Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 12 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Michael Dürst und Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 16. Dezember 2009, mitgeteilt am 25. Januar 2010, in Sachen des Klägers, Widerbeklagten und Beschwerdeführers gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y . , Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, betreffend Anfechtung eines Beschlusses der StWE-Versammlung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., A., traf an ihrer Versammlung vom 26. April 2008 unter anderem den Beschluss, die Jahresrechnung 2006/2007, den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2007 betreffend, zu genehmigen. Bestandteil dieser Rechnung war auch die Festsetzung und Verteilung der Gemeinschaftskosten auf die einzelnen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Auf den Stockwerkeigentümer X. entfielen Kosten von insgesamt Fr. 7'395.95, wobei im erwähnten Betrag Betriebskosten von Fr. 6'475.60 enthalten waren. Diese waren um Fr. 1'995.60 höher als diejenigen anderer Stockwerkeigentümer mit derselben Wertquote. Der Mehrbetrag resultierte aus Sonderkosten, welche durch das Inkasso von Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber X. entstanden waren. Gemäss Übersicht vom 30. Juli 2008 setzte sich die Summe von Fr. 1'995.60 zusammen aus Betreibungskosten von Fr. 650.60 (Kosten Arrestentscheid vom 17. August 2007, Fr. 300.--; Arrestgebühr vom 20. August 2007, Fr. 236.30; Kosten Zahlungsbefehl Nr. B., Fr. 114.30) sowie aus Kosten für Spezialaufwand der Verwaltung von Fr. 1'345.--. Die Genehmigung der Jahresrechnung 2006/2007 erfolgte einstimmig, wobei X. an der Versammlung vom 26. April 2008 weder anwesend noch vertreten war. Ein entsprechender Protokollauszug wurde seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Juni 2008 zugestellt. Bereits mit Kaufvertrag vom 7. April 2008 hatte X. seine Stockwerkeigentumseinheit Nr. C. (15.10/1000 Miteigentum an der Liegenschaft Nr. D., mit Sonderrecht an der 2 ½-Zimmerwohnung Nr. 66 im Geschoss B, Haus 4) sowie den Miteigentumsanteil Nr. E. (1/25 Miteigentum an Stockwerkeigentum Nr. F., Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 22, Halle Süd) an G. verkauft. Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf den Käufer erfolgte per 1. Mai 2008, somit nach der fraglichen Stockwerkeigentümerversammlung. Am 2. Mai 2008 wurde der grundbuchliche Vollzug des Rechtsgeschäfts bescheinigt. B. Da sich X. mit der mit Beschluss vom 26. April 2008 genehmigten Beitragsforderung nicht einverstanden erklären konnte, instanzierte er beim Kreispräsidenten Ilanz mit Vermittlungsbegehren vom 15. Juli 2008 gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. eine Anfechtungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. Oktober 2008 erstellte der Vermittler am 14. November 2008 den folgenden Leitschein:
Seite 3 — 15 „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Der Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., A., vom 26. April 2008, betreffend "Jahresrechnung vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2007, inkl. Kostenverteiler, Revisorenbericht, Genehmigung der Jahresrechnung" (Traktandum 6) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWST zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge nebst 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten des Klägers. Widerklage 1. X. sei zu verpflichten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. CHF 2'783.20 nebst 5 % Zins seit 01.05.2008 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge nebst 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten des X.." C. X. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 8. Dezember 2008 an den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva, wobei er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. Der Eingabe lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es X. in seiner Klage lediglich um den von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. ihm gegenüber geltend gemachten Sonderaufwand der Verwaltung für Inkassotätigkeiten im Betrag von Fr. 1'345.-ging. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 9. Februar 2009 wie bereits anlässlich der Vermittlung die kostenfällige Abweisung der Klage. Überdies prosequierte sie bei dieser Gelegenheit das angebrachte Widerklagebegehren. Gemäss Prozessantwort setzte sich der mittels Widerklage geforderte Betrag von Fr. 2'783.20 einerseits aus dem Sonderaufwand der Verwaltung von Fr. 1'345.-- und andererseits aus einem Betrag von Fr. 1'438.20 für Tätigkeiten der Rechtsvertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren gegen X. zusammen. Am 1. April 2009 reichte der Kläger eine Replik und Widerklageantwort ein, in der er seine eigenen Rechtsbegehren wiederholte und beantragte, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Widerklägerin. Die Beklagte bestätigte in ihrer Duplik und Widerklagereplik vom 27. Mai 2009 ihre bisherigen Anträge. Am 17. August 2009 reichte der Kläger die Widerklageduplik ein, in der er ebenfalls unverändert an seinen bisherigen Rechtsbegehren festhielt.
