Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 62 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beschwerdegegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Postfach 6925, Badenerstrasse 15, 8023 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juli 2008, in Sachen des Beschwerdegegners und Berufungsklägers gegen A. und B., Beschwerdeführer und Berufungsbeklagte, gesetzlich vertreten durch Y., Chasa Quadras, 7550 Scuol, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Besuchsrecht, hat sich ergeben:
2 A. Y. und X. sind Eltern zweier Söhne: A., geboren am 17. März 1999, und B., geboren am 13. Juni 2000. Im August 2003 trennte sich das Paar. Zusammen mit dem Sozialdienst C. wurde eine Besuchsregelung ausgearbeitet und Y. zog mit den Kindern nach D.. Eingeleitet durch einen Antrag von Y. auf Änderung des Besuchsrechts beschloss die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna am 26. Oktober 2004 unter anderem, dass das bisherige Besuchsrecht beibehalten und dass X. die Möglichkeit eingeräumt werde, einmal in der Woche mit den Kindern in telefonischen Kontakt zu treten. B. Gegen diesen Beschluss liess Y. am 29. November 2004 beim Bezirksgerichtsausschuss Inn Beschwerde einreichen. Sie beantragte eine Änderung des Besuchsrechts sowie die Unterbindung der telefonischen Kontaktaufnahme von X. mit den Kindern. Nach Einholung eines Gutachtens über die Regelung des Besuchsrechts sowie eines Berichts über die beiden Kinder hiess der Bezirksgerichtsausschuss Inn mit Urteil vom 21. September 2005, mitgeteilt am 16. November 2005, die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Suot Tasna vom 26. Oktober 2004 auf. X. wurde für berechtigt erklärt, seine beiden Kinder an einem Wochenende im Monat zu sich auf Besuch und für drei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm erlaubt, zwischen den monatlichen Besuchswochenenden die Kinder zwei Mal telefonisch zu kontaktieren. Des Weiteren ordnete der Bezirksgerichtsausschuss Inn für die beiden Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. C. Ab Juni 2006 ergaben sich Schwierigkeiten mit der Ausübung des Besuchsrechts. Da keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien gefunden werden konnte und in der Folge auch keine Besuchswochenenden mehr stattfanden, entzog die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna Y. am 13. Oktober 2006 das elterliche Obhutsrecht über die Söhne A. und B.. Zur Begründung wurde geltend gemacht, Y. versuche mit allen Mitteln zu verhindern, dass die beiden Kinder den Kindsvater besuchen. A. und B. wurden zunächst in die Kantonale Kinderklinik in E. und später in die Klinik K. in L. verlegt. Die Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2006 wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Suot Tasna vom 17. Oktober 2006 genehmigt. Gegen diesen Beschluss reichte Y. beim Bezirksgerichtsausschuss Inn Beschwerde ein, welcher in der Folge die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Die beiden Kinder wurden sodann wieder in die Obhut der Mutter übergeben. Des Weiteren ordnete der Bezirksgerichtspräsident Inn die Erstellung eines Gutachtens an, welches abklären sollte, ob für die Beurteilung der Regelung des persönlichen Verkehrs ein Obhutsentzug und somit eine
3 Fremdplatzierung notwendig sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn den Widerruf ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2006 betreffend Genehmigung der Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2006 mit, womit das Verfahren betreffend Obhutsentzug abgeschrieben werden konnte. D. Mit Eingabe vom 27. November 2006 liess Y. im Namen und im Auftrag der beiden Kinder A. und B. bei der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna ein Gesuch um Abänderung der Besuchsrechtsregelung des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 21. September 2005 einreichen. E. Gleichzeitig ersuchte sie - ebenfalls im Namen und im Auftrag der beiden Kinder - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Suot Tasna das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung machte sie geltend, für die Regelung des Besuchsrechts sei die Mitwirkung eines Anwalts nicht notwendig. Gegen diese Verfügung vom 13. Dezember 2006 liess Y. wiederum im Namen und im Auftrag ihrer Kinder A. und B. Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2007 ab mit der Begründung, Y. sei wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung der Kinder A. und B. ausgeschlossen. Damit sei sie zur Einreichung des Gesuchs um Abänderung der Besuchsrechtsregelung des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 27. November 2006 im Namen und Auftrag der Kinder gar nicht legitimiert. Folglich hätte die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna auf das Gesuch nicht eintreten dürfen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz im Ergebnis richtig sei. F. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 wies die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna das Gesuch um Abänderung der Besuchsrechtsregelung vom 27. November 2006 ab. Bevor diverse Fragen nicht von einem Facharzt untersucht und beantwortet worden seien und eine Empfehlung betreffend der zukünftigen Gestaltung des Besuchsrechts unterbreitet worden sei, sei es zu früh, um über die zukünftige Besuchsregelung zu diskutieren. Gegen diesen Beschluss der Vormundschaftsbehörde erhoben die beiden Kinder A. und B. am 19. Dezember 2006, wiederum vertreten durch ihre Mutter Y., Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Inn, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten:
4 „1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtausschusses Inn vom 21. September 2005 sei der persönliche Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner wie folgt neu zu regeln: a) Bis Ende Januar 2007 seien das Besuchsrecht und das Recht auf telefonischen Kontakt vollständig aufzuheben. Es sei der persönliche Verkehr auf den schriftlichen Verkehr zu beschränken. b) Ab Richttermin 1. Februar 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, den Beschwerdeführern einmal wöchentlich zu telefonieren und sie beim organisierten Besuchstreff in E. alle 14 Tage zu besuchen. Die Dauer des Besuchskontaktes sei situationsabhängig von Fall zu Fall von der Leitung dieses Besuchstreffs festzusetzen, jedoch auf maximal drei Stunden zu beschränken. c) Ab Richttermin 1. Mai 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer am ersten und dritten Samstag im Monat zu sich auf Besuch zu nehmen. d) Ab Richttermin 1. September 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer an einem Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. e) Ab Richttermin 1. Dezember 2007 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer an einem Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich sei er berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. und 25. Dezember sowie von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. und 27. Dezember sowie von Karfreitag bis Ostermontag zu sich auf Besuch zu nehmen. f) Ab Richttermin 1. April 2008 sei der Beschwerdegegner berechtigt zu erklären, die Beschwerdeführer jährlich zweimal während einer Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. g) Der jeweilige Beistand der Beschwerdeführer sei anzuweisen, vor dem Wechsel von einer Kontaktstufe zur nächst höheren mit dem jeweiligen Therapeuten der Beschwerdeführer (aktuell Fachpsychologin lic. phil. F., in G.) die Lage zu besprechen. Der jeweilige Beistand sei zu verpflichten, die obgenannten Richttermine auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, falls die Kinder für die nächst intensivere Kontaktstufe dannzumal noch nicht bereit sein sollten. h) Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten für den persönlichen Verkehr zu übernehmen. Es sei vorzumerken, dass die Mutter der Beschwerdeführer diese für die Dauer des begleiteten Besuchsrechts auf eigene Kosten nach E. bringt und sie dort wieder abholt. Die genauen Übergabemodalitäten seien durch den jeweiligen Beistand zu regeln. 2.a) Die Beschwerdeführer seien durch eine Fachperson in geeigneter Weise anzuhören, und zwar vor Aufnahme der Kontaktstufen gemäss lit. b, d und f.
