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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.02.2014 ZK1 2013 28

3 février 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·9,710 mots·~49 min·5

Résumé

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 28 12. März 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. Februar 2013, mitgeteilt am 18. Februar 2013, in Sachen der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen Y._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.1. X._____ (ehemals X._____), L.1_____ Staatsangehörige, geboren am _____1970, und Y._____, L.2_____ Staatsangehöriger, geboren am _____1979, lernten sich anlässlich eines Ferienaufenthaltes von X._____ in L.2_____ kennen und heirateten am 15. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____2010, hervor. Bei den nachgeburtlichen Untersuchungen ergab sich beim Kind der Verdacht auf eine Trisomie 21, welcher sich in der Folge bestätigte. Ausserdem wurde ein kleiner Herzfehler (Vorhofseptumdefekt) festgestellt, welchem nach fachärztlicher Einschätzung allerdings kein Krankheitswert zukommt. 2. Bereits wenige Tage nach der Geburt des Kindes kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen, in deren Folge sich X._____ mit dem Kind für rund zehn Tage auf der Mutter-Kind-Station der Psychiatrischen Klinik B._____ aufhielt. Noch während des Klinikaufenthaltes versuchte sie mit anwaltlicher Unterstützung beim zuständigen Zivilstandsamt eine Namensänderung für ihren Sohn durchzusetzen. Zudem informierte sie die Fremdenpolizei über die Trennung und beabsichtigte Scheidung, was dazu führte, dass die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes mit Verfügung vom 18. April 2011 wiederrufen wurde und ihm nach erfolglos gebliebener Anfechtung bis vor Bundesgericht schliesslich Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. Juli 2012 angesetzt wurde. Da Y._____ dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde er am 27. November 2012 in Ausschaffungshaft genommen, welche zwischenzeitlich wiederholt verlängert wurde. 3. Am 7. Dezember 2010 stellte X._____ gegen den Ehemann Strafantrag wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Gemäss Strafbefehl vom 27. September 2012 soll Y._____ in der Zeit vom _____2010 bis 7. Dezember 2010 seiner Frau mehrfach gesagt haben, den Sohn nach L.2_____ mitzunehmen, und sie in der Zeit vom 27. November 2010 bis 5. Dezember 2010 mit einer Vielzahl von Anrufen und SMS belästigt haben. Schuldig gesprochen wurde Y._____ sodann wegen Ungehorsams gegen die im Eheschutzverfahren angeordnete Verpflichtung zur Löschung der im Namen der Ehefrau geführten Facebook-Seite, was X._____ am 10. Juli 2012 zur Anzeige gebracht hatte. Y._____ hat gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, weshalb das Strafverfahren noch hängig ist. B.1. Am 9. Dezember 2010 gelangte Y._____ mit einem sinngemässen Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos.

Seite 3 — 28 Nach Einholung einer Stellungnahme der Ehefrau stellte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das gemeinsame Kind A._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Dezember 2010 unter die alleinige elterliche Obhut von X._____ und ersuchte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, bezüglich des Geburtseintrags des Kindes A._____ mit sofortiger Wirkung eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung zu erlassen. Nach Fortsetzung des Schriftenwechsels und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Verfügung vom 25. März 2011 was folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass Y._____ und X._____ seit dem 23. November 2010 getrennt leben und weiterhin berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Das bisher eheliche Wohnhaus S.1_____ in O.2_____ wird X._____ sowie dem Sohn A._____, geb. _____2010, welcher unter die alleinige Obhut von X._____ gestellt wird, zur alleinigen Benutzung zugeteilt. 3. Y._____ wird bezüglich seines Sohnes A._____ ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der vom Verein für familienergänzende Kinderbetreuung organisierten begleiteten Besuchstage Graubünden von zwei Tagen pro Monat, beginnend ab April 2011, eingeräumt (vgl. Beilage). Dabei ist Y._____ verpflichtet, während der Ausübung des Besuchsrechtes seinen Reisepass der zuständigen Aufsichtsperson auszuhändigen. 4. Es wird vorerst davon abgesehen, Y._____ zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn A._____ zu verpflichten. 5. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 29. Dezember 2010 wird das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden ersucht, bezüglich des Geburtseintrages des Kindes A._____, geb. _____2010, weiterhin eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung aufrechtzuerhalten. 6. Zwischen Y._____ und X._____ wird mit Wirkung ab 23. Dezember 2010 die Gütertrennung angeordnet. 7. Im Übrigen werden die Anträge von X._____ und Y._____ abgewiesen. 8. (Kosten). 9. (Ausseramtliche Kosten). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung).“ 2. Die von Y._____ hiergegen erhobene Berufung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 2011 abgewiesen (ZK1 11 25).

Seite 4 — 28 C.1. Am 23. August 2011 überbrachte X._____ dem Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen, übertitelt mit "Neue Anträge Eheschutzmassnahmen", mit folgenden Anträgen: „1. Superprovisorische Verfügung, dass Y._____ bis auf weiteres seinen Sohn nicht mehr sehen kann und sich ihm und mir nicht nähern darf. 2. Superprovisorische Verfügung, dass Y._____ bis auf weiteres keine gesundheitlichen Daten von seinem Sohn erhält – sei es vom Kinderarzt oder vom Kantonsspital Chur. 3. Superprovisorische Verfügung, dass Y._____ seinen Aufenthalt mit einer Adressanschrift bekannt gibt. Und dies kann nicht die Anschrift meiner Wohnadresse sein. 4. Unterhaltspflicht: Y._____ sei zu verpflichten, monatlich Fr. 950.- Unterhalt zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen; rückwirkend per 1. Dezember 2010. 5. Persönlichkeitsverletzung: Y._____ sei zu verpflichten, die Facebookseite, die er in meinem Namen eröffnet hat, wieder zu löschen. 6. Persönlichkeitsverletzung: Y._____ sei zu verpflichten, nicht mehr von mir als ´depressiver und psychisch kranker etc.´ Frau zu sprechen.“ Ihren Antrag auf Einstellung der Besuchskontakte und Erlass eines Annäherungsverbots begründete X._____ unter anderem damit, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen der Begleiteten Besuchstage GR (BBT) zu grossen Schwierigkeiten gekommen sei. Im Anschluss an den Besuchstag vom 5. Juni 2011, welcher nach Auskunft der Stellenleiterin (Frau C._____) unauffällig verlaufen sei, habe Y._____ sich bei ihr gemeldet und geltend gemacht, das Kind habe während der Besuchszeit einen Herzanfall erlitten und müsse dringend ärztlich behandelt werden. Er sei deshalb auch bei ihrem Kinderarzt (Dr. D._____) vorstellig geworden und habe unter Ausübung eines grossen Drucks erreicht, dass ihm der Arzt ein Medikament für seinen Sohn verschrieben habe. Da die Stellenleiterin das Verhalten des Vaters als böswillig empfunden und um die Sicherheit des Kindes gefürchtet habe, sei er vor der Sommerpause zu keinen weiteren Besuchsterminen eingeladen worden. Danach habe ihm das Team auf den 14. August 2011 nochmals eine Chance geben wollen, worauf Y._____ aber nicht erschienen sei und der BBT einige Tage später einen eingeschriebenen Brief mit absurden Behauptungen, Unwahrheiten und wirren Forderungen habe zukommen lassen. Das Team der BBT habe daher Angst vor Y._____, der unberechenbar, unehrlich und offensichtlich „verrückt“ sei, und könne für das Wohl des Kindes nicht mehr garantieren.

Seite 5 — 28 2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2011, mitgeteilt am 25. August 2011, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt (Proz. Nr. 135-2011-325): „1. Das Y._____ bezüglich seines Sohnes A._____ eingeräumte begleitete Besuchsrecht wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres sistiert. 2. Y._____ wird mit sofortiger Wirkung untersagt, sich näher als 500 m X._____ und/oder dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort von X._____ und dem Sohn A._____, S.1_____, O.2_____, aufzuhalten. 3. Diese Verbote ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Y._____ wird eine Frist bis zum 14. September 2011 eingeräumt, um zum Gesuch von X._____ vom 22. August 2011 schriftlich Stellung zu nehmen. 5. (Mitteilung).“ 3. In der Folge liess X._____ am 13. September 2011 ergänzende Ausführungen zu ihrem Antrag auf Löschung der Facebookseite einreichen, während Y._____ am 13. September 2011 in E._____ Sprache Stellung nahm und nach Aufforderung zu Einreichung einer deutschen Übersetzung am 14. November 2011 eine Stellungnahme in italienischer Sprache einreichte. Darin wies er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als falsch zurück und hielt sinngemäss an seinem Besuchsrecht fest. In einer weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2011 beschuldigte er seine Ehefrau, den Aufbau einer legitimen Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn durch die gerichtlich erstrittenen Einschränkungen zu behindern, ihm jederlei Informationen über den Sohn zu verweigern und dessen Gesundheit durch die Verweigerung notwendiger ärztlicher Untersuchungen sowie falschen Angaben gegenüber den Ärzten zu gefährden. Nachdem am 12. Dezember 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, für welche Y._____ antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 1. Juni 2012, mitgeteilt gleichentags, was folgt (Proz. Nr. 135-2011-325): „1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24./25. August 2011 bleibt das Y._____ bezüglich seines Sohnes A._____ mit Verfügung vom 25. März 2011 eingeräumte begleitete Besuchsrecht weiterhin sistiert. 2. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24./25. August 2011 wird es sodann Y._____ weiterhin untersagt, sich näher als 500 m X._____ und/oder dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in ei-

Seite 6 — 28 nem Umkreis von 500 m vom Wohnort von X._____ und dem Sohn A._____ aufzuhalten. 3. Y._____ wird ferner verpflichtet, alles über X._____ von ihm im Internet (Facebook) Veröffentlichte umgehend zu entfernen. Zudem wird Y._____ mit sofortiger Wirkung untersagt, inskünftig erneut Angaben, Fotos, persönliche Daten etc. über X._____ im Internet (Facebook) zu veröffentlichen. 4. Die Verbote gemäss vorstehenden Ziffern 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen werden die Anträge von X._____ und Y._____, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abgewiesen. 6. (Kosten). 7. (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau). 8. (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes). 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung).“ 4. Die von Y._____ hiergegen erhobene Berufung wurde vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 5. Juli 2012 dahin entschieden, als er die Ziffern 1, 2 und 4 (soweit sie A._____ betreffen) sowie 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids aufhob und die Sache zur Ergänzung der Beweise und zur neuen Entscheidfindung an die Vor-instanz zurückwies (ZK1 12 38). Im Wesentlichen wurde darin kritisiert, dass den Akten keinerlei genaue Abklärungen, etwa bei C._____ und bei Dr. D._____ sowie bei weiteren Dritt- und Fachpersonen, entnommen werden können, und dass der angefochtene Entscheid mit der kurzen Begründung gefällt wurde, die von der Mutter geschilderten Umstände seien von C._____ und von D._____ bestätigt worden und die Sistierung liege im Interesse des Sohnes. Die im vergangenen Jahr geschilderten Vorfälle und die Frage, ob das Kindeswohl auch durch die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts, welches bereits eine einschneidende Massnahme darstelle, gefährdet erscheine, bedürften jedoch vertiefter Abklärungen. Hierbei genüge es nicht, die von der Mutter geschilderten Vorfälle ohne genaue Prüfung zum Anlass zu nehmen, das begleitete Besuchsrecht gewissermassen längerfristig auszusetzen, zumal diese Schilderungen bereits mehr als ein Jahr zurücklägen und den Akten hierzu keine verlässlichen und fundierten und auch keine aktuellen Angaben entnommen werden könnten.

Seite 7 — 28 D.1. In der Folge erkundigte sich die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos bei der Fremdenpolizei nach dem Stand des Ausweisungsverfahrens. Letztere teilte mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 mit, dass Y._____ die Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entzogen worden sei, er sich illegal in der Schweiz aufhalte und zur Verhaftung zwecks Ausschaffung in sein Heimatland ausgeschrieben worden sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 stellte die Einzelrichterin dem Rechtsvertreter von X._____ daher in Aussicht, bezüglich des sistierten Besuchsrechts vorderhand nichts weiter zu unternehmen; das Besuchsrecht könne im Ehescheidungsverfahren geregelt werden, welches die Ehefrau so bald als möglich einzuleiten beabsichtige. Am 29. November 2012 wurde bekannt, dass Y._____ in Ausschaffungshaft genommen worden war, worauf das Verfahren am 14. Dezember 2012 unter der neuen Verfahrensnummer Proz. Nr. 135-2012- 464 wiederaufgenommen wurde. In Nachachtung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheids wurden sowohl C._____, Koordinatorin begleitete Besuchstage Graubünden (BBT), als auch Kinderarzt Dr. med. D._____, um einen schriftlichen Bericht ersucht, welchem sich entnehmen lässt, inwiefern eine Einschränkung des begleiteten Besuchsrechts ihrer Auffassung nach heute noch für notwendig erachtet wird und/oder ob eine Alternative zum vorläufigen Entzug des Besuchsrechts besteht. Der entsprechende Bericht von C._____ datiert vom 11. Januar 2013, derjenige von Dr. med. D._____, Kinder- und Jugendmediziner FMH, vom 14. Januar 2013. Mit Eingaben vom 3. bzw. 4. Februar 2013 nahmen Y._____ und X._____ zu diesen Berichten Stellung. Letztere hatte zudem mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 die Scheidungsklage anhängig gemacht und darin unter anderem den Antrag gestellt, dem Ehemann kein Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. An diesem Antrag hielt sie in der schriftlichen Begründung ihrer Scheidungsanträge vom 11. Februar 2013 unter Verweis auf den Bericht von Frau C._____, den illegalen Status des Vaters und die bestehende Ausschaffungshaft fest. 2. Mit Entscheid vom 12. Februar 2013, mitgeteilt am 18. Februar 2013, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt (Proz. Nr. 135-2012-464): „1. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Juni 2012 (Proz. Nr. 135-2011-325) wird wie folgt abgeändert bzw. lautet neu wie folgt: 1. In Abänderung der superprovisorischen Verfügung vom 24./25. August 2011 wird die Sistierung des Y._____ bezüglich seines Sohnes A._____ mit Verfügung vom 25. März 2011 eingeräumten begleiteten Besuchsrechts aufgehoben. Demnach hat Y._____ bezüglich seines Sohnes A._____ ein begleitetes Besuchsrecht

Seite 8 — 28 von zwei Tagen pro Monat. Dabei ist Y._____ verpflichtet, während der Ausübung des Besuchsrechtes seinen Reisepass der zuständigen Aufsichtsperson auszuhändigen. Die Einzelheiten dieses Besuchsrechts regelt die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos berufene Person zur Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (siehe dazu Dispositiv Ziffer 2). 2. In Abänderung der superprovisorischen Verfügung vom 24./25. August 2011 wird die Untersagung an Y._____, sich näher als 500 m dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort des Sohnes A._____ aufzuhalten, aufgehoben. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24./25. August 2011 wird es Y._____ weiterhin untersagt, sich näher als 500 m X._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort von X._____ aufzuhalten. 3. (unverändert wie folgt: Y._____ wird ferner verpflichtet, alles über X._____ von ihm im Internet (Facebook) Veröffentlichte umgehend zu entfernen. Zudem wird Y._____ mit sofortiger Wirkung untersagt, inskünftig erneut Angaben, Fotos, persönliche Daten etc. über X._____ im Internet (Facebook) zu veröffentlichen.) 4. Die Verbote gemäss vorstehenden Ziffern 2 Absatz 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. (unverändert wie folgt: Im Übrigen werden die Anträge von X._____ und Y._____, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abgewiesen.) 6. (unverändert wie folgt: Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 300.00 gehen je zur Hälfte zulasten der X._____ und des Y._____.) 7. (unverändert wie folgt: Der unentgeltliche Rechtsbeistand der X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 1‘886.45 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.) 8. (unverändert wie folgt: Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Y._____, Dr. iur. Jean-Pierre Menge, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 1‘463.40 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.) 9. (unverändert) 10. (unverändert) 2. Für die Regelung des Besuchsrechts zwischen Vater Y._____ und seinem Sohn A._____, so wie es vorstehend erläutert und verfügt worden ist, ist gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft zu

Seite 9 — 28 errichten. Mit dem Vollzug dieser Anordnung wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos beauftragt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Der Antrag von Y._____ in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2013 um Bestellung eines Rechtsbeistands wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 6. (Mitteilung).“ E.1. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 1. März 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 1.1. des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und die superprovisorische Verfügung vom 24./25. August 2011, mit welcher das dem Kindsvater am 25.03.2011 eingeräumte begleitete Besuchsrecht sistiert worden ist, sei beizubehalten. 2. Ziff. 1.2. Abs. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und die mit superprovisorischer Verfügung vom 24./25. August 2011 verfügte Untersagung an Y._____, sich näher als 500 m dem Kind A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m von dessen Wohnort aufzuhalten, sei beizubehalten. 3. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 4. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Beweise und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei, für das vorinstanzliche wie auch das hierseitige Verfahren.“ 2. Mit Berufungsantwort vom 19. März 2013 (Poststempel 20. März 2013) beantragte Y._____, die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen und das ihm erteilte begleitete Besuchsrecht gegenüber dem gemeinsamen Kind sei real umzusetzen. 3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 orientierte das Bezirksgericht Prättigau/Davos das Kantonsgericht darüber, dass für das Ehescheidungsverfahren wie auch für die weiteren eherechtlichen Verfahren zwischen X._____ und Y._____ eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet worden sei. In der Folge forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer beim Bezirksgericht Prättigau/Davos die Akten des Scheidungsverfahrens an. Diesen konnte entnommen werden, dass Y._____ mit Klageantwort vom 6. Mai 2013 unter anderem die Einräumung eines unbegleiteten Besuchs- und Ferienrechts für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eines zweimonatigen Ferienrechts im Falle des Fehlens einer solchen hatte beantragen lassen. Die Kindesvertreterin hatte

Seite 10 — 28 dagegen mit Eingabe vom 12. Juli 2013 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unwahrscheinlich bezeichnet und einzig eine Regelung für den Fall der Ausschaffung beantragt (Einräumung eines durch einen Beistand begleiteten Besuchsrechts von jeweils einer Stunde an drei aufeinanderfolgenden Tagen, dies zweimal jährlich während vier Jahren mit der Verpflichtung des Beistands zur Antragstellung für die anschliessende Ausgestaltung des Besuchsrechts). In ihren Vernehmlassungen vom 20. September 2013 lehnten sowohl X._____ als auch Y._____ den Antrag der Kindesvertreterin ab und erneuerten ihre eigenen Rechtsbegehren. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung verwies Y._____ auf ein am 17. Juli 2013 gestelltes Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Amt für Migration und Zivilrecht zwar nicht eingetreten sei, wogegen aber eine Beschwerde beim zuständigen Departement hängig sei. 4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 räumte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Kindesvertreterin die Möglichkeit ein, zu den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen und die aus Sicht der Kindesvertretung nötigen Anträge im Sinne von Art. 300 ZPO einzureichen. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 unterbreitete Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller daraufhin folgende Anträge: „1. Es seien Ziff. 1 bis 3 der Berufung gutzuheissen. 2. Der Eventualantrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz sei abzuweisen. 3. Die Kosten der Kindsvertretung seien den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“ 5. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013 zog X._____ unter Hinweis auf die durch die Kindesvertreterin beigebrachten Urkunden und den zwischenzeitlich erfolgten Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens ihren in Ziffer 4 des ursprünglichen Rechtsbegehrens eventualiter gestellten Rückweisungsantrag an die Vorinstanz infolge ausreichender Spruchreife zurück. Im Übrigen hielt sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 1. März 2013 fest. 6. Y._____ verlangte in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013 die Abweisung der von der Kindesvertreterin gestellten Anträge und hielt im Übrigen ebenfalls an seinen Anträgen gemäss Berufungsantwort vom 19. März 2013 fest. 7. Am 17. Januar 2014 erkundigte sich die Vorsitzende der I. Zivilkammer beim Amt für Migration und Zivilrecht telefonisch nach dem aktuellen Stand der ausländerrechtlichen Verfahren. Dabei ergab sich, dass die Ausschaffungshaft im Dezember 2013 vorläufig bis zum 10. Februar 2014 verlängert worden war und

Seite 11 — 28 Y._____ nach einer zeitweiligen Verlegung in das Flughafengefängnis wieder in der Justizvollzugsanstalt Sennhof untergebracht war, wo er einen Hungerstreik begonnen habe. Zwischenzeitlich habe er ein weiteres Wiedererwägungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, in welchem erneut eine Beschwerde beim Departement hängig sei. F. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften der Parteien und der Kindesvertreterin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Mit der vorliegenden Berufung werden die Ziffern 1.1, 1.2 Abs. 1 und die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids angefochten. Strittig sind mithin die Aufhebung der am 25. März 2011 superprovisorisch verfügten Sistierung des begleiteten Besuchsrechts sowie die damit einhergehende Aufhebung des Annäherungsverbots gegenüber dem gemeinsamen Sohn der Parteien, welcher zum heutigen Zeitpunkt drei Jahre alt ist. Ferner bildet die vom Vorderrichter angeordnete Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB Gegenstand der vorliegenden Berufung. Die Streitigkeit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Da die vorliegende Berufung im Übrigen sowohl form- als auch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 ZPO), ist darauf einzutreten. b. In prozessualer Hinsicht ist zu ergänzen, dass das seit 2011 hängige Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2011-325) ab Dezember 2012 im Hinblick auf die zu jenem Zeitpunkt bereits in Aussicht gestellt Scheidungsklage unter einer neuen Verfahrensnummer (Proz. Nr. 135-2012-464) – wenn auch immer noch unter dem Titel "Erlass von Eheschutzmassnahmen" – weitergeführt worden war. Erledigt wurde das Verfahren dann aber explizit mittels Massnahmeentscheid im Sinne

