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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.11.2013 ZK1 2013 39

19 novembre 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,522 mots·~33 min·5

Résumé

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 39 25. November 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Schlenker und Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 24. Oktober 2012, mitgeteilt am 25. Februar 2013, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1971, und Y._____, geboren am _____1966, heirateten am 3. August 2007 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind Z._____, geboren am _____2008, hervor. Während des Zusammenlebens der Ehegatten war Y._____ vollzeitlich für die A._____AG erwerbstätig. X._____ ihrerseits bezog eine halbe Rente der Invalidenversicherung, arbeitete in einem 50 %-Pensum bei der B._____AG in O.2_____ und kümmerte sich um Z._____. Am 31. Dezember 2008 trennten sich die Ehegatten und Y._____ zog aus dem ehelichen Haus in O.3_____ aus. Z._____ lebt seither bei der Mutter, welche – wie auch Y._____ – weiterhin unverändert ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Während der Arbeitszeit wird Z._____ von seiner Grossmutter mütterlicherseits betreut. B.1. Am 31. Dezember 2008 stellte X._____ beim Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Nach der gleichentags durchgeführten Anhörung der Ehegatten stellte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein Z._____ mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 vorläufig unter die Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein provisorisches Besuchsrecht ein. 2. Nach entsprechender Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein liess X._____ am 23. Februar 2009 ihre schriftlichen Rechtsbegehren stellen und begründen. Die Eingabe von Y._____ erfolgte am 6. April 2009. Nach der Verhandlung vom 6. Mai 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein am 25. Mai 2009 eine weitere Verfügung, in welcher er die Obhut über Z._____ bei der Mutter beliess, das Besuchsrecht des Vaters erweiterte, die Unterhaltszahlungen regelte und anordnete, zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein Gutachten einzuholen. Der von X._____ hiergegen erhobene Rekurs konnte vom Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 3. September 2009 als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden (ERZ 09 145). 3. In der Folge wurde von Dr. phil. E._____, Fachpsychologe FSP, damaliger Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Graubünden (KJPD), ein Gutachten über die Zuteilung der Obhut und die Festlegung des Besuchsrechts zugunsten von Z._____ erstellt, welches vom 9. Juli 2009 datiert. Zu diesem nahmen die Parteien am 24. Juli bzw. 3. August 2009 Stellung. Mit Eheschutzverfügung vom 17.

Seite 3 — 19 August 2009 beliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Obhut über Z._____ bei X._____ und ordnete eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Y._____ wurde berechtigt, den Sohn Z._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen, wobei vorerst lediglich eine Woche am Stück. Dagegen liess X._____ Rekurs an das Kantonsgerichtspräsidium erheben. An der anschliessenden Einigungsverhandlung vom 4. Dezember 2009 vor dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach Y._____ berechtigt ist, Z._____ ab Januar 2010 bis zum vollendeten dritten Lebensjahr an jedem Wochenende am Sonntag von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Sodann ist Y._____ berechtigt, Z._____ nach dessen vollendetem dritten Lebensjahr an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen, wobei vorerst lediglich eine Woche am Stück (vgl. Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen ERZ 09 214 vom 4. Dezember 2009). 4. Nachdem X._____ am 29. März 2010 beim Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein ein Eheschutzgesuch betreffend neue Berechnung der Unterhaltsbeiträge anhängig gemacht und gegen die anschliessende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 30. Juni 2010 Rekurs erhoben hatte, lud der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Parteien zu einer Einigungsverhandlung. Anlässlich dieser Verhandlung einigten sich die Parteien dahingehend, dass sich Y._____ verpflichtete, X._____ und dem gemeinsamen Sohn Z._____ ab dem 1. April 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (davon Fr. 850.-- für X._____ und Fr. 750.-- für Z._____; vgl. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung ERZ 10 154 vom 6. Oktober 2010). Folgedessen konnte das Rekursverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. C. Am 19. Januar 2011 reichte X._____ beim Bezirksgericht Hinterrhein die Scheidungsklage gemäss Art. 290 ZPO ein. In der Folge fand am 16. Februar 2011 eine Einigungsverhandlung statt, an welcher beide Parteien sowie deren Vertreter anwesend waren. Die Abklärungen im Rahmen dieser Verhandlung ergaben, dass der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB zwar gegeben ist, die Instruktionsrichterin indes keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeiführen konnte. In Anwendung von Art. 291 Abs. 3 ZPO wurde X._____ als klagender Par-

Seite 4 — 19 tei Frist angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Diese liess sie innert erstreckter Frist am 29. März 2011 einreichen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 liess Y._____ dem Bezirksgericht Hinterrhein seine Klageantwort zukommen. Replik bzw. Duplik datieren vom 30. August bzw. 17. Oktober 2011. D. Nach einer Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2012 erteilte das Bezirksgericht Hinterrhein lic. phil. C._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp), am 15. März 2012 einen Gutachtensauftrag. Das von ihm und Dr. med. D._____, Chefarzt, verfasste Gutachten datiert vom 5. Juli 2012. Die Parteien behielten sich in ihren Schreiben vom 7. bzw. 16. August 2012 eine allfällige Stellungnahme hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung vor. E. Mit Entscheid vom 24. Oktober/14. November 2012, mitgeteilt am 25. Februar 2013, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der gemeinsame Sohn Z._____, geboren am _____2008, wird unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von X._____ gestellt. 3. a) Y._____ wird das Recht eingeräumt, Z._____ bis zum Zeitpunkt dessen Eintritt in die Primarschule an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr (davon höchstens eine Woche am Stück) mit ihm zu verbringen. b) Ab dem Schuleintritt von Z._____ wird das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und das Ferienrecht auf fünf Wochen pro Jahr (davon höchstens zwei Wochen am Stück) ausgedehnt. c) Ab der 2. Klasse der Primarschule kann das Ferienrecht sowohl hinsichtlich der Anzahl Ferienwochen insgesamt als auch der Anzahl zusammenhängender Ferienwochen erweitert werden. d) In geraden Jahren soll Z._____ das Osterwochenende beim Vater, das Pfingstwochenende bei der Mutter, Weihnachten beim Vater und Silvester/Neujahr bei der Mutter verbringen können. In ungeraden Jahren gilt dieselbe Regelung umgekehrt. 4. a) Die gerichtlich angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zugunsten von Z._____ wird aufrechterhalten. b) Die Beiständin ist mit der Aufgabe zu betrauen, mittels regelmässigen Kontakten zu prüfen, ob Z._____ entsprechend den Kindesbedürfnissen betreut und in seinen altersgemässen Entwicklungsschritten gefördert wird. In diesem Zusammenhang hat sie zu prüfen, ob eine Erweiterung des Spielgruppenaufenthalts auf zweimal wöchentlich dem Wohl von Z._____ entspricht, damit dieser mehr Gelegenheit erhält, soziale Kompetenzen zu erwerben. Anderseits ist sie damit zu beauftragen, für einen geregelten Ablauf des per-

Seite 5 — 19 sönlichen Verkehrs zwischen Z._____ und seinem Vater gemäss der gerichtlich festgelegten Regelung besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang hat die Beiständin – allenfalls durch regelmässige Sitzungen – auf eine Erhöhung der Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern sowie auf die Entwicklung einer gemeinsamen Haltung zugunsten von Z._____ hinzuwirken. Die Beiständin ist zu allen geeigneten Vorkehrungen befugt. Innerhalb des Rahmens der festgelegten Besuchsrechtsordnung hat sie unter Berücksichtigung des Kindeswohls freie Hand und ihr kommen in diesem Sinn gewisse Eigenkompetenzen zu. So kann sie z.B. die Übergabemodalitäten festlegen, Termine bestimmen sowie Ersatzlösungen und Nachholbedingungen festsetzen, falls ein Anspruch einmal nicht ordnungsgemäss wahrgenommen werden kann. Der Beiständin steht auch die Kompetenz zu, die Einzelheiten des Besuchsrechts an Feiertagen zu regeln, sofern diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann. 5. a) Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Z._____ einen monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- sowie Ausbildungszulagen) zu bezahlen, dies bis zum Abschluss der Erstausbildung von Z._____. b) Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2012 von 99.4 Punkten (Basis Dezember = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach folgender Formel dem Indexstand per Dezember des Vorjahres anzupassen: neuer Unterhaltsbeitrag = 660.00 x neuer Index 99.4 Bei negativer Teuerung erfolgt keine Anpassung. 6. a) Y._____ wird verpflichtet, X._____ einen monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00 zu bezahlen, dies bis zum 2. Januar 2024. b) Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2012 von 99.4 Punkten (Basis Dezember = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach folgender Formel dem Indexstand per Dezember des Vorjahres anzupassen: neuer Unterhaltsbeitrag = 450.00 x neuer Index 99.4 Bei negativer Teuerung erfolgt keine Anpassung. 7. a) X._____ wird per Saldo aller Ansprüche zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung zugunsten von Y._____ in Höhe von CHF 82‘544.90 verpflichtet. b) Davon werden ihr für eine Summe von CHF 20‘000.00 jährliche Ratenzahlungen von CHF 5‘000.00 (inkl. Zins) gewährt. Die Forderung ist mit 5 % zu verzinsen.

Seite 6 — 19 8. Die F._____ wird zulasten von Y._____ (AHV-Nr. _____) angewiesen, zugunsten von X._____ (AHV-Nr. _____) gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung von CHF 6‘445.85 an die Vorsorgeeinrichtung G._____ zu überweisen. 9. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17‘275.00 (Entscheidgebühr CHF 12‘000.00, Kosten des Gutachtens CHF 5‘275.00) gehen je zur Hälfte (CHF 8‘637.50) zulasten der Parteien. Der von der Klägerin zu tragende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 7‘000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 1‘637.50 hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids im Kostenpunkt auf das Konto des Bezirksgerichtes Hinterrhein CK_____, Graubündner Kantonalbank, 7002 Chur, zu bezahlen. Der vom Beklagten zu tragende Anteil von CHF 8‘637.50 geht zulasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beklagten wird zu Lasten des Kantons mit CHF 14‘189.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 10. a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 11. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 11. April 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 3 lit. a bis lit. c des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch die folgende neue Regelung zu ersetzen: a. Y._____ sei das Recht einzuräumen, Z._____, geb. 02.01.2008, an jedem 2. Wochenende, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, sowie mit ihm drei Wochen Ferien pro Jahr (davon höchstens eine Woche am Stück) zu verbringen. b. Ab dem 02.01.2016 sei das Besuchsrecht auf jedes 2. Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auszudehnen und das Ferienrecht sei bei drei Wochen pro Jahr zu belassen, wobei davon höchstens eine Woche am Stück bezogen werden dürfen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Berufungsinstanz.“ G. Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2013 liess Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen.

Seite 7 — 19 H. Nachdem auch Y._____ mit Eingabe vom 11. April 2013 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 24. Oktober/14. November 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht (ZK1 13 40) sowie gleichentags ein Gesuch um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen (ERZ 13 122) anhängig gemacht hatte, fand im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen am 8. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung vor Kantonsgericht statt. Anwesend waren Y._____ und X._____ sowie die beiden Rechtsvertreter. Nach den Parteivorträgen und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde über die Möglichkeit einer Einigung auch in den beiden Hauptverfahren verhandelt. In der Folge schlossen die Parteien im Verfahren ZK1 13 40 auf Vorschlag der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Vereinbarung ab, woraufhin der entsprechende Vergleich gerichtlich genehmigt und das Verfahren betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnten. Im vorliegenden Berufungsverfahren (ZK1 13 39) konnte hingegen keine Einigung erzielt werden. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend einzig die von der Vorinstanz festgelegten Modalitäten der Besuchs- und Ferienrechtsausübung durch den Berufungsbeklagten. Die Streitigkeit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).

Seite 8 — 19 b. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Überdies bestimmt Art. 131 ZPO, dass sowohl die Eingabe wie auch die Beilagen in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen sind. Die Berufungsklägerin nahm den am 25. Februar 2013 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein am 26. Februar 2013 in Empfang (KB 3). Unter Berücksichtigung des vom 24. März 2013 bis zum 7. April 2013 geltenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 11. April 2013 fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. Eingangs ihrer Berufungsschrift vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen ausschliesslich Kinderbelange zur Diskussion stünden und in denen die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte, die Einschränkung von Art. 317 ZPO nicht zum Tragen komme. Stattdessen gelte in diesen Fällen auch vor der Berufungsinstanz das volle Novenrecht, weshalb sie mit ihrer Berufung solche Noven geltend mache. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. a. Bei erstinstanzlichen Verfahren regelt das Gesetz klar, dass das Gericht, falls es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren sind Noven grundsätzlich aber nur beschränkt zuzulassen, nämlich nur wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht bestätigte die Geltung dieser Novenbeschränkung insbesondere für Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 ZPO (Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen, aus Miete und Pacht, zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Datenschutzgesetz, nach dem Mitwirkungsgesetz, sowie Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung), in welchen gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO die sog. soziale Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.1 S. 625 f. = Pra 2013 Nr. 26, in welchem es um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ging). Unklar bleibt hingegen, ob die Noven auch zu beschränken sind, wenn wie im vorliegenden Fall Kindesinteressen betroffen sind, oder ob für diese Verfahren eine Ausnahme zu machen ist, weil das Gericht

Seite 9 — 19 und mithin auch die Berufungsinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (sog. umfassende Offizial- und Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO). b. Mit Urteil vom 8. Mai 2013 (ZK1 12 18) übernahm die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche bis dahin gestützt auf die Mehrheit der deutschsprachigen Kommentatoren die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren als nicht anwendbar betrachtet und namentlich in Verfahren nach Art. 276 ZPO sowohl echte als auch unechte Noven bis zur Urteilsberatung zugelassen hatte, die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ausdrücklich offengelassen wurde indessen die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO für Verfahren betreffend Kinderbelange (a.a.O. E. 2.3). Das Obergericht des Kantons Zürich wendet bis zur Klärung dieser Frage durch das Bundesgericht Art. 229 Abs. 3 ZPO in analoger Weise an und berücksichtigt somit in Fällen der strengen „Erforschungsmaxime“ für Kinderbelange im Zivilprozess (Art. 296 ZPO) oder im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 446 Abs. 1 ZGB) Noven bis zur Urteilsfällung (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LY120018 vom 7. Februar 2012 und LC130019 vom 8. Mai 2013). Für eine unterschiedliche Behandlung des Novenrechts in Verfahren mit umfassender Untersuchungsmaxime sprechen offenbar auch die Gesetzesmaterialien, auf welche das Bundesgericht seine von der überwiegenden Lehre abweichende Auffassung zum Geltungsbereich der Novenbeschränkung zur Hauptsache gestützt hat (vgl. Annette Spycher, Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 296 ZPO sowie Christoph Leuenberger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2011, in: ZBJV 2013 S. 252 ff., welcher die bundesgerichtliche Auslegung der Materialien sogar generell in Frage stellt). In der Tat ergeben sich aus den einschlägigen parlamentarischen Protokollen keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das Novenrecht in Verfahren um Kinderbelange, welches in der Rechtsprechung zum bisherigen Recht anerkannt war, verschärfen wollte. Auch an dieser Stelle braucht die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die in der Berufung geltend gemachte neue Tatsache – zunehmende Ablehnung des Kindes seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – auch bei Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO zulässig wäre, handelt es sich hierbei doch um ein echtes Novum, welches von der Berufungsklägerin bei erster Gelegenheit vorgebracht wurde.

Seite 10 — 19 3. Das Bezirksgericht Hinterrhein hat in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und seinem Sohn Z._____ festgelegt. Demnach wurde dem Vater das Recht eingeräumt, seinen Sohn bis zum Zeitpunkt dessen Eintritts in die Primarschule an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr (davon höchstens eine Woche am Stück) mit ihm zu verbringen (lit. a); ab dem Schuleintritt von Z._____ soll das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und das Ferienrecht auf fünf Wochen pro Jahr (davon höchstens zwei Wochen am Stück) ausgedehnt werden (lit. b). Ferner soll das Ferienrecht sowohl hinsichtlich der Anzahl Ferienwochen insgesamt als auch der Anzahl zusammenhängender Ferienwochen ab der 2. Klasse der Primarschule erweitert werden können (lit. c). Und schliesslich wurde in Ziffer 3.d geregelt, dass Z._____ in geraden Jahren das Osterwochenende beim Vater, das Pfingstwochenende bei der Mutter, Weihnachten beim Vater und Silvester/Neujahr bei der Mutter verbringen können soll, wobei in ungeraden Jahren dieselbe Regelung umgekehrt gilt. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Berufungsklägerin eine Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3.a bis 3.c und eine Änderung derselben im Sinne der Anträge. Diesen zufolge soll dem Vater das Recht eingeräumt werden, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, sowie drei Wochen Ferien pro Jahr (davon höchstens eine Woche am Stück) mit ihm zu verbringen. Ab dem 2. Januar 2016 sei das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auszudehnen und das Ferienrecht sei bei drei Wochen pro Jahr zu belassen, wobei davon höchstens eine Woche am Stück bezogen werden dürften. Ziffer 3.c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, wonach das Ferienrecht sowohl hinsichtlich der Anzahl Ferienwochen insgesamt als auch der Anzahl zusammenhängender Ferienwochen ab der 2. Klasse der Primarschule erweitert werden können soll, soll nach dem Willen der Berufungsklägerin ersatzlos aufgehoben werden. Zwischen den Parteien unstrittig ist somit die von der Vorinstanz getroffene Besuchs- und Ferienrechtsregelung bis zum Schuleintritt von Z._____ im August 2015. Für die anschliessende Regelung verlangt die Berufungsklägerin dann zum einen eine längere Eingewöhnungszeit zugunsten von Z._____ (Januar 2016 statt August 2015), zum anderen wehrt sie sich gegen eine Ausdehnung des Ferienrechts von drei auf fünf Wochen pro Jahr. Von der Möglichkeit, das Ferienrecht ab der 2. Primarklasse sowohl hinsichtlich der Anzahl Ferienwochen insgesamt als auch der Anzahl zusammenhängender

Seite 11 — 19 Ferienwochen zu erweitern, soll nach dem Willen der Berufungsklägerin schliesslich gänzlich abgesehen werden. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die in Ziffer 3.d des Dispositivs des angefochtenen Entscheids getroffene Besuchsrechtsregelung an Feiertagen. 4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern- Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Schwenzer, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB). Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011, E. 4 mit weiteren

Seite 12 — 19 Hinweisen). Im Kanton Graubünden stellt – wie im Übrigen auch in einer Vielzahl anderer Kantone – ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat den Regelfall dar, wobei im Schulalter eine Dauer von Freitagabend bis Sonntagabend (zwei Übernachtungen) heute üblich ist. Die Regel gilt indessen nicht absolut. Bei einem schlechten Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind ist eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht möglich; bei guten Beziehungen kann jedoch auch eine Erweiterung in Betracht fallen (BGE 130 III 585 E. 2.1. S. 587; Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, 2006, S. 93). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Sachgericht naturgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen die Berufungsinstanz nur mit der gebotenen Zurückhaltung eingreift. Soweit einer Regelung weder irrelevante Umstände zugrundegelegt noch wesentliche Umstände ausser Acht gelassen wurden, besteht kein Anlass zu deren Änderung im Rechtsmittelverfahren. 5.a. Die Berufungsklägerin strebt mit der vorliegenden Berufung insofern eine Einschränkung des dem Kindsvater von der Vorinstanz ab dem Zeitpunkt des Schuleintritts des Sohnes eingeräumten Besuchsrechts an, als sie eine längere Eingewöhnungszeit verlangt. In ihrer Begründung macht sie geltend, die Situation habe sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit verändert, dass Z._____ inzwischen praktisch gar nicht mehr bereit sei, freiwillig zu seinem Vater auf Besuch zu gehen. Z._____ verspüre augenscheinlich den auf ihm lastenden Druck, zu seinem Vater gehen zu müssen. Dieser Druck bewirke bei ihm allerdings nicht, dass er leichter dazu bewegt werden könne, die Besuche wahrzunehmen. Dennoch unterstütze sie (die Berufungsklägerin) das angeordnete Besuchsrecht, sie beantrage allerdings, dass die Besuchsrechtsausdehnung nicht auf den Zeitpunkt des Schuleintritts im August 2015, sondern erst nach einer angemessenen Angewöhnungszeit – wie dies der Gutachter vorschlage – erfolge, wobei sie eine Eingewöhnungszeit bis zum 1. Januar 2016 als angemessen erachte (Berufung, act. A.1, S. 11). Für den Berufungsbeklagten ist hingegen nicht einzusehen, was sich in diesen rund vier Monaten, um welche die Ausdehnung des Besuchsrechts verzögert würde, an der Entwicklung seines Sohnes ändern sollte. Dieser Antrag sei bereits nach dem Grundsatz „de minimis non curat praetor“ abzuweisen. Zudem habe die Vorinstanz die Empfehlungen einer ausgewiesenen Fachstelle übernommen. Im Übrigen habe die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz selbst den Antrag gestellt, dass das Besuchsrecht ab der Einschulung des gemeinsamen Sohnes von Freitag bis Sonntag ausgedehnt werden könne. Eine Begründung, weshalb sie nunmehr eine Ein-

Seite 13 — 19 gewöhnungszeit bis zum 1. Januar 2016 als angemessen erachte, bringe sie in ihrer Berufung nicht vor (Berufungsantwort, act. A.2, S. 3). b. In der Berufungsantwort wird auf den von der Berufungsklägerin geltend gemachten zunehmenden Widerstand von Z._____ nicht eingegangen. Soweit aus diesem Umstand auf Anerkennung dieses neuen Vorbringens zu schliessen wäre, würde dies dennoch keinen Grund darstellen, die auf den Schuleintritt angeordnete Ausdehnung der Wochenendbesuche bereits im heutigen Zeitpunkt aufzuschieben. Nötig wäre vielmehr eine Bearbeitung der Ursachen dieses Widerstands, welche gemäss Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 5. Juli 2012 in der Belastung des Kindes durch die elterlichen Spannungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts liegen (act. VII/2, S. 23). Auf eine Verbesserung der Kooperationsfähigkeit der Eltern zielt denn auch die rechtskräftig angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 17. August 2009, act. III/5). Nachdem beide Parteien im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch die kjp zumindest gewisse Zweifel am effektiven Nutzen beziehungsweise am Engagement des damals tätigen Beistands geäussert hatten (vgl. act. VII/2, S. 15 f.), darf nunmehr angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Ernennung einer neuen Beiständin per 1. Januar 2013 (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 4. Dezember 2012, act. IX./26) davon ausgegangen werden, dass mit ihrer Unterstützung die zwischen den Eltern bestehenden Spannungen abgebaut werden können und Z._____ dadurch eine unbeschwerte Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht wird. c. Was die von der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der vorinstanzlich angeordneten Besuchsrechtsausdehnung beantragte Eingewöhnungszeit von vier Monaten bis zum 1. Januar 2016 anbelangt, so kann deren Notwendigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin, welche sich in ihrer Begründung auf einen Vorschlag des Gutachters beruft, wird im entsprechenden Gutachten der kjp vom 5. Juli 2012 nämlich einzig die Ausdehnung des Ferienrechts von einer Eingewöhnungszeit ab dem Zeitpunkt der Einschulung abhängig gemacht (act. VII/2, S. 24). Hinsichtlich der Ausdehnung des Besuchsrechts fehlt hingegen eine analoge Empfehlung, weshalb die Berufungsklägerin diesbezüglich aus dem Gutachten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Z._____ bis zu seiner Einschulung im August 2015 bereits zwei Jahre Kindergarten (mit Blockzeiten, d.h. Unterricht von mindestens drei Stunden an je-

Seite 14 — 19 dem Vormittag) absolviert und sich dementsprechend an einen veränderten Tagesablauf gewöhnt haben wird, so dass der anschliessende Schuleintritt für seinen Alltag keine derart einschneidende Umstellung mehr mit sich bringen wird. Aus welchem Grund dannzumal eine viermonatige Eingewöhnungszeit erforderlich sein soll, um Z._____ auf die Umstellung von einer auf zwei Übernachtungen pro Wochenende bei seinem Vater vorzubereiten, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von der Berufungsklägerin nicht näher ausgeführt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsbeklagten ist in der Tat nicht ersichtlich, welche massgeblichen Änderungen sich in der Entwicklung von Z._____ während der betreffenden Zeitspanne von lediglich vier Monaten einstellen sollten. Aufgrund der Akten erstellt ist zudem, dass sich schon die früher seitens der Berufungsklägerin im Rahmen der Ausdehnung der Wochenendbesuche von einem auf zwei Tage (mit einer Übernachtung beim Vater) geäusserten Befürchtungen im Nachhinein als unbegründet erwiesen haben (vgl. Nachtragsbericht der Mütterund Väterberatung vom 19. Januar 2011, act. V/4). Sollte sich bis zur Einschulung von Z._____ in dieser Hinsicht wider Erwarten dennoch Handlungsbedarf ergeben, wird es dereinst Aufgabe der Beiständin sein, zusammen mit den Eltern eine kindeswohlverträgliche Lösung zu finden und gegebenenfalls bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbünden/Moesa die notwendigen Änderungen zu beantragen. Da Derartiges zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrechtsregelung als rechtens und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich unbegründet. 6.a. Im Weiteren wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, sich nicht nur nicht an die Rechtsgrundsätze der Ferienrechtsregelung gehalten, sondern sich auch über die Empfehlungen des Gutachters hinweggesetzt zu haben. Es werde zwar nicht beanstandet, dass die Vorinstanz entsprechend der gutachterlichen Empfehlung dem Berufungsbeklagten das Recht eingeräumt habe, seinen Sohn in der Zeit des Vorschulalters während drei Wochen pro Jahr (davon höchstens eine Woche am Stück) zu sich auf die Ferien zu nehmen; beanstandet werde allerdings, dass mit dem Schuleintritt von Z._____ dieses Ferienrecht auf ganze fünf Wochen ausgedehnt worden sei. Diese Ferienrechtsregelung werde weder den hier zu berücksichtigenden Verhältnissen gerecht, noch entspreche sie der gerichtsüblichen Praxis. Darüber hinaus widerspreche sie der gutachterlichen Empfehlung und sei entsprechend zu korrigieren. Auch in diesem Fall mache sie beliebt, Z._____ eine Eingewöhnungszeit bis im Januar 2016 zuzugestehen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sei die Gewährung eines Ferienrechts von fünf

Seite 15 — 19 Wochen und mehr ausgeschlossen. Dies widerspräche ganz klar der diesbezüglichen Praxis im Kanton Graubünden sowie auch der Tatsache, dass Z._____ sich entschieden gegen Besuche und Ferien bei seinem Vater zur Wehr setze; es fehle somit an der hierfür notwendigen guten Vater-/Kindbeziehung. Das Ferienrecht dürfe maximal drei Wochen Ferien pro Jahr und nach Eingewöhnung an die Einschulung könne es maximal zwei Wochen am Stück betragen (Berufung, act. A.1, S. 11 f.). Auch diesen Ausführungen kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. b. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die Angemessenheit des persönlichen Verkehrs grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohl als oberster Richtschnur bestimmen (vgl. E. 4). Dass ein über das angeblich gerichtsübliche Mass hinausgehendes Ferienrecht eingeräumt wird, lässt die Regelung daher noch nicht als rechtswidrig erscheinen. Der Gerichtsübung kommt lediglich der Charakter einer Richtlinie zu, von der den konkreten Umständen entsprechend nach oben oder nach unten abgewichen werden kann. Dass es vorliegend an einer guten Vater-/Kindbeziehung fehlen würde, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil kam der Gutachter gestützt auf die Akten sowie verschiedene Befragungen zum Schluss, dass Z._____ zu seinem Vater eine gute Beziehung aufgebaut habe. Vater und Sohn sei es gelungen, ihre gute Beziehung auch nach der elterlichen Trennung im Rahmen der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu pflegen und zu vertiefen. Aus den Befragungen des Berufungsbeklagten hätten sich ausreichend Hinweise ergeben, dass Z._____ sich bei seinem Vater wohl fühle und ein Zusammensein mit ihm geniesse. Die vom Berufungsbeklagten angegebenen Aktivitäten, welche er jeweils mit seinem Sohn unternehme, wurden sodann als beziehungsfördernd beurteilt. Z._____ gelinge es, bei seinem Vater zu übernachten und dort ein dafür notwendiges Gefühl von Geborgenheit zu erleben. Der Gutachter beurteilte die Beziehung von Z._____ zu seinem Vater für seine zukünftigen Entwicklungsschritte als wichtig, wobei der Berufungsbeklagte seinem Sohn unter anderem als Vorbild und zur Ermutigung dienen könne. Ein allfälliger Beziehungsabbruch wurde aus gegenwärtiger Sicht als ungünstig für Z._____ beurteilt. Dass Z._____ sich vor den jeweiligen Übergaben ablehnend gegenüber den Besuchen oder seinem Vater äussere, werde nicht im Zusammenhang mit der Qualität der Beziehung zu seinem Vater gesehen, sondern in Schwierigkeiten, sich jeweils von seiner Mutter zu trennen und sich auf die andere Umgebung beim Vater einzulassen (vgl. Gutachten der kjp vom 5. Juli 2012, act. VII/2, S. 21 f.). Zudem wird im Gutachten eine zügige Ausdehnung des Ferienrechts nach Eingewöhnung an die Einschulung

Seite 16 — 19 ausdrücklich empfohlen, und zwar sowohl in Kenntnis der bestehenden Spannungen zwischen den Eltern und der daraus bestehenden Belastung für das Kind als auch unter Berücksichtigung der Verhaltensdisposition von Z._____ (verzögerte Sprachentwicklung, unsicheres, scheues und zurückziehendes Verhalten in neuer sozialer Situation mit Fremden), welche möglicherweise mit der zwischenzeitlich erfolgreich behandelten Zwangsstörung der Mutter zusammenhängt (vgl. act. VII/2, S. 22 ff.). Auch mit Blick auf die erwähnte Verhaltensdisposition von Z._____ ist die Beziehung zu seinem Vater, welcher ihm einerseits ausreichende soziale Kontakte ausserhalb des engen Familienkreises ermöglicht und andererseits auch für dessen weitere zukünftige Entwicklungsschritte wichtig ist, von grosser Bedeutung. Eine Ausdehnung des Ferienrechts erscheint unter den gegebenen Umständen als durchaus sinnvoll, ja geradezu geboten. c. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, die Vorinstanz sei ohne jede Begründung von den Empfehlungen des Gutachters abgewichen, erweist sich ihre Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Thema an der von der Berufungsklägerin zitierten Stelle im Gutachten war die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Dezember 2009 (ERZ 09 214; act. III/36), welcher zufolge der Berufungsbeklagte – in Abweichung des Gutachtens des KJPD Graubünden vom 9. Dezember 2009 (act. III/35) – für die Zeit nach dem vollendeten dritten Lebensjahr von Z._____ gestützt auf die Deutschschweizer Praxis berechtigt wurde, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen, wobei vorerst lediglich eine Woche am Stück. Im Rahmen der Beantwortung der Expertenfragen wurde der Gutachter mit Blick auf diese Regelung gefragt, ob er für das Vorschulalter von Z._____ eine hiervon abweichende Besuchs- und Ferienrechtsregelung vorschlage, was von diesem verneint wurde (vgl. act. VII/2, S. 28). Die konkrete Frage und die damit verbundenen Antwort beziehen sich somit nur auf das Vorschulalter. Dementsprechend erachtete der Gutachter bis zur Einschulung von Z._____ eine Besuchsrechtsregelung von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, als sinnvoll und empfahl, die Ferienregelung unverändert bei drei Wochen Ferien pro Jahr zu belassen. Für die Zeit nach der Einschulung wird hingegen ausdrücklich empfohlen, die Ferienregelung zügig bzw. schrittweise auf die Hälfte der Z._____ zur Verfügung stehenden Ferienzeit sowie eine längere Feriendauer als eine Woche zu erweitern (vgl. act. VII/2, S. 24). Diese Empfehlung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin korrekt umgesetzt (vgl. Dispositivziffern 3.b und 3.c des angefochtenen Entscheids). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Ausdehnung des Fe-

Seite 17 — 19 rienrechts von drei auf fünf Wochen Ferien im ersten Schuljahr naturgemäss erst nach einer gewissen Eingewöhnung greift. So verbrachte Z._____ bisher jeweils eine Woche in den Frühlings-, Sommer- und Herbstferien bei seinem Vater. Aufgrund der neuen Regelung wird er nach der Einschulung voraussichtlich zusätzlich eine Woche in den Sportferien sowie zwei Wochen am Stück in den Sommerferien 2016 bei seinem Vater verbringen. Insofern wird die Ausdehnung des Ferienrechts ohnehin erst anlässlich der Sportferien im Jahr 2016 – und somit nach einer Eingewöhnungsphase im von der Berufungsklägerin geforderten Rahmen – seine Wirkung entfalten. Z._____ wird sich zu diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach an seine neuen Tagesstrukturen gewöhnt haben, so dass im Moment kein Grund ersichtlich ist, welcher gegen eine entsprechende zukünftige Ausdehnung des Ferienrechts sprechen sollte. Mit dieser Regelung wird zugleich auch einer allfälligen Notwendigkeit einer gewissen Eingewöhnungszeit in hinreichendem Masse Rechnung getragen. Es wird alsdann wiederum Aufgabe der Beiständin sein, für eine kindeswohlgerechte Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu sorgen. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die in Ziffer 3.c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids statuierte weitere Ausdehnung des Ferienrechts ab der 2. Klasse der Primarschule. In diesem Punkt bleibt allerdings klarzustellen, dass der Beiständin in dieser Hinsicht keine eigene Entscheidkompetenz zukommt. Sollte die Ausarbeitung einer einvernehmlichen Regelung mit den Eltern nicht möglich sein, müsste die Anordnung weiterer Ferienwochen bzw. die Festlegung der Anzahl zusammenhängender Ferienwochen bei der zuständigen KESB Mittelbünden/Moesa beantragt werden (vgl. etwa Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 308 ZGB). d. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die vorinstanzlich angeordnete Besuchs- und Ferienrechtsregelung auf die gutachterlichen Empfehlungen stützt, von denen abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht. Der angefochtene Entscheid ist mithin nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 7.a. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar besteht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren ein erhöhter Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung, welcher bei Fragen um das Besuchsrecht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine hälftige Kosten-

Seite 18 — 19 tragung rechtfertigen kann, sofern die Antragstellung in guten Treuen erfolgte. In Anbetracht der offenkundig unbegründeten Begehren der Berufungsklägerin sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Abweichen von der ordentlichen Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO indessen nicht erfüllt, weshalb die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind. Diese werden auf Fr. 2‘500.-festgesetzt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). b. Der Rechtsvertreter des obsiegenden Berufungsbeklagten hat es vorliegendenfalls unterlassen, eine detaillierte Honorarnote ins Recht zu legen. Stattdessen hat er mit Schreiben vom 29. August 2013 bestätigt, von der Honorarnote des Gegenanwalts Kenntnis genommen zu haben, und erklärt, in etwa den gleichen Aufwand geltend zu machen (act. D.11). Rechtsanwalt Caviezel hat für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 3‘834.--, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, eingereicht (vgl. Honorarnote vom 26. August 2013, act. D.9). Dieser Honorarnote liegt ein Aufwand von insgesamt 12.66 Stunden zugrunde für das Verfassen der Berufungsschrift (ca. 12 Seiten), Rücksprachen mit seiner Mandantin, das Prüfen der Berufungsantwort sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Verhandlung vom 8. Juli 2013. Wenngleich Rechtsanwalt Fryberg nunmehr einen in etwa gleich hohen Aufwand wie Rechtsanwalt Caviezel geltend macht, wird aufgrund der Aktenlage klar, dass sein im vorliegenden Fall angefallener Aufwand zweifellos geringer war als jener des Gegenanwalts. Zunächst einmal umfasst seine Berufungsantwort lediglich ca. vier Seiten. Des Weiteren diente die Verhandlung vom 8. Juli 2013 in erster Linie der Regelung der Unterhaltsfrage, weshalb hierfür hinsichtlich des Besuchsrechts kaum Vorbereitungsaufwand angefallen ist. Und letztlich wurde an der besagten Hauptverhandlung selber maximal eine halbe Stunde für die Frage des Besuchsrechts aufgewendet, da schnell einmal klar wurde, dass eine Einigung unter den Parteien in diesem Punkt nicht zu erzielen war. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint zugunsten des Berufungsbeklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.-- als angemessen. Damit wird bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--, wie er auch schon vor Vorinstanz geltend gemacht wurde (vgl. act. VIII/7), und den üblichen Zuschlägen für Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Aufwand von ca. 7.5 Stunden abgegolten.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2013 39 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.11.2013 ZK1 2013 39 — Swissrulings