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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 01.12.2011 ZK1 2011 86

1 décembre 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,275 mots·~6 min·7

Résumé

Sistierung, Ausstand | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 86 01. Dezember 2011 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügungen, des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16. November 2011, und 22. November 2011, mitgeteilt jeweils am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Y . , betreffend Sistierung, Ausstand

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2011 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor Bezirksgericht Maloja als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen gegen einen Entscheid der Y. in Sachen des X. eine von letzterem eingereichte Beschwerde gemäss Art. 61 ff. EGzZGB hängig ist, – dass der Vorsitzende, A., am 10. November 2011 zu der auf den 06. Dezember 2011 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen hat, – dass X. am 15. November 2011 die Sistierung des Verfahrens und die Absetzung der Hauptverhandlung beantragte mit der Begründung, dass der Ausgang von in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren abzuwarten sei, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja den Antrag am 16. November 2011 abwies, mit der Begründung, es sei nicht auszumachen, in welchem Zusammenhang das Strafverfahren mit den durch das Bezirksgericht Maloja zu beurteilenden Fragen stehe, – dass X. sodann am 14. November 2011 gegen den Bezirksgerichtsvizepräsidenten A. ein Ausstandsbegehren stellte, welches dieser am 22. November 2011 als rechtsmissbräuchlich zurückwies, – dass X. gegen diese beiden Verfügungen am 28. November 2011 Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO/GR an das Bezirksgericht Maloja (Bezirksgerichtsausschuss) einreichen liess mit den Haupanträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgericht Maloja sei zu sistieren und die auf den 06. Dezember 2011 angesetzte Hauptverhandlung zu vertagen; sodann habe Bezirksgerichtspräsident (recte Bezirksgerichtsvizepräsident) A. in dieser Sache in Ausstand zu treten, – dass das Bezirksgericht Maloja die Beschwerde am 29. November 2011 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass es seit Inkrafttreten des revidierten Gerichtsorganisationsgesetzes am 01. Januar 2011 keinen Bezirksgerichtsausschuss mehr gibt, – dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO/GR zur Anfechtung von prozessleitenden Verfügun-

Seite 3 — 7 gen nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl das Hauptverfahren noch vor Inkrafttreten der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung am 01. Januar 2011 anhängig gemacht wurde, – dass es wohl zutreffend ist, dass verschiedene Kantone, unter anderem auch das Kantonsgericht von Graubünden, in Auslegung von Art. 405 Abs. 1 ZPO davon ausgingen, unter diese Bestimmung würden nur Endentscheide fallen, – dass das Bundesgericht indessen am 08. August 2011 entschieden hat, Art. 405 Abs. 1 ZPO beschränke den Anwendungsbereich nicht auf Endentscheide, so dass auch prozessleitende Verfügungen nach den gemäss neuer ZPO zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten sind (BGE 5A_320/2011), – dass das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein eigenständiges Verfahren nach EGzZGB darstellt, in welchem indessen die Zivilprozessordnung subsidiär Anwendung findet, – dass die eidgenössische ZPO in den Art. 50 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 spezielle Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO für die Anfechtung von Entscheiden über den Ausstand und über die Sistierung vorsieht, – dass das Bezirksgericht Maloja somit die Beschwerde zurecht an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat, – dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage beträgt, wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 richtig angegeben wurde, – dass damit die Verfahrensanträge 1 und 2 von vornherein hinfällig werden, – dass für den Verfahrensantrag 3 betreffend Sistierung während des laufenden Beschwerdeverfahrens kein Raum bleibt, da die Beschwerde unverzüglich behandelt wird, – dass gemäss Art. 126 ZPO das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist,

Seite 4 — 7 – dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag mit drei Strafanzeigen begründet, welche er bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Amtsvormund B., die Y. und die Psychiatrischen Dienste Graubünden eingereicht habe und welche von den Strafverfolgungsbehörden zu behandeln seien, – dass die Anforderungen an eine Sistierung eines Verfahrens wegen Abhängigkeit von einem anderen Verfahren hoch sind und insbesondere das Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den seltensten Fällen eine Sistierung rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird und dessen Ergebnisse deshalb nur mit Vorbehalten auf einen Zivilprozess übertragbar sind (vgl. Remo Bornatico, in Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 13 zu Art. 126 ZPO; Gehri/Kramer ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 126 ZPO), – dass die Strafanzeige gegen B. wegen übler Nachrede, jene gegen die Y. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und jene gegen die Psychiatrischen Dienste Graubünden wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bzw. des Berufsgeheimnisses, sowie Erstellung eines falschen Gutachtens eingereicht wurden, – dass es im Verfahren vor Bezirksgerichts Maloja um die Genehmigung des Schlussberichtes des Beistandes geht, – dass in der Tat nicht einzusehen ist, in welchem wesentlichen Zusammenhang die Strafanzeigen mit der vor Bezirksgericht Maloja hängigen Beschwerde stehen, welchen Einfluss der Ausgang der Strafverfahren auf die vor Bezirksgericht hängige Beschwerde haben könnte und dies vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wird, – dass somit offensichtlich kein Sistierungsgrund vorliegt und die Hauptverhandlung ohne weiteres durchgeführt werden kann, – dass für die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Bezirksgerichtsvizepräsidenten A. gerichtete Ausstandsbegehren gerechtfertigt ist, von Bedeutung ist, dass der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bereits einmal ein solches Ausstandsbegehren am 09. Februar 2011 abgewiesen hat, und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde,

Seite 5 — 7 – dass auch die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (JAK 11 15) ein Gesuch X. um Ernennung eines unabhängigen Gerichts abgewiesen hat, was ebenfalls unangefochten blieb, – dass ein neues Gesuch somit nur materiell zu behandeln wäre, wenn neue Ausstandsgründe aufgetreten wären, – dass dies nicht der Fall ist bzw. dass die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe von vornherein und offensichtlich als Ausstandsgründe ausser Betracht fallen, – dass letzteres der Fall ist für die Rüge, der Bezirksgerichtsvizepräsident habe seine Verfügung vom 16. November 2011 als „Entscheid“ bezeichnet, – dass die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts sich im Beschluss vom 25. Mai 2011 (JAK 11 16) bereits einmal mit derart kleinlichen Rügen des Beschwerdeführers befassen und zurückweisen musste, – dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid eines Richters für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen (PKG 1992 Nr. 17), – dass die Vorinstanz das Ausstandbegehren somit zurecht als rechtsmissbräuchlich bezeichnete, – dass im Übrigen aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer lediglich darum geht, dass die auf den 06. Dezember 2011 angesetzte Hauptverhandlung nicht statt findet, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot entgegen steht und als tatsächlich zu werten ist, – dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen von vornherein als aussichtslos erweist, so dass sie abzuweisen ist, – dass aus diesen Gründen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

Seite 6 — 7 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: