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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.05.2013 ZK1 2013 4

2 mai 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,676 mots·~28 min·6

Résumé

Rückzahlung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 2. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 4 6. Mai 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises A. vom 23. November 2012, mitgeteilt am 13. Dezember 2012, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Rückzahlung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises A. vom 13. Dezember 2007, mitgeteilt am 4. Januar 2008, wurde Y., geboren am 10. September 1933, gestützt auf Art. 369 der bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (aZGB; SR 210) entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Zur Vormundin wurde seine Tochter X. ernannt, welche gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass sie der Vormundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen habe. B. Ebenfalls mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, mitgeteilt am 4. Januar 2008, ernannte die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. zudem gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 aZGB G. als Beiständin ad hoc für Y.. Die Beiständin erhielt den Auftrag, die für Y. errichtete Vormundschaft gemäss Art. 369 aZGB an seiner Stelle zu prüfen und der Vormundschaftsbehörde einen Bericht abzugeben. Gleichzeitig wurde die Beiständin angewiesen, mit der Vormundin X. einen Pflegevertrag für Y. zu errichten. C. Am 5. Dezember 2007 bzw. am 14. Januar 2008 schlossen Y., vertreten durch seine Beiständin G., und X. einen Betreuungs- und Pflegevertrag, da Y. nicht mehr in der Lage war, für sich selber zu sorgen, und X. ihren Vater bei sich zur Pflege und Betreuung aufnahm. Im Vertrag wurde unter anderem festgesetzt, dass Y. an seine Tochter eine monatliche Entschädigung von Fr. 5‘060.-- zu entrichten habe. Diese Kosten setzten sich folgendermassen zusammen: Zimmerund Wohnungsanteil Fr. 500.--, Nebenkosten Fr. 120.--, Mahlzeiten Fr. 420.-- (Frühstück 30 x Fr. 2.--, Mittagessen 30 x Fr. 7.--, Abendessen 30 x Fr. 5.--), Wäsche Fr. 20.--, Hausarbeitsentschädigung Fr. 750.-- (30 h à Fr. 25.--), Hilfe und Unterstützung bei Verrichtung täglicher Notwendigkeiten Fr. 3‘000.-- (120 h à Fr. 25.--), Administration Fr. 250.-- (10 h à Fr. 25.--). Zudem wurde vertraglich vereinbart, dass zusätzliche Leistungen, welche nur unregelmässig anfallen oder erbracht werden, wie Fahrten, Begleitung zum Arzt etc., nach Bedarf gesondert entschädigt würden. D. Mit Beschluss vom 24. Januar 2008, mitgeteilt am 5. Februar 2008, genehmigte die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. den Betreuungs- und Pflegevertrag zwischen Y. und X. und hob die angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 aZGB auf.

Seite 3 — 18 E. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. genehmigte in ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2009, mitgeteilt am 1. Dezember 2009, die von X. für ihren Vater eingereichte Rechnung für das Jahr 2008 gemäss Art. 423 aZGB und Art. 27 und 28 der bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR 210.100). Ferner wurde im Beschluss festgehalten, dass die Entschädigung für die Bemühungen der Vormundin im Pflegevertrag einberechnet sei, weshalb sie nicht noch zusätzlich für ihre Tätigkeit als Vormundin entschädigt würde. F. Nachdem X. für das Jahr 2009 zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung ihres Vaters angegeben hatte und entsprechend der Aufforderung der Vormundschaftsbehörde diese zusätzlichen Aufwendungen detailliert zu belegen und verifizieren hatte, genehmigte die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. mit Beschluss vom 22. November 2010, mitgeteilt am 8. Dezember 2010, schliesslich den Bericht und die Rechnung für das Jahr 2009. G. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. November 2010, mitgeteilt am 8. Dezember 2010, errichtete die Vormundschaftsbehörde für Y. wieder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 aZGB. Als Beiständin wurde H. ernannt, welche beauftragt wurde, mit X. den bestehenden Pflegevertrag zwischen Y. und seiner Tochter jährlich den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und diesen an Stelle von X. zu unterzeichnen. H. Bezüglich der Buchhaltung für das Jahr 2010 hatte die Vormundschaftsbehörde einige Punkte zu beanstanden, woraufhin X. mit Schreiben vom 21. April 2011 eine Begründung zu den jeweiligen Punkten einreichte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 verlangte die Vormundschaftsbehörde noch einige Korrekturen und Ergänzungen und mit Beschluss vom 11. August 2011, mitgeteilt am 13. September 2011, genehmigte sie sodann die Rechnung für das Jahr 2010. Als Hinweis wurde im Beschluss alsdann festgehalten, dass Mehraufwendungen gegenüber den ordentlichen Aufwendungen gemäss Pflegevertrag detailliert mit Datum und genauer Bezeichnung ausgewiesen werden müssten. I. Im Zusammenhang mit der Anpassung des Pflegevertrages wurde der behandelnde Psychiater von Y., Dr. med. P. Bachmann, Spezialarzt FMH für Kinderund Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, zum anfallenden Betreuungsaufwand für Y. befragt. In seinem Bericht vom 27. April 2012 führte er aus, dass ein Betreuungsaufwand von 4 Stunden pro Tag korrekt sei. Auf entsprechende Nachfrage der Vormundschaftsbehörde, ob die von X. noch zusätzlich zu den 4 Stunden

Seite 4 — 18 verrechneten Zusatzaufwendungen von 9 - 10 Stunden an dem Tag, an welchem Y. das Klistier erhalte, tatsächlich anfallen würden, präzisierte Dr. med. P Bachmann in seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 seinen bisherigen Bericht dahingehend, dass für diesen Tag durchaus eine zusätzliche Inkonvenienzentschädigung bzw. ein höherer Stundenansatz angebracht sei, da während dieses Tages die ganze Zeit ihre Präsenz erforderlich sei. J. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 forderte die Vormundschaftsbehörde X. auf, zu einigen Punkten der Buchhaltung 2011 Stellung zu nehmen. Am 16. Mai 2012 reichte X. sodann ihre Stellungnahme zu den beanstandeten Punkten ein und erläuterte diese. K. Am 25. Mai 2012 beauftragte die Vormundschaftsbehörde die Beiständin H., mit X. den Betreuungs- und Pflegevertrag zwischen Y. und seiner Tochter zu präzisieren. Insbesondere solle der Punkt der Entschädigung der Angehörigen bei Abwesenheit von X. klarer definiert werden. L. Am 14. Juli 2012 reichte die Beiständin H. der Vormundschaftsbehörde ein Schreiben ein, in welchem sie ausführte, dass es ihr zur Zeit nicht möglich sei, mit X. eine Einigung zu finden und den Pflegevertrag gemäss den Weisungen abzuschliessen. X. habe sich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Entschädigung für Familienangehörige im gleichen Rahmen stattfinden solle, wie dies auch für sie selber vorgenommen werde, also pro Tag 4 Stunden für Pflege und Betreuung, eine Stunde für Hausarbeit à Fr. 25.-- sowie zusätzlich eine Pauschalentschädigung für die Präsenzzeit. M. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 26. September 2012, mitgeteilt am 18. Oktober 2012, wurde die für Y. angeordnete Beistandschaft aufgehoben und die Beiständin H. aus ihrem Amt entlassen, da keine Einigung zwischen ihr und X. betreffend der Anpassung des Vertrages habe erzielt werden können. N. Mit Beschluss vom 23. November 2012, mitgeteilt am 13. Dezember 2012, genehmigte die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. die Rechnung und den Bericht für das Jahr 2011 unter Vorbehalt. Im Anhang zum Beschluss führte die Vormundschaftsbehörde diverse Aufwendungen auf, welche von ihr nicht akzeptiert würden, womit X. ihrem Vater den Betrag von Fr. 12‘894.-- bis zum 31. Dezember 2012 rückzuvergüten habe.

Seite 5 — 18 O. Gegen diesen Beschluss erhob X. am 19. Dezember 2012 Beschwerde beim Bezirksgericht Inn und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Entscheides betreffend Rückzahlung der Fr. 12‘894.--. P. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. verfasste eine mit 27. Dezember 2012 datierte Stellungnahme, welche sie aber gestützt auf die geänderte Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2013 nicht beim Gericht einreichte, sondern lediglich zu den Akten legte, die an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) weitergegeben wurden. Q. Am 4. Januar 2013 überwies das Bezirksgericht Inn das hängige Verfahren an das Kantonsgericht von Graubünden. R. Am 6. Februar 2013 reichte die KESB Engadin/Südtäler sodann ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zudem führte sie aus, dass sie auf einen Wiedererwägungsentscheid nach Art. 450d Abs. 2 ZGB verzichte und des Weiteren auf die Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde des Kreises A. vom 27. Dezember 2012 sowie auf die weiteren Akten verweise. S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des schweizerischen ZGB in Kraft (Art. 360 ff. ZGB), welches das bisherige Vormundschaftsrecht ablöste. Gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlTZGB werden hängige Verfahren mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet. Die bisher verfahrensleitende Behörde ist verpflichtet, den Fall unverzüglich der neu zuständigen Behörde zu übergeben (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Rz 13.18; Weisung Justizaufsichtskammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 15. November 2012, JAK 12 40). Das Kantonsgericht von Graubünden ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kan-

Seite 6 — 18 tonale Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), weshalb das Bezirksgericht Inn somit die Sache zu Recht dem Kantonsgericht zur Entscheidung überwiesen hat. Anwendbar ist im vorliegenden Fall somit das neue Verfahrensrecht, auch wenn der Weiterzug noch nach altem Recht erfolgte (Ruth E. Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 14a SchlTZGB N 24; dieselbe, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 12/2012, S. 1744; Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, Art. 14a SchlTZGB N 10). b) Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfahrensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 248 lit. e in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). c) Im vorliegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. mit Beschluss vom 23. November 2012, mitgeteilt am 13. Dezember 2012, die Rechnung und den Bericht für das Jahr 2011 nur unter Vorbehalt genehmigt. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind nach Abs. 2 die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). X. ist als am Verfahren beteiligte Vormundin im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB innert dreissig Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Das alte Recht sah für Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde hingegen eine Frist von 10 Tagen vor (Art. 61 Abs. 1 aEGzZGB). Die Beschwerde vom 19.

Seite 7 — 18 Dezember 2012 gegen den am 13. Dezember 2012 mitgeteilten Beschluss vom 23. November 2012 wurde somit - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht - rechtzeitig eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. d) Wie bereits ausgeführt gelten für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.a) Gemäss Art. 14a SchlTZGB findet ab Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auch materiell das neue Recht Anwendung. Vorliegend ist eine Beschwerde betreffend Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung einer Jahresrechnung einer Vormundin bzw. einzelner Rechnungsposten im Rahmen ihrer zusätzlichen Tätigkeit als Pflegerin/Betreuerin ihres Mündels, dessen Prüfung auch von der Vormundschaftsbehörde noch unter der Herrschaft des aufgehobenen Vormundschaftsrechts wahrgenommen wurde, zu prüfen. Vom Kantonsgericht von Graubünden zu beurteilen ist somit, ob die Vormundschaftsbehörde die alten Bestimmungen richtig angewendet hat. Dabei gilt es allerdings festzuhalten, dass das neue Recht (vgl. Art. 404 und Art. 415 ZGB) in Bezug auf die Festlegung der Entschädigung und die Überprüfung der Berichte sowie der Rechnungen im Vergleich zum alten Recht (Art. 416 und Art. 423 aZGB) keine wesentlichen Änderungen brachte. b) Im vorliegenden Fall ist die Frage zu klären, ob die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. zu Recht die Rechnung für das Jahr 2011 nur unter Vorbehalt genehmigte und insbesondere, ob sie die einzelnen strittigen Rechnungspunkte richtigerweise nicht akzeptierte. 3.a) Y. wurde Ende 2007 im Sinne von Art. 369 aZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde zur Vormundin ernannt. Die Hauptaufgabe eines Vormundes, als Amtsträger der entsprechenden amtsgebundenen vormundschaftlichen Massnahme, ist die Führung der Massnahme, also die Verwirklichung des Vormundschaftsrechts im eigentlichen Sinne. Darunter versteht man insbesondere die persönliche Fürsorge (Art. 405-406 aZGB)

Seite 8 — 18 und/oder rechtsgeschäftliche Vertretung inklusive Vermögensverwaltung (Art. 407- 414 aZGB) (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band II, 3. Abteilung, Das Vormundschaftsrecht, 1. Teilband, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397 ZGB, 3. Auflage, Bern 1984, Art. 360 N 14; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, § 4 N 143; Langenegger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 360 N 1 f.). Der Vormund hat das Mündelvermögen unter Ausschaltung eigener Bevorteilung im Interesse und auf den Namen der bevormundeten Person zu verwalten (Guler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 413 N 4 mit Verweis auf Pra 1969, 268). Nach Art. 413 Abs. 2 aZGB hat der Vormund über die Verwaltung des Vermögens des Bevormundeten Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Vormundschaftsbehörde prüft sodann die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung (Art. 423 Abs. 1 aZGB). Die Vormundschaftsbehörde hat also die Rechnung des Vormundes auf formelle Richtigkeit hin zu kontrollieren, und die materielle Angemessenheit und Gesetzmässigkeit der vormundschaftlichen Verwaltung abzuklären (Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 423 N 4). Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Mündels angezeigten Massregeln (Art. 423 Abs. 2 aZGB). Durch die Pflicht zur periodischen Einreichung von Berichten und Rechnungen unterliegt der Vormund der Kontrolle der vormundschaftlichen Behörden. Doch nicht nur durch diese Massnahme ist er der Aufsicht durch die Vormundschafts- und Aufsichtsbehörde unterstellt. Er untersteht ganz generell dadurch, dass gegen jede seiner Handlungen und Unterlassungen Beschwerde erhoben werden kann (sog. Vormundschaftsbeschwerde Art. 420 aZGB), der behördlichen Kontrolle (Riemer, a.a.O., § 4 N 169). b) Seit Mitte 2007 wohnt Y. bei seiner Tochter und deren Familie in F., welche auch die Pflege und Betreuung übernimmt. Aufgrund seiner Krankheit ist er nicht mehr in der Lage, seine persönlichen und finanziellen Interessen selber wahrzunehmen. Da er ständiger Pflege bedarf und seine benötigten Medikamente unter Aufsicht einnehmen muss, ist ein selbständiges Wohnen nicht mehr möglich. Nachdem Y. unter Vormundschaft gestellt und die Beschwerdeführerin zur Vormundin ernannt wurde, wurde ein Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen, um die Tätigkeit der Beschwerdeführerin und die entsprechende Entschädigung

Seite 9 — 18 genau zu regeln. Um dieses Rechtsgeschäft abzuschliessen, wurde eine Beistandschaft für Y. im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 aZGB errichtet, damit ein Beistand den Vertrag stellvertretend für Y. prüfen und unterzeichnen kann. c) Gemäss Art. 367 Abs. 1 aZGB hat der Vormund die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter. Der Gesetzgeber hat also dem Vormund die Pflicht zur umfassenden Betreuung und Wahrung der Interessen der schutzbeholfenen Person auferlegt. Die Wahrung der Mündelinteressen und des Mündelwohls ist primärer Zweck des Vormundschaftsrechtes (Langenegger, a.a.O., Art. 367 N 2). Aufgrund des Besagten kann die Betreuung und Pflege von Y. durch die Beschwerdeführerin ebenfalls als ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsträgerin zustehenden Pflicht zur Wahrung der persönlichen Interessen des Bevormundeten angesehen werden. Aufgrund dessen erscheint es auch als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin über ihre gesamte Tätigkeit Bericht und Rechnung an die Vormundschaftsbehörde ablegt. Weder die Vormundschaftsbehörde, noch die Beschwerdeführerin selber unterscheiden zwischen dem Aufwand für die effektiven vormundschaftlichen Aufgaben und der persönlichen Betreuung von Y.. Da die Beschwerdeführerin eine umfassende Betreuung ihres Vaters vornimmt, also ihn in allen Lebensbereichen betreut und vertritt, kann auch nicht strikt zwischen diesen beiden Bereichen unterschieden werden, weshalb es als sinnvoll erscheint, dass die Vormundin für ihre Tätigkeit insgesamt entschädigt und keine Unterscheidung diesbezüglich vorgenommen wird. Im Pflege- und Betreuungsvertrag werden sodann auch Bereiche geregelt, die allenfalls unter die Tätigkeit der Vormundschaft im engeren Sinne fallen würden, weshalb eine separate Entschädigung von vornherein nicht angebracht wäre. 4.a) Die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. hat die von der Vormundin eingereichte Rechnung für das Jahr 2011 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass gewisse aufgeführte Posten der Rechnung 2011 durch die Beschwerdeführerin bereinigt würden. Der Betrag von Fr. 12‘894.-- sei rückzuvergüten. Die Beschwerdeführerin beantragt nun die ersatzlose Aufhebung des Entscheides betreffend Rückzahlung von Fr. 12‘894.--, da sämtliche aufgelisteten Aufwendungen gerechtfertigt und nachgewiesen seien. b) Grundsätzlich ist im Betreuungs- und Pflegevertrag detailliert festgelegt, welcher „übliche“ Aufwand im Zusammenhang mit der Betreuung von Y. normalerweise anfällt. So werden im Vertrag pro Tag eine Stunde für Hausarbeiten (Aufräum- und Reinigungsarbeiten, waschen, bügeln, kochen etc.) und 4 Stunden Be-

Seite 10 — 18 treuungs- und Präsenzzeit (Hilfe und Unterstützung bei der Verrichtung täglicher Notwendigkeiten) festgesetzt. Zusätzlich werden monatlich 10 Stunden für Administration (Korrespondenz, Verwaltung, Telefon) einberechnet (act. 8). Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass Aufwendungen, die darüber hinaus in Rechnung gestellt werden, zumindest mit entsprechenden Belegen zu versehen und zu begründen sind, weshalb dies in diesem Umfang nötig war. Überdies kann erwartet werden, dass etwaige Ansprüche periodengerecht geltend gemacht werden, d.h. dass Ansprüche des jeweiligen Jahres auch in der entsprechenden Jahresrechnung enthalten sind. Weiter zurückliegende Aufwände sind besonders zu belegen und zu begründen, insbesondere auch, weshalb die Aufwände erst zu einem viel späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Im Folgenden sind daher die einzelnen, von der Vormundin gestellten Rechnungen bzw. aufgelisteten Rechnungspositionen, welche von der Vormundschaftsbehörde beanstandet wurden, zu prüfen. Punkt Nr. 3 (Beleg Nr. 40) vom Dezember 2010 über Fr. 1‘000.-- (act. 42) Dies ist eine Rechnung von Z. an Y. (c/o X.), in welchem ein Betreuungsaufwand von 48 h für den 30./31. Dezember 2009 geltend gemacht wird. Abzüglich der bereits im Betreuungsvertrag enthaltenen 2 mal 4 Stunden wird ein Aufwand von 40 h à Fr. 25.--, total also Fr. 1‘000.--, aufgelistet. Als Grund für den entstandenen Aufwand wird die Abwesenheit von X. wegen einer Krisensitzung in B. mit dem Bauführer betreffend Umbau C. (Liegenschaft von Y.) aufgelistet. Die Vormundschaftsbehörde erklärte in ihrem Beschluss vom 23. November 2012, dass rückwirkende Leistungen nur bis 2010 akzeptiert würden, weshalb der Betrag rückzuvergüten sei. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass es keinen Grund gebe, weshalb rückwirkende Leistungen nur bis 2010 akzeptiert werden sollten, Leistungen würden nämlich bis rückwirkend 10 Jahre anerkannt werden. In ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 (act. 51) konkretisierte die Vormundschaftsbehörde, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb die Krisensitzung in B. 48 h benötigt habe. Die Rechnung sei zudem ungerechtfertigt hoch und hätte bereits in der Rechnung 2009, spätestens 2010 abgerechnet werden können. Dieser Begründung der Vormundschaftsbehörde ist zuzustimmen. Die Tätigkeit als Vormundin beinhaltet unter anderem die Pflicht, das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten und darüber Rechnung zu führen (Art. 413 Abs. 1 und 2 aZGB). Unter diesem Aspekt kann auch - wie bereits ausgeführt - erwartet werden, dass etwaige zusätzliche Aufwendungen rechtzeitig geltend gemacht und begründet werden. Beim vorliegenden Rechnungspunkt

Seite 11 — 18 handelt es sich um eine Aufwendung aus dem Jahr 2009. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Forderung erst für das Rechnungsjahr 2011 geltend gemacht wird. Insbesondere bringt auch die Beschwerdeführerin selber keine Begründung vor, weshalb sie die besagte Forderung erst jetzt anbringt. Zu ihrem Amt als Vormundin gehört die Pflicht, jedes Jahr eine korrekte und vollständige Rechnung für den Bevormundeten einzureichen und jede Rechnungsposition zu belegen und zu begründen. Dieser Anforderung genügt die vorliegende Rechnung nicht. Ob Leistungen allenfalls bis 10 Jahre rückwirkend anerkannt werden müssen, kann somit offen gelassen werden, da es zu ihrer Pflicht als Vormundin gehört, rechtzeitig allfällige Forderungen geltend zu machen bzw. solche auch zu belegen. Wie die Vormundschaftsbehörde darüber hinaus richtigerweise ausführt, ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb Y., wenn die Tochter selber zu Hause ist, einer Betreuung von 4 Stunden pro Tag bedarf, und wenn sie abwesend ist eine 24-stündige Betreuung erforderlich ist. Auch der Grund für die Abwesenheit von X. ist nicht belegt. Falls es tatsächlich eine 48-stündige Krisensitzung gegeben hat, hätte dies ausführlich begründet und allenfalls belegt werden müssen. Somit hat die Vormundschaftsbehörde zu Recht die vorliegende Rechnungsposition nicht genehmigt. Punkt Nr. 4 (Beleg Nr. 39) vom Dezember 2010 über Fr. 4‘000.-- (act. 42) Der Beleg Nr. 39 ist eine Rechnung von W. und Z. für „Betreuung und Pflege für den gesamten Monat Mai 2008“ über den Betrag von Fr. 4‘000.--, wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin (Räumung Hotel D. E.). Zusätzlich enthält die Rechnung die folgende Bemerkung: „Wir sind einverstanden, den Monatsbetrag wie im Betreuungsvertrag von X. zu übernehmen. Jedoch Netto und ohne jegliche Abzüge von X.“. Die Vormundschaftsbehörde führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2008 gemäss Pflegevertrag bezahlt worden sei und zusätzlich für sich für verschiedene andere Leistungen im Umfang von Fr. 6‘652.70 Rechnung gestellt habe. Darüber hinaus hätte sie verschiedenen anderen Familienangehörigen im Mai 2008 Fr. 2‘529.-- für Arbeiten in E. bezahlt. Somit werde der Betrag von Fr. 4‘000.-- nicht anerkannt und sei rückzuvergüten. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass sämtliche Aufwendungen und Leistungen, die geltend gemacht würden, auch erbracht worden seien, weshalb sie auch zu entschädigen seien. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass sämtliche Aufwendungen genau und detailliert zu belegen sind. Bei der vorliegenden Rechnung wird einfach eine pauschale Entschädigung von Fr. 4‘000.-- für Betreuung und Pflege geltend gemacht. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und weshalb zu der normalen monatlichen Entschädigung,

Seite 12 — 18 der von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten Fr. 6‘652.70 und der an diverse Familienmitglieder ausbezahlten Fr. 2‘529.-- plötzlich noch eine weitere Pauschale von Fr. 4‘000.-- entstanden sein soll. Jede zusätzliche Aufwendung, welche die Beschwerdeführerin oder sonst irgendein Dritter gegenüber ihrem Vater geltend macht, ist genau zu begründen, zu belegen und zu verifizieren. Insbesondere kann auch nicht Jahre später noch eine Pauschalentschädigung für eine in der Vergangenheit angeblich angefallene zusätzliche Aufwendung geltend gemacht werden (vgl. vorherige Ausführungen). Die Vormundschaftsbehörde hat die Rechnung über Fr. 4‘000.-- zu Recht nicht anerkannt. Punkt Nr. 6 (Beleg Nr. 35) über Fr. 1‘500.-- (act. 42) Der Beleg Nr. 35 enthält eine Rechnung von Z. mit dem Betreff „Betreuung und Pflege für 17.08-19.08.2009“. Geltend gemacht werden 3 Tage à 24 Stunden abzüglich der täglichen 4 Stunden gemäss Betreuungsvertrag, also total 60 h à Fr. 25.-- somit Fr. 1‘500.--. Von Hand wurde noch die Notiz „C. mit Bauführer“ nachgetragen. Die Vormundschaftsbehörde akzeptierte diese Rechnung nicht, da seitens der Beschwerdeführerin keine Erklärung vorliege, weshalb die Forderung erst so spät gestellt worden sei und weshalb die Entschädigung ein Mehrfaches ihrer eigenen Entschädigung für die gleiche Arbeit ausmache. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich darauf, dass Leistungen bis rückwirkend 10 Jahre anerkannt würden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr Amt als Vormundin - wie bereits bezüglich Punkt 3 (Beleg Nr. 40) ausgeführt - eine sorgfältige Vermögensverwaltung beinhaltet, worunter auch die zeitgerechte und detaillierte Geltendmachung von allfälligen zusätzlichen Aufwendungen und Leistungen fällt. Zudem entspricht auch diese Rechnung nicht den Anforderungen bezüglich sauberer und detaillierter Auflistung von Aufwendungen. Es fehlt eine Begründung, weshalb für diesen Zeitraum eine 24-stündige Totalbetreuung erforderlich war und zudem fehlt auch eine Erklärung, weshalb die Forderung erst viel später geltend gemacht wurde. Die Vormundschaftsbehörde hat die Rechnung zu Recht nicht anerkannt. Punkt Nr. 6 (Beleg Nr. 34) über Fr. 2‘000.-- (act. 42) Mit Beleg Nr. 34 berechnet W. für den Zeitraum vom 28. September bis zum 2. Oktober 2009 total Fr. 2‘500.-- (5 mal 20 Stunden à Fr. 25.--) für Betreuung und Pflege. Als Handnotiz steht noch der Hinweis „C.“ auf dem Beleg. Es kann auf die Ausführungen zu Punkt Nr. 6 (Beleg Nr. 35) verwiesen werden. Die Rechnung wurde zu Recht nicht akzeptiert. Punkt Nr. 8 (Beleg Nr. 4) über Fr. 324.-- (act. 42)

Seite 13 — 18 Der Beleg Nr. 4 enthält eine Auflistung von „Reiseauslagen“, welche der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem Bezug von Medikamenten für Y. entstanden sind. So berechnet sie eine Kilometerentschädigung für jedes Mal, wenn sie in einer Apotheke Medikamente für ihren Vater holen musste und zudem noch den Zeitaufwand, der ihr dadurch entstanden ist. Wie die Vormundschaftsbehörde dazu richtigerweise ausführt, sind die Aufwendungen nicht nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin schon jeden einzelnen Apothekengang zusätzlich entschädigt haben will, dann muss sie auch die nötigen Belege einreichen. So müssten beispielsweise die jeweiligen Quittungen oder dergleichen als Nachweis eingebracht werden. Eine eigenhändig aufgestellte Liste mit angefallenen Aufwendungen genügt dem Erfordernis des detaillierten Nachweises jeder Aufwendung nicht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufwendungen für das Jahr 2008 erst im Jahr 2011 geltend gemacht werden. Es kann der Vormundschaftsbehörde zugestimmt werden, dass solche nachträglich geltend gemachten Aufwendungen, die zudem ungenügend nachgewiesen wurden, nicht akzeptiert werden können. Punkt Nr. 8 (Beleg Nr. 32) über Fr. 270.-- (act. 42) Mit dem Beleg Nr. 32 werden wiederum „Reiseauslagen“, welche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bezug von Medikamenten für Y. entstanden sind, geltend gemacht, jedoch diesmal für das Jahr 2009. Es kann dazu auf die Ausführungen zu Punkt Nr. 8 (Beleg Nr. 4) verwiesen werden. Punkt Nr. 9 (Beleg Nr. 30) über Fr. 1‘500.-- (act. 42) Mit dem Beleg Nr. 30 stellt die Beschwerdeführerin pauschal Fr. 1‘500.-- für administrative Arbeiten für die Jahre 2008 - 2010 in Rechnung. Die Vormundschaftsbehörde akzeptierte diese Rechnung nicht, da die Beschwerdeführerin für diese Zeit bereits gemäss Pflegevertrag mit 10 Stunden pro Monat für administrative Arbeiten entschädigt worden sei. Ferner seien ihr immer wieder zusätzlich geltend gemachte Aufwendungen entschädigt worden. Die Beschwerdeführerin erwähnt hierzu nur, dass es sich um Aufwand für die Erbengemeinschaft handle und dieser Aufwand entschädigt werden müsse. Diese Rechnung über total Fr. 1‘500.-- ist weder formell, noch materiell genügend nachgewiesen. Für das Jahr 2008 wird beispielsweise einfach eine Pauschale von Fr. 500.-- für „zusammensuchen Privatbelege und Behördendokumente“ geltend gemacht. Wenn schon, dann müsste diese zusätzliche Forderung detailliert ausgewiesen werden, was vorliegend definitiv nicht der Fall ist. Es fehlt an einer Dokumentation, wie sich der Pauschalbe-

Seite 14 — 18 trag zusammensetzt. Zudem sind die zusätzlichen Aufwendungen auch materiell nicht ausgewiesen. Es fehlt eine ausführliche Begründung, weshalb genau die bereits entschädigten Stunden für administrativen Aufwand nicht ausreichten und es fehlt insbesondere eine Begründung, weshalb die zusätzlichen Aufwendungen erst im Jahr 2011 geltend gemacht werden. Die Ablehnung der Rechnung durch die Vormundschaftsbehörde war somit korrekt. Punkt Nr. 10 (Beleg Nr. 29) über Fr. 1‘600.-- (act. 42) Der Beleg Nr. 29 enthält den Titel „Aufwand X. mit Dr. iur. R. Baumberger für Y.“ und als Grund „Streitigkeiten mit V.D.P und VB I. Umbau C.“ für das Jahr 2010. Es wird ein pauschaler Zeitaufwand von Fr. 1‘600.-- in Rechnung gestellt. Die Vormundschaftsbehörde führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in der Bauabrechnung pauschal für die Monate August und September 2009 je Fr. 600.--, für die Monate November 2009 - Januar 2010 je Fr. 800.-- und für die Monate Februar bis April 2010 pro Monat je Fr. 600.-- für Besprechungen, Überwachung und Kontrolle, sowie Telefonate bezüglich Umbau Chasa C. in Rechnung gestellt habe. Für Besprechungen mit dem Architekten K. habe sie bereits Fr. 529.76 (Beleg Nr. 28) in Rechnung gestellt. Im Mai 2010 sei ihr sodann die Handlungsfähigkeit über den Bau entzogen worden. Aufgrund dieser Anmerkungen der Vormundschaftsbehörde ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb nochmals zusätzliche Aufwendungen von Fr. 1‘600.-- in Rechnung gestellt wurden. Darüber hinaus ist der geltend gemachte Zusatzaufwand auch nicht nachgewiesen. Die Rechnung wurde richtigerweise nicht genehmigt. Punkt Nr. 13 (Beleg Nr. 1) über Fr. 700.-- (act. 42) Die Beschwerdeführerin macht mit dem Beleg Nr. 1 zusätzliche Aufwendungen ab Juli 2007 für Besprechungen (vor Ort, telefonisch, E-Mail) mit Dr. Bachmann im Umfang von pauschal Fr. 700.-- geltend. Die Vormundschaftsbehörde akzeptierte diese Rechnung zutreffenderweise deshalb nicht, weil dieser zusätzliche Aufwand weder ausgewiesen noch nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Begründung dafür, weshalb diese Aufwendungen erst im Jahr 2011 geltend gemacht werden. Auch diese Rechnung entspricht somit nicht den nötigen Anforderungen, weshalb sie nicht akzeptiert werden kann. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vormundschaftsbehörde die strittigen Rechnungspositionen zu Recht nicht genehmigt hat. Es

Seite 15 — 18 kann von der Vormundin erwartet werden, dass sie etwaige zusätzliche Aufwendungen dann geltend macht, wenn sie auch tatsächlich anfallen, und nicht erst Jahre später. Ihre Tätigkeit als Vormundin umfasst - wie bereits erwähnt - die Verpflichtung, eine saubere, übersichtliche und umfassende Rechnung für den Bevormundeten einzureichen. Aufgrund der Doppelfunktion der Beschwerdeführerin als Vormundin und Pflegerin/Betreuerin ist es besonders wichtig, dass sämtliche Rechnungen, die sie ihrem Vater in Rechnung stellt und auch direkt selber an sich auszahlt, sorgfältig überprüft werden. Die Beschwerdeführerin macht diverse zusätzliche Aufwendungen geltend, welche - gemäss ihren Angaben - über den im Pflege- und Betreuungsvertrag vereinbarten Aufwand hinausgehen. Dazu ist festzuhalten, dass die 4 Stunden, welche im Vertrag vereinbart wurden, ein Durchschnittswert sind und sicher nicht jeden Tag genau 4 Stunden Pflege und Betreuung nötig sind. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass ihr Vater, ausser am Mittwoch, keine intensive Betreuung benötigt, sondern lediglich eine gewisse Präsenz ihrerseits notwendig ist und er häufig auch alleine Spazieren geht oder sich sonst alleine beschäftigt. Die Beschwerdeführerin muss nicht nachweisen, dass sie wirklich jeden einzelnen Tag 4 Stunden für die Betreuung und Pflege ihres Vaters aufgewendet hat. Umgekehrt kann von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden, dass sie nicht jede kleinere zusätzliche Aufwendung in Rechnung stellt. Bei grösseren zusätzlichen Aufwendungen sind jedoch eine detaillierte Begründung und ein ausführlicher Nachweis erforderlich. Pauschale Beträge können der Beschwerdeführerin nicht vergütet werden. Die Vormundschaftsbehörde hat die Rechnung und den Bericht für das Jahr 2011 somit zu Recht nur unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die strittigen Rechnungsposten durch die Beschwerdeführerin bereinigt werden. 5. Kann der periodisch durch den Vormund einzureichende Bericht nicht oder nur teilweise genehmigt werden, hat die Vormundschaftsbehörde die für die Wahrung der Interessen des Mündels angezeigten Massregeln zu treffen. Der Vormundschaftsbehörde fehlt aber die Kompetenz zur Anordnung/Verpflichtung der Rückzahlung von zu Unrecht ausbezahlten Geldern durch den Vormund aus dem Vermögen des Bevormundeten. Mit Blick auf die Haftungsregeln kann sie dem Vormund also nicht verbindlich Weisungen zum Ersatz des Schadens geben, denn über die Haftung hat ein Zivilgericht zu befinden (Geiser, a.a.O., Art. 423 N 10). Die Vormundschaftsbehörde kann aber festhalten, dass die Rechnung erst als genehmigt gilt, wenn der zu Unrecht ausbezahlte Betrag rückvergütet wurde. Ebenso ist eine Fristansetzung zur Rückzahlung möglich mit der gleichzeitigen Androhung, ansonsten eine Verantwortlichkeitsklage in die Wege zu leiten. Im vor-

Seite 16 — 18 liegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. die Rechnung für das Jahr 2011 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die aufgeführten Posten durch die Beschwerdeführerin bereinigt werden. Sie hat also keine explizite Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrages von Fr. 12‘894.-- ausgesprochen, sondern lediglich die Genehmigung von der entsprechenden Rückzahlung abhängig gemacht, was ohne weiteres in ihrer Kompetenz lag. Unter diesen Umständen hat somit die KESB Engadin/Südtäler das weitere Vorgehen und insbesondere die Einleitung einer Verantwortlichkeitsklage durch einen zu diesem Zweck einzusetzenden Beistand zu prüfen. 6. Des Weiteren ist von der neu zuständigen KESB Engadin/Südtäler zu prüfen, ob allenfalls eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB einzuleiten wäre. Angesichts des Umstands, dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Pflege- und Betreuungsvertrag von Anfang an klar umrissen war und sie trotzdem sich und anderen Familienmitgliedern immer wieder zusätzliche Beträge ausbezahlte, ohne diese von irgend jemandem prüfen oder genehmigen zu lassen, diese auch nicht korrekt belegte oder nachwies, und dass sich die Vormundin aber nicht einfach selbst aus dem Vermögen des Bevormundeten bedienen darf, sind hinreichende Verdachtsmomente vorhanden, welche eine nähere strafrechtliche Überprüfung gemäss Art. 158 StGB allenfalls rechtfertigen würden. 7. Für die Zukunft sind eigenmächtige Bezüge aus dem Vermögen des Bevormundeten durch die Beschwerdeführerin, welche nicht durch den Pflegevertrag abgedeckt sind, ohne Zustimmung der KESB untersagt. Werden seitens der Beschwerdeführerin oder anderer Familienmitglieder zusätzliche Aufwendungen geltend gemacht, müssen diese der KESB vorgelegt und durch diese überprüft und genehmigt werden, bevor sie ausbezahlt werden können. Um die Interessen des Bevormundeten bestmöglich zu schützen, dürfen ohne die Zustimmung der KESB keine Zahlungen an die Beschwerdeführerin oder andere Familienmitglieder vorgenommen werden, die über den im Betreuungs- und Pflegevertrag vereinbarten Betrag hinausgehen. 8. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet dahingehend, den Entscheid betreffend Rückzahlung aufzuheben. Wie aber bereits ausgeführt, hat die Vormundschaftsbehörde keine ausdrückliche Verpflichtung zur Rückzahlung ausgesprochen, sondern nur die Genehmigung der Rechnung für das Jahr 2011 von der entsprechenden Bereinigung abhängig gemacht. Insoweit ist ein Antrag auf Aufhebung einer Rückzahlungsverpflichtung von vornherein unbegründet. Abzuwei-

Seite 17 — 18 sen ist der Antrag nach den Erwägungen aber ohnehin auch dann, wenn dieser dahin zu verstehen ist, dass die Beschwerdeinstanz feststellen soll, dass die fraglichen Beträge zu Recht bezogen wurden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2013 4 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.05.2013 ZK1 2013 4 — Swissrulings