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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.08.2012 ZK1 2012 35

21 août 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,407 mots·~12 min·7

Résumé

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker | Berufung ZGB Erbrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 35 23. August 2012 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der zivilrechtlichen Berufung bzw. Beschwerde des X., Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter vom 2. Mai 2012, mitgeteilt am 24. Mai 2012, in Sachen A., Berufungsbeklagte bzw. Beschwerdegegnerin, B., Berufungsbeklagter bzw. Beschwerdegegner, C., Berufungsbeklagter bzw. Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marius Brem, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens, gegen Berufungskläger, betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 24. Februar 2010 verstarb D. sel., geboren am _, zuletzt wohnhaft an der _strasse _, _. In seiner letztwilligen Verfügung vom 29. Januar 2010 hatte er den gesetzlichen Erben – seinen drei Kindern A., B. und C. – den jeweiligen erbrechtlichen Pflichtteil zugesprochen und verfügt, sie hätten nur ein Anrecht auf Auszahlung ihres Erbteils in Geldform. Gleichzeitig vermachte er seine Wohnung an der _strasse _, _, samt Mobiliar seinem Bruder, X., und ernannte diesen zum Willensvollstrecker. B. Die amtliche Eröffnung des Testaments von D. sel. erfolgte am 4. März 2010. Der Kreispräsident des Kreises _ stellte gleichentags fest, X. habe das Mandat des Willensvollstreckers angenommen und stellte diesem einen Willensvollstreckerausweis aus. C. Am 9. Februar 2012 reichten A., B. und C. eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker beim Bezirksgericht Plessur ein. Sie beantragten darin: „1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, zu Handen der Erbengemeinschaft im Nachlass D. sel. innert 30 Tagen nach Rechtskraft des anbegehrten Entscheids einen ordnungsgemässen Rechenschaftsbericht zu erstellen; 2. Der Beschwerdegegner sei dazu anzuhalten, zu Handen der Erbengemeinschaft im Nachlass D. sel. innert 30 Tagen nach Rechtskraft des anbegehrten Entscheids eine ordnungsgemässe Aufstellung der Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erstellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ Zur Begründung führten sie aus, die von X. erhaltenen Unterlagen, seine Amtsführung als Willensvollstrecker sowie das Inventar des Nachlasses litten an verschiedenen Mängeln und Unzulänglichkeiten, so dass sie nicht geeignet seien, die Tätigkeit des X. als Willensvollstrecker einer angemessenen Kontrolle zu unterziehen. X. stellte das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Plessur entschied am 2. Mai 2012, mitgeteilt am 24. Mai 2012: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. X. wird verpflichtet, in der Nachlasssache des D. sel. zu Handen der Erbengemeinschaft innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides eine ordnungsgemässe Aufstellung der Aktiven und Passiven des Nachlasses sowie einen ordnungsgemässen Rechenschaftsbericht zu erstellen.

Seite 3 — 9 3. [Kosten] 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Entscheid wurde damit begründet, das vom Willensvollstrecker erstellte Inventar des Nachlasses sei mangelhaft, da es unvollständig und ungenügend dokumentiert sei. Zudem habe X., auch wenn er den Beschwerdeführern periodisch Unterlagen zugestellt habe, einen eigentlichen Rechenschaftsbericht bisher nicht verfasst. E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 8. Juni 2012 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Mai 2012 sei aufzuheben und die Willensvollstreckerbeschwerde gegen X. vom 9. Februar 2012 sei abzuweisen. A., B. und C. beantragten in ihrer Berufungsantwort, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist gegen Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 135 III 578 E.6.4 S. 581; Diggelmann, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 91 N 33). Unklar ist indessen die Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es jedenfalls willkürlich, den Streitwert der Willensvollstreckerbeschwerde mit dem Nachlasswert gleichzusetzen (BGE 135 III 578 E.6.5 S. 582). Da vorliegend ausschliesslich einzelne, punktuelle Handlungen des Willensvollstreckers beurteilt werden sollen, nämlich das Unterlassen der Informationspflicht hinsichtlich des Nachlassinventars und eines Rechenschaftsberichts, und auch der zugrundeliegende Nachlass keine

Seite 4 — 9 aussergewöhnliche finanzielle Tragweite aufweist, rechtfertigt sich die Festlegung des Streitwertes auf jedenfalls unter CHF 10‘000.-. Da somit die Streitwertgrenze der Berufung unterschritten ist, kann auf diese nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht eingetreten werden. Insoweit erweist sich somit die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als unzutreffend. a) Gegen den Entscheid der Vorinstanz wäre jedoch die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig gewesen. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine Konversion vor – in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Oktober 2011, ZK1 11 64, E.1d; Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Vorbem. Art. 308- 334 N 67). Da für die Beschwerde im vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO die nämlichen Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerfordernisse gelten, ist die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen. Es wird dadurch jedoch die Kognition der Rechtsmittelinstanz dergestalt eingeschränkt, als dass jegliche Noven nach Art. 326 Abs. 1 ZPO vom Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen sind und das Kantonsgericht den Sachverhalt nach Art. 320 lit. b ZPO nur noch unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit zu prüfen befugt ist. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 136 II 304 E.2.4 S. 314). Da die genannten Frist- und Formerfordernisse eingehalten wurden, wird auf die Beschwerde eingetreten. b) Der Willensvollstrecker steht bei seiner Tätigkeit unter behördlicher Aufsicht, wie Art. 595 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festhält, auf den Art. 518 Abs. 1 ZGB nach einhelliger Meinung von Lehre und Praxis verweist und der somit analog anwendbar ist (Künzle, in: Hausheer / Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Bern 2011, Art. 517-518, N 515; Christ, in: Abt / Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, Art. 518, N 88). Die Behörde wird dabei auf Beschwerde hin tätig. Gegenstand der Beschwerde können getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers sein (Künzle, a.a.O., Art. 517-518, N 522). Die Behörde ist nur zur Überprüfung der Handlungen des Willensvollstreckers unter formellen Gesichtspunkten zuständig, eine materielle Beurteilung vorzunehmen ist Sache des Zivilgerichts (Künzle, a.a.O., Art. 517-518, N 523; Christ,

Seite 5 — 9 a.a.O., Art. 518, N 89). Als Massnahmen stehen der Aufsichtsbehörde sachbezogene Massnahmen wie Empfehlungen und Weisungen an den Willensvollstrecker oder disziplinarische Massnahmen wie Verweis, Busse, oder allenfalls die Absetzung des Willensvollstreckers offen (Christ, a.a.O., Art. 518, N 93 ff.; Künzle, a.a.O., Art. 517-518, N 535 ff.). Im Kanton Graubünden übt nach Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht über den Willensvollstrecker aus. 2. Es gehört zu den Pflichten des Willensvollstreckers, zu Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges, logisch gegliedertes Inventar des Nachlasses mit Auflistung von Aktiven und Passiven zu erstellen (Christ, a.a.O., Art. 518, N 43 ff.; Künzle, a.a.O., Art. 518-518, N 107 ff.). Des Weiteren hat der Willensvollstrecker gegenüber den Erben in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. In der Regel geschieht dies, indem er mit der Schlussabrechnung einen Rechenschaftsbericht erstellt. Dieser Rechenschaftsbericht dient der Information der Erben über die Tätigkeiten des Willensvollstreckers und führt, ausgehend vom Inventar des Nachlasses, aus, inwiefern sich der Nachlass durch welche Tätigkeiten des Willensvollstreckers verändert hat. Bei längerdauernden Mandaten hat der Willensvollstrecker eine Pflicht zur periodischen Berichterstattung: Er hat unter diesen Umständen jeweils jährlich einen Rechenschaftsbericht und eine detaillierte Honorarabrechnung zuhanden der Erben zu erstellen (Christ, a.a.O., Art. 518, N 36 ff.; Karrer / Vogt / Leu, in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2011, Art. 518, N 17; Künzle, a.a.O., Art. 517-518, N 407 ff.). Die Unterlagen haben dabei jeweils geordnet, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar zu sein (Künzle, a.a.O., Art. 517-518, N 407). a) Der Beschwerdeführer führt an, er habe den Erben bereits am 25. April 2010 eine Inventaraufstellung zukommen lassen. Auf diesem Dokument sind unter der Überschrift „Zusammenstellung“ in Listenform folgende Posten aufgeführt: Ein Pensionskassenguthaben des Verstorbenen, je ein Privat- resp. Sparkonto, mit Saldo jeweils per Todestag und per 26. April 2010 [sic], zwei offene Rechnungen („Sunrise“ und „Bildhauer“), ein Posten „Hypothek“ sowie ein Posten „GKB Konto Säule 3A“. Diese Zusammenstellung ist aber weder nach Aktiven und Passiven gegliedert, noch kann sie als vollständig angesehen werden, fehlen doch beispielsweise die Liegenschaft, die sich im Eigentum des Verstorbenen befand, so-

Seite 6 — 9 wie eine Übersicht bisher angefallener Kosten, wie beispielsweise die Bestattungskosten. b) Im Teilungsvertrag, den X. den Erben am 21. Februar 2011 vorlegte, findet sich zwar eine nach Aktiven und Passiven geordnete Aufstellung, es fehlt unter den Aktiven jedoch ein Hinweis auf die zuvor noch erwähnten Bankkonten. Des Weiteren ist den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen, dass eine Datierung des Inventars fehlt, sowie, dass einzelne Positionen nicht genügend dokumentiert wurden, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. So findet sich unter den Passiven eine anwaltliche Honorarforderung über CHF 5‘000.-, wobei sich in den Akten nur eine Honorarnote besagten Anwalts über rund CHF 3‘300.findet. Auch bezüglich eines nach den Bankbezügen am 6. Januar 2011 offensichtlich durch den Willensvollstrecker getätigten Barbezugs über CHF 50‘000.vom Privatkonto des Verstorbenen ist X. eine Information schuldig geblieben. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten respektive der fehlenden Punkte vermögen die besprochenen Dokumente deshalb den Zweck eines übersichtlichen, logisch gegliederten Inventars nicht zu erfüllen. Eine identische Aufstellung findet sich im Anhang zur undatierten Liste „Aufwendungen im Todesfall D.“, weshalb darauf nicht im Besonderen einzugehen ist. Zusammenfassend ist der Vorinstanz deshalb zustimmen, dass ein eigentliches Inventar über den gesamten Nachlass bisher nicht erstellt wurde, weshalb die Weisung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ein Inventar des Nachlasses zu erstellen, in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. c) Der Beschwerdeführer führt an, er habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner bereits am 26. April 2011 einen Rechenschaftsbericht zukommen lassen. Es handelt sich dabei um eine Liste, überschrieben mit „Aufwendungen im Todesfall D.“. Darin werden als erster Punkt, datiert mit „24. Februar 2010“, die Kosten für Todesanzeige, Blumenkauf und Danksagung (neben den Punkten „Abklärung im Spital“ und „Angehörige benachrichtigen“, die der Beschwerdeführer offensichtlich als Vergütungsanspruch nach Art. 517 Abs. 3 ZGB anführt) mit pauschal CHF 1‘000.- aufgeführt. Die restliche Aufstellung beschränkt sich jedoch auf eine Auflistung, wie viel Zeit der Beschwerdeführer für welche Tätigkeiten aufgewendet hat und welcher Anspruch auf Vergütung ihm daraus erwachse. Es handelt sich bei der Auflistung mithin um eine Honorarrechnung des Willensvollstreckers. Der Rechenschaftsbericht hat jedoch zum Zweck, ausgehend vom Inventar des Nachlasses darzulegen, inwiefern sich dieser durch welche Tätigkeiten des Willensvollstreckers verändert hat. Dadurch soll es den Erben ermöglicht werden,

Seite 7 — 9 nachzuvollziehen, welche Tätigkeiten der Willensvollstrecker zur Verwaltung und Liquidation des Nachlasses vorgenommen hat, ob diese angemessen waren und welchen Einfluss sie auf die Erbmasse hatten. Dass dies anhand einer Honorarrechnung, die ausschliesslich in tabellarischer Form den Zeitaufwand des Willensvollstreckers dokumentiert, nicht möglich ist, ist offensichtlich. Zudem findet sich inmitten der Auflistung die Bemerkung: „Provisorischer Auszug nicht gerichtlich verwendbar“. Der Beschwerdeführer geht also selbst von einer bloss provisorischen Aufstellung aus. Es ist deshalb mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer einen eigentlichen Rechenschaftsbericht bisher nicht verfasst hat. Demzufolge ist auch die Weisung der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, er habe zuhanden der Erbengemeinschaft einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, nicht zu beanstanden. 3. Der Beschwerdeführer rügt die Kostenauflage durch die Vorinstanz; die Höhe der ihm auferlegten Kosten sei unangemessen. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 1‘500.- festgelegt. Nach Art. 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bemisst sich die Gerichtskostenpauschale nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Der Kostenrahmen für Entscheide des summarischen Verfahrens beträgt nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) CHF 100.bis CHF 5‘000.-. Angesichts des Aufwands und der Aktenlage ist jedenfalls nicht festzustellen, dass sich die Gebühr, die noch deutlich im unteren Bereich des Kostenrahmens angesetzt wurde, unangemessen sei. Der Beschwerdeführer begründet denn seine Ansicht auch nicht weitergehend. Bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung ist zu beachten, dass die Vorinstanz bereits eine Reduktion der ihr vom klägerischen Anwalt eingereichten Kostennote vorgenommen hat, indem sie den Stundensatz von CHF 280.- auf CHF 240.- senkte. Inwiefern sie vom detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwand hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weitergehend begründet. Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe den Beschwerdegegnern eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, die höher ausfiel, als diese sie beantragt hatten, so ist dieser Punkt durch den Hinweis auf das versehentliche Übermitteln einer unvollständigen Honorarnote an X. hinreichend geklärt. Somit erweist sich der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht als unangemessen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGZ auf CHF 2‘500.- festgelegt.

Seite 8 — 9 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat keine Kostennote eingereicht. Angesichts des geringeren Aufwandes für das Rechtsmittelverfahren ist die ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor Kantonsgericht deshalb auf CHF 1‘500.- inkl. MwSt. festzulegen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500.- gehen zulasten von X., welcher die Beschwerdegegner zudem ausseramtlich mit CHF 1‘500.- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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