 300.--, vgl. E. 4d), ergibt sich unter Berücksichtigung des höheren Grundbetrags für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1‘250.-- ein Grundbedarf von Fr. 2‘550.--. Dazu kommt der Bedarf von Y._____ von geschätzt Fr. 550.-- (Grundbetrag Fr. 250.--, Wohnkostenanteil Fr. 200.--, Krankenkasse Fr. 100.--), woraus ein

Seite 24 — 42 Gesamtbedarf von Fr. 3‘100.-- pro Monat resultiert. Die Frage, wie hoch der Notbedarf des Berufungsbeklagten und seiner Mutter im Jahr 2001 genau war, kann wiederum offen gelassen werden. Es ergibt sich bereits so hinreichend deutlich, dass es der Kindsmutter mit den zur Verfügung stehenden Einkünften von maximal Fr. 2‘800.-- (eigenes Einkommen Fr. 2‘000.--, Unterhaltsbeitrag für Y._____ Fr. 650.--, damalige Kinderzulage Fr. 150.--) kaum möglich gewesen sein dürfte, ihre Lebenskosten sowie diejenigen ihres Kindes zu decken. Ihre Leistungsfähigkeit hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags im Jahr 2001 demnach deutlich verbessert. e. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 4, E. 6a-d) geht hervor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur beim Berufungskläger, sondern auch bei der Mutter des Berufungsbeklagten erheblich und dauerhaft verändert haben. Beim Berufungskläger trat eine Verschlechterung ein, die bei Aufrechterhaltung des aktuellen Unterhaltsbeitrags an den Berufungsbeklagten zu einem monatlichen Manko von rund Fr. 180.-- führt. Demgegenüber war er bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags in der Lage, seinen Grundbedarf zu decken bzw. verfügte vermutungsweise sogar noch über einen kleinen Überschuss. Bei A._____ kam es zu einer Verbesserung der Verhältnisse. Sie erzielt aktuell einen Überschuss von mindestens Fr. 1‘370.-- pro Monat, im Gegensatz zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung, in dem sie ihren Grundbedarf wohl nicht decken konnte. Unter diesen Umständen kann die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden, so dass es notwendig wird, den Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten neu festzusetzen. 7a. Der Grund für die Anpassung des Kindesunterhaltsbeitrags liegt in casu primär in den beim Berufungskläger hinzugekommenen Familienlasten, welche zu einer erheblichen und dauerhaften Verminderung seiner Leistungsfähigkeit geführt haben, während die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Berufungsbeklagten bzw. seiner Mutter für sich alleine wohl keine Abänderung gerechtfertigt hätte. Der Berufungskläger beantragt eine Herabsetzung des Unterhalts um Fr. 295.-- auf Fr. 400.-- pro Monat, mit der Begründung, dass er damit den Grundbedarf für sich und seine zweite Familie zu decken vermöge. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob eine derartige Reduktion den Interessen sämtlicher Beteiligter ausreichend Rechnung trägt. b. Was die Belastung des Berufungsklägers anbelangt, lässt sich feststellen, dass ihm mit der erwähnten Reduktion tatsächlich ermöglicht wird, den betreibungsrechtlichen Notbedarf seiner Familie von Fr. 4‘890.-- (vgl. E. 4b/bb) zuzüg-

Seite 25 — 42 lich Steuern zu decken. Geltend gemacht wird eine Steuerlast von Fr. 110.--, welche ausgewiesen ist (KB 12) und womit sich ein Bedarf von insgesamt Fr. 5‘000.-ergibt. Bei Einkünften einschliesslich Kinderzulagen von Fr. 5‘405.-- (vgl. E. 4c) verbleibt ein Überschuss von Fr. 405.--, so dass eine Herabsetzung des Unterhalts an den Berufungsbeklagten auf Fr. 400.-- pro Monat als angemessen erscheint. c. Die Mutter des Berufungsbeklagten ihrerseits ist dank der im Vergleich zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung verbesserten finanziellen Verhältnisse in der Lage, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 400.-- aufzufangen und selber einen entsprechend höheren Beitrag an den Unterhalt ihres Sohnes zu leisten. Ihr persönlicher Notbedarf liegt bei Fr. 2‘917.-- (E. 6b/bb). Rechnet man bei der Kindsmutter ebenfalls die Steuerbelastung – in der geltend gemachten und grundsätzlich ausgewiesenen Höhe von Fr. 500.-- (vorinstanzliches act. V/9, B 6) – ein, ergibt sich ein Bedarf von Fr. 3‘417.--. Bei einem Einkommen von Fr. 4‘350.- - (E. 6a) verfügt sie demnach über einen persönlichen Überschuss von monatlich Fr. 933.--. Welcher Betrag davon zur Kompensation des tieferen Unterhaltsbeitrags aufgewendet werden muss, hängt vom Notbedarf von Y._____ ab. Wie in E. 6b/bb errechnet, liegt dieser bei Fr. 988.--. Zur Deckung des Bedarfs ihres Sohnes stehen A._____ die Kinderzulage von mindestens Fr. 230.-- sowie der reduzierte Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zur Verfügung, womit ein Betrag von Fr. 358.-- pro Monat verbleibt, den die Mutter an den Barunterhalt des Berufungsbeklagten zu leisten hat. Sie verfügt damit immer noch über einen persönlichen Überschuss von monatlich Fr. 575.--, welcher es ihr ermöglicht, sich und ihrem Sohn einen etwas höheren Lebensstandard zu finanzieren. Abgesehen davon wird sie durch den abnehmenden Betreuungsbedarf zunehmend entlastet. Die beantragte Reduktion des Unterhaltsbeitrags erscheint daher auch im Hinblick auf die Situation der Kindsmutter als angemessen. Im Übrigen steht entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nicht zur Diskussion, dass A._____ den gesamten Barbedarf des Berufungsbeklagten zu tragen hätte (vgl. E. 2c, S. 7, des angefochtenen Urteils), wird vom Berufungskläger doch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zugestanden. In Frage steht lediglich die Übernahme desjenigen Teils des Barbedarfs von Y._____, der durch die Kinderzulage sowie den reduzierten Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt wird. d/aa. Was die Bedürfnisse von Y._____ betrifft, so liegt auf der Hand, dass der Berufungskläger mit dem reduzierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- den Grundbedarf seines Sohnes nicht deckt. Dies im Gegensatz zum Bedarf der ehelichen Kinder, der in der Berechnung des Grundbedarfs des Berufungsklägers vollständig

Seite 26 — 42 berücksichtigt wurde. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Unterhaltsreduktion mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister vereinbar ist. d/bb. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dieser Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung gilt auch für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und ebenso zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern. Unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnissen, sei dies aufgrund unterschiedlicher Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse oder unterschiedlicher Lebenshaltungskosten am Wohnort der Kinder, darf indessen Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt im Weiteren nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab. Daher können sich unterschiedliche Beiträge nur schon daraus ergeben, dass unterhaltsberechtigte Kinder mit an sich vergleichbaren Unterhaltsbedürfnissen in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben (BGE 126 III 353 ff. [358 f.], E. 2b, m.w.H.; Wullschleger, a.a.O., N 58 zu Art. 285 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 17 zu Art. 285 ZGB). Vorliegend lebt die Mutter des Berufungsbeklagten in relativ guten finanziellen Verhältnissen. Im Gegensatz zur Ehefrau des Berufungsklägers ist sie damit ohne weiteres in der Lage, für einen Teil des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten aufzukommen. Unter diesen Umständen ist es nach der dargelegten Rechtsprechung zulässig, wenn der anhand seines persönlichen Existenzminimums berechnete Überschuss des Berufungsklägers nicht gleichmässig auf alle Kinder verteilt wird, sondern die Verteilung nach Massgabe ihrer effektiven Bedürfnisse und unter Einbezug der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils vorgenommen wird. Soweit eine derartige Verteilung zur Folge hat, dass der Grundbedarf der ehelichen Kinder vollständig vom Berufungskläger gedeckt wird, während jener des vorehelichen Kindes teilweise von dessen Mutter zu decken ist, beruht dies auf einem sachlichen Grund und bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes der Geschwistergleichbehandlung. d/cc. Etwas anderes ist auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht abzuleiten. In BGE 137 III 59 ff. wurde zwar die Vorgehensweise zur

Seite 27 — 42 Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Kinder bei knappen finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen, wie sie bereits in BGE 127 III 68 ff. (70 f.), E. 2c, aufgezeigt worden war, bestätigt und insoweit präzisiert, dass der Unterhaltsschuldner nur im für ihn allein massgeblichen Existenzminimum geschützt ist. Als Folge davon sind zur Ermittlung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, anhand deren sich all seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten bemessen, nur die ihn persönlich betreffenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, während der Bedarf der mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder in einem ersten Schritt auszuklammern ist (BGE 137 III 59 ff. [63], E. 4.2.2). Zugleich hat das Bundesgericht aber auch die Möglichkeit ungleicher Unterhaltsbeiträge bestätigt und in diesem Zusammenhang explizit festgehalten, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrages auch von den finanziellen Verhältnissen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils abhängt (BGE 137 III 59 ff. [62], E. 4.2.1). Bei der Verteilung des persönlichen Überschusses des Unterhaltsschuldners kann und muss daher nicht bloss den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kinder, sondern auch den finanziellen Verhältnissen deren Mütter Rechnung getragen werden. Fehlt es der mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden Mutter an der erforderlichen Leistungsfähigkeit und ist diese bei bestehender Ehe gar selber auf Unterhaltsleistungen desselben angewiesen, ist dies folglich bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Dabei kommt letzterem zwar insofern ein Vorrang zu, als in Fällen, in denen die finanziellen Mittel in beiden Haushalten nicht ausreichen, um den Grundbedarf der Kinder zu decken, der Unterhaltsanspruch der (neuen) Ehegattin zurückzustehen hat. Soweit die frühere Ehegattin – bzw. in casu die frühere Partnerin – aber in der Lage ist, für einen Teil des Grundbedarfs des gemeinsamen Kindes aufzukommen, besteht kein Grund, die Unterhaltsbedürfnisse der (neuen) Ehegattin generell ausser Acht zu lassen. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung, in welche sowohl das schutzwürdige Vertrauen der ersten Familie in den Bestand eines Scheidungsurteils – bzw. in casu eines Unterhaltsvertrags – als auch die berechtigten Bedürfnisse der zweiten Familie einzubeziehen sind. Dabei spricht das Kriterium des Vertrauensschutzes zweifellos dafür, dass die bestehenden Unterhaltspflichten durch die neue Ehe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden sollten. Daher haben der Unterhaltsschuldner wie auch die (neue) Ehegattin – letztere aufgrund der ihr obliegenden Beistandspflicht – ihre Leistungsfähigkeit in verstärktem Masse auszuschöpfen. Zudem hat sich die zweite Familie allenfalls mit einem tieferen Lebensstandard zu begnügen. Die Einschränkungen bei der Lebenshaltung sollten indessen nicht derart weit gehen, dass sie im Vergleich zu jener der ersten Familie als unverhältnismässig erscheinen. Je besser die wirtschaftliche

Seite 28 — 42 Stellung der ersten Familie ist, desto eher ist dem Unterhaltsschuldner auch die Deckung der Unterhaltbedürfnisse seiner zweiten Familie zu ermöglichen (vgl. dazu Thomas Gabathuler, Neue Familienlasten und Scheidungsunterhalt, Anwaltsrevue 2011, S. 179 ff., sowie allgemein zur Frage des Rangverhältnisses zwischen Unterhaltsgläubigern: Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.22 ff.). e/aa. Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten, ob einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers entgegensteht, bzw. ob jener die Leistung eines Beitrags an die eigene Familie zugemutet werden kann, um ihrem Ehemann die Bezahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge an das voreheliche Kind zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Klageeinleitung ging B._____, wie schon in E. 3c dargelegt, keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmerte sich um die beiden gemeinsamen Kinder, die damals fünf und sechs Jahre alt waren. Der Berufungsbeklagte machte in der vorinstanzlichen Duplik geltend, es sei der neuen Ehefrau des Klägers zuzumuten, ein allfälliges Manko durch eine eigene Erwerbstätigkeit auszugleichen. Demgegenüber hatte der Berufungskläger in der Klage vorgebracht, vor dem Hintergrund der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung, wonach einer Mutter die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit erst wieder zugemutet werden könne, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen sei, sei es seiner Ehefrau in den nächsten Jahren nicht zumutbar und überdies auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu komme, dass sie an einer Halswirbelverletzung leide, welche es ihr momentan ohnehin nicht erlauben würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Klage, S. 6 f.). An diesen Darlegungen hielt X._____ auch in der Berufung fest (S. 9 f.). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Beistandspflicht bzw. zur hypothetischen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Berufungsklägers nicht. e/bb. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 278 Abs. 2 ZGB haben die Ehegatten einander bei der Erziehung von vorehelichen Kindern im Grundsatz finanziell auszuhelfen, wenn auch in erster Linie die Eltern des vorehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des vorehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine

Seite 29 — 42 bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68 ff. [71 ff.], E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2). Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Gatten vor. Die Beistandspflicht ist somit subsidiär. Die Leistungsfähigkeit der leiblichen Eltern, mithin auch diejenige des Inhabers der elterlichen Sorge, ist vorgängig auszuschöpfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2; BGE 120 II 285 ff. [287 f.], E. 2b; Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 278 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 03.19 f.). Sodann gilt die Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Ehegatten nur im Rahmen des Zumutbaren. Beistand ist dort zumutbar, wo die Mittel des Stiefelternteils dies in Abwägung der allseitigen Bedürfnisse und Möglichkeiten erlauben. Dem Kindeswohl kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besondere Bedeutung zu. Vergleichsweise zu berücksichtigen ist aber auch die Situation des anderen leiblichen Elternteils (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2010, 5A_241/2010, E. 5.4, 5.5. u. 5.7; Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 278 ZGB). e/cc. Vorwegzunehmen ist, dass die Richtlinie, wonach die Aufnahme einer Teilzeitarbeit nach Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes und die Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit nach Vollendung dessen 16. Altersjahres als zumutbar erachtet wird, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers auf seine Ehefrau nicht anwendbar ist. Dies würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen. In seinem Urteil vom 9. November 2010 (5A_241/2010, E. 5.4) hielt das Bundesgericht explizit fest, die erwähnte Richtlinie gelte lediglich für lebensprägende Ehen. Die Situation des neuen Ehegatten bei Wiederverheiratung sei nicht mit derjenigen des geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Der neuen Ehefrau könne gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe. Der zitierte Entscheid bezog sich zwar auf den nachehelichen Unterhalt; er muss analog aber wohl auch beim Kindesunterhalt gelten. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau des Berufungsklägers hängt unter diesen Umständen von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ab. e/dd. Vorliegend ist eine Pflicht der Ehefrau des Berufungsklägers, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zu verneinen, und zwar vor dem Hintergrund, dass der Bedarf des Berufungsbeklagten durch die Beiträge seiner leiblichen Eltern gedeckt werden kann bzw. dass die Einkünfte seiner Mutter ohne Weiteres ausreichen, um

Seite 30 — 42 die Reduktion des Unterhaltsbeitrags aufzufangen. Damit braucht nicht auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers zurückgegriffen zu werden. Diese würde aufgrund ihrer Subsidiarität erst zur Anwendung gelangen, wenn weder der Berufungskläger noch die Mutter des Berufungsbeklagten den Barbedarf des Letztgenannten aus eigenen Mitteln decken könnten, was wie erwähnt nicht der Fall ist. Aktuell lassen es die finanziellen Verhältnisse der leiblichen Eltern des Berufungsbeklagten zu, dass nicht nur der Bedarf aller Kinder gedeckt ist, sondern dass der Berufungskläger darüber hinaus auch den Unterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten vermag. Die Genannte kann sich dadurch um die ehelichen Kinder C._____ und D._____ kümmern, die aufgrund ihres Alters noch über ein erhebliches Interesse an einer konstanten Betreuung durch ihre Mutter verfügen. Jene leistet dadurch zwar keinen finanziellen, dennoch aber einen erheblichen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Allerdings hat die Ehefrau des Berufungsklägers aufgrund der vorbestehenden Unterhaltspflicht ihres Ehemannes gewisse Einschränkungen in ihrem Lebensstandard hinzunehmen, indem lediglich ihr um die Steuerlast erweiterter Notbedarf gedeckt und jeglicher Sonderbedarf ausgeschlossen wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 5A_233/2009, E. 4). Besteht für die Ehefrau des Berufungsklägers keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, kann offen gelassen werden, ob sie überhaupt ein bedarfsdeckendes Einkommen realisieren könnte, oder ob sie aufgrund der behaupteten Halswirbelverletzung in ihren Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich eingeschränkt wäre. 8. Zusammenfassend steht aufgrund vorstehender Erwägungen fest, dass die Voraussetzungen einer Abänderung des vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags erfüllt sind, weshalb die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 127 III 503 ff.), so dass die Reduktion des Unterhaltsbeitrags vorliegend – wie im Übrigen auch vom Berufungskläger beantragt – ab 1. Juni 2012 angeordnet wird. Ziffer 4 des Unterhaltsvertrags zwischen Y._____ und X._____ vom 14. August 2001, genehmigt von der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ am 21./29. August 2001, ist folglich insofern anzupassen, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Juni 2012 Fr. 400.-- beträgt. Die Indexierung des Unterhaltsbeitrags ist von Amtes wegen an den im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung gültigen Indexstand anzupassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, 5C.27/2004, E. 5). Da der massgebliche Indexstand ebenfalls in Ziffer 4 des Unterhaltsvertrags

Seite 31 — 42 festgehalten wird, erweist sich eine Anpassung der in Ziffer 3 des Vertrags enthaltenen allgemein formulierten Indexklausel als nicht notwendig. Ob und in welcher Höhe der Berufungskläger während der Dauer des Abänderungsverfahrens Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten bezahlt hat, ist nicht bekannt. Allfällig geleistete Zahlungen können an den vorgenannten Beitrag angerechnet werden. Sollten höhere Zahlungen als Fr. 400.-- pro Monat geleistet worden sein, können diese zurückgefordert werden. 9a. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten aufgrund der Klageabweisung dem Kläger auferlegt und diesen verpflichtet, den Beklagten mit Fr. 5'000.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen (E. 3, S. 8, sowie Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die Gutheissung der Berufung, die auch zur Gutheissung der Klage führt, ist dieser vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. b. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Imboden von Fr. 5‘000.-sind infolge Obsiegens des Klägers dem Beklagten aufzuerlegen. c/aa. Zudem hat der Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu leisten. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese Kosten umfassen das Honorar und die Auslagen eines nach Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelassenen Parteivertreters sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 95 ZPO). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff.

Seite 32 — 42 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Die Bemessung des sachgerechten Aufwands hat folglich auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die zu entschädigenden Kosten sind zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen. Für den geltend gemachten Zeitaufwand gilt das Billigkeitsprinzip. Zu vergüten ist nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 30 zu Art. 95 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO). Neben den Auslagen für die Vertretung im Prozess umfassen die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auch die vorprozessualen Kosten. Als Letztere gelten diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung notwendig oder nützlich waren (Suter/von Holzen, a.a.O., N 38 zu Art. 95 ZPO). Dazu zählen etwa Aufwendungen für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, soweit sie wie erwähnt für die Interessenwahrung im betreffenden Prozess notwendig oder nützlich waren (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 20 zu Art. 95 ZPO), oder die Kosten eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Sterchi, a.a.O., N 13 zu Art. 95 ZPO). Eine Entschädigungspflicht besteht auch für die Aufwendungen eines Rechtsvertreters im Schlichtungsverfahren. Zwar werden nach Art. 113 Abs. 1 ZPO im Schlichtungsverfahren – unter dem Vorbehalt der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton – keine Parteientschädigungen gesprochen, so dass grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selber trägt. Die Frage, ob die entsprechenden Auslagen bei einer Nichteinigung im nachfolgenden Entscheidverfahren nachgefordert werden können, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Das Kantonsgericht hat sich in seinem Urteil vom 8. Mai 2014 der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Meinung angeschlossen, dass die im Schlichtungsverfahren entstandenen Parteikosten beim Scheitern einer Einigung im dar-

Seite 33 — 42 auf folgenden Entscheidverfahren nicht nachgefordert werden können (im Einzelnen vgl. ZK2 13 48, E. 3b, m.w.H.). Allerdings hat das Bundesgericht nun in einem neueren Urteil entschieden, dass Art. 113 ZPO nach seinem Wortlaut bloss Parteientschädigungen „im“, nicht aber „für“ das Schlichtungsverfahren ausschliesse. Somit lasse es die erwähnte Bestimmung zu, dass das nach einer Nichteinigung angerufene ordentliche Gericht in seinem Sachentscheid Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zuspreche (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2015, 4A_463/2014, E. 5). Nicht entschädigungsberechtigt sind nach der Praxis des Kantonsgerichts demgegenüber Aufwendungen für vor- bzw. ausserprozessuale Vergleichsverhandlungen bzw. für im Zusammenhang mit solchen Vergleichsversuchen stehende Korrespondenz. Diese sind von den Parteien selbst zu tragen (Urteile des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2014, ZK1 13 112, E. 2c, vom 30. Mai 2011, ZK1 11 13, E. 3d, sowie vom 2. November 2010, ZK2 10 59, E. 3.3.2; vgl. auch Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 95 ZPO). Auch bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen Vorbereitungshandlungen und nicht entschädigungspflichtigen vorprozessualen Anwaltskosten hat das Gericht ein gewisses Ermessen. Es besteht – wie im Übrigen auch bei den prozessualen Kosten – keine Verpflichtung, für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwahrung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. ZK2 10 59, E. 3.3.1; ZK1 11 13, E. 3d). c/bb. In seiner Kostennote vom 28. Mai 2013 (vorinstanzliches act. V/6) macht der Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, eine Forderung von Fr. 7‘398.55, bestehend aus einem Honorar von Fr. 6‘468.--, Barauslagen von Fr. 382.50 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 548.05, geltend, zuzüglich einer Entschädigung für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie den Abschluss des Mandats. Die Honorarnote umfasst im Wesentlichen Leistungen von Rechtsanwalt Perl von 9.6 Stunden sowie Leistungen seines ehemaligen Substituten Tobias Simmen von 30.2 Stunden, insgesamt also Aufwendungen von 39.8 Stunden, wobei diese zum Tarif für unentgeltliche Rechtsvertreter von Fr. 200.-- pro Stunde (RA Perl) bzw. Fr. 150.-- pro Stunde (Substitut Simmen) in Rechnung gestellt werden. Vom Beklagten wurde die Honorarforderung des klägerischen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Plädoyer als übersetzt bezeichnet. Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, stellte für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 19.25 Stun-

Seite 34 — 42 den in Rechnung (vorinstanzliches act. V/7). Allein gestützt auf einen Vergleich der beiden Honorarnoten lässt sich die Angemessenheit der Honorarforderung des klägerischen Rechtsvertreters indes nicht prüfen, ist ein solcher Vergleich doch lediglich beschränkt möglich. So wurde Rechtsanwalt Perl bzw. sein Substitut deutlich früher tätig als Rechtsanwalt Menge. Auch in Bezug auf das Beweisverfahren hatte der klägerische Rechtsvertreter einen gewissen Mehraufwand (vgl. E. 5a). Somit ist nachfolgend gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Perl im Einzelnen zu prüfen, welcher Zeitaufwand sich im vorliegenden Fall effektiv als notwendig erweist. c/cc. Gliedert man die Honorarnote von Rechtsanwalt Perl in verschiedene Zeitabschnitte, so ergibt sich, dass zunächst für Vorarbeiten – bis am 29. März 2012 mit der Ausarbeitung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege begonnen wurde – ein Aufwand von 5 Stunden in Rechnung gestellt wird. Diese Vorarbeiten umfassen unter anderem die Instruktion, erste Berechnungen des Minimalbedarfs sowie die Prüfung der Sach- und Rechtslage. Aufgeführt ist aber auch eine Korrespondenz mit der Vormundschaftsbehörde von insgesamt 1.5 Stunden. Von klägerischer Seite wird dazu geltend gemacht, man habe zuerst versucht, über die Vormundschaftsbehörde eine einvernehmliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu erreichen (Klage, S. 8). Da Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsversuchen nicht entschädigungspflichtig sind (vgl. E. 9c/aa), rechtfertigt es sich, das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters für die erste Phase um die erwähnten 1.5 Stunden zu kürzen. Für Telefonate und Korrespondenz mit dem Kläger wird bei den Vorarbeiten 1 Stunde in Rechnung gestellt. Im Rahmen der ersten Instruktion erscheint dies gerechtfertigt. Es fällt allerdings auf, dass im Allgemeinen ein sehr hoher Aufwand für Telefonate mit der Klientschaft und für Briefe an diese in Rechnung gestellt wird, insgesamt über 9 Stunden. Da nicht immer nachvollziehbar ist, inwiefern die entsprechenden Bemühungen zur Interessenwahrung notwendig waren, sind an gegebener Stelle Kürzungen vorzunehmen. Vom 29. März 2012 bis 23. Mai 2012 befasste sich der klägerische Rechtsvertreter schwergewichtig mit dem Gesuch auf (vorprozessuale) unentgeltliche Rechtspflege, wobei für diese Phase ein Aufwand von 6.9 Stunden geltend gemacht wird. Davon entfallen 1.5 Stunden auf Korrespondenz und Telefonate mit dem Mandanten, was unnötig hoch erscheint; als angemessen erweist sich ein Aufwand von 0.5 Stunden. Nicht berücksichtigt werden können sodann wiederum die beiden Telefonate mit der Vormundschaftsbehörde von total 0.5 Stunden. Insgesamt ist somit eine Kürzung der Entschädigung um 1.5 Stunden angezeigt. Damit verbleibt für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein entschädigungs-

Seite 35 — 42 pflichtiger Aufwand von 5.4 Stunden. Dies ist immer noch hoch, doch rechtfertigt sich keine weitere Kürzung. So ergab sich aufgrund des Umstands, dass das Gesuch bereits vor Rechtshängigkeit gestellt wurde, ein erhöhter Begründungsbedarf. Davon konnte wiederum beim Verfassen der Klageschrift profitiert werden, was bei der Prüfung der Aufwendungen für jenen Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen sein wird. Die Bemühungen des klägerischen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2012 bis 28. August 2012 von insgesamt 8 Stunden betreffen im Wesentlichen das Schlichtungsverfahren. Auffallend ist wiederum der hohe Aufwand für Korrespondenz und Telefonate mit dem Klienten, der sich auf 2 Stunden beläuft. Hier rechtfertigt sich eine Kürzung auf 1 Stunde. Auf die Prüfung der Zuständigkeit des Vermittleramts und der Frage des persönlichen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung entfallen 0.5 der erwähnten 8 Stunden. Da bereits im Rahmen der Vorarbeiten bzw. der Erarbeitung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege Abklärungen zur Zuständigkeit vorgenommen wurden und überdies in Bezug auf die Anwesenheitspflicht mit Art. 204 ZPO eine klare gesetzliche Grundlage besteht, ist eine Abgeltung dieser Bemühungen nicht angezeigt. Sodann erscheint auch der Aufwand für das Schlichtungsgesuch als solches von 2.2 Stunden als überhöht, muss ein solches Gesuch nach Art. 202 Abs. 2 ZPO doch lediglich die Bezeichnung der Gegenpartei, des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstands enthalten. Zudem wurden gewisse Berechnungen, die zur Ermittlung des Forderungsbetrags notwendig sind, bereits in früheren Phasen vorgenommen. In diesem Sinn ist der Aufwand für das Schlichtungsgesuch auf 1 Stunde zu reduzieren. Gesamthaft betragen die Kürzungen für die Phase der Schlichtung somit 2.7 Stunden. Vom 28. August 2012 bis 3. Oktober 2012 befasste sich der Rechtsvertreter des Klägers mit der Ausarbeitung und Einreichung der Klageschrift. Von den insgesamt 6.2 in Rechnung gestellten Stunden entfallen 3.3 Stunden auf das Erstellen der Rechtsschrift, neben einem Aufwand von 0.7 Stunden für die Prüfung neuer Unterlagen und der damit verbundenen Neukalkulation des Familienbedarfs. Da die Klageschrift teilweise identisch ist mit dem Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, erscheint es angezeigt, die entsprechenden Aufwendungen auf 2 Stunden zu kürzen. Eine Beschränkung auf 0.5 Stunden drängt sich auch hinsichtlich des ungerechtfertigt hohen Aufwands für Telefonate und Korrespondenz mit dem Mandanten von 1.5 Stunden auf. Damit sind in dieser Phase Kürzungen von 2.3 Stunden vorzunehmen.

Seite 36 — 42 Für den Zeitraum vom 9. Oktober 2012 bis 11. Dezember 2012 werden für verschiedene Arbeiten sowie das Ausarbeiten der Replik insgesamt 6.3 Stunden in Rechnung gestellt. Davon entfallen 1.9 Stunden auf Korrespondenz und Telefonate mit dem Kläger. Diese Bemühungen sind um 0.9 Stunden auf eine angemessene Dauer von 1 Stunde zu kürzen, wobei die Kürzung zu 0.6 Stunden Substitut Simmen und zu 0.3 Stunden Rechtsanwalt Perl, der das Mandat in dieser Phase übernahm, anzurechnen ist. Die Bemühungen von Rechtsanwalt Perl vom 14. Dezember 2012 bis 11. April 2013 von insgesamt 7.6 Stunden betreffen schwergewichtig das Beweisverfahren. Eine Kürzung ist in diesem letzten Abschnitt wiederum im Hinblick auf den unangemessen hoch erscheinenden Aufwand von 2.3 Stunden für Korrespondenz und Telefonate mit dem Mandanten vorzunehmen, und zwar um 1.3 Stunden auf 1 Stunde. Ausgehend von den grundsätzlichen Erwägungen in E. 7c/aa und in Würdigung der konkreten Umstände ergibt sich somit, dass sich die Leistungen von Substitut Simmen von insgesamt 30.2 Stunden im Umfang von 8.6 Stunden (Vorarbeiten 1.5 h, unentgeltliche Rechtspflege 1.5 h, Schlichtung 2.7 h, Klage 2.3, Replik 0.6) und die Leistungen von Rechtsanwalt Perl von gesamthaft 9.6 Stunden im Umfang von 1.6 Stunden (Replik 0.3 h, Beweisverfahren 1.3 h) als nicht entschädigungspflichtig erweisen. Auf den Gesamtaufwand von 39.8 Stunden machen die Kürzungen von zusammengerechnet 10.2 Stunden etwa einen Viertel aus. Es rechtfertigt sich, in diesem Verhältnis auch die Barauslagen von total Fr. 382.50 herabzusetzen. Zu entschädigen sind damit Spesen von rund Fr. 285.--. c/dd. Zu beachten ist, dass Rechtsanwalt Perl zusätzlichen, da in der Kostennote nicht enthaltenen Aufwand geltend macht für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie den Abschluss des Mandats. Die entsprechenden Leistungen sind fraglos abzugelten, wobei die Entschädigung mangels Bezifferung nach Ermessen festzusetzen ist. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erscheint ein Aufwand von drei Stunden, für die Anreise und die Teilnahme an der Hauptverhandlung – diese dauerte gemäss Protokoll eine halbe Stunde – ein Aufwand von einer Stunde und für den Mandatsabschluss ein solcher von ebenfalls einer Stunde als angemessen. Hinzu tritt eine Kilometerentschädigung von Fr. 15.-- für die Fahrt von O.1_____ nach O.2_____ und zurück. c/ee. Zusammenfassend ergibt sich ein abgeltungspflichtiger Aufwand von 21.6 Stunden für Substitut Simmen (30.2 h ./. 8.6 h) sowie von 13 Stunden für Rechts-

Seite 37 — 42 anwalt Perl (9.6 h ./. 1.6 h + 5 h). Die Spesen belaufen sich auf total Fr. 300.-- (Fr. 285.-- + Fr. 15.--). Was den anzuwendenden Stundenansatz betrifft, so ist festzuhalten, dass sich das Honorar des Anwalts gemäss Art. 1 Abs. 3 HV nach der Vereinbarung mit dem Klienten oder nach den üblichen Ansätzen bestimmt. Die Vollmacht bzw. der Auftrag des Klägers an Rechtsanwalt Perl vom 26. März 2012 (vorinstanzliches act. V/1) verweist auf eine auf der Rückseite abgedruckte Honorarvereinbarung. Rechtsanwalt Perl reichte allerdings lediglich eine einseitige Kopie des erwähnten Dokuments zu den Akten, so dass die entsprechende Honorarvereinbarung nicht nachgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist für Rechtsanwalt Perl der mittlere Stundenansatz von Fr. 240.-- und für seinen Substituten Simmen ein solcher von Fr. 180.-- anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 HV; Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2014, ZK2 13 48, E. 2b in fine, m.w.H.). Somit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 7‘008.-- (Leistungen Simmen 21.6 h x Fr. 180.-- = Fr. 3‘888.--, Leistungen Perl 13 h x Fr. 240.-- = Fr. 3‘120.--), wozu die Spesen von Fr. 300.-- und die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 584.65.-- (8% von Fr. 7‘308.--) treten. Die Parteientschädigung, die Y._____ an X._____ für das vorinstanzliche Verfahren zu leisten hat, wird demnach auf Fr. 7‘892.65 festgesetzt. d. Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Imboden vom 26. November 2012 wurde Y._____ für das Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen gegen X._____ die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge gewährt (Prozedur-Nr. 135- 2012-366; vorinstanzliches act. V/9). Damit gehen die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 5‘000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für die Kosten seiner Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege den Beklagten nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt Menge ist von der Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- auszugehen, die das Bezirksgericht Y._____ zugesprochen hat, blieb diese doch unbeanstandet. Die geringfügige Kürzung, die die

ZK1 2013 96 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2015 ZK1 2013 96 — Swissrulings