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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.09.2012 ZK1 2011 10

26 septembre 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·12,136 mots·~1h 1min·6

Résumé

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 10 17. April 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 24. Januar 2011, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A. Y., geboren am 10. Oktober 1973, und X., geboren am 3. März 1966, heirateten am 10. Oktober 1997 vor dem Zivilstandsamt in A.. Aus dieser Ehe ging die Tochter B., geboren am 11. Oktober 1999, hervor. Seit mindestens Ende 2004, als Y. nach einem einjährigen, beruflich bedingten Aufenthalt in China nach Chur zurückkehrte und eine eigene Wohnung bezog, leben die Parteien getrennt. Y. arbeitet als Controller bei der Firma C. (vormals D.) und wohnt mit seiner Lebenspartnerin in Chur. X., gelernte Dentalassistentin, ist mit einem Pensum von 60% als Flugbegleiterin bei der E. tätig und wohnt zusammen mit der Tochter B. in Chur. Während der Trennung bezahlte Y. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘200.-- an die Ehefrau und Fr. 1‘000.-- für die Tochter. B. Am 9. Februar 2010 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler die Ehescheidungsklage. In der Folge erklärte sich X. mit der Ehescheidung einverstanden, weshalb die Angelegenheit am 1. März 2010 dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zur weiteren Bearbeitung überwiesen wurde. Anlässlich der Anhörung vom 16. April 2010 bestätigten beide Ehegatten ihren Scheidungswillen. Des Weiteren einigten sie sich darüber, dass die gemeinsame Tochter B. unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt werde, dem Vater jedoch ein übliches Besuchs- und Ferienrecht gewährt werden solle. Die Ehegatten kamen überdies überein, dass die während der Ehe erwirtschafteten Pensionskassengelder hälftig zu teilen seien. Hinsichtlich der Höhe und Dauer allfälliger Unterhaltsbeiträge sowie betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung konnte demgegenüber noch keine Einigung erzielt werden. Den Parteien wurde jedoch Frist bis zum 1. Juni 2010 zur Einreichung einer Ehescheidungskonvention eingeräumt. C. Da sich die Parteien auch in der Folge nicht auf eine Ehescheidungskonvention einigen konnten, setzte das Bezirksgericht Plessur X. eine Frist bis zum 28. August 2010, um ihre Anträge betreffend die Nebenfolgen der Scheidung zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 31. August 2010 kam X. dieser Aufforderung fristgerecht nach und liess durch ihren Rechtsvertreter das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats den folgenden indexgebundenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: a) CHF 2‘300.-- bis 31. Oktober 2015, b) CHF 1‘000.-- vom 1. November 2015 bis 31. März 2030.

Seite 3 — 35 2. a) Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter B. sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. b) Dem Ehemann sei das Recht einzuräumen, die Tochter an jedem 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, 3 Wochen Ferien mit ihr zu verbringen, jeweils Weihnachten vom 25. bis 28. Dezember mit ihr zu verbringen und die übrigen Feiertage abwechselnd mit ihr zu verbringen. c) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats CHF 1‘500.00 zu bezahlen. d) Der Ehemann sei zu verpflichten, die Hälfte allfälliger ausserordentlicher Aufwendungen betreffend die Tochter zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungen übernommen werden. 3. Es sei die hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.“ D. Mit Eingabe vom 20. September 2010 liess Y. ebenfalls frist- und formgerecht die folgenden Anträge stellen: „1. Die Scheidung der Parteien. 2. Die Tochter B. sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Vater sei das übliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können, sei dem Vater das Recht einzuräumen, die Tochter an jedem 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 21.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, 4 Wochen Ferien, jeweilen Weihnachten vom 25. bis 28. Dezember und die übrigen Feiertage abwechselnd mit ihr zu verbringen. 4. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich der Vater bereit erklärt, an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1‘000.00 zzgl. vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Ehemann bereit ist, der Ehefrau persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, und zwar bis zum 16. Geburtstag der Tochter B., somit bis 11. Oktober 2015. 6. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig aufzuteilen. 7. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemanne die Stehlampe herauszugeben. Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die Parteien güterrechtlich für auseinandergesetzt erklären. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.“ E. Mit Urteil vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 24. Januar 2011, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:

Seite 4 — 35 „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter B., geboren am 11. Oktober 1999, wird unter die elterliche Sorge und Obhut der Ehefrau gestellt. 3. Der Ehemann hat das Recht, seine Tochter an jedem zweiten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird ihm das Recht eingeräumt, jährlich drei Wochen Ferien pro Jahr sowie jeweils Weihnachten vom 25. bis 28. Dezember und die übrigen Feiertage abwechselnd mit der Tochter zu verbringen. 4. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘300.00 zu bezahlen zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zu ihrer Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 5. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Ehefrau einen im Voraus zahlbaren monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Betrag von CHF 2‘200.00 bis 31. Oktober 2015 zu bezahlen. Danach entfällt seine Unterhaltspflicht. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende November 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, der Ehemann beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 104.2 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 7. Die Parteien sind güterrechtlich auseinandergesetzt. 8. Die F.-Versicherung, wird angewiesen, zu Lasten des Ehemannes CHF 18‘491.95 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau (Personal-Nr. 14478; Iban-Nr. Vorsorgestiftung CH9500230230207822482) bei der E.-Vorsorgestiftung zu überweisen. 9. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 5‘882.00 (Gerichtsgebühren CHF 4‘950.-, Schreibgebühren CHF 635.00, Bargebühren CHF 297.00) gehen zu einem Drittel (CHF 1‘960.65) zu Lasten des Ehemannes und zu zwei Dritteln (CHF 3‘921.35) zu Lasten der Ehefrau. Der Anteil des Ehemannes wird nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses verrechnet. Derjenige der Ehefrau wird nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 750.00 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Gemeinde I. in Rechnung gestellt. Aussergerichtlich hat die Ehefrau den Ehemann mit CHF 2‘000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Seite 5 — 35 10. Dem beklagtischen Rechtsvertreter wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und die diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 24. Februar 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ziffern 4, 5 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Dezember 2010, Proz.Nr. 110-2010-56, seien aufzuheben. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter B. einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500 zu bezahlen zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau den folgenden im Voraus zahlbaren monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: a) CHF 2‘300 bis 31. Oktober 2015, b) CHF 1‘000 vom 1. November 2015 bis 31. März 2030. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Ehemannes.“ X. liess zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. März 2011 (ERZ 11 67) abgewiesen wurde. G. Am 11. April 2011 liess Y. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Dezember 2010 erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der vom Vater an den Unterhalt seiner Tochter B. zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf CHF 1‘000.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, festzulegen. 3. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 1‘500.00 festzulegen und bis 31. Oktober 2015 zu befristen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Ehefrau.“

Seite 6 — 35 H. Am 2. Mai 2011 liess X. unter Hinweis auf ihre zwischenzeitlich verschlechterte Vermögenssituation erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegen das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Dezember 2010 einreichen, welches mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2012 (ERZ 11 285) gutgeheissen wurde. I. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 12. Mai 2011 liess X. die Abweisung der Anschlussberufung beantragen. J. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 liess X. dem Kantonsgericht von Graubünden unter Beilage neuer Urkunden mitteilen, dass sie seit September 2011 nicht mehr beim Bodenpersonal der E., sondern wieder als Flugbegleiterin arbeite, weshalb sie auf ein Privatauto angewiesen sei. K. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 lud die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Parteien auf den 19. März 2012 zu einer Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO vor. Anlässlich der Instruktionsverhandlung waren beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern anwesend, wobei dem Berufungsbeklagten zunächst die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur letzten Eingabe der Gegenpartei vom 23. Januar 2012 Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Schliesslich stand im Rahmen des letzten Teils der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum. Eine solche kam jedoch nicht zustande. Die Berufungsklägerin beantragte daraufhin die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, während sich der Berufungsbeklagte damit einverstanden erklärte, dass der Entscheid in der Sache ohne zusätzliche Hauptverhandlung aufgrund der Akten gefällt werde. Die Vorsitzende erklärte sodann, dass der Entscheid über diesen Punkt den Parteien zusammen mit dem Protokoll der Instruktionsverhandlung zugestellt werden würde. L. Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass sich im konkreten Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht als notwendig erweise, weshalb der Entscheid in der Sache aufgrund der Akten gefällt und das begründete Urteil den Parteien in der Folge schriftlich zugestellt werde. Gleichzeitig stellte sie den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 19. März 2012 zu. Ein von der Berufungsklägerin eingereichtes Begehren um Berichtigung beziehungsweise Ergänzung des Verhandlungsprotokolls wies die Vorsitzende in der Folge ab. M. Am 31. Mai 2012 reichte X. ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit welchem sie beantragte, es sei Y. zu verpflichten, für die Tochter B.

Seite 7 — 35 mit Wirkung ab Mai 2011 einen vorsorglichen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 27. September 2012 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch teilweise gut und verpflichtete Y., an den Unterhalt der Tochter B. mit Wirkung ab 1. Juni 2012 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus auf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘400.-- zu bezahlen. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1‘000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 2. November 2012 liess X. gegen diese Verfügung Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht einreichen. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin wurde dieses bundesgerichtliche Verfahren am 13. Februar 2013 bis zur Ausfertigung des begründeten Urteils des Kantonsgerichts in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Mai 2013, sistiert. N. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 liess X. mit Hinweis auf die für Kinderbelange geltende Offizialmaxime beantragen, es seien die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageerhebung, eventualiter ab Klageerhebung, festzulegen. O. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Dezember 2010 wurde den Parteien am 24. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). a) Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet

Seite 8 — 35 des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufungsklägerin X. reichte ihre Berufung gegen das am 24. Januar 2011 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur am 24. Februar 2011 ein. Die Eingabe erfolgte damit fristgerecht. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur Berufungsantwort zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO in Verbindung mit 313 Abs. 1 ZPO). Die Aufforderung des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort wurde dem Berufungsbeklagten am 10. März 2011 zugestellt. Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 11. April 2011 wurde mithin die 30-tägige Frist gemäss Art. 312 ZPO in Verbindung mit Art. 313 ZPO gewahrt, weshalb auf die im Übrigen formgerechte Anschlussberufung der Ehefrau ebenfalls einzutreten ist. d) Sowohl die Berufung von X. als auch die Anschlussberufung von Y. richten sich gegen die vorinstanzliche Regelung des Unterhalts für die gemeinsame Tochter und die geschiedene Ehefrau (Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs). Mit der Berufung wird zudem eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung beantragt (Ziff. 9 des Urteilsdispositivs). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil dagegen im Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs), bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge über die Tochter B. und der Regelung des Besuchs-und Ferienrechts (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs), der Indexierung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Ziff. 6 des Dispositivs), der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziff. 7 des Dispositivs) sowie der hälftigen Aufteilung der während der Ehe erwirtschafteten Pensionskassenguthaben (Ziff. 8 des Dispositivs). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden somit die oben dargelegten Streitpunkte (Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kostenregelung), welche nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sein werden.

Seite 9 — 35 2. Die Berufungsklägerin reichte zusammen mit der Berufungsschrift und im weiteren Verlauf des Verfahrens verschiedene neue Akten ein. Es handelt sich dabei zunächst um den Lohnausweis aus dem Jahr 2010 (act. 01/3) sowie um Bankbelege zu einem seit September 2005 bestehenden Dauerauftrag für eine monatliche Überweisung von Fr. 500.-- auf ein Sparkonto der Mutter der Berufungsklägerin (act. 01/4-5), mit welchen die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden sollen. Mit der Anschlussberufung eingelegt wurde sodann eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 24. Februar 2011 (act. 14/1) als Beleg für gesundheitliche Probleme, welche den geplanten Wechsel vom Bodenpersonal zum angestammten Dienst als Flugbegleiterin verzögert hätten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 übersandte sie dem Kantonsgericht zudem die Flugpläne der Monate September 2011 bis Januar 2012 mit einer dazugehörigen Anleitung und einem Bestätigungsschreiben der E. vom 5. Januar 2012 sowie Fahrplanauszüge der SBB; mit diesen Urkunden wird belegt, dass die Berufungsklägerin ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin wieder aufgenommen hat und aufgrund der Dienstzeiten für den Arbeitsweg auf die Benützung ihres Privatwagens angewiesen ist (act. 16/1-9). Weiter erklärte sie, zum Nachweis der höheren Krankenkassenprämien eine Zusammenstellung für das Jahr 2012 einzureichen, wobei effektiv - wohl aus Versehen - eine Übersicht für das Jahr 2011 eingelegt wurde (act. 16/10). Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung liess X. mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Hinweis auf die Offizialmaxime des Weiteren beantragen, es seien die höheren Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageerhebung eventualiter ab Klageerhebung, festzulegen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die nachträglich eingereichten Beweismittel sowie der nachträglich gestellte Antrag im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen sind. a) Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt angefochten sind, hat Auswirkungen auf die anwendbaren Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3, sowie BGE 129 III 417 E. 2.1), das heisst, der Kindesunterhalt unterliegt der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), während der Ehegattenunterhalt der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterstellt ist (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich

Seite 10 — 35 die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: so können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. BGE 128 III 411, E. 3.2.2, und präzisierend Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3, sowie Beatrice van de Graaf in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 2 zu Art. 277). Dies wiederum hat Folgen für das Novenrecht im Berufungsverfahren: Sind nebst dem Ehegattenunterhalt auch die Kindesunterhaltsbeiträge angefochten und damit die finanziellen Verhältnisse der Parteien von Amtes wegen abzuklären, kommt das Novenverbot gemäss Art. 317 ZPO nicht zum Tragen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 11 35 vom 4. Juli 2012, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich NQ110056 vom 6. Dezember 2011, E. 1.3). Entgegen der in der Berufungsantwort vertretenen Auffassung (S. 11) sind daher die mit der Berufung eingereichten Urkunden, die zwar allesamt die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau betreffen, zumindest mittelbar aber auch für den Kindesunterhalt relevant sind, ohne Prüfung der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zuzulassen. Bei den übrigen neuen Einlagen (act. 14/1 und act. 16/1-10) handelt es sich - mit Ausnahme der Prämienübersicht 2011 - ohnehin um echte Noven, deren Zulässigkeit an der Instruktionsverhandlung unbestritten geblieben ist. Auf die Entscheidrelevanz der neuen Beweismittel wird soweit erforderlich im Sachzusammenhang einzugehen sein. b) Aufgrund der für die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime erweist sich sodann auch der im Nachgang zur Instruktionsverhandlung gestellte neue Antrag auf rückwirkende Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge unter dem Aspekt des Novenrechts als grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Es kann den Kindesunterhalt abweichend von den Parteianträgen festsetzen und dessen Modalitäten selbst ohne entsprechende Anträge regeln. Den Parteianträgen kommt insofern nur die Bedeutung eines Urteilsvorschlages zu, was wiederum zur Folge hat, dass neue Anträge jederzeit und uneingeschränkt gestellt werden können. Diese aus der Offizialmaxime fliessenden Grundsätze gelten - unter der Voraussetzung einer frist- und formgerechten Einleitung des Berufungsverfahrens - auch für die Berufungsinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5). Letztere wird durch eine parteiseitige Modifikation der Rechtsmittelanträge zwar nicht gebunden, kann eine solche bei ihrer

Seite 11 — 35 Entscheidfindung aber durchaus berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Abänderung der erhobenen Berufungsanträge nach Ablauf der dafür vorgesehen Frist ohne weiteres möglich (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 76 zu Art. 317). Ob der vorliegend gestellte Antrag auf rückwirkende Festsetzung des Kindesunterhalts auch materiell begründet ist beziehungsweise ihm allenfalls andere prozessuale Gründe entgegenstehen, wird ebenfalls im Sachzusammenhang zu erläutern sein. 3. Zunächst ist auf den Kindesunterhalt für die Tochter B. einzugehen. Während das Bezirksgericht Plessur einen monatlichen Kindesunterhalt von Fr. 1‘300.-- zugesprochen hat, ersucht X. um Erhöhung dieses Betrags auf Fr. 1‘500.--. Demgegenüber beantragt Y. dessen Reduktion auf Fr. 1‘000.-- pro Monat. a) Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In Anbetracht der Vielfalt der Fälle konnte der Gesetzgeber den Umfang der Unterhaltspflicht nicht anders als mit der Aufzählung der verschiedenen massgeblichen Kriterien umschreiben. Dabei ist zu beachten, dass sich diese zum Teil gegenseitig beeinflussen. Insbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den andern drei genannten Elementen bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112 ff.). Grundsätzlich hat der Unterhaltsbeitrag jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen (BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 290 f.). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind. Dabei hat das Gericht als Folge der schon unter dem bisherigen Recht (Art. 280 Abs. 2 aZGB) und nunmehr auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 296 Abs. 1 ZPO) geltenden Untersuchungsmaxime von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und - soweit dies für eine Entscheidung im Kindeswohl erforderlich ist - unabhängig von den Anträgen und Vorbringen der Parteien Beweise zu erheben. Dies entbindet die Parteien allerdings

Seite 12 — 35 nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen Standpunkte zu vertreten; an ihnen ist es, den Richter über den Sachverhalt zu unterrichten und ihn auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 128 III 441 E. 3.2.1). b) Die Vorinstanz legte den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Tochter B. auf Fr. 1‘300.-- fest. Dabei stützte sie sich auf die sog. Zürcher Richtlinien (Ansätze für ein 7-12jähriges Einzelkind), welche sie jedoch unter Hinweis auf die niedrigeren Lebenskosten im Kanton Graubünden pauschal um ca. 15% kürzte. Den so ermittelten Barbedarf von Fr. 1‘300.-- (ohne Pflege und Erziehung) erhob sie zum Unterhaltsbeitrag und stellte zugleich fest, dass die im Barbedarf noch nicht enthaltenen Aufwendungen für die Schul- und Berufsausbildung mit den von der Ehefrau bezogenen Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.-- gedeckt werden könnten (vgl. Urteil S. 8f.). Die Berufungsklägerin ersucht nun um Verpflichtung von Y. zur Bezahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags von Fr. 1‘500.--. Dabei wird der von der Vorinstanz ermittelte Unterhaltsbedarf von Fr. 1‘300.-- zuzüglich Schul- und Ausbildungskosten grundsätzlich anerkannt. Unter Hinweis auf das hohe Einkommen des Vaters (seit Januar 2010 erziele er ein Bruttoeinkommen von Fr. 9‘600.-- zuzüglich Repräsentationsspesen von Fr. 300.-- und 13. Monatslohn) wird jedoch der Standpunkt vertreten, dass das Kind Anspruch auf Teilhabe an der hohen Lebenshaltung habe und der anhand der Züricher Richtlinien berechnete und für Einkommen im unteren Viertel der Einkommensskala geltende Unterhaltsbedarf daher angemessen zu erhöhen sei. Demgegenüber fordert Y. mit der Anschlussberufung die Reduktion des Beitrags auf monatlich Fr. 1‘000.--, und damit eine Angleichung an den Betrag, wie er auch während der Dauer der Trennung aufgrund einer (mündlichen oder zumindest konkludenten) aussergerichtlichen Vereinbarung bezahlt wurde. Begründet wird dies zum einen rein rechnerisch, indem bei der Bemessung anhand der Zürcher Richtlinien vom (gekürzten) Gesamtbedarf nebst der von der Mutter geleisteten Pflege und Erziehung auch die Kinderzulage in Abzug zu bringen sei, womit ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 1‘060.-- verbleibe. Ungefähr zum gleichen Ergebnis führe eine Berechnung anhand des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs, bei welcher der Grundbetrag mit Fr. 600.--, der Anteil Mietkosten mit Fr. 350.-- und die Krankenkassenprämien mit Fr. 80.-- zu veranschlagen sei. Andererseits wird bestritten, dass dem Kriterium der Lebensstellung des Vaters bei den gegebenen Einkommensverhältnissen eigenständige Bedeutung zukomme. Der Leistungsfähigkeit des Vaters werde vielmehr bereits dadurch Rechnung getragen, dass er allein für den Barbedarf des Kindes aufzukommen habe.

Seite 13 — 35 b) Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist eine vom Einkommen der Eltern abhängige Grösse. Das Kind hat auf eine den Verhältnissen seiner Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung Anspruch. Leben die Eltern - wie im vorliegenden Fall - getrennt, so hat das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Von daher rechtfertigt es sich, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (vgl. BGE 116 II 110 E. 3b S. 113 f.). Bei günstigen finanziellen Verhältnissen - wie sie auch vorliegend gegeben sind - kann daher entgegen der Auffassung von Y. nicht auf das blosse Existenzminimum abgestellt werden. Die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ist sodann massgeblich für die Verteilung der Beitragspflicht unter den Eltern. Im Verhältnis unter den Eltern, die gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, sind die Anteile proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlegen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes primär durch die Leistung von Pflege und Erziehung in natura erbringt. In Fällen, in denen die Leistungsfähigkeit des andern Elternteils diejenige des obhutsberechtigten Elternteils deutlich übertrifft, ist es in der Regel gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil den gesamten Barbedarf des Kindes zu tragen hat (vgl. BGE 120 II 285 E. 3a/cc S. 290 mit weiteren Hinweisen sowie Breitschmid, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch l, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N. 8 und 16 zu Art. 285, und Wullschleger, FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, N. 59 ff. zu Art. 285). Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (Breitschmid, a.a.O., N. 12 zu Art. 285 ZGB). Dabei werden an die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Breitschmid, a.a.O., N. 25 zu Art. 276 ZGB). c) Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, Das Familienrecht, Bern 1997, N. 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalisierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist deshalb unumgänglich (Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 285). In der schweizerischen Praxis werden dafür häufig die vom Jugendamt des Kan-

Seite 14 — 35 tons Zürich herausgegebenen Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder („Zürcher Richtlinien“) als objektivierte Anhaltspunkte herangezogen. Ein solches Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden und namentlich allfälligen besonderen Bedürfnissen des Kindes wie auch der Lebenshaltung und der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung getragen wird. Auch nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden stellt die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der Zürcher Tabellen eine von mehreren möglichen Methoden der Unterhaltsfestsetzung dar, wobei indessen der blosse Richtwertcharakter der darin aufgeführten Bedarfswerte betont und eine Überprüfung derselben auf ihre Angemessenheit im Einzelfall verlangt wird (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 37/38 vom 22. Juni 2010, E. 4c). Als möglicher Grund für eine Kürzung der Tabellenwerte wurde in der Vergangenheit das regionale Lebenskostenniveau angesehen, weshalb in manchen Kantonen (so etwa im Wallis, in Luzern und in Freiburg) generell um einen bestimmten Prozentsatz reduzierte Ansätze zur Anwendung gelangten (vgl. in diesem Sinne auch Breitschmid, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 285 ZGB mit zahlreichen Hinweisen). In einem neueren, den Kanton Wallis betreffenden Entscheid hat sich das Bundesgericht indessen gegen derartige pauschale Kürzungen ausgesprochen. So hat es zwar nicht a priori ausgeschlossen, dass die Lebenshaltungskosten im Wallis tiefer sind als im gesamtschweizerischen Durchschnitt. Um von den Zürcher Tabellen abzuweichen, könne ein Hinweis auf die statistisch ausgewiesenen tieferen Wohnungsmietkosten aber nicht genügen, da aus einem Unterschied in den Wohnkosten nicht auf einen gleichen Unterschied in den generellen Lebenshaltungskosten geschlossen werden könne und auch nicht einsichtig sei, weshalb die Kosten für Ernährung und Bekleidung in Sitten im gleichen Verhältnis tiefer sein sollen wie die Mieten. Ausserdem würden die Zürcher Tabellen nicht etwa auf den statistischen Werten der Agglomeration Zürich, sondern auf gesamtschweizerischen Durchschnittswerten, die - nach Angaben des Herausgebers - zudem nach unten korrigiert worden seien, beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.3). Im Lichte dieses Entscheides erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Ansätze der Zürcher Tabellen je nach Ausgabenposition um 5,4 % (Wohnkosten) bis 21.2 % (Bekleidung) reduziert hat, ohne für den Umfang der Reduktion eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern, als unhaltbar. Obwohl in der Berufung die Kürzung der Tabellenwerte als solche nicht beanstandet wird und die geforderte Erhöhung des Unterhaltsbeitrages in erster Linie mit der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit des Vaters begründet wird, ist daher nach Auffassung des Kantonsgerichts von einer generellen

Seite 15 — 35 Kürzung der Zürcher Tabellen abzusehen, solange dazu keine gesicherten statistischen Erkenntnisse vorliegen. Werden wie im vorliegenden Fall die Zürcher Richtlinien für die Unterhaltsbemessung herangezogen, ist stattdessen in einem ersten Schritt von den ungekürzten Tabellenwerten auszugehen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der so ermittelte Bedarf des Kindes den finanziellen Verhältnissen der Eltern angemessen erscheint. d) Hinsichtlich der Anwendung der Zürcher Richtlinien durch die Vorinstanz fällt des Weiteren auf, dass sie ihrer Berechnung die Ansätze für ein 7-12jähriges Einzelkind zugrunde gelegt hat. Diese Ansätze trafen für das am 11. Oktober 1999 geborene Mädchen im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwar noch zu. Wenige Monate später ist B. indessen 12-jährig geworden, weshalb sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Berücksichtigung der Ansätze für ein Einzelkind im 13.-18. Altersjahr aufgedrängt hätte. Mit den nach dem Alter des Kindes abgestuften Ansätzen tragen die Richtlinien der Erfahrungstatsache Rechnung, dass der Bedarf eines Kindes mit zunehmendem Alter ansteigt. Wieso diese Zunahme im Falle von B. ausser Betracht und ihr Bedarf für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht auf demjenigen eines 7-12jährigen Kindes beschränkt bleiben soll, ist nicht ersichtlich. Abzustellen ist demnach auf die Ansätze der obersten Alterskategorie, welche in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf (ohne Pflege und Erziehung) von Fr. 1‘785.--, bestehend aus Fr. 425.-für Ernährung, Fr. 145.-- für Bekleidung, Fr. 340.-- für Unterkunft und Fr. 875.-- für weitere Kosten, ergeben. Darin enthalten sind nebst den Kosten für das normale Mass nicht übersteigende Sportausrüstungen auch die Aufwendungen für den Besuch der Volksschule (vgl. Richtlinien S. 13 e contrario). Wie die Berufungsklägerin anlässlich ihrer formlosen richterlichen Befragung an der Instruktionsverhandlung ausgeführt hat, hat B. die Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule nicht bestanden und beginnt im Schuljahr 2012/13 daher mit der Sekundarschule. Ob ihr nach der 2. Sekundarklasse der Übertritt ins Gymnasium oder eine andere weiterführende Schule gelingen wird, ist zurzeit noch ungewiss, weshalb vorderhand von einem Zuschlag für Schul- bzw. Ausbildungskosten abzusehen ist. Weitere Aufwendungen, welche eine Anpassung des Richtbedarfs rechtfertigen würden, wurden mit der Berufung nicht geltend gemacht. Denkbar wäre eine Anpassung des Richtbedarfs somit höchstens hinsichtlich der Wohnkosten, zumal in den Richtlinien diesbezüglich die Anrechnung eines Drittels des aktuellen, vom Inhaber der elterlichen Obhut effektiv bezahlten Mietzinses empfohlen wird (vgl. Richtlinien S. 12 f.). Letzterer beläuft sich unter Einschluss der Nebenkosten, aber ohne Parkplatz auf durchschnittlich Fr. 1‘660.-- pro Monat (vgl. dazu vorinstanzliche act. II./6-

Seite 16 — 35 9). Allerdings wird die Anpassung der Wohnkosten in den Zürcher Richtlinien davon abhängig gemacht, dass die Wohnungsgrösse angemessen ist, was bei einer 4½-Zimmerwohnung für einen Zweipersonenhaushalt nicht der Fall ist. Dazu kommt, dass die Vorinstanz einen Wohnkostenanteil von Fr. 1‘363.-- im persönlichen Bedarf der Berufungsklägerin berücksichtigt hat und in der Berufung zwar die Höhe dieses Betrages, nicht aber die ihm zugrundeliegende Aufteilung der Wohnkosten auf Mutter und Kind beanstandet wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Anpassung des Richtwertes für die Kosten der Unterkunft nicht für angezeigt. Es bleibt damit bei einem massgeblichen Bedarf von Fr. 1‘785.-- pro Monat, der im Umfang von Fr. 200.-- durch die von der Mutter bezogene Kinderzulage gedeckt wird. Dass die Kinderzulagen als ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarf vorweg in Abzug zu bringen sind, hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt klargestellt (vgl. BGE 137 III 59, E. 4.2.3, sowie zuletzt Urteil des Bundesgerichtes 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1). Zu Recht wird das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Kinderzulagen für im Bedarf nicht enthaltene Aufwendungen für die Schul- und Berufsausbildung reservieren wollte, vom Berufungsbeklagten daher als unzulässig kritisiert. Der von den Eltern zu deckende Bedarf beläuft sich demnach auf Fr. 1‘585.-- pro Monat. e) Was die Verteilung der Unterhaltslast unter den Eltern anbelangt, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Barbedarf der Tochter bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen grundsätzlich vom Vater zu decken ist. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4cb), erzielt die Berufungsklägerin in ihrer aktuellen Teilzeit-Anstellung als Flugbegleiterin bei der E. einen Nettolohn von lediglich ca. Fr. 2‘100.-- pro Monat und ist zur Deckung ihres gebührenden Unterhaltes in einer ersten Phase selber auf Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten angewiesen. Auch mit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ab erfülltem 16. Altersjahr der Tochter wird ihre Leistungsfähigkeit erheblich geringer sein als jene des Berufungsbeklagten, der im Jahre 2009 einen Nettolohn (ohne Pauschalspesen) von Fr. 99‘502.-- (Fr. 8‘291.-- pro Monat) bezogen hat (vgl. vorinstanzliches act. III./3) und seit einer im April 2010 rückwirkend auf den Jahresbeginn gewährten Lohnerhöhung mindestens Fr. 9‘000.-- netto pro Monat (ohne Wegentschädigungen und Pauschalspesen, aber einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) verdient (vgl. vorinstanzliches act. III./4). In Anbetracht dieses Einkommensgefälles erscheint es angezeigt, den Berufungsbeklagten grundsätzlich den gesamten ungedeckten Barbedarf der Tochter tragen zu lassen, zumal die Aufteilung des Barbedarfs des Kindes auf die Eltern dort ihre Grenze findet, wo ein El-

Seite 17 — 35 ternteil nicht in der Lage ist, seinen eigenen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen zu decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.4). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Berufungsbeklagte mit der regelmässigen Ausübung seines Besuchs- und Ferienrechts (jedes zweite Wochenende, Feiertage alternierend, drei Wochen Ferien) gewisse Leistungen in natura erbringt. Konkret kommt er für die Verpflegung an rund 75 Tagen pro Jahr auf und begleicht die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Freizeitaktivitäten und Ferien. Der Wert dieser direkt erbrachten Leistungen kann ermessensweise auf Fr. 150.-bis Fr. 200.-- pro Monat veranschlagt werden. In diesem Umfang verringert sich der in Form einer Geldzahlung an die Mutter zu deckende Bedarf, womit sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1‘400.-- ergibt. e) Zu prüfen bleibt, ob der anhand der Zürcher Tabellen ermittelte Unterhaltsbeitrag den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten angemessen ist oder sich mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit und Lebenshaltung des Berufungsbeklagten eine Anpassung gebietet. In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte mit einem Nettolohn von Fr. 9‘000.-- zwar ein gutes, nicht aber ein klar als überdurchschnittlich zu bezeichnendes Einkommen erzielt, welches von vorneherein eine Erhöhung des Richtbedarfs nahelegen würde. Gegen eine solche Erhöhung spricht vorliegend auch der Umstand, dass der Barbedarf gemäss Zürcher Richtlinien mit Fr. 1‘785.-- den betreibungsrechtlichen Grundbedarf des Kindes von Fr. 1‘050.--, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 600.--, einem Wohnkostenanteil von Fr. 340.--, Krankenkassenprämien von ca. Fr. 80.-- und sonstigen Gesundheitskosten (Selbstbehalte etc.) von Fr. 30.--, bereits um mehr als Fr. 700.-- übersteigt. Dem Berufungsbeklagten verbleibt dagegen ausgehend von einem persönlichen Bedarf gemäss Berechnung der Vorinstanz in Höhe von Fr. 4‘178.-- (welcher in der Berufung einzig hinsichtlich der Wohnkosten kritisiert wird) und nach Abzug der Unterhaltsleistungen für Ehefrau und Tochter, welche sich unter Einbezug der mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten auf gesamthaft mindestens Fr. 3‘850.-- belaufen, ein Überschuss von nicht einmal Fr. 1‘000.--, was im Vergleich zu dem der Tochter zugestandenen Freibetrag eher tief erscheint. Allerdings sind im vorgenannten Bedarf relativ hohe Berufsauslagen (namentlich Fahrkosten von monatlich Fr. 1‘052.--) enthalten, die teilweise durch die zusätzlich ausbezahlten Wegentschädigungen (durchschnittlich ca. Fr. 150.--) gedeckt werden. Ausserdem beinhalten die Fahrkosten, welche dem von den Steuerbehörden anerkannten, auf Basis einer Kilometerpauschale ermittelten Betrag entsprechen (vgl. vorinstanzliches act. III./6), auch Kosten für Parkplatz- bzw. Garagenmiete, welche bei den für den Berufungsbeklagten eingesetzten Wohn-

Seite 18 — 35 kosten ein weiteres Mal angerechnet wurden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13 mit Verweis auf act. III./8-10). Zu hoch veranschlagt wurden sodann die selbstgetragenen Gesundheitskosten, zumal mit der Steuererklärung 2009 (vorinstanzliches act. III./5) lediglich ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 1‘376.-- geltend gemacht wurden. Bei strenger Berechnung wäre der betreibungsrechtliche Grundbedarf von Y. daher um mindestens Fr. 350.-- tiefer anzusetzen, womit sich sein Freibetrag auf gut Fr. 1‘300.-- erhöht. Im Ergebnis verfügt der Berufungsbeklagte damit über einen Freibetrag, der in einem angemessenen Verhältnis zu demjenigen der Tochter steht. Für eine weitere Erhöhung des der Tochter angerechneten Bedarfes besteht dagegen kein Anlass. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungsbeklagte nach dem Wegfall der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau über weitere freie Mittel wird verfügen können, zumal ihm dannzumal auch eine gewisse Sparquote zuzugestehen ist. Solange die berechtigten Bedürfnisse des Kindes gedeckt sind, was mit dem vorstehend ermittelten Unterhaltsbeitrag der Fall ist, kann eine Verbesserung der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zu einer linearen Erhöhung des geschuldeten Unterhalts führen. Vielmehr entspricht es gefestigter Lehre und Rechtsprechung, dass bei besonders günstigen Verhältnissen nicht die ganze wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern für die Bemessung des Kindesunterhalts heranzuziehen ist (so bereits BGE 116 II 110 E. 3b). f) Was die mit Schreiben vom 5. Juni 2012 neu beantragte rückwirkende Zusprechung der Kindesunterhaltsbeiträge anbelangt, stellt sich vorweg die Frage, inwieweit der seitens der Berufungsklägerin angeführte Art. 279 ZGB, welcher die selbständige Unterhaltsklage des Kindes betrifft, für die Festsetzung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Geltung beanspruchen kann. Grundsätzlich gilt, dass ein Urteil über die Nebenfolgen der Ehescheidung und mithin auch über die nachehelichen Unterhaltspflichten erst ab seiner Rechtskraft wirkt. Der während des Getrenntlebens respektive während des Scheidungsverfahrens zu leistende Unterhalt (einschliesslich desjenigen für die Kinder) wird dagegen im Streitfall abschliessend durch den Eheschutzrichter (Art. 176 ZGB) und/oder im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (Art. 137 aZGB bzw. Art. 276 ZPO) festgelegt und kann mit dem Entscheid im Hauptverfahren nicht mehr nachträglich abgeändert werden (vgl. hierzu Pra 2002 Nr. 7 E. 3b/bb sowie zur Selbständigkeit des Massnahmeverfahrens auch Pra 2007 Nr. 137 E. 1.2.3 und Pra 2009 Nr. 6 E. 2.2). Soweit bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens ein höherer als der bisher (vereinbarungsgemäss) bezahlte Kindesunterhaltsbeitrag beansprucht wird, ist dies daher mittels eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher

Seite 19 — 35 Massnahmen durchzusetzen und kann nicht nachträglich im Hauptverfahren beantragt werden. Anders ist dies einzig im Rechtsmittelverfahren, wo das Bestehen vorsorglicher Massnahmen es nicht ausschliesst, dass dem Pflichtigen im Berufungsurteil rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes eine (über die vorsorgliche Massnahmen hinausgehende) nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegt wird (BGE 128 III 121). Entsprechend kann der im Rechtsmittelverfahren beantragte höhere Unterhalt mit Wirkung ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen werden, auch wenn vorgängig keine entsprechende vorsorgliche Massnahme beantragt wurde. Eine solche begrenzte Rückwirkung kann sich namentlich aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung bereits für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens scheint dagegen ausgeschlossen. Zu beachten ist ferner, dass eine rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen, wie sie in Art. 137 Abs. 2 Satz 4 aZGB explizit vorgesehen war und trotz der unterbliebenen Überführung der genannten Bestimmung in den neuen Art. 276 ZPO weiterhin auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren zulässig ist (vgl. Felix Kobel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 32 zu Art. 276 mit weiteren Hinweisen), in der Regel ausscheidet, wenn sich die Parteien aussergerichtlich über den Trennungsunterhalt geeinigt haben und eine rückwirkende Änderung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Sofern die private Trennungsvereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist, wird daher praxisgemäss nicht rückwirkend in eine solche eingegriffen (vgl. dazu Annette Dolge, DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 16 zu Art. 276 sowie die Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011, E. 4d, und ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 3b). Auch unter diesem Aspekt ist die beantragte rückwirkende Erhöhung des Kindesunterhaltes, der gemäss eigener Darstellung der Berufungsklägerin in ihrer Prozesseingabe (S. 3) in gegenseitigem Einverständnis bezahlt wurde, jedenfalls für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens abzulehnen. Hinzu kommt vorliegend, dass bis zum vollendeten 12. Altersjahr der Tochter, somit bis Oktober 2011, ohnehin die der mittleren Alterskategorie entsprechenden Ansätze der Zürcher Richtlinien heranzuziehen wären. Bei einem Richtbedarf von Fr. 1‘475.-- (wiederum ohne Pflege und Erziehung) und im Übrigen gleichbleibenden Überlegungen ergäbe sich damit ein um mindestens Fr. 300.-- tieferer Unterhaltsbeitrag, als er auf der Basis des Richtbedarfs eines 13-18jährigen Kindes ermittelt wurde. In Anbetracht der relativ geringfügigen Differenz zum einvernehmlich bezahlten Betrag von Fr. 1‘000.-- pro Monat kann daher von einer rückwirken-

Seite 20 — 35 den Festsetzung des Kindesunterhaltes für die Zeit vor dem 12. Geburtstag der Tochter abgesehen werden. Mit Wirkung ab 1. November 2011 rechtfertigt sich dagegen die Zusprechung des dem höheren Bedarf entsprechenden Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1‘400.--. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben wird und Y. zu verpflichten ist, ab dem 1. November 2011 an den Unterhalt seiner Tochter B. einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘400.-- zu bezahlen, dies zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, sofern letztere zukünftig nicht mehr von der Mutter bezogen werden sollten. Bisher erfolgte Zahlungen sind anzurechnen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zu ihrer Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 4. Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren sodann der nacheheliche Unterhalt (Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Während das Bezirksgericht Plessur X. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'200.00 bis zum 31. Oktober 2015 zugesprochen hat, fordert die Berufungsklägerin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 2‘300.-- bis zum 31. Oktober 2015 und zusätzlich die Leistung von monatlich Fr. 1‘000.-- ab 1. November 2015 bis zum 31. März 2030. Demgegenüber ersucht Y. mit der Anschlussberufung um eine Reduktion der monatlichen Unterhaltszahlungen bis 31. Oktober 2015 auf Fr. 1‘500.--. a) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebensunterhaltskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl.

Seite 21 — 35 BGE 137 III 102 [Pra 2012 Nr. 27] E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 [Pra 2007 Nr. 55] E. 9.1). b) Aufgrund der Dauer der Ehe (rund sieben Jahre) und der daraus hervorgegangenen Tochter ist die Vorinstanz von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen und hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit (hälftiger) Überschussteilung bestimmt. Demgegenüber stellt sich Y. in seiner Anschlussberufung gegen eine Anwendung dieser Bemessungsmethode und hält dafür, dass aufgrund der langjährigen Trennung der nacheheliche Unterhalt anhand des Lebensstandards in der Trennungszeit zu bemessen sei. Seine Lohnerhöhung, die er nach der Trennung erhalten habe, sei bei einer Unterhaltsbemessung anhand des Trennungsstandards folglich ohne Relevanz. ba) In BGE 137 III 102 (Pra 2012 Nr. 27) hat das Bundesgericht die Vorgehensweise bei lebensprägender Ehe, welche im konkreten Fall unbestrittenermassen vorgelegen hat, im Grundsatz festgelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu ermitteln und der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern jeder der Ehegatten den ihm gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und in einem dritten Schritt ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Bei einer lebensprägenden Ehe gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards haben, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Diese bilden die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige. Kommt es erst nach einer langdauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit zur Scheidung, ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit gelebt hat. Daraus geht e contrario hervor, dass eine - wie vorliegend - rund siebenjährige Trennungszeit bis zur Scheidung nicht genügt, um den während der Trennungszeit gelebten Standard massgeblich werden zu lassen. Dies hat das Bundesgericht bereits in BGE 129 III 7 E. 3.1.1 wie auch in BGE 132 III 598 E. 9.3 festgehalten. bb) Das Bundesgericht führt zudem weiter aus, dass von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards abgewichen werden darf, wenn die Ehegatten während der Ehe

Seite 22 — 35 keinerlei Ersparnisse gebildet haben oder das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuer Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht wird. Diesfalls erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten und den Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 [Pra 2011 Nr. 104] sowie BGE 137 III 59 E. 4.2). Daraus ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gewählte Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen (nur leicht überdurchschnittliches Einkommen, keine ehelichen Ersparnisse) durchaus Anwendung finden kann. Tatsächlich wird mit dem genannten Entscheid der durch BGE 134 III 145 beschränkte Anwendungsbereich der fraglichen Bemessungsmethode wieder erheblich ausgeweitet. Klargestellt wurde namentlich, dass die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein von der Höhe des Einkommens abhängen kann, sondern vielmehr dessen Verwendung während des gemeinsamen Haushaltes wie auch dessen Notwendigkeit zur Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten ausschlaggebend ist. So führt die besagte Methode nicht bloss in Fällen, in denen die frühere Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt wird, zu einem angemessenen Ergebnis, sondern auch dann, wenn das gemeinsame Einkommen der Ehegatten seit der Trennung zwar zugenommen hat, die Zunahme die scheidungsbedingten Mehrkosten aber nicht übersteigt und die Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens folglich noch nicht zu einem höheren als dem ehelichen Lebensstandard führt. Die Kritik von Y. an der von der Vorinstanz gewählten Berechnungsmethode erweist sich damit als unbegründet. c) Zu prüfen bleibt, ob die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz auch hinsichtlich der massgeblichen Berechnungselemente (Einkommen und Bedarf der Ehegatten) den im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden der Parteien standzuhalten vermag. ca) Das Bezirksgericht Plessur klammerte bei seiner Berechnung den Bedarf der Tochter bei der Ehefrau aus und rechnete stattdessen im Bedarf des Ehemannes den auf Fr. 1‘300.-- festgesetzten Kindesunterhaltsbeitrag an. Hinsichtlich des Einkommens beider Ehegatten stellte es auf den jeweiligen Lohnausweis 2009 ab, was für den Ehemann ein anrechenbares Einkommen von Fr. 8‘591.-und für die Ehefrau ein solches von Fr. 2‘143.-- (ohne die geringfügigen Einkünfte aus ihrer gelegentlichen Aushilfstätigkeit bei einem Partyservice) ergab. Beim Be-

Seite 23 — 35 darf des Ehemannes hat die Vorinstanz mit Ausnahme einer kleinen Differenz bei den Wohnkosten die seitens des Rechtsvertreters der Ehefrau eingesetzten Beträge (vgl. Anhang Plädoyer RA Zinsli) übernommen, was unter Einschluss des Kindesunterhaltsbeitrages einen Grundbedarf von Fr. 5‘478.-- ergab. Den für die Ehefrau geltend gemachten Bedarf hat die Vorinstanz in den Positionen Wohnkosten, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, Vorsorgeaufbau und Kinderbetreuung korrigiert und einen Grundbedarf von Fr. 3‘497.-- angerechnet. Mit hälftiger Beteiligung am Einkommensüberschuss von Fr. 1‘759.-- ermittelte die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch von Fr. 2‘233.50, welchen sie mit Rücksicht auf die Nebeneinkünfte der Ehefrau von rund Fr. 300.-- pro Jahr auf Fr. 2‘200.-- abrundete. Mit ihrer Berufung beanstandet X. nebst der Bezifferung ihres eigenen Einkommens, welches gemäss neu eingereichtem Lohnausweis 2010 ohne Kinderzulagen nicht Fr. 2‘143.-- sondern lediglich Fr. 2‘073.-- betrage, in erster Linie, dass beim Einkommen des Ehemannes die rückwirkende Erhöhung des Bruttolohns um Fr. 1‘000.-- pro Monat ausser Acht gelassen worden sei. Ausserdem stellt die Ehefrau die Kürzung ihrer Wohnkosten in Frage und besteht im Gegenzug auf einer Anrechnung tieferer Wohnkosten (Fr. 1‘200.--) für den Ehemann. Des Weiteren wehrt sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für den Arbeitsweg, welche sie im Wesentlichen mit der Unumgänglichkeit für ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin, der Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels und der Unmöglichkeit einer Rückkehr zum erlernten Beruf aufgrund fehlender Berufserfahrung begründet. Bezüglich der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung macht sie geltend, diese seien vollumfänglich anzurechnen, da sie durch den Arbeitgeber lediglich eine Vergünstigung, nicht jedoch eine vollständige Bezahlung erhalte. Schliesslich fordert sie eine Anrechnung der Kinderbetreuungskosten, welche durch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuerakten sowie durch neu eingelegte Bankbelege bewiesen würden. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 3‘249.--, womit der beantragte Betrag von Fr. 2‘300.-- selbst bei teilweiser Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Änderungen ausgewiesen sei. Demgegenüber macht Y. in seiner Anschlussberufung geltend, mit den Einkünften aus Erwerbstätigkeit und Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4‘343.-- und Berufsauslagen in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1‘520.-- hätten der Ehefrau monatlich Fr. 2‘850.-- zur Verfügung gestanden. Auf diesen Betrag käme die Ehefrau mit dem von ihm offerierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.-- bereits bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 1‘350.--. Effektiv könne sie an einer Bürostelle in Chur, wo die Berufsauslagen vollständig entfallen würden, mit einem 50- 60% Pensum mindestens Fr. 2‘500.-- netto pro Monat verdienen. Ein Stellenwechsel sei ihr zumutbar, nachdem sie bei der E. zuletzt ebenfalls über zwei Jahre

Seite 24 — 35 im Innendienst tätig gewesen sei und sie zudem früher bei G. als Marketingarbeiterin und bei der H.-Versicherung als Verkaufsagentin gearbeitet habe. cb) Was die vom Berufungsbeklagten propagierte Bemessung des nachehelichen Unterhalts anhand des Trennungsstandards anbelangt, kann auf das zuvor Dargelegte verwiesen werden. Ist aber der nacheheliche Unterhalt anhand der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung zu bestimmen, ist der Berufungsklägerin darin beizustimmen, dass in der Berechnung das aktuelle Einkommen des Ehemannes einzusetzen ist. Gemäss den von Y. anlässlich der Instruktionsverhandlung gemachten Angaben hat sein Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung rund Fr. 7‘000.-- betragen. Mit dem für das Jahr 2010 ausgewiesenen Einkommen von mindestens Fr. 9‘000.-- netto ohne Pauschalspesen und Wegentschädigungen (vgl. dazu bereits oben E. 3e) verdient er somit rund Fr. 2'000.-mehr als bei der Trennung. Diese Zunahme liegt zweifelsohne noch im Rahmen der scheidungsbedingten Mehrkosten, zumal zum einen der Grundbetrag der Ehegatten angestiegen ist (Fr. 1‘350.-- und Fr. 850.-- statt des bis zur Trennung massgeblichen Grundbetrages für ein Ehepaar von Fr. 1‘500.--) und zum anderen zusätzliche Wohnungskosten (Fr. 1‘363.--) wie auch die Aufwendungen für die Altersvorsorge der Ehefrau (Fr. 350.--) dazukommen sind. Dass die Ehefrau bei der Trennung ihrerseits weniger verdient hätte, wurde nie behauptet und ist auch unwahrscheinlich, ansonsten dies zweifellos als Grund für einen gegenüber der Trennungszeit herabgesetzten Unterhaltsbeitrag angeführt worden wäre. Wird nun in der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz das höhere Einkommen des Ehemannes eingesetzt, verlieren die übrigen Beanstandungen der Ehefrau von vornherein an Bedeutung, da auch ohne Berücksichtigung von Berufsauslagen und Kinderbetreuungskosten (und trotz des höheren Kindesunterhaltsbeitrags) ein den eingeklagten Betrag von Fr. 2‘300.-- übersteigender Unterhaltsanspruch resultiert (vgl. nachstehend E. 4cd). Ein geringerer Unterhaltsbeitrag ergäbe sich erst, wenn von der Ehefrau - wie mit der Anschlussberufung geltend gemacht - ein Stellenwechsel verlangt werden könnte und ihr statt des tatsächlichen Einkommens als Flight Attendant von monatlich ca. Fr. 2‘100.-- ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 2‘400.-- anzurechnen wäre. Damit vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsberechtigten abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, müssen indessen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: einerseits müssen der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können und anderseits muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. zuletzt BGE 137 III 118 E. 2.1). Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungs-

Seite 25 — 35 klägerin eine Rückkehr auf den erlernten Beruf als Dentalassistentin, den sie seit 1995 nicht mehr ausgeübt hat, verwehrt ist. Wenig realistisch erscheint sodann eine Tätigkeit im Bürobereich, zumal der Berufungsklägerin darin beizustimmen ist, dass sie mit ihren bloss kurzzeitigen und ebenfalls lange zurückliegenden Einsätzen bei G. und der H.-Versicherung sowie der vorübergehenden, gesundheitlich bedingten Tätigkeit im Innendienst der E. noch nicht über eine ausreichende Berufserfahrung für eine Anstellung im kaufmännischen Bereich oder im Versicherungsgewerbe verfügt. Damit verbliebe einzig der Wechsel zu einer Tätigkeit im Gastgewerbe oder im Detailhandel, welche bei gleichbleibendem Pensum von maximal 60 % kaum zu einer nennenswerten Einkommenssteigerung führen würde. Entscheidend ist indessen, dass der Berufungsbeklagten bei den gegebenen Verhältnissen ein derartiger Stellenwechsel nicht zugemutet werden kann. Von Bedeutung ist dabei insbesondere der Umstand, dass die Berufungsklägerin ihre Ausbildung zur Flight Attendant noch während des ehelichen Zusammenlebens absolvierte und auch bereits in dieser Zeitspanne die Tätigkeit bei der E. aufnahm. Diese bildete somit Bestandteil der ehelichen Aufgabenteilung, von der abzuweichen bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen kein Anlass besteht. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin ihre Berufstätigkeit auch nach der Trennung nebst der ihr nunmehr alleine obliegenden Betreuung der Tochter B. weitergeführt hat, wovon in den vergangenen Jahren auch der Ehemann profitieren konnte. Gegen die Zumutbarkeit eines Stellen- und damit verbunden auch eines Berufswechsels spricht schliesslich auch die relativ kurze Dauer, während der der nacheheliche Unterhalt noch zu leisten ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4d). Nach dem Gesagten ist somit von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen und in der Unterhaltsberechnung für die Ehefrau das tatsächlich erzielte Einkommen einzusetzen. Ob letzteres auf Fr. 2‘143.-- (Lohnausweis 2009) oder auf Fr. 2‘073.-- (Lohnausweis 2010) beziffert wird, spielt für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, da der Berufungsklägerin auch im Falle einer Berücksichtigung des leicht geringeren Einkommens kein höherer Unterhalt als von ihr beantragt zugesprochen werden kann. cc) Ist bei der Ehefrau von der Weiterführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit auszugehen, wären an sich auch die mit der Anstellung bei der E. verbundenen Berufsauslagen zu berücksichtigen. Da aus der angepassten Unterhaltsberechnung jedoch auch ohne Einbezug der Berufsauslagen ein den eingeklagten Betrag von Fr. 2‘300.-- übersteigender Unterhaltsanspruch resultiert, können diese wie auch die Kinderbetreuungskosten vorliegend ausgeklammert bleiben. Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der

Seite 26 — 35 Berufsauslagen am Nachweis der effektiven Kosten fehlt. So erscheint fraglich, ob die in der Steuerveranlagung 2009 berücksichtigten Pauschalansätze bei den im Berufungsverfahren dokumentierten Arbeitszeiten (vgl. act. 16/1-5: durchschnittlich 6.7 Flugtage pro Monat, wovon 2-3 mit Übernachtungen) den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen. Namentlich die auf der Basis einer beruflich bedingten Fahrleistung von 16‘100 km pro Jahr ermittelten Fahrzeugkosten dürften effektiv geringer ausfallen, zumal die tatsächlichen Kosten je nach Fahrzeugtyp und Alter des Fahrzeugs auch erheblich vom steuerlich relevanten Kilometeransatz abweichen können. Für die auswärtige Verpflegung hat entgegen der Annahme der Vorinstanz, die aus der im Lohnausweis vermerkten Kantinenverpflegung zu Unrecht auf einen vollständigen Spesenersatz durch den Arbeitgeber geschlossen hat, zwar grundsätzlich die Berufungsklägerin aufzukommen, welche bei ihrer richterlichen Befragung an der Instruktionsverhandlung aber immerhin eingeräumt hat, dass bei Übernachtungen das Frühstück vom Arbeitgeber bezahlt wird und sie auch die in die Flugzeiten fallenden Mahlzeiten unentgeltlich erhält. Was den ihren Eltern für die Betreuung der Tochter B. bezahlten Betrag von monatlich Fr. 500.-- anbelangt, ist der Berufungsklägerin schliesslich darin beizupflichten, dass diese Auslagen bereits mit der Steuerveranlagung 2009 rechtsgenüglich nachgewiesen wurden, zumal Kinderbetreuungskosten von den Steuerbehörden erfahrungsgemäss nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt werden. Allerdings wird mit dem den Eltern überwiesenen Betrag offensichtlich nicht bloss die (vor der Trennung zugestandenermassen unentgeltlich geleistete) Betreuungsarbeit abgegolten, sondern auch die in dieser Zeit anfallende Verpflegung der Tochter, weshalb zumindest ein Teil dieser Kosten durch den Kinderunterhaltsbeitrag gedeckt würde. In welchem Umfang dies zu erfolgen hätte, kann jedoch aus den vorgenannten Gründen offen bleiben. cd) Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeitspanne bis zum 31. Oktober 2015 folgende Unterhaltsberechnung, wobei wie vorstehend ausgeführt, die Berufsauslagen sowie die Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt bleiben: Grundbedarf Ehefrau Ehemann betreibungsrechtl. Grundbetrag 1‘350.00 850.00 Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten 1‘363.00 1'363.00 Krankenkasse 333.00 205.00 Franchise 25.00 208.00 Arbeitsweg 0.00 1‘052.00 Auswärtige Verpflegung 0.00 133.00 Versicherungen 31.00 38.00 Steuern 45.00 329.00 Kinderbetreuungskosten 0.00 0.00 Unterhalt Tochter 0.00 1‘400.00

Seite 27 — 35 Vorsorgeaufbau 350.00 0.00 Total Grundbedarf 3'497.00 5‘578.00 Total Einkommen 2143.00 9000.00 Überschussberechnung Gemeinsames Einkommen 11‘143.00 Bedarf Ehefrau 3‘497.00 Bedarf Ehemann 5‘578.00 Überschuss 2‘068.00 Überschussverteilung Bedarf 3‘497.00 5‘578.00 Anteil Überschuss (hälftig) 1‘034.00 1‘034.00 Anspruch 4‘531.00 6‘612.00 abzgl. eigenes Einkommen -2‘143.00 -9‘000.00 Unterhaltsanspruch 2‘388.00 -2‘388.00 ce) Was den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht angelangt, hat sich die Ehefrau in ihrer Berufungsschrift nicht geäussert. Praxisgemäss wäre dieser daher auf die Rechtskraft des Berufungsurteils festzulegen. Allerdings musste die Ehefrau nicht unbedingt mit einer derart langen Dauer des Berufungsverfahrens rechnen. Mit Rücksicht darauf, dass die Gründe für den höheren nachehelichen Unterhalt (Einbezug der Altersvorsorge und höheres Einkommen des Ehemannes) bereits bei Rechtskraft des Scheidungspunktes bestanden und Art. 126 ZGB dem Gericht diesbezüglich einen breiten Ermessensspielraum einräumt (BGE 128 III 121), erscheint es daher gerechtfertigt, die nacheheliche Unterhaltspflicht bereits in jenem Zeitpunkt beginnen zu lassen, wobei die bereits geleisteten Zahlungen des Ehemannes selbstverständlich angerechnet werden können. Die Dispositionsmaxime steht einer derartigen rückwirkenden Zusprechung des nachehelichen Unterhalts nicht entgegen, zumal im Begehren um Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung eines höheren nachehelichen Unterhaltsbeitrags, als ihn die Vorinstanz festgesetzt hat, die Möglichkeit zur Festsetzung der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft mitenthalten ist. cf) Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt somit gutzuheissen und es ist Y. zu verpflichten, an den nachehelichen Unterhalt von X. ab Teilrechtskraft des Scheidungspunktes bis zum 31. Oktober 2015 einen monatlichen Betrag von Fr. 2‘300.-- zu bezahlen. Die Anschlussberufung von Y. ist, was diese Frage betrifft, hingegen abzuweisen.

Seite 28 — 35 d) Schliesslich bleibt zu prüfen, ob seitens von Y. auch über den 31. Oktober 2015 hinaus eine Unterhaltspflicht gegenüber X. besteht, was diese in ihrer Berufung geltend macht. da) Ab Vollendung des 16. Altersjahres der Tochter bejaht die Vorinstanz die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, womit sie in der Lage sei, den zuletzt in der Ehe gelebten Lebensunterhalt selber zu decken (vgl. Urteil E. 6d/dd am Ende). Den ehelichen Lebensstandard hat sie allerdings einzig in Zusammenhang mit der Berechnung des Vorsorgeaufbaus, wo sie in Widerspruch zu ihrer späteren Erwägung auch ausgeführt hat, der Ehefrau sei nach dem 16. Altersjahr von B. keine volle Erwerbstätigkeit zumutbar (Urteil, E. 6d/bb/eee) - unter Einschluss einer Freiquote von ca. Fr. 900.--, aber ohne Berufsauslagen auf monatlich Fr. 4‘047.-- beziffert. Zur Höhe des mit einem Vollpensum erzielbaren Einkommens hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. X. will die Vorinstanz auf dem erwähnten Widerspruch in den Erwägungen behaften und bestreitet unter Hinweis auf ihr dannzumaliges Alter von 49 Jahren eine Verpflichtung zur Erhöhung ihres Arbeitspensums auf mehr als 70-80%. Mit einem solchen Pensum könne sie auf ihrem Beruf als Flight Attendant netto rund Fr. 2‘500.--, als Quereinsteigerin ohne einschlägige Berufserfahrung im Gastgewerbe oder im Detailhandel Fr. 2‘951.-- beziehungsweise Fr. 3‘112.-- verdienen, so dass der mit Fr. 4‘047.-- eher zu tief bezifferte eheliche Lebensstandard nicht gedeckt werden könne. Im Umfang der beantragten Fr. 1‘000.-- sei sie daher weiterhin auf Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen. Demgegenüber geht der Ehemann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Zumutbarkeit eines Vollpensums ab dem 16. Altersjahr der Tochter B. mit einem möglichen Einkommen beispielsweise im Versicherungsgewerbe von durchschnittlich Fr. 5‘360.-- aus. In Anbetracht der kurzen Ehedauer bestehe kein Anspruch auf unbeschränkte Fortführung des ehelichen Lebensstils, weshalb der nacheheliche Unterhalt zu Recht bis Oktober 2015 befristet worden sei. db) Die Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein Vollpensum ab dem 16. Altersjahr der Tochter hat die Vorinstanz mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis zu Recht bejaht. Wie das Bundesgericht in BGE 137 III 102 (= Pra 2012 Nr. 27) E. 4.2.2.2 erneut bestätigt hat, wird bei langdauernden Ehen nach wie vor davon ausgegangen, dass einem Ehegatten die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze stellt jedoch keine starre Regel dar (so bereits BGE 115 II 6 E. 5a). Die Vermutung kann durch andere Elemente widerlegt werden, welche zu Gunsten

Seite 29 — 35 der Wiederaufnahme oder der Erhöhung der Erwerbstätigkeit sprechen. Allgemein besteht eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen. Von Bedeutung ist sodann, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann letzteres je nach den konkreten Umständen auch einer älteren Person zumutbar sein (vgl. z.B. Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete). Der beruflichen Wiedereingliederung können auf der anderen Seite Kinderbetreuungspflichten entgegenstehen. Als Richtlinie gilt immer noch, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder)-Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50%, sobald das jüngste Kind 10-jährig, und zu 100%, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (vgl. hierzu ebenfalls schon BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Auch diese Altersgrenzen stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei namentlich die Betreuung mehrerer Kinder oder aber eines behinderten Kindes eine länger dauernde Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme begründen können. Nebst dem Alter und der Kinderbetreuung können schliesslich auch die Gesundheit des betreffenden Ehegatten sowie die berufliche Ausbildung, die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Auswand für die berufliche Eingliederung gegen die Zumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit sprechen. Mit anderen Worten sind auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB aufgezählten Kriterien massgebend (BGE 130 III 537 E. 3.4). Vorliegend werden seitens der Berufungsklägerin weder gesundheitliche Einschränkungen noch ein besonderer Betreuungsbedarf ihrer Tochter geltend gemacht, welche der Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen oder zumindest eine längere Übergangszeit nahelegen würden. Ihre Auffassung, dass ihr ab dem 16. Altersjahr der Tochter keine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, begründet sie einzig mit ihrem dannzumal nahe bei 50 Jahren liegenden Alter. Dabei übersieht sie indessen, dass dieser Altersgrenze in Anbetracht dessen, dass sie bereits während der Ehe erwerbstätig war und auch heute schon ein Arbeitspensum von 60% absolviert, keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden kann. Aus dem in der Berufung zitierten Urteil des Bundesgerichtes 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin unterscheidet sich der dort beurteilte Fall nämlich in wesentlichen Punkten von ihrer eigenen Situation. Dass der Ehefrau in jenem Fall bloss eine 70%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet wurde, wurde nämlich einerseits damit begründet, dass die beiden jüngeren (von

Seite 30 — 35 insgesamt drei) Kindern wegen ihrer Sprachstörungen über das 16. Altersjahr hinaus einen vermehrten betreuerischen Einsatz benötigen würden. Anderseits spielte das Kriterium des Vertrauensschutzes in die während der Ehe gelebte Rollenteilung eine massgebliche Rolle, wobei neben der langen Ehedauer (bis zur Trennung immerhin 14 Jahre) auch der Tatsache, dass die Ehefrau während der Ehe nur in einem Umfang von 20-30% erwerbstätig war, erhebliches Gewicht zukam. Nur schon aufgrund der Unterschiede hinsichtlich der Ehedauer und des Ausmasses der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann von einer vergleichbaren Situation keine Rede sein. dc) Dass eine Ausdehnung ihres Pensums bei der E. auch real möglich ist, wird in der Berufung nicht bestritten. Fraglich ist höchstens, ob dabei ein den ehelichen Lebensstandard abdeckendes Einkommen erzielt werden kann. Ausgehend vom aktuellen Einkommen mit einem 60%-Pensum ergäbe sich für ein Vollpensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘500.--, was X. anlässlich der Instruktionsverhandlung auch bestätigte. Allerdings bestehen bei der E. durchaus Möglichkeiten, durch Weiterbildung, beispielsweise durch Erlangung des eidgenössischen Fachausweises) oder durch Übernahme zusätzlicher Aufgaben (Instruktorin, First- Class-Service, Kabinenchef) ein höheres Einkommen zu erreichen. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass X. noch ausreichend Zeit verbleibt, sich auf ein Vollpensum einzustellen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Ehefrau mit einem Vollpensum in der Lage sein werde, den zuletzt in der Ehe gelebten Lebensunterhalt zu decken, ist daher vertretbar. dd) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in Anbetracht der bloss mittleren Ehedauer bis zur Trennung und der während der (langen) Trennung erbrachten Unterhaltsleistungen selbst im Falle einer bleibenden Einkommenslücke kein bis zur eigenen Pensionierung anhaltender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen kann. So hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Kriterium der Ehedauer auch bei wegen der Geburt gemeinsamer Kinder als lebensprägend zu qualifizierenden Ehen eine anspruchsbegrenzende Funktion zukommt (vgl. BGE 137 III 102 [Pra 2012 Nr. 27] E. 4.1.2 und 4.3.2 sowie auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2001 vom 01. Juni 2012, E. 7.3). In der Lehre wird die Befristung des sogenannten Aufstockungsunterhalts, der weniger aus der ehelich gelebten Aufgabenteilung denn aus den - unabhängig von der Ehe bestehenden - Unterschieden in der beruflichen Ausbildung der Ehegatten resultiert und einzig auf nachehelicher Solidarität beruht, ebenfalls mehrheitlich befürwortet (vgl. namentlich Heinz Hausheer in: ZBJV 2011 690 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend

Seite 31 — 35 fällt ins Gewicht, dass die Ehefrau schon während des ehelichen Zusammenlebens ihre Berufstätigkeit - und zwar nach ihren eigenen Aussagen in ihrem Traumberuf - wieder aufnehmen konnte und sie insofern keinen ehebedingten Karriereverlust, sondern höchstens eine auf die Betreuungsaufgabe zurückzuführende Karriereverzögerung erleidet. Dass sie bei vollzeitiger Tätigkeit möglicherweise kein dem ehelichen Standard entsprechendes Einkommen erreicht, ist primär eine Folge der durch die Ehe eben gerade nicht beeinträchtigten Berufswahl. Ein über das 16. Altersjahr der Tochter hinausgehender Unterhaltsanspruch kann daher nicht zugestanden werden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 5 des Dispositivs angefochtenen Urteils aufzuheben und Y. zu verpflichten ist, an den nachehelichen Unterhalt von X. ab Teilrechtskraft des Scheidungspunktes bis zum 31. Oktober 2015 einen monatlichen Betrag von Fr. 2‘300.-- zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht wird verneint. Die Berufung von X. ist bezüglich nachehelicher Unterhalt somit teilweise gutzuheissen, die Anschlussberufung von Y. ist demgegenüber abzuweisen. Die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung (Ziff. 6 des Dispositivs) ist unangefochten geblieben und somit sinngemäss auf die im Berufungsverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge anwendbar. Aufgrund der langen Dauer des Berufungsverfahrens erscheint es als angezeigt, die Indexklausel in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung von Amtes wegen neu zu fassen. 5. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Berufungsinstanz im Falle eines neuen Entscheids in der Sache auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, dies jedoch unter dem Vorbehalt der Teilrechtskraft des von keiner Partei angefochtenen Kostenpunktes (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N. 17 zu Art. 315 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Ehemann den Kostenspruch der Vorinstanz für den Fall der Gutheissung der Anschlussberufung ausdrücklich anerkannt. Angefochten wird er dagegen mit der Berufung der Ehefrau, wobei aber Ausführungen zum Kostenpunkt in der Berufungsbegründung fehlen. Die beantragte Änderung kann sich daher von vornherein nur auf den Fall der Gutheissung der Berufung beziehen. a) Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 5‘882.-- zu einem Drittel dem Ehemann und zu zwei Dritteln der Ehefrau auferlegt. Zudem wurde die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann mit Fr. 2‘000.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer aussergerichtlich für das Berufungsverfahren zu entschädi-

Seite 32 — 35 gen. Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens dringt X. betreffend Kindesunterhalt lediglich teilweise und hinsichtlich Ehegattenunterhalts nur für die Zeit bis zum 31. Oktober 2015 durch, was einem mehrheitlichen Unterliegen entspricht. Demzufolge rechtfertigt es sich, es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung zu belassen. b) Im Berufungsverfahren hat die Ehefrau mit ihrem Begehren betreffend Kindesunterhalt lediglich teilweise obsiegt und ist, was den nachehelichen Unterhalt anbelangt, mit ihrem Begehren nur für die Zeit bis zum 31. Oktober 2015 durchgedrungen. Mit ihrem Antrag auf eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht ist sie demgegenüber vollumfänglich unterlegen. Der Ehemann ist mit seiner Anschlussberufung gänzlich unterlegen. Rein rechnerisch unter Berücksichtigung der konkreten Anträge entspricht dies einem mehrheitlichen Unterliegen der Ehefrau, wobei die effektiv errechneten Anteile betragsmässig annähernd denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren entsprechen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- analog zur vorinstanzlichen Kostenregelung zu zwei Dritteln X. und zu einem Drittel Y. aufzuerlegen. Schliesslich hat X. dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren auch eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter von Y. legte keine Honorarnote ins Recht, weshalb die Höhe des Honoraranspruchs nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands des Rechtsvertreters von X. bis zur Instruktionsverhandlung im Umfang von rund 15 Stunden und unter Anrechnung des ordentlichen Stundenansatzes sowie nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens ist die aussergerichtliche Entschädigung für Y. für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1‘200.-- zu beziffern. X. wird somit verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren reduziert aussergerichtlich mit Fr. 1‘200.-- (inkl. MWSt und Spesen) zu entschädigen. c) X. wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 31. Januar 2012 (ERZ 11 285) für das vorliegende Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab 2. Mai 2011 erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. Reto Zinsli zum Rechtsvertreter ernannt. Dementsprechend gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit Honorarnote vom 19. März 2012 (act. 18) macht der Rechtsvertreter von X. bis zur Instruktionsverhandlung einen Aufwand von 15.0 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung des darin nicht enthaltenen Auf-

Seite 33 — 35 wands für das (zweite) Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und den im Nachgang zur Instruktionsverhandlung entstandenen Aufwand, exklusive des (unnötigen) Aufwand für das Protokollberichtigungsverfahren, rechtfertigt sich eine Erhöhung um drei Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3‘600.-- ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen für Fotokopien, Porti und Telefonate von insgesamt Fr. 215.--, sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 305.20 (8% auf Fr. 3‘815.--), woraus ein Honoraranspruch von Fr. 4‘120.20 (inkl. MWSt und Spesen) resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 34 — 35 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung von Y. wird abgewiesen. 3.a) Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. ab 1. November 2011 einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘400.-- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zu ihrer Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. b) Die für die Zeit ab 1. November 2011 tatsächlich erbrachten Unterhaltszahlungen können angerechnet werden. 4.a) Y. wird verpflichtet, X. ab Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes bis zum 31. Oktober 2015 einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2‘300.-- zu bezahlen. Danach entfällt seine Unterhaltspflicht. b) Die für die Zeit ab Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes tatsächlich erbrachten vorsorglichen Unterhaltszahlungen können an den nachehelichen Unterhalt angerechnet werden. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 3 und 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per August 2012 von 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, der Ehemann beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 99.0

Seite 35 — 35 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten von X., welche Y. für das Berufungsverfahren zudem aussergerichtlich reduziert mit Fr. 1‘200.-zu entschädigen hat. b) Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 4‘120.20 (inkl. MWSt und Spesen) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 31. Januar 2012 (ERZ 11 285) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

ZK1 2011 10 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.09.2012 ZK1 2011 10 — Swissrulings