Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.10.2011 ZK1 2011 62

4 octobre 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,056 mots·~10 min·7

Résumé

Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen (Schlussabrechnung etc.) | Berufung ZGB übriges Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 62 9. November 2011 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 05. Januar 2012 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Bernhard In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 11. Mai 2011, mitgeteilt am 17. August 2011, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die Vormund schaftsbehörde Hinterrhein , Rathaus, 7430 Thusis, betreffend Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen (Schlussabrechnung etc.) hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009, mitgeteilt am 14. Januar 2010, hielt die Vormundschaftsbehörde Hinterrhein in Sachen der X., geboren am 28. Mai 1942, insbesondere fest, dass der Beistand gemäss Art. 393 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von X., Amtsvormund A., Thusis, angewiesen werde, nach Eintritt der Rechtskraft der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 19. November 2009 die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Entscheides in der Höhe von Fr. 5'486.- zu Lasten des Guthabens von X. an die Vormundschaftsbehörde Hinterrhein zu überweisen. Überdies wurde mit genanntem Beschluss die für X. geführte Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 1 ZGB aufgehoben und der Amtsvormund A. als Beistand von X. entlassen. Zwecks seiner Entlastung wurde er ersucht, der Behörde die Schlussabrechnung einzureichen. Ebenso wurde an das Amtsgericht Dresden, Vormundschaftsgericht, Meldung gemacht, die Frage der Notwendigkeit der Anordnung anderweitiger vormundschaftlicher Massnahmen für X. zu prüfen. Die Kosten des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein von Fr. 300.- wurden X. auferlegt. B. Gegen diesen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein erhob X. am 20. Januar 2010 Beschwerde an das Bezirksgericht Hinterrhein (Proz. Nr. 120- 2010-2). Das Bezirksgericht liess in dieser Sache bei X. eine Begründung ihrer Beschwerde und bei der Vormundschaftsbehörde eine Stellungnahme einholen. C. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 20. Juli 2010, mitgeteilt am 29. Juli 2010, wurde in Sachen der X. die vom Amtsvormund A. eingereichte Schlussrechnung, welche per 2. Juli 2010 einen Aktiv-Saldo von Fr. 48'775.45 auswies, behördlich genehmigt. Der Beistand wurde unter Vorbehalt der Vermögensübergabe an eine von X. genannte Bank in Dresden entlastet. Zu Lasten von X. wurde eine Gebühr von Fr. 245.10 erhoben. D. Auch gegen diesen Beschluss erhob X. am 6. August 2010 Beschwerde an das Bezirksgericht Hinterrhein (Proz. Nr. 120-2010-12). Das Bezirksgericht Hinterrhein vereinigte die beiden Verfahren (Proz. Nr. 120-2010-2 und Proz. Nr. 120- 2010-12) und erliess am 11. Mai 2011, mitgeteilt am 17. August 2011, einen Entscheid über die beiden Verfügungen vom 22. Dezember 2009 bzw. vom 20. Juli 2010. Dabei erkannte das Bezirksgericht, dass die Ziffer 3 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 22. Dezember 2009 aufgehoben werde und die Überweisung in der Höhe von Fr. 5'486.- an die Vormundschaftsbehörde

Seite 3 — 8 Hinterrhein zu Lasten von X. zu unterbleiben habe. Dadurch wurde Ziffer 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 20. Juli 2010 insofern geändert, dass die Schlussrechnung nicht Fr. 48'775.45, sondern Fr. 54'561.45 beträgt, wobei auch der direkten Überweisung der Beschlussgebühr in der Höhe von Fr. 300.- nicht stattgegeben wurde. Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Überweisung der Fr. 5'486.- an die Vormundschaftsbehörde Hinterrhein zu Lasten von X. aufgrund von Art. 419 Abs. 2 ZGB nicht ohne deren Ermächtigung hätte vorgenommen werden dürfen. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Hinterrhein von Fr. 3'700.- wurden X. zur Hälfte auferlegt. E. Am 6. September 2011 erhob X. gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „a) Die VB Hinterrhein hat mir UMGEHEND über alle von ihr übernommenen Schriftstücke der Vormundschaftsbehörden Schams, Domleschg, Thusis und Rheinwald, die mich, meinen biologischen Vater oder Mutter und den für mich eingesetzt gewesenen Vormund betreffen, in beglaubigten Fotokopien zuzustellen; b) Die VB Hinterrhein hat UMGEHEND die erforderlichen Schriftstücke zu erstellen und mir auszuhändigen, die es mir ermöglichen, meine jetzigen Personalien durch meine ursprünglich bei der Geburt erhaltenen zu ersetzen; c) Die VB Hinterrhein hat UMGEHEND die Verwaltung meines Familienvermögens abzugeben und mir die Verwaltung desselben PER SOFORT zu ermöglichen; d) Sollte die VB Hinterrhein den Anträgen a – c umgehend nachkommen, werde ich meinerseits auf eine Entschädigung wegen „Aussetzung zu erniedrigender und gesundheitsschädigender Behandlung“ während der Jahre bis 1965 und von 1998 bis 2009 verzichten; e) Sollte die VB Hinterrhein den Anträgen a – c aber nicht umgehend nachkommen, wird ab 01.10.2011 eine Konventionalstrafe von CHF 600,00 täglich fällig, welche auf jedes Behördenmitglied der VB Hinterrhein aufgeteilt werden soll, bis zum Existenzminimum der einzelnen Personen; f) Der Zins von jährlich 13, resp. 17%, welcher der VB Hinterrhein in Rechnung gestellt wird für das Verweigern der Auszahlung der Erbanteile (Mutter und Grossmutter) durch die Vormundschaftsbehörde seit Frühjahr 2003 ist durch die VB Hinterrhein und des Personals zu bezahlen; g) Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten der VB Hinterrhein, h) Meinerseits stelle ich den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, denn die VB Hinterrhein verweigert mir ja den Zugang zu meinem ererbten Familienvermögen.“

Seite 4 — 8 Auf Vernehmlassungen seitens des Bezirksgerichts Hinterrhein und der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein wurde verzichtet. F. Auf die Ausführungen der X. in ihrer Rechtsschrift sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Das Verfahren in Vormundschaftssachen richtet sich nach den Artikeln 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) und ist damit – nach derzeit noch geltendem Recht – grundsätzlich Sache der Kantone, unter dem Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken. Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 308 ff. ZPO kann nun gegen Entscheide des Bezirksgerichts in Vormundschaftssachen die Berufung gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Durch diesen Verweis betreffend den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde gelangt – so stellte das Kantonsgericht im Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011 E. 3.a fest – die Schweizerische ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. b) Wie das Kantonsgericht ebenfalls im Urteil ZK1 11 19 E. 4.a festhielt, hat sich das Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des summarischen Verfahrens zu richten. Folglich beträgt die Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Gemäss Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist die Berufung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist. Die vorliegende Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgericht Hinterrhein vom 11. Mai 2011, mitgeteilt am 17. August, datiert vom 6. September 2011 und ging beim Kantonsgericht von Graubünden mit Poststempel vom 9. September 2011 unter Beilage des vorinstanzlichen Entscheids am 12. September 2011 ein. Gemäss Zustellschein hat X. den Entscheid des Bezirksgericht Hinterrhein am 31. August 2011 beim Amtsgericht in Dresden in Empfang genommen. Die zehntägige Frist ist damit gewahrt und die Berufung wurde somit fristund formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

Seite 5 — 8 c) Der vorliegende Entscheid wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet ist. 2. Grundsätzlich sind neue Rechtsbegehren, welche nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, im Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben, noch beruhen die neuen Rechtsbegehren auf neuen Tatsachen und Beweismitteln. Die Unzulässigkeit trifft auf die Berufungsanträge a) und b), sowie d), e) und f) zu. Derartige Anträge müssten zunächst von der Vormundschaftsbehörde selbst beurteilt werden. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann auf sie nicht eingetreten werden. 3. Nicht eingegangen werden kann auch auf die von der Berufungsklägerin aus ihrer Sicht vorgebrachten Hintergründe der Bestellung der Beistandschaft im Jahre 2003. Die Errichtung der Beistandschaft hätte viel früher angefochten werden müssen. Die Hintergründe spielen nunmehr keine Rolle, da die entsprechenden vormundschaftlichen Massnahmen aufgehoben wurden. 4. Das rechtliche Interesse an der Beurteilung des Antrags c) fehlt offensichtlich, da die Vormundschaftsbehörde in ihrem Beschluss vom 20. Juli 2010 gerade angeordnet hat, dass A. unter Vorbehalt der Vermögensübergabe an X. als Beistand entlastet wird (Ziff. 2). X. hat lediglich das Konto einer Bank in Dresden anzugeben. Verzögert wurde die Übergabe offensichtlich durch die Rechtsmittelverfahren. 5. Die Kosten von Fr. 300.-, welche die Vormundschaftsbehörde für den Beschluss vom 22. Dezember erhob, sind ohne weiteres gerechtfertigt. Die Vormundschaftsbehörden erheben gemäss Art. 46 Abs. 1 EGzZGB Gebühren von den Personen, für welche sie in Anspruch genommen werden. Für die Höhe der Gebühren ist die Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe (BR 215.100) massgebend. Nach Art. 25 dieser Verordnung werden die Sitzungsspesen für den einzelnen Fall nach Zeitaufwand im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Sitzung berechnet. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, erscheint vorliegend die Höhe der Kosten des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde als angemessen. 6. In ihrer Berufung stellt X. einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor-

Seite 6 — 8 mundschaftlichen Verfahren findet sich in den Art. 46, 58 und 63 EGzZGB (ausführlich dazu PKG 2002 Nr. 16 S. 136 ff.). Die Bestimmungen im EGzZGB sind lex specialis zur ZPO und gelten für die Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Die Art. 46 und 63 EGzZGB regeln die amtlichen Kosten im vormundschaftlichen Verfahren und dabei auch den Fall der Bedürftigkeit des Betroffenen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Können die amtlichen Verfahrenskosten weder dem Betroffenen noch einem anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 EGzZGB), gehen sie zu Lasten des Kreises bzw. des Kantons (Art. 48 Abs. 1 EGzZGB; vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1a S. 137 f.). Dieser Entscheid ist von der Gesamtbehörde im Hauptverfahren zu fällen, so dass dafür ein spezielles Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entfällt. Was die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, stützt sich die Gewährung auf Art. 58 Abs. 2 EGzZGB, wobei hilfsweise die Bestimmungen der ZPO (Art. 117 ff.) beigezogen werden (vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1b S. 138 f.). In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hat in diesem Fall der Vorsitzende das betreffende Gesuch zu beurteilen. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). In der vorliegenden Sache wurde die Berufungsklägerin bei über Fr. 50'000.- Vermögen, über welches sie nunmehr verfügen kann, zu Recht nicht als bedürftig angesehen, weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits an der ersten Voraussetzung scheitert. 7. Wie bereits im Entscheid der Vorinstanz bestätigt, wird das Amtsgericht in Dresden ersucht, die Frage der Notwendigkeit der Anordnung anderweitiger vormundschaftlicher Massnahmen für X. näher zu prüfen. Gemäss Art. 369 Abs. 2 ZGB haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit vom Eintritt eines Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten. Die Zuständigkeit der Deutschen Behörden ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ; SR 0.221232.1), wonach die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, geht es vorerst um die Prüfung solcher Massnahmen. Angesichts des sich aus den Akten ergebenden Verhaltens und der eigenen Darlegung in der Berufungsschrift, wonach X. schon verschiedentlich in unterschiedlichen Ländern psychiatrisch un-

Seite 7 — 8 tersucht bzw. behandelt wurde, ist nicht ausgeschlossen, dass allfällige Massnahmen zu ihrem eigenen Schutz erforderlich sein könnten. 8. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'000.- gehen gemäss Art. 106 Abs. 1 und 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 und 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) zu Lasten von X..

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten von Fr. 1'000.- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2011 62 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.10.2011 ZK1 2011 62 — Swissrulings