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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.09.2014 ZK1 2013 114

12 septembre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·10,390 mots·~52 min·6

Résumé

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 114 22. September 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein vom 17. April 2013, mitgeteilt am 7. November 2013, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1963, und Y._____, geboren am _____1963, heirateten am 22. September 1994. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A._____, geboren am _____1997, B._____, geboren am _____1999, und C._____, geboren am _____2002, hervor. B. Am 21. April 2009 trennten sich die Eheleute XY._____. Im Rahmen des durch den Ehemann eingeleiteten Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung, welche vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden mit Eheschutzverfügung vom 8. Juni 2009 genehmigt wurde. Gemäss der genehmigten Trennungsvereinbarung wurden die Kinder unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und das in hälftigem Miteigentum der Ehegatten stehende eheliche Wohnhaus in O.1_____ der Ehefrau und den Kindern zur Benützung zugewiesen. Betreffend den Unterhalt einigten sich die Parteien darauf, dass der Ehemann für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'200.-- und ab dem 1. August 2009 für die Dauer der Trennung einen monatlichen Beitrag von jeweils CHF 2'800.-- zuzüglich Kinderzulagen (wobei je CHF 750.-- zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder und CHF 950.-- bzw. CHF 550.-- für die Ehefrau bestimmt waren) leistet. Bei dieser Unterhaltsregelung gingen die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von rund CHF 5'300.-- (Lohn gemäss Lohnausweis 2008, abzüglich Kinderzulagen und Anteil Aktienplan, inklusive 13. Monatslohn und Bonus 100%) und einem möglichen künftigen Nettoeinkommen der Ehefrau von rund CHF 800.-- bis CHF 1'500.-- pro Monat aus. C. Nachdem Y._____ am 22. August 2012 beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB anhängig gemacht hatte, stellte X._____ am 5. September 2012 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Darin beantragte sie, der Ehemann sei in Abänderung der Trennungsvereinbarung zu verpflichten, ab September 2011 bis und mit September 2012 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 4'440.-- zuzüglich Kinderzulagen (je CHF 1'000.-- pro Kind und CHF 1'440.-- für die Ehefrau) und ab 1. Oktober 2012 CHF 4'940.-- zuzüglich Kinderzulagen (je CHF 1'000.-- pro Kind und CHF 1'940.-- für die Ehefrau) zu bezahlen. Des Weiteren stellte sie den Antrag, dass der Ehemann zu verpflichten sei, ihr die auf den Namen der Kinder lautenden Konti bei der Bank._____ zu übertragen. Y._____ liess mit Stellungnahme vom 28. September 2012 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des

Seite 3 — 31 Gesuchs beantragen. In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 17. April 2013, mitgeteilt am 7. November 2013, was folgt: „1. Soweit es nicht abzuschreiben ist, wird das Gesuch von X._____ abgewiesen. 2.a. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO, zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b. X._____ ist verpflichtet, Y._____ für das vorsorgliche Massnahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'065.30 zu bezahlen. c. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin wird, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO, zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'054.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3.a. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) b. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 4. (Mitteilung).“ D. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 18. November 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Familie mit Wirkung ab 01. September 2011 Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 4'125.00 zu bezahlen, nämlich je CHF 900.00 pro Kind und CHF 1'425.00 für die Ehefrau. Die Berufungsklägerin behält sich vor, ihr Rechtsbegehren zu modifizieren, sobald der Berufungsbeklagte seine Einkommensverhältnisse offen dargelegt hat. 3. Der Gesuchsbeklagte (recte: Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, den Differenzbetrag zwischen dem neufestgelegten Unterhaltsbetrag und den monatlich bezahlten CHF 2'800.00 nachzuzahlen. 4. Die Kosten der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Hinterrhein seien dem Gesuchgegner zu überbinden, welcher zudem zu verpflichten sei, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 6'000.00 zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ E. In seiner Berufungsantwort vom 2. Dezember 2013 liess Y._____ die Abweisung der Berufung unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen.

Seite 4 — 31 F. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den eingereichten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der – für das vorliegende Massnahmeverfahren selbständig zu bestimmende – Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). b) Vorliegend ersuchte X._____ die Vorinstanz um eine (rückwirkende) Erhöhung des im Eheschutzverfahren festgelegten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrags von CHF 2'800.-- (zuzüglich Kinderzulagen) auf CHF 4'440.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab dem 1. September 2011 bis zum 30. September 2012 bzw. auf CHF 4'940.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab dem 1. Oktober 2012. Demgegenüber beantragte Y._____ die Abweisung des Abänderungsgesuchs und dem-

Seite 5 — 31 entsprechend die Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsregelung. Strittig waren somit die Differenzbeträge von CHF 1'640.-- für den Zeitraum von September 2011 bis September 2012 bzw. CHF 2'140.-- ab Oktober 2012. Damit übersteigt der Streitwert mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO die massgebliche Grenze von CHF 10'000.-- klarerweise; bereits für ersteren Zeitraum von September 2011 bis September 2012 (12 × CHF 1'640 = CHF 19'680) wird der erforderliche Streitwert erreicht. c) In Bezug auf das Begründungserfordernis wendet der Berufungsbeklagte ein, aus der Berufungsschrift sei nicht ersichtlich, ob die Berufungsklägerin überhaupt den im Rechtsbegehren beantragten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4'125.-- geltend mache, da sich ihre Begründung auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- beschränke. Deshalb sei auf die Berufung nicht einzutreten, soweit für die Zeit ab September 2012 ein Betrag von CHF 4'125.-- verlangt werde (vgl. Berufungsantwort Rz. 36). Dieser Einwand erweist sich als nicht stichhaltig. Die Berufungsklägerin fordert lediglich im Sinne eines Eventualantrags eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf zumindest CHF 3'600.--, wenn von den Zahlen ausgegangen werden sollte, welche die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe (vgl. Berufung S. 7), während sie in ihren nachfolgenden Ausführungen den im Rechtsbegehren beantragten Unterhaltsbeitrag von CHF 4'125.-- hinreichend begründet (vgl. Berufung S. 7-9). Auf die form- und überdies auch fristgerecht eingereichte Berufung vom 18. November 2013 ist demnach einzutreten. 2.a) Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge dagegen unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die

Seite 6 — 31 Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). b) Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). c) Im Einklang mit der bisherigen Lehre und Rechtsprechung findet Art. 296 ZPO analog auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2 [hinsichtlich der Offizialmaxime] sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3 und 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 [auch mit Bezug auf die Untersuchungsmaxime]). Kontrovers ist indessen, welche Auswirkungen die Untersuchungs- und Offizialmaxime auf die in Art. 317 ZPO statuierte Beschränkung des Novenrechts im Berufungsverfahren entfalten. Mit Bezug auf die Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO, welche der sog. sozialen (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, hat sich das Bundesgericht in BGE 138 III 625 E. 2.1 (= Pra 2013 Nr. 26) für eine Geltung dieser Novenbeschränkung ausgesprochen. In der Folge schloss sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche bis dahin gestützt auf die Mehrheit der deutschsprachigen Kommentatoren Art. 317 ZPO in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren als nicht anwendbar betrachtet und namentlich in Verfahren nach Art. 276 ZPO sowohl echte als auch unechte Noven bis zur Urteilsberatung zugelassen hatte, grundsätzlich der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an.

Seite 7 — 31 Ausdrücklich offengelassen wurde indessen die Frage einer analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verfahren betreffend Kinderbelange (vgl. Urteile der I. Zivilkammer ZK1 12 18 vom 8. Mai 2013 E. 2.3 sowie zuletzt ZK1 14 28 vom 20. Mai 2014 E. 4 und ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3c). Diese braucht auch vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Von untergeordneter Bedeutung ist die Streitfrage für Tatsachen und Beweismittel, die erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingetreten bzw. entstanden sind. Solche echten Noven können und müssen (jedenfalls bei ungesäumter Einbringung) bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Neue Vorbringen und Beweismittel der Parteien, die sich auf vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Umstände beziehen, unterlägen bei Anwendung von Art. 317 ZPO hingegen der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit zur früheren Einbringung, um als rechtzeitig zu gelten und – soweit auch die weiteren Voraussetzungen der Erheblichkeit und der Notwendigkeit gegeben sind – ein Recht auf deren Abnahme zu begründen. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten neuen Beweisanträge, sofern nicht offenkundig echte Noven betroffen sind, fraglich. Dies gilt namentlich für den berufungsklägerischen Antrag auf Edition des Lohnausweises des Berufungsbeklagten vom Jahre 2012, welcher zwar im vorinstanzlichen Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2012-12 act. II./3, Klageantwort S. 4), nicht aber im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren gestellt wurde, obwohl dies bis zur mündlichen Hauptverhandlung möglich gewesen wäre (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Beweisanträge können indessen in jedem Fall abgelehnt werden, sofern sie sich auf unerhebliche, unstrittige oder bereits ausreichend abgeklärte Umstände beziehen. Letzteres trifft vorliegend für die neu beantragten Beweismittel zu, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. 3.a) Gegenstand des vorliegenden Massnahmeverfahrens bildet die Frage der (rückwirkenden) Abänderung der getroffenen Eheschutzmassnahmen. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die (Eheschutz-)Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Eheschutzmassnahmen können durch das Scheidungsgericht unter den gleichen Voraussetzungen abgeändert werden wie vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Nach der Rechtsprechung ist eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Urteils – namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse – eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben.

Seite 8 — 31 Ausserdem kann ein Ehegatte eine Abänderung verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Änderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 sowie 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es im summarischen Eheschutzverfahren bzw. im vorsorglichen Massnahmeverfahren auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 und 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 sowie noch zum alten Recht BGE 127 III 474 E. 2b/bb und 118 II 376 E. 3; vgl. auch Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 271 ZPO). b) Im Unterhaltspunkt ist darauf abzustellen, ob die massgebenden Berechnungsgrundlagen (Einkommen und Existenzminima der Parteien) seit Eintritt der formellen Rechtskraft des abzuändernden Eheschutzentscheids eine erhebliche und dauerhafte Veränderung erfahren haben. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse kann im Vergleich zum nachehelichen Unterhalt (Art. 129 ZGB) unter erleichterten Voraussetzungen – indem geringere Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer gestellt werden – vorgenommen werden, wobei Unterhaltsbeiträge auch ohne weiteres nachträglich erhöht werden können (BGE 138 III 97 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 5.1). Bei der Frage, was erheblich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer liegt als bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 2. Teilband, Bern 1999, N 10 zu Art. 179 ZGB). Als dauerhaft gilt eine Veränderung bereits, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, N 2 zu Art. 179 ZGB; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 4.05). Auf Punkte, welche keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist im Abänderungsverfahren nicht zurückzukommen (Six, a.a.O., Rz. 4.06), da dieses nicht eine Korrektur der im ursprünglichen Entscheid getroffenen Festlegungen,

Seite 9 — 31 sondern eine Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnisse bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 III 189 E. 2.7.4 sowie 120 II 177 E. 3a und 4b). Ob erhebliche und dauerhaft veränderte Verhältnisse vorliegen, ist stets bezogen auf den Zeitpunkt, in dem das Abänderungsgesuch gestellt wurde, zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 120 II 285 E. 4b). Wird eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse betreffend den Unterhaltspunkt bejaht, hat das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen, nachdem es die verschiedenen Faktoren bzw. Positionen aktualisiert hat, die im früheren Urteil bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache allein führt indessen nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Unterhaltsbetrag und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; 5A_140/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.1 und 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 sowie 137 III 604 E. 4.1.2). c) Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, das heisst ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Billigkeitsgründe erlauben von diesem Grundsatz abzuweichen und den Wirkungsbeginn auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 179 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 179 ZGB). Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es für eine ausnahmsweise weitergehende Rückwirkung über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinaus ganz besonderer Gründe (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 14 zu Art. 179 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3. Auflage, Bern 1993, § 12 Rz. 12.51; BGE 111 II 103 E. 4). Als solche Gründe fallen etwa ein unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei oder eine schwere Krankheit des Unterhaltsberechtigten in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_856/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3; 5A_485/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.2; 5A_340/2008 vom 12. August 2008 E. 5.1; 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.1 sowie BGE 111 II 103 E. 4; vgl. auch Walter Bühler/Karl Spühler, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1980, N 126 zu Art. 145 ZGB).

Seite 10 — 31 4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines Grundes für eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge verneint. Die Behauptung, dass der Ehemann den angeblich wesentlich höheren Lohn bereits seit März 2011 beziehe, reiche als Grund hierfür nicht aus. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Ehemann bei der Erstfestlegung der Unterhaltsbeiträge im Jahre 2009 treuwidrig unwahre Angaben zu seinem Einkommen gemacht hätte. Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge falle daher frühestens per 1. Oktober 2012 in Betracht. Angesichts der kurzen Periode von Oktober 2012 bis Dezember 2012, während welcher ein allfällig erheblich höherer Lohn des Ehemannes zu berücksichtigen wäre, müsse von einer vorübergehenden Schwankung gesprochen werden. Erst ab Januar 2013 bestünden seitens des Ehemannes wieder dauernd stabile Lohnverhältnisse, weshalb vernünftigerweise – auch für die Berechnung des beidseitigen Notbedarfs – auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei. Die Vorinstanz führte aus, der Ehemann habe im Jahre 2009 zu 100% als Servicetechniker bei der D._____AG gearbeitet. Nach der Auslagerung des Betriebszweiges habe er im März 2011 zu der E._____AG, einem Unternehmen der F._____, gewechselt. Als er dort per Ende 2012 die Kündigung erhalten habe, sei er nahtlos wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin, der D._____AG, eingestellt worden. Unter seinem neuen Arbeitsvertrag bei D._____ erziele er seit dem 1. Januar 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'799.-- (ordentlicher Nettolohn ohne Kinderzulagen CHF 4'574.--, monatlicher Anteil am 13. Monatslohn CHF 418.--, monatlicher Anteil von 80% des maximal erreichbaren Bonusanteils CHF 702.--, monatlicher Anteil Pikettzulage CHF 105.--), was einer Einkommenssteigerung gegenüber dem Jahr 2009 von rund CHF 500.-- bzw. 9.4% entspreche. Eine Lohnveränderung in diesem Bereich könne bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich einen Abänderungsgrund darstellen. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Ehefrau die Aufnahme einer 50% Anstellung im Rahmen einer einfachen und repetitiven unselbständigen Tätigkeit zumutbar sei, wodurch sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 1'500.--, was im oberen Bereich des im Jahre 2009 angerechneten Einkommens liege, erzielen könne. Nach der Aktualisierung des Bedarfs beider Parteien (Minimalbedarf des Ehemannes von CHF 2'478.-- sowie der Ehefrau und der Kinder von CHF 4'016.-- pro Monat) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass angesichts des resultierenden Unterhaltsbeitrags von CHF 2'819.-- zugunsten der Ehefrau und der Kinder nicht von einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Rede sein könne. Das Abänderungsgesuch sei folglich abzuweisen. In Bezug auf das gestellte Begehren betreffend die Kinderkonti hielt die Vorinstanz

Seite 11 — 31 fest, dass die Ehefrau jenes anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben sei. 5.a) Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren die rückwirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2011, wobei sie indes selbst anerkennt, dass Abänderungsentscheide grundsätzlich nur für die Zukunft wirken und es für eine über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinausgehende Rückwirkung ganz besonderer Gründe bedarf. Sie hält nun aber dafür, die Vorinstanz hätte einen solchen Grund angesichts dessen, dass der Berufungsbeklagte seine Einkommenserhöhung in Verletzung von Art. 170 ZGB verschwiegen habe, bejahen müssen. Es wäre unbillig, wenn er von dieser Pflichtverletzung auf Kosten der unmündigen Kinder profitieren könnte (vgl. Berufung S. 4 f.). Dabei handelt es sich um eine neue rechtliche Argumentation, da die Berufungsklägerin die beantragte rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit Art. 173 Abs. 3 ZGB und der Tatsache, dass der Ehemann das höhere Einkommen bereits im Jahre 2011 erzielte, begründete (vgl. Akten Vorinstanz Gesuch S. 6). Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB zu Recht versagt. Denn diese Bestimmung, welche die Möglichkeit vorsieht, Unterhaltsbeiträge rückwirkend für das Jahr vor der Einreichung des Begehrens zu fordern, ist gemäss der ratio legis nur bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung und nicht auch im Abänderungsverfahren anwendbar (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 14 zu Art. 179 ZGB; Isenring/Kessler, a.a.O., N 8 zu Art. 179 ZGB). Im letzteren Fall beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge möglich ist, ausschliesslich nach den von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. vorstehend Erwägung 3c). Liegt ein entsprechender Grund für eine ausnahmsweise rückwirkende Zusprechung vor, kann diese auch nicht an der sog. Sperrwirkung des Eheschutzverfahrens scheitern: Da die Zuständigkeit zur Abänderung eines Eheschutzentscheids zufolge Rechtshängigkeit der Scheidungsklage auf den Massnahme- bzw. Scheidungsrichter über geht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO), muss dieser bei gegebenen qualifizierten Voraussetzungen auch zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge für einen davor liegenden Zeitraum befugt sein. b/aa) Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Grundes zu Recht verneint hat bzw. ob sich – nicht zuletzt mit Blick auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime – aus Gerechtigkeitsüberlegungen, wie sie nunmehr von der Berufungsklägerin geltend gemacht werden, eine Rückwirkung aufgedrängt hätte. Die Vorinstanz hat zutreffend fest-

Seite 12 — 31 gestellt, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Ehemann im Eheschutzverfahren unwahre Angaben betreffend seine Einkommensverhältnisse gemacht hätte. Ein treuwidriges Verhalten kann indessen auch vorliegen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt wesentliche Einkommensveränderungen verschwiegen werden und der Gegenpartei dadurch ein rechtzeitiges Handeln verunmöglicht wird. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ergibt sich aus Art. 170 ZGB zwar keine Verpflichtung, den anderen Ehegatten unaufgefordert über Veränderungen in den Einkommensverhältnissen zu informieren. Die Auskunftspflicht des Ehegatten setzt vielmehr ein entsprechendes Begehren des Auskunftsberechtigten voraus (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 11 zu Art. 170 ZGB). Eine erhöhte Auskunftspflicht im Sinne einer Verpflichtung, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig während der Dauer eines Scheidungsprozesses (Urteil des Bundesgerichts 5C.219/2005 vom 1. September 2006 E. 2.2). In einer derartigen Situation wurde das Verschweigen einer erheblichen Einkommensänderung denn auch als Grund für eine rückwirkende Änderung der vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erachtet (vgl. Entscheid des Luzerner Obergerichts LGVE 2007 I Nr. 7 vom 6. August 2007). Vorliegend war im Zeitpunkt, als sich das Einkommen des Ehemannes offenbar erheblich erhöhte, indessen noch kein Scheidungsverfahren anhängig und auch das Eheschutzverfahren, während dessen Verlauf wohl ebenfalls eine erhöhte Auskunftspflicht besteht, war seit längerem abgeschlossen. Eine Verletzung von Art. 170 ZGB kann dem Berufungsbeklagten daher nicht vorgeworfen werden, zumal die Berufungsklägerin nicht dargetan hat, sich je nach den aktuellen Einkommensverhältnissen erkundigt zu haben. Beim Entscheid darüber, ob aus Billigkeitsgründen eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsbeiträge erfolgen soll, steht nun allerdings nicht die Frage nach einer Pflichtverletzung im Vordergrund, sondern ob das Gerechtigkeitsempfinden nach einer solchen Lösung ruft. Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass im Eheschutzverfahren aufgrund der damaligen Einkommensverhältnisse Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden mussten, welche den von der früheren Rechtsvertreterin des Ehemannes selber auf CHF 4‘000.-- bezifferten Bedarf von Ehefrau und Kindern nur unter Einrechnung eines künftigen Einkommens der Ehefrau vom mindestens CHF 800.-deckten. Dem Berufungsbeklagten war somit bekannt, dass seine Familie mit knapp bemessenen Mitteln auskommen musste. Ebenso war ihm bekannt, dass sein Einkommen für die Bestimmung der Unterhaltsbeiträge von entscheidender Bedeutung war. Unter derartigen Umständen darf nach Treu und Glauben wie auch mit Blick auf die in den Art. 159 und Art. 272 ZGB statuierte Beistands- und

Seite 13 — 31 Treuepflicht erwartet werden, dass eine erhebliche Einkommenssteigerung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht (vgl. dazu sogleich E. 5b/bb), unaufgefordert offengelegt wird. Dies hätte der Berufungsklägerin die frühzeitige Einleitung eines Abänderungsverfahrens ermöglicht. Letztere musste ihrerseits – selbst wenn ihr der Wechsel des Arbeitgebers bekannt war – nicht damit rechnen, dass der Ehemann für dieselbe Tätigkeit einen markant höheren Lohn erhalten könnte, womit für sie auch kein Anlass zu einer entsprechenden Nachfrage bestand. Das Verschweigen der (aus damaliger Sicht dauerhaften) Einkommenserhöhung erscheint daher in dieser Konstellation als treuwidriges Verhalten, welches eine Rückwirkung im von der Berufungsklägerin beantragten Umfang rechtfertigt. Dazu kommt, dass im Bereich des Kindesunterhalts die Möglichkeit einer auf ein Jahr vor Klageeinleitung rückwirkenden Erhöhung der Unterhaltsbeiträge – im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 279 ZGB – anerkannt ist (BGE 128 III 305 E. 6.1). Auch wenn diese Praxis in der Lehre teilweise kritisch hinterfragt wird (vgl. dazu Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, Rz. 09.58 ff.), ist zumindest in Fällen, wo der Erhöhungsgrund beim Unterhaltspflichtigen selber eingetreten ist und die verzögerte Einleitung eines Abänderungsverfahrens auf dessen Verschweigen zurückzuführen ist, keine besondere Zurückhaltung geboten. Insbesondere entfällt unter diesen Umständen ein schützenswertes Vertrauen in die Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids. Dass der Kindesunterhalt vorliegend im Rahmen eines Eheschutzverfahrens festgesetzt wurde, sollte sodann nicht dazu führen, dass dessen Abänderbarkeit in zeitlicher Hinsicht stärker eingeschränkt wird als im Falle einer selbständigen Unterhaltsklage, zumal in Art. 176 Abs. 3 ZGB für die Regelung der Kinderbelange ausdrücklich auf die Bestimmungen des Kindesrechts verwiesen wird (vgl. in diesem Sinne Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, Bern 1997, N 95 zu Art. 286 ZGB). Auch unter diesem Aspekt ist vorliegend somit eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge angezeigt. b/bb) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Auffassung des Berufungsbeklagten resultierte das höhere Einkommen des Ehemannes nicht vornehmlich aus für die Bemessung der Leistungsfähigkeit irrelevanten Einmalzahlungen wie namentlich zur Abgeltung von Ferien und Überstunden anlässlich des per 1. Januar 2013 erfolgten Arbeitgeberwechsels. Entsprechende Einmalzahlungen sind abweichend von der Darstellung des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 38) lediglich im Januar und Februar 2011 erfolgt (vgl. Proz. Nr. 115-2012-12 act. IV./1); darauf wird in der Berufung jedoch gar nicht mehr Bezug

Seite 14 — 31 genommen. Während der Anstellung bei der E._____AG kam es einzig im Oktober 2011 und im März 2012 zu Sonderzahlungen von brutto CHF 1'670.-- bzw. CHF 500.-- (vgl. Proz. Nr. 115-2012-12 act. IV./3). Werden diese Sonderzahlungen wie auch Spesen und Kinderzulagen ausgeklammert, so bezog der Berufungsbeklagte bei der E._____AG im Jahre 2011 Lohnzahlungen (inkl. 13. Monatslohn, Pikettzulagen und fixe Sonderzulagen) von rund CHF 62'800.--, was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 6'280.-- (März bis Dezember 2011) entspricht. Für das Jahr 2012 sind bis zum Monat September – wiederum ohne Sonderzahlungen, Spesen und Kinderzulagen – Lohnzahlungen von total CHF 51'400.-- und damit rund CHF 5'700.-- pro Monat belegt. Unter Hinzurechnung des jeweils im November ausbezahlten 13. Monatslohnes (brutto CHF 5'893.--, was abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von 7.087% netto gerundet CHF 5'476.-- ergibt) resultiert ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'160.--. Auch ohne Edition des Lohnausweises lässt sich somit feststellen, dass der Berufungsbeklagte bei der E._____AG im Jahre 2012 einen durchschnittlichen Nettolohn vor rund CHF 6'200.-- monatlich erzielte, während allfällige höhere Bezüge im letzten Quartal wieder mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen und zufolge Einmaligkeit ausser Betracht bleiben müssen. Das Einkommen des Berufungsbeklagten überstieg damit den im Eheschutzverfahren vormals festgelegten Betrag um rund CHF 900.-- und war – nebst einer höheren Pikettzulage – hauptsächlich auf den wesentlich höheren Grundlohn zurückzuführen, welchen er bei der E._____AG erhielt. Zumindest letztere, aus damaliger Sicht dauerhafte Veränderung hätte der Ehemann der Ehefrau in Anbetracht der ihm bekannten knappen finanziellen Verhältnisse ihrerseits und seitens der Kinder mitteilen müssen, nachdem er den neuen Arbeitsvertrag abschloss. Dies hätte der Ehefrau ermöglicht, bereits im Herbst 2011 ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Da der Berufungsbeklagte es in treuwidriger Weise unterlassen hat, die Berufungsklägerin rechtzeitig über die erhebliche Einkommenssteigerung zu informieren, rechtfertigt es sich, eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge aus Billigkeitsgründen und Gerechtigkeitsüberlegungen zuzulassen, ansonsten der Berufungsbeklagte für das Verschweigen seines höheren Einkommens belohnt würde. b/cc) Dass sich die Berufungsklägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 170 ZGB berufen habe, ist entgegen der Ausführungen des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 14 wie auch Rz. 25 ff.) nicht zu erkennen, zumal sie im fraglichen Zeitraum trotz diverser Tätigkeiten nie ein Einkommen erzielte, welches die im Eheschutzverfahren getroffenen Annahmen überstiegen hätte. Da-

Seite 15 — 31 her bestand ihrerseits auch keine Informationspflicht. Ferner hat sie im Abänderungsverfahren die eigenen Einkünfte durch die Einlage der Steuererklärung des Jahres 2011 (vgl. Akten Vorinstanz KB 5) offengelegt, den gerichtlich angeordneten Editionen (vgl. Akten Vorinstanz KB 31-36) Folge geleistet und im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über ihre Tätigkeiten ebenfalls umfassend Auskunft erteilt. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Angaben zu Recht als glaubhaft erachtet. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einkünfte der Berufungsklägerin unrichtig oder lückenhaft erfasst worden wären. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass selbst die Einkünfte, welche der Ehemann in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz belegte (vgl. Akten Vorinstanz BB 17 und 18), in der Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben (vgl. Akten Vorinstanz KB 35) enthalten sind, für die Vollständigkeit des erfassten Einkommens. Unter diesen Umständen kann seitens der Berufungsklägerin somit weder von einer Auskunftsverweigerung noch von einem Verschweigen wesentlicher Einkünfte die Rede sein und dem Berufungsbeklagten entsprechend nicht gefolgt werden. c/aa) Was das Einkommen des Berufungsbeklagten ab Januar 2013 angeht, hat die Vorinstanz wie dargelegt einen Nettolohn von monatlich CHF 5'799.-- errechnet (ordentlicher Nettolohn ohne Kinderzulagen CHF 4'574.--, monatlicher Anteil am 13. Monatslohn CHF 418.--, monatlicher Anteil von 80% des maximal erreichbaren Bonus CHF 702.--, monatlicher Anteil Pikettzulage CHF 105.--). Die Berufungsklägerin beanstandet nun die Höhe der Pikettzulage und die Nichtanrechnung der Spesen und führt hinsichtlich des Bonus aus, dass dieser höher ausfallen dürfte, als die Vorinstanz angenommen habe. Im Anschluss beziffert sie den ihrer Auffassung nach anrechenbaren Nettolohn auf CHF 6'500.--, wobei sie allerdings nur die Differenz bei der Pikettzulage und den Spesen berücksichtigt und im Ergebnis damit die von der Vorinstanz angerechnete Höhe des Bonus akzeptiert (vgl. Berufung S. 8 f.). Letztere wird hingegen vom Berufungsbeklagten bestritten, der seinerseits zudem die Aufrechnung der Pikettentschädigung moniert (vgl. Berufungsantwort Rz. 29-32). c/bb) Die Vorinstanz hat die Anrechenbarkeit der Spesen gestützt auf das einschlägige Reglement (vgl. Akten Vorinstanz BB 28) und die Aussagen des Ehemannes anlässlich der Parteibefragung mit zutreffender Begründung abgelehnt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 9). Indem sich die Berufungsklägerin darauf beschränkt, lediglich zu bestreiten, dass dem Berufungsbeklagten Verwaltungskosten entstehen würden (vgl. Berufung S. 8), lässt sich in diesem Punkt keine andere Beurteilung erreichen, zumal bei Aussendienstmitarbeitern gewisse

Seite 16 — 31 Bürokosten erfahrungsgemäss anfallen. Mit einem Betrag von CHF 150.-- werden sodann die während der Arbeitseinsätze anfallenden Parkgebühren und nicht etwa die Kosten des Parkplatzes am Wohnort abgegolten (vgl. Akten Vorinstanz BB 28 S. 3 oben), womit auch insofern keine Aufrechnung zu erfolgen hat. Der Verpflegungskostenanteil von CHF 300.-- deckt schliesslich nach Einschätzung der Vorinstanz nur die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, die ansonsten im Bedarf des Ehemannes zusätzlich zu berücksichtigen wären. Eine Reduktion des Grundbetrags käme dagegen nur bei vollständigem Ersatz der Verpflegungskosten und zwar im Umfang der eingesparten Kosten für die im Grundbetrag eingerechnete Verpflegung zu Hause in Frage. c/cc) Was die Pikettzulage anbelangt, hat die Vorinstanz die angerechnete Höhe nicht näher begründet. Der durchschnittliche jährliche Betrag von CHF 1'260.-- (CHF 105.-- pro Monat) beruht offensichtlich auf Aussagen des Ehemannes anlässlich der Parteibefragung. Danach gab er an, er leiste 8 bis 10 Mal pro Jahr Pikettdienst jeweils während eines Wochenendes oder eines verlängerten Wochenendes. Der Pikettdienst werde mit CHF 70.-- pro Tag entschädigt (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Parteibefragung S. 7). Der angerechnete Jahresbetrag von CHF 1'260.-- entspricht somit einem zu leistenden Pikettdienst von 18 Tagen bzw. 9 Wochenenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 32) stellt die Vorinstanz gerade nicht auf den Umfang der Pikettentschädigung beim früheren Arbeitgeber ab, welche um einiges höher ausfiel (vgl. Akten Vorinstanz BB 3, wonach sich die Entschädigung im Jahre 2011 durchschnittlich auf CHF 480.-- pro Monat und im Jahre 2012 immerhin noch auf CHF 227.-- belief). Damit ist im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden, dass der Berufungsbeklagte nach dem erneuten Wechsel des Arbeitgebers nicht mehr im damaligen Umfang Pikettdienst zu leisten hat. Offensichtlich unterliegt diese Position starken Schwankungen, weshalb insoweit nicht von einem gesicherten Einkommen ausgegangen werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Höhe der Pikettzulage ohne Rückgriff auf die bei der E._____AG bezahlten Entschädigungen ermittelt hat. Selbst wenn im Jahre 2013 tatsächlich etwas höhere Zulagen ausbezahlt worden wären, könnte aufgrund der Ungewissheit über den künftig zu leistenden Pikettdienst nicht von einem dauerhaft höheren Einkommen ausgegangen werden. Von der seitens der Berufungsklägerin beantragten Edition der Lohnabrechnungen 2013 (vgl. Berufung S. 3) kann daher abgesehen werden. c/dd) In Bezug auf die Anrechenbarkeit des Bonus kann grundsätzlich auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Ent-

Seite 17 — 31 scheid E. 3.2 S. 9 f.). Mit einer Anrechnung von 80% des maximal möglichen Bonusbetrags wurde der Unsicherheit über die effektive Höhe der Auszahlung bzw. deren Abhängigkeit vom Grad, in welchem der Arbeitnehmer die gesteckten Ziele erreicht, hinreichend Rechnung getragen. Der Berufungsbeklagte bestreitet eine Anrechenbarkeit zwar gänzlich (vgl. Berufungsantwort Rz. 31), ohne jedoch weitere Lohnabrechnungen, etwa für Mai und August 2013, einzureichen, welche allenfalls tiefere oder völlig ausbleibende Bonuszahlungen für die ersten beiden Quartale belegen würden. Daraus kann geschlossen werden, dass jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2013 der zu 80% angerechnete Bonus erreicht wurde. Auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Berufungsbeklagte von der Einreichung weiterer Lohnabrechnungen oder des Lohnausweises für das Jahr 2013 abgesehen, obwohl dies zulässig und im Falle eines tieferen Lohnes auch zu erwarten gewesen wäre. Mit Blick darauf, dass der Berufungsbeklagte zudem während des früheren Anstellungsverhältnisses bei der D._____AG nie von dem in der Trennungsvereinbarung vorgesehenen Kompensationsvorbehalt (wonach er berechtigt gewesen wäre, die Differenz zwischen dem eingesetzten Bonusbetrag und dem tatsächlich ausbezahlten Bonus vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen) Gebrauch machte, ist die Anrechenbarkeit von 80% des maximal erreichbaren Bonus zu bestätigen. Die Vorinstanz hat lediglich unberücksichtigt gelassen, dass auf die Bonuszahlung, wie der Berufungsbeklagte zutreffend geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 31), Sozialversicherungsbeiträge (ohne BVG) zu leisten sind. Damit würde sich der anrechenbare Bonusbetrag monatlich um rund CHF 50.-- (7.087%) auf CHF 652.-- reduzieren, was in Anbetracht dessen, dass Feststellungen über künftige variable Lohnbestandteile ohnehin mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, als vernachlässigbare Differenz erscheint. Im Übrigen wird diese Differenz auch dadurch kompensiert, dass das Ermessen in anderen Punkten, wie etwa betreffend Pikettzulagen und Spesen, durchaus zugunsten des Berufungsbeklagten ausgeübt worden ist. Zudem wird auch von einer Aufrechnung für die private Benützung des Geschäftswagens abgesehen, obwohl die einschlägigen Reglemente (vgl. Akten Vorinstanz BB 28 Ziff. 2.5 und BB 30 Ziff. 9) eine solche in Höhe von mindestens CHF 150.-- pro Monat vorsehen würden und die Berücksichtigung dieser geldwerten Leistung zumindest insoweit angebracht wäre, als durch den Gebrauch des Geschäftswagens die im Grundbetrag eingerechneten Mobilitätskosten eingespart werden. Gesamthaft betrachtet ist das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten zu Recht auf (gerundet) CHF 5'800.-- festgesetzt worden, was den im Eheschutzverfahren angerechneten Betrag mithin um CHF 500.-- übersteigt.

Seite 18 — 31 c/ee) Folglich lässt sich festhalten, dass sich die im März 2011 eingetretene und im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs noch andauernde Einkommensverbesserung mit dem neuerlichen Wechsel zum früheren Arbeitgeber per 1. Januar 2013 zwar reduziert hat, aber in einem Umfang weiterbesteht, der für sich alleine betrachtet eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen würde. Die Voraussetzung einer massgeblichen und dauerhaften Veränderung eines für die Unterhaltsbemessung relevanten Faktors ist mithin seit März 2011 erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Einkommensverbesserung durch etwaige Veränderungen der übrigen Bemessungsfaktoren kompensiert wird, wie dies die Vorinstanz erkannt hat. Bestritten werden von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang sowohl die vorinstanzlichen Feststellungen zum aktuellen Grundbedarf der Parteien als auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ihrerseits. 6.a) Die Vorinstanz hat den Grundbedarf der Ehefrau und der Kinder auf CHF 4'016.-- veranschlagt, wobei sich dieser aus den Grundbeträgen von CHF 1'350.-- für die Ehefrau und je CHF 600.-- pro Kind, den Hypothekarzinsen von CHF 400.-- sowie Nebenkosten von CHF 180.--, den Krankenkassenprämien (unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligungen) von CHF 256.-und der Liegenschaftssteuer von CHF 30.-- zusammensetzt. Die Berufungsklägerin macht nun im Berufungsverfahren – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie den Bedarf auf CHF 5'341.-- bezifferte (vgl. Akten Vorinstanz Gesuch S. 5) – einen Grundbedarf von CHF 4'796.-- geltend (vgl. Berufung S. 5). Sie führt aus, dass die damalige Rechtsvertreterin des Ehemannes der Ehefrau und den Kindern im Eheschutzverfahren einen Bedarf von CHF 4'046.-- zugestanden habe, welcher sich seither aufgrund der angestiegenen Grundbeträge für die Ehefrau und die Kinder im Umfang von CHF 750.-- erhöht habe. Die übrigen Positionen seien hingegen unverändert geblieben. Die Berufungsklägerin setzt sich mithin in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen die aktuell massgebliche Höhe der Krankenkassenprämien und Steuern begründet wird, auseinander, weshalb insofern von vornherein keine Korrektur der Bedarfsberechnung angezeigt erscheint. Auch erhebt die Berufungsklägerin keine substantiierten Einwände betreffend die vorinstanzlich angerechneten Hypothekarzinsen. Damit bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Nebenkosten vom im Eheschutzverfahren zugestandenen Betrag von CHF 450.-- abweichen durfte oder ob sie mangels Geltendmachung einer seither eingetretenen Veränderung auf den vorgenannten ursprünglichen Betrag hätte abstellen müssen. Auf jenen Betrag berief sich die Ehefrau – nachdem der Ehemann in seiner Stellungnahme die von

Seite 19 — 31 ihr geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1'200.-- bestritten hatte (vgl. Akten Vorinstanz Stellungnahme Rz. 17) – in ihrer Replik (vgl. Akten Vorinstanz Replik S. 5) und beanstandete explizit, dass die Gegenpartei nicht begründet habe, warum die Nebenkosten aktuell nur noch CHF 100.-- betragen sollten. Tatsächlich setzte der Ehemann in seinem Eheschutzgesuch für die Nebenkosten den Betrag des steuerrechtlich zulässigen Pauschalabzuges für Unterhalts- und Verwaltungskosten ein, wobei er jedoch schon zum damaligen Zeitpunkt den Nachweis der effektiven Kosten verlangte (vgl. Akten Vorinstanz KB 2 S. 7 f.). Von welchem Bedarf die Ehegatten beim Abschluss der Trennungsvereinbarung dann tatsächlich ausgegangen sind, geht weder aus der Vereinbarung noch aus der Eheschutzverfügung hervor. Entsprechend oblag es nicht dem Gesuchsgegner bzw. Berufungsbeklagten, Veränderungen hinsichtlich der Nebenkosten darzulegen. Vielmehr durfte auch im Abänderungsverfahren von der Gesuchstellerin bzw. Berufungsklägerin erwartet werden, dass sie die entsprechenden effektiven Kosten glaubhaft darlegt. Hierzu reichte sie denn auch eine Reihe von Belegen ein (vgl. Akten Vorinstanz KB 6-11), aufgrund welcher die Vorinstanz alsdann den Betrag von CHF 180.-- ermittelt hat. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sind dabei die Stromkosten nicht berücksichtigt worden, da diese bereits im Grundbetrag enthalten seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2b S. 14). Mit dieser Argumentation hat sich die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe wiederum nicht auseinandergesetzt. Ebenso belässt sie es hinsichtlich der Heizölkosten bei einem blossen Bestreiten der vorinstanzlichen Feststellung, dass die ins Recht gelegten Rechnungen den Heizölbedarf für drei Jahre betreffen würden. Diese Feststellung basiert auf der Würdigung der im Hauptverfahren mit Replik vom 8. April 2013 eingereichten Rechnungen (vgl. Proz. Nr. 115-2012-12 act. III./41), deren Beizug der Rechtsvertreter des Ehemannes im vorsorglichen Massnahmeverfahren anlässlich der Hauptverhandlung beantragte (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Hauptverhandlung S. 2). Der Schluss der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar, wobei anzumerken ist, dass der jährliche Verbrauch von 1100 Litern Heizöl für ein Einfamilienhaus unter den Erfahrungswerten liegt. Um diesen Schluss zu widerlegen, hätte die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren zusätzliche Rechnungen oder Zahlungsbelege einreichen können. Nachdem sie dies jedoch unterlassen hat, müsste es an sich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Betrag sein Bewenden haben. Allerdings gilt im vorliegenden Verfahren wie dargelegt die Untersuchungsmaxime (vgl. vorstehend Erwägung 2a), womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen bzw. zu erforschen hat. Auf Antrag des Ehemannes wurden im vorinstanzlichen Verfahren die vollständigen Kontoauszüge der Jahre 2010 bis 2012 ediert (vgl. Akten Vorinstanz KB 31 sowie 41-

Seite 20 — 31 43). Dabei geht aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2010 (Akten Vorinstanz KB 41 S. 21) insbesondere hervor, dass am 23. Dezember 2010 von der Ehefrau CHF 2'759.90 für eine zusätzliche Heizöllieferung bezahlt wurden. Zusammen mit der Heizölrechnung vom 9. März 2012 im Betrage von CHF 3'532.70 (vgl. Akten Vorinstanz KB 7) sind für die Periode vom 31. März 2009 (letzte Füllung vor der Trennung, vgl. Proz. Nr. 115-2012-12 act. III./41) bis zum 8. März 2012 Heizölkosten von CHF 6'292.60 ausgewiesen, woraus monatliche Kosten von rund CHF 175.-- resultieren. Somit ist unter dem Titel der Nebenkosten unter Berücksichtigung der höheren Heizölkosten gesamthaft ein Betrag von CHF 270.-- einzusetzen. Folglich erhöht sich der aktuelle Bedarf der Ehefrau und der Kinder auf gerundet CHF 4'100.--. Bis am 29. März 2012 und damit bis zum 10. Geburtstag der jüngsten Tochter, bevor deren Grundbetrag von CHF 400.-- auf CHF 600.-- anstieg, belief sich der Bedarf für Ehefrau und Kinder noch auf CHF 3'900.--. b) Den Bedarf des Ehemannes hat die Vorinstanz auf CHF 2'478.-- (bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 850.--, Wohn- inkl. Nebenkosten von CHF 1'100.--, der Krankenkassenprämie von CHF 258.-- und Steuern von CHF 270.--) veranschlagt. Nach Ansicht der Berufungsklägerin soll sich der Grundbedarf des Ehemannes bei richtiger Berechnung auf rund CHF 2'000.-- (bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 850.--, Wohnkosten von circa CHF 900.-und der Krankenkassenprämie von rund CHF 260.--) belaufen. In der weiteren Berechnung (vgl. S. 7 und 9 der Berufung) wird zudem die Steuerlast miteinbezogen und der Bedarf gesamthaft auf CHF 2'200.-- beziffert. Zu den von der Vorinstanz ermittelten Beträgen äussert sich die Berufungsklägerin, abgesehen von den Wohnkosten, nicht. In letzterem Punkt beschränkt sie sich auf eine Bestreitung der Angemessenheit des angerechneten Mietzinses und macht geltend, dieser sei in Anbetracht der Wohnkosten der Ehefrau übersetzt. Der Berufungsbeklagte hat im November 2012 mit seiner neuen Lebenspartnerin eine 4 ½- Zimmerwohnung in O.2_____ bezogen und seine zuvor bewohnte 3- Zimmerwohnung in O.3_____ aufgegeben. Dadurch sind seine Wohnkosten per 1. November 2012 von bisher CHF 930.-- auf CHF 1'100.-- angestiegen (vgl. Akten Vorinstanz BB 7 und 8). Dieser Betrag liegt bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen noch im Rahmen des für eine alleinstehende Person angemessenen Mietzinses. Im Übrigen profitiert die Berufungsklägerin als Folge der Wohngemeinschaft bereits von einer Reduktion des Grundbetrags des Berufungsbeklagten – welche entgegen dessen Auffassung (vgl. Berufungsantwort Rz. 22) in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen

Seite 21 — 31 worden ist –, weshalb die leicht höheren Wohnkosten auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden sind. Bezüglich der Steuern hat die Vorinstanz gestützt auf die Steuerveranlagung 2011 (vgl. Akten Vorinstanz BB 5 und 6) einen Betrag von CHF 270.-- angerechnet. Wie die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Akten Vorinstanz Replik S. 4) zu Recht bemerkte, basiert dieser Betrag auf dem im Jahre 2011 erzielten höheren Erwerbseinkommen von rund CHF 92'000.--, welches der Berufungsbeklagte aktuell nicht mehr erreicht. Auch wenn die Berufungsklägerin die mit dem gegenwärtig tieferen Einkommen einhergehende Reduktion der Steuerlast nicht beziffert hat, hätte die Vorinstanz mit Rücksicht auf die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime die aktuelle Steuerbelastung ermitteln müssen, was anhand des von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Verfügung gestellten Onlinesteuerrechners ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Ausgehend von einem Erwerbseinkommen samt Kinderzulagen von CHF 78'000.-- und Abzügen in ähnlicher Grössenordnung wie im Jahre 2011 (rund CHF 52'000.--) resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 26'000.--, womit sich die monatliche Steuerlast gemäss Steuerrechner auf aufgerundet CHF 120.-- beläuft. Als Folge des tieferen steuerbaren Einkommens wird der Berufungsbeklagte sodann auch wieder von einer höheren Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung profitieren. Diese betrug im Jahre 2011, basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF 28'600.--, CHF 1'156.-- bzw. rund CHF 96.-- pro Monat (vgl. Akten Vorinstanz BB 10). Angesichts des niedrigeren steuerbaren Einkommens reduzieren sich die anrechenbaren Auslagen für Krankenkassenprämien und Franchise von CHF 260.-- auf rund CHF 180.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der geringeren Steuerlast sowie der tieferen Krankenkassenkosten beläuft sich der Grundbedarf des Berufungsbeklagten aktuell auf rund CHF 2'250.--. Für den Zeitraum vor dem Zusammenzug mit der neuen Partnerin, mithin vor dem 1. November 2012, sind dem Berufungsbeklagten einerseits ein höherer Grundbedarf von CHF 1'200.--, aber andererseits tiefere Wohnkosten von CHF 930.-- anzurechnen. Da der Berufungsbeklagte im Jahre 2012 noch ein höheres Erwerbseinkommen erzielte, sind für die Steuern und die Krankenkasse die von der Vorinstanz ermittelten Beträge zu übernehmen. Damit ist für jene Zeitspanne (1. September 2011 bis 31. Oktober 2012) im Ergebnis von einem Grundbedarf von CHF 2'660.-- auszugehen. 7.a) Schliesslich gilt es noch, die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Berufungsklägerin zu bestimmen. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Parteibefragung und der ins Recht gelegten Urkunden zum Schluss gelangt, dass die Ehefrau mit ihren verschiedenen selbständigen Erwerbstätigkeiten in den Jahren 2011

Seite 22 — 31 und 2012 mit Verlust wirtschaftete (im Bereich Nail-Studio und CQM-Kursen) bzw. monatlich einen Nettolohn unter CHF 150.-- (Tupperwareaktivitäten) erzielte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft keine besseren Ergebnisse zu erwarten seien. Die Vorinstanz sah von weiteren Ausführungen ab, da ohnehin auf ein höheres hypothetisches Einkommen der Ehefrau abzustellen sei, und ging entsprechend nicht mehr auf das Einkommen aus diversen Reinigungsarbeiten – welches für die Periode von Mai bis Dezember 2011 CHF 1'650.-- bzw. CHF 235.-- pro Monat betrug (vgl. Akten Vorinstanz KB 17 sowie KB 5) – ein. Sie erwog in der Folge, dass der Ehefrau die Aufnahme einer 50%-igen unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei und diese eine entsprechende Anstellung im Detailhandel, als Reinigungshilfe oder im Pflegebereich finden könne. Gestützt auf die Ergebnisse des vom Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellten Lohnrechners hat die Vorinstanz den in diesen Tätigkeitsbereichen erzielbaren Lohn und damit das anrechenbare Einkommen der Ehefrau auf CHF 1'500.-- beziffert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1b S. 11 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend, dass es ihr zuzumuten sei, eine 50%-ige Arbeitsbeschäftigung aufzunehmen. Die Vorinstanz gehe rein schematisch vor, statt die besonderen Begebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. So dürften namentlich die Tatsachen, dass sie drei Kinder unter 16 Jahren zu betreuen habe, an ihrem Wohnort keine derartige Stelle finde und im Falle einer auswärtigen Arbeitstätigkeit nicht mehr zu Hause sein könnte, wenn die Kinder aus der Schule kämen, nicht ausser Acht gelassen werden. Anrechenbar sei daher das in den Akten dokumentierte monatliche Nettoeinkommen von maximal CHF 500.--, welches sie gegenwärtig allerdings nicht erreiche (vgl. Berufung S. 6). b) Soweit mit der Berufung erneut an der Massgeblichkeit des tatsächlich erzielten Einkommens festgehalten wird, kann ihr aus den nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein. Der im Eheschutzverfahren fixierte Unterhaltsbeitrag basiert auf einem möglichen Einkommen der Ehefrau von mindestens CHF 800.--. Ist dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden, kann nachträglich nicht ohne weiteres verlangt werden, dass nur noch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei (Urteil des Bundesgerichts 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003 E. 2). Vielmehr würde dies den Nachweis erfordern, dass das zugemutete Einkommen trotz aller Anstrengungen nicht erreicht werden konnte (Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 179 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 4.05a). In casu ist seitens der Berufungsklägerin weder behauptet noch ansatzweise glaubhaft gemacht worden, dass ein Einkommen von CHF 800.-- bei Intensivierung der selbständigen Erwerbstätigkeit oder Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung als Reinigungs-

Seite 23 — 31 kraft anstelle des verlustbringenden Betriebs des Nail-Studios unerreichbar gewesen wäre. Daher muss sich die Berufungsklägerin jedenfalls mindestens CHF 800.-- als Einkommen anrechnen lassen. c) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von einem zumutbaren und möglichen Einkommen von CHF 1'500.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. Der Berufungsbeklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Berufungsklägerin bereits im Eheschutzverfahren ein Einkommen bis CHF 1'500.-- als realistisch betrachtet habe, obschon die Kinder damals noch rund vier Jahre jünger gewesen seien (vgl. Berufungsantwort Rz. 24). Aus dem in der Trennungsvereinbarung genannten maximalen Einkommen kann indessen nicht tel quel geschlossen werden, dass ein solches auch zumutbar ist. Die Angabe bezog sich auf das Einkommen aus der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau (Tupperware und CQM-Kurse), welche zum damaligen Zeitpunkt als ausbaufähig erachtet wurde (vgl. Akten Vorinstanz KB 2 S. 6). Die Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung wurde dabei durch die breite Angabe des mutmasslichen Einkommens von CHF 800.-- bis CHF 1'500.-- zum Ausdruck gebracht, wobei das Anführen eines Maximalbetrags in erster Linie bezweckte, einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags vor Erreichen desselben entgegenzuwirken. Ein Zugeständnis hinsichtlich der Zumutbarkeit einer 50%-Anstellung in einer unselbständigen Tätigkeit ausser Haus kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Vielmehr gilt es die Frage der Zumutbarkeit vorliegend anhand der durch die Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu beantworten. Die Vorinstanz hat sich offensichtlich von der Regel leiten lassen, dass nach dem vollendeten 10. Altersjahr des jüngsten Kindes die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit von 50% zumutbar ist. Zu Recht weist die Berufungsklägerin indes darauf hin, dass der Umfang des zumutbaren Teilpensums ebenfalls von der Anzahl der zu betreuenden Kinder abhängen kann (vgl. Berufung S. 6). Es besteht keine absolute Regel, dass bei zwei oder mehr Kindern unter 16 Jahren ein 50% Pensum ausgeschlossen wäre, sondern auch in einem solchen Fall sind die konkreten Umstände, wie etwa der Umfang der bisher ausgeübten Tätigkeit oder das Angebot an Fremdbetreuungsmöglichkeiten, massgebend. Als Tendenz lässt sich immerhin festhalten, dass bei zwei Kindern unter 16 Jahren – jedenfalls bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen – das zumutbare Pensum eher unter 50% liegt (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, N 59 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). In die Beurteilung miteinzubeziehen ist vorliegend sodann auch die zeitliche Belastung durch den Arbeitsweg. Wie die Berufungsklägerin zutreffend vorbringt, wird sie an ihrem Wohn-ort in O.1_____

Seite 24 — 31 kaum eine geeignete Teilzeitstelle finden (vgl. Berufung S. 6). Das Arbeitspensum wird zudem voraussichtlich auf sämtliche Wochentage verteilt werden müssen, um die Kinderbetreuung in hinreichendem Masse gewährleisten zu können, was dazu führt, dass der Arbeitsweg trotz eines Teilpensums bis zu fünfmal pro Woche zurückgelegt werden muss. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint ein Pensum von 50% zum gegenwärtigen Zeitpunkt als überhöht. Vielmehr ist ein Arbeitspensum von 40% mit Blick auf die bereits bisherigen ausgeübten Tätigkeiten als angemessen zu beurteilen. Ausgehend vom in der Berufung nicht beanstandeten, auf statistischen Werten beruhenden Nettolohn von CHF 1'500.-- bei 50%-iger Erwerbstätigkeit resultiert entsprechend bei 40% ein anrechenbares Einkommen von CHF 1'200.--. Ein höheres Teilzeitpensum wird allenfalls im Hauptverfahren zu prüfen sein, sobald auch die jüngere Tochter die Oberstufe besucht und der Sohn volljährig wird. d) Unberücksichtigt gelassen hat die Vorinstanz sodann, dass in Fällen, in welchen die Aufnahme einer neuen bzw. anderen Erwerbstätigkeit verlangt wird, grundsätzlich eine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt werden muss (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_181/2014 E. 4.3 und 5A_693/2012 E. 5.3; 5P.388/2003 E. 1.2 zu möglichen Ausnahmen, in denen keine Übergangsfrist zu gewähren ist). Vorliegend ist die Berufungsklägerin erstmals im Rahmen des Abänderungsverfahrens mit der Forderung, ihr sei ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, konfrontiert worden. Bis zur Mitteilung des angefochtenen Entscheids hat für sie noch keine Veranlassung bestanden, mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu beginnen. Dass die Mitteilung des begründeten Entscheids erst im November 2013 erfolgt ist, kann ihr nicht angelastet werden. In casu ist der Berufungsklägerin unter Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten und damit ab dem 1. Mai 2014 ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.-- anzurechnen. 8.a) Abschliessend sind die Unterhaltsbeiträge im Sinne der vorangehenden Erwägungen für die einzelnen Phasen neu zu berechnen. Dabei ist der verbleibende Überschuss jeweils im Verhältnis von 2/3 zugunsten der Ehefrau und der Kinder sowie 1/3 zugunsten des Ehemannes zu verteilen, was auch bei drei Kindern üblich und angemessen erscheint. Zur Vereinfachung wird bereits in einer ersten Phase für die Ehefrau und Kinder ein Grundbedarf von CHF 4'100.-- (vgl. Erwägung 6a) angerechnet und im Gegenzug, in einer zweiten Phase, der tiefere Grundbedarf des Ehemannes von CHF 2'250.-- (vgl. Erwägung 6b) erst ab Januar

Seite 25 — 31 2013 berücksichtigt. Somit ergibt sich für die erste Periode von September 2011 bis Dezember 2012 folgende Berechnung: Ehemann Ehefrau und Kinder Grundbedarf (total) CHF 2'660 4'100 Nettoeinkommen CHF 6'200 800 Kinderzulagen CHF 660 total CHF 6'200 1'460 Gesamteinkommen CHF 7'660 Gesamtbedarf CHF 6'760 Überschuss CHF 900 Anteil Ehefrau und Kinder CHF 600 Anteil Ehemann CHF 300 Grundbedarf Ehefrau CHF 4'100 Anteil Überschuss CHF 600 total CHF 4'700 ./. Eigeneinkommen CHF 1460 Unterhaltsbeitrag an Ehefrau und Kinder CHF 3'240 b) Für die zweite Periode von Januar 2013 bis April 2014, in welcher sich neben dem Grundbedarf des Ehemannes auch dessen Einkommen mit der Wiederanstellung bei der D._____AG vermindert hat, präsentiert sich das Bild wie folgt: Ehemann Ehefrau und Kinder Grundbedarf (total) CHF 2'250 4'100 Nettoeinkommen CHF 5'800 800 Kinderzulagen CHF 700 total CHF 5'800 1'500 Gesamteinkommen CHF 7'300 Gesamtbedarf CHF 6'350 Überschuss CHF 950 Anteil Ehefrau und Kinder CHF 633 Anteil Ehemann CHF 317 Grundbedarf Ehefrau CHF 4'100

Seite 26 — 31 Anteil Überschuss CHF 633 total CHF 4'733 ./. Eigeneinkommen CHF 1'500 Unterhaltsbeitrag an Ehefrau und Kinder CHF 3'233 Da sich die Reduktion des Grundbedarfs und die Verminderung des Einkommens auf Seiten des Ehemannes rechnerisch neutralisieren, bleibt es sowohl für die erste als auch die zweite Phase und damit für den Zeitraum von September 2011 bis und mit April 2014 bei einem einheitlichen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 3'240.-- (je CHF 850.-- pro Kind und CHF 690.-- für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen. c) Ab Mai 2014 ist der Ehefrau sodann für die dritte Phase ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'200.-- anzurechnen (vgl. Erwägung 7c/d), was zu folgendem Ergebnis führt: Ehemann Ehefrau und Kinder Grundbedarf (total) CHF 2'250 4'100 Nettoeinkommen CHF 5'800 1'200 Kinderzulagen CHF 700 total CHF 5'800 1'900 Gesamteinkommen CHF 7'700 Gesamtbedarf CHF 6'350 Überschuss CHF 1'350 Anteil Ehefrau und Kinder CHF 900 Anteil Ehemann CHF 450 Grundbedarf Ehefrau CHF 4'100 Anteil Überschuss CHF 900 total CHF 5'000 ./. Eigeneinkommen CHF 1'900 Unterhaltsbeitrag an Ehefrau und Kinder CHF 3'100 Der durch den Ehemann zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag reduziert sich somit ab Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von CHF 3'240.-- auf CHF 3'100.-- (je CHF 850.-- pro Kind und CHF 550.-- für die Ehefrau) wiederum zuzüglich Kinderzulagen.

Seite 27 — 31 d) Die Unterhaltsbeiträge sind folglich rückwirkend ab September 2011 nachzuzahlen, wobei die bereits geleisteten Zahlungen von CHF 2'800.-- pro Monat (ohne Kinderzulagen) entsprechend auf die geschuldeten Beträge von CHF 3'240.-- bzw. CHF 3'100.-- (ohne Kinderzulagen) angerechnet werden können. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 16) und der Behauptung des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 44) sind in der Vergangenheit bzw. ab März 2011 keine durchwegs höheren Zahlungen im Betrage von CHF 2'910.-- ausgewiesen. Dieser Betrag entspricht vielmehr dem gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Unterhaltsbeitrag für die Kinder von total CHF 2'250.-- zuzüglich Kinderzulagen von CHF 660.--. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau im Umfang von CHF 550.-- ist jeweils noch separat überwiesen worden (vgl. Akten Vorinstanz KB 31). Abweichend von der Auffassung des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 50) kann auch keine Verrechnung mit angeblichen Guthaben aus Zahlungen an die Zahnbehandlungen der Kinder erfolgen. Das betreffende Guthaben bzw. der aus den Rückerstattungen der Krankenkasse resultierende Betrag ist bereits in den Abrechnungen für spätere Arzt- und Zahnbehandlungskosten berücksichtigt worden (vgl. Akten Vorinstanz KB 22 und 37), wobei der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2013 einen Saldo zugunsten der Berufungsklägerin von CHF 539.75 anerkannt hat (vgl. Akten Vorinstanz KB 37). 9.a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist X._____ mit ihrem Begehren um Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nur zu rund 20% durchgedrungen. Aufgrund der im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereichten Unterlagen durfte sie sich wohl zur Einreichung eines Abänderungsgesuchs veranlasst sehen, wobei jedoch anzumerken ist, dass nebst der Steuererklärung des Jahres 2011 auch der Arbeitsvertrag mit der E._____AG vorlag, welcher bereits auf ein tieferes monatliches Nettoeinkommen als den aus der Steuererklärung hervorgehenden Betrag von CHF 6'940.-schliessen liess. Zudem ist auch nach Durchführung des Schriftenwechsels und Bekanntgabe der neuerlich geänderten Anstellungsbedingungen des Ehemannes keine Anpassung der Rechtsbegehren in Bezug auf den Unterhalt erfolgt. Hinsichtlich des eigenen Bedarfs wie auch ihres anrechenbaren Einkommens hat

Seite 28 — 31 X._____ mit Beträgen von CHF 5'341.-- bzw. CHF 500.-- unhaltbare Positionen vertreten. Umgekehrt sind auch seitens von Y._____ teilweise haltlose Argumente vorgebracht und damit ein unnötiger Aufwand verursacht worden. Das anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogene Begehren betreffend Kinderkonti und der in diesem Zusammenhang entstandene Aufwand geht dagegen vollständig zu Lasten von X._____. In Würdigung sämtlicher Umstände und in Ausschöpfung des erhöhten Ermessensspielraums, welchen Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Gericht in familienrechtlichen Angelegenheiten einräumt, werden die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 2/3 X._____ und zu 1/3 Y._____ auferlegt. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters des Ehemannes, welche offenbar auch der Rechtsvertreter der Ehefrau seiner eigenen Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat (vgl. Berufung S. 10 sowie Rechtsbegehren Ziff. 4), ist Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren nach entsprechender Verrechnung eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen. b) Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelten ähnliche Überlegungen, wobei allerdings der Ausgang des Verfahrens tendenziell stärker zu gewichten ist. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Verfahren nur noch der Unterhalt strittig war, und mit Rücksicht auf den reduzierten Antrag von X._____ – welche im Berufungsverfahren die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 4'125.-- anstelle von CHF 4'440.-- bzw. CHF 4'940.-- beantragte –, ist die Berufungsklägerin in einem etwas geringeren Umfang unterlegen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-ebenfalls im Verhältnis von 2/3 zu Lasten von X._____ und 1/3 zu Lasten von Y._____ zu verteilen. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädigungen. Da der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Berufungsantwort ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen. Auch seitens des berufungsklägerischen Rechtsvertreters ist keine Honorarnote zu den Akten gereicht worden, womit ermessensweise von einem vergleichbaren Aufwand von ebenfalls 8 Stunden ausgegangen wird. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (1/3 zu 2/3) resultiert bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- ein Entschädigungsanspruch des Berufungsbeklagten von gerundet CHF 700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.). c) X._____ ist mit Verfügung der Vorsitzenden vom 4. Juli 2014 (ERZ 13 362) für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

Seite 29 — 31 und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsvertreter ernannt worden, weshalb die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Wie erwähnt hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin unterlassen, eine Honorarnote einzureichen, obwohl er mit vorerwähnter Verfügung hierzu aufgefordert worden ist. Ausgehend von einem Aufwand von 8 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.-- beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einschliesslich 3% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer auf gerundet CHF 1'780.--.

Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2.a) In Abänderung der mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 8. Juni 2009 genehmigten Unterhaltsbeiträge wird Y._____ verpflichtet, an X._____ folgende monatliche, jeweils im Voraus zahlbare sowie auf den ersten eines jeden Monats fällige Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu leisten: ▪ CHF 3'240.-- ab 1. September 2011 bis 30. April 2014 ▪ CHF 3'100.-- ab 1. Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Davon sind je CHF 850.-- für die Kinder und CHF 690.-- bzw. CHF 550.-für X._____ persönlich bestimmt b) Soweit die gemäss Entscheid vom 8. Juni 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nachweislich geleistet worden sind, können sie an die vorstehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 3. Im Übrigen wird das Gesuch von X._____ abgewiesen, soweit es nicht infolge Rückzugs abzuschreiben ist. 4.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.-- gehen zu 1/3 (CHF 1'000.--) zu Lasten von Y._____ und zu 2/3 (CHF 2'000.--) zu Lasten von X._____, welche Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren überdies mit CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. b) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 5'054.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu 1/3 (gerundet CHF 666.65) zu Lasten von Y._____ und zu 2/3 (gerundet CHF 1'333.35) zu Lasten von X._____.

Seite 31 — 31 b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren zudem eine Parteientschädigung von CHF 700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'333.35 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 1'780.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. Juli 2014 (ERZ 13 362) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

ZK1 2013 114 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.09.2014 ZK1 2013 114 — Swissrulings