Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 16 30. Oktober 2015 (Mit Urteil 5A_956/2015 vom 07. September 2016 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, in Sachen des Y._____, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 80 I. Sachverhalt A. Y._____, niederländischer Staatsangehöriger, geboren am _____1957 in O.1_____ (O.4_____, Grossbritannien), und X._____, irische Staatsangehörige, geboren am _____1969 in O.2_____ (Dublin, Irland), heirateten am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A._____, geboren am _____1998, B._____, geboren am _____2000, und C._____, geboren am _____2001, hervor. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 26. Januar 2006 gelangte Y._____ an den Kreispräsidenten Klosters. Anlässlich der zweiten Sühneverhandlung vom 7. Juli 2006 wurden die folgenden Rechtsbegehren deponiert: "Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB, evt. gestützt auf Art. 115 ZGB, zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder, A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, seien unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen. 3. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen angemessenen gerichtlich festzusetzenden Betrag, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass der Kläger keiner Vorsorgeeinrichtung angehört. 6. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien während der gesamten Ehe Gütertrennung bestand. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei auf die Klage des Klägers Y._____ wegen Unzuständigkeit des Kreisamtes Klosters nicht einzutreten bzw. es sei die Klage von der Hand zu weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." C. Mit Prozesseingabe vom 31. August 2006 prosequierte Y._____ den Leitschein an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Dabei wurde das Rechtsbegehren mit einer neuen Ziffer 5 ergänzt, welche wie folgt lautete:
Seite 3 — 80 5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten bis 31. Oktober 2013 monatlich CHF 1'000.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zu bezahlen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargetan, der Ehemann werde in O.3_____ nach Aufwand besteuert. Gemäss Veranlagungsverfügung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer vom 23. August 2004 betrage das steuerbare Einkommen Fr. 250'000.-- und das Vermögen Fr. 3'500'000.--. Die Beklagte müsse die Kinder nicht selber betreuen, da diese Aufgabe ein Kindermädchen (Vollzeit) übernehme. Die Beklagte sei daher in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, wie sie dies auch vor der Ehe getan habe. Trotzdem sei der Kläger bereit, ihr für eine Übergangsperiode Fr. 1'000.-- pro Monat zu bezahlen. Da der Kläger in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei, sei festzustellen, dass er keiner Vorsorgeeinrichtung angehöre. Die Parteien hätten mit Ehe- und Erbvertrag vom 20. Mai 1998 Gütertrennung vereinbart. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung entfalle daher und die Beklagte habe keinerlei güterrechtliche Ansprüche auf irgendwelche Vermögenswerte des Klägers. D. Mit Prozessantwort vom 23. Oktober 2006 stellte X._____ die folgenden Anträge: "1. Das Verfahren betreffend Ehescheidung sei nach Art. 21 LugÜ auszusetzen bis die Zuständigkeit des britischen Gerichts feststeht. 2. Im Falle der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos sei die Klage auf Scheidung der Ehe abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Eventualbegehren für den Fall der Gutheissung der Scheidungsklage: 3.1 Auf die Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens des Klägers sei nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos nicht zuständig ist für Anordnungen betreffend die elterliche Sorge und Obhut über die ehelichen Kinder A._____, geboren _____1998, B._____, geboren _____2000, und C._____, geboren _____2001, und betreffend das Verkehrsrecht. 3.2 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder A._____, geboren _____1998, B._____, geboren _____2000, und C._____, geboren _____2001, monatlich im Voraus je CHF 7'750.00 bis zum Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. 3.3 Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten persönlich jährlich CHF 393'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bei Rechtskraft des Scheidungsurteils einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von CHF 4'392'954.00 zu bezahlen.
Seite 4 — 80 3.4 Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 3.5 Eine vom Kläger während der Dauer der Ehe eventuell erworbene Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge sei hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung sei gerichtlich anzuweisen, den noch zu ermittelnden Betrag auf ein auf den Namen der Beklagten lautendes Freizügigkeitskonto zu übertragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie (die Beklagte) habe nach der Hochzeit ihre berufliche Tätigkeit (Schauspielerin und Drehbuchautorin für D._____) im Einvernehmen mit dem Ehemann zugunsten der Familie aufgegeben. Sie und die Kinder hätten mit dem sehr vermögenden Kläger ein sehr luxuriöses Leben genossen. Sie selbst verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen. Ihr Unterhaltsbedarf sei am gelebten Standard zu messen, wobei darauf zu achten sei, dass sie und die Kinder in angemessener Weise am Einkommen und Vermögensertrag des Klägers, der nach ihrem Wissen keine weiteren Unterhaltspflichten mehr habe, teilhaben würden. Der eheliche Standard ergebe sich aus dem von ihr erstellten Budget (Wohnkosten: GBP 68'772, Bekleidung: GBP 32'500, Verpflegung: GBP 24'960, weitere Haushaltsausgaben: GBP 26'816, Auto: GBP 9'600, Schulkosten: GBP 31'260, Sport/Hobby Kinder: GBP 4'700, Weitere Ausgaben Kinder: GBP 32'860, Persönliche Ausgaben Ehefrau: GBP 13'825, Sport, Unterhaltung, Hobbys, Ferien Ehefrau: GBP 70'580, Versicherungen/Sparen: GBP 3'500) und belaufe sich für Ehefrau und Kinder zusammen auf total GBP 319'403 pro Jahr. E. In der Folge fand zunächst eine Teilverhandlung über die Frage der örtlichen (internationalen) Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos statt. Mit Entscheid vom 1. Februar 2007, mitgeteilt am 21. Februar 2007, wurde die von X._____ erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und entschieden, auf die Scheidungsklage des Y._____ einzutreten, dies unter Vorbehalt von Anordnungen bezüglich der Obhut, der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs sowie allfälliger weiterer konkreter Kindesschutzmassnahmen, für welche eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht bestehe. Bejaht wurde die Zuständigkeit hingegen für die Regelung des Kindesunterhalts, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wurde, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 11. Juli 2007 wurde sodann eine weite-
Seite 5 — 80 re Teilverhandlung über das Bestehen eines Scheidungsanspruches seitens des Ehemannes durchgeführt, was das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit gleichentags gefälltem und am 20. Juli 2007 mitgeteiltem Entscheid bejahte. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_523/2007 vom 10. April 2008 ab, worauf der Schriftenwechsel fortgesetzt wurde. F. Mit Replik vom 3. Oktober 2008 stellte Y._____ das folgende Rechtsbegehren: "1. Die am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.1 Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, einen angemessenen gerichtlich festzusetzenden Betrag zu bezahlen, maximal jedoch je CHF 2'000.00 pro Kind, solange diese nicht ein Internat besuchen, sowie maximal je CHF 1'000.00, sobald das betreffende Kind ein Internat besucht, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2.2 Der Kläger sei zu verpflichten, die Schul- und Internatsgebühren der gemeinsamen Kinder A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, direkt an die jeweilige Schule zu bezahlen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten bis 31. Oktober 2013 monatlich CHF 1'000.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger keiner Vorsorgeeinrichtung angehört. 5. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien während der gesamten Ehe Gütertrennung bestand. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." G. Mit Duplik vom 17. November 2008 präzisierte X._____ ihr in der Prozessantwort vom 23. Oktober 2006 gestelltes Rechtsbegehren wie folgt: "1. Die am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Begehrens monatlich im Voraus – unter Vorbehalt einer Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses – je CHF 7'750.00 (indexiert) bis zum Abschluss der Ausbildung zu bezahlen; abzüglich die vom Kläger bereits während des Verfahrens geleisteten Unterhaltszahlungen (inkl. Schulgeld). 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten persönlich rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Begehrens monatlich im
Seite 6 — 80 Voraus – unter Vorbehalt einer Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses – je CHF 32'750.00 (indexiert) zu bezahlen; abzüglich die vom Kläger bereits während des Verfahrens geleisteten Unterhaltszahlungen; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bei Rechtskraft des Scheidungsurteils einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von – ebenfalls unter Vorbehalt einer Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses – CHF 4'392'954.00 zu bezahlen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten das Chalet 'E._____' während zwei Wochen pro Jahr, wo dieses kostenlos dem Kläger zur Verfügung steht, und die Segelyacht 'F._____' (mit Crew) während zwei Wochen pro Jahr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5. Eine vom Kläger während der Dauer der Ehe eventuell erworbene Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge sei hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung sei gerichtlich anzuweisen, den noch zu ermittelnden Betrag auf ein auf den Namen der Beklagten lautendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ein allenfalls bestehendes Vorsorgedefizit durch Zahlung der Differenz des unter Ziff. 5 zu leistenden Vorsorgeausgleichs zum Betrag von CHF 250'000.00 zu kompensieren. 7. Es sei der Kläger anzuweisen, der Beklagten deren persönliche Gegenstände aus den Chalets in O.3_____ und der G._____ Farm herauszugeben. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." H. In seiner Triplik vom 19. Januar 2009 hielt Y._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 3. Oktober 2009 fest und stellte in einer neuen Ziffer 6 den Antrag, die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 8 der Duplik der Beklagten vom 17. November 2008 seien abzuweisen. I. Bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2008, mitgeteilt am 5. November 2008, hatte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwischen den Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen was folgt festgelegt (Proz. Nr. 130-2008- 24): "1. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. 2. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder A._____, B._____ und C._____ rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 3. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ ab dem 1. November 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.00, zahlbar pränumerando, zu leisten. 4. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder A._____, B._____ und C._____ ab dem 1. November 2008 einen monatlichen
Seite 7 — 80 Unterhaltsbeitrag von je Fr. 3'000.00, zahlbar pränumerando, zu bezahlen. 5. Y._____ wird verpflichtet, sämtliche Schul- und Internatskosten für die drei Kinder A._____, B._____ und C._____ ab dem 1. November 2008 direkt zu bezahlen. 6. Allfällige von Y._____ seit dem 1. Januar 2008 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge, Schul- und Internatskosten für die Kinder, allfällige Mietzinse für X._____ etc. können von diesem verrechnet werden. 7. Y._____ wird verpflichtet, X._____ an deren Anwaltskosten einen weiteren Vorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 8. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 9. (Verfahrenskosten). 10. (Aussergerichtliche Kosten). 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung)." Die von Y._____ hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Urteil vom 4. Dezember 2008, mitgeteilt am 23. Januar 2009, abgewiesen (Proz. Nr. 120-2008-25). J. Am 25. September 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Beweisverfügung, woraufhin X._____ mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 den Antrag stellen liess, die Beweisverfügung im Sinne ihrer Anträge zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Sollte die Beweisverfügung nicht entsprechend abgeändert werden, sei ihre Eingabe als innert Frist erfolgte Beschwerde im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO-GR an den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos weiterzuleiten. Y._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Anträge seiner Ehefrau. Nachdem der vorsitzende Richter den Parteien mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos auf seine Beweisverfügung nicht zurückzukomme, infolgedessen der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos als Beschwerdeinstanz hierüber befinden werde, wurde die Beschwerde von X._____ mit Beschwerdeentscheid/Beiurteil vom 15. Juni 2010, mitgeteilt am 10. August 2010, abgewiesen (Proz. Nr. 120-2009-26). K.1. An der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2010, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2010 vorgeladen wurde, waren die Parteien sowie deren Rechtsvertreter zugegen. Im Rahmen seines Plädoyers machte der klägerische Rechtsvertreter geltend, der Ehemann halte an seinem Rechtsbegeh-
Seite 8 — 80 ren gemäss Triplik vom 19. Januar 2009 bis auf die folgenden Ausnahmen unverändert fest: "2.1 neu: Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, einen angemessenen gerichtlich festzusetzenden Betrag bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes bzw. bis zum Abschluss dessen ordentlichen Ausbildung zu bezahlen, maximal jedoch je CHF 2000.00 pro Kind, solange diese nicht ein Internat besuchen, sowie maximal je CHF 1000.00, sobald das betreffende Kind ein Internat besucht, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2.2 neu: Der Kläger sei zu verpflichten, die Schul- und Internatsgebühren der gemeinsamen Kinder A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, direkt an die jeweilige Schule, die von den Eltern gemeinsam bzw. durch das zuständige Gericht bestimmt wurde, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1, 2.2 und 3 seien rückwirkend per Rechtshängigkeit gerichtlich festzusetzen." 2. Auch der beklagtische Rechtsvertreter führte in seinem Plädoyer aus, dass die Ehefrau an den mit Duplik vom 17. November 2008 gestellten Rechtsbegehren festhalte. Einzig Ziffer 8 werde insofern präzisiert, als neu auch die Mehrwertsteuer auf die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung verlangt werde. Ferner wurde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem folgenden Begehren gestellt: "1. Es sei die Verfügung des Klägers/Gesuchsgegners über das Chalet E._____ in O.3_____ (Parzelle _____) sowie die Guthaben des Klägers/Gesuchsgegners bei der Bank.1_____ sowie über das vom Kläger/Gesuchsgegner direkt oder indirekt gehaltene Segelschiff 'F._____' unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB von der Zustimmung der Beklagten/Gesuchstellerin abhängig zu machen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Klägers/Gesuchsgegners." 3. Mit Urteil vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Die am 29. Mai 1998 vor Zivilstandsamt O.3_____ zwischen Y._____ und X._____ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Der Vater Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder - A._____, geboren am _____1998, - B._____, geboren am _____2000, und - C._____, geboren am _____2001,
Seite 9 — 80 monatlich je CHF 3'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen sind von Y._____ zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, X._____, zu Gunsten von A._____, B._____ und C._____ zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer und dauert bis zum Ende jenes Monats, in dem das anspruchsberechtigte Kind seinen 18. Geburtstag feiert. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Dezember 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (CHF 3'000.00 x Index November) : 104.2 Eine Unterschreitung des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'000.00 je Kind ist ausgeschlossen. 3. Y._____ wird verpflichtet, zusätzlich zu den an die Kindsmutter X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffer 2 vorstehend, sämtliche Schul- und Internatskosten für die drei Kinder A._____, B._____ und C._____ direkt an die jeweilige Schule, die von den Eltern gemeinsam beziehungsweise durch die zuständige Gerichts- oder andere Behörde bestimmt wurde, zu bezahlen. 4. Y._____ wird verpflichtet, an den nachehelichen Unterhalt von X._____ monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 14'500.00 ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit 31. Oktober 2011; - CHF 10'000.00 vom 1. November 2011 bis und mit 31. Oktober 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind an X._____ zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Dezember 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (CHF 10'000.00 x Index November) : 104.2 Eine Unterschreitung des Unterhaltsbeitrags von CHF 14'500.00 (bis 31. Oktober 2011) und von CHF 10'000.00 (ab 1. November 2011) ist ausgeschlossen. 5. Die Eheleute X.Y._____ sind güterrechtlich auseinandergesetzt. Soweit Y._____ noch persönliche, im Alleineigentum von X._____ ste-
Seite 10 — 80 hende Gegenstände besitzt, ist er verpflichtet, diese an X._____ herauszugeben. 6. Da weder Y._____ noch X._____ über ein Vorsorgeguthaben verfügen, nie Gelder bei einer Vorsorgeeinrichtung einbezahlt haben und somit nie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten, sind Y._____ und X._____ hierunter wechselseitig auseinandergesetzt. 7. Im Übrigen werden die Anträge von Y._____ und von X._____ abgewiesen. 8. Die Kosten des Kreisamtes Klosters (für das Vermittlungsverfahren) von Fr. 226.20 gehen je hälftig zulasten von Y._____ und X._____ (= je Fr. 113.10). Gegen den Nachweis, dass Y._____ diese Fr. 226.20 tatsächlich bezahlt hat, hat ihm X._____ Fr. 113.10 zu erstatten. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau-Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.00 - Barauslagen von Fr. 2'648.80 - Schreibgebühren von Fr. 1'600.00 total somit von Fr. 14'248.80 gehen je hälftig zulasten von Y._____ und X._____ (= je Fr. 7'124.40). Die von X._____ zu bezahlenden Fr. 7'124.40 werden mit dem von Y._____ erlegten und für sie mithaftenden Kostenvorschuss ebenfalls verrechnet (Verfügung vom 8. Dezember 2010 [im Proz. Nr. 130-2010- 133]). Y._____ kann im Umfange dieser Fr. 7'124.40 Regress nehmen auf X._____. Eine Verrechnung mit von Y._____ an X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen (gemäss Dispositiv Ziffer 2 und 4 vorstehend) ist dabei ausgeschlossen. 9. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." L. Gegen dieses Urteil liess X._____ mit Eingabe vom 14. März 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der Beschwerdeentscheid/das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 15. Juni 2010, mitgeteilt am 10. August 2010, sei aufzuheben. Es seien die folgenden Beweise abzunehmen: 1.1. Der Berufungsbeklagte sei gerichtlich als Partei zu befragen: - zu seinen Bankverbindungen im In- und Ausland (Angabe sämtlicher Banken, mit welchen er geschäftliche Beziehungen pflegt, Angabe der Konto- und Depotnummern) seit 31. Dezember 2001 bis heute, - zu den von ihm seit 2001 verwendeten Kreditkarten, - zu seiner Stellung als Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigter oder wirtschaftlich Begünstigter von juristischen Personen im In- und Ausland (Angabe der von ihm beherrschten oder ihn
Seite 11 — 80 begünstigenden juristischen Personen mit Namen, Gründungsdatum, Aktivitäten und seinen Bezügen) seit 31. Dezember 2001 bis heute. 1.2 Der Berufungsbeklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die folgenden Akten zu edieren: - Akten zur Vermögens- und Ertragssituation der H._____ Stiftung und der von dieser gehaltenen Beteiligung I._____ und Depot (J._____, K._____) seit 31. Dezember 2001 bis heute, - Akten zur Vermögens- und Ertragssituation der L._____ Foundation seit 31. Dezember 2001 bis heute, - Akten zur Liquidation des M._____ seit 31. Dezember 1998 bis zur Auflösung, - Akten zum Verkauf der N._____ Ltd, - Bilanz und Erfolgsrechnung der O._____ GmbH seit der Gründung bis zur Liquidation derselben samt Lohnausweisen für den Berufungsbeklagten, - Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Beistatuten sämtlicher übriger Vermögensträger, bei welchen der Berufungsbeklagte Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigter oder Begünstigter ist, seit 31. Dezember 2001 bis heute, - Aktuelle Schätzungen der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, namentlich Chalet E._____, Chalet P._____, Parzelle Q._____, Parzelle R._____, eventuell Verträge betreffend Verkauf und Belege über die Verwendung des Verkaufserlöses, - Auszüge sämtlicher auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden in- und ausländischen Bankkonten und Depots seit 31. Dezember 2001 bis heute, - Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten seit 31. Dezember 2001 bis heute. 1.3 Eventualiter seien die Akten zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.4. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos betreffend den Beschwerdeentscheid/das Beiurteil seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich mit CHF 800.00 zu entschädigen. 2. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, sei aufzuheben und durch folgenden Entscheid zu ersetzen: 2.1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB eine Abfindung in der Höhe von CHF 4'392'954.00 zu bezahlen. 2.2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (26. Januar 2006) gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus CHF 32'750.00 zu bezahlen; der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persönlich in Abzug zu
Seite 12 — 80 bringen. Es sei festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, herausgegeben durch das Bundesamt für Statistik, per Dezember 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) beruht und der Unterhaltsbeitrag jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, an den Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen ist. 3. Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, sei insofern aufzuheben, als die Berufungsklägerin mit Kosten belegt wird; die erstinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung gemäss der vor erster Instanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen. 5. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten. 6. Prozessuale Anträge: 6.1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe des vom Kantonsgericht festzusetzenden Vorschusses für die Gerichtskosten zu bezahlen. 6.2. Der Berufungsklägerin sei die Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses bis zum Entscheid über vorstehende Ziffer 6.1 abzunehmen. 6.3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 30'000.00 oder nach richterlichem Ermessen für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 6.4. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte diese Vorschüsse nicht mit allfälligen Forderungen gegenüber X._____ verrechnen darf." M. In seiner Berufungsantwort vom 6. Mai 2011 liess Y._____ die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 und des Beschwerdeentscheids/Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses vom 15. Juni 2010 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. N. Nach Abschluss des Schriftenwechsels ersuchte die Rechtsvertreterin von X._____ nach Rücksprache mit der Gegenpartei und deren Einverständnis das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 126 ZPO um vorläufige Sistierung des Verfahrens, da die Parteien in Vergleichsverhandlungen stünden. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Ok-
Seite 13 — 80 tober 2011 entsprochen und das Berufungsverfahren ZK1 11 16 vorerst bis 31. Dezember 2011 sistiert. Gleichzeitig wurden die Parteien angehalten, das Gericht bis spätestens Anfang 2012 über den Stand der Vergleichsverhandlungen zu informieren. Auf Gesuch der berufungsklägerischen Rechtsvertreterin wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 4. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 verlängert. Ende März 2012 teilte die Rechtsvertreterin von X._____ der Vorsitzenden der I. Zivilkammer telefonisch mit, dass die Vergleichsbemühungen zu keinem Ergebnis geführt hätten und das Berufungsverfahren weiterzuführen sei. O. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. August 2012, mitgeteilt am 7. August 2012 (ERZ 11 242), wurde das im Rahmen der Berufung gestellte Gesuch von X._____, wonach Y._____ zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe des vom Kantonsgericht festzusetzenden Vorschusses sowie einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 30'000.-- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, abgewiesen. In der Folge wurde X._____ die ratenweise Bezahlung des auf Fr. 20'000.-festgesetzten Gerichtskostenvorschusses mit Frist bis 14. Juni 2013 bewilligt P.1. Am 22. Juli 2013 reichte X._____ zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch ein, in welchem beantragt wurde, Y._____ sei aufzufordern, den Kaufvertrag betreffend das Chalet E._____ einzureichen. In der Begründung dieses Gesuchs wurde vorgebracht, dass das Chalet E._____ zwischenzeitlich verkauft worden sei, der Verkaufspreis der Berufungsklägerin jedoch nicht bekannt sei. Dadurch sei die Liquidität des Berufungsbeklagten erhöht worden, was namentlich bei der Beurteilung der Frage, ob dieser über genügend Vermögen zur Leistung einer Abfindung verfüge, von Bedeutung sei. Die Vorlage des Kaufvertrags sei erforderlich, um den Umfang der entsprechenden Liquiditätserhöhung feststellen zu können. 2. In seiner Stellungahme vom 28. August 2013 beantragte Y._____ die Abweisung dieses Beweisantrags. Sodann sei die Bank.2_____ mit Sitz in O.8_____ gerichtlich anzuweisen, den Betrag von Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Zinsen auf dem Konto lautend auf SwissLegal Lardi & Partner AG + Kocher-Schnyder Hans Peter innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils an ihn auszuzahlen. 3. Am 30. April 2014 reichte Y._____ eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 28. August 2013 ein, in welcher unverändert an den dannzumal gestellten Anträgen festgehalten wurde. Zugleich reichte er indessen den zur Edition ver-
Seite 14 — 80 langten Kaufvertrag betreffend das Chalet E._____ vom 24. April 2013 samt einem Nachtrag vom 27. Dezember 2013 und der diesem vorangegangenen Korrespondenz mit dem Käufer ein. Des weitern teilte er dem Gericht mit, dass der Gegenpartei im Rahmen der Verhandlungen über die Freigabe des bei der Bank.2_____ hinterlegten Betrages (Sicherstellungskonto) verschiedene Dokumente zu seiner finanziellen Situation, namentlich zur Beteiligung an der S._____ und zum Schuldstand der Hypothek der Bank.3_____ für das Chalet E._____, zur Verfügung gestellt worden seien. Mit dem Hinweis, dass die Gegenpartei diese Unterlagen trotz entsprechender Beweisanträge im Berufungsverfahren bis anhin nicht eingereicht habe, gab er diese nunmehr selber zu den Gerichtsakten und äusserte sich zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 nahm X._____ innert der angesetzten Frist zu dieser Ergänzung Stellung und stellte bei dieser Gelegenheit folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufungsklägerin hält an den in der Berufung und im Schreiben vom 22. Juli 2013 gestellten Anträgen fest. 2. Die nicht mit den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin übereinstimmenden Anträge des Berufungsbeklagten seien abzuweisen. 3. Die mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Berufung vom 14. März 2011 zur Bezahlung verlangte Abfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB sei auf CHF 5'800'000.00 festzulegen und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin diese Summe zu bezahlen, eventualiter sei er zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren Unterhalt monatlich im Voraus CHF 42'600.00 zu bezahlen. 4. Die Bank.2_____ sei anzuweisen, den auf dem Konto IBAN IBAN._____, lautend auf SwissLegal Lardi & Partner AG + Kocher- Schnyder Hans Peter, 7000 Chur, hinterlegten Betrag von CHF 2'500'000.00 zuzüglich Zinsen an die Berufungsklägerin auszubezahlen; der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, diesen Betrag mit der Abfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB zu verrechnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten." 5. Y._____ wiederum beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 die Abweisung der nicht mit seinen Anträgen übereinstimmenden Anträge der Berufungsklägerin. Im Übrigen hielt er unverändert an seinen Begehren gemäss Stellungnahme vom 28. August 2013 fest. Q.1. Am 31. Juli 2013 reichte Y._____ zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein: "1. Der Vater Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder
Seite 15 — 80 - A._____, geboren am _____1998, - B._____, geboren am _____2000, und - C._____, geboren am _____2001, monatlich je CHF 1'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien auf je ein Kinderkonto von A._____, B._____ und C._____ einzuzahlen, auf welches beide Eltern Zugriff haben. 2. Y._____ sei zu verpflichten, sämtliche Schul- und Internatskosten für die drei Kinder direkt an die jeweilige Schule, die von den Eltern gemeinsam beziehungsweise durch die zuständige Gerichts- oder anderen Behörde bestimmt wurde, zu bezahlen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den nachehelichen Unterhalt der Berufungsklägerin monatlich Unterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen: CHF 14'500.00 ab Rechtskraft des Urteils bis und mit 31. Oktober 2011 CHF 10'000.00 ab 1. November 2011 bis und mit 31. August 2013 Der Berufungsbeklagte sei zu ermächtigen, die ab 1. November 2011 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit allfälligen künftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen bzw. zurückzufordern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST von 8 Prozent zulasten der Berufungsklägerin." Zur Begründung wird im Wesentlichen eine grundlegende Änderung der Betreuungssituation, welche Auswirkungen auf die Frauenalimente habe, geltend gemacht. Im Gegensatz zum Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, in welchem davon ausgegangen worden sei, dass die Kinder mehrheitlich von der Mutter betreut würden und bei ihr wohnen würden, werde dies ab September 2013 nicht mehr der Fall sein, da ab Schulbeginn alle drei Kinder ein Internat besuchen würden. Die Berufungsklägerin könne somit bereits ab September 2013 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, was ihr auch zumutbar sei. 2. Mit Stellungnahme vom 30. August 2013 beantragte X._____, auf das Gesuch von Y._____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3. Mit weiteren Stellungnahmen vom 19. September bzw. 4. Oktober 2013 hielten beide Parteien unverändert an ihren Anträgen gemäss Gesuch vom 31. Juli 2013 bzw. Stellungnahme vom 30. August 2013 fest. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid/Beiurteil und im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 16 — 80 II. Erwägungen 1.a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 wurde den Parteien am 9. Februar 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) und den bis dahin geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) samt den dazugehörigen Bestimmungen (Art. 5 ff.) des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. X._____ hat gegen das am 9. Februar 2011 schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 14. März 2011 und damit innert der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. d. Im Rahmen der Berufung ist namentlich auch die Mitanfechtung des Beschwerdeentscheids/Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau Davos vom 15. Juni 2010, mitgeteilt am 10. August 2010 (Proz. Nr. 120-2009-26), betreffend Beweisverfügung zulässig, womit die Berufungsklägerin die Aufhebung dieses Beiurteils und die Abnahme bereits vor Vorinstanz gestellter Beweise beantragt. Zwar ist unter der Herrschaft der neuen ZPO eine erneute Anfechtung ausgeschlossen, wenn gegen eine prozessleitende Verfügung selbständig Beschwer-
Seite 17 — 80 de erhoben und darauf eingetreten wurde (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 406). Dies kann jedoch für das vorliegendenfalls noch unter dem alten Recht ergangene Beiurteil nicht gelten, da dannzumal eine Mitanfechtung von Beiurteilen im Rahmen der Berufung ausdrücklich vorgesehen war und zudem die einzige Möglichkeit zur Überprüfung derselben durch eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz bot (Art. 218 Abs. 2 ZPO-GR). Dies galt sowohl für Beiurteile, mit denen eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung vorab erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO-GR) als auch für im Rahmen der Hauptverhandlung ergangene Entscheide über prozessuale Vorfragen (Art. 120 Abs. 1 ZPO-GR; vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 90 E. 2.a). Wie bereits nach bisherigem Recht (Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR) kann auch unter der neuen ZPO im Berufungsverfahren die Abnahme von vor erster Instanz rechtzeitig beantragter, aber nicht abgenommener Beweismittel verlangt werden (Seiler, a.a.O., N 1177; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 5 zu Art. 310 ZPO und N 19 zu Art. 316 ZPO), sei dies im Rahmen der Berufungsbegründung oder vorzugsweise – wie auch vorliegend – durch Nennung in den Berufungsanträgen (Seiler, a.a.O., N 887; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. 2. Aufl., Zürich 2013, N 35 zu Art. 311 ZPO). Die Möglichkeit der Berufungsinstanz zur Beweisabnahme ist in Art. 316 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der ihrer Prüfung noch unterstehenden Ansprüche ist die Berufungsinstanz grundsätzlich ebenso frei wie die erste Instanz, sodass es in ihrem Ermessen liegt, Beweismittel zuzulassen, welche von der ersten Instanz abgelehnt wurden. Eine Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz drängt sich auf, wenn sich aus der Berufungsschrift oder der Berufungsantwort zeigt, dass wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind, insbesondere wenn die Vorinstanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (Seiler, a.a.O., N 1178; Reetz/Theiler, a.a.O., N 47 f. zu Art. 316 ZPO). Ob im vorliegenden Fall Gründe für eine Ergänzung des Beweisverfahrens gegeben sind bzw. ob auf die im Zusammenhang mit dem mitangefochtenen Beiurteil/Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos erlassene Beweisverfügung zurückzukommen ist, wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein. 2. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sprach X._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Oktober 2011 einen nacheheli-
Seite 18 — 80 chen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 14'500.-- pro Monat und vom 1. November 2011 bis und mit 31. Oktober 2017 einen solchen von monatlich Fr. 10'000.-- zu. Diese Unterhaltsbeiträge wurden sodann indexiert und zugleich festgehalten, dass eine Unterschreitung derselben ausgeschlossen ist. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung nun, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB eine Abfindung in Höhe von Fr. 4'392'954.-- zu bezahlen. Eventualiter sei er zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (26. Januar 2006) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 32'750.-- pro Monat zu bezahlen. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (act. 41) änderte die Berufungsklägerin ihre ursprünglich gestellten Anträge dahingehend ab, als die geforderte Abfindung auf Fr. 5'800'000.-- und der eventualiter beantragte Unterhaltsbeitrag auf Fr. 42'600.-- pro Monat erhöht wurden. Y._____ seinerseits stellt Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. Gutheissung seiner eigenen Anträge vom 31. Juli 2013. Der Berufungsbeklagte sieht sowohl im neu gestellten Hauptantrag auf Bezahlung einer Kapitalabfindung anstelle eines monatlichen Unterhaltsbeitrags als auch in der Erhöhung der Kapitalabfindung sowie des eventualiter geforderten nachehelichen Unterhaltsbeitrags eine unzulässige Klageänderung, da die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien (act. 06 S. 12 f. und act. 45 S. 3 f.). Demgegenüber vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, beim Wechsel im Hauptbegehren von einer monatlichen Unterhaltsrente zu einer Kapitalabfindung handle es sich gar nicht um eine Klageänderung im Sinne des Gesetzes, da weder das Klagefundament noch der Klagegrund geändert und somit die Klage auch inhaltlich nicht geändert worden sei (act. 01. S. 26). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. a. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte Grund oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die vorerwähnten Voraussetzungen gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der Begriff der Klageänderung meint Streitgegenstandsänderung, mithin Änderung des prozessualen Anspruchs während der Rechtshängigkeit vor Gericht (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 227 ZPO) bzw. die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Seite 19 — 80 Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 1 und N 6 zu Art. 227 ZPO). Der Streitgegenstand ist eine prozessuale Form, die bestimmt, was das Gericht zu beurteilen hat und worüber die Parteien prozessieren; er umreisst mithin das Streitprogramm. Der Bericht zum Vorentwurf hält fest, die Klageänderung könne in einer Änderung des Rechtsbegehrens oder in einer Änderung des Klagefundaments bestehen (Willisegger, a.a.O., N 5 f. zu Art. 227 ZPO; vgl. zum Ganzen auch Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 227 ZPO). Ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 ZPO) und ist von Amtes wegen und somit ohne Parteiantrag zu prüfen. Sind die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben, tritt das Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 227 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 39 und N 55 f. zu Art. 227 ZPO). b. Eine Gegenüberstellung der Duplik der Berufungsklägerin vom 17. November 2008 (act. II.22) mit der Berufungsschrift vom 14. März 2011 (act. 01) ergibt, dass die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren mit der vorliegenden Berufung sowohl dem Wortlaut nach als auch inhaltlich geändert hat. Während ihr Hauptantrag bisher auf Ausrichtung einer monatlichen Rente lautete, verlangt sie neu die Leistung einer Kapitalabfindung. Zwar sind die beiden Rechtsbegehren wertmässig gleich und beruhen auf demselben Rechtsgrund – dem nachehelichen Unterhalt –, sie betreffen aber eine andere Zahlungsmodalität, die von zusätzlichen Voraussetzungen ("besondere Umstände"; vgl. Art. 126 Abs. 2 ZGB) abhängig ist. Dass es sich nach geltendem Recht um unterschiedliche Ansprüche handelt, die nicht beliebig austauschbar sind, zeigt sich auch darin, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kapitalabfindung – anders als nach bisherigem Recht, wo eine solche im Ermessen des Gerichts, welches nicht an die Anträge der Parteien gebunden war, lag – Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht überhaupt eine Abfindung anstelle einer Rente zusprechen kann (Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 9 zu Art. 126 ZGB; a.M. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 77 zu Art. 58 ZPO; Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 36 zu Art. 58 ZPO). Vorliegend hat nun die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen derartigen Antrag gestellt, welchen sie allerdings
Seite 20 — 80 stets als blossen Eventualantrag formuliert hat. Dabei erweist sich die Bezeichnung als Eventualantrag insofern als unzutreffend, als damit nicht ein Begehren gestellt wurde, das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gelten sollte (vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 90 ZPO; Hurni, a.a.O., N 40 zu Art. 58 ZPO). Vielmehr erscheint es als Ergänzung des Hauptbegehrens für den Fall, dass nebst dem Anspruch auf Unterhalt auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Kapitalabfindung erfüllt sind. Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsklägerin sodann zum Ausdruck gebracht, dass sie die Voraussetzungen hierfür als erfüllt erachtet (vgl. Plädoyer RA Ammann, act. II.27 Rz. 18) und primär eine Kapitalabfindung beantragt wird, was nach damaligem Recht auch zulässig war (vgl. Art. 138 aZGB und Art. 5d Abs. 1 aEGzZGB). Angesichts dessen kann festgehalten werden, dass die seitens der Berufungsklägerin vorgenommene Priorisierung ihrer Anträge unter dem bisherigen Recht rechtzeitig erfolgt ist und mit der vorliegenden Berufung lediglich erneuert wird. Es handelt sich demnach nicht um eine erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Klageänderung, weshalb auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten, wonach die geltend gemachte Klageänderung nicht auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe, sondern sich einzig darauf stütze, dass er sich – was die Unterhaltszahlungen anbelange – seit Verfahrensbeginn als höchst unzuverlässig erwiesen haben soll, nicht eingegangen werden muss. c. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das in der Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 26. Mai 2014 (act. 41) abgeänderte Rechtsbegehren, gemäss welchem die beantragte Kapitalabfindung neu mit Fr. 5'800'000.-- (statt wie bisher mit Fr. 4'392'954.--) beziffert und der eventualiter geforderte monatliche Unterhaltsbeitrag von anfänglich Fr. 32'750.-- auf Fr. 42'600.-- erhöht wurden. Bei dieser quantitativen Erweiterung des ursprünglichen Rechtsbegehrens bzw. Erhöhung der Klagesumme handelt es sich selbst nach Auffassung der Berufungsklägerin um eine Klageänderung. Sie hält diese jedoch für zulässig, weil ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben seien und die Anhebung des eingeklagten Betrags zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung der Klageänderung führt sie aus, dass seit Einreichung der Berufung im März 2011 drei Jahre und seit Einreichung der Scheidungsklage durch den Berufungsbeklagten und die Formulierung der Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren durch die Berufungsklägerin inzwischen bereits acht Jahre vergangen seien. In den letzten drei Jahren hätten sich die Lebenshaltungskosten in Grossbritannien, wo sie mit den drei gemeinsamen Kindern lebe, massiv erhöht. Dies gelte namentlich in Bezug
Seite 21 — 80 auf die Wohnkosten, welche besonders in O.4_____ überproportional angestiegen seien. Sie habe jährliche Mietzinskosten von GBP 72'800, womit sich diese seit Verfahrensbeginn um rund 18% verteuert hätten. Sie habe immer schon geplant und dies dem Berufungsbeklagten gegenüber auch regelmässig kundgetan, dass sie den nachehelichen Unterhalt teilweise für die Finanzierung eines in O.4_____ gelegenen Hauses für sich und die Kinder zu verwenden beabsichtige. Aufgrund des Umstands, dass die Preise für Wohneigentum in O.4_____ massiv zugenommen hätten, sei eine ihren Verhältnissen und ihrer Familiengrösse angepasste Behausung mit vier Schlafzimmern nicht unter GBP 3'000'000 bzw. Fr. 4'528'344.- - zu haben. Diese Preisentwicklung sei bei Einreichung der Berufung nicht absehbar gewesen. Ebenfalls sei nicht absehbar gewesen, dass sich das Verfahren derart in die Länge ziehe. Sie habe den Unterhalt auf den Zeitpunkt vor acht Jahren kapitalisiert gehabt. Damals habe für sie eine statistisch gesehen grosse Wahrscheinlichkeit der Wiederverheiratung bestanden; inzwischen sei sie wohl geschieden, aber nicht wieder verheiratet. Die Klageänderung basiere somit auf neuen Fakten – Dauer des Verfahrens, andere Berechnung der Kapitalisierung des Unterhalts sowie extreme Verteuerung der Wohnkosten – und sei, nachdem diese im Schriftenwechsel vorgetragen worden sei, zuzulassen (act. 41 S. 9 f.). Der Berufungsbeklagte hält die Klageänderung demgegenüber für unzulässig. Einerseits sei der Berufungsklägerin bereits im Herbst 2013 bekannt gewesen, wie hoch die Lebenshaltungs- und Wohnkosten in O.4_____ seien. Dass ihr dies erst ein Jahr später klar geworden sein soll, sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Sie habe also bereits Gelegenheit gehabt, dies im Verfahren einzubringen. Ihre Klageänderung sei deshalb verspätet und demzufolge nicht mehr zu berücksichtigen. Andererseits seien ihr – soweit sich die Klageänderung auf die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten beziehen sollte – die bereits früher geforderten Unterlagen seit Ende Dezember 2013 bekannt gewesen. Die entsprechenden Unterlagen seien der Anwältin der Berufungsklägerin nämlich damals durch den Berufungsbeklagten zugestellt worden. Eine Klageänderung, welche rund fünf Monate später erfolge, sei nicht mehr zulässig (act. 45 S. 3 f.). Der Auffassung des Berufungsbeklagten ist grundsätzlich zu folgen. Aufgrund der Akten hat als erstellt zu gelten, dass die Berufungsklägerin seit längerer Zeit Kenntnis von den tatsächlichen Wohnkosten in O.4_____ hatte. So hat sie denn auch bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 ausgeführt, dass sich die Wohnkosten in O.4_____ erhöht hätten und sie hierfür neu monatlich GBP 6'066.66 bzw. rund Fr. 8'700.-- zu veranschlagen habe (act. 33 S. 5). Indessen scheint sie darin zu jenem Zeitpunkt offensichtlich keinen Grund für eine Klageänderung bzw. eine Erhöhung der Klagesumme erblickt zu haben. Auch in der
Seite 22 — 80 darauffolgenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 (act. 37) ist von einer Klageänderung aufgrund der Erhöhung der Wohnkosten keine Rede. Dass nebst den Mietzinsen zugleich auch die Immobilienpreise gestiegen sind, liegt auf der Hand und musste der Berufungsklägerin bereits in dem Zeitpunkt klar gewesen sein, als sie mit der vorerwähnten Stellungnahme auf den Umstand der erhöhten Wohnkosten aufmerksam gemacht hat, mithin im August 2013. Die mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (act. 41) beantragte Klageänderung beruht entgegen deren Auffassung somit nicht auf neuen Tatsachen. Demnach kann sie im vorliegenden Berufungsverfahren – unter Vorbehalt einer Berücksichtigung der aus der langen Verfahrensdauer resultierenden geringeren Wiederverheiratungschance im Falle einer Kapitalisierung des Unterhaltsanspruchs – nicht zugelassen werden. Die mit Berufung beantragten Beträge von Fr. 4'392'954.-- für die Kapitalabfindung und Fr. 32'750.-- pro Monat für den nachehelichen Unterhalt bilden im vorliegenden Berufungsverfahren mithin die obere Grenze dessen, was der Berufungsklägerin vom Kantonsgericht zugesprochen werden kann. Darüber hinausgehende Beträge sind mit Blick auf die Dispositionsmaxime ausgeschlossen. 3.a. Am 31. Juli 2013 reichte der Berufungsbeklagte zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch ein (act. 30), in welchem er den Antrag stellte, der Unterhalt an die drei gemeinsamen Kinder sei von monatlich Fr. 3‘000.-- pro Kind auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche Schul- und Internatskosten direkt an die jeweilige Schule zu bezahlen (Ziff. 2). Ferner sei er zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Urteils bis und mit 31. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14‘500.-- und ab 1. November 2011 bis und mit 31. August 2013 solche von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). In seiner Begründung vertritt er die Auffassung, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen könne, wenn der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten werde. Des Weiteren beruft er sich auf Art. 317 ZPO und macht im Wesentlichen geltend, die Betreuungssituation habe sich seit September 2013 grundlegend geändert, weil seither alle drei Kinder ein Internat besuchen und somit grundsätzlich in diesem betreut würden. Aus diesem Grund könne die Berufungsklägerin ab September 2013 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, was ihr auch zumutbar sei. b. Derweil beantragt die Berufungsklägerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 33). In der Begründung wird vorgebracht, der Berufungsbeklagte habe mit seiner Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt, hingegen keine An-
Seite 23 — 80 schlussberufung erhoben, geschweige denn selbst Berufung eingereicht. Es gehe nun nicht an, auf dem Umweg von Art. 317 ZPO mit einer Klageänderung Versäumtes nachzuholen und den Antrag auf Abweisung der Berufung mit einer Anschlussberufung zu ergänzen. Das Novenrecht erstrecke sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen seien. Somit könne der vom Berufungsbeklagten unangefochten gebliebene Frauenunterhalt nicht auf dem Weg von neuen Anträgen nachträglich aufgehoben werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die vom Gericht festgelegten und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Die von ihm zitierte Bestimmung (Art. 282 Abs. 2 ZPO) bedeute nämlich nicht, dass die Berufungsinstanz grundsätzlich nicht angefochtene Kinderunterhaltsbeiträge vollständig neu überprüfen könne. Die Möglichkeit der Neubeurteilung wirke nur zugunsten und nur ausnahmsweise zulasten des Kinderunterhalts. Die Berufungsinstanz könne nur korrigierend eingreifen, wenn die Unterhaltsbeiträge in ihrer Gesamtheit nicht mehr angemessen wären, zum Beispiel der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr entsprechen würden, oder wenn die Verteilung des Unterhalts von der Ehefrau auf die Kinder oder umgekehrt vorgenommen würde, dies in der Regel aber auch nur dann, wenn der Frauenunterhalt reduziert und die Leistungsfähigkeit des Ehemannes die Zusprechung höherer bedarfsdeckender Beiträge an die Kinder erlaube. Im vorliegenden Fall wolle der Gesuchsteller aber nicht solche Korrekturen, sondern eine vollständige Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge, was auf dem Weg von neuen Anträgen im Berufungsverfahren – wie erwähnt – nicht zulässig sei. Auf das Gesuch sei demzufolge nicht einzutreten. c. Wie die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 (act. 33) zu Recht einwendet, hat der Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt; er hat sich mithin weder gegen die Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsklägerin noch derjenigen der Unterhaltsbeiträge an die drei gemeinsamen Kinder gewehrt. Ebenso wenig hat er Anschlussberufung erhoben. Zur Klageänderung im Berufungsverfahren ist – immer unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO – allerdings nur jene Partei berechtigt, welche entweder selbständig Berufung eingelegt oder sich der gegnerischen Berufung angeschlossen hat (Seiler, a.a.O., N 1128 und N 1387). Damit ist der Berufungsbeklagte, welcher keine Anschlussberufung erhoben hat, von der Möglichkeit einer Klageänderung generell ausgeschlossen. Wäre es anders, so könnte die (etwa im Rahmen der Berufungsantwort verlangte) Klageänderung zu einer unzulässigen reformatio in peius zuungunsten der berufungsklägerischen Partei führen (Peter Reetz/Sarah Hilber, in:
Seite 24 — 80 Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 74 zu Art. 317 ZPO). Aus diesem Grund erweist sich der vom Berufungsbeklagten gestellte Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Ehegattenunterhalts bereits per 31. August 2013 als unzulässig. Zulässig ist einzig das Vorbringen von Noven, um seinen mit Berufungsantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Berufung zu stützen. Diesbezüglich wird vom Berufungsbeklagten der Internatseintritt bzw. -aufenthalt aller drei Kinder als Grund für eine erhöhte Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin ab September 2013 geltend gemacht. Darauf ist im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzukommen. Bereits an dieser Stelle ist indessen festzuhalten, dass es dem Kantonsgericht mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge der Berufungsklägerin nicht erlaubt ist, tiefere als die von der Vorinstanz zugesprochenen und zufolge nicht erhobener Berufung durch den Berufungsbeklagten bis zu diesem Betrag unangefochten gebliebenen Unterhaltsbeiträge festzulegen. Eine Reduktion der mit dem angefochtenen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Oktober 2011 und von Fr. 10'000.-- ab 1. November 2011 bis 31. Oktober 2017 ist mit anderen Worten aufgrund des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. d. Gleichermassen unzulässig ist der Antrag des Berufungsbeklagten auf Herabsetzung des Kindesunterhalts, da dieser aufgrund des berufungsklägerischen Rechtsbegehrens gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet und sich das Novenrecht im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte erstreckt, die überhaupt noch zu beurteilen sind (vgl. Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 317 ZPO). Insofern kann auch der vom Berufungsbeklagten als Novum eingebrachte Umstand des zwischenzeitlichen Internatseintritts aller drei gemeinsamen Kinder nicht zu einer Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten und mit Berufung unangefochten gebliebenen Kindesunterhaltsbeiträge führen. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten vermag daran auch sein Hinweis auf Art. 282 Abs. 2 ZPO nichts zu ändern. Zwar kann die Rechtsmittelinstanz gestützt darauf auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge der Kinder neu beurteilen, wenn der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird. Allerdings gestattet diese Bestimmung, welche eine Durchbrechung der Teilrechtskraft bewirkt, der Rechtsmittelinstanz lediglich im Sinne einer Ausnahme die Möglichkeit einer Überprüfung und allenfalls Korrektur der nicht angefochtenen Kinderalimente. Von praktischer Bedeutung soll dies nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in erster Linie dann sein, wenn der angefochtene nacheheliche Unterhalt tatsächlich herabzusetzen ist und sich gleichzeitig herausstellt, dass der
Seite 25 — 80 nicht angefochtene Kinderunterhalt von der unteren Instanz zu tief angesetzt wurde. Ohne diese Ausnahmebestimmung wäre eine Korrektur des Kinderunterhalts ausgeschlossen (BBl 2006 S. 7362; vgl. hierzu auch Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 282 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 282 ZPO; Seiler, a.a.O., N 1660). Daneben soll diese Regelung (als Sonderaspekt der Offizialmaxime) das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners vor Eingriffen schützen. Zur Neufestsetzung des Kindesunterhalts kann es demnach einerseits kommen, wenn die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin von der Berufungsinstanz tiefer bemessen werden als von der Vorinstanz und die – bisher nicht bedarfsdeckenden – Unterhaltsbeiträge für die Kinder entsprechend zu erhöhen sind. Andererseits kann eine durch die Berufungsinstanz festgesetzte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau zur Wahrung des Existenzminimums des Schuldners unter Umständen eine Anpassung des Kindesunterhalts nach unten erfordern (Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 31 zu Art. 282 ZPO). Demgegenüber begründet Art. 282 Abs. 2 ZPO entgegen der scheinbar vom Berufungsbeklagten vertretenen Ansicht keine Zuständigkeit für die Behandlung von Abänderungsanträgen zufolge veränderter Verhältnisse. Diesbezüglich wäre auch die Berufungsklägerin auf das ordentliche Abänderungsverfahren (Art. 134 ZGB in Verbindung mit Art. 284 ZPO) zu verweisen. Denn bei der Bestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Durchbrechung der Rechtskraft eigener Art. Mit anderen Worten bleiben die nicht angefochtenen Kinderalimente bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz vollstreckbar, ohne dass es dafür einer besonderen Anordnung im Sinne von Art. 315 ZPO bedarf (Urs Gloor, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 11.37; Seiler, a.a.O., N 1662). Ebenso wenig führt Art. 282 Abs. 2 ZPO zur Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime. Ist wie vorliegend einzig der Ehegattenunterhalt angefochten, unterliegt dessen Beurteilung ausschliesslich der Verhandlungsmaxime. Nur wenn die dabei gewonnenen Erkenntnisse (ohne zusätzliche Erforschung des Sachverhalts) eine Änderung des Kindesunterhalts im vorbeschriebenen Sinne nahelegen, erfolgt seitens des Gerichts ein Eingreifen von Amtes wegen. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten auf Herabsetzung des Kindesunterhalts ist somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
Seite 26 — 80 e. Selbst wenn ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen im Berufungsverfahren eine materielle Beurteilung des Kindesunterhalts vorzunehmen wäre, gälte es vorab festzustellen, dass diese Regelung – da die drei gemeinsamen Kinder mit ihrer Mutter in England leben – dem englischen Recht unterstellt ist, zu dessen Inhalt der Berufungsbeklagte in seinem Gesuch keine Ausführungen gemacht hat. Zwar ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen, dennoch kann hierzu aber die Mitwirkung der Parteien verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Insofern hätte vom Berufungsbeklagten zumindest erwartet werden dürfen, in seinem Gesuch darzutun, aus welchen Rechtsgrundlagen sich der Anspruch auf eine Reduktion und die geänderte Zahlungsmodalität ergeben sollen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil trotz bereits bestehenden Internatsaufenthalts des Sohnes B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- festgesetzt, was von beiden Parteien unangefochten geblieben ist. Darauf zurückzukommen, besteht vorliegend kein Grund. Der Berufungsbeklagte hat in seinem Gesuch denn auch nicht dargetan, weshalb für die Mädchen unter den gleichen Bedingungen (Internatsaufenthalt) eine andere Unterhaltsregelung bzw. tiefere Unterhaltsbeiträge als für den Sohn gelten sollten. Nicht substantiiert wurden ferner die angeblichen Einsparungen im Haushalt der Berufungsklägerin. Was die zwischenzeitlich gestiegenen Internatskosten anbelangt, so sind diese zwar ausgewiesen. Indessen wird seitens des Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der bisherigen Beiträge fehlt. Letzteres ist – wie nachfolgend noch eingehend dargelegt wird (vgl. E. 8) – denn auch klarerweise nicht der Fall. f. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die mit Gesuch vom 31. Juli 2013 gestellten Anträge des Berufungsbeklagten unzulässig sind und deshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. 4.a. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebensunterhaltskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, wel-
Seite 27 — 80 che bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f. = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600 = Pra 2007 Nr. 55). b. Aufgrund der Akten ging die Vorinstanz davon aus, die Parteien hätten sich im Sommer 2005 getrennt und demnach rund sieben Jahre zusammengelebt. Mit Rücksicht auf die bei den Akten liegenden E-Mails, die belegen würden, dass die Parteien noch im Jahr 2005 gemeinsame Interessen verfolgt hätten und die Ehefrau in die Verwaltung verschiedener klägerischer Liegenschaften involviert gewesen sei, sowie auf den Umstand, dass die Eheleute Weihnachten 2004 im Beisein der Mutter der Ehefrau gemeinsam in O.3_____ gefeiert hätten, ohne dass eine Trennung ein Thema gewesen wäre, dürfte die Behauptung des Ehemannes, wonach er "seit mindestens Anfang Januar 2004 dauernd getrennt" von seiner Ehefrau lebe, wohl weniger zutreffen als jene der Ehefrau, wonach die Parteien seit August 2005 getrennt leben würden. Vorliegend scheine es dem Kern der Wahrheit näher zu kommen, wenn davon ausgegangen werde, die Parteien hätten sich erst im Sommer 2005 und somit zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau 36 Jahre alt gewesen sei, getrennt. Obwohl eine Ehedauer von rund sieben Jahren als eher kurz bezeichnet werden müsse, sei die Ehe der Parteien aufgrund der ihr in kleinen Abständen entsprossenen Kinder als lebensprägend zu bezeichnen (angefochtenes Urteil E. 7.3 S. 36 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz wird der lebensprägende Charakter der Ehe der Parteien vom Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort bestritten, basierend allerdings auf einem anderen Sachverhalt als er von der Vorinstanz festgestellt wurde. So bringt er vor, dass die Ehe bis zur massgeblichen Trennung weniger als sechs Jahre gedauert habe und die Ehefrau dannzumal 35-jährig gewesen sei. Zwar seien aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen, die Berufungsklägerin sei dadurch jedoch nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden, da die Kinder bis heute durch eine Kinderfrau bzw. in der Schule betreut würden. Auch die Haushaltsführung sei durch Hausangestellte erledigt worden. Es habe demnach keine klassische Rollenverteilung vorgelegen, bei der die Ehefrau die Kinder grossgezogen und sich um den Haushalt gekümmert habe und deshalb keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können (act. 06 S. 4). Der Berufungsbeklagte setzt sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, weshalb weiterhin von einer Trennung im Sommer 2005 auszugehen ist. Mit Bezug auf das Argument, dass die Berufungsklägerin dank
Seite 28 — 80 Personal für Kinderbetreuung und Haushalt nie an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden sei, ist dem Berufungsbeklagten entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Auswirkungen der Ehe nicht darauf ankommt, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, sondern vielmehr darauf, welche Aufgabenteilung unter den Ehegatten während der Dauer der Ehe tatsächlich gelebt wurde. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin ihre Erwerbstätigkeit zwecks persönlicher (Mit-)Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgegeben hat und der Berufungskläger alleine für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist. Unter diesen Umständen und mit Blick darauf, dass gemäss herrschender Rechtsprechung eine Ehe unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend gilt, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 137 III 102 E. 4.2.1 S. 105 = Pra 2012 Nr. 27; BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61 mit weiteren Hinweisen), hat die Vorinstanz zu Recht auf das Bestehen einer lebensprägenden Ehe erkannt. Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb nach Massgabe des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards zu bemessen. c. In methodischer Hinsicht wehrt sich die Berufungsklägerin zunächst gegen die Bemessung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge anhand des im Massnahmeverfahren zugesprochenen Unterhalts. Sie rügt namentlich, dass aufgrund des lebensprägenden Charakters der Ehe nicht auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen sei, sondern sie Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt habe, dessen Höhe sich am während der Ehe zuletzt gelebten Standard zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten und gegebenenfalls einer angemessenen Rückstellung für die Altersvorsorge orientiere (act. 01 Rz. 18). c/aa. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass sich der in der Ehe der Parteien zuletzt gelebte Standard nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung im Sommer 2005 bemesse. Vorliegend enthielten die Akten indes zu wenig verlässliche Informationen, denen entnommen werden könnte, wie viel Geld die Eheleute X.Y._____ bis zu ihrer Trennung für die Bestreitung ihres Lebensaufwands in etwa aufgewendet hätten. Liege somit ein Fall vor, bei dem die letzte gemeinsame Lebenshaltung nicht einigermassen zuverlässig festgestellt werden könne, bleibe mit Blick auf BGE 134 III 577 nur ein Abstellen auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard, der an sich bloss bei langjähriger Trennungszeit als Grundlage für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts diene, aber in vielen Fällen – zumindest bei ausreichenden finanziellen Mitteln – weitgehend dem ehelichen Lebensstandard entspreche. Dass vorliegend auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard abzustellen sei, dränge sich ferner durch die Tatsache auf, dass die Eheleute X.Y._____ in Zeiten, als ihre drei Kinder noch klein
Seite 29 — 80 beziehungsweise noch nicht geboren gewesen seien, ein Leben geführt hätten, das sich heute, wo alle drei Kinder schulpflichtig seien, nicht mehr führen lasse, wie beispielsweise längeres Reisen oder das Leben auf dem Segelschiff "F._____". Es erschiene unbillig, heute, nachdem alle drei Kinder eingeschult seien und deshalb der Tagesbefehl ganz anders laute, an diese Zeiten anzuknüpfen, um den Anspruch der Ehefrau zu formulieren. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 30'000.-- in der Lage sei. Noch am 8. Juni 2007 habe er ausdrücklich zugestanden, seiner Ehefrau und seinen Kindern einen solchen Unterhalt während den Monaten Juli bis Dezember 2007 zu bezahlen, womit er nicht nur zum Ausdruck gebracht habe, der (nicht näher detaillierte oder spezifizierte) Bedarf der Ehefrau und Kinder sei in diesem Bereich anzusiedeln, sondern in diesem Umfang sei er auch tatsächlich leistungsfähig. Andererseits müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgegangen werden, dass Fr. 14'500.-- ausreichen würden, um selbst in O.4_____ einen angenehmen Lebensstandard pflegen und dabei noch Ersparnisse für die Altersvorsorge bilden zu können. Der gebührende Unterhalt der Ehefrau belaufe sich nach Ansicht des Bezirksgerichts Prättigau/Davos auf Fr. 14'500.-- pro Monat. Im Lichte dessen erweise sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- pro Kind ebenfalls als angemessen. Dass der gebührende Bedarf der Ehefrau sowie der drei Kinder mit diesen Unterhaltsleistungen gedeckt sei, belege auch der Umstand, dass Letztere diese Leistungen seit dem 1. November 2008 beziehen würden und damit gut über die Runden kämen. Dem Bezirksgericht Prättigau/Davos sei die Sache im Übrigen nicht einfach gemacht worden, indem weder dem Zugeständnis des Ehemanns vom 8. Juni 2007, Frau und Kindern von Juli bis Dezember 2007 Fr. 30'000.-- an Unterhalt pro Monat zu bezahlen, noch den Entscheiden des vorsorglichen Massnahmerichters entnommen werden könne, wie sich der Frauen- und Kinderbeitrag konkret zusammensetzten. Dies passe insofern ins Bild, als – auf der Einnahmenseite – auch im Dunkeln geblieben sei, aus welchen Quellen der Ehemann den Unterhalt seiner Ehefrau konkret bestritten habe (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 44 ff.). c/bb. In BGE 137 III 102 (Pra 2012 Nr. 27) hat das Bundesgericht das Vorgehen zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägender Ehe, welche im konkreten Fall nach den vorangegangenen Ausführungen vorgelegen hat, im Grundsatz festgelegt und eine Vorgehensweise in drei Schritten propagiert. Demnach ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu ermitteln und der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu
Seite 30 — 80 prüfen, inwiefern jeder der Ehegatten den ihm gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und in einem dritten Schritt ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen, welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht. Bei einer lebensprägenden Ehe gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards haben, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. In Anwendung der einstufig-konkreten Methode ist dabei zu prüfen, ob X._____ über genügend Eigenversorgungskapazität verfügt, um ihren Verbrauchsunterhalt, das heisst den für die Aufrechterhaltung des ehelichen Standards notwendigen Bedarf zu decken. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist der aktuelle Grundbedarf dabei um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung, welcher sich nach den Einkommensverhältnissen vor der Trennung bemisst, zu erhöhen. Soweit dieser Verbrauchsunterhalt aufgrund einer allfälligen, beschränkten Erwerbsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person nicht aus eigener Kraft gedeckt werden kann, besteht zwecks Ausgleichs des nachehelichen Vorsorgedefizits zusätzlich ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. Kommt es erst nach einer langdauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit zur Scheidung, ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit gelebt hat. Daraus geht e contrario hervor, dass eine – wie vorliegend – etwas mehr als fünfjährige Trennungszeit bis zur Scheidung nicht genügt, um den während der Trennungszeit gelebten Standard massgeblich werden zu lassen. Dies hat das Bundesgericht bereits in BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f. (= Pra 2003 Nr. 85) wie auch in BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601 f. (= Pra 2007 Nr. 55) festgehalten (vgl. auch Heinz Hausheer/ Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 05.57). Der Berufungsklägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen zugestimmt (2007) bzw. deren Weiterführung (2008) akzeptiert hat. Ihr Verhalten im Massnahmeverfahren kann angesichts der beschränkten prozessualen Möglichkeiten nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass mit dem vorsorglichen Unterhalt der Bedarf im Umfang des ehelichen Standards gedeckt ist. Zwar kann der Trennungsunterhalt durchaus ein Indiz für die Höhe des gebührenden Unterhalts sein, da er in vielen Fällen – zumindest bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen – dem ehelichen Lebensstandard entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni
Seite 31 — 80 2006 E. 1). Dennoch können die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einfach generell dem gebührenden Unterhalt gleichgesetzt werden. Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge denn auch nicht gebunden und vielmehr befugt und auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen, neu zu prüfen und festzustellen. Die Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.60). Die Schlussfolgerung, wonach der Trennungsunterhalt dem ehelichen Standard entspricht, setzt eine nachvollziehbare Bemessung des Trennungsunterhalts voraus, woran es im vorliegenden Fall – wie im angefochtenen Urteil selber festgestellt (E. 7.5 S. 46) – aber gerade fehlt. c/cc. Zu einfach macht es sich die Vorinstanz auch mit der unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 09 20 vom 7. September 2009 gemachten Feststellung, wonach auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard abzustellen sei, wenn die letzte gemeinsame Lebenshaltung nicht einigermassen zuverlässig festgestellt werden könne. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Fall, in welchem sich die Parteien selber weder zum Lebensstandard während der Ehe noch zu den damaligen Einkommensverhältnissen geäussert haben. Im Gegensatz dazu hat die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall ausführliche Angaben zum ehelichen Lebensstandard gemacht (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 16 ff.; Duplik vom 17. November 2008, act. II.2 S. 8 ff.) und den diesem Standard entsprechenden Bedarf anhand eines detaillierten Budgets auch beziffert (Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 29). Zwar hat die Berufungsklägerin ihren Bedarf darin selbst nur in sehr beschränktem Umfang belegt, indessen hat sie aber bereits in den beiden Massnahmeverfahren gestützt auf Art. 170 ZGB um umfassende Auskunft ersucht und im Hauptverfahren gar konkrete Beweisanträge gestellt (unter anderem die Edition von Akten zur Vermögens- und Ertragssituation der H._____ Stiftung sowie der L._____ Foundation, diverser Bilanz- und Erfolgsrechnungen, von Auszügen sämtlicher auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden in- und ausländischen Bankkonten sowie von Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten, jeweils ab 31. Dezember 2001 bis heute, act. II.22 S. 5 ff.). Diesen Anträgen hat
Seite 32 — 80 die Vorinstanz mit der Anordnung von Bankauszügen ab Januar 2006 nur teilweise entsprochen (Beweisverfügung des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. September 2009, act. II.25). Soweit die Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde damit begründet wurde, dass der nacheheliche Unterhalt den vorsorglich verfügten Unterhalt erfahrungsgemäss nicht übersteigt (vgl. Beschwerdeentscheid/Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 15. Juni 2010 E. 5.2 S. 19 [Proz. Nr. 120-2009-26]), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Damit hat der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die Bedeutung des letzten ehelichen Lebensstandards als Bemessungskriterium für den nachehelichen Unterhalt, der bei ausreichender Leistungsfähigkeit massgeblich bleibt, verkannt. Insofern sind entgegen den Erwägungen im erwähnten Beschwerdeentscheid/Beiurteil nicht bloss die aktuellen und zukünftigen Verhältnisse entscheidend. Diese sind zwar für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung, nicht aber für die Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung. Beweispflichtig für die massgeblichen Faktoren der letzten ehelichen Lebenshaltung ist die den Unterhalt fordernde Ehefrau, weshalb ihrerseits ein Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig beantragten Beweise zumindest mit Bezug auf die letzten beiden Jahre vor der Trennung besteht. Eine solche Beweisabnahme kann höchstens dann unterbleiben, wenn eine irreversibel tiefere Leistungsfähigkeit vorliegt, welche die Deckung des höheren ehelichen Standards nicht mehr erlaubt. Insoweit ist eine stufenweise Beweisabnahme vertretbar, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation im Hinblick auf das Scheidungsverfahren manipuliert sein könnte, was sich ohne Vergleich mit den früheren Zahlen allerdings kaum beurteilen lässt. Im Anschluss an die unvollständige Edition zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen hat die Berufungsklägerin für den Fall, dass die Mitwirkungsverweigerung durch den Berufungsbeklagten nicht vollständig zu ihren Gunsten interpretiert werden sollte, im Rahmen des Plädoyers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Beweisanträge erneuert (vgl. act. II.27 Rz. 7 ff.), weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, sich damit zu befassen. Stattdessen hat das Bezirksgericht Prättigau/Davos die betreffende Frage mit der pauschalen Erklärung übergangen, dass der gebührende Unterhalt mit den vorsorglich geleisteten Beiträgen gedeckt sei bzw. ein Betrag von monatlich Fr. 14'500.-- nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausreiche, um selbst in O.4_____ einen angenehmen Lebensstandard pflegen und dabei noch Ersparnisse für die Altersvorsorge bilden zu können. Damit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Berufungsklägerin zum dem ehelichen Standard entsprechenden Bedarf im Ergebnis als widerlegt erachtet, was mit der vorliegenden
Seite 33 — 80 Berufung zu Recht als unzulässige antizipierte Beweiswürdigung gerügt wird. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Urteil das Abstellen auf den Trennungsunterhalt zusätzlich mit dem Fehlen verlässlicher Akten begründet und infolgedessen Beweislosigkeit feststellt, wird seitens der Berufungsklägerin nach dem Gesagten ferner zu Recht eine Verletzung von Art. 8 ZGB wie auch des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. act. 01 Rz. 26 f.). c/dd. Eine andere Frage ist allerdings, ob die erneute Anordnung einer noch weitergehenden Editionspflicht Sinn gemacht hätte und im vorliegenden Berufungsverfahren nachzuholen ist. Diesbezüglich macht der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort geltend, es sei ihm nicht möglich, die von der Berufungsklägerin verlangten Dokumente zu beschaffen. Ob solche Dokumente existierten und wo sie sich allenfalls befänden, sei unklar. Nachdem er aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen sei, sein Sekretariat aufzugeben und häufig seine Berater gewechselt habe, seien die Unterlagen – soweit überhaupt vorhanden – in verschiedenen Ländern verstreut und beim besten Willen kaum greifbar. Selbst wenn er zur Einreichung der beantragten Unterlagen verpflichtet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. act. 06 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist absehbar, dass der Berufungsbeklagte einer entsprechenden Editionsverpflichtung erneut keine Folge leisten würde, weshalb mit Blick auf dessen bisheriges Verhalten davon abgesehen werden kann. Die geltend gemachten Gründe für die unterbliebene Edition der geforderten Dokumente wurden bereits von der Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft befunden (angefochtenes Urteil E. 7.4 S. 41). Mit den betreffenden Erwägungen hat sich der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sich einzig darauf beschränkt, die schon vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen. Angesichts dessen besteht für das Kantonsgericht von Graubünden kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, zumal die vorinstanzliche Beurteilung diesbezüglich restlos überzeugt. Es ist in der Tat weder glaubwürdig noch nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte Firmen und Trusts auflöst sowie Mandate beendet, aus denen er die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Familie erzielt, ohne über detaillierte Unterlagen zu verfügen. Selbst wenn die Unterlagen aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens heute tatsächlich nicht mehr greifbar wären, müsste sich der Berufungsbeklagte den Vorwurf der Beweisvereitelung gefallen lassen, da er ab Einleitung des Scheidungsverfahrens, spätestens aber ab Kenntnisnahme von den jeweiligen Beweisanträgen mit Duplik vom 17. November 2008 mit einer entsprechenden Editionsanordnung hat rechnen müssen. Zum damaligen Zeit-
Seite 34 — 80 punkt hätten die Bankunterlagen ohne Schwierigkeiten noch auf fünf Jahre zurück besorgt werden können. Welche Folgen eine solche Beweisvereitelung zu zeitigen vermag, ist anschliessend zu erörtern. c/ee. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, d.h. ohne dass Verweigerungsrechte im Sinne von Art. 163 ZPO vorliegen, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung handelt es sich um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) einfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265). Zwar kann darin ein Indiz für das Bestehen jener Tatsache erblickt werden, welche durch die Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen. Es ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung jedoch nicht vereinbar, bei ungerechtfertigter Mitwirkungsverweigerung der mitwirkungspflichtigen Partei unbesehen und unreflektiert auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu schliessen bzw. per se die Tatsache, welche die mitwirkungspflichtige Partei hätte beweisen sollen, als wahr anzusehen. Dadurch würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterlaufen und das Bestehen der zu beweisenden Tatsache geradezu fingiert. Eine Mitwirkungsverweigerung der einen Partei kann aber immerhin eine Beweiserleichterung für die Gegenpartei bedeuten (Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 5 ff. zu Art. 164 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 164 ZPO; Ernst F. Schmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 2 zu Art. 164 ZPO) bzw. eine Herabsetzung des Beweismasses zur Folge haben (Roger Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 115). Gewürdigt werden kann dabei nicht bloss das passive Verhalten in der Phase der Beweisaufnahme, sondern bereits jenes in der Behauptungsphase, wenn die betreffende Partei aufgrund des materiellen Rechts auskunftspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundegerichts 5P.200/2005 vom 2. November 2005 E. 4.3; vgl. auch Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – Von der Methode zu den Franken, in: FamPra 02/2015, S. 306, welchem zufolge der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu beweisen hat, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung
Seite 35 — 80 weiterzuführen, sowie Heinz Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 2012 I S. 18, der ebenfalls eine Glaubhaftmachung genügen lassen will, wobei die von ihm anschliessend zitierten Entscheide allerdings Eheschutz- bzw. Massnahmeverfahren betreffen, bei welchen sich das herabgesetzte Beweismass bereits aus der besonderen Verfahrensart ergibt). Im Lichte der genannten Ausführungen profitiert die Berufungsklägerin bei der Ermittlung ihres Verbrauchsunterhalts, für welchen auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard abzustellen ist, aufgrund der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung durch den Berufungsbeklagten von einer Beweiserleichterung bzw. einer Herabsetzung des Beweismasses. Konkret bedeutet dies, dass grundsätzlich auf deren Angaben abzustellen ist, soweit diese einer Plausibilitätsprüfung standzuhalten vermögen. 5.a. Bevor der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard im konkreten Fall aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin sowie der im Recht liegenden Unterlagen ermittelt wird, ist zunächst festzuhalten, dass der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Bedarf der Lebenshaltung zu Beginn der Ehe entspricht. So enthalten denn auch ihre Ausführungen in der Berufung (act. 01 Rz. 23) erneut Hinweise auf zahlreiche Unterlagen aus den Jahren 1998 bis 2000 (BB 41, 42, 45, 46 und 49 [recte 39]). Diese Unterlagen sind im Rahmen des ersten Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 130-2006-105) kurz vor der Hauptverhandlung und ohne Kommentierung eingereicht worden. Im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung wurden alsdann nur kurz einzelne wenige Positionen herausgegriffen und erläutert. Zwar wurde im anschliessenden Scheidungsverfahren der Beizug der Akten aus dem vorsorglichen Massnahmeverfahren verlangt, indessen ging die Berufungsklägerin weder in den nachfolgenden Rechtsschriften noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter auf die fraglichen Urkunden ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit diesen Dokumenten nicht auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist deren Urheberschaft ohnehin unklar und deren Inhalt insgesamt wenig nachvollziehbar. Jedenfalls werden darin nicht bloss die Lebenshaltungskosten der Familie aufgeführt, sondern die gesamten Aufwendungen auch geschäftlicher Natur beziehungsweise die auf dem gesamten Vermögen anfallenden Verwaltungskosten. Unter den genannten Dokumenten ist BB 46, aus welcher die Zusammensetzung der einzelnen Posten, insbesondere auch der Aufwand für Household/Vehicles und der persönliche Aufwand der Parteien (inkl. Hochzeit und Zahlungen an die Berufungsklägerin), ersichtlich ist, noch am verständlichsten. Letztlich kommt aber auch dieser Aufstellung nur ein geringer Beweiswert zu. Un-
Seite 36 — 80 geachtet dessen ist sie insofern überholt, als die Berufungsklägerin bereits im Affidavit für das in England eingeleitete Scheidungsverfahren, datiert vom 23. Mai 2006 (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105, BB 10 S. 4), eingeräumt hat, dass anfangs 2000 als Folge einer Kreditrückzahlung in Höhe von USD 20'000'000 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten seien, welche den Verkauf von Liegenschaften, insbesondere T._____, sowie die Vermietung weiterer Liegenschaften in O.5_____ (Mallorca) und O.3_____ erforderlich gemacht hätten. Diese Umstände indizieren durchaus einen gewissen Rückgang der Lebenshaltungskosten, jedoch nicht einen solchen im vom Berufungsbeklagten behaupteten Umfang. Auf der einen Seite hatte der Umzug von T._____ in die G._____ Farm zwar eine erhebliche Reduktion der Mietkosten zur Folge (vgl. Stellungnahme im Massnahmeverfahren vom 18. Oktober 2006, wo von GBP 850 monatlich die Rede ist [Proz. Nr. 130- 2006-105, act. I.3 S. 10], sowie Proz. Nr. 130-2006-105, BB 34, worin monatliche Mietzinsen für die G._____ Farm in Höhe von GBP 802 aufgeführt werden). Auf der anderen Seite war es den Parteien ungeachtet der damaligen finanziellen Situation aber weiterhin möglich, die luxuriös ausgestatteten Ferienliegenschaften und die Yacht zu nutzen, woraus ebenfalls geschlossen werden kann, dass die vom Berufungsbeklagten behaupteten Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht nicht derart dramatisch gewesen sein konnten. Hinzu kommt, dass er nach Angaben der Berufungsklägerin noch im Sommer 2005, mithin kurz vor der Trennung, den Kauf einer Liegenschaft in O.6_____ über einen Betrag von GBP 2'000'000 beabsichtigt haben soll (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 18), was in dessen Replik vom 3. Oktober 2008 unbestritten geblieben ist (act. II.21; vgl. auch Affidavit im vorsorglichen Massnahmeverfahren, Proz. Nr. 130-2006-105, BB 10 S. 5 f.). Im Übrigen hat sich auch der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort – mit Bezug auf die Lebensprägung der Ehe – dahingehend geäussert, dass sie während der Dauer der Ehe stets Hausangestellte gehabt hätten (act. 06 S. 4), was ebenfalls auf einen hohen Lebensstandard schliessen lässt. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den zusätzlichen Umstand, dass alle drei gemeinsamen Kinder in Privatschulen mit monatlichen Kosten von über Fr. 5'000.-- untergebracht wurden. Ein Grossteil der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Posten wurde vom Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten. Nach der damals anwendbaren ZPO-GR war eine generelle Bestreitung der Vorbringen der Gegenpartei zwar ausreichend, allerdings darf in Fällen, in denen gewisse Tatsachen ausschliesslich dem Beweisgegner bekannt sind, dennoch in dem Masse eine substantiierte Bestreitung erwartet werden, dass zumindest konkrete Gegenbehauptungen
Seite 37 — 80 aufgestellt und diese durch Urkunden belegt werden. Ein blosses Abtun der geltend gemachten Bedarfspositionen als reine Phantasiezahlen genügt nicht. Dies gilt vorliegend umso mehr, nachdem für die früheren Ehejahre teilweise noch weit höhere Zahlen in Kostenzusammenstellungen/Budgets figuriert haben (vgl. vor allem "Reconcillation of Expenditure" vom 15. Februar 2000, Proz. Nr. 130-2006- 105, BB 46). Auch die Tatsache, dass mit den vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen gewisse Rückstellungen gebildet wurden, um einen geplanten Auslandaufenthalt zu finanzieren, beweist entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten nicht, dass mit diesen Zahlungen mehr als der gebührende Unterhalt gedeckt wurde, zumal der gebührende Unterhalt dem ehelichen Lebensstandard entsprechend eben gerade Rückstellungen für unregelmässig anfallende Ausgaben wie längere Ferienreisen umfassen kann. b. Die Berufungsklägerin machte vor Vorinstanz einen Gesamtbedarf (inklusive Ausgaben für die Kinder) von GBP 319'403 (recte GBP 319'273) geltend. Von diesem Bedarf von umgerechnet Fr. 672'000.-- würden Fr. 279'000.-- auf die Kinder entfallen, was zu einem jährlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 93'000.-- pro Kind führe. Für den Bedarf der Berufungsklägerin persönlich – ihren angemessenen Anteil am Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten eingeschlossen – seien im Jahr Fr. 393'000.-- (rund GBP 187'000) erforderlich, welche der Berufungsbeklagte zu bezahlen zu verpflichten sei (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 29 ff.). Auch in ihrer Berufung hält sie weiterhin dafür, dass ein Bedarf in dieser Grössenordnung der Realität entsprochen habe. Solange ihr die beantragte Einsicht in die Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten seit 2001 nicht gewährt werde, müsse sie an ihrer Behauptung, für die Fortführung des zuletzt gelebten ehelichen Standards seien monatlich Fr. 32'500.-- aufzuwenden, festhalten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Betrag ohne Rückstellungen für die Altersvorsorge handle (act. 01 Rz. 28 f.). Demgegenüber vertritt der Berufungsbeklagte die Auffassung, der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin dürfte höchstens Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- pro Monat betragen (vgl. act. 06 S. 9). Nachfolgend ist auf die einzelnen geltend gemachten Bedarfspositionen einzugehen. b/aa. Mit Blick auf das von der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte und an den zuletzt gemeinsam gelebten