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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.06.2010 ZK1 2010 25

4 juin 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,140 mots·~6 min·7

Résumé

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 25 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 21. April 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Mai 2010, in die Vernehmlassung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 18. Mai 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass sich Y. vor Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gegen die Ernennung eines Beistandes für ihren Sohn A. wehrte, – dass in dieses Verfahren auch X. als Kindsvater einbezogen wurde, – dass dieser am 26. Januar 2010 dem Bezirksgerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stellte, welches am 26. Februar 2010 gutgeheissen wurde, – dass Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestimmt wurde, – dass das Hauptverfahren mit Urteil vom 3. Februar 2010, mitgeteilt am 26. Februar 2010, abgeschlossen wurde, indem die Einsprache von Y. abgewiesen, ihr die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein auferlegt und sie gleichzeitig verpflichtet wurde, X. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'200.-- einschliesslich MWSt zu bezahlen, – dass Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi am 12. März 2010 dem Bezirksgerichtspräsidenten seine Honorarnote über insgesamt Fr. 1'662.40 zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einreichte und im Begleitschreiben festhielt, die im Hauptverfahren zugesprochene Parteientschädigung sei uneinbringlich, weil Y. diese Forderung mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen des X. zur Verrechnung gebracht habe, was mit Schreiben des Rechtsvertreters von Y. vom 10. März 2010 bestätigt wurde, – dass der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 21. April 2010 die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von X. auf Fr. 1'200.-- einschliesslich MWSt festsetzte und in Ziffer 2 des Dispositivs verfügte, bei rechtsgenüglich nachgewiesener Uneinbringlichkeit werde neu verfügt und das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden zur Auszahlung angewiesen, – dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die „unentgeltliche Rechtspflege“ (gemeint wohl die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) könne nur im Umfange der im Hauptverfahren

Seite 3 — 6 zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung gutgeheissen werden und nur für den Fall, dass dieser Betrag bei Y. uneinbringlich sei; – dass diese Ausführungen so nicht haltbar sind, – dass die Höhe der im Hauptverfahren der mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei zugesprochenen aussergerichtlicher Entschädigung in keinem direkten Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht, – dass insbesondere der für die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zuständige Richter nicht an die im Hauptverfahren zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung gebunden ist, – dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die ganz oder teilweise obsiegende Partei im Hauptverfahren nach anderen Kriterien erfolgt als im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, – dass sich diese in aller Regel in der Höhe des Stundenansatzes, möglicherweise bei der zeitlichen Eingrenzung des zu entschädigenden Aufwandes und der anspruchsberechtigten Person unterscheiden, – dass die aussergerichtliche Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich der Partei selbst zu steht, während im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der eingesetzte Rechtsvertreter anspruchsberechtigt ist, weil er durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in ein Sonderstatusverhältnis zum Staat tritt, – dass somit die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters unabhängig von der allenfalls im Hauptverfahren bereits zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung festzusetzen ist, – dass die Folge, das allenfalls im Festsetzungsverfahren eine höhere Entschädigung festgesetzt werden muss als im Hauptverfahren nur durch Einholung und Prüfung der Honorarnote des betreffenden Rechtsvertreters im Hauptverfahren vermieden werden kann, – dass der für die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zuständige Richter somit nicht einfach auf die zugesprochene Entschädigung im Hauptverfahren verweisen kann, sondern

Seite 4 — 6 die im Festsetzungsverfahren eingereichte Honorarnote auf ihre Angemessenheit zu prüfen hat und jene Entschädigung festzulegen hat, welche in diesem Prüfungsverfahren resultiert, – dass der Vorderrichter im Festsetzungsverfahren die eingereichte Honorarnote nicht weiter geprüft hat, – dass bereits aus diesen Gründen die Verfügung aufzuheben ist und der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein anzuweisen ist, diese Prüfung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, – dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass praxisgemäss im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu prüfen ist, ob eine allenfalls im Hauptverfahren zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung uneinbringlich ist und es nicht angeht, in der entsprechenden Verfügung die Entschädigung festzusetzen und erst dann die Zahlung durch den Kostenträger vom Nachweis der Uneinbringlichkeit abhängig zu machen, – dass der unentgeltliche Rechtsvertreter mit der Einreichung seiner Honorarnote durch Beilage eines entsprechenden Schreibens des Gegenanwalts darauf hingewiesen hat, dass die im Hauptverfahren zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet worden sei, – dass die aussergerichtliche Entschädigung im Hauptverfahren X. selbst zugesprochen wurde, so dass diese Forderung von Y. ohne weiteres mit einer eigenen Forderung gegenüber X. verrechnet werden konnte, – dass die Ausgewiesenheit dieser Verrechnungsforderung (ausstehende Unterhaltsbeiträge) durch den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 16. Dezember 2009 und Akten einer Strafuntersuchung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ohne weiteres glaubhaft gemacht wurde, – dass der Umstand der Verrechnung die Forderung des X. (aussergerichtliche Entschädigung) untergehen liess, so dass sie für seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter uneinbringlich wurde,

Seite 5 — 6 – dass unter diesen Umständen der Hinweis des Bezirksgerichtspräsidenten, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 3. Februar 2010 ein Rechtsöffnungstitel vorliege, nichts nützt, – dass der Bezirksgerichtspräsident somit noch die Ausgewiesenheit der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu prüfen hat, – dass dabei insbesondere auch zu prüfen ist, ob der gesamte geltend gemachte Aufwand in die Zeit nach Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fällt bzw. ob es Gründe gibt, auch jenen Aufwand anzuerkennen, welcher bereits vor Gesuchstellung angefallen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 96.--, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher dem Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'596.-- (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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