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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2009 ZK1 2009 29

3 novembre 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,871 mots·~9 min·8

Résumé

Kostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 29 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, gegen das Kostendekret des Kreispräsidiums C. vom 21. August 2009, mitgeteilt gleichentags, in Sachen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verwaltung B., betreffend Kostendekret, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 25. Juni 2008 reichte X. beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ein. Mit Verfügung vom 19. August 2008 befand der Kreispräsident C. das Begehren als mangelhaft und formell ungenügend, weshalb er darauf nicht eintrat. Eine dagegen beim Kantonsgerichtausschuss von Graubünden erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Urteil vom 29. September 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, gutgeheissen und der Fall dem Kreispräsidium C. zur Durchführung der Sühneverhandlung zurückgewiesen. B. Am 9. Januar 2009 wurden die Parteien zur Vermittlungsverhandlung auf den 6. Februar 2009 vorgeladen. Am 12. Januar 2009 beantragte X. die Annulation des Verhandlungstermins sowie den Ausstand des Kreispräsidenten A.. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab das Kreispräsidium C. sowohl dem Verschiebungsgesuch als auch dem Ausstandsbegehren statt. Die Parteien wurden einstweilen nicht erneut vorgeladen. C. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 wurden die Parteien vom Kreispräsidium C. auf den 18. August 2009 erneut zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen. Ein weiteres Verschiebungsgesuch von X. vom 14. Juni 2009, mit welchem ein Aufschub um mehrere Jahre verlangt wurde, behandelte das Kreispräsidium C. nicht. Während die Beklagte anlässlich dieses Verhandlungstermins durch die Verwaltung B. vertreten war, blieb X. der Sühneverhandlung fern. D. Mit Verfügung vom 21. August 2009 erliess das Kreispräsidium C., was folgt: „1. Die kreisamtlichen Kosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Klägers. 2. Der Kläger wird mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. 3. Die Verfahrenskosten und die Busse von insgesamt CHF 300.00 werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von 300.-- verrechnet. 4. Der Kläger wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung der Beklagten Stellung zu nehmen. 5. Die zweite Vermittlung wird angesetzt auf: Donnerstag, 17. September 2009, 11.00 Uhr, in 7130 C., Rathaus, 3. Stock, Sitzungszimmer Kreisamt. Bleibt der Kläger wiederum aus, wird die Klage abgeschrieben. 6. (Mitteilung)“

Seite 3 — 7 D. Gegen dieses Kostendekret erhob X. am 26. August 2009 (Eingangsstempel) Beschwerde beim Kreispräsidium C., welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überwies. X. beantragte sinngemäss die Aufhebung der ihm auferlegten vermittleramtlichen Verfahrenskosten und der vorgesehenen Überbindung von Parteikosten sowie der verhängten Busse. E. Mit Verfügung vom 8. September 2009 forderte das Kantonsgericht von Graubünden die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. sowie das Kreispräsidium C. zur Vernehmlassung auf. Gleichentags verfügte das Kantonsgericht von Graubünden die Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'500.--, den die Parteien fristgerecht bezahlten. F. Mit Schreiben vom 29. September 2009 (Poststempel) verzichtete das Kreispräsidium C. unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und zwar unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. G. Am 25. September 2009 und am 1. Oktober 2009 reichte X. dem Kantonsgericht von Graubünden weitere Unterlagen ein. Darunter befanden sich weitere "Eventualbegehren", ein Zahlungsbefehl und ein Schreiben des Kreisamtes C.. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO kann gegen selbständige Kostenentscheide, namentlich gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO, Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Art. 232 Ziff. 7 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzählung und ist nicht abschliessend. Allen Kostenentscheiden ist gemeinsam, dass sie nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides bilden, sondern selbständig die Kostentragungspflicht in besonderen Fällen regeln. Darüber hinaus

Seite 4 — 7 knüpfen selbständige Kostenentscheide nicht an einen materiellen Hauptentscheid an, sondern an den Tatbestand der Säumnis. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 ZPO zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von X. grundsätzlich einzutreten. 2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 GOG). Diese Voraussetzung ist – wie aus dem Folgenden hervorgeht – im vorliegenden Fall gegeben. 4.a) Da sich das kreisamtliche Kostendekret vom 21. August 2009 an X. richtete und dieser die Beschwerde vom 26. August 2009 namens der Erbengemeinschaft D. erhob, stellt sich zunächst die Frage, ob auf die eingereichte Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. machte denn in der Vernehmlassung vom 29. September 2009 auch geltend, dass die Erbengemeinschaft nicht als zur Erhebung der Beschwerde legitimiert gelten könne, da X. das Vermittlungsverfahren in eigenem Namen eingeleitet habe. b) Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn eine Partei formell beschwert ist. Beschwert ist eine Partei dann, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von ihren Anträgen abweicht. (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, §13 N 58 f.). Im vorliegenden Fall stimmen der Adressat des Kostendekrets vom 21. August 2009 und der Beschwerdeführer nicht über, weshalb die Erbengemeinschaft D. nicht als beschwert zu gelten hat und auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. Da X. jedoch selber ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist und sich die Beschwerde auf drei unterschiedliche Verfahren

Seite 5 — 7 bezieht, in welchen einerseits X. (ZK1 09 29, ZK1 09 31) und andererseits die Erbengemeinschaft D. (ZK 1 09 32) als Beschwerdeführer zu gelten haben, ist die vorliegende Beschwerde in Bezug auf das Verfahren ZK1 09 29 nur dahingehend zu verstehen, als dass X. das Kostendekret vom 21. August 2009 in eigenem Namen angefochten hat. X. hat somit als formell beschwert zu gelten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Eine andere Ansicht wäre nicht nachvollziehbar und würde einem überspitzten Formalismus gleichkommen. 5. Nach Art. 233 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Während die Beschwerdeschrift am 26. August 2009 (Eingangsstempel) fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, erfolgte die Zustellung der am 25. September 2009 und am 1. Oktober 2009 eingereichten Unterlagen nicht innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist – also verspätet. Da die verspätet eingereichten Schreiben ausserdem am Beschwerdethema vorbeigehen, können die Schreiben nicht als Stellungnahmen (Replik) auf die Eingaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. vom 25. September 2009 beziehungsweise des Kreispräsidiums C. vom 29. September 2009 verstanden werden. Diese verspätet eingereichten Unterlagen bleiben daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren (ZK1 09 29) unberücksichtigt. 6.a) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das Kreispräsidium C. gemäss Art. 76 ZPO zu Recht ein Kostendekret erlassen sowie die Ansetzung einer zweiten Vorladung verfügt hat. Art. 76 ZPO regelt die Säumnisfolgen bei Fernbleiben der Parteien von der angesetzten Vermittlungsverhandlung. Erscheint der Kläger nicht zur ersten Verhandlung, wird gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung eine neue Verhandlung angesetzt. Abs. 3 bestimmt weiter, dass die ausbleibende Partei grundsätzlich die durch die Säumnis verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen hat und bis zu einem Betrag von Fr. 200.-- gebüsst werden kann. Diese Bestimmung setzt indessen stillschweigend voraus, dass die Zustellung zur ersten Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss erfolgt ist und die vorgeladene Person dieser Vorladung schuldhaft keine Folge geleistet hat. b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO sind verschiedene Zustellungsarten möglich. Unter anderem können Vorladungen zu Vermittlungsverhandlungen innerhalb des Kantons mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden. Nachforschungen bei der Post haben ergeben, dass X. die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung am 9.

Seite 6 — 7 Juni 2009 entgegen genommen hat. Dass ihm die Vorladung nicht zugegangen sei, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Zustellung zur Vermittlungsverhandlung vom 18. August 2009 hat demnach als ordnungsgemäss erfolgt zu gelten. c) Des Weiteren ist X. der auf den 18. August 2009 angesetzten Vermittlungsverhandlung fern geblieben. Mit Schreiben vom 14. Juni 2009 beantragte X., die Sühneverhandlung vom 18. August 2009 sei um mehrere Jahre zu verschieben. Wohl ist darin schwerlich eine zureichende Begründung für eine Verschiebung der terminierten Sühneverhandlung zu erblicken. Indessen geht es nicht an, dass das Kreispräsidium C. das ihm zugegangene Verschiebungsbegehren gänzlich unbehandelt liess. Nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs haben die Parteien Anspruch darauf, dass sich das Gericht ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinandersetzt (Vogel/Spühler, a.a.O., § 31 N 72 ff.). Das Kreispräsidium C. wäre somit verpflichtet gewesen, X. zu eröffnen, ob sein Gesuch um Terminverschiebung genehmigt wird oder nicht. Da der Kreispräsident dies unterliess, beging er eine formelle Rechtsverweigerung. Da X. bis zum Verhandlungstermin im Unklaren gelassen wurde, ob sein erneutes Verschiebungsgesuch gutgeheissen werde oder nicht, kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung schuldhaft keine Folge geleistet. Die Voraussetzungen der Kostenüberbindung auf die ausbleibende Partei sind unter diesen Umständen nicht erfüllt. Das Kostendekret vom 21. August 2009 ist somit aufzuheben und die Kosten der Vermittlungsverhandlung vom 18. August 2009 verbleiben beim Kreisamt C.. Dieses hat nunmehr eine neue Sühneverhandlung anzusetzen. 7. Da die vorliegende Beschwerde aufgrund eines offenkundigen Verfahrensfehlers der Vorinstanz gutgeheissen werden muss, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kreisamtes C., welches dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat (vgl. PKG 2004 Nr. 11).

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 128.-- gehen zu Lasten des Kreises C., der X. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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