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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.03.2013 ZK1 2013 11

8 mars 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,679 mots·~13 min·7

Résumé

Kosten Vormundschaftsbehörde | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 11 11. März 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen, vom 18. Dezember 2012, mitgeteilt am 10. Januar 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Vormundschafts behörde d e s Kreises Chur , Gäuggelistrasse 1, 7002 Chur, Beschwerdegegnerin, betreffend Kosten Vormundschaftsbehörde, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 29. Januar 2010, ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für Y., geboren am 8. Februar 1994, eine Beistandschaft in Erziehungsangelegenheiten nach Art. 308 Abs. 1 ZGB an und ernannte F. zum Beistand. Die Mutter von Y. ist X., welche seit Juni 2007 vom Vater Z. geschieden ist und seitdem bis zur Mündigkeit von Y. alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war. B. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur hob mit Beschluss vom 23. Oktober 2012, mitgeteilt am 2. November 2012, infolge Mündigkeit die für Y. geführte Beistandschaft in Erziehungsangelegenheiten auf. Für die Tätigkeit des Beistandes F. während der Berichtsperiode wurde zugunsten der Amtsvormundschaft Chur eine Entschädigung von Fr. 600.-- und für den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur eine Gebühr von Fr. 305.-- festgesetzt. Diese Kosten von insgesamt Fr. 905.-- wurden der Mutter von Y., X., auferlegt. C. Am 7. November 2012 reichte X. Beschwerde beim Bezirksgericht Plessur ein und beantragte einerseits die Reduzierung der Schlussrechnung der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur von Fr. 905.-- auf Fr. 300.-- und andererseits, dass ihre Tochter Y. als Verantwortliche für die Schlussrechnung festzulegen sei. D. Mit Stellungnahme vom 19. November 2012 beantragte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. E. Gleichentags reichte X. ein weiteres Schreiben ein und formulierte ihre Anträge neu. Das Begehren auf Reduzierung der Schlussrechnung liess sie fallen. Neu beantragte X., dass die Kosten der gesamten Kindesschutzmassnahme auf die Mutter und den Vater von Y. (allenfalls einkommensbezogen) aufzuteilen und bereits geleistete Anteile zu berücksichtigen seien. F. Mit Verfügung vom 20. November 2012 schrieb das Bezirksgericht Plessur die Beschwerde betreffend Reduktion der Kosten infolge Rückzug ab. G. Am 29. November 2012 erklärte X., dass sie ihr Schreiben vom 19. November 2012 nicht innert Frist eingereicht habe und somit ad acta gelegt werden könne. Damit basiere ihre Beschwerde einzig auf ihrem Schreiben vom 7. November 2012. Zudem präzisierte sie, dass sie mit ihrem Antrag 2 klären lassen wolle, ob

Seite 3 — 9 sich auch der Vater von Y. an den Kosten für die Kindesschutzmassnahmen zu beteiligen habe. H. Am 18. Dezember 2012 fand sodann die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2012, mitgeteilt am 10. Januar 2013 erkannte das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen wie folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag betreffend von der Vormundschaftsbehörde gelebte Kostentransparenz wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten von X. und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Als Begründung führte das Bezirksgericht Plessur aus, dass gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zugeteilt sei, habe nur dieser die direkte Erziehungs- und Betreuungslast. Da der Vater im vorliegenden Fall nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge sei, habe er damit seine Entscheidbefugnis und somit die Parteistellung in jeglichen Verfahren betreffend das Kind verloren. Entsprechend könnten ihm auch keine diesbezüglich entstandenen Kosten direkt überbunden werden. Die Mutter hätte allenfalls den Vater dazu anhalten müssen, sich mit einem Sonderbeitrag im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB an den Kosten zu beteiligen. I. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 17. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte sinngemäss, dass die Kosten der Beistandschaft Y. auferlegt werden oder allenfalls anteilsmässig zwischen Vater und Mutter aufzuteilen seien. Sie rügte zudem die nur partielle Information über die Kosten der Erziehungsbeistandschaft. So habe es die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur unterlassen, auf die jährlich anfallenden Kosten der Beistandschaft hinzuweisen. Darüber hinaus warf X. in ihrer Beschwerde die Frage auf, ob die Kosten der Beistandschaft allenfalls ihrer mittlerweilen volljährigen Tochter Y. auferlegt werden müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Kosten nicht der Mutter allein auferlegt werden, sondern auch der Vater entsprechend zur Kostentragung verpflichtet werden.

Seite 4 — 9 J. Am 20. Februar 2013 reichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerdeantwort an das Bezirksgericht Plessur vom 19. November 2012 sowie auf die Akten. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht ablöste. Zu prüfen ist somit zunächst, welches Recht in prozessualer und materieller Hinsicht anzuwenden ist, da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 18. Dezember 2012, mitgeteilt am 10. Januar 2013, richtet. Gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlTZGB werden hängige Verfahren mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen. Es bleibt also für die Behandlung derartiger Rechtsmittel zuständig, so dass eine Überweisung der eingereichten Beschwerde an eine andere gerichtliche Behörde unterbleiben kann. Insbesondere fällt eine direkte Überweisung an das Bundesgericht mit der Begründung, dass unter dem neuen Recht nur ein innerkantonales Rechtsmittel gegeben ist, ausser Betracht. Als letzte kantonale Instanz vor dem Weiterzug an das Bundesgericht hat nämlich zwingend ein oberes Gericht zu entscheiden (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N 15; vgl. auch die Weisung der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts an die Bezirksgerichte JAK 12 40 vom 15. November 2012, S. 3). Anwendbar ist im vorliegenden Fall somit das neue Verfahrensrecht (Ruth E. Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 14a SchlTZGB N 24; dieselbe, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 12/2012, S. 1744; Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Ein-

Seite 5 — 9 führung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, Art. 14a SchlTZGB N 10). b) Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB sind in Kindesschutzangelegenheiten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Dies gilt auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). c) Aufgrund der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts ergibt sich, dass auch die neue Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB gilt. Die Beschwerde vom 17. Januar 2013 gegen den am 10. Januar 2013 eröffneten Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 18. Dezember 2012 erfolgte somit rechtzeitig. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). X. ist im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzung (lit. a), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Auf die im Übrigen schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 3 ZGB wird somit eingetreten. 2. Gemäss Art. 446 gilt im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde der Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1 und 2), der Offizialgrundsatz (Abs. 3) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB sowie auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Auer/Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 446 N 1 und 38). Die Freistellung von den Parteibegehren gilt jedoch nur, wenn es um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts selbst geht, nicht jedoch wenn es einen Nebenpunkt betrifft, an dessen objektiv richtiger Beurteilung kein öffentliches Interesse besteht, wie beispielweise bei der Kostenfrage wie im vorliegenden Fall (Auer/Marti, BSK Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 446 N 38).

Seite 6 — 9 Dies hat zur Folge, dass Akten, soweit sie im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurden, aus dem Recht zu weisen sind. 3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Vormundschaftsbehörde nur ungenügend oder sogar irreführend über die zu erwartenden Kosten der Beistandschaft informiert habe. Zunächst ist nicht einzusehen, was die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge bezweckt. Es besteht nämlich keine Pflicht der Vormundschaftsbehörde, die Betroffenen von sich aus im Detail über alle möglichen Kosten einer vormundschaftlichen Massnahme zu informieren. Abgesehen davon, dass dies im vornherein kaum möglich ist, weil in der Regel nicht voraussehbar ist, welchen Aufwand eine Massnahme verursachen wird, sind die von der Vormundschaftsbehörde (heute KESB) anzuwendenden Tarife in einer allgemein zugänglichen Verordnung festgelegt (Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe, BR 215.100, in Kraft bis 31. Dezember 2012; heute in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV), BR 215.010). Insoweit besteht auch eine Holschuld der Betroffenen. Auf jeden Fall ist der Einwand für das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, welches auf eine Überbindung eines Teils der Kosten auf den Vater, eventuell auf Y. selbst abzielt, nicht relevant, zumal sich X. in der Zwischenzeit mit der Höhe der Kosten abgefunden hat, nachdem ihr diese von der Vormundschaftsbehörde dargelegt wurden. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei ein Teil der angefochtenen Kosten von insgesamt Fr. 905.-- (Fr. 600.-- Entschädigung des Beistandes und Fr. 305.-- Verfahrenskosten der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur) dem geschiedenen Ehemann und Vater von Y. aufzuerlegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werden kann. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass unter dem Begriff „Eltern“ grundsätzlich beide Elternteile gemeint sind, unabhängig davon, ob nun beiden Elternteilen oder nur einem die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht ist lediglich das Bestehen eines Kindesverhältnisses (Hegnauer, Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, Art. 276 N 45 und 50; derselbe, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, Fünfte, überarbeitete Auflage, Bern 1999, N 20.02; Roelli/Meuli-Lehni, in: Breitschmied/Rumo-Jungo [Hrsg], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 276 N 1; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4.

Seite 7 — 9 Auflage, Basel 2010, Art. 276 N 8f.; Hausheer/Spycher [Hrsg], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 06.44; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo- Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, S. 465). Diese Feststellung hilft der Beschwerdeführerin indessen nicht weiter. Abs. 2 von Art. 276 ZGB sieht nämlich vor, dass der Unterhalt durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet wird. Seit der Scheidung der Eheleute X./Z. im Jahre 2007 lag offenbar eine derartige Situation vor, indem das Kind Y. unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde und der Vater zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet wurde. Der Unterhaltsbeitrag des Vaters erschöpfte sich grundsätzlich in der Bezahlung dieses monatlichen Geldbetrages, während die Mutter ihren Beitrag in der Pflege und Erziehung leistete. Der vom Vater zu leistende Beitrag kann nun nicht beliebig bei irgendwelchen aussergewöhnlichen Vorkommnissen und durch irgendeine Behörde verändert werden. Vielmehr kann eine Pflicht des Vaters zu höheren Beiträgen nur begründet werden, wenn er gerichtlich in einem Abänderungsverfahren dazu verpflichtet wird (vgl. Art. 286 ZGB) oder wenn er sich selbst vertraglich dazu verpflichtet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 09.33; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo- Jungo, a.a.O., S. 475). Mangels Zuständigkeit ausgeschlossen wäre somit eine Verpflichtung zu einer zusätzlichen Leistung durch die Vormundschaftsbehörde (bzw. heute die KESB), auch wenn sie zum Schluss käme, die Kosten der Beistandschaft stellten ein nicht vorhergesehenes ausserordentliches Bedürfnis im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB dar. Vielmehr fallen diese Kosten unter den übrigen Unterhalt, für welchen die Inhaberin der elterlichen Sorge aufzukommen hat, solange eine weitergehende Pflicht des Vaters im erwähnten Sinne nicht begründet wurde (Hegnauer, BK, a.a.O., Art. 276 N 67). Eine Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung von Verfahrenskosten fällt schon deshalb ausser Betracht, weil er in das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde gar nicht einbezogen war. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Teil der Kosten dem Vater von Y. aufzuerlegen, ist somit abzuweisen. 5.a) Sodann wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob nicht allenfalls Y. selbst für die Kosten ihrer Beistandschaft aufzukommen habe, zumal sie in der Zwischenzeit volljährig geworden sei. Dazu gilt es festzuhalten, dass allein aufgrund der eingetretenen Mündigkeit von Y. kein Grund vorliegt, die Kosten der Erziehungsbeistandschaft auf sie zu überbinden. Diese Kosten sind nämlich noch vor der Mündigkeit angefallen und bilden deshalb grundsätzlich im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZGB Unterhaltskosten, welche von den Eltern zu tragen sind. Dies trifft zumindest für die Entschädigung des Bei-

Seite 8 — 9 standes selbst zu, während die Gebühren der Vormundschaftsbehörde unter die Verfahrenskosten fallen, welche nach herrschender Lehre nicht unter die Unterhaltsbeiträge fallen (vgl. Hegnauer, BK, a.a.O., Art. 276 N 40; Breitschmid, BSK, a.a.O., Art. 276 N 22). Allerdings weist letzterer an dieser Stelle zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass auch der Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet, so dass auch diese Kosten von den Eltern zu tragen sind. b) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB vorliegt, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit sind, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin scheitert jedoch bereits aus prozessualen Gründen. Da es beim Kostenpunkt nicht um die Verwirklichung des Kindesschutzrechts selbst geht, sondern um einen Nebenpunkt, an dessen objektiv richtiger Beurteilung kein öffentliches Interesse besteht, muss in diesem Bereich die Verhandlungsmaxime gelten (vgl. Auer/Marti, BSK Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 446 N 38 zur parallelen Frage der Anwendung der Offizialmaxime oder der Dispositionsmaxime). Dies bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hätte somit Beweise einreichen müssen, dass Y. aufgrund ihres Arbeitserwerbs oder ihres Vermögens zu einer objektiv zumutbaren Eigenleistung verpflichtet werden könnte, zumal lediglich eine Erziehungsbeistandschaft und keine Vermögensverwaltung durch die Vormundschaftsbehörde bestand und somit die finanziellen Verhältnisse von Y. der Behörde nicht bekannt waren (vgl. Hegnauer, BK, a.a.O., Art. 276 N 139). Mangels derartiger Vorbringen und Beweise seitens der Beschwerdeführerin konnte die Vorinstanz ein Begehren um Kostenbeteiligung von Y. von vornherein nicht prüfen. Das Begehren wurde daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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