Seite 4 — 15 Gemäss Schreiben vom 10. September 2009 verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO. D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Surselva fand am 16. Dezember 2009 statt. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009, mitgeteilt am 25. Januar 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident, wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten Fr. 1'345.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2008 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von Fr. 300.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva, bestehend aus: - Gerichtsgebühr Fr. 1'980.-- - Schreibgebühr Fr. 520.-- - Barauslagen Fr. -.-total somit Fr. 2'500.-gehen zu zwei Dritteln zulasten des Klägers und zu einem Drittel zulasten der Beklagten. Der Kläger hat die Beklagte überdies ausseramtlich mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung)“ Der Bezirksgerichtspräsident trat sowohl auf die Klage als auch auf die Widerklage ein. In der Sache selbst stellte er zunächst fest, dass die dem Kläger mit Beschluss vom 26. April 2008 überwälzten Sonderkosten von Fr. 1'345.-- auf Bemühungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung basierten, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft die entsprechende Honorarrechnung zu Recht genehmigt und es das Reglement unter den gegebenen Umständen erlaubt habe, diese Kosten allein dem Kläger aufzuerlegen. Der angefochtene Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung verstosse damit weder gegen die Rechtsnoch gegen die Gemeinschaftsordnung, weshalb die Klage auf Aufhebung des Stockwerkeigentümerbeschlusses abzuweisen sei. Gleichzeitig hiess der Bezirksgerichtspräsident die Widerklage im Hinblick auf die Forderung von Fr. 1'345.-- gut und verpflichtete den Kläger, der Beklagten den entsprechenden Betrag zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 1. Mai 2008 zu bezahlen. Die restlichen Forderungen der Widerklägerin wurden abgewiesen. Am 2. Februar 2010 liess X. der Rechtsvertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. mitteilen, dass er dieser den Betrag von Fr.
Seite 5 — 15 1'462.70, bestehend aus der Forderung von Fr. 1'345.-- und Verzugszinsen von Fr. 117.70, habe überweisen lassen. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 liess X. gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge: „1. Die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 16. Dezember 2009 in Sachen der Parteien seien aufzuheben. 2. a) Auf die Widerklage sei im teilweise gutgeheissenen Umfang (CHF 1'345 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2008) nicht einzutreten. b) Die vorinstanzlichen amtlichen Kosten seien zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel zulasten des Beschwerdeführers zu verlegen. c) Der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 4'500 zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten der Beklagten." Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Widerklage der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. im Umfang des geltend gemachten Spezialaufwands von Fr. 1'345.-- nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die Widerklage sei weder Angriffs- noch Verteidigungsmittel gegen die Haupt- oder Vorklage, sondern eine selbstständige Klage. Somit habe sie sämtliche Prozessvoraussetzungen zu erfüllen, wozu auch ein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Klage gehöre. Vorliegend fehle das Rechtsschutzinteresse, da eine identische Klage bereits hängig gewesen sei. Es liege bei Klage und Widerklage sowohl hinsichtlich der Personen und des Sachverhalts als auch hinsichtlich des Rechtsgrundes in Bezug auf die Frage, ob der Sonderaufwand von Fr. 1'345.-- geschuldet sei, Klageidentität vor, weshalb die Vorinstanz in diesem Umfang nicht hätte auf die Widerklage eintreten dürfen. Das Eintreten erweise sich auch deshalb als ungerechtfertigt, weil bereits mit dem Haupturteil ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegen habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die vorinstanzlichen Kosten anders hätten verlegt werden müssen, wenn die Widerklage, soweit darauf hätte eingetreten werden dürfen, abgewiesen worden wäre. Konkret beantragt er, die vorinstanzlichen amtlichen Kosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und lediglich zu einem Drittel ihm selbst aufzuerlegen. Überdies sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'500.-- zuzusprechen.
Seite 6 — 15 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2009 (recte 2010), was folgt: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers.“ Sie führt unter anderem aus, auf die Rechtsbegehren in Ziffer 1 und Ziffer 2a der Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls seien sie abzuweisen, da der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil in diesen Punkten bereits erfüllt und der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'345.-- zuzüglich Verzugszins von Fr. 117.70 überwiesen habe. Abgesehen davon benötige die Beschwerdegegnerin einen in Deutschland vollstreckbaren und zu einer Geldleistung verpflichtenden Entscheid nach Art. 32 Abs. 1 LugÜ, wofür ein Urteil, in welchem die Klage auf Aufhebung eines Versammlungsbeschlusses abgewiesen werde, nicht genüge. Auch sei damit kein Anspruch auf Verzugszins vollstreckbar. Ein Reglement bzw. ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, mit welchem eine Jahresrechnung genehmigt werde, stelle weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Schliesslich erweise sich die Beschwerde auch als unbegründet, was den Kostenpunkt betreffe, sei die Kostenzuweisung durch die Vorinstanz für den Beschwerdeführer doch günstig ausgefallen. Am 11. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ein. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva hatte mit Schreiben vom 17. Februar 2010 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1a/aa. Gemäss Art. 232 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233
Seite 7 — 15 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde von X. vom 15. Februar 2010 betrifft das nicht berufungsfähige Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 16. Dezember 2009, mitgeteilt am 25. Januar 2010. Sie wurde frist- sowie formgerecht eingereicht, weshalb darauf grundsätzlich eingetreten werden kann. a/bb. Zu prüfen bleibt die Frage der Beschwer, ist auf ein Rechtsmittel nach Art. 48 Abs. 2 ZPO doch nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. X. wehrt sich vorliegend nicht gegen die Abweisung seiner Klage gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Zudem ist er gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 8. März 2010 der Anordnung in Ziffer 2 des Dispositivs nachgekommen und hat den streitigen Betrag von Fr. 1'345.-- zuzüglich Verzugszins von Fr. 117.70 zwischenzeitlich bewusst bezahlt (vgl. act. 05, 05/1). Dennoch ist die Beschwer von X. gegeben, da mittels der Beschwerde auch der Kostenpunkt angefochten wurde. Würde auf den fraglichen Teil der Widerklage seinem Begehren entsprechend nicht eingetreten, anstatt diesen, wie es die Vorinstanz getan hat, gutzuheissen, könnte das ohne weiteres Einfluss auf die Kostenverteilung haben. Ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage, ob die Widerklage überhaupt zulässig ist, ist demnach gegeben. b. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.
Seite 8 — 15 c/aa. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva erachtete im Rahmen der Prüfung der Hauptklage den von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend gemachten und den Kläger betreffenden Sonderaufwand von Fr. 1'345.-- als ausgewiesen, weshalb es die Anfechtungsklage abwies. Dieser Punkt wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten; im Gegenteil, der entsprechende Betrag wurde von X., wie erwähnt, mittlerweile bezahlt. Die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, diese Forderung dennoch als ungerechtfertigt darzustellen, gehen demnach an der Sache vorbei. Im Übrigen erweist es sich als unbestritten, dass X. zum Zeitpunkt der Genehmigung der besagten Jahresrechnung noch Stockwerkeigentümer war und die darin aufgeführten und streitigen Kosten ihn persönlich betreffen, dass seine Aktivlegitimation folglich gegeben war. Ebenso unbestritten ist die Rechtzeitigkeit der Klageinstanzierung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils, Art. 229 Abs. 3 ZPO). c/bb. Zu prüfen ist aufgrund dieser Ausgangslage in erster Linie, ob es prozessual zulässig war, dass die Beklagte die von ihr am 26. April 2008 genehmigte Forderung für den Sonderaufwand von Fr. 1'345.--, welche der Kläger mit seiner Anfechtungsklage aufheben wollte, im gleichen Verfahren mittels Widerklage geltend machte. 2a. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva trat auf die Widerklage der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. ein. Es stützte sich hierbei auf die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 LugÜ, wonach gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, Widerklage in einem anderen Vertragsstaat erhoben werden kann, wenn diese auf demselben Vertrag oder Sachverhalt gründet wie die Hauptklage. Die nötige Konnexität zwischen Hauptund Widerklage sei gegeben, habe die Widerklage doch zu einem wesentlichen Teil gerade die dem Kläger mit Stockwerkeigentümerbeschluss vom 26. April 2008 auferlegten und von diesem vorliegend bestrittenen Kosten von Fr. 1'345.-- zum Gegenstand. Beide Parteien strebten somit eine gerichtliche Entscheidung darüber an, ob der Kläger Sonderkosten von Fr. 1'345.-- zu zahlen habe oder nicht, weshalb sich die Widerklage in dieser Hinsicht auf denselben Lebensvorgang beziehe wie die Hauptklage. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der Widerklage liege vor, da die Beklagte durchaus ein Interesse habe, diese Forderung widerklageweise geltend zu machen. Im Falle einer Gutheissung der Widerklage erlange sie nämlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung. Allein die Abweisung der Anfechtungsklage verschaffe ihr keinen solchen Titel. Die
Seite 9 — 15 gegenüber der Widerklage erhobene Einrede der Litispendenz sei daher unbegründet (E. 1.2 des angefochtenen Urteils). b. Was die örtliche Zuständigkeit für Klage und Widerklage betrifft, so gelangt diesbezüglich das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zur Anwendung, hat X. seinen Wohnsitz doch in Deutschland. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva für die Hauptklage war von vornherein unbestritten. Auch die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage hat der Bezirksgerichtspräsident Surselva gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 LugÜ mit zutreffender Begründung bejaht. Da den mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen dasselbe Rechtsverhältnis zu Grunde liegt wie der Hauptklage, ist die erforderliche Konnexität gegeben. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit für die Beurteilung der Widerklage wird vom Beschwerdeführer im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren denn auch zu Recht nicht mehr erhoben. c/aa. Art. 6 Ziff. 3 LugÜ regelt lediglich die internationale und örtliche Zuständigkeit. Alle weiteren Fragen der Zulässigkeit einer Widerklage sind vom nationalen Prozessrecht autonom zu beantworten (Thomas Müller, in: Felix Dasser/Paul Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, N 120 zu Art. 6 LugÜ). c/bb. Nach Art. 14 Abs. 2 ZPO ist eine Widerklage zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden. Vorliegend handelt es sich bei der Hauptklage um eine solche auf Anfechtung eines Beschlusses einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie stellt eine Gestaltungsklage dar (Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar zu Art. 712a–712t ZGB, Bern 1988, N 127 zu Art. 712m ZGB). Einer solchen Klage kann grundsätzlich widerklageweise mit einem Leistungsbegehren begegnet werden (PKG 1998 Nr. 8, mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Hauptklage und die Widerklage aus dem gleichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden und sogar den gleichen Gegenstand betreffen, nämlich die Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. 2006/2007. Insoweit wäre neben der Konnexität im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 LugÜ auch der von Art. 14 Abs. 2 ZPO geforderte enge Zusammenhang gegeben (vgl. PKG 1998 Nr. 8). Auch dass für
Seite 10 — 15 beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist und in Bezug auf den Streitwert in beiden Fällen die sachliche Zuständigkeit desselben Richters gegeben ist, steht nicht in Frage. Der Beschwerdeführer macht vielmehr, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, an der Beurteilung der Widerklage bestehe kein genügendes rechtliches Interesse, sei doch schon eine identische Klage hängig. c/cc. Wie auf eine ordentliche Klage ist auch auf eine Widerklage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht (vgl. Art. 48 Abs. 1 ZPO; Michael Werner, Widerklage auf nationaler und internationaler Ebene, Diss. St. Gallen, Bern 2002, S. 199). Grundsätzlich fehlt ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Klage, wenn bereits eine identische Klage hängig ist und wenn erwartet werden kann, dass im ersten Prozess ein vollstreckbares Sachurteil ergehen wird (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 8 Rz. 42 ff.). Eine Klageidentität führt indessen nicht in jedem Fall dazu, dass das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Klage zu verneinen ist. Um das Rechtsschutzinteresse beurteilen zu können, spielen neben der Rechtshängigkeit auch Aspekte der Rechtsdurchsetzung und der Prozessökonomie eine Rolle (vgl. Thomas A. Castelberg, Die identischen und die in Zusammenhang stehenden Klagen im Gerichtsstandsgesetz, Diss. Bern 2005, S. 67 f.). Vorliegend stellt sich die Frage des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Widerklage. Eine Widerklage erschöpft sich nicht bloss in der Verteidigung dem klägerischen Antrag gegenüber, sondern ist ein Gegenangriff des Beklagten, der mehr als blosse Klageabweisung anstrebt und ein selbständiges Ziel verfolgt (vgl. Andreas Edelmann, in: Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer [Hrsg.], Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 2 zu § 180; Christoph Leuenberger/Béatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1a zu Art. 68). Das rechtliche Interesse, auf eine Klage hin eine eigene Widerklage zu erheben und sich nicht bloss mit dem Antrag auf Klageabweisung zu begnügen, liegt somit in der erwähnten Verfolgung selbständiger Ziele. Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass es bei der Widerklage der Beklagten, soweit sie die Forderung über Fr. 1'345.-- betrifft, um denjenigen Anspruch geht, welchen der Kläger in seiner Klage bestreitet. Trotz dieser Anspruchsidentität kann unter den konkreten Umständen das Interesse der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. an der Erhebung einer Widerklage nicht verneint werden, wobei insbesondere Überlegungen die Vollstreckbarkeit des Urteils und die Prozessökonomie betreffend eine Rolle spielen.
Seite 11 — 15 c/dd. Im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Urteils macht der Beschwerdeführer geltend, bereits mit dem Haupturteil habe ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegen, weshalb die Vorinstanz auf die Widerklage nicht hätte eintreten dürfen. Dieser Argumentation kann unter den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, weshalb die zu bezahlende Summe im Urteil beziffert werden muss. Hierbei reicht aus, wenn sich diese Summe in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt (BGE 135 III 315 ff. [318 f.], E. 2.3; BGE 134 III 656 ff. [659 f.], E. 5.3.2; Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87 SchKG, Basel 1998, N 38 u. N 41 zu Art. 80 SchKG). Im vorliegenden Fall reichte der Schuldner, X., eine Gestaltungsklage auf Aufhebung des Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 26. April 2008 ein. Das gestützt auf diese Klage ergangene Urteil lautet auf Abweisung der Klage; eine Leistungspflicht des Schuldners geht aus dem Dispositiv nicht explizit hervor. Ob dies ausreicht, damit für die Gläubigerin ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist fraglich. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre erscheint nämlich nicht restlos geklärt, ob es für das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels genügt, dass sich die vom Schuldner zu bezahlende Summe generell aus dem Urteilsdispositiv in Verbindung mit der Begründung des Urteils oder aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt, oder ob nicht zumindest erforderlich ist, dass das Urteilsdispositiv die explizite Verpflichtung des Schuldners enthält, eine Geldleistung zu erbringen, deren genaue Höhe sich dann allenfalls aus der Begründung des Urteils oder aus anderen Dokumenten ergeben kann. So enthielt bspw. das Dispositiv des Urteils, das BGE 135 III 315 ff. zu Grunde lag, die explizite Pflicht des Schuldners zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Fraglich war nur, wie mit dem Passus "unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen" zu verfahren war. Das in BGE 134 III 656 ff. zur Diskussion stehende Aberkennungsurteil enthielt im Dispositiv zwar keinen ausdrücklichen Leistungsbefehl, doch wurde durch den zuvor erlassenen Zahlungsbefehl der Antrag auf Leistung durch den Gläubiger bereits gestellt. In Anbetracht dessen ist wie erwähnt fraglich, ob die Abweisung der vorliegenden Gestaltungsklage der Gläubigerin einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschafft, zumal in der
Seite 12 — 15 Hauptklage zwar über den Bestand der fraglichen Forderung entschieden wurde, nicht aber über deren Fälligkeit. Hinzu tritt der Umstand, dass das Urteil der Vorinstanz bei Nichtbezahlung aufgrund des schuldnerischen Wohnsitzes in Deutschland hätte vollstreckt werden müssen und unklar ist, inwieweit ein deutsches Gericht bzw. eine deutsche Vollstreckungsbehörde ein Urteil, dass sich lediglich in den Erwägungen über die Leistungspflicht des Schuldners ausspricht und keine Feststellungen über deren Fälligkeit enthält, für eine Vollstreckung genügen lässt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Urteil auch dann einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wenn dessen Dispositiv keine explizite Leistungspflicht des Schuldners enthält, so wird wie dargelegt dennoch verlangt, dass sich die zu bezahlende Summe aus dem Dispositiv in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt. In diesem Zusammenhang ist nun zu beachten, dass eine Widerklage bei Verwirkungsfolge im Vermittlungsverfahren zu erheben ist (Art. 67 Abs. 2 ZPO). In diesem Verfahrensstadium ist zwar absehbar, dass es in Bezug auf die hängig gemachte (Haupt-)Klage früher oder später zu einem gerichtlichen Urteil kommt. Allerdings ist nicht abschätzbar, wie dieses ausfallen wird, namentlich, ob es hinreichend klar formuliert sein wird, um einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu bilden. Vorliegend stellte X. anlässlich der Vermittlung das Begehren, den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. vom 26. April 2008, mit dem die Jahresrechnung 2006/2007 genehmigt wurde, aufzuheben. Das Klagebegehren war somit relativ offen formuliert. Selbst wenn anlässlich der Vermittlung klar wurde, dass es dem Kläger um die Forderung für den Sonderaufwand der Verwaltung über Fr. 1'345.-- ging, stand demnach lediglich fest, dass sich das Gericht bei Prosequierung der Klage zur Rechtmässigkeit des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung äussern würde. Zwar war in diesem Zusammenhang auch über den Bestand der entsprechenden Schuld zu befinden. Ob sich das zu fällende Urteil aber so klar über die Leistungspflicht von X. aussprechen wird, dass dieses in dem für die Beklagte günstigen Fall der Klageabweisung als Rechtsöffnungstitel tauglich ist, ob das Verfahren mit anderen Worten zu einem vollstreckbaren Sachurteil führen wird, war im Vermittlungszeitpunkt indes nur schwer abschätzbar. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte mit ihrer Widerklage nicht bloss das Ziel verfolgte, das klägerische Rechtsbegehren zu Fall zu bringen, indem die Rechtslage anders gestaltet wird als vom Kläger angestrebt. Zwar war es ihr sicher ein Anliegen, die Rechtmässigkeit des Beschlusses der
Seite 13 — 15 Stockwerkeigentümergemeinschaft und damit die Ausgewiesenheit ihrer Forderung gegenüber X. gerichtlich bestätigen zu lassen. Darüber hinaus strebte sie aber ein Urteil an, das die Leistungspflicht des Schuldners inklusive seiner Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen im Dispositiv explizit ausweist, um so die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Schweiz und in Deutschland sicherzustellen. Unter diesen Umständen kann der Beklagten ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Erhebung eines widerklageweisen Leistungsbegehrens nicht abgesprochen werden. c/ee. Im Weiteren ist ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer Widerklage auch aus prozessökonomischen Gründen zu bejahen. Wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich wird, liess sich die Ungewissheit über die Vollstreckungsfähigkeit des Gestaltungsurteils durch die erhobene Leistungswiderklage mit einem relativ geringen Aufwand beseitigen. Nach der Beurteilung der Hauptklage stand die Rechtmässigkeit des angefochtenen Stockwerkeigentümerbeschlusses fest, so dass lediglich noch ein Entscheid über die Fälligkeit der fraglichen Forderung bzw. über die Verzugszinspflicht gefällt und X. explizit verpflichtet zu werden brauchte, die entsprechende Summe zu bezahlen. Was die Urteilsvollstreckung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. gegen X. als säumigen Beitragszahler nicht zwingend in Deutschland hätte vorgehen müssen. Ihr hätte auch der Weg über ein Pfandverwertungsverfahren offen gestanden. So hat eine Stockwerkeigentümergemeinschaft gestützt auf Art. 712i ZGB für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechts an dessen Anteil (vgl. René Bösch, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 3 u. N 6 zu Art. 712i ZGB). Die Eintragung dieses Pfandrechts im Grundbuch erfolgt über den Kreispräsidenten (Art. 9 Ziff. 20 EGzZGB) und erfordert bei fehlender Anerkennung der Pfandforderung als Rechtsgrundausweis ein entsprechendes richterliches Urteil (Bösch, a.a.O., N 3 zu Art. 712i ZGB). Bei Nichtbezahlung der Beitragsforderung kann die Betreibung auf Pfandverwertung am Ort der gelegenen Sache eingeleitet werden (Art. 51 Abs. 2 SchKG). Zu beachten ist allerdings, dass sich bei Rechtsvorschlag des Schuldners wiederum die Frage nach dem Vorliegen eines rechtsgenüglichen Rechtsöffnungstitels stellt. Zudem ist der Weg über die Eintragung eines Pfandrechts mit anschliessendem Pfandverwertungsverfahren mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Es erscheint daher wesentlich einfacher, die Leistungspflicht des Schuldners bzw.
Seite 14 — 15 deren Vollstreckbarkeit in einem Verfahren, das sich ohnehin mit dem in Frage stehenden Anspruch befasst, feststellen zu lassen. d. Im Ergebnis steht fest, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. hinsichtlich des Sonderaufwands der Verwaltung im Betrag von Fr. 1'345.-- ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Widerklage hatte, und dass die Vorinstanz daher zu Recht vollumfänglich auf die Widerklage eingetreten ist. Die Beschwerde von X. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva hat in Berücksichtigung des Umstands, dass X. mit seinen prozessrechtlichen Einreden sowie mit seiner Anfechtungsklage unterlag und die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit ihrer Widerklage ungefähr zur Hälfte durchdrang, die Kosten der Vermittlung von Fr. 300.-- und die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Auch die ausseramtlichen Kosten wurden in diesem Verhältnis verlegt. Ein rechtzeitig gestellter Eventualantrag des Beschwerdeführers, diese Kostenverteilung auch im Fall der Beschwerdeabweisung abzuändern, fehlt. Dazu bestände aber ohnehin kein Anlass. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Abweisung der Hauptklage vorliegend praktisch von selbst zur Gutheissung der Widerklage im Umfang der fraglichen Fr. 1'345.-- führte, so verursachte die Beurteilung der Hauptklage doch bei weitem mehr Aufwand als diejenige der Widerklage. Jedenfalls liegt die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommene Kostenverteilung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. 4. Infolge Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- zuzüglich Schreibgebühren vom Beschwerdeführer zu tragen. Ausserdem hat dieser die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen, wobei ein Aufwand von Fr. 1'200.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'240.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 240.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: