Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 39 06. Februar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Quaderstrasse 2, Postfach 389, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 23. März 2011, mitgeteilt am 12. April 2011, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen die Vormundschaftsbehörde Z . , betreffend den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z. vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, betreffend Aufhebung der Beistandschaft (Art. 308 ZGB), hat sich ergeben:
Seite 2 — 41 I. Sachverhalt A. X., geboren am A., und Y., geboren am B., schlossen am C. die Ehe. Sie sind Eltern von A.Y., geboren am D., und B.Y., geboren am E.. Am 31. Mai 2005, mitgeteilt am 20. Juni 2005, traf der Bezirksgerichtspräsident Landquart eine Eheschutzverfügung. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 5. April 2008, mitgeteilt am 9. April 2008, wurde die Ehe zwischen X. und Y. geschieden. Die beiden gemeinsamen Söhne wurden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. Sie erhielt das alleinige elterliche Sorgerecht. In Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wurde im Scheidungsurteil folgende Regelung getroffen: "Y. hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende während zwei Tagen zu sich auf Besuch zu nehmen (jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr). Überdies hat er das Recht, mit den Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Feiertage wie Weihnachten, Neujahr, Ostern, Pfingsten etc. verbringen die Kinder alternierend bei der Mutter und beim Vater. Diese Regelung gilt als Rahmenregelung. Das Besuchs- und Ferienrecht soll möglichst flexibel und unter gebührender Beachtung der Bedürfnisse und Wünsche der Parteien und der Kinder ausgeübt werden." B/1. Die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts durch den Kindsvater führte – bereits vor der Scheidung – immer wieder zu Auseinandersetzungen unter den Parteien. Am 21. März 2009 beantragte X. der Vormundschaftsbehörde Z. die Ernennung eines Beistands. Auch Y. verlangte am 23. April 2009 anlässlich einer Besprechung mit der Vormundschaftsbehörde den Beizug eines Beistands. X. zog ihr Gesuch am 7. Mai 2009 wieder zurück. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte die Vormundschaftsbehörde Z. den Kindseltern mit, sie habe bei den Gesprächen mit ihnen festgestellt, dass beide Fronten sehr verhärtet seien und keine konstruktiven Gespräche geführt werden könnten, was die Belange der Kinder betreffe. Die Gespräche hätten grosse Zweifel aufkommen lassen, dass ein Beistand in der derzeitigen Konstellation von Nutzen sein könnte. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass ein solcher lediglich zum Spielball völlig gegensätzlicher Ansichten und Handlungsweisen würde. Das Ziel, eine Verbesserung der Besuchs- und Feriensituation herbeizuführen, könne unter den gegenwärtigen Umständen mit einer Beistandschaft nicht erreicht werden. Die Behörde sehe aufgrund der jetzigen Sachlage keine eigentliche Gefährdung des Kindeswohls und keine Notwendigkeit, eine Besuchsrechtsregelung aufzustellen bzw. eine Beistandschaft anzuord-
Seite 3 — 41 nen. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2009 bekräftigte Y. gegenüber der Vormundschaftsbehörde seinen Antrag, einen Beistand einzusetzen. B/2. Am 29. Oktober 2009, mitgeteilt am 4. November 2009, traf die Vormundschaftsbehörde Z. folgenden Beschluss (Protokoll Nr. 2921/02): "1. Für A.Y., geb. D., und B.Y., geb. E., wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Als Beistand wird F., Chur, ernannt und im Speziellen mit folgenden Aufgaben betraut: - bei Konflikten betreffend des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu vermitteln - die Modalitäten der Besuche (z.B. Ort, Daten, Zeit, Anmeldung, Übergabe, Ausrüstung) festzulegen und zu regeln - der Vormundschaftsbehörde Antrag zu stellen, wenn aus der Sicht des Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind - der Vormundschaftsbehörde alle zwei Jahre schriftlich Bericht zu erstatten. 3. Die Kosten der Vormundschaftsbehörde Z. werden erlassen, da es sich um eine Kindesschutzmassnahme handelt. 4. Die Mühewalt und allfällige Spesen gehen zu Lasten des Antragstellers Y.. 5. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart, Bahnhofplatz, 7302 Landquart, schriftlich und begründet und unter Beilage des Beschlusses Beschwerde erhoben werden. 6. Innert der gleichen Frist kann die Wahl des Beistandes schriftlich bei der Vormundschaftsbehörde Z., L., nach Art. 388 ZGB abgelehnt oder angefochten werden. 7. (Mitteilung)" Die Vormundschaftsbehörde führte zur Begründung ihres Beschlusses an, sie habe nach dem Studium der Akten anlässlich der behördlichen Befragungen der beiden Kindseltern nach einvernehmlichen Lösungen in Bezug auf das Besuchsrecht gesucht und vermittelnde Unterstützung angeboten. Die Fronten zwischen den Kindseltern seien aber sehr verhärtet. Aufgrund dieser Situation werde der Elternkonflikt über die beiden Kinder ausgetragen, indem sie beispielsweise mit ungenügender oder unangemessener Ausstattung (Kleider, Sport- und Freizeitgeräte) versehen würden oder sich kein für die Kinder wichtiger, berechenbarer Besuchsund Ferienrhythmus einstellen könne. Die Vormundschaftsbehörde wolle aufgrund der jahrelang äusserst angespannten Situation einen Beitrag zur Beruhigung leisten, indem sie eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2
Seite 4 — 41 ZGB anordne. Hauptanliegen im Sinne des Kindeswohls sei die Erstellung eines tragfähigen Besuchskonzepts (Wochenenden und Ferien) sowie einer konstruktiven Kommunikation zwischen den Kindseltern. Als Beistand werde F. eingesetzt, welcher aufgrund seines beruflichen Werdegangs sowie seiner fachlichen und persönlichen Qualitäten als für dieses Amt bestens geeignet erscheine. C. Am 4. August 2010 erstattete X. gegen Y. Strafanzeige wegen Entziehens von Unmündigen nach Art. 220 StGB, nachdem der Genannte die Kinder A.Y. und B.Y. entgegen einer im Januar 2010 schriftlich getroffenen Abmachung nicht am 3. August 2010, sondern erst am 8. August 2010 aus den Ferien zurückgebracht hatte. Mit Verfügung vom 15. März 2011, mitgeteilt am 17. März 2011, wurde das Strafverfahren gegen Y. eingestellt. D/1. Mit Schreiben vom 10. September 2010 gelangte die Rechtsvertreterin von X. an die Vormundschaftsbehörde Z. und beantragte, die Beistandschaft für die Kinder aufzuheben. Sie machte geltend, die Beistandschaft habe die gesetzten Aufgaben bzw. Ziele nach einem Jahr der Tätigkeit nicht erreichen können. Der Kindsvater handle nach wie vor nach seinem Gutdünken ohne Rücksicht darauf, was er – insbesondere mit der Verweigerung jeglicher Kommunikation mit der Kindsmutter vor den eigenen Kindern und über schwerwiegende Ereignisse bezüglich der Kinder – letztlich auch bei den Kindern längerfristig für Schaden anrichte. Die Beistandschaft habe der Kindsmutter keine Entlastung gebracht. Im Gegenteil, sie müsse sich nun auch noch gegenüber dem Beistand quasi rechtfertigen, wenn sie auf der Einhaltung von Abmachungen und dem Ernstnehmen ihrer Bedenken bestehe. Die Kindsmutter habe bereits mitgeteilt, dass sie sich an die Scheidungsvereinbarung halten werde. Der Kindsvater könne mitteilen, wann er im 2011 Ferien mit den Kindern verbringen wolle. Den Ferienmonat Juli werde sie aber künftig vollständig für sich beanspruchen und keine Kompromisse mehr eingehen. Die Kindsmutter habe das Vertrauen in die Vormundschaftsbehörde vollständig verloren. Da das Kindeswohl selbst glücklicherweise nicht gefährdet sei, sei die Beistandschaft antragsgemäss aufzuheben. In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 sprach sich Y. in aller Form dagegen aus, die Beistandschaft aufzuheben. Diese habe einige positive Veränderungen für die Knaben und für ihn gebracht. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 nahm der Beistand F. zur Aufhebung der Beistandschaft Stellung. Er hielt fest, dass er zu Beginn der Mandatsübernahme voller Hoffnung gewesen sei, in die Zerstrittenheit der geschiedenen Kindseltern
Seite 5 — 41 beruhigend und zum Wohl der Entwicklung der Kinder einwirken zu können. Sehr bald habe er jedoch feststellen müssen, dass zwischen den Kindseltern, die für die nachhaltige Entwicklung der gemeinsamen Söhne verantwortlich seien, keine vernünftige Kommunikation möglich sei. Im Wesentlichen könne festgestellt werden, dass X. dem Kindsvater kaum eine Chance ermögliche, sich an die Vorgaben halten zu können. Jede Kleinigkeit werde aufgelistet und dem Kindsvater vorgehalten. Die Kindsmutter lasse jede Flexibilität in Bezug auf eine Verhältnismässigkeit vermissen. Aufgrund der Entwicklung und seinen direkten Stellungnahmen sei er möglicherweise für Frau X. ein nicht mehr akzeptabler Berater geworden. Y. befleissige sich mit einer Ausnahme einer Zurückhaltung in seinen E-Mails der Kindesmutter gegenüber. Es dürfe auch festgestellt werden, dass er mehrheitlich Empfehlungen aufnehme und umsetze. Unbestritten könne festgestellt werden, dass er die gemeinsamen Söhne gut betreue, so dass das Kindswohl nicht gefährdet sei. Im Gegenteil, die Bemühungen, seinen Söhnen für die Zukunft etwas auf den Weg zu geben, seien sehr gross und anerkennenswert. Was letztlich dazu geführt habe, dass zwischen den Kindseltern zurzeit keine von Achtung und Wertschätzung geprägte Kommunikation möglich sei, sei ihm nicht bekannt. Wie im Bericht erwähnt, stelle er fest, dass X. seinen Auftrag nicht vollumfänglich akzeptiere, was eine Begleitung in Besuchsfragen erheblich erschwere. Es sei äusserst schwierig, in dieses Familiensystem mit einer gangbaren, dem Kindeswohl dienenden Beratung und Begleitung einwirken zu können. Er sei der Auffassung, dass es einer Zusammenarbeit jeder Partei bedürfe. In diesem Fall könne er feststellen, dass X. eine Zusammenarbeit zurzeit ablehne. Er stelle daher keinen Antrag und überlasse der Vormundschaftsbehörde den Entscheid über die Weiterführung oder Aufhebung der Beistandschaft. D/2. Am 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, traf die Vormundschaftsbehörde Z. folgenden Beschluss (Protokoll Nr. 201023/01): "1. Die für A.Y., geb. D., und B.Y., geb. E., angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 2. Das Schreiben des Beistands vom 19.10.2010, welches als Schlussbericht gilt, wird im Sinne von Art. 452 ZGB geprüft und genehmigt. 3. Die Amtskosten werden erlassen, da es sich um eine Kindesschutzmassnahme handelt. 4. Der bisherige Beistand F. wird - unter Verdankung der geleisteten Dienste - aus seinem Amte entlassen und entlastet. Im Sinne einer Mühewalt wird ihm gemäss Art. 416 ZGB und der kantonalen Gebührenverordnung der Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten von Y. zugesprochen.
Seite 6 — 41 5. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart, Bahnhofplatz, 7302 Landquart, schriftlich und begründet und unter Beilage des Beschlusses Beschwerde erhoben werden. 6. (Mitteilung)" Die Vormundschaftsbehörde stellte fest, dass trotz der Bemühungen der vormundschaftlichen Organe nach rund einem Jahr keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden seien, weder in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung noch in Bezug auf die gegenseitige Kommunikation zwischen den Kindseltern. Während der Kindsvater die Beistandschaft als positiv und förderlich beurteile, erkläre die Kindsmutter wiederholt und mit Nachdruck, mit dem Beistand nicht zusammenzuarbeiten und die Beistandschaft aufheben zu wollen. Unter diesen Umständen und angesichts der Verweigerungshaltung der Kindsmutter sei eine Beistandschaft bedauerlicherweise sinn- und zweckentleert. Gleichzeitig dürfe aber festgehalten werden, dass die beiden Knaben sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater kinds- und bedürfnisgerecht betreut würden, so dass keine unmittelbare Kindswohlgefährdung bestehe. Inwiefern sich die zutiefst belastete und belastende Kommunikation zwischen den Kindseltern längerfristig auf die Entwicklung der beiden Knaben auswirken werde, sei im jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es sei aber den Kindseltern eindringlich empfohlen, ihre Kommunikation zu verbessern und die Bereitschaft, aufeinander zuzugehen, trotz aller Differenzen wieder zu entwickeln – im längerfristigen Interesse und zum Wohle insbesondere ihrer beiden Kinder. E/1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 erhob Y. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z. vom 9. Dezember 2010 bei Bezirksgerichtsausschuss Landquart Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Z. seien aufzuheben. 2. Die Beistandschaft über A.Y., geb. am D., und B.Y., geb. am E., gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiterhin aufrechtzuerhalten. 3. Eventualiter sei der Kindsmutter, X., die elterliche Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB im Rahmen der Beistandschaft zu beschränken. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse." Y. machte zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei nach der Scheidung von X. in der Ausübung seines Besuchs- und Ferienrechts behindert worden. Nach Einsetzung der Beistandschaft habe sich die Situation merklich
Seite 7 — 41 beruhigt und verbessert. Es gehe nun nicht an, die bestehende und ihren Zweck erfüllende Beistandschaft mit der Begründung aufzuheben, dass die Kindsmutter erklärt habe, mit dem Beistand nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen. Die Verhaltensweise und Argumentation der Kindsmutter deute vielmehr darauf hin, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft zwingend notwendig sei. Andernfalls könne der Kindsvater sein Besuchsrecht nicht wahrnehmen und den Kindern werde der Kontakt mit dem Vater vorenthalten. Die Vormundschaftsbehörde Z. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie bringt vor, der angefochtene Beschluss sei nach intensiven Bemühungen der Vormundschaftsbehörde sowie insbesondere des Beistands ergangen, der sich in die schwierige zwischenmenschliche Konstellation der Familie Y.-X. eingearbeitet und sich mit grossem Einsatz und Einfühlungsvermögen für eine Erholung des nachehelichen Konflikts zwischen den Kindseltern und für eine konstruktive Besuchsrechtsregelung eingesetzt habe. Die Vormundschaftsbehörde habe allerdings aufgrund der totalen Verweigerungshaltung der Kindsmutter davon ausgehen müssen, dass die Kinder keinerlei Zusatznutzen aus der vormundschaftlichen Beteiligung gezogen hätten, was letzten Endes korrekterweise zur Aufhebung der Massnahme geführt habe. X. stellte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Sie bestritt die Ausführungen von Y., namentlich seine Aussage, dass sie sein Besuchs- und Ferienrecht behindere. Darüber hinaus machte sie im Wesentlichen geltend, der Beistand habe sich nicht neutral verhalten, weshalb sie das Vertrauen in die Vormundschaftsbehörde verloren habe. E/2. Mit Urteil vom 22. März 2011 (recte 23. März 2011), mitgeteilt am 12. April 2011, erkannte das Bezirksgericht Landquart als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen, wie folgt: „1. In vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss Nr. 201023/01 der Vormundschaftsbehörde Z. vom 09. Dezember 2010, versandt am 15. Dezember 2010, aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'062.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 416.00
Seite 8 — 41 - den Barauslagen von Fr. 122.00 Total Fr. 2'600.00 werden von der Gerichtskasse getragen. Die Vormundschaftsbehörde Z. hat dem Beschwerdeführer eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- auszurichten. 3. a) Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, 7000 Chur, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b) Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, 7000 Chur, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 4. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Landquart war im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangt, dass die Beistandschaft nicht aufgehoben werden dürfe, nachdem die Kindseltern im Jahr 2009 selbst von der Notwendigkeit einer solchen überzeugt gewesen seien und sich die Situation seither überhaupt nicht verbessert habe. Die Weigerung eines Elternteils, in casu der Mutter, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten, dürfe niemals ein Grund für die Aufhebung der Beistandschaft sein. Ein derartiges Verhalten unterstreiche vielmehr die Berechtigung der ergriffenen Massnahmen und die Notwendigkeit einer umfassenden, allseitigen Abklärung der Bedürfnisse inklusive Anhörung aller Beteiligten und dem Ergreifen der notwendigen Schritte. Andernfalls werde die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen jeglichen Sinngehalts entleert. F/1. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart liess X. mit Eingabe vom 27. Mai 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden als zweit-instanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen Berufung einreichen. Sie stellt folgende Berufungsanträge: „1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22.03.2001 (recte 23.03.2011) aufzuheben und die Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 2010/01(recte 201023/10) der Vormundschaftsbehörde Z. vom 09.12.2010 abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen.
Seite 9 — 41 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beschwerdeführers und Berufungsbeklagten oder des Bezirksgerichts Landquart." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe eine einseitige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Zudem sei diese zu Unrecht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen. Schliesslich wird die fehlende Eignung einer Beistandschaft im vorliegenden Fall ins Feld geführt. F/2. Y. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 14. Juni 2011, was folgt: "1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin oder des Bezirksgerichts Landquart." Der Berufungsbeklagte macht in erster Linie geltend, die Berufung sei verspätet eingereicht worden, weshalb auf diese nicht einzutreten sei. Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Beistandschaft unter den vorliegend gegebenen Umständen keinesfalls aufgehoben werden dürfe, weshalb die Berufung, sollte darauf eingetreten werden, abzuweisen sei. F/3. Die Vormundschaftsbehörde Z. erhebt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2011 folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22.03.2011 (recte: 23.03.2011; Proz.Nr. 115-2011-1) aufzuheben und die Beschwerde gegen den Beschluss 201023/01 der Vormundschaftsbehörde Z. vom 09.12.2010 abzuweisen. 2. In Präzisierung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 05.04.2008 sei gerichtlich ein Besuchsmodus für die Monate Juli/August festzulegen oder festlegen zu lassen. 3. Eventualiter, sollte die Berufungsinstanz wider Erwarten die Fortführung der Beistandschaft befürworten, sei gerichtlich verbindlich zu regeln: a) Nennung eines neuen Mandatsträgers, welcher von beiden Kindseltern akzeptiert wird; b) Konkretisierung des Aufgabenbereichs des neu einzusetzenden Mandatsträgers im Sinne von Art. 308 ZGB. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Vormundschaftsbehörde begründet ihren Hauptantrag, die Aufhebung der Beistandschaft zu schützen, im Wesentlichen damit, dass keine Gefährdung des
Seite 10 — 41 Kindeswohls vorliege sowie, dass eine Beistandschaft als Kindesschutzmassnahme in casu wirkungslos und damit ungeeignet sei. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a. Die Berufungsklägerin liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 23. März 2011, mitgeteilt am 12. April 2011, mit Eingabe vom 27. Mai 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Ihre Rechtsvertreterin nimmt in der Berufungsschrift auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung Bezug, die den Hinweis auf eine Berufungsfrist von 30 Tagen enthält. Überdies wurde bei der Berechnung der Frist der Fristenstillstand während der Ostergerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei offensichtlich falsch, da der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart klarerweise im summarischen Verfahren ergangen sei und die Berufung daher nach Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen hätte eingereicht werden müssen. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung dürfe einer Partei zwar kein Nachteil erwachsen, doch könne man sich nicht auf diesen Grundsatz berufen, wenn man die Unrichtigkeit erkannt habe oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die im Vormundschafts- und Kindesrecht sehr erfahrene Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin habe um die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens gewusst und hätte demnach auch wissen müssen, dass vor der zweitinstanzlichen Aufsichtsbehörde die 10-tägige Rechtsmittelfrist gelte. Die kurzen Fristen im vormundschaftlichen Verfahren sowie das darauf anwendbare summarische Verfahren seien allseits bekannt und gingen im Weiteren aus dem Gesetz hervor. Demzufolge könne sich die Berufungsklägerin nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung abstützen. Die Eingabe vom 27. Mai 2011 sei verspätet eingegangen, weshalb auf diese nicht eingetreten werden könne. b. Gestützt auf diese Vorbringen des Berufungsbeklagten ist vorliegend zunächst zu klären, innerhalb welcher Frist die vorliegende Berufung eingereicht werden musste und ob die Berufungsklägerin diese eingehalten hat.
Seite 11 — 41 b/aa. Die Regelung des Verfahrens in Vormundschaftssachen mit Einschluss des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) ist – nach derzeit noch geltendem Recht – unter dem Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken Sache der Kantone. An diesem Grundsatz hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, deren Geltungsbereich gemäss Art. 1 lit. b ZPO lediglich die gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfasst, nichts geändert. Die Kantone sind daher frei, ob sie das vormundschaftliche Verfahren (samt Weiterzug) wie bisher regeln oder hierfür die neue ZPO für anwendbar erklären (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich Basel Genf 2010, N 7 zu Art. 1 ZPO; Dominik Vock, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 1 ZPO). Im Kanton Graubünden wird das Kindesschutz- und Vormundschaftsrecht nach wie vor in den Art. 41 und 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) geregelt. Dasselbe gilt für den Weiterzug von Entscheiden der Vormundschaftsbehörde an das Bezirksgericht als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 60 ff. EGzZGB). Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) verweist das kantonale Recht in Art. 64 EGzZGB – wie auch in anderen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 20d Abs. 2, Art. 25a Abs. 2, Art. 38 EGzZGB) – auf die Berufung gemäss Schweizerischer ZPO, die insoweit als kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Zugleich wurden die bisher in Art. 64 EGz- ZGB enthaltenen besonderen Bestimmungen (Rechtsmittelfrist, Begründungspflicht, Novenrecht, Anordnung der aufschiebenden Wirkung) mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO ersatzlos gestrichen. Was bis anhin klar geregelt war, muss daher nun durch Auslegung dieses – nur scheinbar eindeutigen – Verweises auf das eidgenössische Recht ermittelt werden. Eine Verbesserung dieser wenig zufriedenstellenden Situation ist erst mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 in Aussicht. b/bb. Wie soeben dargelegt, kann nach Art. 64 Abs. 1 EGzZGB gegen Entscheide des Bezirksgerichts betreffend die Anordnung, die Änderung oder die Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen (vgl. Art. 52 Abs. 2 EGzZGB) die Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Die ZPO unterscheidet grundsätzlich zwei Arten der Berufung, nämlich die Berufung im ordentlichen Verfahren, welche innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist (Art. 311 ZPO), und die Berufung im summa-
Seite 12 — 41 rischen Verfahren, bei der die Frist zur Einreichung zehn Tage beträgt (Art. 314 ZPO). Welches Berufungsverfahren und damit auch welche Berufungsfrist beachtlich sind, regelt Art. 64 EGzZGB nicht. Für den Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung hat das Kantonsgericht bereits festgestellt, dass im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über die Berufung in Summarsachen zur Anwendung gelangen (Urteil vom 16. Mai 2011, ZK1 11 19, E. 3; Urteil vom 14. Juni 2011, ZK1 11 28, E. 1). Dies gilt nun auch für die übrigen Kindesschutz- und Vormundschaftssachen. Sinn und Tragweite von Art. 64 EGzZGB ist unter Einbezug der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Qualifizierung des Vormundschaftsverfahrens als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ermitteln (vgl. PKG 2004, Nr. 6, E. 1c/bb/fff; PKG 1996, Nr. 6, E. 1a). Für Letztere erklärt die ZPO in Art. 248 lit. e ausdrücklich das summarische Verfahren für anwendbar. Als Folge davon ist der Verweis in Art. 64 EGzZGB zwingend als Verweis auf die Berufung in Summarsachen (Art. 314 ZPO) zu verstehen. Daraus ergibt sich für die Berufung in Vormundschaftssachen, dass die Frist zur Einreichung der Berufung sowie der Berufungsantwort 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer Anschlussberufung ist unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), worauf die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Damit wird der besonderen Natur des summarischen Verfahrens Rechnung getragen, das vor allem eine rasche Erledigung des Verfahrens verlangt (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich Basel Genf 2010, N 6 zu Art. 314 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 314 ZPO). Die Berufung ist wie bis anhin schriftlich zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), und das weitere Verfahren richtet sich nach den Art. 316 ff. ZPO, wobei die Rechtsmittelinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unabhängig vom Vorliegen besonderer Voraussetzungen (vgl. PKG 1995, Nr. 5, E. 1b) anordnen kann (Art. 316 Abs. 1 ZPO) (vgl. zum Ganzen auch ZK1 11 19, E. 4a). b/cc. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die vorliegende Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids hätte eingereicht werden müssen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart ging der Berufungsklägerin nach eigenen Angaben am 20. April 2011 zu. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde am 27. Mai 2011 erhoben. Sie erweist sich daher als verspätet.
Seite 13 — 41 c. Zu beachten ist nun, dass die von der Vorinstanz verwendete Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war, wurde doch auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit einer dreissigtägigen Berufungsfrist hingewiesen, obwohl die zehntägige Frist der Berufung in Summarsachen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO massgeblich gewesen wäre. Überdies erweist sich die Rechtsmittelbelehrung als unvollständig, da das Bezirksgericht darin nicht auf den Umstand verwies, dass der Fristenstillstand für das summarische Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b u. Abs. 3 ZPO). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob auf die Berufung trotzdem eingetreten werden kann. c/aa. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 6B_295/2011, sowie BGE 135 III 374 ff. [376 f.], E. 1.2.2.1 u. 1.2.2.2, m.w.H.). c/bb. Vorliegend erweist sich der Gesetzestext allein – Art. 64 Abs. 1 EGzZGB – als nicht aussagekräftig. Die anwendbaren Bestimmungen sind nur durch Auslegung bzw. den Beizug einschlägiger Rechtsprechung und Literatur ermittelbar. Hinzu tritt die übergangsrechtliche Problematik, wobei namentlich der Umstand zu beachten ist, dass die Klarstellung des Kantonsgerichts, wonach der Verweis in Art. 64 EGzZGB als Verweis auf die Berufung in Summarsachen verstanden werden muss, erst nach der Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids erfolgte (vgl. das Urteil vom 16. Mai 2011, ZK1 11 19, E. 4a, sowie das Urteil vom 18. Juli 2011, ZK1 11 33, E. 1a). Sodann ist zu beachten, dass die bisherige Rechtslage, die – in Abweichung von der zehntägigen Frist in Art. 420 Abs. 2 ZGB, die vom Berufungsbeklagten in casu angeführt wird – eine Berufungsfrist von 20 Tagen vorsah, nicht zwingend auf eine Frist von 10 Tagen hindeutet. Zu
Seite 14 — 41 berücksichtigen ist schliesslich noch der Umstand, dass sich die bisherige Praxis betreffend Geltung der Gerichtsferien in Vormundschaftssachen als uneinheitlich erweist (vgl. bspw. das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. September 2005, ZF 05 49). Unter diesen Umständen kann – auch wenn X. anwaltlich vertreten ist, so dass die Anforderungen an die Aufmerksamkeit, die der Rechtsmittelbelehrung beizumessen ist, grundsätzlich erhöht sind – nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungsklägerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin eine grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen und ihr folglich die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt wäre. Vielmehr gilt, dass der Berufungsklägerin aus der falschen bzw. unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen darf, weshalb auf ihre Eingabe vom 27. Mai 2011 trotz verspäteter Einreichung einzutreten ist. 2. Zu prüfen sind in einem weiteren Schritt die Legitimation zur Berufung – der in casu die Funktion einer zweitinstanzlichen Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 Abs. 2 ZGB zukommt (vgl. E. 3a/bb) – bzw. damit zusammenhängende Fragen. a/aa. Im Anwendungsbereich der Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB bestimmt sich die Legitimation nach Bundesrecht (Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 26 zu Art. 420 ZGB). Die Legitimation zu einer Beschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB kommt in erster Linie dem Mündel bzw. der verbeiständeten, verbeirateten oder von einem Entscheid über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung betroffenen Person zu (Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 420 ZGB). Daneben ist jedermann zur Beschwerde legitimiert, der ein Interesse hat. Dabei ist die Legitimation nicht nur gegeben, wenn der Dritte die Interessen der vom Beschluss betroffenen Person wahrnehmen will, sondern auch, wenn es ihm um den Schutz eigener Interessen geht. Der Dritte kann hierbei aber nicht beliebige eigene Interessen verfolgen. Es muss sich vielmehr um Interessen handeln, welche mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und die deshalb vom Vormund oder der Vormundschaftsbehörde hätten berücksichtigt werden müssen (Geiser, a.a.O., N 31 zu Art. 420 ZGB, m.w.H.). Sodann ist im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels eine entsprechende Beschwer ist; die Beschwer ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn
Seite 15 — 41 das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer rechtsmittelwilligen Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (BGE 120 II 5 ff. [7 f.], E. 2a; Reetz, a.a.O., N 30 ff. Vorbemerkungen zu den Art. 308– 318 ZPO). Die Rechtslage präsentiert sich in diesem Sinn analog zum bundesgerichtlichen Verfahren, wo zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Geiser, a.a.O., N 45 zu Art. 420 ZGB). a/bb. Die Beschwerdelegitimation von X. ist zu bejahen. Sie hatte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde gestellt. Mit diesem Begehren unterlag sie, so dass sie formell beschwert ist. Darüber hinaus liegt auch eine materielle Beschwer vor, wobei insbesondere ins Gewicht fällt, dass in casu eine Kindesschutzmassnahme in Frage steht. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB tangiert nicht nur die Kinder, sondern greift auch in die Rechtsstellung der betroffenen Eltern ein, weshalb ihnen nicht nur ein Anspruch auf Teilnahme am entsprechenden Verfahren zusteht, sondern auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines in ihren Augen für sie selbst oder für die Kinder ungünstigen Entscheids nicht abgesprochen werden kann. b/aa. Was die Legitimation der Vormundschaftsbehörde angeht, so ist zu beachten, dass deren Beschluss in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erging. Die Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine besondere. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Art. 62 EGzZGB). Insofern kommt ihr im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz eine passive Legitimation zu. Als direkter Vorinstanz ist es ihr hingegen grundsätzlich verwehrt, gegen den Entscheid der Oberbehörde selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen, untersteht die Vormundschaftsbehörde doch der Entscheidungsgewalt der ihr übergeordneten Beschwerde- und Aufsichtsinstanz. Somit ist die Vormundschaftsbehörde grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres Entscheids durch das Bezirksgericht Berufung zu erheben. Eine Legitimation zur Berufung kommt ihr lediglich in Gebührenfragen zu (vgl. PKG 1996, Nr. 6, E. 1, m.w.H., u.a. auf ZVW 49 [1994] S. 32 ff.; Geiser, a.a.O., N 34 zu Art. 420 ZGB).
Seite 16 — 41 b/bb. Im vorliegenden Fall bildet der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z. vom 9. Dezember 2010 betreffend Aufhebung der Beistandschaft für A.Y. und B.Y. Gegenstand des Verfahrens. Es geht mithin nicht um Gebührenfragen, so dass der Vormundschaftsbehörde im Berufungsverfahren – wie im vorinstanzlichen Verfahren – zwar eine passive Legitimation im Sinne eines Rechts zur Stellungnahme zukommt, nicht aber eine eigentliche Parteistellung bzw. eine aktive Legitimation, die es ihr erlauben würde, eigene, über die Rechtsbegehren der Kindseltern hinausgehende Anträge zu stellen. Auf diejenigen Anträge der Vormundschaftsbehörde Z., die über das Begehren auf Gutheissung der Berufung (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) hinaus gehen, kann daher nicht eingetreten werden. b/cc. Darauf hinzuweisen ist, dass sich diese weitergehenden Anträge ohnehin als unzulässig erweisen. b/cc/aaa. In Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde Z. wird beantragt, dass in Präzisierung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 5. April 2008 gerichtlich ein Besuchsmodus für die Monate Juli/August festzulegen oder festlegen zu lassen sei. Zur Begründung macht die Behörde geltend, die Festlegung des Besuchsrechts in den Sommermonaten Juli/August führe alljährlich wieder zu grossen Konflikten. Die Kindsmutter stelle sich auf den Standpunkt, die Kinder den ganzen Juli über bei sich zu haben und mit ihnen mehrere Wochen in H. zu verbringen. Andererseits fordere auch der Kindsvater, mit den Kindern Ferien im Juli verbringen zu können. Um diesem Konflikt einen dicken und konstanten Stachel zu nehmen, erscheine es sinnvoll, eine gerichtliche Präzisierung des Ferienrechts, wie es im Scheidungsurteil vom 5. April 2008 festgelegt worden sei, vorzunehmen. Entgegen der mit diesem Antrag geäusserten Ansicht der Vormundschaftsbehörde Z. ist das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde nicht dafür zuständig, ein Scheidungsurteil hinsichtlich der Modalitäten des persönlichen Verkehrs abzuändern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art. 134 Abs. 4 ZGB, der bestimmt, dass das Gericht, hat es über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrags für das unmündige Kind zu befinden, nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu regelt, dass aber in den anderen Fällen die Vormundschaftsbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs entscheidet. Den persönlichen Verkehr regelt das Gericht somit auch in streitigen Fällen nur, wenn es ohnehin – wegen Kontroversen auch um Zuteilung der Sorge oder den Unterhalt – mit der Sache befasst ist. Ist hingegen nur der persönliche Verkehr streitig, so ist trotz Uneinigkeit der Parteien die Vormundschaftsbehörde zuständig (Peter
Seite 17 — 41 Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 7 zu Art. 134 ZGB, N 12 zu Art. 315–315b ZGB). Besteht im Interesse des Kindeswohls Handlungsbedarf – und lässt sich der Konflikt nicht über eine entsprechende Instruktion des Beistands lösen (vgl. E. 6c/ff) – steht es folglich in der eigenen Kompetenz der Vormundschaftsbehörde, unter Wahrung der entsprechenden Verfahrensvorschriften die Besuchsrechtsregelung zu ändern (vgl. auch Breitschmid, a.a.O, N 5 zu Art. 134 ZGB). b/cc/bbb. In Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Vormundschaftsbehörde Z. eventualiter, dass das Kantonsgericht für den Fall der Fortführung der Beistandschaft einen neuen Mandatsträger nenne, welcher von beiden Kindseltern akzeptiert werde. Ausserdem stellt sie das Begehren, dass die Berufungsinstanz den Aufgabenbereich des neu einzusetzenden Mandatsträgers im Sinne von Art. 308 ZGB konkretisiere. Die Vormundschaftsbehörde bringt in diesem Zusammenhang vor, ein neuer Mandatsträger könne von ihr nur ernannt werden, wenn ein Vorschlag vorliege, den beide Kindseltern akzeptierten. Ein Mandatsträger, der von der Vormundschaftsbehörde bestimmt werde, könnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Aufgabe nicht wahrnehmen, weil ihm die Zusammenarbeit ein weiteres Mal verweigert würde. Überdies müsse der Aufgabenbereich eines neu einzusetzenden Beistands hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung des Besuchsrechts konkretisiert werden. Es gelte nämlich, den Missbrauch einer Beistandschaft zu verhindern, könnten Abreden mit dem Beistand doch keinesfalls eine Abmachung mit dem anderen Elternteil ersetzen. Abmachungen betreffend Besuchsrecht kämen mit oder ohne Beistand einzig und allein zwischen den Kindseltern zu Stande. Um inskünftig sicher zu stellen, dass ein allfälliger Mandatsträger seine Aufgaben wahrnehmen könne, bedürfe es eventualiter klarer gerichtlicher Weisungen, z.B. dass keine einseitige Ferienplanung erfolge, die Ferien im Monat Juli alternierend stattfinden würden, etc. Der Vormundschaftsbehörde ist darin beizupflichten, dass es unter den vorliegenden Umständen keine leichte Aufgabe darstellt, einen neuen Mandatsträger zu ernennen und dessen Aufgabenbereich in angemessener Weise zu konkretisieren. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde für die Ernennung vormundschaftlicher Mandatsträger und die Bestimmung ihres Aufgabenbereichs nicht zuständig ist. Die Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen liegt primär in der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden (Breitschmid, a.a.O., N 1 zu Art. 134 ZGB, N 1 u. N 10 ff. zu Art. 315-315b ZGB). Ebenso handelt es sich bei der Bestellung eines Beistands gestützt auf Art. 397 ZGB in Verbindung mit Art. 379 ff. ZGB um
Seite 18 — 41 eine Aufgabe der Vormundschaftsbehörde. Auf diese Art und Weise ist gewährleistet, dass die Wahl angefochten und gegebenenfalls der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung unterbreitet werden kann (Art. 388 Abs. 2 u. 3 ZGB). Schliesslich liegt es auch in der Kompetenz der Vormundschaftsbehörde, den Aufgabenbereich des Beistands im Hinblick auf eine den vorliegenden Umständen angemessene Ausgestaltung des Besuchsrechts zu konkretisieren (vgl. E. 6a/bb u. 6c/ff). b/dd. Aufgrund des Gesagten kann auf die Anträge 2 und 3 der Vormundschaftsbehörde mangels Legitimation der Behörde zur Erhebung entsprechender Begehren bzw. mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts für deren Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Dies gilt ungeachtet der in Vormundschaftssachen geltenden Offizialmaxime bzw. des Umstands, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, sondern in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Aufsichtsbehörde bei entsprechender Veranlassung gegenüber den ihr unterstellten Behörden auch von Amtes wegen einschreiten könnte. Ein Handeln an Stelle der Vormundschaftsbehörde führt regelmässig zu einer Verkürzung des Instanzenzugs und ist nur gerechtfertigt, wenn Dringlichkeit eine Rückweisung an die Vormundschaftsbehörde ausschliesst (vgl. Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 420 ZGB, N 9 vor Art. 420–425 ZGB). In casu ist dies nicht der Fall. 3a. Für das Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht gilt – trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung wie im bisherigen Recht – die Offizial- und die Untersuchungsmaxime mit umfassendem Novenrecht. a/aa. Wie in Erwägung 1b bereits eingehend dargelegt, ist das Verfahren in Vormundschaftssachen mit Einschluss des Kindesschutzes vom Geltungsbereich der ZPO ausgenommen und unterliegt der Regelung durch die Kantone, wobei die sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken zu beachten sind. Während für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren besondere Verfahrensmaximen explizit vorgesehen sind (Art. 61 EGzZGB sowie Art. 62 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 52 ff. EGzZGB), verweist Art. 64 Abs. 1 EGzZGB für den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde auf die Berufung gemäss Schweizerischer ZPO, die insoweit als kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur beschränkt zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass Art. 248 lit. e ZPO für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu das Vormundschaftsverfahren zählt, das summarische Verfahren für
Seite 19 — 41 anwendbar erklärt. Dabei stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO); die Beweismittelbeschränkung von Art. 254 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Als Folge der in Art. 255 lit. b ZPO vorgesehenen Untersuchungsmaxime gelangt nun auch die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltene Novenbeschränkung nicht zur Anwendung. Die Berufungsinstanz hat mithin neue Tatsachen und/oder Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung (von Amtes wegen) zu berücksichtigen; d.h. bis zu diesem Zeitpunkt können sie von den Parteien des Berufungsverfahrens vorgebracht werden (Reetz/Hilber, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO) (vgl. zum Ganzen auch ZK1 11 19, E. 4a). a/bb. Die Geltung der Offizialmaxime ergibt sich auch aus dem übergeordneten Bundesrecht. Zum einen gilt, dass im Bereich des Kindesschutzes die umfassende Untersuchung der Verhältnisse Voraussetzung eines ordnungsgemässen Verfahrens ist, weshalb dieses in allen Stadien – sowohl vor Vormundschaftsbehörde als auch bei gerichtlicher Beurteilung – der Offizialmaxime unterliegt (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 314/314a ZGB). Zum anderen ist zu beachten, dass das kantonale Recht nach Art. 42 EGzZGB zwei Aufsichtsbehörden vorsieht, wobei der Entscheid der unteren an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann. Wird ein Rechtsmittel an eine obere Instanz zugelassen, handelt es sich an sich nicht um ein vom kantonalen Recht ausgestaltetes Rechtsmittel, sondern um eine Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB, weshalb die diesbezüglichen bundesrechtlichen Grundsätze zur Anwendung gelangen. Dabei verlangt das Gebot eines einfachen und damit auch möglichst einheitlichen Verfahrens, dass das Rechtsmittel an die obere Instanz den gleichen Grundsätzen folgt wie jenes an die erste Aufsichtsbehörde (Geiser, a.a.O., N 4 zu Art. 420 ZGB). Für das erstinstanzliche Verfahren gilt nun, dass neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sind (Art. 61 Abs. 2 EGzZGB). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass das Vormundschaftsverfahren es erfordert, möglichst rasch zu einem materiell richtigen Entscheid zu gelangen. Ein Verfahren über mehrere Instanzen hinweg zu führen, obgleich der Sachverhalt gar nicht dem neusten Stand entspricht, widerspricht dem Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Die Rechtsmittelinstanz hat deshalb in ihrem Entscheid auch Umstände zu berücksichtigen, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 420 ZGB, m.w.H.). Aufgrund des erwähnten Gleichlaufs von erst- und zweitinstanzlichem Verfahren muss diese Regelung auch für das zweitinstanzliche Verfahren Geltung haben.
Seite 20 — 41 b/aa. Infolge dieser Ausführungen erweist es sich als zulässig, dass die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift neue Tatsachen vorbringt und neue Beweismittel einlegt. b/bb. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Beizug der Akten des Strafverfahrens erweist sich ebenfalls als zulässig. Dieser ist indes mangels Entscheidrelevanz abzuweisen. So ist zu beachten, dass das Ergebnis der Strafuntersuchung aus der sich in den Akten der Vorinstanz befindenden Einstellungsverfügung hervorgeht. Auch die Einvernehmungsprotokolle von Y., X. und F. befinden sich in den vorinstanzlichen Akten. Soweit die Umstände, die zur Strafanzeige von X. und zu deren fehlendem Vertrauen in den Beistand geführt haben, für das vorliegende Verfahren relevant sind, sind diese daher bereits ausreichend dokumentiert. c/aa. Zu prüfen bleibt schliesslich der Eventualantrag der Berufungsklägerin auf Rückweisung der Sache an die Vormundschaftsbehörde zur weiteren Abklärung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB. Die Antragstellerin bringt vor, nach Art. 314 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei das Kind vor Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprächen. Der Beistand habe die Kinder einmal kurz gesehen. Eine eigentliche Abklärung bei den Kindern sei nie erfolgt, da die Beistandschaft ja auf gemeinsamen Antrag der Kindseltern errichtet worden sei. Nun sehe die Sache anders aus. Es hätte unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 307 Abs. 3 ZGB eine ordentliche Abklärung zu erfolgen, ob eine Beistandschaft erforderlich sei. Deshalb werde eventualiter beantragt, dass die Sache an die Vormundschaftsbehörde zurückgewiesen und diese aufgefordert werde, Art. 314 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu beachten und die Kinder in das Verfahren durch geeignete Anhörung miteinzubeziehen. Zumindest der Einbezug von B.Y. sollte auf Grund seines Alters und seiner Entwicklung möglich sein. Bei A.Y. sei dies auf Grund seiner Behinderung auszuschliessen. Der Berufungsbeklagte lehnt den Antrag auf Anhörung ab. Er macht geltend, der Berufungsklägerin könne es vorliegend nicht um das Wohl der Kinder gehen, andernfalls sie nicht deren Anhörung beantragen würde. Die Kinder dürften nicht in die Konfliktsituation zwischen den Eltern miteinbezogen werden; dies hätte nachhaltige sowie nicht absehbare Folgen. Die Anhörung sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine Anordnung die unmittelbare Situation des Kindes berühre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn in der Berufungsschrift ausgeführt werde, die elterlichen Konflikte würden nicht über die Kinder
Seite 21 — 41 ausgetragen, während man im Gegenzug einen siebenjährigen Jungen anhören lassen wolle, damit die Kinder anschliessend auch tatsächlich über die Konflikte Bescheid wüssten. Diese Massnahme sei unangebracht und nicht verhältnismässig. c/bb. Bis zum vorliegenden Verfahren wurde eine Anhörung der Kinder von keiner Seite beantragt. Eine Anhörung wurde auch nicht von Amtes wegen durchgeführt, weder im Jahr 2009 vor der Errichtung der Beistandschaft noch im Jahr 2010 im Rahmen des Aufhebungsverfahrens. Dies ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass Art. 314 Ziff. 1 ZGB die Anhörung eines Kindes vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich vorschreibt. Die genannte Bestimmung macht die Anhörung indes abhängig vom Alter des betroffenen Kindes und von der Zweckmässigkeit in Bezug auf die konkrete Massnahme. Vorliegend steht aufgrund der geistigen Behinderung von A.Y. zum vornherein einzig die Anhörung von B.Y. zur Diskussion. Der Genannte wurde 2003 geboren, war im massgeblichen Zeitraum 2009/2010 demnach 6- bzw. 7-jährig. In Anbetracht dessen durfte seine Anhörung unterlassen werden. Dies gilt auch und vor allem unter dem Aspekt, dass die Kinder, die bisher – weitgehend (vgl. E. 5c) – aus dem Elternkonflikt herausgehalten wurden, nicht unnötig belastet werden sollen. Der Vorinstanz ist somit kein Vorwurf zu machen, dass sie ohne Anhörung der Kinder über die Beistandschaft entschieden hat, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Sinn auch nicht wegen Verletzung der Anhörungspflicht aufzuheben ist. Aus denselben Überlegungen erscheint es auch im heutigen Zeitpunkt nicht zwingend, eine Anhörung von B.Y. vorzunehmen, bevor über die Weiterführung der Beistandschaft entschieden wird. Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin ist daher abzuweisen. 4. Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder von X. und Y., A.Y. und B.Y.. Die Vormundschaftsbehörde Z. errichtete für die Knaben mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wobei sie als Mandatsträger F. einsetzte. Am 9. Dezember 2010 beschloss die Vormundschaftsbehörde, die Beistandschaft wieder aufzuheben, wogegen sich Y. vor Bezirksgericht Landquart erfolgreich zur Wehr setzte, hiess das Gericht seine gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Beschwerde doch vollumfänglich gut. X. ihrerseits strebt mit der vorliegenden Berufung die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Landquart an, wobei sie in erster Linie rügt, die Vorinstanz habe eine einseitige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen. Unter diesen Um-
Seite 22 — 41 ständen ist nachfolgend als Erstes auf die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz einzugehen. a/aa. In Erwägung 4a des angefochtenen Urteils hielt das Bezirksgericht Landquart fest, ursprünglich habe die Kindsmutter die Hilfe der Vormundschaftsbehörde gesucht. Sie habe ihren Antrag auf Errichtung der Beistandschaft aber zurückgezogen, nachdem der Kindsvater ebenfalls den Beizug eines Beistands verlangt habe. Allein dieses Vorgehen zeige die Notwendigkeit der Errichtung einer Beistandschaft. a/bb. Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass diese Darstellung den Eindruck erweckt, der Rückzug des Antrags auf Errichtung einer Beistandschaft durch die Kindsmutter sei eine Reaktion auf ein gleichlautendes Gesuch des Kindsvaters gewesen. Dies trifft wohl nicht zu. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass X. offenbar nicht mehr an den Nutzen einer Beistandschaft glaubte, nachdem die Vormundschaftsbehörde selbst diesen angezweifelt hatte (vgl. act. IV/10, IV/12). Im Übrigen muss der Errichtung einer Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls zu Grunde liegen (vgl. E. 5 nachfolgend), worauf allein aus der Tatsache des Rückzugs des Gesuchs durch die Kindsmutter entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres geschlossen werden kann. b/aa. Im Weiteren äusserte sich die Vorinstanz in Erwägung 4c des angefochtenen Urteils zum Umstand, dass X. am 4. August 2010 gegen Y. Strafanzeige eingereicht hatte, weil dieser die gemeinsamen, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Kinder A.Y. und B.Y. entgegen einer schriftlichen Vereinbarung nicht am 3. August 2010, sondern erst am 8. August 2010 der Mutter aus den Ferien übergab. Das Gericht führt aus, X. habe dies getan, obwohl schriftliche Anzeigen erfolgt seien. Die Verlängerung dieser Ferien sei anlässlich einer Sitzung der Kindseltern mit F. behandelt worden, welche X. nach eigenen Worten "völlig aufgelöst und fluchtartig" verlassen habe. Nach Aussage des Beistands sei dies gewesen, weil zwischen den Eltern keinerlei vernünftige Kommunikation möglich gewesen sei. Dass man auf diese Umstände mit einer Strafanzeige reagiere, sei nur schwer verständlich, habe sich die Kindsmutter doch objektiv betrachtet keine Sorgen um das Wohl ihrer Kinder machen müssen. Diese seien beim Vater jeweils ebensogut aufgehoben wie bei der Mutter, was die Vormundschaftsbehörde ebenso bestätige wie die Kindseltern selbst. b/bb. Betrachtet man die Geschehnisse rund um die Planung und Durchführung der Sommerferien 2010, erscheint der Einwand der Berufungsklägerin, die Vorin-
Seite 23 — 41 stanz habe die Ereignisse rund um die Strafanzeige nicht genügend ausgeleuchtet und sei ihrer Verpflichtung, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen, nachvollziehbar. Die Ferienregelung für das Jahr 2010 wurde am 12. Januar 2010 anlässlich einer Besprechung zwischen den Kindseltern und dem Beistand getroffen. Dabei wurde vereinbart – und vom Beistand mit Schreiben vom 13. Januar 2010 (act. IV/25) schriftlich bestätigt – dass Y. die Kinder vom 31. Juli 2010 bis 3. August 2010 zu sich auf Besuch nimmt. Offenbar trafen nun der Kindsvater und der Beistand anlässlich einer gemeinsamen Sitzung vom 9. Juni 2010 davon abweichend die Abmachung, dass Y. die Kinder bis am 8. August 2010 in die Ferien nehmen sollte (vgl. act. III/10, S. 1; act. III/11, S. 3 f.). X. gibt an, von dieser Änderung keine Kenntnis gehabt zu haben, was nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. So hatte sie die Sitzung vom 9. Juni 2010 zum Zeitpunkt, als der Beistand mit dem Kindsvater die Änderung besprach, nach eigenen Angaben bereits verlassen, aus der Sicht des Beistands übrigens aus nachvollziehbaren Gründen. Jedenfalls aber konnte auch der Beistand nicht mehr mit Sicherheit sagen, dass die Genannte beim Gespräch über die Dauer des Ferienaufenthalts noch anwesend war (act. III/11, S. 3). Ein Protokoll über die fragliche Besprechung wurde zwar erstellt, das Ende der Sommerferien der Kinder mit dem Vater darin indes nicht thematisiert (act. IV/29). Der Beistand und Y. waren offenbar übereingekommen, dass der Letztgenannte die Kindsmutter über die Ferienverlängerung hätte benachrichtigen sollen (vgl. act. III/10, S. 2; act. III/11, S. 4). Dies tat er auch, allerdings nicht rechtzeitig. So informierte er X. – wohl um einen offenen Konflikt bei der Übernahme der Kinder am 31. Juli 2010 zu vermeiden – über das Ferienende weder vor noch bei der erwähnten Übernahme (vgl. act. IV/41, Ferienbericht S. 1), sondern erst mit einem eingeschriebenen Brief, der das Datum vom 30. Juli 2010 trägt, nach Angaben von Y. aber erst am 31. Juli 2010 versandt wurde (act. III/10, S. 2). Der Brief ging X. gemäss ihren Aussagen am 3. August 2010 zu, wobei ihr das Schreiben einen Tag zuvor, am 2. August 2010, zusätzlich noch per E-Mail übermittelt worden war (vgl. act. III/11, S. 5). In diesem Sinn hatte X. im Zeitpunkt der Erhebung der Strafanzeige am 4. August 2010 zwar Kenntnis davon, dass sich die Kinder beim Vater am G. befanden. Fakt ist aber, dass die Verlängerung der Ferien nicht der gemeinsamen Vereinbarung vom 12. Januar 2010 entsprach. In diesem Sinn gelangte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zum Schluss, dass Y. objektiv betrachtet die Kinder entgegen der gemeinsamen Vereinbarung über den 3. August 2010 bei sich behalten und damit die schriftliche Vereinbarung vorsätzlich missachtet habe. Letztlich wurde das Verfahren infolge eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB eingestellt (vgl. die Einstellungsverfügung
Seite 24 — 41 der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. März 2011, Akten Vorinstanz, Pli Korrespondenz). Hinzu tritt der Umstand, dass die Kindsmutter für A.Y., bei dem eine Ohrenentzündung aufgetreten war, auf den 3. August 2010 einen Arzttermin vereinbart hatte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich X. deswegen in Sorge befand, zumal der Kindsvater diese Sorge zwar ernst nahm und mit A.Y. in H. einen Arzt besuchte, die Mutter darüber aber nicht orientierte. Die Information über die Arztkonsultation erhielt X. vom Beistand per E-Mail am 3. August 2010, um 17 Uhr (Akten Berufungsklägerin, act. 3), wobei sie die Nachricht nach eigenen Angaben erst am 5. August 2010 zur Kenntnis nahm. Die Berücksichtigung dieser Umstände – das Zurückbehalten der Kinder entgegen der ursprünglichen Abmachung und ohne genügende rechtzeitige Mitteilung an die Mutter, auch was die Arztkonsultation betrifft – lässt das Verhalten von X. nun doch in etwas anderem Licht erscheinen, als von der Vorinstanz dargestellt. c/aa. In Erwägung 4d des angefochtenen Urteils befasste sich das Bezirksgericht Landquart mit der Frage der Kommunikation unter den Kindseltern, die sich nach Darstellung des Gerichts als eher dürftig, unnötig kompliziert und oft geprägt von Drohungen gestaltet. Die Berufungsklägerin macht geltend, es werde einseitig das Bild vermittelt, dass allein sie für die schwierige Kommunikation verantwortlich sei. c/bb. Diese Kritik erweist sich lediglich teilweise als berechtigt, verweist die Vorinstanz doch in weiten Teilen auf das problematische Kommunikationsverhalten beider Elternteile. Auch ist nicht zu übersehen, dass X. beispielsweise in ihrem Schreiben an den Beistand vom 21. Juni 2010 (act. IV/31) tatsächlich angab, keine Mails von Y. mehr direkt zu beantworten, und dass sie auch gemeinsame Gespräche ablehnt, obwohl vom Beistand Frau I. von der Fachstelle familienergänzende Kinderbetreuung Chur beigezogen worden war, damit X. in diesen Gesprächen nicht allein als Frau anwesend sein musste (vgl. act. IV/47). Gleichzeitig ist der Berufungsklägerin Recht zu geben, dass im vorinstanzlichen Urteil kaum zum Ausdruck kommt, dass der Vater die langjährigen Kommunikationsschwierigkeiten durchaus mitzuverantworten hat. So geht aus den Akten beispielsweise hervor, dass er bei der Rückgabe der Kinder jeweils das Gespräch verweigert (vgl. act. IV/26, IV/27, IV/29, IV/31). Zudem ist es ihm klar vorzuwerfen, dass er die Information über die Arztkonsultation in H. (vgl. E. 4b/bb vorstehend) lediglich dem Beistand, nicht aber der Kindsmutter selbst zukommen liess (vgl. act. 3). d/aa. In Erwägung 4e des angefochtenen Urteils kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass in den Verhaltensweisen der Kindsmutter eine gesunde Flexi-
Seite 25 — 41 bilität nicht auszumachen sei. Die Berufungsklägerin rügt auch diesbezüglich eine einseitige Darstellung der Sachlage. In der Tat fällt auf, dass das Bezirksgericht Landquart hauptsächlich auf das Verhalten von X. Bezug nimmt. Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dass beide Elternteile eine sture Haltung an den Tag legen und nicht in erster Linie die für das Wohl der Kinder beste Lösung suchen würden. Dabei handelt es sich um eine Einschätzung, die von der Berufungsinstanz geteilt wird. d/bb. X. liess im Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft vom 10. September 2010 festhalten, dass sie künftig den Ferienmonat Juli vollständig für sich beanspruchen und keine Kompromisse mehr eingehen werde (act. IV/42, S. 3). Nach Angaben der Kindsmutter handelt es sich bei den Juli-Ferien in H. um die einzige Möglichkeit, mit ihren Eltern und ihrer Schwester Ferien zu machen (vgl. das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, act. A.2, S. 4), was für sie mit einer Entlastung bei der Betreuung der Kinder, namentlich des behinderten Sohnes A.Y., verbunden ist (vgl. act. I/3, S. 9). Sie hat in diesem Sinn gute Gründe, den Ferienmonat Juli für ihre eigenen Ferien mit den Kindern zu beanspruchen. Gleichzeitig ist nicht zu übersehen, dass ihre Haltung unbestreitbar kompromisslos ist und die Interessen des Kindsvaters, der mit seinen Kindern ebenfalls im Juli Ferien am G. verbringen möchte, völlig ignoriert, zumal sie offensichtlich auch eine alternierende Lösung ablehnt. d/cc. Die Haltung des Kindsvaters in Bezug auf die Festlegung der Ferien erweist sich nun allerdings ebenfalls als problematisch. Er war in früheren Jahren offenkundig nicht bereit, seine Ferien mit den Kindern anfangs Jahr verbindlich zu planen. Zwar bringt auch er nachvollziehbare Gründe für dieses Verhalten vor, muss er doch als Geschäftsführer Rücksicht auf die Ferienplanung seiner Mitarbeitenden, die jeweils erst Ende Februar vorliegt, nehmen (vgl. Berufungsantwort, S. 10, bzw. E. 5b/cc). Trotzdem ist fraglich, ob es im Interesse der Kinder sowie einer konfliktvermeidenden verbindlichen Planung nicht möglich wäre, die eigenen Ferien zumindest alle zwei Jahre bereits anfangs Jahr festzulegen. Im Weiteren fällt auf, dass es dem Kindsvater offenbar Mühe bereitete, sich an die gemeinsam vereinbarte Ferienregelung für das Jahr 2010 zu halten. So wurde in Bezug auf die Herbstferien 2010 im Schreiben des Beistands vom 13. Januar 2010 – das die Ergebnisse der Besprechung vom 12. Januar 2010 zusammenfasste – festgehalten, dass die Kinder die Zeit vom 8. Oktober 2010 bis 24. Oktober 2010 beim Vater verbringen würden (act. IV/25). Später wurde dies dann offenbar wieder in Frage gestellt, geht aus dem Schreiben von F. vom 15. Juni 2010 doch hervor, dass der Vater die Kinder zwar ab dem 8. Oktober 2010, aber nur noch für eine Woche,
Seite 26 — 41 zu sich nehmen wollte (act. IV/29). Zwar brachte Y. in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 (act. IV/44) vor, es sei von Anfang an klar gewesen, dass er die Kinder nur während einer der beiden genannten Wochen nehme; er habe bloss zunächst noch abklären müssen, welche. Tatsache ist aber auch, dass er gegen die aus seiner Sicht falsche Wiedergabe des Besprochenen im Schreiben des Beistands vom 13. Januar 2010 nicht opponierte. Trotz entsprechender Intervention des Beistands war er sodann offensichtlich nicht bereit, eine Lösung zu finden, um die Knaben im Herbst 2010 für zwei Wochen zu sich zu nehmen, so dass die Kindsmutter entsprechend umdisponieren musste (vgl. act. IV/36 sowie das Schreiben des Beistands vom 18. August 2010, act. IV/37). Auch dass X. die Abmachung zwischen dem Beistand und Y. betreffend Verlängerung der Sommerferien im Schreiben vom 15. Juni 2010 nicht mitgeteilt wurde (vgl. E. 4b/bb), lag offenbar zu einem guten Teil daran, dass Y. selbst erst kurzfristig wusste, ob eine Verlängerung überhaupt möglich war (vgl. act. IV/55 u. IV/58, jeweils Frage 3). Dass die Ferienplanung unter diesen Umständen auch seitens des Vaters problematische Züge aufweist, liegt auf der Hand. e/aa. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Kritik der Berufungsklägerin hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil teilweise als berechtigt erweist. In der Tat befasste sich die Vorinstanz fast ausschliesslich mit dem Verhalten der Mutter und schob ihr damit die Hauptverantwortung für die gegenwärtige Situation zu, ohne näher darauf einzugehen, dass auch der Vater seinen Teil zum Konflikt beigetragen hat. Zudem geht aus den Akten zwar hervor, dass X. der Beistandschaft schon von Beginn weg skeptisch gegen-überstand (vgl. act. IV/18). Gerade die Umstände, die zur Strafanzeige führten, zeigen aber auf, dass die im Aufhebungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 (act. IV/52) erwähnte Weigerung der Mutter zur Zusammenarbeit mit dem gegenwärtigen Amtsträger wohl hauptsächlich eine Reaktion auf die Vorfälle im August 2010 war, und dass ihr Vorwurf, der Beistand handle unprofessionell bzw. nicht neutral, nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Inbesondere das Vorgehen von F. betreffend die Regelung der Sommerferien 2010 erscheint ziemlich unglücklich. Wie in Erwägung 4b/bb erwähnt, wurde im Januar 2010 unter den Parteien eine Ferienregelung getroffen und schriftlich bestätigt. Statt – was bei den konkreten Verhältnissen notwendig gewesen wäre, um die Situation zu beruhigen – auf der Einhaltung dieser Regelung zu beharren, bot der Beistand anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 2010 offenbar Hand dafür, die Ferien des Kindsvaters zu verlängern, was der Mutter indes nicht kommuniziert und vom Beistand namentlich auch in dem über die fragliche Sitzung erstellten Protokoll nicht erwähnt wurde. Vielmehr beschränkte
Seite 27 — 41 sich F. offenbar darauf, den Vater zu einer entsprechenden Mitteilung an die Mutter zu verpflichten (vgl. act. IV/58), was unter den gegebenen Umständen als klar ungenügend erscheint, zumal X. in ihrem Schreiben an den Beistand vom 21. Juni 2010 (act. IV/31) explizit auf der im Januar 2010 getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Sommerferien beharrte. Fraglich erscheint auch, weshalb der Beistand in der akuten Situation anfangs August 2010 nur Hand zu einem Gespräch mit X. persönlich bot, nicht aber zu einem solchen mit ihr und ihrer Rechtsvertreterin (vgl. act. III/11, S. 4; act. IV/47), ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Strafanzeige dadurch hätte vermieden werden können. Auch das Verhalten von F. in Bezug auf die Herbstferien 2010 wirft gewisse Fragen auf, ist doch entweder davon auszugehen, dass er die am 12. Januar 2010 getroffene Regelung im entsprechenden Bestätigungsschreiben nicht korrekt wiedergab, oder aber davon, dass er das Besprochene zwar korrekt festhielt, jedoch nicht mit genügender Konsequenz auf der Einhaltung der Ferienregelung beharrte (vgl. E. 4d/cc). e/bb. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Amtsführung des Beistands geht, sondern um die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer Beistandschaft als solche. Unabhängig davon, ob Gründe für einen Vertrauensverlust in den gegenwärtigen Amtsträger vorliegen, ist einzig relevant, ob die Weiterführung der Massnahme erforderlich und geeignet ist, um eine Kindswohlgefährdung abzuwenden. In diesem Sinn ist nachfolgend die Frage des Kindeswohls näher zu betrachten. 5a. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen, ist entweder eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 f. ZGB), die elterliche Obhut aufzuheben (Art. 310 ZGB) oder – als ultima ratio – die elterliche Sorge zu entziehen (Art. 311 f. ZGB; vgl. Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 307 ZGB). Die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 307 ZGB).
Seite 28 — 41 Eine Überwachung des Besuchsrechts ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). Es muss die erhebliche Gefahr bestehen, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des Anspruchs zu ernsthaften Schwierigkeiten kommt (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 176, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eine punktuelle Gefährdung, die darin bestehen kann, dass aufgrund des Scheidungsprozesses oder ähnlicher Anhaltspunkte mit Schwierigkeiten beim persönlichen Verkehr zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2000, 5C.151/2000, E. 3b, m.w.H.). b/aa. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, ob das Wohl der Kinder A.Y. und B.Y. gefährdet sei. Die Vormundschaftsbehörde habe ihrerseits festgehalten, dass keine Gefährdung bestehe. Im Beschwerdeverfahren habe die Kindsmutter aufgezeigt, dass es den Knaben an nichts fehle. Der elterliche Konflikt werde nicht unmittelbar über die Kinder ausgetragen. Diese würden nicht manipuliert oder in einen Loyalitätskonflikt gezogen. Sie hätten keine Kenntnisse von der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Kindseltern. Ferner sei die Behauptung, dass die Kindsmutter das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters verhindere, wahrheitswidrig. Der Kindsvater könne seine Söhne wie scheidungsrechtlich vereinbart alle 14 Tage zu sich nehmen. Immer anfangs Jahr trage die Mutter im Jahreskalender die Wochenenden des Kindsvaters sowie die Ferien der Kinder ein. Sie halte sich an diesen Plan. Ein einziges Mal habe sie im 2010 ein Wochenende des Kindsvaters für sich beansprucht, nämlich als sie den 40. Geburtstag gefeiert habe. Dafür habe sie ein Ersatzwochenende offeriert. Zudem sei sie flexibel und übergebe die Kinder am Freitag auch bereits nach Schulschluss oder an anderen Orten als in J., wenn dies der Kindsvater rechtzeitig melde. Die Kinder sähen ihren Vater also regelmässig. Es sei vielmehr der Kindsvater, der immer wieder Änderungen wünsche, weil er aus "beruflichen Gründen" keine Zeit habe, die regulären Besuchszeiten einzuhalten. Er habe – zumindest bis zu den Ereignissen im August – teilweise auch immer wieder seine Freundin geschickt, um die Kinder zu holen, weil ihm die Zeit dazu gefehlt habe. Die Kindsmutter verhindere im Übrigen auch nicht, dass der Kindsvater mit den Kindern Ferien verbringen könne. Es sei aber eine Tatsache, dass er seit der Trennung nie von sich aus Ferienwünsche bei der Kindsmutter plaziert habe. Sie habe immer nachgefragt und dann irgendwann eine terminliche Grenze für die Anmeldung von Ferienwünschen für den Sommer gesetzt. Immer erst,
Seite 29 — 41 wenn sie die Sommerferien organisiert gehabt habe, habe der Kindsvater den Wunsch angemeldet, Ende Juli mit den Knaben Ferien zu verbringen. Dabei wisse er genau, dass die Kinder im Juli mit der Kindsmutter in H. in den Ferien seien. Eine Beistandschaft zur Regelung der Ferien brauche es nicht. Es genüge, wenn der Kindsvater anmelde, wann er mit den Kindern in die Ferien möchte. Auch in ihrem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft habe die Kindsmutter deutlich gemacht, dass sie dem Kindsvater sein Besuchs- und Ferienrecht gemäss Scheidungsurteil weiterhin gewähren werde. Eine Beistandschaft bringe den Kindern keinen Nutzen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei vom Umfang her verbindlich geregelt und werde umgesetzt, sofern der Kindsvater die Kinder überhaupt hole oder Ferien mit ihnen verbringe. Diese Verantwortung trage allein der Kindsvater. b/bb. Die Vormundschaftsbehörde Z. verneint in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2011 ebenfalls, dass eine Kindeswohlgefährdung vorhanden ist. Das Scheidungsurteil regle das Besuchs- und Ferienrecht. Nach ihren Kenntnissen würden die Besuchsrechtswochenenden grundsätzlich alle 14 Tage stattfinden. Überdies könne der Kindsvater die ihm zustehenden Ferienwochen mit den Kindern verbringen. Unbestrittenermassen würden die Kinder beim Kindsvater und der Kindsmutter gut betreut. Die Kinder machten in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung unbestrittenermassen gute Fortschritte. Sie gingen gerne zum Kindsvater in die Besuchswochenenden, welche regelmässig stattfinden würden, und kehrten jeweils gerne zur Kindsmutter zurück. Die Frage, bei wem sie den Monat Juli verbringen, sei im Scheidungsurteil nicht konkret geregelt worden, sei aber jedes Jahr wieder Streitpunkt zwischen den Kindseltern. Die Kinder würden in die Streitigkeiten aber nicht einbezogen und soweit ersichtlich auch nicht entsprechend instrumentalisiert. Das Kindswohl sei folglich nicht gefährdet, weshalb eine Kindesschutzmassnahme nicht notwendig sei. Es sei zwar unbestritten, dass ein massiver nachehelicher Konflikt zwischen den Kindseltern bestehe, doch sei ein solcher Konflikt nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Kindswohlgefährdung. Es bestehe kein Anspruch auf Errichtung oder Beibehaltung einer Massnahme, wenn keine Kindswohlgefährdung vorliege. Auch dass die Beistandschaft dem Vater einen Vorteil bringe, begründe die Notwendigkeit einer Kindesschutzmassnahme nicht. b/cc. Im Gegensatz zur Berufungsklägerin und zur Vormundschaftsbehörde Z. geht der Berufungsbeklagte in casu von einer Gefährdung des Kindeswohls aus. Er führt in der Berufungsantwort aus, es sei zutreffend, dass die Vormundschaftsbehörde in ihrem Aufhebungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 festgehalten habe, dass keine unmittelbare Kindeswohlgefährdung bestehe. Eine zumindest mit-
Seite 30 — 41 telbare Gefährdung des Kindswohles könne aufgrund der bekannten Gesamtumstände allerdings nicht verneint werden. Das Kantonsgericht habe im Entscheid ZK1 10 16 ohnehin ausgeführt, eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts solle immer dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr bestehe, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts durch den von der elterlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Solche Schwierigkeiten seien in der Regel als Gefährdung des Kindeswohls zu betrachten, die eine Beistandschaft rechtfertigen würden. Die im Recht liegenden Akten sprächen bezüglich der Schwierigkeiten des Berufungsbeklagten bei der Wahrnehmung seiner Rechte für sich. Die Berufungsklägerin versuche, die bestehenden elterlichen Konflikte dem Berufungsbeklagten anzulasten, was nicht den Gegebenheiten entspreche. Vielmehr lehne die Berufungsklägerin die Vorschläge des Berufungsbeklagten grossmehrheitlich ab. Die Beistandschaft sei denn auch angesichts der Verweigerungshaltung der Kindsmutter aufgehoben worden. Wenn jene schon der Ansicht sei, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei und sie dem Berufungsbeklagten das Besuchs- und Ferienrecht nicht verweigere, sei nicht einzusehen, weshalb sie sich gegen eine Beistandschaft so auflehne, würde sich ja gar nichts ändern und hätte sie ja nichts zu befürchten. Die Opponierung gegen die Beibehaltung des Beistands stehe jedoch unter anderem in direktem Zusammenhang mit der Absicht, wieder selber entscheiden zu können, wann die Ferien zu beziehen und wann die entfallenen Besuchsrechtswochenenden nachzuholen seien. Dass die Berufungsklägerin immer anfangs Jahr die Ferien eintrage, sei korrekt, führe aber gerade zu den Konfliktsituationen im Sommer. Es sei relativ einfach, sich an einen selbst erstellten Jahreskalender zu halten und dem Berufungsbeklagten Fristen für die Bekanntgabe der Ferien anzusetzen, im Wissen darum, dass dieser die Ferientermine als Geschäftsführer einer KMU erst Ende Februar/anfangs März eines jeden Jahres bestimmen und bekanntgeben könne. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten nämlich sämtliche Mitarbeiter ihre Ferien einzugeben, und der Berufungsbeklagte könne sich nicht jedes Jahr über deren Wünsche hinwegsetzen. Hinzu komme, dass entweder der Betriebsleiter oder der Berufungsbeklagte ortsanwesend sein müssten und man dem Betriebsleiter, welcher selbst Kleinkinder habe, die Ferien nicht immer vorschreiben könne. Die Berufungsklägerin übersehe, dass der Berufungsbeklagte eine soziale Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern innehabe und die hoheitliche Bekanntgabe der Ferien nicht mehr zeitgemäss sei. Da die Kindsmutter trotz Kenntnis dieser Situation von sich aus bereits anfangs Jahr seine Ferien mit den Kindern bestimme, könne er in der Folge gar nicht mehr reagieren. Vor diesem Hintergrund sei es auch absurd, zu behaupten, er wolle gar keine Ferien mit den Kindern verbringen oder hole diese
Seite 31 — 41 an Besuchswochenenden nicht immer ab. Im Übrigen habe er ebenfalls ein Anrecht, mit den Kindern Ende Juli die Ferien zu geniessen. Das Ferienhaus am G. gehöre seinem Vater und werde von mehreren Familienmitgliedern benutzt. Er könne sich auch hier nicht in den Vordergrund stellen und Ansprüche geltend machen; die Benutzungstermine würden familienintern abgesprochen. Die Berufungsklägerin solle sich dies vor Augen halten und nicht stur darauf beharren, den Ferienmonat Juli inskünftig für sich zu beanspruchen und keine Kompromisse mehr einzugehen. Sogar anlässlich der Hauptverhandlung habe die Berufungsklägerin vom bereits mehrfach geäusserten Vorschlag des Berufungsbeklagten, die Sommerferien betreffend Ende Juli alternierend zu gestalten, partout nichts wissen wollen. Diese Verweigerungshaltung sei absolut unverständlich und führe leider ab und an dazu, dass die Kinder gar nicht erst ihre Sommerferien am G. verbringen können. Der Berufungsklägerin gehe es einzig und allein darum, die Zügel selbst in der Hand zu haben und über alles bestimmen zu können. Die eigenen Ansagen durchzusetzen stehe über dem Kindeswohl. Die Tatsache, wonach die Berufungsklägerin die Kinder an ihrem 40. Geburtstag für sich beansprucht habe, treffe zu und dies sei für den Berufungsbeklagten selbstverständlich. Es sei ihm jedoch in der Folge diskussionslos ein Ersatzwochenende aufgezwungen worden. Zudem verschweige die Berufungsklägerin, dass sie dem Berufungsbeklagten die Kinder zu seinem 40. Geburtstag, zum 93. Geburtstag der Urgrossmutter sowie an zwei Stunden über Ostern vorenthalten habe. Die neuen Aktenstücke würden nun tatsächlich bestätigen, dass die Berufungsklägerin neuerdings plötzlich bereit sei, die Wünsche des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen und in ihre Planung einfliessen zu lassen. Allerdings sei dies nicht glaubhaft, sondern vielmehr ein cleverer Schachzug und zur Begründung der Berufung vorgeschoben. c. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht damit auseinandergesetzt habe, ob das Wohl der Kinder A.Y. und B.Y. gefährdet sei, trifft nicht zu. So wird im Urteil des Bezirksgerichts Landquart festgehalten, dass die Besuchsrechtsüberwachung anzuordnen sei, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten seien (E. 3 des angefochtenen Urteils), wobei die Vorinstanz in der Folge verschiedene Geschehnisse und Gegebenheiten anführt, die die Beistandschaft aus ihrer Sicht als unverzichtbar erscheinen lassen (E. 4). Das Gericht geht damit implizit zweifellos auf die Frage der Kindeswohlgefährdung ein. Schliesslich brachte es mit der Feststellung, dass sich die Situation zwischen den Eltern seit Errichtung der Beistandschaft nicht verbessert habe (E. 6), deutlich zum Ausdruck,
Seite 32 — 41 dass von einer anhaltenden Gefährdung des Kindeswohl ausgegangen wird. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: c/aa. Es erscheint klar, dass die Gefährdung des Kindeswohls vorliegend nicht darin liegt, dass die beiden Knaben von einem der beiden Elternteile nicht kindsund bedürfnisgerecht betreut werden (vgl. act. IV/52, S. 2). Auch steht fest, dass der Vater die Wochenendbesuche regelmässig ausüben kann und dass die Mutter das Ferienbesuchsrecht grundsätzlich anerkennt; strittig ist bei Letzterem in erster Linie der Zeitpunkt im Sommer. Im Weiteren scheint es, dass die Kinder weitgehend aus den Streitereien herausgehalten und weder in Loyalitätskonflikte einbezogen noch instrumentalisiert werden. In diesem Sinn sah die Vormundschaftsbehörde denn auch lange Zeit keinen Handlungsbedarf. Zwar bestanden bereits im Frühjahr 2006 Probleme mit dem Besuchsrecht, so dass mit beiden Elternteilen Gespräche geführt wurden (act. IV/2 u. IV/3). Noch im Juni 2009 wurde von der Vormundschaftsbehörde indes festgestellt, dass die Gespräche mit den Kindseltern grosse Zweifel aufkommen liessen, dass ein Beistand in der derzeitigen Konstellation von Nutzen sein könne. Das Ziel, eine Verbesserung der Besuchs- und Feriensituation herbeizuführen, könne unter den gegenwärtigen Umständen mit einer Beistandschaft nicht erreicht werden. Aufgrund der jetzigen Sachlage sehe die Behörde keine eigentliche Gefährdung des Kindswohls und keine Notwendigkeit, eine Besuchsrechtsregelung aufzustellen bzw. eine Beistandschaft anzuordnen (act. IV/13). Im Herbst 2009 wurde die Situation dann aber augenscheinlich anders beurteilt; dies, nachdem der Elternkonflikt dazu geführt hatte, dass der Kindsvater das Ferienrecht im Sommer nicht ausüben konnte und die Kinder sechs Wochen lang nicht sah. Offenbar hatte Y. X. den Wunsch, die letzte Woche im Juli 2009 mit seinen Kindern zu verbringen, aufgrund der Ferienregelung in seiner Firma erst anfangs März 2009 mitgeteilt, worauf die Mutter sich auf die nicht fristgerechte Anmeldung der Ferienwoche berief und durch ihre Rechtsvertreterin kundgeben liess, die betreffende Woche sei bereits verplant, da sie A.Y. in ein Ferienlager des Schulheims angemeldet habe (act. IV/8, S. 1). Nach Angaben des Vaters rief er dann in der letzten Juli-Woche ins Schulheim an, um nachzufragen, ob er einen Tag ins Lager kommen und A.Y. sehen könne. Daraufhin teilte man ihm mit, dass erstens das Schullager bereits vorbei und A.Y. zweitens gar nie angemeldet gewesen sei (act. IV/16). Wie es letztlich zu diesem langen Kontaktunterbruch im Sommer 2009 kam – anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung machte die Rechtsvertreterin einen Übermittlungsfehler ihrer Klientin dafür verantwortlich, dass Y. mitgeteilt wurde, A.Y. befinde sich in der letzten Juliwoche im Ferienlager
Seite 33 — 41 (vgl. das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, act. A.2, S. 2 unten), wobei X. selbst Y. ebenfalls mitgeteilt hatte, dass die letzte Juliwoche verplant sei (act. IV/8, Mail vom 18. März 2009) – kann vorliegend offen gelassen werden. Es steht jedenfalls fest, dass die Voraussetzungen für eine Beistandschaft und damit auch das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung von der Vormundschaftsbehörde Z. in ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2009 ausdrücklich bejaht wurden. Die Behörde hielt fest, die Fronten zwischen den Kindseltern seien sehr verhärtet. Aufgrund dieser Situation werde der Elternkonflikt über die beiden Kinder ausgetragen, indem diese beispielsweise mit ungenügender oder unangemessener Ausstattung versehen würden oder sich kein für die Kinder wichtiger berechenbarer Besuchsund Ferienrhythmus einstellen könne. Die Vormundschaftsbehörde Z. wolle aufgrund der jahrelang äusserst angespannten Situation einen Beitrag zur Beruhigung leisten, indem sie eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordne. Hauptanliegen im Sinne des Kindeswohls sei die Erstellung eines tragfähigen Besuchskonzepts (Wochenenden und Ferien) sowie einer konstruktiven Kommunikation zwischen den Kindseltern (act. IV/20). c/bb. Wie aus den Berichten des Beistands (vgl. die Schreiben von F. vom 13. Januar 2010 [act. IV/25], vom 5. Mai 2010 [act. IV/27] und vom 15. Juni 2010 [act. IV/29] sowie den Bericht vom 19. Oktober 2010 [act. IV/47]) wie auch aus einer Besprechungsnotiz der Vormundschaftsbehörde vom 26. August 2010 (act. IV/38) hervorgeht, ist es nun nicht so, dass sich die Situation bis im Herbst 2010 verbessert hätte. Im Gegenteil, als Folge der Geschehnisse rund um die Strafanzeige von X. gegen Y. ist eher von einer Verschlechterung auszugehen. Es ist aktenkundig, dass zwischen den Eltern nach wie vor erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestehen und die Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten führt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Ferienplanung, sondern auch hinsichtlich der Übergabe der Kinder an den Besuchsrechtswochenenden, die offenbar häufig ohne Kontakte unter den Eltern, jedenfalls aber ohne einen vernünftigen Austausch über die Geschehnisse am Wochenende oder den Gesundheitszustand der Kinder stattfindet. Die Unfähigkeit der Eltern zu einer direkten Kommunikation und zum Finden tragfähiger Lösungen für die Festsetzung der Ferien oder im Kindeswohl liegender Modalitäten betreffend Zeitpunkt und Ort der Übergabe besteht fort. Zudem sind die Kinder über den Streit betreffend ihre Ausrüstung an den Besuchsrechtswochenenden (Kleider, Skis oder Velos) unmittelbar in den Konflikt involviert. Dass unter diesen Umständen zumindest eine punktuelle bzw. mittelbare Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist – die sich mit zunehmendem Alter bzw. zunehmender Wahrnehmungsfähigkeit der Kinder noch ver-
Seite 34 — 41 stärken dürfte –, ist nicht zu übersehen. Kinder leiden erfahrungsgemäss unter Spannungen zwischen den Eltern. Zudem ist unbestritten, dass andauernde Auseinandersetzungen unter den Eltern eine erhebliche Gefährdung des seelischen Wohls eines Kindes mit sich bringen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2000, 5C.151/2000, E. 3b, m.w.H.). c/cc. Wesentlich erscheint vorliegend aber auch, dass die Beteiligten selbst eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausschliessen können. So geht aus den Akten hervor, dass der Kindsvater bereits im April 2009 gegenüber der Vormundschaftsbehörde festhielt, es werde versucht, die Kinder aus den Gehässigkeiten und Sticheleien bei Mail- und SMS-Verkehr herauszuhalten, was teilweise auch gelinge. Trotzdem glaube er, dass sie von der Situation betroffen seien und darunter leiden würden (act. IV/8, S. 1). Auch der Beistand hatte bereits im Brief vom 13. Januar 2010 (act. IV/25) die Frage nach den langfristigen Auswirkungen der Elternkonflikte auf die Kinder aufgeworfen. In seinem Schreiben vom 15. Juni 2010 erachtete er es sodann – nachdem bei B.Y. nach den Besuchswochenenden Kopfschmerzen aufgetreten waren – als nicht ausgeschlossen, dass das Kind sich in einer seelischen Not befinde und auf seine Art reagiere. Dem Kind sei nicht entgangen, dass seine Eltern sich auf einer Ebene begegnen würden, die bedingt durch die Situation nicht erfreulich sei. Für ihn sei es ein schwerwiegendes Zeichen eines Leidens, dem das Kind ausgesetzt sei (act. IV/29). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sogar die Vormundschaftsbehörde Z. in ihrem Aufhebungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 festhielt, es sei im jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, inwiefern sich die zutiefst belastete und belastende Kommunikation zwischen den Kindseltern längerfristig auf die Entwicklung der beiden Knaben auswirken werde (act. IV/52). In diesem Sinn argumentiert die genannte Behörde widersprüchlich, wenn sie trotz unveränderter Konfliktsituation seit Anordnung der Beistandschaft eine relevante Kindeswohlgefährdung verneint. Zudem nimmt sie damit keine Rücksicht darauf, dass mit einer Intervention nicht abgewartet werden muss, bis eine hochgradige Kindswohlgefährdung vorliegt, sondern dass der Kindesschutz auch der Prävention dient und daher vorausschauendes Handeln verlangt (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 307 ZGB). d. Zusammenfassend steht fest, dass vorliegend erhebliche Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts bestehen, die das Kindeswohl zumindest punktuell gefährden. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Beistandschaft die geeignete Massnahme ist, um dieser Gefährdung zu begegnen.
Seite 35 — 41 6a/aa. Nach Art. 308 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde, sofern es die Verhältnisse erfordern, dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet; die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). a/bb. Werden dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anzuordnenden Stelle präzise festzulegen, wobei der Beistand zu allen geeigneten Vorkehrungen befugt ist (Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 308 ZGB). Die in Art. 308 Abs. 2 ZGB genannte Besuchsrechtsüberwachung bildet einen praktisch bedeutsamen Aspekt zur Bewältigung der Scheidung der Eltern. Sie ist, wie bereits erwähnt, anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder vormundschaftsbehördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden. Für den Erfolg ist eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten notwendig (Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). Grundsätzlich hat der Besuchsrechtsbeistand die Aufgabe, zwischen divergierenden Interessen oder Gefühlsentladungen zu vermitteln (Biderbost, a.a.O., S. 314). Er hat aber auch das Recht und die Pflicht, innerhalb des Rahmens der festgelegten Besuchsordnung Differenzen oder Unklarheiten zu bereinigen. In diesen Grenzen hat er unter Berücksichtigung des Kindeswohls freie Hand. Dem Beistand stehen in diesem Sinn gewisse Eigenkompetenzen zu. Er ist zu all dem befugt, was weder an der Art noch an der Häufigkeit und Dauer des Anspruchs rüttelt, wobei sich in diesem Rahmen alle Betroffenen seinen Anordnungen zu unterziehen haben. Der Beistand kann also bspw. die Übergabemodalitäten festlegen. Ebenso kann er Termine bestimmen, wo nur Dauer und Häufigkeit feststehen (Zeitpunkt der Ferien, Aufteilung des zweiwöchigen Wochenendrhythmus etc.). Der Beistand kann den besuchsberechtigten und u.U. auch den besuchsrechtsverpflichteten Elternteil überdies dazu anhalten, die Besuchsmöglichkeiten jeweils
Seite 36 — 41 zu einem bestimmten Zeitpunkt im voraus anzuzeigen bzw. abzumachen, wenn kein fixer Ablaufkalender bestimmt oder vereinbart ist. Sodann darf der Beistand den Beteiligten Weisungen erteilen, wenn es um Aktivitäten während der Besuche geht. Es kommt in solchen Situationen nämlich häufig zu einem an die Adresse des Expartners gerichteten Boykott, indem dem Kind etwa die entsprechende Ausrüstung nicht mitgegeben wird, was den geplanten Ausflug verhindert. Wo solches absehbar ist, hat der Beistand entsprechende Weisungen zu erteilen und im Übrigen beratend darauf hinzuwirken, dass solche Zwängereien aus eigenem Antrieb aufhören. Ferner ist der Beistand befugt, Ersatzlösungen vorzusehen und Nachholbedingungen für einen bestimmten Einzelfall festzusetzen, falls der Anspruch einmal nicht ordnungsgemäss wahrgenommen werden kann (Biderbost, a.a.O., S. 317 ff., m.w.H.). Schliesslich kann es im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB zum Auftrag des Beistands gehören, bei der Übergabe des Kindes vor oder nach erfolgtem Besuch als neutrale Drittperson zur Beruhigung bzw. Verhinderung einer Aufwiegelung des Klimas persönlich anwesend zu sein oder sogar die Übergabe ganz zu übernehmen (Biderbost, a.a.O., S. 320). b. Die Vormundschaftsbehörde Z. erhob in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2011 den Einwand der fehlenden Eignung der vorliegenden Beistandschaft. Die Anordnung und Führung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sei grundsätzlich davon abhängig, ob sie mit Blick auf das Wohl des Kindes notwendig, verhältnismässig und wirksam sei. Sofern diese Voraussetzungen vorlägen, sei eine Beistandschaft gerechtfertigt, auch wenn sich ein oder beide Kindseltern der Beistandschaft widersetzten. Die Aufhebung sei aber nicht nur angezeigt, wenn das angestrebte Ziel erreicht worden sei, sondern auch dann, wenn es sich zeige, dass das mit der Massnahme angestrebte Ziel voraussichtlich nicht mehr erreicht werde und keine mit der betreffenden Massnahme abwendbare konkrete Gefährdung des Kindeswohls gegeben sei. Es bestehe bei Kindesschutzmassnahmen keine Erfolgsgarantie. Gerade in diesem Bereich seien dem Einfluss und der Zielerreichung der vormundschaftlichen Organe nicht beeinflussbare Grenzen gesetzt. Deshalb könne auch nicht verlangt werden, dass offensichtlich wirkungslose Massnahmen weitergeführt würden. Solche Massnahmen seien aufzuheben. Vorliegend habe die Beistandschaft von Anfang an einen mediatorischen Charakter gehabt. Sie habe überwiegend darauf abgezielt, die Kommunikation zwischen den Kindseltern zu verbessern und damit einen indirekt positiven Einfluss auf das Familienkonstrukt zu haben. Vom vormundschaftlichen Handeln dürfe aber nicht erwartet werden, dass letztlich ein Erfolg eintrete. Dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage und dies wäre auch nicht realistisch, seien doch die vormundschaftli-
Seite 37 — 41 chen Organe im Kindesschutzrecht äusserst stark auf eine Zusammenarbeit zwischen den Eltern angewiesen. Ohne diese Zusammenarbeit könne kein Erfolg zustande kommen, wodurch eine vormundschaftliche Massnahme wirkungslos werde. In casu verweigere und entziehe sich die Kindsmutter einer Zusammenarbeit mit sämtlichen vormundschaftlichen Organen. Mangels Erreichbarkeit des ursprünglich anvisierten Ziels sei die vorliegende Beistandschaft wirkungslos, ungeeignet und sei – da sie den beiden Kindern keinen Zusatznutzen bringe und nicht der Durchsetzung der Interessen des Kindsvaters zu dienen habe – richtigerweise aufgehoben worden. c/aa. Neben der Gefährdung des Kindeswohls bildet das Erfordernis der Proportionalität der anvisierten Massnahme eine eigenständige Eingriffsvoraussetzung. Verhältnismässigkeit der Massnahme bedeutet, dass diese geeignet und zumutbar sein muss. Unter Eignung ist dabei zu verstehen, dass die Massnahme dazu taugen muss, der Kindeswohlgefährdung beizukommen. Das Erfordernis der Geeignetheit bedeutet aber auch, dass der Eingriff genügend stark ist; eine zu milde Intervention widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale. Zumutbarkeit ihrerseits meint, dass die anvisierte Massnahme dem Grad der Gefährdung bzw. Bedrohung des Kindeswohls zu entsprechen hat, d.h. dass zwischen der Vorkehr und dem erreichbaren Erfolg eine vernünftige Relation besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2000, 5C.151/2000, E. 4a, m.w.H.; Biderbost, a.a.O., S. 191). Die grundsätzliche Eignung einer Beistandschaft bei Elternkonflikten ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Sie hat, wie in Erwägung 6a dargelegt, das Ziel, durch Vermittlung und einseitige Festsetzung von Modalitäten Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen zu vermeiden und die Eltern bei Problemen – in casu in erster Linie beim Aufbau einer konstruktiven Kommunikation – zu unterstützen. In der vorliegenden Situation kann daher nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei einer Besuchsrechtsbeistandschaft um ein grundsätzlich ungeeignetes Institut handelt. c/bb. Zu beachten ist im Weiteren, dass eine Beistandschaft vorliegend nicht allein dem Vater dient, sondern letztlich den Interessen der Kinder. Es trifft zwar zu, dass die blosse Unzufriedenheit des Vaters mit Entscheiden der Mutter, die ihr als Inhaberin