Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 75 2. September 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Egli In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner, Limmatquai 52, 8022 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Albula vom 3. Juli 2013, mitgeteilt am 3. Juli 2013, in Sachen der Y . _____ A G und der Z . _____ A G Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Löschung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Sicherheitsleistung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. April 2008 entsprach der Kreispräsident Alvaschein dem Gesuch der X._____ betreffend vorläufige Vormerkung von Bauhandwerkerpfandrechten auf Stockwerkeigentumseinheiten der Z._____ AG, der Y._____ AG und verschiedener weiterer Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. _____ (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. _____) der Gemeinde B._____ (O.1_____). Gestützt auf den Entscheid des Kreispräsidenten Alvaschein vom 25. April 2008 merkte das Grundbuchamt O.1_____ daraufhin auf den Stockwerkeigentums-Hauptbuchblättern Nr. _____ – _____, Grundbuch der Gemeinde B._____, am 28. April 2008 die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von insgesamt CHF 75‘590.75 vor. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies der Kreispräsident Alvaschein das Grundbuchamt O.1_____ an, das vorläufig vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 11‘187.50 auf den Stockwerkeigentums- Hauptbuchblättern Nr. _____, _____, _____, _____, _____, _____, _____, _____ sowie _____, Grundbuch der Gemeinde B._____, zu löschen, da die Z._____ AG per 30. Mai 2008 für diesen Betrag eine Sicherheitsleistung erbracht habe. Mit dem vorläufigen Pfandrecht belastet waren somit nur noch die Stockwerkeinheiten der Z._____ AG und der Y._____ AG. C. Am 9. Januar 2009 reichte die X._____ sodann Klage beim Bezirksgericht Albula auf definitive Eintragung der vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte (Pfandsumme insgesamt ausmachend CHF 64‘403.25) und auf Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung ein. D. Am 27. November 2012 reichte A._____ als Vertreter und gemäss Verfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 4. Juni 2008 auch VR-Präsident der Z._____ AG und der Y._____ AG beim Bezirksgericht Albula ein Gesuch um Löschung der verbliebenen Bauhandwerkerpfandrechte ein, unter dem Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 64‘403.25 durch die Z._____ AG. E. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident des Bezirksgerichtes Albula A._____ mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hinwies, dass eine hinreichende Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 839 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] nur dann geleistet sei, wenn die hinterlegte Geldsumme sowohl die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen, als auch die mutmasslichen zukünftigen Verzugszinsen decken würde, ging am 30. November
Seite 3 — 11 2012 sodann die Zahlung von weiteren CHF 20‘832.00 durch die Z._____ AG auf dem Bankkonto des Bezirksgerichts Albula ein. F. Mit Entscheid vom 30. November 2012 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula, dass der von der Z._____ AG beim Bezirksgericht Albula als Sicherheitsleistung hinterlegte Betrag eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB sei. Er wies das Grundbuchamt O.1_____ an, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte auf den im Entscheid bezeichneten STWE-Blättern des zu Stockwerkeigentum/Miteigentum aufgeteilten Grundstücks _____ im Grundbuch der Gemeinde B._____ zu löschen. G. Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte unter anderem, es sei das Gesuch um Löschung abzuweisen, eventuell sei die in Form eines Bardepots beim Bezirksgericht Albula zu leistende Sicherheit nach richterlichem Ermessen, jedoch um mindestens CHF 20‘000.00 auf CHF 105‘235.25 zu erhöhen. H. Mit Urteil vom 16. Januar 2013, schriftlich mitgeteilt am 21. Januar 2013, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Gutheissung der Berufung die Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Albula aufgehoben und das Gesuch um Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Das Kantonsgericht von Graubünden erwägte unter anderem, dass mit der zusätzlichen Sicherheitsleistung von CHF 20‘000.00 gemäss Rechtsbegehren der X._____ zusammen mit dem bereits geleisteten Betrag Verzugszinse für rund 7 ½ Jahre ab dem Datum des vorinstanzlichen Entscheides abgesichert wären und damit eine hinreichende Sicherheit im gesetzlichen Sinne geleistet wäre. Diese Zeitspanne würde für die Durchführung der nötigen Verfahren ausreichen. Die Y._____ AG und die Z._____ AG hätten das Recht, den Betrag von CHF 20‘000.00 zu leisten, jedoch keine Pflicht. Sofern die weitere Sicherheitsleistung erbracht würde, könne beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula ein neues Gesuch um Löschung des Pfandrechts gestellt werden. I. Mit Gesuch vom 14. Juni 2013 zuhanden des Bezirksgerichts Albula erklärten sich die Y._____ AG und die Z._____ AG unter Bezugnahme auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Januar 2013 bereit, eine zusätzliche Sicherheit von CHF 20‘000.00 zu bezahlen und beantragten die Löschung der
Seite 4 — 11 vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte für eine Pfandsumme von total CHF 64‘403.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2008. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, diese Löschungen vorzunehmen. J. Der vom Bezirksgericht Albula in der Folge anbegehrte Kostenvorschuss wurde zusammen mit der zusätzlichen Sicherheitsleistung von CHF 20‘000.00 innert Frist auf das Bankkonto des Bezirksgerichts Albula einbezahlt. K. Mit Entscheid vom 3. Juli 2013, den Parteien selbentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula, dass mit dem beim Bezirksgericht Albula hinterlegten Betrag von nunmehr total CHF 105‘235.25 hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet sei. Er wies das Grundbuchamt O.1_____ an, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte auf den im Entscheid bezeichneten STWE- Blättern des zu Stockwerkeigentum/Miteigentum aufgeteilten Grundstücks _____ im Grundbuch der Gemeinde B._____ zu löschen. L. Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Juli 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Gesuch um Löschung der Bauhandwerkerpfandrechte abzuweisen, eventuell die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Berufungsklägerin zu einer Stellungnahme einladen und neu entscheiden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Als Begründung führt die Berufungsklägerin aus, dass ihr das Gesuch der Y._____ AG und der Z._____ AG vom 14. Juni 2013 unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Gesuch auch unter der alten Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden - welche bezüglich des Hauptverfahrens noch gelte - der Gegenseite hätte zugestellt werden müssen. Die Berufungsklägerin könne zudem nicht auf die mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erwähnte zusätzliche Sicherheitsleistung von CHF 20‘000.00 behaftet werden, da die dem Betrag zugrundegelegte Zeitspanne von 8 Jahren für ein letztinstanzliches Urteil in einem Forderungsprozess zu optimistisch gewählt worden sei. Es sei wiederum ein halbes Jahr vergangen, ohne dass das Verfahren um definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte vor dem Bezirksgericht Albula auch nur einen Schritt vorangekommen sei. Dieser halbjährigen Verzögerung müsse zumindest mit einer zusätzlichen Sicher-
Seite 5 — 11 heitsleistung von CHF 1‘600.00 (5% auf CHF 64‘403.25 während ½ Jahre) Rechnung getragen werden. Die Berufungsklägerin moniert weiter, dass der angefochtene Entscheid in einem neuen summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter ergangen sei, womit die sachliche Zuständigkeit verletzt worden und der Entscheid von einem unzuständigen Richter gefällt worden sei. Die Anträge der Z._____ AG und der Y._____ AG im Hauptverfahren müssten mit Blick auf eine allfällige Löschung der vorläufigen Pfandrechtseintragung entsprechend angepasst werden. M. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 reichte die Z._____ AG und die Y._____ AG (nachstehend Berufungsbeklagte) die Berufungsantwort ein und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Gesuch der Berufungsbeklagten um Löschung sei gut zu heissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die (subeventuell) nach Gehörsgewährung gegenüber der Berufungsklägerin neu entscheide, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, eventuell zu Lasten der Gegenpartei. N. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Begründungen in der Berufungsschrift und in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung unter anderem erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Gemäss der aktuellen bundesgerichtliche Rechtsprechung werden Entscheide über die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Zwischenentscheide gesehen (BGE vom 3. Januar 2011, 5A_541/2011, E 1.1 f.; 137 III 591, E. 1.2.3). Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO findet in Angelegenheiten betreffend die vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte das summarische Verfahren Anwendung. Gleiches statuiert Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Berufungseinreichung zehn Tage, wobei die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden einzureichen ist (Art. 311
Seite 6 — 11 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Vorliegend ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 bei weitem überschritten, womit der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula betreffend das Gesuch um Löschung eines provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO berufungsfähig ist. Der Entscheid wurde im summarischen Verfahren getroffen (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO, welcher auch für die Löschung der vorläufigen Eintragung aufgrund einer Sicherheitsleistung gilt, vgl. ZK1 12 85, E. 1. a). Damit gilt die zehntägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO, welche vorliegend mit Eingabe der Berufung vom 12. Juli 2013 gewahrt wurde. Auf die ansonsten formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.a) Die Berufungsklägerin moniert, dass die sachliche Zuständigkeit verletzt worden und der angefochtene Entscheid von einem unzuständigen Richter gefällt worden sei. Sie beruft sich dabei auf eine Textpassage des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Januar 2013 (ZK1 12 85, E. 1. a.). Danach habe der Richter im Rahmen des Verfahrens betreffend die Pfandrechtseintragung zu beurteilen, ob ein Grundeigentümer hinreichend Sicherheit für die angemeldete Forderung geleistet habe, sodass die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden könne (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Die Berufungsbeklagten seien ebenfalls davon ausgegangen, dass ihr Gesuch vom 14. Juni 2013 im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte vor dem Bezirksgericht Albula beurteilt werden müsste, weshalb sie in ihrem Gesuch die Referenznummer dieses Hauptverfahrens als Betreff aufführten. b) Da die Bauhandwerkerpfandrechte erst provisorisch im Rahmen eines summarischen Verfahrens eingetragen sind, ist auch für die Feststellung der genügenden Sicherheitsleistung der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula im summarischen Verfahren zuständig (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Die sachliche Zuständigkeitsordnung wurde daher nicht verletzt. Es ist ohne weiteres auch sachgerecht, dass der gleiche Richter über die hinreichende Sicherheitsleistung entscheidet, der auch für die Beurteilung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zuständig ist. 3.a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht hat das Gesuch der Y._____ AG und der Z._____ AG vom 14. Juni 2013 nicht an die X._____ zur Stellungnahme zuge-
Seite 7 — 11 stellt, sondern hat das Gesuch nach Eingang der zusätzlichen Sicherheitsleistung von CHF 20‘000.00 direkt gutgeheissen. In dieser Vorgehensweise sieht die Berufungsklägerin zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ist das Gesuch weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so besteht für die Gegenpartei gemäss Art. 253 ZPO zwingend das Recht zur Stellungnahme. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Berufungsklägerin in einem anderen Verfahren zur hinreichenden Höhe einer Sicherheitsleistung bereits Ausführungen gemacht hat. Es ist nämlich ohne weiteres denkbar, dass Äusserungen auch in prozessualer Hinsicht als notwendig erachtet werden oder in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Zwischenzeit eine veränderte Ausgangslage gegeben ist. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz somit den aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Die durch die Rechtsmittelinstanz festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Lichte der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung des Verfahrens. Ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend und hat die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz, kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz verfügen (BGE 133 I 201, E 2.2; BGE 126 I 68 E. 2; BGer vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, E. 6.4). c) Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel (statt vieler Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Basel 2010, N 1 zu Art. 310 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann deshalb in allen Rechts- und Sachfragen frei überprüft werden. Der Berufungsklägerin kommen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula zu. Zudem äusserte sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift zum Begehren der Gesuchsteller/Berufungsbeklagten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht gravierend, da Äusserungen der Berufungsklägerin zur zusätzlichen Sicherheitsleistung bereits im Vorprozess vorlagen und sowohl die Gesuchstellerinnen/Berufungsbeklagten als auch die Vorinstanz diesen Vorstellungen gefolgt sind.
Seite 8 — 11 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist vorliegend somit geheilt. Bei der Kostenfolge ist diesem Umstand jedoch entsprechend Rechnung zu tragen. 4. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, welche in der ersten Ziffer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sodann die Gutheissung des Gesuchs auf Löschung der Bauhandwerkerpfandrechte beantragen. Erst in der Begründung (Ziffer 1) wird einigermassen klar, was die Berufungsbeklagten damit bezwecken. Offenbar sind sie der Meinung, dass infolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der angefochtene Entscheid formell aufzuheben sei und über das Gesuch vor der Rechtsmittelinstanz neu zu befinden sei. Dem ist indessen nicht so. Liegen - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen der Heilung dieses prozessualen Mangels vor, so wird der Entscheid aus diesem Grunde gerade nicht aufgehoben. Der prozessuale Fehler der Vorinstanz wird durch die Gehörsgewährung im Berufungsverfahren behoben, ohne dass die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur teilweisen Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung zurückzuweisen wäre. In Ziffer 2 der Begründung der Berufungsantwort gehen auch die Berufungsbeklagten von einer Heilung des prozessualen Mangels des vorinstanzlichen Verfahrens aus. Dies äussern die Berufungsbeklagten denn auch in Ziffer 4 der Berufungsantwort, wonach die Rückweisung an die Vorinstanz entgegen ihrer Erwartungen geschehen würde („wider Erwarten“). Daraus und aus dem weiteren Kontext wird klar, dass sie gerade nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wünschen, sondern dessen Bestätigung. Von einem derartigen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten ist nach richtiger Auslegung im Gesamtzusammenhang denn auch auszugehen. 5. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 3. Juli 2013 trägt den Titel „Entscheid ohne schriftliche Begründung“. Dennoch enthält der Entscheid eine vollwertige Begründung mit Feststellungen und Erwägungen. Auch der sich aus den Akten ergebende Verfahrensablauf lässt nicht den Schluss zu, der Einzelrichter habe zunächst im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO den Entscheid ohne Begründung eröffnet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid den Parteien direkt in schriftlich begründeter Form zugestellt wurde und die Bezeichnung im Rubrum des Entscheids ein offensichtliches Versehen ist. 6. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 (ZK1 12 85) in der gleichen Sache und unter den gleichen Parteien in Ausle-
Seite 9 — 11 gung des damaligen Berufungsbegehrens der X._____ ausgeführt, letztere gebe zu erkennen, dass sie sich mit einer zusätzlichen Sicherheitsleistung von CHF 20‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 105‘235.25, begnügen würde. Damit könnten Verzugszinse für die Dauer von rund 7 ½ Jahre ab dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids (30. November 2012) abgesichert werden. Dies dürfte nach menschlichem Ermessen für die Durchführung der nötigen Verfahren ausreichen. Somit könne festgehalten werden, dass mit der Hinterlegung von weiteren CHF 20‘000.00 bei der Bezirksgerichtskasse eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB auch für künftige Verzugszinse geleistet wäre (E. 3. e). Diese Ausführungen blieben unwidersprochen und unangefochten, so dass die Berufungsklägerin auf den von ihr in ihren damaligen Rechtsbegehren vorgebrachten sinnvollen Lösungsvorschlag zu behaften ist. Durch die weitere Hinterlegung von CHF 20‘000.00 wären Verzugszinse für rund 7 ½ Jahre ab dem 30. November 2012 abgesichert, so dass aller Voraussicht nach genügend Zeit für die Abwicklung der anstehenden Gerichtsverfahren zur Verfügung steht. Wenn die Berufungsklägerin nach Annahme dieses Angebots durch die Berufungsbeklagten und nach der Hinterlegung der betreffenden Summe beim Bezirksgericht Albula nun ihre Meinung wieder ändert, so verstösst dies gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und muss unbeachtlich bleiben. Des weiteren sind die Einwendungen betreffend die grundsätzliche Untauglichkeit einer Barhinterlegung als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB nicht zu hören. Das Kantonsgericht von Graubünden ist in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 (ZK1 12 85) auf die Problematik der Sicherstellung von Verzugszinsen unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung eingegangen (E. 3. d). Dem ist nichts hinzuzufügen. Unberechtigt ist auch die Forderung einer weiteren Sicherheitsleistung von CHF 1‘600.00 für Verzugszinse, da in der Zwischenzeit wieder ein halbes Jahr vergangen sei. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb der Hauptprozess vor dem Bezirksgericht Albula in dieser Zeit nicht hätte weitergeführt werden können. Der Streit um die Höhe der Sicherheitsleistung berührt die im Hauptprozess zur Debatte stehende Kernfrage um die Höhe der Forderung für die Handwerkerarbeiten nur am Rande. Sodann bildete die Annahme einer (maximalen) Dauer der hängigen und künftigen Gerichtsverfahren in dieser Sache bloss eine grobe Schätzung. Die Dauer derartiger Verfahren hängt von vielen Faktoren ab und kann sich schnell um ein paar Monate verlängern. Zudem war bereits anlässlich des letzten Berufungsverfahrens bekannt, dass in dieser Angelegenheit noch ein mögliches Folgeverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Albula ansteht, dessen Dauer in den erwähnten 7 ½ Jahren einberechnet war. Im Weiteren ist festzuhalten, dass
Seite 10 — 11 es auch der Berufungsklägerin obliegt, nach ihren Möglichkeiten für einen förderlichen Fortgang der Verfahren zu sorgen. Verzögerungen, welche sie durch unangemessene Prozessführung verursacht, können nicht den Gegenparteien - auch nicht in Form einer höheren Sicherheit - angelastet werden. Somit ist festzuhalten, dass der Gesamtbetrag der Sicherheitsleistung von CHF 105‘235.25 als hinreichend erachtet wird und nicht durch einen weiteren Betrag zu erhöhen ist. Die Löschung der vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte wurde durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Albula demnach zu Recht verfügt, was zur Abweisung der Berufung führt. 7.a) In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden eine Entscheidgebühr von CHF 1‘000 bis 30‘000 (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; 320.210]). Kostenpflichtig wird nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterliegende Partei. Dieser Grundsatz erleidet durch das in Art. 108 ZPO statuierte Verursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO; vgl. PKG 2004 Nr. 11, Erw. 7.e S. 74; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010 i.S. S.G gegen L.z.B. [ZK2 10 26] Erw. 5.c; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Oktober 2009 i.S. C.G.-AG gegen F.M [ZK2 09 53], Erw. 3.a S. 5 f.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 8. Dezember 2003 in Sachen F.L [ZB 03 35] Erw. 4 S. 10; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2009 i. S. G.P. gegen M.P.-G. [PZ 08 236] S. 11 f.). b) Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festgelegt und geht aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Anwendung von Art. 108 ZPO und der bisherigen Praxis zu Lasten des Bezirksgerichts Albula. Infolge der Abweisung der Berufung ist der Berufungsklägerin jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aufgrund der gemäss dem Wortlaut nicht gutzuheissenden Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten ist auch ihnen keine Parteientschädigung auszurichten. http://links.weblaw.ch/GR:%20PKG-2004-11 http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-ZB-03-35 http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-PZ-08-236
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Albula. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: