Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.06.2011 ZK1 2011 40

16 juin 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,226 mots·~16 min·9

Résumé

Anordnung begleiteter Besuchstage | Berufung ZGB übriges Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 40 16. Juni 2011 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 23. Mai 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, betreffend den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 19. April 2011, mitgeteilt am 21. April 2011, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Anordnung begleiteter Besuchstage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. A., geboren am 27. Mai 2010, ist der Sohn von X. und Y.. Die Eltern sind nicht verheiratet. Y. anerkannte bereits vorgeburtlich am 5. Februar 2010 die Vaterschaft. Er ist verheiratet, hat aber neben A. keine weiteren Kinder. B. Am 4. November 2010 schlossen die Eltern von A. einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag ab. Darin vereinbarten sie unter anderem, dass sie sich über das Besuchs- und Ferienrecht zwischen A. und dem Vater gegenseitig verständigen würden, wobei im Sinne einer Minimallösung bis zum 5. Lebensjahr von A. von wahlweise wöchentlichen Besuchen während eines halben Tages oder zweiwöchentlichen Besuchen während einem Tag auszugehen sei. Diese Regelung wurde von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 genehmigt. C. Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur auf Antrag des Vaters für A. eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Des Weiteren wurde im Beschluss zur Kenntnis genommen, dass sich Y. damit einverstanden erklärt habe, die folgenden drei Besuchstage durch C. (Verein Familienergänzende Kinderbetreuung) umfassend begleiten zu lassen. Er wurde zudem angewiesen, diese begleiteten Besuchskontakte ohne Einbezug Dritter zu gestalten. C. wurde ersucht, der Vormundschaftsbehörde nach Abschluss dieser drei Besuchskontakte eine schriftliche Beurteilung der Betreuungskompetenz von Y. abzugeben. Die vereinbarten Besuchstage fanden in der Folge jedoch nicht statt. Um der Gefahr der Entfremdung von A. zu seinem Vater vorzubeugen, erteilte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur X. mit Beschluss vom 19. April 2011 unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB die Weisung, A. am 1. Mai 2011, am 14. Mai 2011 sowie am 5. Juni 2011 an ihrem Wohnort jeweils von 13 bis 16 Uhr an C. und Y. zur Durchführung begleiteter Besuche zu übergeben. D. Gegen diesen Beschluss liess X. am 29. April 2011 beim Bezirksgericht Plessur Beschwerde erheben, wobei sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vorinstanz beziehungsweise dem Beistand von A. sei es gerichtlich zu untersagen, bis zur Erledigung der rechtshängigen Angelegenheit einseitige Kontakte zwischen Y. und A. zu planen, anzuordnen oder durchzusetzen.

Seite 3 — 11 E. Mit Entscheid vom 23. Mai 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. X. wird verpflichtet, A. am 5., 18. sowie am 26. Juni 2011 an ihrem Wohnort jeweils von 13 bis 16 Uhr an C. und Y. zur Durchführung begleiteter Besuche zu übergeben. Die Besuche erfolgen in umfassender Begleitung von C. und ohne Einbezug Dritter. 3. Die Anweisung gemäss Ziff. 2 dieses Entscheides ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X.. Diesen Betrag hat sie dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) X. hat Y. mit CHF 4'495.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess X. am 1. Juni 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellt: „1. Der angefochtene Entscheid und der diesem zugrunde liegende Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 19.04.2011 seien aufzuheben. 2. Vorliegender Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der VB bzw. dem Beistand von A., B., sei es gerichtlich zu untersagen, bis zur Erledigung dieser rechtshängigen Angelegenheit einseitige Kontakte zwischen Y. und A. zu planen, anzuordnen oder durchzusetzen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt für das Verfahren vor der Vorinstanz, sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Vormundschaftsbehörde Chur und/oder von Y..“ G. Y. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 8. Juni 2011 die Abweisung der Berufung sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur und vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Berufungsklägerin. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur beantragt ebenfalls die Abweisung der Berufung, sofern darauf eingetreten werden könne. Der Berufung sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Untersagung aller Vollzugshandlungen sei unverzüglich aufzuheben. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Seite 4 — 11 Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) kann gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in vormundschaftlichen Angelegenheiten Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Die Berufung ist gemäss Art. 311 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) schriftlich und begründet einzureichen und der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 1. Juni 2011 ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage nach der Zulässigkeit der vorinstanzlich angeordneten Besuchsrechtsregelung, welche auf einer von den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht. Die Vorinstanz konkretisierte diese dahingehend, als sie die Berufungsklägerin verpflichtete, ihren Sohn A. für drei begleitete, im Voraus festgelegte Besuchstage an Y. respektive C. zu übergeben, zumal die ersten zwei Termine nicht wahrgenommen wurden. Gegen diese Verpflichtung richtet sich die vorliegende Berufung von X.. 3. Zunächst bringt die Berufungsklägerin vor, sie wohne bereits seit 1. April 2011 in E.. Ihre Abmeldung in Chur sei am 25. März 2011 erfolgt. Die Vormundschaftsbehörde sei darüber in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe also gewusst, dass das Geschäft an die neu für A. zuständige Vormundschaftsbehörde der politischen Gemeinde D. zu übertragen sei. Dennoch habe der Vormundschaftspräsident Chur anlässlich der Behördensitzung eingestehen müssen, mit der Vormundschaftsbehörde D. noch keinen einzigen Kontakt in Sachen A. geführt zu haben. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat dieser Wohnsitzwechsel jedoch keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Zwar liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes. Da das begleitete Besuchsrecht eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. darstellt, finden auch die diesbezüglich geltenden Grundsätze Anwendung. Es bleibt somit im Falle eines Wohnsitzwechsels die bisher zuständige Behörde weiterhin mit dem hängigen Verfahren befasst. Auch die Übertragung des Vollzugs einer Anordnung hat zu unterbleiben, wo einmalige Vorkehren zu treffend sind, nur mehr eine kurze

Seite 5 — 11 Übergangsphase in Frage steht oder der persönliche Kontakt zwischen Betreuungsperson und Kind nicht unterbrochen werden soll (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 18 zu Art. 315). Da im vorliegenden Fall nach der Durchführung der verbleibenden drei Besuchskontakte eine abschliessende Beurteilung der Situation durchzuführen ist, in welcher auch über die Frage der weiteren Notwendigkeit eines begleiteten Besuchsrechts zu entscheiden sein wird, rechtfertigt es sich, die Zuständigkeit bis auf Weiteres bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur zu belassen. Ergänzend ist anzuführen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob X. tatsächlich Wohnsitz in E. begründet hat, zumal hierfür nicht die Anmeldung, sondern im Sinne von Art. 23 ZGB der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgeblich ist. 4. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung aus, sie wünsche unter keinen Umständen, dass A. zu seinem Vater Kontakt aufbaue, solange dieser seinen Vaterpflichten nicht nachzukommen gedenke. Solange blieben erheblichste Zweifel an der Betreuungsfähigkeit von Y. bestehen. Und solange dies nicht geprüft worden sei, sei ein persönliches Kontaktrecht der Entwicklung und dem Wohl von A. nicht förderlich. a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 6 zu Art. 273 mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590).

Seite 6 — 11 b) Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298), das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und ihnen daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3b und c S. 407 f. mit Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall gelangte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur in ihrem Beschluss vom 22. Februar 2011 zum Ergebnis, dass die Eltern von A. nicht mehr in der Lage seien, einvernehmliche Lösungen für die Besuchsregelung auf Basis des behördlich genehmigten Unterhaltsvertrags zu finden. Daher wurde für A. eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten errichtet. Des Weiteren hielt die Vormundschaftsbehörde fest, dass bereits drei begleitete Besuchstage stattgefunden hätten (28. Dezember 2010, 2. Januar 2011 und 6. Februar 2011) und bis anhin keine konkreten Hinweise für die Berechtigung der Anschuldigungen der Mutter bezüglich Gewalttätigkeit, Alkohol- und Drogenkonsums des Vaters gegeben seien. Die Betreuungskompetenzen des

Seite 7 — 11 Vaters seien von den Fachfrauen der begleiteten Besuchstage (BBT) als uneingeschränkt positiv beurteilt worden. Den von X. geäusserten Zweifeln an der Fähigkeit des Vaters, seinen Sohn unbegleitet bei sich haben zu können, wurde insoweit begegnet, als die Vormundschaftsbehörde davon Kenntnis nahm, dass sich Y. damit einverstanden erklärt hatte, die kommenden drei Besuchstage durch C. umfassend begleiten zu lassen. Sie betonte jedoch, dass sich die Zweifel nach drei begleiteten Besuchskontakten nicht bestätigt hätten, vielmehr sei von verschiedenen Fachpersonen festgestellt worden, dass Y. einen liebevollen Umgang mit A. habe und auch angemessen auf seine Bedürfnisse eingehen könne. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Mutter gewünschte fortgesetzte Begleitung der Besuchskontakte für die künftigen Besuchskontakte erfüllt seien, erscheine somit fraglich. Eine abschliessende Beurteilung werde aber erst nach weiteren drei begleiteten Besuchstagen möglich sein. Entgegen dem Vorhalt der Berufungsklägerin trug die Vormundschaftsbehörde somit den von der Mutter aufgeworfenen Problemen Rechnung, indem sie zum Schutz von A. vorübergehend und im Einverständnis mit Y. ein begleitetes Besuchsrecht anordnete. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Folge widersetzte sich die Berufungsklägerin jedoch, ihren Sohn an den vereinbarten Besuchstagen an den Vater herauszugeben, weshalb sich die Vormundschaftsbehörde am 19. April 2011 veranlasst sah, X. unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB zur Übergabe des Kindes zwecks Durchführung der begleiteten Besuche zu verpflichten. Da zwischenzeitlich keiner der drei noch ausstehenden Besuche stattfinden konnte, hat sich die Situation somit seit dem ersten Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Februar 2011 nicht geändert. Diesbezüglich kann somit nach wie vor auf die Ausführungen der Vormundschaftsbehörde im damaligen Beschluss abgestellt werden. Dass eine gänzliche Unterbindung der Besuchskontakte zum jetzigen Zeitpunkt - wie es die Berufungsklägerin fordert ausser Betracht fällt, zeigt sich bereits daran, dass nach den bisher durchgeführten Besuchstagen keine Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine Gefährdung des Kindeswohls hinweisen würden. Somit erscheint die von der Vormundschaftsbehörde angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Vorgehensweise im vorliegenden Fall als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Für die Entwicklung von A. ist es von grosser Bedeutung, dass er regelmässigen Kontakt zu seinem Vater pflegen kann, weshalb den Parteien nahegelegt wird, sich zum Wohl des Kindes an die von der Vormundschaftsbehörde getroffene Regelung zu halten. Dabei ist unerheblich, ob weitere Punkte zwischen den beiden Elternteilen, insbesondere deren persönliche

Seite 8 — 11 Beziehung untereinander sowie der Kindesunterhalt noch ungeklärt sind. Vielmehr geht es vorliegend in erster Linie um das Wohl von A. und sein Recht auf regelmässigen Kontakt zu seinem Vater. 5. Die Berufungsklägerin wehrt sich dagegen, dass die Besuchskontakte nicht in den Räumen des Vereins familienergänzende Kinderbetreuung, sondern in einem eigens für A. eingerichteten Zimmer in der Wohnung von Y. durchgeführt werden. A. dürfe nicht zu einer für ihn völlig fremden Drittperson (des Vaters Ehefrau) verbracht werden, nur damit diese das Muttergefühl erleben dürfe. Dieser Vorhalt ist insbesondere aus der Sicht des Kindes nicht nachvollziehbar. So geht aus einem Schreiben von C. vom 21. März 2011 an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ausdrücklich hervor, dass sich A. in den Räumlichkeiten der BBT nicht wohl fühle. Trotz guter Betreuung durch den Vater sowie der Begleiterin habe er sich, sehr heftig weinend, nie wirklich beruhigen lassen. Auch am folgenden Besuchstag habe sie dasselbe Szenario angetroffen. Um die Situation zu entschärfen, habe sie Y. und A. zu einem Spaziergang in der näheren Umgebung begleitet. Auffallend schnell habe sich das Kind beruhigt, den Blickkontakt zu seinem Vater gesucht und zufrieden vor sich hin geplaudert. Zurück im BBT habe er sofort wieder mit heftigem Weinen reagiert. Es wäre somit besser, A. aus den für ihn offensichtlich irritierenden BBT-Räumlichkeiten herauszunehmen und ihm eine andere Umgebung anzubieten. Sie schlage deshalb vor, den nächsten Besuchstag bei Y. zuhause durchzuführen. Die Durchführung des Besuchsrechts in der Wohnung von Y. erfolgte somit auf Empfehlung der fachlich qualifizierten Begleitperson. Dass sich dabei Y. und nicht seine Ehefrau mit dem Kind zu beschäftigen hat, ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Besuche ohne Einbezug Dritter zu erfolgen haben. Unter diesen Umständen erstaunt, dass die Mutter darauf bestehen will, dass die Besuche weiterhin in den Räumen des BBT durchgeführt werden sollen. Aus Rücksicht auf das Kindeswohl ist darauf jedoch zu verzichten. 6. Die Berufungsklägerin kritisiert überdies die mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde verbundene Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Art. 273 Abs. 2 ZGB ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der Vormundschaftsbehörde statuiert, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Die Bestimmung verdeutlicht, dass eine kindeswohlwidrige, zum Beispiel unregelmässige oder verspätete Ausübung des Besuchsrechts Anlass zu vormundschaftsbehördlicher Intervention gibt. Insofern besteht auch die

Seite 9 — 11 Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips, eine Weisung mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbinden (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 273). Da sich die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall widersetzte, dem Vater das vertraglich festgelegte und von der Behörde genehmigte Besuchsrecht zu gewähren, erscheint die Androhung einer Strafe im Falle einer erneuten Widerhandlung als angemessen und verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschluss der Vormundschaftsbehörde und der diesen bestätigende Entscheid des Bezirksgerichts Plessur als angemessen und verhältnismässig erweist und dem Wohl des Kindes Rechnung trägt. Demzufolge ist die Berufung von X. abzuweisen. Mit der Mitteilung des vorliegenden Entscheids erübrigt sich die Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Berufung. Was die zwei noch ausstehenden Termine zur Ausübung des Besuchsrechts anbelangt, so sind diese wie im angefochtenen Beschluss angeordnet durchzuführen. Der Beistand von A., B., wird zudem angewiesen, für den bereits verstrichenen Termin nach Rücksprache mit C. und den Parteien einen Ersatztermin festzulegen. Die Berufungsklägerin sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Strafandrohung von Art. 292 StGB auch für diesen neu angesetzten Besuchstag Gültigkeit hat. 8.a) Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 23. Mai 2011 zu bestätigen, bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. b) Wer im Berufungsverfahren in Vormundschaftssachen vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermag, hat die damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, die für das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss festlegt, dass demjenigen, dessen Beschwerde abgewiesen werde, in der Regel die Verfahrenskosten überbunden würden. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn die einschlägigen Vorschriften der ZPO sinngemäss herangezogen werden. Art. 106 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Somit gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1000.-- zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten zudem die im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Rechtsvertreterin des

Seite 10 — 11 Berufungsbeklagten keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen. 9. In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.a) Der Beistand von A., B., wird angewiesen, für den bereits verstrichenen Besuchstermin nach Rücksprache mit C. und den Parteien einen Ersatztermin festzulegen. b) X. wird unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, ihren Sohn an diesem Ersatztermin zur vorgegebenen Zeit an C. und Y. herauszugeben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren überdies mit Fr. 2’500.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2011 40 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.06.2011 ZK1 2011 40 — Swissrulings