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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.04.2013 ZK1 2012 83

18 avril 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,265 mots·~16 min·7

Résumé

Eheschutz (Kosten) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 83/84 30. April 2013 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der Zivilsache der X., Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, und des Y., Beschwerdeführer und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart, vom 13. November 2012, mitgeteilt am 20. November 2012, in Sachen der Parteien, betreffend Eheschutz (Abänderung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Y. und X. heirateten am 22. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder S., geboren am 17. Oktober 1987, und T., geboren am 6. Februar 1992, hervor, welche heute bereits mündig sind. B. Am 10. Mai 2011 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, woraufhin am 1. Juli 2011 eine mündliche Verhandlung stattfand, an der die Parteien eine Teil- Trennungsvereinbarung schlossen. C. Mit Entscheid vom 1. Juli 2011, mitgeteilt am 22. September 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart sodann wie folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien die eheliche Gemeinschaft per 8. März 2011 aufgehoben haben und seit diesem Zeitpunkt zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das bisher eheliche Wohnhaus „B.“ in C. wird für die Dauer der Trennung Y. und den beiden mündigen, aber noch in Ausbildung stehenden Töchtern S. und T. zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Y. verpflichtet sich auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung der zugrundeliegenden Anschuldigungen, sich seiner Ehefrau und ihrer Wohnung auf eine Distanz von weniger als 300 Metern zu nähern. Diese Verpflichtung erfolgt unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ X. unterzieht sich ebenfalls einer gleichen Verpflichtung gegenüber dem Ehemann unter Anerkennung der möglichen Straffolgen von Art. 292 StGB. Ausgenommen sind Kontakte zwischen den Parteien, wenn Gegenstände abgeholt werden müssen. 4. Y. wird gerichtlich verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 8. März 2011 einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’459.-- zu bezahlen, der so lange Gültigkeit hat, als die zugrunde liegenden Verhältnisse keine Änderungen erfahren. Die bereits unter diesem Titel erbrachten Unterhaltsleistungen bzw. die Bezüge von X. können mit dieser Unterhaltsverpflichtung verrechnet werden. 5. Es wird die Gütertrennung mit Stichtag per 10. Mai 2011 angeordnet. Die Parteien sind gehalten, die Aufteilung des Mobiliars und Inventars selbst vorzunehmen. Der Antrag um Aufteilung durch den Bezirksgerichtspräsidenten wird endgültig abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart, bestehend aus:

Seite 3 — 11 - Gerichtsgebühren Fr. 985.00 - Schreibgebühren Fr. 356.00 - Barauslagen Fr. 120.40 Total Fr. 1'461.40 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil von X. wird zufolge der ihr erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wird aus der Gerichtskasse ein Anwaltshonorar von Fr. 2'527.20 ausbezahlt (Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer darin enthalten). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 4 Abs. 1 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 1.7.2011 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab dem 8.3.2011 an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'475.-- zu bezahlen. 2. Ziff. 4 Abs. 2 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 1.7.2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Ziff. 6 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 1.7.2011 sei aufzuheben und dem Berufungsbeklagten seien die Kosten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Sowohl der Bezirksgerichtspräsident Landquart als auch Y. beantragten mit Schreiben vom 13. bzw. 17. Oktober 2011 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 7. Dezember 2011 durchgeführten Instruktionsverhandlung konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Mit Urteil vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 1. Februar 2012, erkannte das Kantonsgericht von Graubünden sodann was folgt: „1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 1. Juli 2011 wird aufgehoben.

Seite 4 — 11 2. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau X. die folgenden, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für die Zeit vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 2'500.--; - ab dem 1. Januar 2012 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin wird auf Fr. 1'822.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ G. Am 14. September 2012 liess X. beim Bezirksgericht Landquart ein Abänderungsgesuch einreichen und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 4 Abs. 1 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 1.7.2011 sei insofern abzuändern, als der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, rückwirkend ab dem 1.1.2012 an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Verhältnisse insofern geändert hätten, als sie seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei und somit das vom Kantonsgericht in seinem Entscheid zugrunde gelegte monatliche Einkommen von Fr. 2‘600.-- nicht erzielen könne. Der in den vergangenen Jahren bei G. erzielte Nebenerwerb sei im laufenden Jahr auf ein monatliches Einkommen von Fr. 327.-- geschrumpft. H. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung führte er aus, dass einerseits eine rückwirkende Erhöhung auf den 1. Januar 2012 unzulässig sei, da der Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirke und andererseits das Gesuch auch insofern unbegründet sei, als X. ohne weiteres mindestens Fr. 2‘600.-- pro Monat erzielen

Seite 5 — 11 könne. Die angegebenen monatlichen Einnahmen von Fr. 327.-- würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. I. Anlässlich der auf den 23. Oktober 2012 angesetzten Verhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Anträge und Begründungen gemäss den schriftlichen Eingaben. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Mit Entscheid vom 13. November 2012, mitgeteilt am 20. November 2012, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart alsdann was folgt: „1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: Gerichtsgebühren CHF 995.00 Schreibgebühren CHF 275.00 Barauslagen CHF 86.00 Total CHF 1‘356.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil von X. wird gestützt auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 01. Oktober 2012 auf die Gerichtskasse genommen. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wird ein Anwaltshonorar im Betrag von CHF 2‘435.40 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. X. ist zur Rückzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ J. Gegen den Kostenentscheid liess Y. am 30. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen und beantragte was folgt: „1. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart in Höhe von CHF 1‘356.00 seien der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 3‘000.00, nebst 8 % Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ K. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 beantragte X. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Seite 6 — 11 L. Am 3. Dezember 2012 reichte X. zudem Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 13.11.2012 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab dem 1.2.2012 an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen. 2. Ziff. 2 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 13.11.2012 sei aufzuheben und dem Berufungsbeklagten seien die Kosten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Gleichzeitig liess X. auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung vom 4. Januar 2013, mitgeteilt am 7. Januar 2013 (ERZ 12 499), gutgeheissen wurde. M. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 beantragte Y. die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. N. An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden - nach der Einholung weiterer Stellungnahmen sowie von Unterlagen bei der G. zum Einkommen von X. - auf den 18. April 2013 angesetzten Instruktionsverhandlung nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Im Verlaufe der Verhandlung einigten sich die Parteien schliesslich auf folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: „Ref.: ZK1 12 83/84 Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache der X., D., Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, und des Y., B. 763, _ C., Beschwerdeführer und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen

Seite 7 — 11 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart, vom 13. November 2012, mitgeteilt am 20. November 2012, in Sachen der Parteien, betreffend Eheschutz (Abänderung), schliessen die Parteien in den vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Verfahren auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Ziffer 1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 13. November 2012 wird aufgehoben. 2. In Abänderung der Ziffer 2 des eheschutzrichterlichen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 1. Februar 2012 (ZK1 11 75), verpflichtet sich Y., mit Wirkung ab 1. September 2012, an den Unterhalt von X. für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 2‘500.-- zu bezahlen. 3. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und die Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. 6. Diese Vereinbarung wird sechsfach ausgefertigt. Zwei Exemplare sind für das Kantonsgericht von Graubünden und je ein Exemplar ist für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, 18. April 2013 sig. X. sig. Y. sig. RA Dr. iur. Jean-Pierre Menge sig. RA lic. iur. et oec. Pius Fryberg Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Vorsitzende: sig. Schlenker“ O. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründung der Parteianträge in den Verfahren sowie die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8 — 11 II. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Berufungen bzw. Beschwerden gegen Eheschutzentscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht und damit auch für die Genehmigung von Vergleichen, die im Verlaufe eines solchen Verfahrens abgeschlossen wurden, liegt grundsätzlich bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen eines Vergleichs offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn dieser wie vorliegend unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden sowie im Beisein der Rechtsvertreter der Parteien zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen. 2. Eheschutzmassnahmen sind von ihrem Zweck her nicht auf Dauer angelegt. Sie werden regelmässig im Summarverfahren angeordnet, das auf rasche Entscheidung abzielt, nur begrenzt Beweiserhebungen zulässt und deshalb oft keine umfassende Abklärung der Sachlage gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009). Mit Blick darauf besitzen sie nur beschränkte materielle Rechtskraft (Isenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen somit zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Anpassung wirkt in die Zukunft, kann jedoch aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auch rückwirkend in Frage kommen. Eine Änderung ist zudem zulässig, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der getroffene Entscheid im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, weil das Gericht keine zuverlässige Kenntnis der Tatsachen hatte und der Entscheid deshalb auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (Heberlein/Bräm, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 179 N 1). 3. Ausgangspunkt für das vorliegende Abänderungsverfahren bildet das Urteil ZK1 11 75 des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012. Damals wurde ab 1. Januar 2012 von einem Einkommen des Ehemannes von monatlich Fr. 7‘600.-- und - gestützt auf die IV-Verfügung vom 1. Juli 2010 - von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von Fr. 2‘600.-- ausgegangen. Im Urteil wurde aber auch ausgeführt, dass - sollte dieses Einkommen in Zukunft nicht realisierbar sein - ein Abänderungsgesuch gestellt werden könne (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 75 vom 31. Januar 2012 E. 6a). Die Ehefrau macht entsprechend im Abänderungsgesuch vom 14. September 2012 im Wesentlichen

Seite 9 — 11 geltend, dass sie nicht so viel verdienen könne, wie ursprünglich angenommen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens musste festgestellt werden, dass X. zwar nicht die angenommenen Fr. 2‘600.-- pro Monat verdient, sie aber gleichwohl ein Einkommen von rund Fr. 1‘200.-- erzielen kann, zumal das tatsächliche Einkommen auch aufgrund der Angaben der G. nicht genau eruiert werden konnte. X. wird sich für die Zukunft überlegen müssen, ob es nicht angezeigt wäre, eine andere Tätigkeit auszuüben, bei welcher sie ein höheres Einkommen erzielen könnte. 4.a) Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen haben sich die Parteien nun darauf geeinigt, dass Y. mit Wirkung ab 1. September 2012 an den Unterhalt von X. monatlich Fr. 2‘500.-- leistet. Dabei wird von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von Fr. 7‘600.-- ausgegangen und einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von rund Fr. 1‘200.-- ([Provisionen rund Fr. 21‘000.-- ٪ Fahrspesen Fr. 2‘400.-- ٪ Einkäufe Fr. 3‘600.-- = rund Fr. 15‘000.--] ÷ 12 = Fr. 1‘250.-- ٪ Büromaterial Fr. 40.--). Die Fr. 3‘600.-- für Einkäufe entsprechen in etwa der Hälfte des von X. geltend gemachten Aufwandes in der Annahme, sie könne diese Ware auch wieder verwerten. Weiterer von X. geltend gemachter Aufwand war entweder nicht belegt oder ist bereits im Grundbedarf berücksichtigt. Der Grundbedarf des Ehemannes setzt sich folgendermassen zusammen: Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Wohnung Fr. 1‘600.--, Krankenkassenprämie Fr. 277.--, Telefon/Internet Fr. 200.--, Auto Fr. 600.--, Versicherungen Fr. 100.--, Steuern Fr. 400.-- und Amortisation Fr. 583.--. Dies führt zu einem Grundbedarf des Ehemannes von total Fr. 4‘960.--. Der Grundbedarf der Ehefrau setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Wohnung Fr. 1‘000.--, Krankenkassenprämie Fr. 362.--, Telefon/Internet Fr. 200.--, Auto Fr. 403.--, Versicherungen Fr. 100.-- und Steuern Fr. 300.--. Dies führt zu einem Grundbedarf der Ehefrau von total Fr. 3‘565.--. b) Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen ist. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Die Parteien erzielen vorliegend zusammen ein Einkommen von Fr. 8‘800.-- (Fr. 1‘200.-- + Fr. 7‘600.--). Der Grundbedarf beider Parteien beläuft sich insgesamt auf Fr. 8‘525.-- (Fr. 3‘565.-- + Fr. 4‘960.--). Somit ergibt sich ein Überschuss von Fr. 275.--, welcher hälftig zu teilen ist. Demnach erschien es als gerechtfertigt, den Unterhaltsbeitrag von Y. an X. auf monatlich Fr. 2‘500.-- festzulegen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2013 über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt

Seite 10 — 11 haben, wobei inhaltlich keine offensichtlich unangemessenen Regelungen getroffen wurden. Zudem hat sich der vorsitzende Richter davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Drohung sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich beide Parteien über die Tragweite der getroffenen Vereinbarung im Klaren sind und, soweit sie damit Verbindlichkeiten begründet oder auf Ansprüche verzichtet haben, weder unbedacht noch übereilt gehandelt, sondern sich den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs reiflich überlegt haben. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist mit Bezug auf die strittigen Punkte vollständig. Die gerichtliche Vereinbarung vom 18. April 2013 ist somit zu genehmigen und tritt anstelle der Ziffer 2 des eheschutzrichterlichen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 1. Februar 2012 (ZK1 11 75). Die Berufung von X. sowie die Beschwerde von Y. können demnach als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden. 6.a) Die Kosten der Verfahren von Fr. 600.-- gehen gemäss Ziffer 4 des Vergleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten für die Verfahren werden - ebenfalls gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung - wettgeschlagen. b) Da X. mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. Januar 2013, mitgeteilt am 7. Januar 2013 (ERZ 12 499), auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge als Rechtsbeistand ernannt worden ist, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit nachgereichter Honorarnote vom 23. April 2013 macht der Rechtsvertreter von X. einen Aufwand von 14.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2‘900.-- ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 154.--, sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 244.30 (8% von Fr. 3‘054.--), woraus ein Honoraranspruch von Fr. 3‘298.30 resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands - zumal mehrere Stellungnahmen eingeholt werden mussten - und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 13. November 2012 wird aufgehoben. 2. Y. wird in Abänderung der Ziffer 2 des eheschutzrichterlichen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Januar 2012 verpflichtet, mit Wirkung ab 1. September 2012, an den Unterhalt von X. für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 2‘500.-- zu bezahlen. 3. Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 4. Das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 5.a) Die Kosten der Verfahren von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b) Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 3‘298.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. Januar 2013 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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