Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 84 23. Oktober 2013 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 8. August 2013, mitgeteilt am 14. August 2013, in Sachen des Y._____, vertreten durch seine Mutter Z._____, und die Beiständin lic. iur. A._____, betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. August 2003 (recte 2013), in die Beschwerdeantwort der Beiständin vom 30. August 2013, in die Beschwerdeantwort der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 16. September 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Ehe der Z._____ mit X._____ vom Bezirksgericht Inn am 19. Oktober 2012 geschieden wurde und das entsprechende Urteil am 5. Februar 2013 rechtskräftig geworden ist, – dass darin der gemeinsame Sohn Y._____, geboren am _____2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, – dass die Mutter von Y._____, Z._____, in der Zwischenzeit bei der Regierung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Änderung des Familiennamens von Y._____ auf den Namen Z._____ gestellt hat, – dass X._____ sich in jenem Verfahren gegen die Namensänderung seines Sohnes wehrt, – dass das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Z._____ am 14. Mai 2013 aufgefordert hat, infolge möglicher Interessenkollisionen für das Namensänderungsverfahren für Y._____ eine Beistandschaft errichten zu lassen, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler am 8. August 2013 für Y._____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtete und lic. iur. A._____ im Zusammenhang mit dem Namensänderungsverfahren als Beiständin einsetzte, – dass X._____ dagegen am 25. August 2013 (Poststempel vom 26. August 2013) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Massnahme beantragte, – dass die Beiständin A._____ am 30. August 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,
Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (vgl. Art. 60 EGzZGB), – dass die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde, – dass die Beschwerde einen sinngemässen Antrag und eine Begründung enthält (Art. 450 Abs. 3 ZGB), sodass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 450c ZGB), – dass mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden kann (Art. 450a ZGB), – dass X._____ seine Beschwerde ausschliesslich damit begründet, er sei aus verschiedenen Gründen mit der Änderung des Familiennamens seines Sohnes Y._____ nicht einverstanden, – dass es in diesem Verfahren nicht um die Bewilligung der Namensänderung geht, sondern dies gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB in der Zuständigkeit der Regierung liegt, – dass die von X._____ vorgebrachten Gründe somit in diesem Verfahren nicht gehört werden können, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler lediglich die Kindesinteressen wahrgenommen hat und für das Kind Y._____ eine Beistandschaft für das von der Mutter eingeleitete Namensänderungsverfahren errichtet hat, – dass die Beiständin in diesem Zusammenhang lediglich die Interessen des Kindes zu vertreten hat und nicht zur Unterstützung des von der Mutter eingereichten Gesuches um Namensänderung bestellt wurde, – dass eine mögliche Kollision der Interessen der Mutter einerseits und des Kindes andererseits offensichtlich ist, sodass die Kindes- und Erwachsenen-
Seite 4 — 5 schutzbehörde Engadin/Südtäler zwingend eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB errichten musste, – dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass der Beschwerdeführer zudem zu verpflichten ist, der Beiständin für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beiständin von Y._____ aussergerichtlich mit Fr. 300.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: