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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.11.2010 ZK1 2010 47

10 novembre 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,001 mots·~10 min·6

Résumé

elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt | Berufung ZGB übriges Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 47 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 21. Juni 2010, mitgeteilt am 21. September 2010, in Sachen der B., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger, betreffend elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. A. und B. lebten von Juli 2003 bis September 2006 zusammen und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C. und D.. A. und B. sind nicht verheiratet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2005 übertrug die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz A. und B. auf deren Antrag hin das gemeinsame Sorgerecht über die beiden Kinder und genehmigte die von den Eltern am 28. Januar 2005 unterzeichneten Betreuungs- und Unterhaltsverträge für C. und D.. Nachdem B., die in der Psychiatrischen Klinik Y. eine Alkoholentziehungstherapie absolviert hatte, rückfällig geworden war, errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz für die Kinder C. und D. mit Beschluss vom 21. Februar 2005 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. Als Beistand wurde E., Pfarreiseelsorger, Z., eingesetzt. Mit Beschluss vom 20./21. September 2007 ernannte die Vormundschaftsbehörde Surselva F., Amtsvormund, als neuen Beistand der Kinder. B. Am 19. Februar 2008 meldete A. die vorliegende Streitsache beim Kreisamt Cadi zur Vermittlung an, welche im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 9). Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 2. April 2008 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 8. April 2008 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagten sei das elterliche Sorgerecht für C. und D. zu entziehen und dieses sei dem Kläger zu übertragen. 2. Der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht für C. und D. einzuräumen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. und D. monatliche, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 700.00 zuzüglich allfällige vertragliche und / oder gesetzliche Kinderzulagen zu bezahlen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 4. Die von der Vormundschaftsbehörde Surselva beschlossenen Beistandschaften nach Art. 308 ZGB für C. und D. seien aufzuheben. 5. Eventualiter seien die beiden Betreuungs- und Unterhaltsverträge mit der Vormundschaftsbehörde vom 28. Januar 2005 aufzuheben und es sei dem Kläger ein Besuchsrecht für seine beiden Kinder C. und D. jeweils an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 19.00 Uhr einzuräumen nebst einem Ferienrecht von jeweils vier Wochen pro Jahr. Gleichzeitig sei seine monatliche Unterhaltspflicht pro Kind auf maximal Fr. 500.00 festzusetzen.

Seite 3 — 8 6. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer zulasten des Klägers. Widerklage 1. Die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsamen Kinder C. und D. seien alleine auf die Klägerin zu übertragen. 2. Die Betreuungs- und Unterhaltsverträge vom 28. Januar 2005 seien insofern abzuändern, als dem Beklagten gegenüber seinen Kindern C. und D. ein Besuchsrecht von lediglich einem Wochenende pro Monat einzuräumen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt. zulasten des Beklagten.“ C. Mit Prozesseingabe vom 29. April 2008 unterbreitete A. die Streitsache dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Die Rechtsbegehren blieben unverändert. Am 20. Juni 2008 reichte B. die Prozessantwort und Widerklage, ebenfalls mit unverändertem Rechtsbegehren, ein. Am 20. August 2008 ergingen die Replik und Widerklageantwort von A. und am 10. September 2008 die Duplik und Widerklagereplik von B.. Am 6. Oktober 2008 reichte A. die Widerklageduplik ein. D. Aufgrund einer Vermutung von B., der Vater könnte die Kinder sexuell missbraucht haben, wurde im Mai 2009 eine Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern gegen A. eingeleitet. Der Bezirksgerichtspräsident sistierte mit Zustimmung beider Parteien das hängige Verfahren mit Verfügung vom 7. Juli 2009 bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen A. ein, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hatte. E. Mit Urteil vom 21. Juni 2010, mitgeteilt am 21. September 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde wie folgt:

Seite 4 — 8 „1.a) Die Klage und die Widerklage werden teilweise gutgeheissen. b) Die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C. und D. und der entsprechende Beschluss der Vormundschaftsbehörde Ilanz vom 7. Februar 2005 werden aufgehoben. b) Die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C. und D. wird der Mutter B. zugeteilt. 2. Dem Vater A. wird das Recht eingeräumt, seine Kinder C. und D. folgendermassen zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu nehmen: - während eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils jeden zweiten Samstag, begleitet, nach den konkreten Anordnungen des Beistandes, - nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils jeden zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, unbegleitet, - anschliessend jedes erste Wochenende des Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie drei Wochen Ferien im Jahr. 3.a) Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB über die gemeinsamen Kinder C. und D. wird beibehalten. Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs wird zusätzlich eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die gemeinsamen Kinder C. und D. angeordnet. Der Beistand wird beauftragt und ermächtigt, die konkreten Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts zu regeln und allfällige notwendige Änderungen oder Kürzungen anzuordnen. b) Die Vormundschaftsbehörde Surselva wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen. 5. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von CHF 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva, bestehend aus: - Gerichtsgebühr CHF 5'000.00 - Schreibgebühr CHF 1'240.00 - Barauslagen (inkl. Gutachten) CHF 4'812.00 total CHF 11'052.00 gehen zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten A.. Der Kläger/Widerbeklagte A. hat die Beklagte/Widerklägerin B. überdies ausseramtlich mit CHF 18'210.85 zu entschädigen. Die dem Kläger/Widerbeklagten anfallenden Gerichtskosten werden der die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tragenden Gemeinde X. in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Gemeinwesens.

Seite 5 — 8 6. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Berufung beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden mit folgenden Anträgen erklären, ohne dieselben zu begründen: „1. Dispositiv-Ziffer 1 b) {und zwar das zweite „b“, wonach nämlich die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C. und D. der Mutter B. zugeteilt wird} des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die alleinige elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder C. und D. dem Berufungskläger zuzuteilen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und stattdessen sei dem Berufungskläger für seine beiden Kinder C., , und D., , umgehend ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, sowie drei Wochen Ferien im Jahr einzuräumen. 3. Eventualantrag: Für den Fall, dass die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zugeteilt würde, sei das angefochtene Urteil dahingehend aufzuheben, als dass es die Klage betreffend reduzierte Unterhaltspflicht des Klägers abweist, und es sei mit Wirkung ab Klageinstanzierung die monatliche Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für seine beiden Kinder, C., , und für D., , auf je CHF 650.- zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen festzusetzen, eventualiter nach richterlichem Ermessen, wobei beim massgeblichen Einkommen des Klägers von Fr. 4'970 netto (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen) auszugehen sei. 4. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien der Beklagten die vermittleramtlichen und gerichtlichen Kosten der Vorinstanz zu überbinden und sie sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren. 6. Verfahrensantrag / Beweisantrag Die Beklagte sei im Zusammenhang mit ihren beiden Kindern C. und D. fachmedizinisch betreffend das „Parental Alienation Syndrome“ hin zu untersuchen zwecks Eruierung ihrer Fähigkeit, ihren Kindern einen angemessenen Zugang zum Vater zu gewähren.“ Zur Begründung für den letzterwähnten Antrag verwies der Berufungskläger auf seine Rechtsschriften und auf seine Begründung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz.

Seite 6 — 8 II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) kann gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in vormundschaftlichen Angelegenheiten Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. b. In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die vormundschaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) dadurch, dass der Berufungskläger zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur eine Berufungserklärung abzugeben hat, worauf grundsätzlich ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (Art. 225 ZPO), sondern dass es sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im Sinne von Art. 64 EGzZGB hat neben den Anträgen auf Abänderung des angefochtenen Entscheids deshalb auch eine Begründung zu enthalten. Der in Art. 64 Abs. 4 EGzZGB enthaltene Hinweis darauf, dass die Bestimmungen der zivilrechtlichen Berufung sinngemäss anzuwenden sind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (PKG 1995 Nr. 5 E. 1.b). Ferner sind auch Beweisanträge zu begründen, was selbst bei der Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO gefordert wird (PKG 2004 Nr. 1 E. 5.b). 2. Die Vorinstanz hat ihr Urteil zutreffenderweise und klar erkennbar als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde gefällt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7 ff., insbesondere S. 9 und S. 25). Der Berufungskläger reichte die Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 indessen zunächst fälschlicherweise beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva anstatt beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Dies allein würde ihm noch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. PKG 2004 Nr. 10 E. 1.c). Darüber hinaus hat er es jedoch unterlassen, die Berufungsanträge zu begründen; gleiches gilt für den gestellten Verfahrens- bzw. Beweisantrag. Vorliegendenfalls rechtfertigt sich die Anwendung eines strengen Massstabs, zumal die gesetzliche Regelung und die Praxis klar sind und der Berufungskläger anwaltlich vertreten ist, sodass die Begründungspflicht daher bekannt sein musste. Da somit die formellen Anforderungen an eine vormundschaftsrechtliche Berufung nicht erfüllt sind, kann auf diese nicht

Seite 7 — 8 eingetreten werden. – Ist ein Rechtsmittel – wie dies vorliegend der Fall ist – offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende gestützt auf Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3. Wer im Berufungsverfahren in Vormundschaftssachen vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermag, hat die damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich einmal aus der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, die für das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss festlegt, dass demjenigen, dessen Beschwerde abgewiesen werde, in der Regel die Verfahrenskosten überbunden würden. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn gestützt auf Art. 64 Abs. 4 EGzZGB die einschlägigen Vorschriften der ZPO sinngemäss herangezogen werden. So sieht Art. 122 Abs. 1 ZPO vor, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet werde (PKG 2000 Nr. 6 E. 3). Somit gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 528.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 128.--, zu Lasten des Berufungsklägers.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 528.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- und einer Schreibgebühr von Fr.128.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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