5 b) Nach der ersten Kinderanhörung sei zu entscheiden, ob neben der Therapie bei der Fachpsychologin lic. phil. F., in G., eine ambulante Begutachtung der Beschwerdeführer notwendig ist. c) Den Parteien sei nach Durchführung der Kinderanhörungen das rechtliche Gehör zu gewähren. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. die Besuchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 21. September 2005 sei für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens aufzuheben. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 sistierte der Bezirksgerichtspräsident Inn in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 21. September 2005 superprovisorisch das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 12. Januar 2007. H. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 beantragte X. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte er um Bestellung eines Prozessbeistandes für die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren sowie einer umgehenden persönlichen Anhörung der beiden Kinder. Des Weiteren sei er unter anderem berechtigt zu erklären, seine Söhne auf seine eigenen Kosten am ersten und dritten Freitag eines jeden Kalendermonats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. I. Anlässlich einer Referentenaudienz vom 19. Februar 2007 konnten sich die Parteien darüber einigen, dass im Februar und März 2007, jeweils an einem Samstag, zusammen mit der Beiständin H. in D. zweimal ein begleitetes Besuchsrecht stattfinden solle. Aus Sicht von X. verliefen diese Besuche problemlos, während Y. geltend machte, insbesondere A. gerate unter Stress, sobald sich ein Besuchstag nähere. In der Folge wurde eine Anhörung der Kinder durch den Gutachter I. durchgeführt, dessen Bericht am 18. Mai 2008 beim Bezirksgerichtsausschuss Inn einging. J. Die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 das Nichteintreten beziehungsweise die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, Y. sei von der Vertretung ihrer Kinder wegen möglicher Interessenkollision gestützt auf den Entscheid des Kan-
6 tonsgerichtsausschusses Graubünden vom 27. März 2007 ausgeschlossen. Deshalb habe der Bezirksgerichtsausschuss Inn auf die Beschwerde nicht einzutreten. K. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn mit Urteil vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juli 2008 wie folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.a) X. ist berechtigt, bis Ende Mai 2009 an zwei Wochenendtagen pro Monat, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, die beiden Kinder A. und B. zu besuchen. b) Das Besuchsrecht wird für die Dauer bis Ende Mai 2009 dahingehend eingeschränkt, dass die Besuche nur in Begleitung der Beiständin (zur Zeit H.) oder einer von ihr benannten Drittperson erfolgen dürfen. c) Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts tragen Y. und X. je zur Hälfte. d) Zu gegebener Zeit regelt die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht gestützt auf Art. 273 Abs. 3 ZGB und nach Rücksprache mit beiden Elternteilen, der Beiständin, der Begleitpersonen und lic. phil. F., neu. e) Die Beiständin wird beauftragt, aa) den Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat beizustehen; bb) die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können; cc) das Besuchsrecht selbst zu überwachen oder dafür eine unabhängige Drittperson zu ermächtigen und unter Einbezug aller Beteiligten den Ort der Besuchsrechtsausübung und den Wochenendtag zu bestimmen sowie die Übergabe der Kinder zu überwachen. 3. Y. wird angewiesen, weiterhin Erziehungsberatung bis Ende Mai 2009 in Anspruch zu nehmen. 4. X. wird angewiesen, baldmöglichst Erziehungsberatung bis Ende Mai 2009 in Anspruch zu nehmen. 5. X. wird berechtigt, uneingeschränkt mit A. und B. telefonisch und schriftlich in Kontakt zu treten. 6. (Kosten). 7. (Entschädigungen). 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ L. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 8. August 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die vollumfängliche Auf-
7 hebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsgegner beantragte. Zur Begründung machte er geltend, wegen mangelnder Legitimation der Kindsmutter hätte die Vorinstanz aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Ein weiterer formeller Mangel liege darin, dass die Vorinstanz dem Gutachter Dr. I. das Gutachten von Dr. med. J. vorenthalten, ihm jedoch die Eingabe von lic. phil. F., der Psychotherapeutin der Kindsmutter, übermittelt habe, ohne dass sich der Berufungskläger hätte dazu äussern können. Die Kindsanhörung sei demzufolge umgehend zu wiederholen und zwar ohne - oder mit umfassender - Akteneinsicht des Anhörenden. M. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2008 stellten die Berufungsbeklagten die folgenden Anträge: „1. Die Anhörung der Berufungsbeklagten durch Dr. I. sei zu wiederholen. 2. Im Übrigen seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren und eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.“ N. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn verwies in seinem Schreiben vom 8. September 2008 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, führte jedoch zusätzlich aus, das Gutachten von Dr. med. J. sei Bestandteil des Verfahrens betreffend Obhutsentzug und nicht desjenigen betreffend Besuchsrechtsregelung gewesen, weshalb es sich auch nicht in den Akten des Verfahrens betreffend Besuchsrecht befinde. Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in Vormundschaftssachen Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Sie ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist vorliegend einzutreten.
