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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.11.2011 ZK1 2011 70

28 novembre 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,107 mots·~26 min·6

Résumé

Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. November 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 70 02. Dezember 2011 (Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 28. März 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der lic. iur. A., Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 31. August 2011, mitgeteilt am 13. September 2011, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.1. B., geboren am _, und C., geboren am _, heirateten am 27. August 2005 vor dem Zivilstandsamt Z.. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn D., geboren am _, hervor. Bereits am 3. August 2006 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst und mit Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Z. vom 25. Juli 2006 wurden die Nebenfolgen der Trennung in einem Eheschutzverfahren geregelt (Obhut über das gemeinsame Kind, Besuchsrecht, Wohnungszuteilung, Unterhaltsbeiträge). 2. Nach Zuzug in den Kanton Graubünden liess C. am 25. August 2008 beim Kreispräsidenten Maienfeld als Vermittler die Ehescheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB einreichen. Nachdem sich die Parteien durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens verständigt hatten, überwies der Kreispräsident Maienfeld das Verfahren mit Verfügung vom 26. September 2008 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Landquart. 3. Auf Gesuch von B. wurde diesem mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 19. Dezember 2008 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung mit Wirkung ab 16. September 2008 erteilt und als unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. A. eingesetzt. Gleichentags wurde auch C. die unentgeltliche Prozessführung ab 25. August 2008 mit Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. E. als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. 4. Die Verhältnisse der Parteien präsentierten sich in der Folge relativ einfach, namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht. B. verdient als Servicemitarbeiter inklusive Kinderzulagen rund Fr. 3'500.-- pro Monat und C. ist Sozialhilfeempfängerin. In güterrechtlicher Hinsicht hatten die Parteien keine Vermögenswerte vorzuweisen und auch die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts an die Ehefrau war unbestritten. Zu regeln waren somit zur Hauptsache das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn sowie die Unterhaltsbeiträge. 5. Am 11. Dezember 2008 instanzierte B. ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart. Nach Unterzeichnung einer Teil-Ehescheidungskonvention durch die Parteien am 22. April bzw. 9. Mai 2010 konnte das vorsorgliche Massnahmeverfahren mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 7. Juni 2010 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 30. Dezember 2010

Seite 3 — 16 wurde das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bezüglich der anwaltlichen Aufwendungen separat abgerechnet. Die Honorarrechnung von Rechtsanwältin A. über Fr. 5'210.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) wurde genehmigt und die Gemeinde Y. zur entsprechenden Zahlung angewiesen. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 8. Juni 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011, wurde die Ehe der Parteien geschieden, das Besuchsrecht geregelt und der Unterhaltsbeitrag an den Sohn D. festgelegt. Sodann wurden die Teil- Ehescheidungskonvention I vom 22. April/9. Mai 2010 sowie die Teil-Ehescheidungskonvention II vom 23./25. Mai 2011 mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung genehmigt. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf einen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB verzichtet haben, solange C. mit ihrem neuen Partner in Wohngemeinschaft lebt. Ein allfälliger Abänderungsprozess im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB setzt die Aufhebung der Wohngemeinschaft voraus. Die ausseramtlichen Entschädigungen wurden wettgeschlagen. Diesbezüglich hielt das Bezirksgericht Landquart in seinen Erwägungen fest, angesichts der Ausgangslage der Parteien vor der Instanzierung des Ehescheidungsverfahrens mit der schliesslich getroffenen Regelung gemäss den beiden Ehescheidungskonventionen werde augenscheinlich klar, dass nur ein Bruchteil des betriebenen Aufwands nötig gewesen wäre, um den Prozess zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Für das Gericht seien jedenfalls keine streitigen Punkte erkennbar, die einen doppelten Schriftenwechsel mit entsprechenden Beweisanträgen etc. notwendig gemacht hätten. In Würdigung aller massgebenden Umstände werde daher eine Anwaltsentschädigung von höchstens Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet, was einem zeitlichen Aufwand von rund 25 Stunden entspreche. C. Am 2. August 2011 reichte Rechtsanwältin A. ihre Honorarnote zur Festsetzung der Entschädigung im URP-Verfahren zuhanden des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart mit entsprechenden Ausführungen ein und machte einen Honoraraufwand von insgesamt Fr. 28'831.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. D. Mit Entscheid vom 31. August 2011, mitgeteilt am 13. September 2011, setzte der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer für die Vertretung von B. im Ehescheidungsverfahren vor Bezirksgericht Landquart auf total Fr. 16'366.40 fest und wies die Gemeinde Y. an, den entsprechenden Betrag auf das Konto von Rechtsanwältin A. zu überweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der von Rechtsanwältin A. betriebene Aufwand von Fr.

Seite 4 — 16 28'831.95 sei bei Weitem übersetzt und der Streitsache nicht angemessen. Insgesamt sei ein immenser Aufwand betrieben worden, der zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Dies beginne bereits mit der Tatsache, dass B. nach der Trennungsdauer von zwei Jahren vom gemeinsamen Scheidungsbegehren habe überzeugt werden müssen. Nach Abschluss des schriftlichen Teils des Verfahrens habe der Bezirksgerichtspräsident Landquart den Parteien mit Schreiben vom 3. November 2009 nach vorgängiger telefonischer Orientierung eine Ehescheidungskonvention in ausformulierter Form unterbreitet, worin einzig die Frage des nachehelichen Unterhalts offen gelassen worden sei. Dieser Konventionsvorschlag habe die Zustimmung von C. gefunden, während B. den Lösungsvorschlag offensichtlich abgelehnt habe. Jedenfalls sei von Rechtsanwältin A. am 25. Januar 2010 lediglich die schriftliche Mitteilung gekommen, dass sie Mutter einer Tochter geworden sei und für die Dauer ihres Mutterschaftsurlaubs bis zum 12. April 2010 eine Sistierung wünsche. Auf jeden Fall habe es ab Ende 2009 keine irgendwie geartete Notwendigkeit gegeben, noch weiteren anwaltlichen Aufwand zu betreiben. Wenn die Verhandlungen der Parteien in eine Sackgasse geraten seien, hätte um die Ansetzung einer Hauptverhandlung ersucht werden können, wie dies schliesslich auch der Fall gewesen sei. Daher würden die Positionen auf der Honorarnote ab dem 8. April 2010 bis zum Abschluss des Mandats integral gestrichen. Hiervon ausgenommen sei der Aufwand „Aktenstudium und Prüfung Scheidungsurteil, Korrespondenz an Sie“ vom 21. Juni 2011. Von den Kürzungen seien somit bis zum 31. Dezember 2010 5.95 Stunden à Fr. 200.-- (inkl. Spesen Fr. 1'252.--) und ab dem 1. Januar 2011 30.05 Stunden à Fr. 200.-- (inkl. Spesen Fr. 6'333.--) betroffen. Bezüglich der Regelung der Nebenfolgen seien einzig zwei Fragen umstritten gewesen, nämlich die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts sowie die Bemessung des nachehelichen Unterhalts. Letzterer hätte durch das Bezirksgericht Landquart ohne grossen Aufwand festgelegt werden können, weil das massgebende Einkommen von B. mehr oder weniger genau bekannt gewesen sei. Bei Subtraktion des Unterhaltsbeitrags für den Sohn sei keine Leistungsfähigkeit mehr geblieben. Auch die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts wäre durch ein Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zu einem Bruchteil der Anwaltshonorare erhältlich gewesen. Folglich seien auch die Positionen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Duplik bzw. jene vom 6. August 2009 bis und mit 31. August 2009 zu streichen. Diese Kürzung umfasse 10.15 Stunden à Fr. 200.--, was inklusive Spesen Fr. 2'089.-- ausmache. Schliesslich sei hinter die Frage zur Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Prozessantwort im Umfang von 30 Seiten ein grosses Fragezeichen zu setzen. Bei objektiver Würdigung hätte sich der Zeitaufwand von 21.85 Stunden auf rund die Hälfte be-

Seite 5 — 16 grenzen lassen. Daher werde diese Position bezüglich des Zeitaufwands um 10 Stunden gekürzt, was weitere Fr. 2'000.-- ergebe. Insgesamt ergebe sich somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von Fr. 16'366.40 (inkl. Spesen und MWSt). E. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin lic. iur. A. mit Eingabe vom 26. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 31.08.2011, mitgeteilt am 13.09.2011, sei aufzuheben und es sei die anwaltliche Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Vertretung von B. im Ehescheidungsverfahren vor Bezirksgericht Landquart für die Zeit vom 10.09.2008 bis 02.08.2011 gemäss Eingabe vom 02.08.2011 auf total CHF 28'831.95 inkl. Barauslagen und MWSt festzusetzen. 2. Die Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 31.08.2011, mitgeteilt am 13.09.2011, sei aufzuheben und es sei die Gemeinde Y. gerichtlich anzuweisen, den Betrag von CHF 28'831.95 an die Beschwerdeführerin zu überweisen. 3. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In ihrer Begründung vertritt Rechtsanwältin A. die Auffassung, der in Rechnung gestellte Aufwand samt Barauslagen sei klar notwendig, angemessen und sachgerecht gewesen. Bei der vorliegenden Ehescheidungssache habe es sich – aus verschiedenen Gründen – um einen besonderen Fall mit einer speziellen Konstellation gehandelt, welche schliesslich zu einer Verfahrensdauer von beinahe drei Jahren sowie auf beiden Seiten zu einem grossen anwaltlichen Aufwand und auch auf Seiten des Gerichts zu weit überdurchschnittlichen Kosten geführt habe. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Gegenpartei im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau beim Ehemann ein Existenzminimum von lediglich Fr. 2'100.-- akzeptiert und die eigene Leistungsfähigkeit praktisch verweigert habe; überhaupt sei die Gegenseite praktisch zu keinen Zugeständnissen bereit gewesen. Sodann habe es – bis hin zur Einsetzung einer Beiständin – riesige Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts betreffend den Sohn D. gegeben. Ferner sei für ihren Mandanten, welcher als Kellner arbeite und auf dem absoluten Existenzminimum lebe, ein Betrag von Fr. 100.-- mehr oder weniger (Kindes-)Unterhalt von Bedeutung. Und schliesslich hätten auch die teilweise verzögerte Prozessleitung und teilweise gegen die Parteien bzw. deren Vertreter eingenommene Sichtweise des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart Einfluss auf die Länge des Verfahrens und den damit verbundenen Aufwand gehabt. Insge-

Seite 6 — 16 samt sei die integrale Streichung einzelner Aufwandspositionen unangemessen und verletzte die Art. 119 und 122 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR sowie auch den verfassungsrechtlichen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV. Darüber hinaus entbehre die vorgenommene Kürzung jeglicher sachlicher Grundlage, stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten und sei damit auch willkürlich und verletze Art. 9 BV. F. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge wurde ergänzend ausgeführt, dass sich Rechtsanwältin A. nach Erhalt des angefochtenen Entscheids mit der Gemeinde Y. in Verbindung gesetzt habe und diese dazu habe veranlassen wollen, ihr den ungekürzten Betrag von Fr. 28'831.95 anstelle des richterlich festgesetzten Betrags von Fr. 16'366.40 zu überweisen. Diese Vorgänge seien dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart durch den Gemeindeschreiber der Gemeinde Y., F., zur Kenntnis gebracht worden. G. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2011 nahm Rechtsanwältin A. zu den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart Stellung und hielt fest, sie habe aus prozessökonomischen Gründen mit der Gemeinde Y. als Kostenträgerin eine einvernehmliche Lösung gesucht. Diese sei selbstverständlich unpräjudiziell und in keiner Weise für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 19. Dezember 2008 betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistands erfolgte in einem Verfahren gemäss den Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) in der bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als Nebenverfahren zu einem ebenfalls nach der ZPO-GR zu Ende geführten Scheidungsverfahren (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Darin wurde in Anwendung von Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR denn auch zu Recht vorgesehen, dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

Seite 7 — 16 nach Abschluss des Verfahrens festsetzt, was er mit Entscheid vom 31. August 2011 getan hat. Grundsätzlich trifft der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 2. August 2011 (vgl. Proz.-Nr. 130-2008-137, act. 2) zu, wonach sich das Kollegialgericht im Hauptentscheid nicht zur angemessenen Höhe der Entschädigung der Rechtsvertreterin zu äussern hat, zumal in der genehmigten Konvention die aussergerichtlichen Entschädigungen wettgeschlagen wurden. Allerdings geht die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon aus, dies sei auch unter der neuen ZPO der Fall. Indessen verhält es sich danach vielmehr so, dass der Vorsitzende lediglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet (Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), während nach neuem Recht die Liquidation der Prozesskosten der unentgeltlichen Rechtspflege Teil des Kostenspruchs des Hauptverfahrens ist. Ein spezielles Verfahren betreffend die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist in der neuen ZPO damit nicht mehr vorgesehen. b. Der Entscheid betreffend die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 31. August 2011 wurde am 13. September 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Für die Wahl des Rechtsmittels ist demnach die neue ZPO massgebend (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen den betreffenden Entscheid steht vorliegendenfalls – obschon das Verfahren gemäss der ZPO-GR durchgeführt wurde und die Festsetzung der Entschädigung nicht Teil des Kostenspruchs im Hauptverfahren ist – einzig die Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden offen (Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Als unzutreffend erweist sich damit die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, welche auf die Berufung gemäss Art. 64 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) verweist, welcher indessen nur das vormundschaftliche Verfahren betrifft. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des EGzZGB. Über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren entschieden (vgl. auch Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Basel 2010, N 7 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Z. 2010, N 13 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Z./St. Gallen 2011, N 22 zu Art. 119 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde

Seite 8 — 16 ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 31. August 2011 wurde am 13. September 2011 mitgeteilt und ging am 14. September 2011 bei der Beschwerdeführerin ein. Angesichts dessen, dass der letzte Tag der Frist ein Samstag war, gilt die Beschwerde mit Einreichung am darauffolgenden Montag, dem 26. September 2011, als rechtzeitig erhoben (Art. 142 Abs. 3 ZPO). c. Zu Recht hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung sodann in eigenem Namen eingereicht. Auf eine Beschwerde der von ihr vertretenen Partei hätte nämlich mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden können, da die Zusprechung einer höheren Entschädigung keineswegs in deren Interesse liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Huber, a.a.O., N 24 zu Art. 122 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde somit auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Das Kantonsgericht von Graubünden hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Entschädigung gemäss kantonalem Prozessrecht (ZPO-GR) zutreffend festgesetzt hat. Die Grundsätze der Festlegung der angemessenen Entschädigung gemäss ZPO (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) entsprechen indessen den bisher entwickelten Leitsätzen der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so dass ohne weiteres auf die in der Literatur zur neuen ZPO zusammengefasste Rechtsprechung abgestellt werden kann (vgl. zur Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 167). Da die Festlegung einer angemessenen Entschädigung einen ausgesprochenen Ermessensentscheid darstellt, auferlegt sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Überprüfung auch unter der neuen ZPO eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. 3. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren war bereits vor dem Inkrafttreten der neuen ZPO dem kantonalen Recht überlassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009, E. 5.1, und 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.4). Dies wird es im Übrigen wegen der Tarifhoheit der Kantone (Art. 96 ZPO) grundsätzlich auch unter der neuen ZPO bleiben (Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilpro-

Seite 9 — 16 zessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7304; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO; Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO; Huber, a.a.O., N 20 zu Art. 122 ZPO). Gemäss bisheriger Praxis prüfte das Bundesgericht die diesbezügliche Rechtsprechung der Kantone einzig unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV) und schritt zudem bei Ermessensüberschreitung und -missbrauch ein. Den Kantonen kam demnach ein weites Ermessen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009, E. 5.1, und 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.4). Bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.4 mit Hinweisen). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und verhältnismässig ist. Nicht ersetzt werden Aufwendungen, bei denen zum vornherein klar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen (z.B. Übersetzungsarbeiten, allgemeine Lebenshilfe, psychologische Betreuung der vertretenen Partei etc.). Mit anderen Worten ist nur jener Aufwand zu entschädigen, der für eine bezogen auf den konkreten Fall sorgfältige Vertretung im Prozess notwendig und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009, E. 7.2; Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO; Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO; Huber, a.a.O., N 22 zu Art. 122 ZPO). Ein dem konkreten Fall nicht angemessener, übertriebener Aufwand muss im Rahmen der Überprüfung durch die zuständige Gerichtsbehörde nicht akzeptiert werden und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen, wobei die festsetzende Behörde sich mit der eingereichten Honorarnote auseinanderzusetzen und zumindest summarisch zu erörtern hat, warum welche der angegebenen Honorarposten nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5). 4.a. Der Vorderrichter zeichnete im angefochtenen Entscheid die Prozessgeschichte nach und kam zum Schluss, dass angesichts der im Scheidungsverfahren noch streitigen Fragen ein stark überhöhter Aufwand betrieben worden sei, der zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. In der Folge kürzte er die Honorarnote über Fr. 28'831.95 auf Fr. 16'366.40 (inkl. Barauslagen und MWSt). Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 128.6 Stunden wurde damit um 56.15 Stunden auf 72.45 Stunden reduziert. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dafür, dass ihr in Rechnung gestellter Gesamtaufwand nach wie vor gerechtfertigt und ausgewiesen sei.

Seite 10 — 16 b. Im vorliegenden Fall ist das Augenmerk vorab auf die Bedeutung der streitigen Fragen, deren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit sowie die damit verbundene anwaltliche Verantwortung zu richten. Grundsätzlich stellen sich in einem Scheidungsverfahren immer wieder die gleichen Fragen. Es sind dies neben dem Scheidungspunkt jene über die Regelung der Kinderzuteilung, des Besuchsrechts, der Unterhaltsbeiträge, der Vorsorge und des Güterrechts. Nicht streitig waren vorliegend der Scheidungspunkt, die Aufteilung der Pensionskassenguthaben und das Güterrecht. Kein Streitpunkt war auch die Kinderzuteilung selbst und nur wenig Aufwand konnte angesichts der gesetzlichen Vorgaben die Regelung des Sorgerechts verursacht haben. Am meisten Zeit wurde unbestrittenermassen in die Verhandlungen über das Besuchsrecht des Vaters und den Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Ehefrau investiert. Zu wenig Diskussionen Anlass gaben wiederum die Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass Scheidungsverfahren mitunter zu den häufigsten Fällen einer nicht ausgesprochen spezialisierten Anwaltskanzlei gehören und die damit betrauten Rechtsvertreter mit der einschlägigen Praxis und Literatur vertraut sind. Bezüglich der anfänglich verlangten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau blieb der Spielraum angesichts des bescheidenen Lohns des Ehemanns von rund Fr. 3'500.--, den Unterhaltsbeiträgen für das Kind von anfänglich Fr. 850.-- und später Fr. 950.--, welche bereits im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Z. auf Fr. 900.-- festgesetzt wurden, und der durchschnittlich einzusetzenden Positionen für die Berechnung des Existenzminimums in Berücksichtigung der als bekannt vorauszusetzenden Gerichtspraxis äusserst minim. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Regelung des Besuchsrechts, wozu ebenfalls eine reichhaltige Gerichtspraxis besteht. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Fall nur wenige wirklich streitige Punkte enthielt, welche zudem – objektiv betrachtet – keineswegs von herausragender Bedeutung waren. c. Wird die eingereichte Honorarnote der Beschwerdeführerin einer genauen Betrachtung unterzogen, so springt ins Auge, dass sie unzählige Positionen von Telefonaten und Korrespondenz mit ihrem Mandanten sowie der Gegenpartei etc. enthält. Wie auch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, entstand dieser Aufwand insbesondere wegen den Konventionsverhandlungen betreffend die noch streitigen Punkte. Vorauszuschicken ist, dass der Anwalt auch in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege die gleiche Sorgfalt aufzuwenden hat wie in Mandaten, in denen er eine volle Entschädigung verlangen darf. Andererseits ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht nur in einem Mandatsverhältnis zum Klienten, sondern zugleich in einem Sonderstatusverhältnis

Seite 11 — 16 zum Staat steht (vgl. dazu Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 77, Basel 2008, S. 192 ff.; Brunner, a.a.O., S. 173; PKG 2007 Nr. 4), gegenüber welchem er einen direkten (öffentlich-rechtlichen) Entschädigungsanspruch erwirbt. Daraus fliesst aber auch eine gewisse Verantwortung gegenüber dem kostenpflichtigen Gemeinwesen, insbesondere in finanzieller Hinsicht. Namentlich darf der unentgeltliche Rechtsvertreter – sei es zur Kompensation des ermässigten Stundenansatzes, sei es mangels Inkassorisiko – nicht in Versuchung geraten, in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege einen Aufwand zu betreiben, den er in anderen, ähnlich gelagerten Fällen in diesem Ausmass nicht betreiben würde. Sowohl Anwalt wie auch Mandant haben sich immer wieder die Frage zu stellen, ob sie einen konkreten Aufwand auch dann betreiben bzw. veranlassen würden, wenn dieser direkt vom Klienten bezahlt werden müsste. In diesem Zusammenhang ist dem Mandanten auch hin und wieder in Erinnerung zu rufen, dass der Staat die Prozesskosten nicht definitiv übernimmt, sondern die Nachzahlung droht, sobald die betreffende Partei dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Rechtsvertreter hat sich somit sowohl im Interesse des Klienten als auch des Staates auf die für den betreffenden Fall notwendigen Tätigkeiten zu beschränken. Dazu gehören auch Ermahnungen an die von ihm vertretene Partei, Zurückhaltung zu üben mit wenig aussichtsreichen Begehren, ständiger telefonischer und schriftlicher Beanspruchung des Rechtsvertreters etc.. Die Verantwortung für die Abgrenzung zwischen für das Verfahren erforderlichen Handlungen und unnötigem Aufwand obliegt dabei dem Rechtsvertreter, welcher dank seiner Fachkenntnisse alleine in der Lage ist, diese Unterscheidung vorzunehmen. d. Ob die in hoher Anzahl stattgefundenen Mandantenkontakte und die Verhandlungen mit der Gegenpartei von der Anwältin, vom Mandanten oder allenfalls von der Gegenpartei initiiert wurden, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden. War der Mandant die treibende Kraft, so konnten die Besprechungen mit ihm angesichts der noch verbleibenden relevanten Fragen des Scheidungsverfahrens auf keinen Fall in derartigem Ausmass notwendig gewesen sein und die Rechtsvertreterin hätte diesem Gebaren Einhalt gebieten müssen, ansonsten sie sich für eine – vom Staat nicht zu entschädigende – allgemeine Lebenshilfe oder psychologische Betreuung zur Verfügung gestellt hat. Ebenso wenig durfte sie sich aber bezüglich der noch offenen Streitpunkte mit der Gegenpartei auf lange Konventionsverhandlungen einlassen. Die Standpunkte der Parteien waren ohne Zweifel bald einmal klar, und bei Unüberwindlichkeit derselben – sei es durch Unkenntnis der Rechtslage oder aus anderen Gründen – sind Verhandlungen – mit

Seite 12 — 16 entsprechenden Kostenfolgen – nicht unbeschränkt in die Länge zu ziehen, sondern abzubrechen, und der Entscheid ist dem unter solchen Umständen effizienter handelnden Gericht zu überlassen. Diese überlangen Diskussionen unter den Rechtsvertretern und Parteien führten offensichtlich zu ausschweifigen Rechtsschriften, in denen alle möglichen Details ausgebreitet wurden, welche für die Beurteilung der restlichen Streitpunkte von wenig Relevanz waren. Zu Recht wies der Vorderrichter darauf hin, dass dieses Verfahren mit bedeutend weniger Aufwand hätte durchgeführt werden können. Führt man sich vor Augen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von drei vollen Arbeitswochen (128.6 Stunden) geltend macht, so ist dies ohne Zweifel für diesen Fall ohne komplexe Rechtsfragen weit übertrieben. Es kann wohl zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Partei mit einem derart extensiven Aufwand nicht einverstanden gewesen wäre, wenn sie diesen direkt selbst hätte finanzieren müssen. Ohne dass detaillierter auf einzelne Rechnungspositionen eingegangen werden müsste, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf 72.45 Stunden (Kürzung des Gesamthonorars von Fr. 28'831.95 inkl. Barauslagen und MWSt auf Fr. 16'366.40) als durchaus angebracht, wobei festzuhalten ist, dass die reduzierte Entschädigung im Vergleich zur Bedeutung und Schwierigkeit der streitigen Punkte immer noch stattlich und weit überdurchschnittlich erscheint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Aus den Akten ergeben sich im Zusammenhang mit der Führung des Mandats durch die Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten, welche mit der Stellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht vereinbar sind. a. Wie aus der Zuschrift der Beschwerdeführerin an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 2. August 2011 (Proz.-Nr. 130-2008-137, act. 2, Ziff. 7 S. 3 f.) zu entnehmen ist, hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin infolge Differenzen mit ihrem Klienten das Mandat kurzzeitig niedergelegt und B. stand zwischenzeitlich sogar in Kontakt mit einem anderen Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesem Vorgehen die Eigenheiten des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege grundlegend. Da sie vom Staat ernannt wurde, kann sie nicht wie bei einem privaten Mandant dieses ohne weiteres niederlegen, sondern hat an den zuständigen Richter zu gelangen und diesen zu ersuchen, sie aus dem Auftrag zu entlassen. Ebenso wenig kann die im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehende Partei den ihr vom Staat bestellten Rechtsvertreter einfach wechseln (vgl. dazu PKG 2007 Nr. 4; Meichssner, a.a.O., S. 197 f.).

Seite 13 — 16 b/aa. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin während ihres Mutterschaftsurlaubs ohne Einholung einer Bewilligung beim zuständigen Richter ihren Büropartner mit der Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren von B. betraut und ging selbstverständlich davon aus, dass dieser ebenfalls vom Staat bezahlt werde. Dabei wird übersehen, dass die amtliche Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ad personam erfolgt und es dem beauftragten Rechtsanwalt nicht zusteht, einen Berufskollegen mit der Ausführung des Mandats zu betrauen (PKG 2007 Nr. 4; Brunner, a.a.O., S. 173). Auch in diesem Fall hätte demnach ein entsprechendes Gesuch an den zuständigen Richter gestellt werden müssen. b/bb. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die der Anwaltsrechnung von Rechtsanwältin A. beigefügte Honorarnote von Rechtsanwalt G. nicht rechtskonform ist, indem dieser neben seinem eigenen Honorar nach Zeitaufwand zusätzlich einen Aufwand für das Sekretariat verrechnet hat. Bekanntlich sind Bürounkosten im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten und Sekretariatsarbeiten können nur separat verrechnet werden, wenn die Kanzlei speziell ausgeschiedene Arbeiten verrichtet (z.B. Buchhaltungen etc; vgl. dazu schon die alten Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbands [Art. 10]; Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Z. 2005, N 164 zu Art. 12 BGFA). Solches wird indessen nicht behauptet. Auch die Beschwerdeführerin geht offensichtlich davon aus, dass im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Sekretariatsarbeiten verrechnet werden dürfen, hat sie doch in ihre Honorarnote nur die Rechnung von Rechtsanwalt G. ohne Sekretariatsarbeiten integriert (Fr. 322.80 statt Fr. 443.85). Angesichts der geringen Höhe der Rechnung des Büropartners ist indes vernachlässigbar, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid trotzdem die ganze Rechnung berücksichtigt hat. c. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 (act. A.02) darauf hingewiesen, der Gemeindeschreiber der als Kostenträgerin bestimmten Gemeinde Y. habe ihm mitgeteilt, dass Rechtsanwältin A. nach Festsetzung der Entschädigung versucht habe, die Gemeinde zu veranlassen, ihr den ungekürzten Betrag gemäss Honorarnote zu überweisen. Grundsätzlich bestätigt die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen in ihrem Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 15. Oktober 2011 (act. A.03), indem sie ausführt, dass sie „aus prozessökonomischen Gründen“ vor Einreichung der Beschwerde mit der Gemeinde Y. als Kostenträgerin eine einvernehmliche Lösung gesucht habe. Auf der Hand liegt, dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich bezweckt hat, die Gemeinde Y. dazu zu bringen, ihr eine höhere Entschädigung als die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart festgesetzte zu be-

Seite 14 — 16 zahlen. Auch mit diesem Vorgehen verkennt die Beschwerdeführerin grundlegende Prinzipien des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR (neu Art. 122 ZPO) setzt der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts oder der Rechtsmittelinstanz die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters fest. Der entsprechende Entscheid ist für letzteren verbindlich. Diese mit gerichtlichem Entscheid festgelegte Entschädigung bildet in der Folge auch die Grundlage einer allfälligen Nachzahlung und ein Kostenträger, welcher über den festgesetzten Betrag hinaus eine zusätzliche Entschädigung bezahlt, würde über keinen Rechtstitel verfügen, um später eine Nachzahlung für den weitergehenden Betrag zu fordern. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter verwehrt ist, vom Vertretenen eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (Rüegg, a.a.O., N 16 zu Art. 118 ZPO; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 122 ZPO; Huber, a.a.O., N 13 zu Art. 118 ZPO, N 8 und N 15 zu Art. 122 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 199). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter versucht, beim kostenpflichtigen Gemeinwesen eine höhere Entschädigung zu fordern, da der Anspruch gegenüber der betreffenden Partei auf das Gemeinwesen übergeht (Nachzahlung; Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR, neu Art. 123 Abs. 2 ZPO). Damit wird versucht, die vom Gesetzgeber festgelegte Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auszuhebeln und die Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege zu umgehen, was mit der Stellung eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (vgl. auch die Verfügung der I. Zivilkammer PZ 08 134 vom 26. November 2009). Ein solches Verhalten verstösst im Übrigen gegen Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und kann disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Huber, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Fellmann, a.a.O., N 149 zu Art. 12 BGFA; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 183 f.). Das Kantonsgericht von Graubünden ist gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA verpflichtet, diesen Vorfall der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu melden. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nicht zur Anwendung gelangt im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Vorschrift betrifft nur das Bewilligungsverfahren selbst und nicht den Entscheid betref-

Seite 15 — 16 fend die Entschädigungsfestsetzung. Letzterer ist entweder mit dem Hauptverfahren weiterzuziehen oder mit Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO anzufechten (Huber, a.a.O., N 27 zu Art. 119 ZPO, N 9 zu Art. 121 ZPO; Emmel, a.a.O., N 15 zu Art. 119 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 10 zu Art. 119 ZPO). Folglich erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin als unbehelflich.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2011 70 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.11.2011 ZK1 2011 70 — Swissrulings