Seite 12 — 28 von Art. 276 ZPO. Auf die Berufungsfähigkeit des Entscheids und die anwendbaren Verfahrensregeln (Art. 314 sowie Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO) hat dieses Vorgehen keinen Einfluss, so dass auf Zulässigkeit und Notwendigkeit des Verfahrenswechsels nicht weiter eingegangen werden muss. Immerhin gilt es diesbezüglich aber festzuhalten, dass das Bundesgericht seine langjährige Praxis zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Eheschutz- und Massnahmegericht in BGE 138 III 646 (= Pra 2013 Nr. 34) dahingehend präzisiert hat, dass in Fällen, wo kein Zuständigkeitskonflikt besteht, der Entscheid des Eheschutzgerichts auch ergehen kann, nachdem die Scheidung rechtshängig gemacht wurde, und er diesfalls gleich wie eine vor der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffene Anordnung während der Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft bleibt, bis er durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert wird. Solange bei Einreichung der Scheidungsklage nicht zugleich vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, bleibt die eheschutzrichterliche Zuständigkeit demnach nicht bloss für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern auch mit Wirkung für die Dauer des Scheidungsverfahrens bestehen (vgl. dazu auch Annette Spycher, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 20 zu Art. 271 ZPO; anders noch Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, S. 24). Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein Verfahrenswechsel folglich nicht erforderlich gewesen. 2. In Kinderbelangen, wie sie auch vorliegend strittig sind, gilt unabhängig von der Art des Verfahrens der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (so bereits BGE 128 III 441 E. 3.2.1 und 3.2.2. zu Art. 145 aZGB, welcher durch Art. 296 ZPO abgelöst wurde). Im Einklang mit der bisherigen Lehre und Rechtsprechung findet Art. 296 ZPO analog auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (Beatrice van de Graaf, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 1 zu Art. 296; BGE 137 III 617 E. 4.5.2 [hinsichtlich der Offizialmaxime] sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3 und 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 [auch mit Bezug auf die Untersuchungsmaxime]). Kontrovers ist indessen, welche Auswirkungen die genannten Verfahrensmaximen auf die in Art. 317 ZPO statuierte Beschränkung des

Seite 13 — 28 Novenrechts im Berufungsverfahren entfalten. Mit Bezug auf die Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO, welche der sog. sozialen (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, hat sich das Bundesgericht in BGE 138 III 625 E. 2.1 (= Pra 2013 Nr. 26) für eine Geltung dieser Novenbeschränkung ausgesprochen. In der Folge schloss sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche bis dahin gestützt auf die Mehrheit der deutschsprachigen Kommentatoren Art. 317 ZPO in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren als nicht anwendbar betrachtet und namentlich in Verfahren nach Art. 276 ZPO sowohl echte als auch unechte Noven bis zur Urteilsberatung zugelassen hatte, grundsätzlich der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an. Ausdrücklich offengelassen wurde indessen die Frage einer analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verfahren betreffend Kinderbelange (vgl. Urteil ZK1 12 18 vom 8. Mai 2013 E. 2.3 sowie zuletzt Urteil ZK1 13 39 vom 19. November 2013 E. 2 mit Hinweisen auf die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwachsenen Kritik, welcher sich neuerdings auch Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1264a, angeschlossen hat). Diese braucht auch vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Von untergeordneter Bedeutung ist die Streitfrage für Tatsachen und Beweismittel, die erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingetreten bzw. entstanden sind. Solche echten Noven können und müssen (jedenfalls bei ungesäumter Einbringung) bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Neue Vorbringen und Beweismittel der Parteien, die sich auf vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Umstände beziehen, unterlägen bei Anwendung von Art. 317 ZPO hingegen der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit zur früheren Einbringung, um als rechtzeitig zu gelten und – soweit auch die weiteren Voraussetzungen der Erheblichkeit und der Notwendigkeit gegeben sind – ein Recht auf deren Abnahme zu begründen. Unabhängig davon eröffnet Art. 316 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 296 ZPO dem Berufungsgericht aber die Möglichkeit, von sich aus Beweise zu den als erheblich erachteten Umständen abzunehmen bzw. den Sachverhalt in als wesentlich erachteten Punkten abzuklären (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4] sowie das Urteil des Obergerichts Zürich LY120018 vom 7. Februar 2013). Diese Möglichkeit besteht namentlich, wenn dem erstinstanzlichen Gericht eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorzuwerfen ist und sich keine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO aufdrängt. Unter diesem Aspekt können auch Umstände, die von den Parteien trotz Kenntnis im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden, berücksichtigt werden. In jedem Fall abgelehnt werden können dagegen Beweisanträge, die sich auf unerhebliche, unstrittige oder bereits ausreichend abgeklärte Umstände beziehen. Letzteres gilt für die zahlreichen vom

Seite 14 — 28 Berufungsbeklagten in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013 gestellten Editions- und Begutachtungsanträge, welche nach dem Gesagten abzuweisen sind. 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 6 S. 12 f.) die rechtlichen Grundlagen der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie die Voraussetzungen für dessen Verweigerung oder Entzug zutreffend dargelegt, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Richtig ist namentlich, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nach denselben Kriterien zu erfolgen hat wie im Hauptverfahren und demzufolge auch eine Sistierung des Besuchsrechts nur unter den Voraussetzungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB, d.h. wenn und solange dessen Ausübung das Kindeswohl selbst unter Auflagen gefährden würde, zulässig ist. a. Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Kindsvater habe sich anlässlich der begleiteten Besuchstage vom 1. und 14. Mai 2011 sowie vom 5. Juni 2011 gemäss den glaubhaften Schilderungen von C._____ wohl etwas sonderbar benommen, doch könne nicht gesagt werden, dass er damit das Kindeswohl schwer und nachhaltig beeinträchtigt hätte. Der am _____2010 geborene A._____ dürfte von der ganzen Aufregung erfahrungsgemäss denn auch wenig mitbekommen, geschweige denn Schaden genommen haben. Offensichtlich habe sich der Ehemann mit den in der KJBE herrschenden Sitten und Regeln sowie dem Umstand im Allgemeinen, dass sich seine Frau von ihm getrennt habe, schwer getan, nicht aber mit dem Umgang mit A._____. Gründe, wonach dem Ehemann ein Besuchsrecht zu verweigern wäre, weil Besuche dem Kindeswohl von A._____ abträglich wären, mache auch Kinderarzt D._____ nicht geltend, so dass sich eine Sistierung des begleiteten Besuchsrechts nicht länger aufrechterhalten lasse. Schliesslich lasse sich eine Sistierung des Besuchsrechts auch nicht mit dem Hinweis begründen, der Ehemann befinde sich in Ausschaffungshaft, zumal er ja nicht deshalb inhaftiert sei, weil er A._____ etwas angetan hätte. Zwar habe der Vater seinen Sohn schon etwas vernachlässigt, indem er A._____ für einen längeren Zeitraum keine schriftlichen/postalischen Mitteilungen und/oder elektronischen Botschaften habe zukommen lassen, doch hätten diese Unterlassungen nicht ein Mass angenommen, das es rechtfertigen würde, dem Vater heute noch das begleitete Besuchsrecht zu streichen (E. 6.1 S. 13 f.). Damit stehe die Frage im Raum, wie denn das begleitete Besuchsrecht vollzogen werden können soll, nachdem die KJBE nicht mehr bereit sei, die begleiteten Besuchstage wieder aufzunehmen. Diese Frage lasse sich wohl am besten beantworten und somit das Besuchsrecht regeln, wenn für A._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft zur

Seite 15 — 28 Regelung des persönlichen Verkehrs errichtet werde. Mit dem Vollzug dieser Anordnung werde die KESB Prättigau/Davos beauftragt. Die Einrichtung einer solchen Beistandschaft erscheine auch vor dem Hintergrund sinnvoll, dass erweiterte Absprachen ohnehin nötig seien, solange sich der Ehemann in Ausschaffungshaft befinde (E. 6.2 S. 14). b. Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter vor, im angefochtenen Entscheid weder die Entwicklung von A._____ seit Juni 2011 noch dessen besondere Entwicklungssituation gewürdigt zu haben; ebenso wenig seien hierzu irgendwelche Abklärungen getroffen worden. Zu berücksichtigen gelte es vorliegend auch den Umstand, dass der Kindsvater in Ausschaffungshaft sitze. Sobald die benötigten Papiere vorlägen, werde er sofort und ohne Möglichkeit der Rückkehr ausser Landes geschafft. Einem Ausschaffungshäftling sei wohl der mündliche und schriftliche Kontakt zu seinen Angehörigen gestattet, eine aktive Besuchsgestaltung gegen den Willen der Angehörigen im Ausschaffungstrakt sei hingegen völlig unpraktikabel. Zwar bestehe dort ein Besucherraum, indes sei nicht vorgesehen, dass dort betreute Besuche stattfänden, zu denen Kleinkinder gegen deren Willen und gegen den Willen ihrer Mütter hingebracht würden. Es sei auch nicht mit dem Kindeswohl des mittlerweile 3-jährigen A._____ vereinbar, ihn ohne Beisein seiner Mutter von amtsbestimmten Personen ins Gefängnis zu bringen, um ihn dort einem ihm völlig unbekannten Mann, der seine Sprache nicht spreche, in den Arm zu reichen. Das Kind würde in seiner behutsam gepflegten Entwicklung in grossem Masse gestört und traumatisiert. Hinzu komme, dass der Kindsvater noch keine Minute für sein Kind da gewesen sei, sondern es einzig überall für todkrank erkläre. Der angefochtene Entscheid "verniedliche" sodann die Haltung und das Verhalten des Berufungsbeklagten, weil der Vorderrichter den Haftgrund verkenne. So sitze der Berufungsbeklagte in Ausschaffungshaft, weil er sich durch seine völlige Renitenz gegenüber jeder Behörde auszeichne. Er anerkenne keine einzige Autorität, sei völlig uneinsichtig und nicht imstande, sich zu fügen. Ausserdem werde verkannt, dass gegen ihn sehr wohl ein Strafverfahren laufe, weil er verschiedentlich gedroht habe, seinen Sohn A._____ der Mutter zu entreissen und ihn nach L.2_____ zu entführen, um ihn dort "medizinisch behandeln zu lassen". Es bestehe somit eine hochgradige Gefahr für A._____, entführt und misshandelt zu werden. Eine Zusammenführung von A._____ mit seinem Vater hätte mithin eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zur Folge. Nach dem Gesagten sei somit die ungestörte körperliche, seelische und sittliche Entfaltung von A._____ auf jeden Fall in Gefahr; diese Gefahr sei auch durch ein nur begrenztes Zusammensein mit dem Vater immens. Andere Massnahmen als eine vorübergehende

Seite 16 — 28 Sistierung des Besuchsrechts würden sich im vorliegenden Fall nicht anbieten. Auch die Kindesvertreterin hält dafür, dass es für ein dreijähriges Kind, welches aufgrund seiner Krankheit des besonderen Schutzes bedürfe, nicht zumutbar sei, seinen Vater im Gefängnis besuchen zu müssen, weshalb beantragt wird, die Sistierung des Besuchsrechts aufrechtzuerhalten. Das Amt für Migration habe in seiner Einschätzung unmissverständlich mitgeteilt, dass für den Berufungsbeklagten aufgrund seines Verhaltens keine kindsgerechten Besuche ermöglicht werden könnten; vielmehr würde ein Besuch von A._____ durchgehend bewacht. Solange der Berufungsbeklagte kein Besuchsrecht habe, sei die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nicht notwendig und daher nicht zu errichten. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass das begleitete Besuchsrecht allein aufgrund der unbewiesenen Aussagen der Berufungsklägerin und ihrer Verwandten, welchen zufolge er (der Berufungsbeklagte) die Entführung seines Sohnes nach L.2_____ plane, erwirkt worden sei. Obschon er bereits mehrmals die Gelegenheit gehabt hätte, A._____ zu entführen, habe er dies jedoch nachweislich nicht getan. Die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe, wonach er kein Verhältnis zu seinem Sohn gepflegt habe, seien absurd; Tatsache sei vielmehr, dass er wider alle Umstände versuche, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen. Er sei offenkundig sogar bereit, eine für einen unbescholtenen und gesetzestreuen Menschen äusserst demütigende Haft in Kauf zu nehmen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung handle es sich bei der Herzerkrankung des Sohnes A._____ nicht um eine Erfindung seinerseits. Tatsächlich sei bei A._____ nämlich neben der Trisomie 21 auch ein sogenannter Vorhofseptikumdefekt diagnostiziert worden, weshalb sein Drängen auf eine fachärztliche Untersuchung nachvollziehbar sei. Abschliessend hält er dafür, dass die in der Berufung vorgebrachten Argumente keinerlei neuen Aspekte oder Beweise enthielten und folglich eine Neubeurteilung nicht erforderlich sei. Diesbezüglich gilt Folgendes: c. Die Anlass zur Sistierung bildenden Vorfälle anlässlich der begleiteten Besuchstage im Mai/Juni 2011 hat der Vorderrichter aufgrund des Berichts von C._____ vom 11. Januar 2013 (act. B.6) als glaubhaft erachtet, diese aber zu Recht nicht als Grund für eine weitere Sistierung des Besuchsrechts gewertet. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit die von C._____ beschriebenen Vorkommnisse allenfalls auf Kommunikationsschwierigkeiten und persönliche Antipathien zurückzuführen sind. Dass sie dem Gericht den Herzanfall des Kindes, über den der Berufungsbeklagte sie sofort informiert haben will, unterschlagen würde (vgl. act. A.6 S. 4 f.), ist allerdings kaum wahrscheinlich. Stellt man auf den vorerwähnten, in angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergege-

Seite 17 — 28 benen Bericht von C._____ ab, hat sich der Berufungsbeklagte gegenüber den Betreuerinnen der BBT ausfällig, unehrlich, unberechenbar und drohend verhalten und jegliche Kooperation mit der Berufungsklägerin vermissen lassen. Auch der Kinderarzt Dr. med. D._____ spricht in seinem Bericht vom 14. Januar 2013 von nicht unerheblicher Druckausübung und als Drohung zu interpretierenden Äusserungen des Berufungsbeklagten. Damit hat sich der Berufungsbeklagte entgegen der vorinstanzlichen Auffassung allerdings nicht bloss "etwas sonderbar", sondern pflichtwidrig verhalten und – soweit er den Herzanfall des Kindes vorgetäuscht haben sollte – das Kind für seinen Kampf gegen die Mutter missbraucht. Die Sistierung war zum damaligen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen somit durchaus gerechtfertigt, umso mehr als die Leitung der KJBE eine weitere Zusammenarbeit bzw. eine Wiederaufnahme der begleiteten Besuchstage ausgeschlossen hat und daher zwingend eine andere Lösung gefunden werden musste. Das in erster Linie gegen die Mutter gerichtete Fehlverhalten des Vaters, welches im Lichte der besonderen Trennungsumstände zu werten ist und zumindest teilweise auch auf seine soziokulturelle Herkunft zurückzuführen ist, erweist sich insgesamt aber nicht als derart gravierend, dass der (begleitete) Kontakt zu seinem Kind für längere Zeit auszusetzen gewesen wäre. Insbesondere ist für das Gericht die in der Berufung heraufbeschworene Gefahr einer Misshandlung des Kindes – etwa durch unerlaubte Verabreichung von Medikamenten – nicht zu erkennen. Der Umgang mit dem Kind selbst wird denn auch im Bericht von C._____ nirgends beanstandet. Diesem zufolge sei auch der letzte Besuch unauffällig verlaufen; so habe der Vater seinen Sohn auf dem Arm gehalten und mit ihm gespielt. Nach der Besuchszeit habe er sich verabschiedet, ihr auf den Rücken geklopft und gesagt, es sei ein guter Besuchstag gewesen. d. Ebenfalls kein Grund für eine weitere Sistierung stellt nach Auffassung des Gerichts sodann das gegen den Berufungsbeklagten laufende Strafverfahren dar, dessen Nichtberücksichtigung mit der Berufung beanstandet wird. Soweit die dort zur Diskussion stehenden Drohungen heute noch auf eine Entführungsgefahr schliessen lassen, wird diese durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts – nebst der seit 2010 bestehenden Datensperre gemäss Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) und der angeordneten Passhinterlegung – ausreichend gebannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.369/2004 vom 24. November 2004, E. 4.3; vgl. auch Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Aufl., Bern 2011, N 32a zu Art. 273 ZGB). Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gewaltbereitschaft des Vaters, wie etwa beim im Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli

Seite 18 — 28 2003 (E. 2.3) zu beurteilenden Fall, sind vorliegend nicht ersichtlich. Für die Frage des Besuchsrechts ebenso wenig von Relevanz ist eine allfällige Nichtbefolgung der eheschutzrichterlichen Verpflichtung zur Löschung der Facebook-Einträge – deren Urheberschaft vom Berufungsbeklagten im Übrigen weiterhin bestritten wird –, lässt sich daraus doch kaum eine generelle Unwilligkeit zur Einhaltung richterlicher Anordnungen ableiten. e. Vom Vorderrichter im Ergebnis korrekt bewertet wurde im Weiteren auch das Verhalten des Berufungsbeklagten seit der Sistierung des Besuchsrechts. Dass er sich – was in der Berufungsantwort unbestritten geblieben ist – nach der Darstellung der Berufungsklägerin seither nie nach dem Kind und dessen Befinden erkundigt haben soll, ist zu einem wesentlichen Teil dem ausserordentlich belasteten Verhältnis zur Berufungsklägerin zuzuschreiben, welche mit dem von ihr erwirkten Annäherungsverbot und der Strafanzeige wegen Belästigung durch Telefonanrufe und SMS kaum eine aussichtsreiche Grundlage für weitere Kontaktversuche geschaffen hat. Ein direkter brieflicher oder telefonischer Kontakt zum Kind war sodann aufgrund dessen Alters ausgeschlossen. Abgesehen davon stellt eine allfällige Vernachlässigung des Kindes für sich allein ohnehin keinen Verweigerungsgrund dar, sondern kann – sofern die sofortige Wiederaufnahme von Besuchskontakten das Kindeswohl gefährden würde – höchstens eine zeitweilige Aussetzung des Besuchsrechts rechtfertigen (vgl. Büchler/ Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 274 ZGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.96/2000 vom 29. Mai 2000, E. 4.c). Ob letzteres geboten ist, hängt allerdings nicht vom Grad der Vernachlässigung in der Vergangenheit, sondern in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes sowie allenfalls von den gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des Besuchsberechtigten ab. f. Eine andere Frage ist, ob aus dem passiven Verhalten des Berufungsbeklagten auf eine zweckwidrige und mithin rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Besuchsrechts als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden kann, wovon das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bereits beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wie auch in den gegenwärtigen Wiedererwägungsverfahren ausgegangen ist (vgl. Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 22. Juli 2013 [Akten der Vorinstanz Proz. Nr. 115-2012-65, act. III.16, E. 5 S. 3]). Dafür bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass das Besuchsrecht in den ausländerrechtlichen Verfahren ein zentrales Thema bildet, liegt bei der gegenwärtigen Rechtslage auf der Hand und beweist nicht, dass der Wunsch nach Kontakt zu seinem Sohn lediglich vorgeschoben ist. Die bisherige Passivität des Berufungs-

Seite 19 — 28 beklagten ist – wie dargelegt – noch als Folge der Trennungsumstände und der hängigen Verfahren zu werten. Selbst wenn schliesslich der Kontaktwunsch des Berufungsbeklagten überwiegend ausländerrechtlich motiviert sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Kontakt zum Vater im Interesse des Kindes zu regeln ist, welchem damit die für seine Persönlichkeitsentwicklung wichtige Kenntnis und persönliche Erfahrung seines Vaters ermöglicht werden soll, dient das Recht auf persönlichen Verkehr doch dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind (Büchler/Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 273 ZGB). g. Zu Recht unberücksichtigt gelassen und keinen weiteren Abklärungen unterzogen hat der Vorderrichter den ausländerrechtlichen Status des Berufungsbeklagten. Wie der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung soll auch derjenige über die Gewährung des Besuchsrechts nicht durch ausländerrechtliche Motive verfälscht werden: weder bildet das fehlende Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich alleine einen Grund zur Verweigerung beziehungsweise weiteren Sistierung des Besuchsrechts noch rechtfertigt die Möglichkeit, wegen des Besuchsrechts eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, eine Aufhebung der Sistierung, solange das Kindeswohl einer solchen entgegensteht. Ob sich der Berufungsbeklagte legal oder illegal in der Schweiz aufhält, ändert am Bestand eines Besuchsrechts nichts, sondern beeinflusst höchstens die Modalitäten seiner Ausübung. Soweit ein illegaler Aufenthalt als Indiz für eine erhöhte Entführungsgefahr zu werten wäre, wird dieser Gefahr mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausreichend begegnet. Auch der Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz derzeit unwahrscheinlich ist, schliesst die Gewährung eines Besuchsrechts nicht aus, sondern erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Modalitäten (Konzentration mehrerer Besuche auf den von der jeweiligen Einreisebewilligung gedeckten Zeitraum). Zudem steht im heutigen Zeitpunkt noch keineswegs fest, dass die Bemühungen der Behörden um eine Rückführung des Berufungsbeklagten in sein Heimatland erfolgreich sein werden. Sollte die Ausschaffungshaft als Folge der gesetzlichen Höchstdauer oder des Übermassverbotes aufgehoben werden müssen, wird der Berufungsbeklagte möglicherweise trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben können, was zwar zu strafrechtlichen Sanktionen und ausländerrechtlichen Massnahmen (Ein- oder Ausgrenzung) führen kann, der Ausübung eines Besuchsrechts aber nicht entgegensteht (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.3.2). Dass sich der Berufungsbeklagte gegenüber den Ausländerbehörden und namentlich auch in der von ihm als Unrecht empfundenen Ausschaffungshaft renitent verhalten hat (vgl. dazu act. C.B.2 sowie

Seite 20 — 28 C.A.8), verdient schliesslich ohne Zweifel die entsprechenden straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, ist aber menschlich durchaus nachvollziehbar und erlaubt keine Rückschlüsse auf ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts. h. Problematisch erscheint indes die vom Vorderrichter vorgenommene Beurteilung der Ausschaffungshaft. Zwar ist es zutreffend, dass eine Inhaftierung für sich alleine genommen in der Regel keinen Grund für die Verweigerung oder Sistierung eines Besuchsrechts darstellt. Soweit allerdings wie im vorliegenden Fall noch jede Beziehung zum noch sehr jungen Kind fehlt, erscheint eine kindeswohlverträgliche Ausübung des Besuchsrechts zumindest fraglich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005, E. 4.2, wo allerdings noch weitere erschwerende Umstände hinzukamen). Der Vorderrichter scheint stillschweigend davon ausgegangen zu sein, dass sich die aus der Inhaftierung ergebenden Schwierigkeiten durch Absprachen des Beistandes regeln lassen und das Kind damit ausreichend vor den Belastungen, die aus der inadäquaten Umgebung resultieren, geschützt werden kann. Ob ein solches Vorgehen in der damaligen Situation vertretbar war und der Vorderrichter damit auf eigene Abklärungen verzichten durfte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Zwischenzeitlich liegen dank der Abklärungen der Kindesvertreterin nämlich neue Erkenntnisse vor, welche die Ausübung des Besuchsrechts während der ausländerrechtlichen Haft – sei dies in Form der Ausschaffungs- oder der Durchsetzungshaft – als ausgeschlossen erscheinen lassen. Insofern drängt sich – wie von der Berufungsklägerin und der Kindesvertreterin beantragt – eine Weiterführung der Sistierung auf. Weil allerdings das Ende der Ausschaffungshaft heute bereits absehbar ist, da diese von Gesetzes wegen auf längstens 18 Monate, somit bis Ende Mai 2014, befristet ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]), kann sich der vorliegende Entscheid nicht mit der weiteren Sistierung begnügen, sondern hat sich aus prozessökonomischen Gründen auch zur Frage ihrer Weiterführung nach der Beendigung der Haft zu äussern. Den Berufungsbeklagten hierfür auf ein erneutes Massnahmeverfahren zu verweisen, erscheint in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer als nicht zumutbar. i. Ob die Sistierung des Besuchsrechts auch nach Beendigung der Ausschaffungshaft weiterzuführen ist, hängt nach dem bereits Gesagten somit einzig davon ab, ob die (Wieder-)aufnahme von begleiteten Besuchstagen zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde oder nicht. Klar erscheint in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich weder die bis anhin fehlende Vater-Kind-Beziehung noch

Seite 21 — 28 die Fremdsprachigkeit des Vaters eine weitere Aussetzung rechtfertigen. Das Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen, erfordert nämlich, dass einer allfälligen Bedrohung des Kindeswohls nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr mit ihm nur dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten Auswirkungen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson hinreichend begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kommt allerdings erschwerend hinzu, dass sich das Kind noch im Kleinkindalter befindet und an einer angeborenen Behinderung (Trisomie 21) leidet. Ausserdem lehnt die Mutter die Wiederaufnahme der Kontakte kategorisch ab, was sich unweigerlich auf das Kind auswirkt. Es stellt sich daher die im angefochtenen Entscheid zu Unrecht übergangene Frage, ob das Kind durch die Wiederaufnahme von Kontakten zum Vater im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überfordert wird und damit nicht zugewartet werden soll, bis die Frage des persönlichen Verkehrs im Hauptverfahren – allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen – definitiv geklärt ist. Andererseits ist das Interesse des Berufungsbeklagten an einer raschestmöglichen Kontaktaufnahme mit seinem Sohn nicht zu verkennen und ein weiterer Aufschub vermöchte den Beziehungsaufbau unter Umständen zusätzlich zu erschweren, indem sich beim Kind ein von der Mutter bewusst oder unbewusst vermitteltes negatives Bild des Vaters verfestigen könnte. Erfahrungsgemäss gestaltet sich sodann der Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung in den ersten Lebensjahren einfacher, als wenn das Kind dem Kleinkindalter bereits entwachsen ist und es ihm kaum mehr zuzumuten ist, eine ihm völlig fremde Person als Vater zu akzeptieren und deren Besuche zu erdulden. Aus den im Scheidungsverfahren eingereichten Berichten von Dr. med. D._____ vom 2. Juli 2013 und 10. September 2013 (Akten der Vorinstanz Proz. Nr. 115-2012-65, act. IV.3 und act. II.22) geht hervor, dass das Kind – trotz des Verzichts der Mutter auf die bei Kindern mit Trisomie 21 herkömmlichen Frühförderungsmassnahmen – auffällig gut entwickelt ist und sich anlässlich einer Konsultation wegen eines viralen Infektes (und daher in leicht reduziertem Zustand) als aussergewöhnlich kooperativ und interessiert präsentiert hat. Dies lässt darauf schliessen, dass das Kind bei einer adäquaten Vorbereitung und Begleitung durchaus in der Lage ist, die Kontakte mit seinem Vater

Seite 22 — 28 zu bewältigen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass beide Elternteile zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind und das Kind möglichst unbelastet an die Besuchstage herangeführt werden soll (Büchler/Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 274 ZGB). Beide Elternteile sind im Interesse des Kindes daher gehalten, ihre aus der persönlichen Beziehungsgeschichte herrührenden Ressentiments zu überwinden und dem andern den sich aus der gemeinsamen Elternschaft ergebenden Respekt entgegenzubringen. Vom Berufungsbeklagten darf erwartet werden, dass er die von der Mutter in den vergangenen drei Jahren geleistete Erziehungsarbeit anerkennt und er zukünftig von abwertenden oder drohenden Äusserungen ihr gegenüber Abstand nimmt. Die Berufungsklägerin wiederum wird dafür besorgt sein müssen, das Kind in geeigneter Weise auf die Besuchskontakte vorzubereiten und so einer Überforderung des Kindes entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts mit der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden hat. Es wird daher Aufgabe des Beistandes sein, durch eine aufmerksame Begleitung und engmaschige Gestaltung des Besuchsprogramms die Voraussetzungen für eine behutsame Annäherung zwischen Vater und Kind zu schaffen. Ausserdem wird der Beistand durch Beratung und Vermittlung unter den Eltern – allenfalls auch unter Beizug geeigneter Fachstellen wie etwa der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, welche unter anderem eine transnationale Familienmediation anbietet – für eine Verbesserung der Kooperationsfähigkeit der Eltern zu sorgen haben, womit sich die aus den Besuchskontakten ergebende Belastungen für das Kind erfahrungsgemäss erheblich verringern lassen. Nach Würdigung der Gesamtumstände gelangt die I. Zivilkammer daher zum Schluss, dass einer möglichen Überforderung des Kindes mit der Installation einer Beistandschaft rechtzeitig begegnet werden kann und somit kein Grund mehr besteht, die Sistierung des begleiteten Besuchsrechts nach Beendigung der Ausschaffungshaft weiterzuführen. Vielmehr können die während der Dauer des Scheidungsverfahrens gemachten Erfahrungen mit dem begleiteten Besuchsrecht nützliche Erkenntnisse für den definitiven Entscheid über die Ausgestaltung des Besuchsrechts liefern. So wird der Berufungsbeklagte nunmehr Gelegenheit haben, sowohl seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation als auch sein echtes Interesse am Kind unter Beweis zu stellen, was beim Entscheid im Hauptverfahren entsprechend zu würdigen sein wird. j. Angemerkt sei, dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft auch geboten gewesen wäre, wenn die Sistierung des Besuchsrechts über die Dauer der Ausschaffungshaft hinaus weiterzuführen gewesen wäre. Zwar ist

Seite 23 — 28 es grundsätzlich richtig, dass für die Errichtung einer Beistandschaft kein Raum besteht, wenn das Kindeswohl nicht einmal ein begleitetes Besuchsrecht zulässt und eine Wiederannäherung gegen den Willen der bereits älteren Kinder ausgeschlossen erscheint (BGE 126 III 219). Unzulässig ist sodann, einem Elternteil den persönlichen Verkehr zu einem Kleinkind aus Gründen des Kindeswohls zu verweigern, es aber gleichzeitig einem Beistand zu überlassen, begleitete Besuchstage zu organisieren (Urteil des Bundesgerichts 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Wo aber wie vorliegend erst eine zeitweilige Aussetzung des Besuchsrechts zur Diskussion steht und die Förderung des Kontakts zwischen Vater und Kind an sich in dessen Interesse liegt, darf ein Beistand damit beauftragt werden, den Rahmen für ein künftiges Besuchsrecht vorzubereiten und durch Vermittlung zwischen den Eltern die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Besuchskontakte, deren Anordnung im Streitfall in der Kompetenz des Richters verbleibt, zu begünstigen. Ausserdem kann dem Beistand auch die Aufgabe übertragen werden, dem Vater mit Bezug auf Wahrung seiner Rechte gemäss Art. 275a ZGB behilflich zu sein und dem Kind allfällige Briefe des Vaters in angemessener Weise zur Kenntnis zu bringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5C.96/2000 vom 29. Mai 2000, E. 6, und 5C.269/2006 vom 6. März 2007. E. 2.1). Von einer unnützen Behördenbeschäftigung kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin umso weniger die Rede sein, als auch die Kindesvertreterin im Hauptverfahren die Errichtung einer Beistandschaft – und zwar gerade mit Blick auf die Rückkehr des Berufungsbeklagten nach L.2_____ – beantragt hat und diese primär im Interesse des Kindes liegt. Ob die Beistandschaft Kosten verursacht, welche mangels Leistungsfähigkeit der Eltern vom Staat zu tragen sein werden, kann für den Entscheid über deren Anordnung daher kein massgebliches Kriterium bilden. k. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und die Sistierung des Besuchsrechts gegenüber dem Sohn A._____ bis zur Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Ausschaffungshaft weiterzuführen ist. Anschliessend lebt das begleitete Besuchsrecht im Umfang der ursprünglichen Anordnung, d.h. in Form eines begleiteten Besuchsrechts von zwei Tagen pro Monat, wieder auf, wobei die Besuchszeiten dem Alter des Kindes anzupassen sind. In Anlehnung an die bei den Begleiteten Besuchstagen (BBT) Graubünden geltenden Besuchszeiten erscheint in einer ersten Phase eine Besuchszeit von vier Stunden sinnvoll, welche unter Beachtung der Bedürfnisse des Kindes allmählich auf maximal acht Stunden ausgebaut werden kann. Wie bis anhin, ist Y._____ verpflichtet, während der Ausübung des Besuchsrechts seinen Reisepass der zuständigen Aufsichtsperson auszuhändigen. Für die Organisation

Seite 24 — 28 und Überwachung des begleiteten Besuchsrechts bedarf es einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Folglich bleibt es auch dabei, dass eine solche Beistandschaft zu errichten ist und mit dem Vollzug dieser Anordnung die KESB Prättigau/Davos beauftragt wird. l. Sind die begleiteten Besuchskontakte wiederaufzunehmen, versteht es sich von selbst, dass das mit superprovisorischer Verfügung vom 24./25. August 2011 angeordnete Annäherungsverbot nicht unverändert beibehalten werden kann. Allerdings steht nach wie vor die Gefahr einer Entführung des Kindes im Raum, welche nebst dem Fehlen einer Beziehung zum Kind und der mangelnden Erfahrung von Y._____ im Umgang mit einem Kleinkind einer der Gründe für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrecht bildete. Mit Verweis auf die ungeklärte Aufenthaltssituation des Vaters hat sich denn auch die Kindesvertreterin für eine Weiterführung des Annäherungsverbotes ausgesprochen, solange der Berufungsbeklagte Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Entsprechend gilt es eine persönliche Begegnung zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn ausserhalb der vom Beistand angeordneten begleiteten Besuche weiterhin zu verhindern. Das bestehende Annäherungsverbot gegenüber dem Kind ist daher grundsätzlich weiterzuführen und ist nur insoweit aufzuheben, als der Beistand einen begleiteten Besuchskontakt autorisiert. 4.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt hierauf sowie auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, rechtfertigt es sich beim Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. Dies gilt nicht nur für die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch für jene des Verfahrens vor der Vorinstanz, weshalb deren Kostenspruch unverändert bleibt. b. Da X._____ mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. Oktober 2013 (ERZ 13 94) für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann zum Rechtsvertreter ernannt worden ist, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch

Seite 25 — 28 den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit Honorarnote vom 1. November 2013 (act. D.18) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 29.5 Stunden geltend. Bei eingehender Betrachtung der Honorarnote fällt auf, dass der am 24. Oktober 2013 aufgeführte Aufwand (Kopien Rechtsschrift) auf einem offensichtlichen Versehen beruht und mithin nicht 15 Stunden à Fr. 200.--, sondern 15 Kopien zu je Fr. 1.-- pro Stück in Rechnung gestellt werden sollten. Nach einer entsprechenden Korrektur resultiert somit ein Aufwand von 14.5 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'900.- - ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 285.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 254.80 (8% auf Fr. 3'185.--), woraus ein Honoraranspruch von 3'439.80 resultiert. Keine Berücksichtigung finden kann indessen die darüber hinaus zusätzlich in Rechnung gestellte Spesenpauschale von 3%, da der entsprechende Spesenaufwand in der vorliegenden Honorarnote bereits konkret beziffert worden ist. Der Honoraranspruch in Höhe von Fr. 3'439.80 (inkl. Spesen und MWSt) erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. c. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 21. Januar 2014 (ERZ 13 334) wurde auch Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann zum Rechtsvertreter ernannt. Aus diesem Grund gehen auch die ihm auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 122 ZPO). Vorbehalten bleibt ebenfalls die Rückerstattung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO). Mit Honorarnote vom 28. Oktober 2013 (act. D.16) macht der Rechtsvertreter von Y._____ einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'700.-- entspricht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 136.-- (8% auf Fr. 1'700.--) ergibt dies ein Honoraranspruch von insgesamt Fr. 1'836.--. Auch dieser Aufwand erscheint der Sache als angemessen und ist nicht zu beanstanden, zumal der einzige Aufwand, welcher Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Martin Allemann im vorliegenden Berufungsverfahren angefallen ist, in der Verfassung der Stellungnahme zu den Anträgen der Kindesvertreterin bestand. d. Was schliesslich die Kosten für die Vertretung des Kindes anbelangt, so stellen diese Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ebenfalls zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen sind. Sofern die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif (Art. 96 ZPO) massgebend (Benedikt A.

Seite 26 — 28 Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 27 zu Art. 95 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Art. 95 ZPO). Nach Auffassung der Lehre erlaubt es die gesetzliche Ordnung nicht, die Entschädigung für den Kindesvertreter so tief anzusetzen, dass eine sorgfältige Vertretung nicht mehr möglich ist. In diesem Sinn soll von einem starren Kostenrahmen abgesehen und die Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand des Vertreters bestimmt werden. An dieser Auffassung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller macht in ihrer Honorarrechnung vom 31. Januar 2014 (act. D.25) einen Aufwand von 4.2 Stunden geltend, was in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Indessen rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, den in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 240.-- auf den für die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) zu kürzen, zumal auch die beiden Rechtsvertreter der Parteien auf Grundlage des URP-Tarifs entschädigt werden. Ausgehend von einem entschädigungspflichtigen Aufwand von 4.2 Stunden ergibt sich somit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 840.--, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von Fr. 25.20 (3% auf Fr. 840.--) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 69.20 (8% auf Fr. 865.20), insgesamt somit Fr. 934.40. Eine Entschädigung in dieser Höhe ist angesichts des konkreten Falles angemessen und trägt gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass eine sorgfältige Vertretung sichergestellt werden muss. Die vorgenommene Reduktion steht mithin auch im Einklang mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Seite 27 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1.a) Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abgeändert, als die Sistierung des Besuchsrechts gegenüber dem Sohn A._____ bis zur Entlassung von Y._____ aus der Ausschaffungshaft weiterzuführen ist. b) Nach der Haftentlassung hat Y._____ unter der Auflage der Hinterlegung seines Reisepasses ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat, für dessen Organisation und Überwachung im Sinne der Erwägungen und in Bestätigung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet wird. Mit dem Vollzug dieser Anordnung wird die KESB Prättigau/Davos beauftragt. c) In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24./25. August 2011 bleibt es Y._____ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB weiterhin untersagt, sich näher als 500 m dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort des Sohnes A._____ aufzuhalten. Davon ausgenommen sind die begleiteten Besuchskontakte zu seinem Sohn gemäss den Anordnungen des Beistandes. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'934.40 (Gerichtskosten Fr. 3'000.-- und Kosten für die Kindesvertretung Fr. 934.40) gehen je zur Hälfte, somit zu je Fr. 1'967.20, zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. b) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'967.20 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 3'439.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 1. Oktober 2013 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'967.20 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 1'836.-- (inkl. MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 21. Januar 2014 zu

Seite 28 — 28 Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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