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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.05.2012 ZK1 2012 14

7 mai 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·865 mots·~4 min·5

Résumé

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Beschwerde übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. Mai 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 14 08. Mai 2012 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. X., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. März 2012, mitgeteilt am 14. März 2012, in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. März 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein am 15. Juni 2009 im vor Bezirksgericht Hinterrhein hängigen Ehescheidungsverfahren der A. als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde, – dass das Bezirksgericht Hinterrhein das Ehescheidungsurteil am 30. März 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011, erliess, – dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. am 10. Februar 2012 im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO/GR seine Honorarnote für den in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen Aufwand über Fr. 32'528.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) einreichte, – dass sich der Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, als Kostenträger am 29. Februar 2012 dahin vernehmen liess, dass der Totalbetrag der Honorarnote als ziemlich hoch erscheine; im Rahmen eines Verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, dürften nur die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes entschädigt werden, welche sich vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgabe ergeben würden; es werde deshalb die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit beantragt, – dass der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 14. März 2012 das Honorar auf Total Fr. 19'082.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festsetzte und dabei auf den im Hauptentscheid als angemessen angesehenen Aufwand von 83 Stunden abstellte, – dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. dagegen am 20. März 2012 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 32'528.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, – dass in der Beschwerde u. a. gerügt wurde, die Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 29. Februar 2012 sei dem Be-

Seite 3 — 5 schwerdeführer nicht zugestellt worden und es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände dem Amt die Honorarnote als ziemlich hoch erscheine, – dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem ihm durch die Unterlassung der Zustellung dieser Stellungnahme die Möglichkeit einer Entgegnung verwehrt worden sei, – dass nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Garantie des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten, umfasst, – dass es unerheblich ist, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag, – dass diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze für alle gerichtlichen Verfahren gilt, – dass der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, zugleich Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet (vgl. zum Ganzen BGE 5 A_42/2011 E. 2.1 unter Hinweis auf BGE 133 I 100; BGE 137 I 195 E. 2.3.1), – dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das Replikrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, – dass dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nur geheilt werden könnte, wenn das Kantonsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), – dass dies im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall ist (vgl. Art. 320 lit. b ZPO), – dass die Sache somit an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zur Behebung des prozessualen Fehlers und neuer Entscheidung zurückzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO zu Lasten des Bezirksgerichts Hinterrhein gehen, welches dem

Seite 4 — 5 Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten hat (PKG 2005 Nr. 11), – dass diese mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Hinterrhein, welches verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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