8 2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich unter anderem die Frage, ob die Mutter der Berufungsbeklagten, Y., zur Vertretung ihrer beiden Söhne überhaupt berechtigt ist, zumal die elterliche Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hatte sich bereits im Urteil ZB 06 36, in welchem es um die unentgeltliche Rechtspflege für A. und B. im vorinstanzlichen Verfahren ging, mit dieser Frage auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang führt der Rechtsvertreter von A. und B. in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2008 aus, es hätten allenfalls Anzeichen eines Interessenkonflikts bestanden, als der Entscheid ZB 06 36 gefällt worden sei. Nun sei aufgrund der Kinderanhörung jedoch klar, dass diese Befürchtung aus der Luft gegriffen gewesen sei. Folglich sei es dem Kantonsgericht heute aufgrund dieser neuen Erkenntnis möglich, einen anderen Entscheid zu fällen als in ZB 06 36, ohne sich dem Vorwurf nicht konstanter Rechtsprechung auszusetzen. Dennoch würden die Berufungsbeklagten eine andere Zusammensetzung des Gerichts als im Verfahren ZB 06 36 begrüssen. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV sowie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Seit dem 1. Januar 2008 werden diese Grundsätze im kantonalen Recht im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) umgesetzt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 GOG können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, haben die Parteien in einem Gesuch darzulegen, welchen der in Art. 42 GOG aufgeführten Ausstandsgründe sie im konkreten Einzelfall als gegeben erachten. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten kein ausdrückliches Ausstandsgesuch gestellt, sondern im Rahmen seiner Vernehmlassung lediglich ausgesagt, eine andere Zusammensetzung des Gerichts als im Beschwerdeverfahren ZB 06 36 wäre zu begrüssen. Diese Formulierung ohne Angabe einer weiteren Begründung genügt den formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren offensichtlich nicht. Daher ist auf diesen Punkt nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid festgehalten hat, ein Richter erscheine nicht schon des-
9 wegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssten zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.). 3. Der Berufungskläger macht mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 27. März 2007 (ZB 06 36) geltend, Y. sei wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung ihrer Kinder A. und B. ausgeschlossen. Die Erwägungen betreffend Interessenkonflikt und Prozessbeistand im besagten Urteil würden sich zudem mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 decken. Er habe bereits damals den Einwand der mangelnden Legitimation der Kindsmutter erwähnt und ein Nichteintreten beantragt. Die Vorinstanz hätte daher aus formellen Gründen auf die Beschwerde von Y. gar nicht eintreten dürfen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn führte in diesem Zusammenhang aus, A. und B. seien fähig, in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts ihren Willen kundzutun und daher auch befugt, ihre höchstpersönlichen Interessen selbst zu vertreten oder durch einen Vertreter ihrer Wahl in einem Prozess vertreten zu lassen. Auch Y. sei für das vorliegende Verfahren prozessfähig, da grundsätzlich jeder Elternteil, das Kind oder die Vormundschaftsbehörde zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens legitimiert seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kindsmutter befugt sein solle, den Prozess in eigenem Namen zur Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs zu führen, aber als Vertreterin ihrer Kinder zur gleichen Frage aufgrund von Interessenkollisionen nicht. Hinzu komme, dass die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna den Einwand der mangelnden Legitimation erst mit ihrer Prozessantwort vom 28. Mai 2008 eingebracht habe, obwohl dies schon viel früher möglich gewesen wäre. a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es bei der vorliegenden Fragestellung nicht um die Prozessfähigkeit der beiden Kinder und ihrer Mutter, sondern vielmehr um die Vertretungsbefugnis. Die rechtsgehörige Vertretung im Zivilprozess ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 202 ff.). Insofern ist der Einwand des Bezirksgerichtausschusses Inn, die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna hätte bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens auf die mangelnde Legitimation hinweisen müssen, nicht zu hören. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob Y. zur Beschwerdeführung im Namen ihrer Kinder berechtigt war und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Rechtsmittel eingetreten ist.
10 b) Wie im zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 27. März 2007 (ZB 06 36) bereits ausgeführt wurde, finden gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwendung, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Damit wird auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB verwiesen, wo die Ernennung eines Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde vorgeschrieben wird, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, welche denjenigen des von ihm Vertretenen widersprechen. In einem solchen Fall kann es nicht angehen, dass dieser gesetzliche Vertreter die betreffende Handlung vornimmt, da die Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen zu gross wäre. Für diese Situation entfällt die Vertretungsmacht des Vertreters mit der Folge der Unverbindlichkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes, wobei hierfür bereits die abstrakte Gefährdung der Interessen des Vertretenen genügt, das heisst, auch wenn die Interessenverletzung nur möglich und der gesetzliche Vertreter persönlich über jeden Zweifel erhaben ist, ist ein Beistand zu bestellen. Wird dem Kind wegen einer Interessenkollision zwischen ihm und seinen Eltern ein Beistand gegeben, so geschieht dies, weil nach dem Gesagten insoweit die Vertretungsmacht der Eltern aufgehoben ist. Das Kindesrecht erwähnt daher diese Beistandschaft, als eine Abweichung von der grundsätzlich umfassenden elterlichen Vertretungsmacht, ebenfalls (Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, § 6 N. 9 ff. mit weiteren Hinweisen, BGE 118 II 101 E. 4 S. 103 ff.). c) Gestützt auf die vorgängig zitierte Lehre und Rechtsprechung gelangte der Kantonsgerichtsausschuss im damaligen Verfahren zum Ergebnis, Y. sei wegen möglicher Interessenkollisionen von der Vertretung der Kinder A. und B. im Verfahren um Abänderung des Besuchsrechts ausgeschlossen. Dagegen wenden die Berufungsbeklagten ein, eine Interessenkollision müsse konkret nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall habe die Kinderanhörung eindeutig ergeben, dass es nicht die Mutter sei, welche die ursprüngliche Besuchsrechtsregelung vom 21. September 2005 nicht akzeptieren wolle. Es seien vielmehr die Kinder, welche mit jener Regelung nicht zurecht kommen würden. Folglich sei keine einzige Prozesshandlung vorgenommen worden, die nicht im Interesse der Kinder gelegen hätte. Rein theoretisch bestehe immer und bei jedem Rechtsgeschäft die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Vertreterin nicht die Interessen ihres Kindes verfolge, sondern eigene Interessen. Erst wenn konkrete Anzeichen eines solchen Interessenkonfliktes vorlägen, müsse ein Bestand eingesetzt werden.
11 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verkennt, dass die einhellige Lehre und Rechtsprechung einen Interessenkonflikt bereits bei abstrakter Gefährdung der Interessen der schutzbedürftigen Person bejaht. Mit anderen Worten liegt eine Interessenkollision bereits bei blosser Möglichkeit der Gefährdung vor. Es ist nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzellfall um die objektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu auch fähig ist und wieviel Vertrauen er im Einzelfall verdient (vgl. Langenegger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 26 zu Art. 392 mit weiteren Hinweisen; Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Handkommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2006, N. 2 zu Art. 306 und N. 11 zu Art. 392; BGE 118 II 101 E. 4 S. 103 ff.; BGE 107 II 105 E. 4 S. 109 ff.). Im vorliegenden Fall ist diese Unterscheidung jedoch von geringfügiger Bedeutung, zumal nicht bloss abstrakte, sondern auch konkrete Anzeichen für eine bestehende Interessenkollision vorliegen. So geht aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, dass Y. am 13. Oktober 2006 die elterliche Obhut über A. und B. entzogen wurde, weil sie mit allen Mitteln zu verhindern versuche, dass die beiden Kinder den Kindsvater besuchten. Die Besuchswochenenden im Sommer 2006 seien aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter nicht zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als durchaus im Bereich des Möglichen liegend, dass die Kindsmutter auch weiterhin versuchen könnte, eine Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters zu erreichen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vernehmlassung der Berufungsbeklagten vom 3. September 2008. Darin wird entgegen den Äusserungen und Wünschen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 26. Februar 2008 (vgl. act. 42) das Begehren formuliert (S. 7), das Besuchsrecht je nach Ergebnis einer zweiten Anhörung gänzlich aufzuheben. Dies mit der Begründung, es sei anlässlich der Anhörung - welche nachweislich ohne Beisein der Mutter oder des Rechtsvertreters stattfand - zu einem Missverständnis gekommen. Entgegen den im Gutachten wiedergegebenen Äusserungen der Kinder würden diese einen Besuchskontakt zum Vater ohne Beisein der Mutter kategorisch ablehnen. Gemäss Gutachten sagten jedoch beide Buben anlässlich ihrer Befragung aus, sie möchten die Besuchskontakte des Vaters weiterführen, sofern diese in einem sicheren Umfeld stattfinden würden und Personen in der Nähe seien, die ein Wegbringen der Kinder verhindern könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein aufgrund der bisherigen Geschehnisse Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Interessen der Kinder bestehen, weshalb eine Vertretung der Kinder durch die Mutter im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fällt.
12 d) Gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unzutreffend ist die Aussage des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, die gesetzliche Vertretung der Mutter würde erst mit dem Einsetzen eines Beistandes aufgehoben. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters entfällt, sobald ein Interessenkonflikt im Sinne der Bestimmung von Art. 392 ZGB eintritt, und nicht erst mit der Bestellung eines Beistandes. Der Grund für die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Vertretungsmacht liegt darin, dass der gesetzliche Vertreter infolge des Gegensatzes zwischen seinen eigenen Interessen und jenen des Vertretenen ausserstande ist, diesen in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu vertreten (BGE 107 II 105 E. 5 S. 112; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Band II/3./I, Bern 1984, N. 101 zu Art. 392 mit weiteren Hinweisen). Muss eine Interessenkollision wie im vorliegenden Fall bejaht werden, fehlt es somit an der Legitimation der Mutter, im Namen ihrer Kinder ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da es sich hierbei um eine unabdingbare Prozessvoraussetzung handelt, hätte weder auf das Abänderungsgesuch von Y. zu Handen der Vormundschaftsbehörde noch auf ihre Beschwerde eingetreten werden dürfen. Bereits aus diesem Grund sind das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juni 2008, sowie die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna zurückzuweisen. Da die Vorinstanz das Besuchsrecht nur für die Dauer bis Ende Mai 2009 regelte und somit ohnehin in Kürze eine Neubeurteilung zu erfolgen hätte, kann im Zusammenhang mit einer Rückweisung auch nicht der Einwand vorgebracht werden, damit würde eine weitere Verfahrensverzögerung bewirkt, welche dem Kindeswohl nicht dienlich sei. 4. Bei der Neuregelung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna gilt es einige Grundsätze zu beachten, die in den folgenden Erwägungen dargelegt werden. a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr
13 gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 273 mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). b) Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298), das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und ihnen daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3b und c S. 407 f. mit Hinweisen). Bei Kindern ab 2 Jahren sollte die überwachte Besuchsausübung möglichst durch eine neutrale Person erfolgen (Zeitschrift für Vormundschaftswesen ZVW 1/1998 S. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die überwachte Besuchsausübung das Kind sehr beanspruchen kann und auch die Eltern fordert. Für eine beschränkte Zeit kann dies den Beteiligten zugemutet werden und ist es im Interesse
14 der Aufrechterhaltung oder des Aufbaus des Kontaktes zum Kind gerechtfertigt. Auf die Dauer ist jedoch wegen der eng gesteckten Grenzen der Besuchsausübung eine Weiterentwicklung der Beziehung zum Kind kaum noch möglich. Der vorgegebene künstliche Rahmen verhindert oder erschwert es dem besuchsberechtigten Elternteil, Kreativität und Initiative auf der Beziehungsebene zu entwickeln und zu lernen, Eigenverantwortung zu übernehmen. Mit zunehmender Vertrautheit zwischen Kind und Elternteil wächst das Bedürfnis, sich ohne Aufsicht zu begegnen. Das begleitete Besuchsrecht ist daher zeitlich auf ein halbes oder längstens ein ganzes Jahr zu begrenzen (ZVW 1/1998 S. 9 f.). c) Bei der Festlegung einer neuen Besuchsrechtsordnung ist dem Wohl der Kinder grösste Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ordnete aus diesem Grund an, die Regelung solle nach Rücksprache mit beiden Elterteilen, der Beiständin, der Begleitpersonen und lic. phil. F. getroffen werden. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Fachpsychologin F. sowohl die beiden Kinder A. und B. wie auch die Mutter Y. betreut, was bei objektiver Betrachtung wiederum zu einer Vermischung der Interessen führen kann. Dies wird auch seitens des Berufungsklägers geltend gemacht. Aus diesem Grund kann lic. phil. F. auch nicht als Vertreterin der Kinder eingesetzt werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten, dass den Kindern eine neutrale Person zur Seite gestellt wird, welche einzig deren Interessen vertritt. d) Der Berufungskläger beantragt des Weiteren eine Wiederholung der Kindsanhörung, da dem Gutachter vorgängig nicht sämtliche, das Verfahren betreffende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des Umstandes, dass die Sache zum neuen Entscheid an die Vormundschaftsbehörde zurückgewiesen wird, obliegt die Beurteilung dieses Antrags nicht dem Kantonsgericht. Vielmehr wird die Vormundschaftsbehörde bei der Regelung des Besuchsrechts auch zu prüfen haben, inwieweit die Einwände des Berufungsklägers berechtigt sind und eine neuerliche Anhörung der Kinder durchzuführen ist. 5. Im Ergebnis steht fest, dass die Berufung von X. gutzuheissen ist. Es bleibt damit zu prüfen, wie bei dieser Sachlage die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zu verteilen sind. a) Wer in einer vormundschaftlichen Angelegenheit beim Bezirksgerichtsausschuss mit seiner Beschwerde unterliegt – ob sie abgewiesen oder ob darauf nicht eingetreten wird, macht keinen Unterschied –, dem sind gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB in aller Regel sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden. In Art. 58
15 Abs. 4 EGzZGB wird jedoch mit Gültigkeit für die Verfahren vor allen Instanzen festgehalten, dass Kosten und Parteientschädigung durch die Rechtsmittelinstanz den Vorinstanzen überbunden werden können. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn ist trotz Kenntnis der fehlenden Vertretungsbefugnis von Y. auf deren Beschwerde im Namen ihrer Kinder eingetreten. Da X. mit seinem Weiterzug an die Zivilkammer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils erreicht hat und die Sache zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen ist, sind die Kosten des aufgehobenen Entscheids in Anwendung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB der Gerichtskasse des Bezirks Inn zu überbinden. b) Nach der zitierten Bestimmung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 EGzZGB kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanzen auch zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichten (vgl. hierzu auch PKG 1997 Nr. 3; PKG 1995 Nr. 6). Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn mit formellen Mängeln behaftet war, so dass X. gezwungen war, eine weitere Rechtsmittelinstanz anzurufen, wobei er mit guten Gründen einen Anwalt beigezogen hat. Angesichts dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, dem Berufungskläger zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirks Inn eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 13'047.30 geltend (vgl. Honorarnote vom 8. September 2008). Da X. vorgängig die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, wurde diese Honorarnote durch den Bezirksgerichtspräsidenten Inn geprüft. Dieser kürzte die Rechnung um den Betrag von einer Stunde zu Fr. 180.-, und genehmigte die verbleibende Honorarforderung von Fr. 12'853.65 einschliesslich Mehrwertsteuer. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter von X. sowohl seine Dienstleistungen im Prozess betreffend Entzug der elterlichen Obhut (Prozess Nr. 120-2006-11) sowie auch im Prozess betreffend Besuchsrecht (Prozess Nr. 120-2006-12) verrechnete. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Abänderung des Besuchsrechts ging, kann auch nur über die diesbezüglichen Aufwendungen entschieden werden. Die Beschwerde von Y. datiert vom 19. Dezember 2006. In Rechnung gestellte Dienstleistungen, die vor diesem Datum respektive am selben Tag erbracht wurden, können somit im vorliegenden Verfahren nicht angerechnet werden. Daraus ergibt sich eine Kürzung des zeitlichen Aufwands um 775 Minuten (14 Positionen). Des Weiteren lässt sich der Honorarnote entnehmen, dass der Rechtsvertreter bereits am 19. Dezember 2006, somit am Tag, als die Beschwerde von Y. eingereicht wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Es ist daher naheliegend, dass sich dieses Gesuch (auch) auf das Verfahren
16 betreffend Obhutsentzug bezog. Aus diesem Grund erscheint es als angemessen, die entsprechenden Positionen auf die Hälfte zu reduzieren. Dies ergibt einen Abzug von 110 Minuten. Insgesamt rechtfertigt sich somit eine Reduktion des Arbeitsaufwands um 885 Minuten. Da sämtliche der betroffenen Dienstleistungen im Jahre 2006 erfolgten, ist der Abzug unter Berücksichtigung des damals geltenden Stundenansatzes von Fr. 165.-- zu tätigen. Für das Jahr 2006 können somit lediglich Fr. 495.-- in Rechnung gestellt werden. Es verbleibt also ein Aufwand von Fr. 9'135.--. Unter Anrechnung der Spesen (Fr. 377.--) sowie der Mehrwertsteuer (Fr. 722.90) beträgt das Anwaltshonorar und damit die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirks Inn Fr. 10'234.90. c) Da die Berufungsbeklagten ausgehend vom Ergebnis des Berufungsverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen sind, steht ihnen auch kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zu. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für seine Umtriebe im Berufungsverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Mit Schreiben vom 7. November 2008 machte der Rechtsvertreter von X. ein Honorar von Fr. 3'186.30 geltend, was einem Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer entspricht. Dieser zeitliche Aufwand für das Berufungsverfahren erscheint dem Kantonsgericht als überhöht. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers arbeitete eine Berufungserklärung mit Kurzbegründung im Umfang von 2 Seiten sowie eine Stellungnahme ebenfalls im Umfang von 2 Seiten aus. Dabei handelte es sich keineswegs um eine aussergewöhnliche und komplexe Materie, zumal eine formelle Rüge im Vordergrund stand, zu der sich der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bereits in einem früheren Verfahren eingehend äusserte. Daher erscheint eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.-einschliesslich Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang des Falles als angemessen. Die Berufungsbeklagten sind im vorliegenden Berufungsverfahren unterlegen, weshalb ihnen auch kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zusteht. b) Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A. und B., gesetzlich vertreten durch Y., wird in einem gesonderten Verfahren (PZ 08 177) entschieden.
17 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 3. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juni 2008, sowie die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Suot Tasna vom 13. Dezember 2006 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Inn von Fr. 6'011.-- gehen zu Lasten des Bezirks Inn, welcher X. ausseramtlich mit Fr. 10'234.90 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: