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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.11.2008 ZF 2008 27

25 novembre 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·12,151 mots·~1h 1min·7

Résumé

Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08./09.09. / 25.11.2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 27 (Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist mit Urteil vom 05. Juni 2009 gutgeheissen, diejenige der Beschwerdeführerin abgewiesen worden). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/A. vom 13. Dezember 2007, mitgeteilt am 10. März 2008, in Sachen des Y., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, Zuoz, gegen die Berufungsklägerin, mit Streitverkündung des Klägers an die C., sowie an D., betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 34 A. 1. Der pensionierte Bankfachmann Y. begann sich im Herbst 2002 um die finanziellen Angelegenheiten von X. zu kümmern. Diese war seit einiger Zeit vom Architekten X. geschieden und mit der Verwaltung ihres beachtlichen Immobilien- und Wertschriftenvermögens offenbar überfordert. Sie bediente sich zwar verschiedener Berater, nämlich des Bankkaufmanns G. bei der Bank H., des Steuerberaters I. sowie des Anwalts Dr. J., doch war ihr daran gelegen, in der Nähe eine zuverlässige Vertrauensperson zur Hand zu haben. In diesem Sinne beriet Y. X. als Allrounder ab dem erwähnten Zeitpunkt. 2. Am 16. April 2003 schloss Y. mit der C. in E. einen Kooperationsvertrag ab, nach welchem Y. seine Kunden in die C. einzubringen hatte, worauf diese von der C. und Y. gemeinsam, jedoch nach Vorgabe von Y. betreut werden sollten. Man setzte sich zum Ziel, Y. möglichst von administrativen Tätigkeiten in Verbindung mit der Kundenbetreuung frei zu halten; zu diesem Zwecke wurde ihm die Arbeitsplattform der C. zur Verfügung gestellt. Alle Erträge aus von Y. eingebrachten Kundenbeziehungen sollten zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt werden, solange Y. die entsprechenden Kunden primär selbst betreute; bei Betreuung dieser Kunden durch die C. reduzierte sich sein Anteil auf 25 % der Erträge. - Dieser Vertrag wurde am 26. Mai 2004 durch einen Partnervertrag ersetzt, der indessen inhaltlich mehr oder weniger dem Kooperationsvertrag entsprach. 3. Y. vermochte X. als Kundin für die C. zu gewinnen und machte sie vorerst mit dem Geschäftsführer D. bekannt. Am 8. August 2003 kam es zum Abschluss eines ersten Vertrages, durch den X. die C. beauftragte, gegen Bezahlung eines Honorars von 10'000 Franken eine Vermögensanalyse über die gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und laufenden Einnahmen zu erstellen. D. zog für die Erstellung dieser Arbeit den ihm aus gemeinsamer Gymnasialzeit im K. bekannten L. bei. Anlässlich der Präsentation der Vermögensanalyse am 3. November 2003 stellte Y. Frau X. diesen Partner der C. vor, wobei D. darauf hinwies, dass es sich bei dieser Person um einen Finanz- und Steuerexperten handle. Da Y. der C. und X. zu verstehen gab, dass Steuern und Hypotheken nicht zu seinen Spezialitäten gehörten, schien L. prädestiniert, diese Aufgabe für die Kundin X. zu übernehmen. Per 1. Oktober 2003 übertrug nun X. das sogenannte „Family Office“ auf die C.. Man kam überein, dass L. für die Bereiche Steuern und Hypotheken zuständig sein sollte, während Y. die sozialen Kontakte zur Mandantin zu pflegen hatte. Am 4. Dezember 2003 unterzeichnete X. zudem einen Vermögensverwaltungsvertrag, durch welchen sie ihr bei der Bank H. befindliches Portefeuille zur selbständigen Verwaltung an die C. übertrug. Y. stimmte der Betreuung von X. durch L. zu;

Seite 3 — 34 dieser führte das Depot der Mandantin auf seinem Laptop, auf dem Zentralrechner der C. wurde dieses nicht nachgeführt. 4. Am 5. März 2004 trafen sich X., L. und Y. im Hause des letzteren in B.. Bei dieser Gelegenheit legte L. der Klientin eine Rechnung der M. AG über den Betrag von 364'000 Franken für „Gebühren, Kosten und Kommissionen für Ihre Hypothek bei der Bank H.“ vor. Nach dem vorgeschriebenen Text hatte sich X. einverstanden zu erklären, den oben genannten Betrag aus ihrem Konto bei der Bank H. auf das Konto von L. bei der N. zu überweisen. L. begründete diese Rechnung damit, dass diese für eine „Steueroptimierung“ diene, indem die Pro-Forma-Rechnung der M. als Aufwand steuerlich in Abzug gebracht werden könne und das Geld bis Ende Juli 2004 in Form von Wertpapieren auf des Depot von X. bei der Bank H. zurückfliessen werde. X. erteilte L. zur Durchführung dieser Aktion Einzelvollmacht für ihr Konto bei der Bank H. AG, worauf G. die Überweisung nach Rückfrage bei der Kundin veranlasste. Y. äusserte sich nicht zu dem von L. vorgeschlagenen Geschäft. Bei der Zentrum für M. handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Gesellschaft mit dem Zweck, Dienstleistungen in den Bereichen Verwaltung von Liegenschaften sowie die Vermietung von eigenen und fremden Immobilien vorzunehmen. In einer Vereinbarung vom 26. Januar 2004 hatten die Aktionäre der Gesellschaft beschlossen, anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung O. als Präsidenten sowie Y. und L. als Verwaltungsräte zu wählen. Es wurde sodann vorgesehen, das Aktienkapital um 200'000 Franken auf 300'000 Franken zu erhöhen, und L. verpflichtete sich, das neue Kapital vollumfänglich zu zeichnen und zu liberieren. Die fragliche Generalversammlung fand am 11. März 2004 statt, und L. brachte die zur Kapitalerhöhung erforderlichen Mittel ein. Als Ende Juli 2004 das von X. auf das Konto von L. überwiesene Geld in Form von Wertpapieren hätte zurückfliessen sollen, gab L. anlässlich einer Besprechung in Gegenwart der Klientin, Y. und D. bei der C. vor, der grösste Teil des Geldes sei bereits in das Portfolio von X. geflossen, und es fehle noch der Betrag von 120'000 Franken. Im August 2004 erläuterte L. Geschäftsführer D. die angebliche Steueroptimierung durch die fiktive Rechnung der M.. Er behauptete, er habe die von X. bezahlten 364'000 Franken auf das Konto der M. überwiesen; das Geld sei in den USA angelegt und werde via Doppelbesteuerungsabkommen USA / Schweiz steuerfrei in die Schweiz zurückfliessen. In der Folge bediente sich L. immer wieder neuer Ausflüchte. Mitte September 2004 stellte D. fest, dass L. ihm gegenüber falsche Angaben über seine Person gemacht hatte. Der ihm vorgelegte Betreibungsauszug war manipuliert worden; L. hatte 2001/2002 einen Privatkonkurs über sich ergehen lassen müssen. Entgegen seinen Behauptungen hatte L. nie einen Ab-

Seite 4 — 34 schluss an der HSG St. Gallen gemacht und er war auch nie Militärstaatsanwalt der Schweizer Armee gewesen. Als Y. im August/September 2004 auf der Suche nach den fehlenden 120'000 Franken gegenüber L. misstrauisch geworden war, soll D. noch gesagt haben, einen Partner kontrolliere man nicht. 5. X. und die C. kamen in der Folge überein, das Family-Office auf Ende September 2004 aufzulösen. Der Vermögensverwaltungsvertrag lief hingegen noch bis am 28. April 2005 weiter. Mit Schreiben vom 29. März 2005 anerkannte die C. gegenüber dem Rechtsvertreter von X. eine Haftung für den Betrag von 364'000 Franken. Sie rechnete zu diesem Betrag 3'640 Franken Zinsen hinzu, zog eine eigene Honorarrechnung von Fr. 143'513.-- ab und überwies X. am 24. Mai 2005 den Betrag von Fr. 224'127.--. Am 8. März 2005 machte die C. erstmals Y. für den von ihr im Zusammenhang mit der Schadloshaltung von X. erlittenen Schaden mitverantwortlich. Die C. und Y. konnten sich über die Verantwortlichkeit des letzteren für die Missetat von L. nicht einigen und lösten daher den Partnerschaftsvertrag per 31. März 2005 auf. Aus diesem Vertrag resultierte unbestrittenermassen ein Anspruch Y. auf anteilsmässige Retros und Honorar in der Höhe von Fr. 60'715.--. Die C. warf Y. vor, im Zusammenhang mit der von X. auf das Privatkonto von L. getätigten Überweisung grobfahrlässig gehandelt zu haben und verrechnete den Anspruch mit dem von ihr an X. bezahlten Schadenersatz. Y. verklagte darauf die C. beim Fürstlichen Landgericht auf Bezahlung von Fr. 60'715.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2005. Mit Urteil vom 2. Juni 2006 wurde seine Klage gutgeheissen und die Gegenforderung der C. über Fr. 364'000.-- abgewiesen. Das Gericht stellte fest, Y. habe den Partner-Vertrag mit der C. nicht verletzt; er sei weder für die Vermögensverwaltung noch für die Hypothekar- und Steuergeschäfte von X. zuständig gewesen, vielmehr seien diese Bereiche dem gleichberechtigten Partner L. zugewiesen worden, dem gegenüber Y. keine Kontrollpflichten gehabt habe. Die Machenschaften von L. vom 5. März 2004 seien so raffiniert eingefädelt worden, dass der in diesen Bereichen nicht versierte Y. nicht sofort habe Verdacht schöpfen müssen. Es könne ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden, X. nicht von der Überweisung abgeraten zu haben. Eine von der C. gegen dieses Urteil erhobene Berufung beim Fürstlichen Obergericht wurde am 1. Februar 2007 abgewiesen. 6. Nachdem der Betrug von L. zum Nachteil von X. im Oktober 2004 aufgeflogen und L. aus der C. ausgeschieden war, bemühte sich Y. darum, den von L. verursachten Schaden zu ermitteln und die von diesem hinterlassenen Pendenzen

Seite 5 — 34 einer Erledigung zuzuführen. Zu diesem Zwecke wurde unter anderem der Steuerberater I. beigezogen und das Anwaltsbüro P. eingeschaltet. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 gab Y. sein Mandat an X. zurück, und auf seine Mitteilung hin tat die Kanzlei P. das gleiche. Am 8. Juni 2005 stellte Y. seiner früheren Mandantin für seine Bemühungen vom 1. November 2002 bis zum 23. Mai 2005 Rechnung, diese lautete auf Fr. 124'863.50. X. schrieb Y. am 13. Juni 2005 aus Spanien, sie habe ihm zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt. Er sei als Partner der C. für ihre Angelegenheiten zuständig gewesen, und da sie Opfer eine Straftat geworden sei, bestreite sie die Rechnung vollumfänglich. Auf diesen Brief hin antwortete Y., er sehe sich angesichts dieser Umstände gezwungen, seine Schlussabrechnung insoweit anzupassen, als er anstelle des Kulanzstundenansatzes von 200 Franken einen solchen von 220 Franken zur Anwendung bringe, die für Telefonate und SMS aufgewendete Zeit und die entsprechenden Gebühren separat in Rechnung stelle und zudem auch die Mehrwertsteuer verrechnen müsse. Seine Schlussabrechnung für den ganzen Zeitraum seiner geschäftlichen Beziehungen zu X. belief sich mit diesen Änderungen auf Fr. 160'618.45. Da X. den ihr in Rechnung gestellten Betrag schuldig blieb, wurde sie von Y. mit Zahlungsbefehl Nr. 20501680 des Betreibungsamtes A. vom 6. Oktober 2005 für den fraglichen Betrag nebst 5 % Zins seit dem 16. September 2005 betrieben; die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. B. Am 8. November 2005 meldete Y. die Streitsache zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2005 bezog er den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 8. Mai 2006 an das Bezirksgericht Prättigau/A.. Sein Rechtsbegehren lautete: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 160'618.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2005 zu zahlen. 2. In der Betreibung Nr. 20501680 vom 19. September 2005 sei Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7,6 % MwSt.“ Die Beklagte reichte am 15. Juni 2006 ihre Prozessantwort ein und formulierte das folgende Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Kläger sei widerklageweise zu verurteilen, der Beklagten Schadenersatz im Betrage von Fr. 143'513.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2004 zu bezahlen.

Seite 6 — 34 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.“ In der Replik und Widerklageantwort vom 31. August 2006 bestätigte der Kläger sein Rechtsbegehren und beantragte die Abweisung der Widerklage. Während die Klägerin in der Duplik und Widerklagereplik vom 10. November 2006 keine neuen Anträge stellte, reduzierte der Kläger in der Widerklageduplik vom 10. Januar 2007 seine Klage auf Fr. 154'359.95 nebst 5 % Zins seit dem 16. September 2005. C. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007, mitgeteilt am 10. März 2008, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/A.: „1. Die Klage des Y. gegen X. wird teilweise gutgeheissen und X. wird verpflichtet, Y. Fr. 108'067.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005, zu bezahlen. 2. Die Widerklage der X. gegen Y. wird abgewiesen. 3. In der Betreibung Nr. 20501680 des Betreibungsamtes A. wird der Rechtsvorschlag der X. vom 6. Oktober 2005 im Umfange von Fr. 108'067.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005, aufgehoben und es wird Y. in diesem Umfange definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Kosten des Kreisamtes A. in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/A., bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.00 - einem Interessenwertzuschlag von Fr. 3'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 2'350.00 - Barauslagen von Fr. 200.00 total somit von Fr. 17'550.00 ========== gehen zu 1/6 (= Fr. 2'925.00) zu Lasten des Y. und zu 5/6 (= Fr. 14'625.00) zu Lasten der X.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. X. wird verpflichtet, Y. ausseramtlich mit Fr. 46'756.25 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. Rechtsmittel … 7. Mitteilung an …“ D. Gegen dieses Urteil liess X. am 26. März 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. Es wurde sodann der Verfahrensantrag gestellt, es sei X. in Anwendung von Art. 201 ZPO zur

Seite 7 — 34 Beweisaussage anzuhalten und es wurden die Fragen formuliert, zu welchen die Berufungsklägerin Stellung nehmen sollte. E. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die Parteien persönlich in Begleitung ihrer Anwälte anwesend. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin begründete vorerst seinen Antrag auf Befragung seiner Mandantin. Nach Ablehnung dieses Begehrens durch das Kantonsgericht trugen die Rechtsvertreter ihre Parteivorträge vor, wobei Rechtsanwalt Dr. Kunz auf seinen Berufungsbegehren beharrte und Rechtsanwalt Dr. Vital deren Ablehnung beantragte. Beide Parteivertreter gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten. Auf die in den Parteivorträgen gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Die Berufungsklägerin bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung ihren in der Berufungserklärung gestellten Antrag, sie sei zur Beweisaussage zuzulassen. Sie wünschte sich dazu zu äussern, welche Rolle Y. anlässlich der Besprechung vom 5. März 2004 gespielt, mit welchen Argumenten L. sie zur Anerkennung der Rechnung der Zentrum für M. und zur Unterzeichnung des auf dem Dokument enthaltenen Auftrags zur Überweisung des Betrags von 364'000 Franken auf sein eigenes Konto veranlasst hatte und ob Y. die Ausführungen von L. gehört und wie er allenfalls darauf reagiert und ob er jemals erklärt habe, er sei in Steuersachen und bezüglich Hypotheken nicht kompetent und lehne daher zu Vorgängen in diesem Bereich jegliche Verantwortung ab. – Das Kantonsgericht sieht keine Veranlassung, X. zur Beweisaussage anzuhalten. Auch der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nannte als eine der für die Erhebung dieses Beweismittels erforderlichen Bedingungen, dass sich die Partei, welche zur Beweisaussage zugelassen werden wolle, in einem unverschuldeten Beweisnotstand befinden müsse. Können also Fragen, zu welchen eine Partei Aussagen machen möchte, auf andere Weise geklärt werden, bedarf es keiner Beweisaussage; dieses Beweismittel ist also nach der konstanten Praxis des Kantonsgerichts ganz klar subsidiär und soll folglich nur zur Anwendung gelangen, wenn keine anderen Beweismittel ersichtlich sind, welche Klarheit in einen wesentlichen Streitpunkt bringen können (vgl. PKG 1988 Nr. 15). Diese Situation liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor. Abgesehen davon, dass Aussagen der Beklagten aus den im Fürstentum Liechtenstein durchgeführten Verfahren vorliegen, und es unwahrscheinlich ist, dass X. im heutigen, also erheblich weiter vom fraglichen Geschehen entfernten Zeitpunkt genauere und zuverlässi-

Seite 8 — 34 gere Aussagen machten könnte, ist das Gericht gar nicht darauf angewiesen, auf die Depositionen der einen oder der anderen Partei abstellen zu müssen; es sieht sich vielmehr in der Lage, die sich stellenden Fragen anhand der zur Verfügung stehenden Akten und von Aussagen Dritter zuverlässig aufgrund objektiver Fakten zu beantworten. Das Beweisergänzungsbegehren ist daher abzuweisen. II. 1.a) Die Beziehungen zwischen den Parteien gehen auf den Herbst 2002 zurück. Ab anfangs November dieses Jahres will der Kläger X. aufgrund eines Auftragsverhältnisses bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten beigestanden haben. Im Laufe des Jahres 2003 knüpfte Y. Kontakte zwischen der Beklagten und der C. an, mit welcher er seit April 2003 aufgrund eines Kooperationsvertrages verbunden war. Am 8. August 2003 mündeten die Bemühungen des Klägers in einen ersten Auftrag X. an die C., nach welchem diese gegen eine Pauschale von 10'000 Franken eine Vermögensanalyse erstellen sollte. Das Ergebnis dieser Arbeit wurde der Auftraggeberin anlässlich einer Besprechung vom 3. November 2003 erläutert, wobei neben dem Kläger und C.-Geschäftsführer D. auch der inzwischen ebenfalls bei dem Treuhandunternehmen eingetretene L. anwesend war und X. als Finanz- und Steuerexperte vorgestellt wurde. Bei dieser Zusammenkunft schloss X. mit der C. einen sogenannten Family-Office-Vertrag ab, mit welchem sie der Beauftragten gegen ein jährliches Honorar von 80'000 Franken, beginnend am 1. Oktober 2003, die gesamtheitliche Betreuung ihrer finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten übertrug. Am 4. Dezember 2003 unterzeichnete sie sodann einen Vermögensverwaltungsvertrag, durch welchen die C. zur selbständigen Verwaltung der bei der Bank H. befindlichen Guthaben und Vermögenswerte der Kundin beauftragt wurde. In die Gültigkeitsdauer dieser beiden Verträge fällt die Besprechung vom 5. März 2004 zwischen X., L. und Y. im Hause des letzteren in B., welche im Zentrum des Interesses des vorliegenden Verfahrens steht. Nachdem sich die von L. bei dieser Gelegenheit inszenierte „Steueroptimierung“ als Betrug zum Nachteil von X. erwiesen hatte, löste die Geschädigte den Family-Office-Vertrag im Einvernehmen mit der C. auf Ende September 2004 und den Vermögensverwaltungsvertrag auf den 28. April 2005 wieder auf. Y. beschäftigte sich indessen auch nach diesen beiden Kündigungen weiterhin um die Angelegenheiten von X., bis er ihr mit Schreiben vom 23. Mai 2005 mitteilte, er ziehe sich mit sofortiger Wirkung von jeglicher Vertretung ihrer Interessen zurück. Am 7. Juni 2005 stellte er der Beklagten eine Schlussabrechnung zu, welche er entsprechend dem oben geschilderten Ablauf der Geschehnisse in vier Zeiträume aufteilte, nämlich in den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 30. September 2003, 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004, 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 23. Mai 2005.

Seite 9 — 34 Während er für den ersten, dritten und vierten Zeitraum nach Stunden und einem Ansatz von 200 Franken sowie einer Kilometerentschädigung von einem Franken abrechnete, stellte er für die zweite Periode, während welcher X. von der C. betreut worden war, nichts in Rechnung. In einer gesondert abgerechneten fünften Position machte er hingegen für einen Arbeitsbesuch in Marbella insgesamt Fr. 5'758.50 geltend. Die gesamte Rechnung belief sich damit auf Fr. 124'863.50. Nachdem die Beklagte sich in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2005 auf den Standpunkt gestellt hatte, die anfänglichen Bemühungen des Klägers hätten der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung gedient, Y. habe von ihr nie einen Auftrag erhalten und sie sei während der Zeit, als er als Partner der C. für ihre Angelegenheiten zuständig gewesen sei, Opfer einer Straftat geworden, weshalb sie seine Rechnung vollumfänglich bestreite, stellte ihr Y. am 29. August 2005 eine neue Rechnung zu. Er hielt dabei fest, er berechne nun anstelle des Kulanzansatzes von 200 Franken pro Stunde einen solchen von 220 Franken und berechne zusätzlich auch die für Telefongespräche und SMS aufgewendete Zeit und die entsprechenden Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer. Seine Rechnung belief sich damit auf einen Gesamtbetrag von Fr. 160'618.45. b) Während der Kläger in seiner Prozesseingabe noch den ganzen zuletzt erwähnten Betrag geltend gemacht hatte, reduzierte er seine Forderung in der Widerklageduplik um den auf den Arbeitsbesuch in Spanien entfallenden Betrag von Fr. 6'258.50 auf Fr. 154'359.95. Die Beklagte bestritt jeden Anspruch Y., indem sie geltend machte, in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Family-Office sei von einem Mandat keine Rede gewesen und es sei nie von einer Honorierung gesprochen worden. Im Rahmen des Family-Office sei der Kläger zu einem Drittel am Honorar der C. beteiligt gewesen, und nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dieser habe es sich beim Aufwand des Klägers um Folgekosten zur Schadensbegrenzung und -behebung gehandelt. Abgesehen davon sei der geltend gemachte Aufwand allein von der angeblichen Anzahl an Arbeitsstunden her nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz ging davon aus, dass tatsächlich ein Auftragsverhältnis zwischen Y. und X. bestanden habe. Anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes von 220 Franken erachtete sie hingegen einen solchen von nur 180 Franken als angemessen und unterzog darauf die Rechnung Y.s aufgrund des von diesem eingelegten Aufwandjournals einer eingehenden Überprüfung. Dabei reduzierte sie die Forderung des Klägers für die erste Phase (bis 30. September 2003) von Fr. 20'920.15 (inkl. MwSt) auf Fr. 5'915.--, und jene für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 23. Mai 2005 von Fr. 132'964.13 (inkl. MwSt) auf Fr. 102'152.62, was zu einer teilweisen Gutheissung der Klage im Umfange von insgesamt Fr. 108'067.60 (ohne MwSt)

Seite 10 — 34 führte. Der Kläger fand sich mit der Herabsetzung seiner Forderung auf diesen Betrag ab, hingegen verlangt die Beklagte im Berufungsverfahren nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. 2.a) Anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich beide Parteivertreter zu Beginn ihrer Ausführungen eingehend mit der vom Bezirksgericht abgewiesenen Widerklage befasst, und sie haben sich erst am Schluss ihrer Plädoyers kurz mit der teilweise gutgeheissenen Klage auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen ist insofern verständlich und gerechtfertigt, als der Anwalt der Berufungsklägerin zu Recht feststellt, dass Y. für den Fall, dass und soweit er für den von L. durch die betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit der sogenannten „Steueroptimierung“ angerichteten Schaden mitverantwortlich sein sollte, kein Honorar fordern kann, sondern er den ihm in diesem Zusammenhang allenfalls entstandenen Aufwand als Wiederherstellungs-Bemühung selbst zu tragen hätte. Angesichts dieser Sachlage erscheint es als angebracht, sich im Berufungsverfahren zuerst der Frage zuzuwenden, in welcher Beziehung der Kläger zu X. stand und inwieweit dieser für die Folgen des Versagens und der kriminellen Machenschaften L.s einzustehen hat. Auch im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Frage ist indessen wie bei der Beurteilung der Klage vorweg abzuklären, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Die Vorinstanz hat mit sehr ausführlicher Begründung, auf die unter Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO weitgehend verwiesen werden kann, das Zustandekommen eines solchen Vertragsverhältnisses bejaht. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin betrachtet die Bemühungen Y.s vor dem Entstehen einer Kundenbeziehung zwischen seiner Mandantin und der C. als reine Akquisitionstätigkeit, als Teil der schrittweisen Integration des Kundenbestandes des Klägers in die C.; für diese Tätigkeit, welche nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses ausgeführt worden sei, stehe Y. kein Honorar zu. Die Bemühungen von Y. nach dem Bekanntwerden des strafbaren Verhaltens von L. stellten hingegen bloss Vorkehren zur Schadensbehebung dar. Was der Kläger also zur Wiederherstellung des L. Chaos (gemeint wohl eher zur Beseitigung der Folgen L. Handelns) unternommen habe, könne daher keine Honorarforderung begründen. Diese Betrachtungsweise greift in dieser vereinfachten Form zu kurz. Wie noch darzulegen sein wird, kann ihr zugestimmt werden, soweit Y. für das verbrecherische Verhalten von L. einzustehen hat. Wo dies hingegen nicht der Fall ist, wo er also Schadensbehebung bezüglich bloss unsorgfältiger Mandatserfüllung durch L. betrieb, ist sehr wohl zu untersuchen, ob er dies aufgrund eines ihm von X. übertragenen Auftrags tat; und soweit eine solche Situation vorliegen sollte, wäre er durchaus berechtigt, seine Bemühungen in Rechnung zu stellen.

Seite 11 — 34 b) Der Rechtsvertreter der Beklagten hat gegenüber seinen Ausführungen vor erster Instanz zur Frage, ob Y. für seine Tätigkeit für die Beklagte bis zum 30. September 2003 eine Vergütung zusteht, im Berufungsverfahren keine neuen Überlegungen ins Feld geführt, die geeignet wären, die Argumentation des Bezirksgerichts zu entkräften. Dieses hat dem Kläger von den 75,5 geltend gemachten Arbeitsstunden lediglich deren 27 anerkannt und hat bei dieser Regelung den beklagtischerseits vorgebrachten Einwänden weitgehend Rechnung getragen. So hat es insbesondere und berechtigterweise festgestellt, es wäre unbillig, wenn Y. für seine Bemühungen, X. als Kundin für die C. zu gewinnen, von der umworbenen Person eine Entschädigung verlangen könnte. Auf Grund dieser Überlegung fiel bereits ein wesentlicher Teil des vom Kläger geforderten Honorars weg. Die für Besprechungen mit bestimmten Personen anerkannten Stunden hat die Vorinstanz überzeugend begründet und dabei auch Abstriche vorgenommen, wo dies erforderlich schien; die von der Berufungsklägerin mit Bezug auf die Verhandlungen mit R. gemachten Einwände treffen daher ins Leere. Wenn für die Besprechungen mit der Beklagten ex aequo et bono pauschal zehn Stunden anerkannt wurden, so handelte das Bezirksgericht im Rahmen seines Ermessens. Auch wenn man lediglich auf die dem Kläger zugestandenen Stunden abstellt, so erscheint es durchaus angebracht, bereits für diese erste Phase vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses auszugehen. Die Beziehungen zwischen den Parteien waren von einer Intensität, dass man kaum sagen kann, es habe sich lediglich um eine gelegentliche Raterteilung gehandelt, wie sie in einem freundschaftlichen Verhältnis unentgeltlich zu erfolgen pflegt. Beim Kläger handelte es sich ja nicht um irgendwelche Zufallsbekanntschaft, die bei Gelegenheit beiläufig um Rat gefragt wurde. Es war der Beklagten vielmehr bekannt, dass Y. ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet war, auf dem sie Rat suchte, so dass sie nicht davon ausgehen durfte, er habe die zahlreichen berufsspezifischen Besprechungen mit ihr aus reinem Freundesdienst unentgeltlich geführt. Für die gegenteilige Annahme wäre der vom Kläger geleistete Aufwand zu erheblich, was die Beklagte nach Treu und Glauben erkennen musste. Das Kantonsgericht stimmt daher mit der Vorinstanz überein, dass bereits für diese erste Phase von einem stillschweigend zustande gekommenen Auftragsverhältnis auszugehen ist, für welches dem Kläger grundsätzlich ein Honorar zusteht. Mit Bezug auf die zweite Phase, für die der Kläger X. Rechnung für seine Bemühungen stellte, also die Zeit nach der auf Ende September 2004 erfolgten Auflösung des Family-Vertrages bis zur Mandatsniederlegung durch den Kläger am 23. Mai 2005, bestreitet die Beklagte die klägerische Forderung nicht mit dem Fehlen eines Auftragsverhältnisses (wenn von der Mandatsniederlegung am Schluss die-

Seite 12 — 34 ser Phase gesprochen wird, kann dies nichts anderes heissen, als dass auch X. davon ausgeht, dass ein solches bestanden hat), sondern mit dem Argument, es könne dem Kläger für seine Bemühungen in dieser Phase kein Honorar und kein Spesenersatz zustehen, weil es sich bei seinen Tätigkeiten um nichts anderes denn als Schadensbehebungsmassnahmen gehandelt habe. Das Kantonsgericht pflichtet dieser Auffassung bei, falls und soweit sich herausstellen sollte, dass Y. der Beklagten aus Vertrauenshaftung schadenersatzpflichtig geworden ist. Dabei ist jedoch vorweg festzuhalten, dass eine solche Haftung nur für die Folgen der kriminellen Machenschaften von L. im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2004 in Frage kommen kann. Der Schaden, der X. durch die unsorgfältige Erfüllung des der C. übertragenen und von dieser durch ihren Partner L. ausgeübten Mandats entstanden ist, kann hingegen nicht dem Kläger angelastet werden; dafür hätte grundsätzlich die C. einzustehen. X. hat nun aber ganz offensichtlich Y. damit beauftragt, Ordnung in das von L. verursachte Chaos zu bringen. Wie sich aus dem Schreiben des Klägers an die C. vom 18. Oktober 2004 ergibt, hat er denn auch die Regelung der Angelegenheiten der Beklagten an die Hand genommen, was - wie dem Brief von X. aus ihrem Feriendomizil in Marbella zu entnehmen ist - zweifellos in deren Einverständnis geschah. Auch der in den folgenden Monaten von Y. geführte Briefwechsel mit verschiedenen Adressaten, so unter anderem und insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Besitz der Beklagten in Spanien und in A., erfolgte offenkundig im Interesse und Auftrag von X., welche zahlreiche von Y. verfasste Briefe mit- und teilweise auch allein unterzeichnete. Eine deutliche Sprache spricht ein Memorandum von 4. Januar 2005 für eine Besprechung vom folgenden Tag, an welcher in Anwesenheit von X. über die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Beratern der Beklagten diskutiert wurde. Rechtsanwalt Q. gab als Zeuge zu Protokoll, dass bei dieser Gelegenheit auch darüber gesprochen worden sei, dass Y. das Family Office übernehme, und zwar zum selben Preis, den die C. verlangt habe. Er bestätigte auch, dass man sich bereits anlässlich einer Besprechung vom 5. Oktober 2004 über die Aufgaben von Y. unterhalten habe; man sei übereingekommen, dass er für seine Arbeit zu entschädigen sei, wobei man aber über die Höhe noch nichts festgelegt habe. Angesichts dieser Aktenlage gibt es für das Kantonsgericht keine Zweifel, dass Y. für die Beklagte ab Oktober 2004 aufgrund eines Mandates als Berater tätig war und dass er für seine Arbeit Anspruch auf ein Honorar hatte. c) Steht nach dem Gesagten fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass ein Auftragsverhältnis zwischen X. und Y. bestanden hat und dass dieses entgeltlich war, so wird zu beurteilen sein, ob das Resultat der Überprüfung

Seite 13 — 34 der Rechnung des Klägers durch die Vorinstanz auch in quantitativer Hinsicht mit der Aktenlage im Einklang steht. Wie einleitend festgehalten, ist jedoch vorerst darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher Höhe die Widerklage gutzuheissen ist. Die Beklagte begründet ihre Forderung mit vier Schadenersatzpositionen, nämlich mit der Differenz zwischen dem von L. veruntreuten Betrag von Fr. 364'000.-- abzüglich des ihr von der C. einschliesslich Zinsen zurückerstatteten Betrags von Fr. 224'127.--, somit Fr. 139'873.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2004, mit dem ihr aus der nutzlosen Gründung und Weiterveräusserung der S. AG entstandenen Schaden von Fr. 15'318.15 sowie mit den Folgekosten wegen des von L. angerichteten Schadens und der mit der Schadensbehebung und Schadensbegrenzung verbundenen Kosten, bestehend aus der Rechnung des Steuerberaters I. von Fr. 16'503.75 und der Honorarforderung der Anwaltskanzlei P. von Fr. 163'399.85. Dabei geht die Beklagte selbst davon aus, dass ihre Widerklage im besten Fall nur im Umfange der eingeklagten Höhe von Fr. 143'513.-- gutgeheissen werden könnte. aa) Die Beklagte wirft Y. vor, sich gegenüber ihr schadenersatzpflichtig gemacht zu haben, indem er als ihr bezahlter, professioneller Vermögensberater an der Arbeitssitzung vom 5. März 2004 in seinem Hause in B. in Anwesenheit des Mitberaters L. dem ihr vom letzteren präsentierten sogenannten „Steueroptimierungsmodell“ zugestimmt beziehungsweise dazu keinen Einwand erhoben und ihr nicht dringend von der Zustimmung zu diesem Geschäft abgeraten habe, obschon die vorgeschlagene Steueroptimierung nichts anderes als ein offensichtlicher, mit Urkundenfälschung verbundener Steuerbetrug mit hohem Risiko für sie gewesen sei. X. ist der Auffassung, das zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten bestehende Vertrauensverhältnis sei - wie sich selbst der Gegenanwalt in einem Schreiben an das Bezirksgericht ausgedrückt habe - so intensiv gewesen, dass es weit über das hinausgegangen sei, was bei einer gewöhnlichen Geschäftsanbahnung üblich sei. Mit ihrer Argumentation stützt die Berufungsklägerin ihre Forderung gegenüber Y. zu Recht nicht auf das Vertragsverhältnis, das sie mit der C. verband, stünde ihr doch für einen Anspruch aus diesem kein Klagerecht gegenüber dem Berufungsbeklagten zu, sondern sie beruft sich auf die Haftung aus erwecktem Vertrauen und macht geltend, der von ihr wegen der kriminellen Machenschaften L’s erlittene Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sie durch Y. pflichtgemäss beraten worden wäre. Die Rechtsfigur der sogenannten Vertrauenshaftung als eigenständiger Haftungsgrundlage, zu der sich das Schweizerische Bundesgericht seit einiger Zeit bekennt (vgl. etwa BGE 128 III 327; BGE 133 III 451 f.), kommt zur Anwendung, wenn Schädiger und Geschädigter ausserhalb einer vertraglichen Bindung in einem be-

Seite 14 — 34 sonderen Vertrauensverhältnis stehen, kraft welchem der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen trifft. Dieser Haftungsgrund setzt voraus, dass der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen weckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht. Die Haftung bedingt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Beteiligten, welche aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten des in Anspruch Genommenen, nicht aber aus einem zufälligen oder ungewollten Zusammenprallen entsteht. Durch dieses Rechtsinstitut soll auch nicht etwa sorgloses oder gleichgültiges Verhalten des Geschädigten geschützt werden. Wer Opfer eigener Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, kann sich nicht auf die Vertrauenshaftung berufen; dies ist nur möglich, wenn berechtigtes Vertrauen missbraucht oder enttäuscht wird. Zwischen X. und Y. haben sich ab Herbst 2002 intensive Beziehungen entwickelt, welche dazu führten, dass anlässlich der Übernahme des Beratungsmandats durch die C. nicht etwa nur der „Steuer- und Hypothekenspezialist“ L. mit der Betreuung der neuen Kundin betraut wurde, sondern dass man eben auch Y. speziell für die Pflege der Beziehungen zur Mandantin für zuständig erklärte. Da dieser sich selbst für die Bereiche Hypotheken und Steuern als nicht kompetent bezeichnete und ihm diesbezüglich also keine Hauptrolle zugedacht war, bezweckte diese Kompetenzaufteilung offensichtlich, das von X. gegenüber Y. bestehende Vertrauen zu nutzen und der Kundin das Gefühl zu geben, sie werde von diesem nach wie vor entsprechend ihrer bisherigen, seit längerer Zeit durch intensive Kontakte geschaffenen freundschaftlichen Beziehungen betreut. Dass dem so war, durfte die Berufungsklägerin auch durchaus annehmen, war es doch allein ihr Vertrauen in Y., das sie bewogen hatte, die Verwaltung aller ihrer Vermögenswerte sowie die Beratung in steuerlichen Belangen in die Hände der C. zu legen. Es war auch nicht etwa der Wunsch von Y., sich als persönlicher Berater von X. zurückzuziehen; es ging ihm darum, sich von administrativen Arbeiten zu entlasten, so dass es zur bekannten Arbeitsteilung innerhalb der C. kam, wobei dem Kläger ganz eindeutig die vertrauensvollste Stellung zukam, indem er nicht rein fachliche Aufgaben zu erfüllen, sondern angesichts seiner freundschaftlichen Beziehungen die persönlichen Kontakte zur Kundin zu pflegen hatte. Dass er im Verhältnis zu X. eine besondere Position einnahm, ist auch daraus ersichtlich, dass die Besprechung vom 5. März 2004 in seinem Privathaus in B. stattfand. Hätte es sich an diesem Tage darum gehandelt, eine routinemässige Steuerangelegenheit zu besprechen, hätte sich X. mit L. allein am Firmensitz der C. treffen können. Offenbar waren sich die beiden Partner aber bewusst, dass eine nicht alltägliche Entscheidung zu fällen war. Die Wahl des Sitzungsortes musste der Klientin das Gefühl vermitteln, sich in der vertrauten Umgebung ihres persönlichen Beraters zu befinden, was ihr anzuneh-

Seite 15 — 34 men erlaubte, sie werde in den zu treffenden Entscheiden von diesem begleitet. X. durfte also darauf vertrauen, dass sie die ihr von L. unterbreiteten Vorschläge von ihrem engsten und persönlichen Berater als geprüft und in Ordnung befunden betrachten durfte und sie ihnen damit auch ihrerseits bedenkenlos zustimmen konnte. Angesichts dieser Umstände ist es abwegig, wenn Y. behauptet, er sei am 5. März 2004 wohl anwesend gewesen, habe aber keine besondere Funktion gehabt; es sei um ein Geschäft gegangen, das von L. schon vorher eingefädelt worden sei, und er selbst sei vom Vorschlag L. genau so überrumpelt worden wie X.. Hätte es sich tatsächlich um eine reine Steuerangelegenheit gehandelt, welche ausschliesslich in die Kompetenz von L. gefallen wäre und hätte Y. am fraglichen Tag überhaupt nicht mit dem zur Diskussion stehenden Geschäft zu tun gehabt, so wäre nicht einzusehen, wieso er X. und L. zur Besprechung dieser Angelegenheit hätte nach B. kommen lassen und weshalb er selbst für dieses ihn angeblich nichts angehende Gespräch seine Zeit hätte zur Verfügung stellen sollen. Dass Y. keine Ahnung davon gehabt haben soll, was anlässlich der Besprechung bei ihm zur Diskussion stehen würde, erscheint nicht nachvollziehbar, ist aber nicht von Bedeutung. Wenn er das von L. der auf ihn vertrauenden X. vorgelegte Dokument zum ersten Mal zu Gesicht bekommen hätte, wäre es seine Pflicht gewesen, dieses aufmerksam zu studieren und dieses angesichts des offensichtlich in hohem Masse fragwürdigen Inhalts kritisch zu hinterfragen. Es bedurfte nicht der Kenntnisse eines Steuerspezialisten um zu erkennen, dass an der von L. vorgelegten Konstruktion etwas faul war; diese war nach Auffassung des Kantonsgerichts von einem raffinierten Manöver so weit entfernt, dass es auch für den Finanzfachmann Y. offensichtlich sein musste, dass etwas nicht stimmen konnte. Wenn er in dieser Situation die Sache nicht hinterfragte und auf das Geschwätz von L. gerade etwa bezüglich des von diesem angegebenen Zahlungsmodus’ nicht mit kritischen Bemerkungen reagierte, verhielt er sich in einer Art und Weise passiv, dass von einer Verletzung der gegenüber der auf ihn vertrauenden X. bestehenden Sorgfaltspflichten gesprochen werden muss. Angesichts der Bedeutung des von L. vorgeschlagenen Geschäfts hätte der Kläger unbedingt intervenieren und sich davon überzeugen müssen, ob die von ihm mitbetreute Klientin, mit der ihn ein besonderes Vertrauensverhältnis verband, sich dessen bewusst war, was der von L. unterbreitete Vorschlag für Konsequenzen haben konnte. Sein Schweigen war in dieser Situation unverzeihlich; was L. vorschlug, war derart abwegig, dass sich Y. nicht mit dem Hinweis, er habe seinen Partner nicht überwachen müssen, seiner Verantwortung gegenüber X., die ohne seine stillschweigende Genehmigung des Vorgehens von L. nach der Überzeugung des Gerichts niemals auf dieses Geschäft eingestiegen wäre, entziehen konnte. Es liegt daher ein klarer Fall

Seite 16 — 34 einer Vertrauenshaftung vor, welcher Y. für den von X. auf diesen Vorfall zurückzuführenden Schaden mitverantwortlich machen lässt. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht aufgrund dieser Überlegungen damit zum Schluss, dass die Beziehungen zwischen den Parteien so intensiv und freundschaftlich waren, dass X. erwarten und darauf vertrauen durfte, dass Y. trotz der Aufgabenteilung im Rahmen des Vertrages mit der C. einen allgemeinen Überblick über ihre finanzielle Situation und ihr diesbezügliches Handeln im Auge behalten und sie vor unbedachten und gefährlichen Dispositionen warnen und sie von solchen abhalten würde. Das zweifellos vorhanden gewesene enge Vertrauensverhältnis führt dazu, dass sich eine Mitverantwortung des Klägers für nicht ganz spezifische, in den ausschliesslichen Aufgabenbereich eines anderen Mitarbeiters der C. fallende Handlungen und vor allem für offensichtliches Fehlverhalten von Partnern nicht unter Hinweis auf die Urteile der Liechtensteiner Gerichte verneinen lässt. Zu Recht weist der Vertreter der Widerklägerin mit Vehemenz darauf hin, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, ob sich Y. in seiner Eigenschaft als Partner und Mitarbeiter der C. Sorgfaltspflichtsverletzungen vorwerfen lassen muss, welche ihn im Verhältnis zur C. für einen von dieser für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters gegenüber der Kundin zu übernehmenden Schaden als mitverantwortlich erscheinen lassen könnte. In der Tat interessiert im vorliegenden Verfahren das Innenverhältnis unter den Schädigern, welches Gegenstand der Prozesse im Fürstentum Liechtenstein war, überhaupt nicht; es geht vielmehr allein darum, ob Y. aufgrund seiner direkten Beziehungen zur Beklagten im Aussenverhältnis für eigenes Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden kann. Unter diesem Aspekt sind im Folgenden die mit der aufgrund des Gesagten grundsätzlich zuzulassenden Widerklage erhobenen Forderungen zu überprüfen, wobei vorweg festzuhalten ist, dass Y. allein für Schadenersatzpositionen einzustehen hat, welche aufgrund seines speziellen Vertrauensverhältnisses auf sein schuldhaftes Verhalten anlässlich der Zusammenkunft vom 5. März 2004 zurückzuführen sind, während er in diesem Verfahren nicht für allfälliges Fehlverhalten in seiner Eigenschaft als Partner der C. belangt werden kann und auch für die Unfähigkeit von L. innerhalb der C. nicht einzustehen hat. bb) Die Widerklägerin macht in einer ersten Position den Schaden geltend, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie L. den Betrag von Fr. 364'000.-- ausbezahlt und nicht mehr zurückerhalten hat. Die C. hat der Geschädigten am 24. Mai 2005 Fr. 224'127.-- durch die Bank E. AG auf ihr Konto bei der UBS Zürich überweisen lassen, wobei sie zum Schadensbetrag Zinsen von Fr. 3'640.-- hinzu zählte und von der Summe eine eigene offene Honorarforderung gegenüber X. in der Höhe von

Seite 17 — 34 Fr. 143'513.-- abzog. Es ist der letztere Betrag, den die Beklagte anlässlich der Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2005 zum Gegenstand ihres Widerklagebegehrens machte. In der Prozessantwort und Widerklagebegründung vom 15. Juni 2005 bestätigte die Widerklägerin den Empfang von Fr. 224'127.--, doch stellte sie sich auf den Standpunkt, der C. stehe wegen nicht gehöriger Auftragserfüllung kein Honorar mehr zu, weshalb diese ihr den unter diesem Titel abgezogene Betrag noch schulde. Die von der C. gegenüber der Schadenersatzforderung der Kundin zur Verrechnung gebrachten Honoraransprüche bestehen nach der Abrechnung vom 20. Mai 2005 einerseits aus dem Vermögensverwaltungshonorar von 0,7 % p.a. pro Quartal vom durchschnittlich investierten Kapital abzüglich aller Investments in C.- Fonds, was für das Jahr 2004 und die ersten beiden Quartale 2005 einen Betrag von Fr. 57'433.-- ergab, und dem Fixhonorar für das Family Office von 80'000 Franken pro Jahr, was für die vier Quartale von Oktober 2003 bis Ende September 2004 einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 86'080.-- ausmachte. Man sucht nun in den Akten vergeblich nach einem Dokument, welches belegen würde, dass X. diese Abrechnung je bestritten hätte, bevor es zum vorliegenden Prozess gekommen ist. Erst in der Prozessantwort wird diese Forderung erstmals in Frage gestellt, aber es wird auch an dieser Stelle nicht behauptet, dass die Rechnung zuvor jemals dem Grundsatz nach oder auch nur bezüglich der Höhe bestritten worden wäre. In der Duplik vom 16. November 2006 wird geltend gemacht, nach dem Mandatsentzug per 30. September 2004 habe die C. mit der Vermögensverwaltung nichts mehr zu tun gehabt, so dass es sich von selbst verstehe, dass sie für das vierte Quartal 2004 und erst recht für das erste Semester 2005 kein Vermögensverwaltungshonorar mehr zu fordern gehabt habe. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation, dass es nicht der Vermögensverwaltungsvertrag war, der auf Ende September 2004 gekündigt worden war, sondern der Family-Office-Vertrag, während der Vermögensverwaltungsvertrag erst am 28. April 2005 aufgelöst wurde. In dieser Beziehung war die Rechnungsstellung der C. also durchaus korrekt. Hätte sie die Honorarforderung der Treuhandfirma als ungerechtfertigt beanstanden wollen, hätte X. eine entsprechende Rüge innert angemessener Frist nach Eingang der Rechnung anbringen müssen, eine pauschale Bestreitung in einer mehr als ein Jahr später geschriebenen Rechtsschrift vermag selbstverständlich eine rechtzeitige Reklamation nicht zu ersetzen. Die Rechnungsstellung an sich entspricht übrigens durchaus den getroffenen Abmachungen, weshalb X. offenbar selbst auch keine Veranlassung sah, diese zu bestreiten. Es ist zwar durchaus einfühlbar, dass es der Beklagten widerstrebt, der C. ein Honorar zu zahlen, nachdem sie von einem Mitarbeiter

Seite 18 — 34 dieser Firma um einen grossen Betrag betrogen worden ist. Andererseits hat die C. aber Dienstleistungen erbracht, für die ihr ein Honorar zusteht und die von X. weder detailliert noch allgemein innert nützlicher Frist beanstandet wurden, und letztlich hat sich die Beauftragte ja bereit erklärt, den von L. verursachten Verlust zu decken, und sie hat dies auch getan. Dass sie vom zurückzuerstattenden Betrag ihre zu diesem Zeitpunkt fällige Honorarforderung abzog ist verständlich, und es liegt auf der Hand, dass die Beklagte die fragliche Rechnung, die sie während mehr als einem Jahr nicht bestritten hat, nicht in diesem Verfahren als Schadenersatzforderung gegenüber Y. geltend machen kann. Der Widerklage kann daher in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. cc) Als weitere Schadenersatzposition fordert X. von Y. einen Betrag von Fr. 15'318.15, welchen sie im Zusammenhang mit der Gründung und der anschliessenden Entsorgung der S. AG verloren habe. Diese Aktiengesellschaft war am 1. September 2004 mit einem Aktienkapital von 100'000 Franken gegründet worden, und es wurde der Aktienmantel später für 92'000 Franken wieder verkauft, nachdem man zum Schluss gekommen war, dass man dieser Gesellschaft gar nicht bedurfte hätte und sie denn auch nie operativ tätig geworden war. Neben dem aus Gründung und Verkauf resultierenden Verlust von 8'000 Franken macht die Widerklägerin gegenüber dem Kläger auch das von Rechtsanwalt Dr. U. für anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit dieser Firma geforderte Honorar einschliesslich Spesen von zusammen Fr. 7'318.15 geltend, welchen Betrag sie auch tatsächlich bezahlt hat. Es wurde nun oben klar festgehalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, Schadenersatzforderungen zu beurteilen, welche X. allenfalls für fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der C. erheben kann, welches diese in Ausübung ihrer vertraglichen Aufgaben für diese Firma möglicherweise an den Tag gelegt haben. Solche Ansprüche müssten gegen die C. erhoben werden, während es in diesem Verfahren nur darum gehen kann, ob Y. infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses, das ihn mit der Widerklägerin verband, für gewisse Fehlentscheidungen geradezustehen hat. Von einem solchen Fall kann nun mit Bezug auf die S. AG keine Rede sein. Die Idee zur Gründung dieser Gesellschaft kam auch nach der Darstellung der Beklagten von L.. Er tat dies aufgrund der ihm als Partner der C. übertragenen Aufgaben und auch der Widerbeklagte wirkte bei diesem Geschäft in dieser Eigenschaft mit. Die Widerklägerin selbst spricht in der Prozessantwort von einem Beispiel schlechter Beratung durch die Funktionäre der C.. Das kann nichts anderes heissen, als dass L. und Y. auch nach der Auffassung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter des Treuhandunternehmens ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sind. Dies vermöchte nun allenfalls eine Schadenersatz-

Seite 19 — 34 pflicht der C. zu begründen, kann jedoch zu keinem direkten Schadenersatzanspruch gegenüber Y. Anlass geben. Es handelt sich mit anderen Worten um eine klaren Schadenersatzforderung aus dem Vertragsverhältnis mit der C., und nicht um eine solche, die gestützt auf das Institut der Vertrauenshaftung gegen den Kläger geltend gemacht werden kann. dd) Am 4. November 2004 stellte der Steuerberater I. der Beklagten eine Rechnung über Fr. 16'503.75 zu, welche seine Bemühungen betraf, Ordnung in die sich nach seiner Darstellung in einem desolaten Zustand befindlichen Steuerakten zu bringen. X. bezahlte diese Rechnung am 9. November 2004. Sie machte in ihrer Widerklage geltend, die entsprechenden Arbeiten hätten im Rahmen des Family- Office abgedeckt sein müssen; schlimmer als es geschehen sei, hätte die C. - und innerhalb derselben der Kläger und L. - nicht wirtschaften können. Mit dieser Formulierung stellt die Widerklägerin selbst zu Recht fest, dass die Unordnung in ihren Steuerangelegenheiten auf die liederliche Arbeitsweise der für diesen Bereich zuständigen Mitarbeiter der C. zurückzuführen war; sie rügt mithin eine unsorgfältige Erledigung des der C. erteilten Auftrages, also mangelhafte Vertragserfüllung. Nun ist aber unbestritten, dass die Betreuung X.s in steuerlichen Belangen im Rahmen der Aufgabenverteilung alleinige Sache L.s war, welcher der Kundin als Spezialist in Steuersachen angepriesen worden war. Im Rahmen der ihm obliegenden Pflege der Kundenbeziehung hatte Y. keinerlei Aufsichtsfunktion, welche ihm die Pflicht auferlegt hätte, seinen ihm hierarchisch gleichgestellten Partner in rein steuerspezifischen Belangen zu überwachen und dessen Arbeitsweise auf Zweckmässigkeit und Sorgfalt hin zu kontrollieren; die diesbezüglichen Arbeiten fielen in den alleinigen Kompetenzbereich von L.. Eine entsprechende Verpflichtung zur Überwachung von dessen Arbeitsweise lässt sich auch nicht aus dem besonderen Vertrauensverhältnis ableiten, welches Y. nach dem oben Gesagten im Falle des betrügerischen Vorgehens von L. am 5. März 2004 zum Einschreiten verpflichtet hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Widerbeklagte in diesem Punkt für die Sorgfaltspflichtverletzungen L’s mitverantwortlich gemacht werden könnte. ee) Nach dem mit L. erlebten Fiasko schaltete X. das Advokaturbüro Q. für ihre Interessenwahrung gegenüber L. ein; sie erteilte am 19. Oktober 2004 eine entsprechende Vollmacht. Das Büro P. war in der Folge in vielfältiger Weise für X. tätig: Als das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Y. wohl aufgrund des Auftretens einer Drittperson gestört worden war und der Kläger sein Mandat mit Schreiben vom 23. Mai 2005 an X. zurückgegeben hatte, löste auch die Anwaltskanzlei P. ihr Auftragsverhältnis mit Schreiben vom 25. Mai 2005 auf und stellte für ihre Bemühungen Rechnung. Eine erste Honorarnote vom 26. Mai 2005 belief sich

Seite 20 — 34 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 140'549.55 und eine zweite Rechnung vom gleichen Tag auf Fr. 440.--; für Bemühungen nach dem 25. Mai 2005 wurden sodann am 11. Oktober 2005 weitere Fr. 22'410.30 in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat alle diese Honorarnoten bezahlt und macht den ausgelegten Betrag von zusammen Fr. 163'399.85 als auf den von L. angerichteten Schaden zurückzuführende Folgekosten mit ihrer Widerklage gegenüber Y. geltend. Dass sich der Kläger wegen seines sorgfaltswidrigen Verhaltens anlässlich der Besprechung vom 5. März 2004 entgegen der Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich haftpflichtig gemacht und er folglich für den aus seinem Fehlverhalten der Beklagten entstandenen Schaden geradezustehen hat, wurde oben dargelegt. Fest steht aber auch, dass eine Haftung nur soweit bestehen kann, als der eingetretene Schaden dem Kläger nur insoweit angelastet werden kann, als dieser auf das fragliche Schlüsselereignis zurückzuführen ist. Soweit X. hingegen Schaden entstanden ist, weil L. durch schlechte (nicht kriminelle) Erfüllung des in seinen Aufgabenbereich fallenden Teils des der C. erteilten Auftrages einen Schaden verursacht hat, hat dafür allein die Treuhandunternehmung selbst einzustehen. Die Honorarnoten des Advokaturbüros P. sind daher im Folgenden daraufhin zu untersuchen, welche Positionen im Zusammenhang mit dem Betrugsfall und dem anlässlich dessen Begehung durch L. von Y. an den Tag gelegten passiven Verhalten stehen. Nur was sich eindeutig diesem Ereignis zuordnen lässt, vermag eine Schadenersatzpflicht des Widerbeklagten zu begründen. Dabei gilt der vom Rechtsvertreter der Widerklägerin bezüglich der Rechnung des Klägers erhobene Einwand, wonach unpräzis formulierte Positionen wie etwa eine Besprechung, die nicht offenkundig mit einer honorarberechtigten Verrichtung in Zusammenhang gebracht werden kann, als zu wenig substantiiert zu betrachten seien, selbstverständlich auch bei der Überprüfung der Rechnungen der Anwälte P.; es können also nur Rechnungspositionen zu Gunsten der Widerklägerin berücksichtigt werden, welche zweifelsfrei mit dem betrügerischen Verhalten L’s im Zusammenhang stehen. Dabei ist bei Sammelpositionen allenfalls eine Aufteilung vorzunehmen, soweit nicht eine eindeutige Zuteilung gemacht werden kann. Dabei trägt die Widerklägerin das Risiko, dass möglicherweise nicht bezüglich sämtlicher einschlägiger Verrichtungen zu ihren Gunsten entschieden wird; um klare Verhältnisse zu schaffen, hätte sie von der Anwaltskanzlei P. eine differenzierte und detaillierte Rechnungsstellung verlangen müssen. Mit dem Strafverfahren gegen L. zwar im Zusammenhang stehend, jedoch zu keinem Schadenersatzanspruch gegenüber Y. führen können vier Rechnungspositionen vom 8. Dezember 2004 und vom 13. und 14. März 2005, welche mit der Bereinigung eines Interessenskonflikts begründet werden. Der dem Anwaltsbüro von Q. durch das in diesem Zusammenhang notwendig gewordene Verfahren vor der Anwaltskammer

Seite 21 — 34 des Kantons St. Gallen entstandene Aufwand hätte Rechtsanwalt Q. korrekterweise nicht seiner Mandantin in Rechnung stellen dürfen. Wenn X. die Honorarnote unbeanstandet liess und damit auch den auf diese Tätigkeiten zurückzuführenden Aufwand von Rechtsanwalt Q. unbesehen bezahlte, vermochte dies keinen Schadenersatzanspruch gegenüber Y. zu begründen. Ausgehend von diesen Überlegungen können ab der am 19. Oktober 2004 erfolgten Vollmachtserteilung an das Büro P. die untenstehenden Positionen als erwiesenermassen auf den Betrugsfall zurückzuführend anerkannt werden. Dabei wird bei den Spesen und beim Zeitaufwand nur dort nach Ermessen eine Korrektur vorgenommen, wo eine Position nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit dem Straffall zusammenhängende Verrichtungen enthält; im Übrigen werden die in der Honorarnote enthaltenen Zahlen übernommen: Datum Verrichtung Spesen Std. Min. 19.10.04 Schreiben an L. (IM), Kopien an C. , Y. (TK), X. (NSF) 12.00 1 24.10.04 Studium Strafanzeige, E-Mail an Wolfgang D. (WS) 0.50 0 15 26.10.04 Telefonat mit Bernheim, StA St. Gallen, Redaktion Strafanzeige 6.00 2 30 27.10.04 Strafanzeige 364.00 8 30 27.10.04 Recherches juridiques concernant L. 2 30 02.11.04 Jur. Studium, S-Thürlemann (Verteidiger von L.) 17.00 2 15 08.11.04 Telefon UR Hangartner 40 O8.11.04 Telefon Y. betr. Strafanzeige 10 10.11.04 Telefon UR Hangartner 20 12.11.04 Telefon UR Frei 15 24.11.04 Telefon RA Thürlemann 40 25.11.04 Einvernahmen in St. Gallen, Besprechungen 10 06.01.05 Aktenstudium, Schreiben an UR Hangartner 34.20 1 10 03.02.05 Aktenstudium, Schreiben an UR Hangartner 13.40 35 08.02.05 Telefongespräch mit Hangartner, E-Mail an ThK, MM, DP 1.70 20 10.02.05 Telefongespräch mit Hangartner 0.30 05

Seite 22 — 34 17.02.05 Studium Aktenverzeichnis Strafverfahren L. 10 28.02.05 Analyse Schreiben von Hangartner u. Bernheim 0.50 20 28.02.05 Aktenstudium, Schreiben u. Tel. an Hangartner 9.90 1 45 17.03.05 Studium Strafakten 3 40 01.04.05 Aktenstudium Strafdossier, S + Telefon Hangartner 4.60 2 45 04.04.05 Telefon mit Hangartner, Studium Strafakten 20 05.04.05 Aktenstudium Strafdossier, Kopien 663.50 15 27.04.05 Telefon mit Hangartner, E-Mail 0.80 25 04.05.04 Div. Analysen Strafverfahren 5.50 2 18.05.05 Aktenablage, Aktennotiz re Strafverfahren, Schreiben an RA Hard 0.50 3 10 19.05.05 Aktenablage, Aktenstudium re Strafverfahren L., Memos, Tel TK 2.50 3 50 24.05.05 Telefongespräch mit DP, Hangartner, Entwurf Schreiben an NSF 2.70 40 Erstes Zwischentotal Honorar 50 35 26.05.05 Entwurf Schreiben an UR Hangartner 35 02.06.05 Aktenstudium, Entwurf Stellungnahme an Hangartner 3.00 4 30 02.06.05 Analyse Einvernahmen Strafsache 2 40 03.06.05 Entwurf Schreiben an Hangartner, Aktenstudium, juristisches Studium 1 50 03.06.05 Aktenstudium, Entwurf Schreiben an Hangartner, Telefongespräch 0.30 1 40 05.06.05 Entwurf Stellungnahme Strafsache, juristisches Studium 27.50 4 50 O6.06.05 Aktenstudium, jur. Studium, Tel. DP + Hangartner, Entw. Stellungnahme 92.50 3 50 13.06.05 Stellungnahme an Hangartner 38.70 1 35 01.09.05 Telefongespräch mit UR Hangartner 3.80 10 21.09.05 Telefongespräch mit UR Hangartner 0.20 05 07.10.05 Analyse Anklageschrift, Tel. mit Hangartner 36.60 2 30 Zweites Zwischentotal Honorar 24 15 Barauslagen total 1'342.20

Seite 23 — 34 In der Honorarnote vom 26. Mai 2005 ist das Advokaturbüro P. von einem Stundenansatz von 350 Franken, in jener vom 11. Oktober 2005 von einem solchen von 425 Franken ausgegangen. Beide Rechnungen wurden von X. bezahlt, ohne dass die Höhe des Honorars bestritten worden wäre. Auch Y. stellt sich zwar auf den Standpunkt, die Widerklage sei als unbegründet abzuweisen, doch hat er sich in den Rechtsschriften zur Höhe der einzelnen Bestandteile nicht geäussert. Angesichts dieser Sachlage sieht das Kantonsgericht keinen Anlass, von den Ansätzen in den Honorarrechnungen, welche so auch in die Widerklage übernommen wurden, abzuweichen. Ausgehend von obiger Zusammenstellung ergibt sich damit folgende Rechnung: Honorarnote vom 26.05.2005: 50 h 35’ zu Fr. 350.-- Fr. 17’704.15 Honorarnote vom 11.10.2005: 24 h 15’ zu Fr. 425.-- Fr. 10'306.25 Barauslagen Fr. 1'324.20 Subtotal Fr. 29’334.60 7,6 % MwSt auf Fr. 29'334.60 Fr. 2'229.45 Total Fr. 31’564.05 ========== Von den vier von X. mit der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzpositionen können somit allein die Honorarrechnungen des Advokaturbüros P. im oben errechneten Umfange anerkannt werden; die Beklagte und Widerklägerin ist damit mit ihrem Leitscheinbegehren, mit welchem sie Fr. 143'513.-- forderte, zu 22 % durchgedrungen. 3. Nachdem feststeht, dass Y. wegen seiner Versäumnisse anlässlich der Besprechung vom 5. März 2004 gegenüber X. grundsätzlich schadenersatzpflichtig geworden ist und folglich für die von seiner Mandantin erlittenen Verluste einzustehen hat, soweit diese auf das verbrecherische Gebaren von L. zurückzuführen sind, bleibt zu beurteilen, ob und allenfalls in welchem Umfange dem Kläger aus dem ihm von der Beklagten erteilten Mandat ein Honorar zusteht. Dabei ist - wie schon oben ausgeführt wurde - entsprechend dem Einwand der Beklagten von vornherein klarzustellen, dass Y. für Verrichtungen, welche der Begrenzung des von ihm wegen seiner mangelnden Intervention gegen die betrügerischen Handlungen L.s zu verantwortenden Schadens dienten, kein Honorar beanspruchen kann. Dies muss bei den Rechnungen ab 1. Oktober 2004 zu einer massiven Reduktion des dem Kläger zustehenden Honorars führen, da eine grosse Zahl von Positionen offensichtlich der Schadensbegrenzung im Betrugsfall L. dienten. Im Folgenden ist die Honorarrech-

Seite 24 — 34 nung des Klägers entsprechend der von ihm vorgenommenen Unterteilung in verschiedene Zeitabschnitte an Hand der eingelegten Aufwandjournale zu überprüfen. a) Mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 (Inkrafttreten des Family-Office-Vertrages) forderte der Kläger für 75,5 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von 220 Franken ein Honorar von Fr. 16'610.--, für mit dem Auto zurückgelegte 1560 km eine Entschädigung von Fr. 1'560.--, für ihm für 182 Telefongespräche und SMS belastete Gebühren Fr. 62.52 sowie für die für diese aufgewendeten 5,5 Stunden ein zusätzliches Honorar von Fr. 1'210.--. Das Bezirksgericht hat die geltend gemachten Aufwendungen anhand von Zeugenaussagen einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Es hat entsprechend dem Resultat dieser Abklärung die Arbeitszeit einschliesslich der Telefonate auf 29 Stunden reduziert und entsprechende Abstriche auch bei den Autospesen (auf Fr. 665.--) und den Fernmeldegebühren (auf Fr. 30.--) vorgenommen. Darüber hinaus hat es anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes einen solchen von 180 Franken zur Anwendung gebracht. Aufgrund dieser Vorgaben hat es dem Kläger für diese erste Phase einen Betrag von Fr. 5'915.-- zugesprochen; dieser Entscheid wurde von Y. akzeptiert. Die Berufungsklägerin stellt sich hingegen nach wie vor auf den Standpunkt, es habe sich bei diesem Zeitabschnitt um eine Phase des Kennenlernens gehandelt, in welcher Y. sich eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse und Problematiken von X. verschafft habe, an deren Ende schliesslich der Vertragsabschluss mit der C. gestanden habe; es sei damit also letztlich um Akquisition gegangen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen, und es wurde denn auch schon oben dargelegt, dass auch aus seiner Sicht ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist. Die Zusammenarbeit begann denn auch schon Monate bevor Y. den Kooperationsvertrag mit der C. abschloss. Dass sich der Kläger vorerst einen Überblick über die vielfältigen Vermögensverhältnisse seiner Mandantin verschaffen musste, liegt auf der Hand, und es ist nicht einzusehen, weshalb er diese Abklärungen unentgeltlich hätte vornehmen sollen. Der Einwand der Beklagten, wonach das blosse Auflegen der Leistungserfassungen den Aufwand nicht genügend zu substantiieren vermöge, ist an sich durchaus berechtigt, hingegen ist auch das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die aufgelisteten Besprechungen im konkreten Fall und soweit sie von der Vorinstanz berücksichtigt wurden, keinem anderen Zweck als der Erfüllung der durch den Auftrag übernommenen Pflichten dienen konnten. Wenn die Bemühungen des Klägers schliesslich in eine Zusammenarbeit mit der C. mündeten, so steht dies der Annahme, dass die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten sind, nicht entgegen. Der Kläger dürfte von einem gewissen Moment an erkannt

Seite 25 — 34 haben, dass er zeitlich und in gewissen Belangen auch fachlich mit der umfassenden Betreuung seiner Mandantin überfordert war, so dass er diese bei der ihm kompetent erscheinenden Treuhandunternehmung einführte. Das Kantonsgericht sieht bei dieser Sachlage keinen Grund, von den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, abzuweichen und erachtet den unter dieser Position zugesprochenen Betrag von Fr. 5'915.-- als ausgewiesen und angemessen. b) Für die Zeit der Gültigkeitsdauer des Family Office hat der Kläger zu Recht keine Honorarforderung gestellt, wurde er in dieser Phase doch als Mitarbeiter der C. an den von der Beklagten diesem Unternehmen entrichteten Entschädigungen beteiligt. Seine Rechnungsstellung setzt wieder am 1. Oktober 2004 ein, also mit der Beendigung des Family-Office-Vertrages. Der Berufungsbeklagte unterteilt den Zeitraum von Oktober bis zur Niederlegung seines Mandats am 23. Mai 2005 in zwei Abschnitte, nämlich in die drei verbliebenen Monate des Jahres 2004 und in die Zeit vom 1. Januar bis 23. Mai 2005. Für die erste Phase machte Y. einen Zeitaufwand von 328,5 Stunden zu einem Ansatz von 220 Franken, also Fr. 72'270.- - nebst einer Kilometerentschädigung von Fr. 3'930.--, für Telefonate und SMS einen zusätzlichen Zeitaufwand von 31 Stunden zu 220 Franken, also Fr. 6'820.-sowie Barauslagen von Fr. 428.47 geltend. Für die zweite Phase forderte der Kläger für 158 Stunden Arbeitszeit Fr. 34'760.--, eine Kilometerentschädigung von Fr. 1'215.--, Fernmeldegebühren von Fr. 189.15 und zusätzliche Fr. 3'960.-- für 18 Stunden Zeitaufwand für Telefonate und SMS. Zum gesamten für den ganzen Zeitraum geforderten Betrag von Fr. 123'572.62 schlug er 7,6 % MwSt hinzu, was zu einer Honorarforderung von insgesamt Fr. 132'964.13 führte. Das Bezirksgericht hat auch für diese Phase den Stundenansatz von 220 Franken auf 180 Franken reduziert und die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt; im Übrigen hat es an der Rechnung des Klägers keine Abstriche vorgenommen. Der Berufungsbeklagte liess diese beiden Korrekturen an seinen Honorarforderungen zu Recht unangefochten, so dass sich das Kantonsgericht damit nicht mehr zu befassen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts stellt sich das Kantonsgericht nach dem weiter oben Gesagten auf den Standpunkt, der Kläger habe wegen des Vorliegens eines zur fraglichen Zeit zwischen ihm und X. bestandenen besonderen Vertrauensverhältnisses den durch die Missetaten L. entstandenen Schaden mitzuverantworten und folglich für seine Bemühungen zur Behebung und Minderung des von seiner Mandantin erlittenen Verlustes keinen Honoraranspruch. Dies

Seite 26 — 34 hat zur Folge, dass von den im Aufwandjournal aufgelisteten Positionen all jene zu streichen sind, welche in einem Zusammenhang mit dem Straffall L. zu stehen scheinen. Aufgrund dieser einleitenden Überlegungen sind die im Aufwandjournal für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 23. Mai 2005 aufgelisteten Positionen zu überprüfen und der Honoraranspruch des Klägers auf jene Verrichtungen zu reduzieren, welche nach Auffassung des Kantonsgerichts mit der Schadensbegrenzung für die kriminellen Handlungen L.s nichts zu tun haben. Dabei hat sich der Kläger gefallen zu lassen, dass bei zweifelhaften Positionen zu seinem Nachteil entschieden wird, da es an ihm gelegen hätte, seine Forderungen beweismässig eindeutig zu substantiieren. Dies gilt insbesondere bei den zahlreichen Besprechungen im Oktober 2004 mit D. bzw. bei der C., die mangels Spezifizierung wohl nur mit der Tätigkeit von L. in Zusammenhang gebracht werden können und für die teilweise nicht nachvollziehbare Zeitangaben gemacht werden (z.B. am 13. Oktober 2004 mit 14 Stunden!). Das Kantonsgericht ist davon überzeugt, dass in dieser unmittelbar an das Auffliegen der betrügerischen Machenschaften von L. anschliessenden Phase diese Treffen vor allem dazu dienten, nach geeigneten Massnahmen zur Schadensbegrenzung und -minderung zu suchen; dies ergibt sich beispielsweise aus dem Schreiben der C. an L. vom 18. Oktober 2004. Wo solche Besprechungen am gleichen Tag mit anderen Tätigkeiten kombiniert sind, wird der anzuerkennende Aufwand nach richterlichem Ermessen auf die letzteren beschränkt, und es werden auch allfällige bei diesen Positionen ausgewiesene Spesen entsprechend gestrichen, soweit sie nicht eindeutig nicht mit der Straftat L’s im Zusammenhang stehende Aktivitäten betreffen. In der untenstehenden Tabelle wird der den Gegenstand der einzelnen Verrichtungen umschreibende Text der Rechnungen des Klägers übernommen, und es werden die nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht honorarberechtigten Teile einer Position durch Kursivschrift und die entsprechenden Korrekturen in den Stundenzahlen mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Ein bedeutender Teil des vom Kläger aufgelisteten Aufwandes betrifft Aufgaben, welche während der Gültigkeitsdauer des Family-Office-Vertrages durch die C. und für diese - wenn auch in fragwürdiger und teilweise kundenschädigender Weise - von L. ausgeführt worden waren. Nachdem dieser Vertrag per Ende September 2004 aufgelöst worden war, unternahm offenbar Y. im Einverständnis mit der Beklagten die entsprechenden Aufgaben. Dies ergibt sich etwa aus dem von Y. geschriebenen und von X. mitunterzeichneten Brief vom 1. November 2004 an Dr. J. und vor allem aus der Feststellung des Zeugen Flurin von Q., wonach an einer Sitzung vom 5. Januar 2005 erneut die Aufgabenverteilung besprochen worden sei und man dabei

Seite 27 — 34 darüber gesprochen habe, dass Y. das Family-Office übernehme, und zwar zu demselben Preis, wie dies die C. verlangt habe und dass Y. je nach Aufwand darüber hinaus entschädigt werde. Man mag diese Depositionen, wie es auch die Vorinstanz getan hat, mit einer gewissen Zurückhaltung würdigen, sie vermögen aber doch insofern zu überzeugen, als die Beklagte die fraglichen Dienste des Klägers widerspruchslos in Anspruch genommen und seine Aktivitäten offenbar stillschweigend genehmigt hat. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Grund, den in den Rechnungen ausgewiesenen Aufwand für diese Verrichtungen - und dazu gehören beispielsweise auch die Arbeiten im Zusammenhang mit der S. AG, mit dem Steuerberatungsbüro I., mit den Rechtsanwälten Flurin und Dominique von Q. (soweit nicht offenkundig mit dem Strafverfahren L. im Zusammenhang stehend) oder mit der Bank H. - nicht anzuerkennen. Y. hat alle diese Tätigkeiten bis zur Niederlegung des Mandats am 23. Mai 2005 offensichtlich im Einverständnis mit der Beklagten verrichtet, und es durfte diese angesichts des Umfanges der von Y. geleisteten Arbeit niemals annehmen, er würde dies unentgeltlich tun. Die folgenden im Aufwandsjournal aufgeführten Verrichtungen halten einer Überprüfung unter den erwähnten Gesichtspunkten stand und berechtigen den Kläger nach Auffassung des Kantonsgerichts, von seiner Mandantin ein Honorar nebst Spesen zu fordern: Datum Gegenstand Km Stunden 01.10.2004 Besprechung mit D. in E. + TFM w/Alamo 1.0* 02.10.2004 Besprechung mit NRS in Jylland + TFM w/Alamo 4.0 04.10.2004 TFM w/power of attorney für Alamo 2.0 05.10.2004 Zürich mit NRS: Spanisches Konsulat, G., P&P 310 11.0 13.10.2004 Besprechungen bei C. + TFM w/Alamo 1.0* 14.10.2004 Besprechung mit P&P, StB I. in Zürich + TFM w/ S. 300 15.0 15.10.2004 Besprechungen bei C. + TFM w/ M., S., H. 8.0* 16.10.2004 TFM w/ M.. ;L., Stiftungen 2.0* 17.10.2004 TFM w/M., L., S. 3.0* 19.10.2004 Audi zu Schawalder + Besprechungen bei C. + P&P, I. in Zürich 330 10* 20.10.2004 Besprechungen bei C. + TFM w/Alamo 1.0* 21.10.2004 Reparatur Garage Forestal + Fahrt nach Zürich (KFZ: NRS) + TFM w/Alamo 12.0 22.10.2004 TFM w/P&P (L., J., Bodef) + Alamo 5.0*

Seite 28 — 34 24.10.2004 Besprechung mit NRS in Jylland: Schreiben G. 4.0 25.10.2004 Bespr. mit NRS + TFM: P&P, G., L. / Javier+Suzanne / Valderrama 8.0 26.10.2004 Valderrama: Membership / P&P: Strafanzeige L. / Telefonate NRS 3.0* 27.10.2004 Guyan: Garage Forestal + TFM Valderrama / P&P Strafanzeige L., C. 2.5* 01.11.2004 P&P: Brief L. + Brief J. 2.5* 02.11.2004 Besprechung mit NRS in Forestal w/Brief J. 15 2.0 02.11.2004 TFM w/ Valderrama, Amherst, H. 4.0 03.11.2004 TFM w/ Valderrama, / Amherst / P&P: Strafanzeige L. 2.0* 06.11.2004 TFM NRS + Suzanne Jeffery 2.0 08.11.2004 TFM: Amherst + C. 2.0 10.11.2004 TFM: Amherst 1.0 15.11.2004 TFM: Amherst + C. 3.0 19.11.2004 Besprechung bei C. + TFM Valderrama 120 5.0 21.11.2004 TFM: P&P / Briefe Stierli, Valderrama, Suzanne Jeffrey 5.0 22.11.2004 TFM: Valderrama, Amherst 2.0 01.12.2004 Besprechung bei UBS Buchs w/ S. mit NRS 140 4.0 03.12.2004 Besprechung mit StB I., Zürich 300 6.0 05.12.2004 TFM: Amherst + P&P 3.0 06.12.2004 Besprechung mit NRS in Jylland + Brief UR Hangartner + TFM Valderrama + P&P 2.0* 09.12.2004 TFM: Amherst, Valderrama 2.0 14.12.2004 TFM: Amherst, Prosegur 1.0 16.12.2004 TFM: Amherst - Olu, Pool, Alarm 3.0 21.12.2004 TFM: Amherst Timber Building 1.0 22.12.2004 TFM: I. - Steuer 0.5 Zwischentotal per 31. Dezember 2004 1515 145.5 03.01.2005 TFM: Banesto + staff quarters Alamo 1.0 04.01.2005 TFM: Vorbereitungen Treffen mit P&P + Verkauf S. 3.0 05.01.2005 Besprechung mit NRS bei P&P, Zürich 300 7.0 06.012005 TFM: P&P w/ Verkauf S. + StB I. 1.5 07.01.2005 Besprechung mit NRS in Jylland: Verkauf S. AG 1.0

Seite 29 — 34 11.01.2005 TFM: Amherst Bankkonten + Valderrama 2.5 12.01.2005 Besprechung mit NRS bei StB I., Zürich 300 6.0 18.01.2005 Durchsicht Akten Bank H. (Jylland) + TFM: Amherst staff quarters + V. 6.0 19.01.2005 Besprechung mit Leonie Bruderer, Bank H. (Jylland) + Valderrama 4.0 20.01.2005 TFM: Vorbereitung/Verabredungen für Besuch NRS in Alamo 2.0 21.01.2005 TFM: Alamo + Valderrama 1.0 23.01.2005 TFM: Verkauf S. 0.5 31.01.2005 Besprechung mit NRS: Verkauf S. (Jylland), + TFN: P&P/I.: Nachsteuern 2.5 01.02.2005 TFM: P&P w/ Verkauf S. + StB I. 0.5 02.02.2005 Besprechung mit NRS in Jylland 0.5 04.02..2005 Besprechung mit Frau Stahel w/Wohnung Forestal + TFM: Alamo 1.5 06.02.2005 Besprechung mit NRS in Jylland 0.5 11.02.2005 Besprechung mit D., E. + TFM: L. + Valderrama 3.0* 12.02.2005 TFM: Valderrama 0.5 14.02.2005 TFM: Valderrama 2.0 17.02.2005 TFM: Alamo Bankkonten 0.5 18.02.2005 TFM: Alamo staff quarters 1.5 21.02.2005 TFM: D. 1.0 22.02.2005 TFM: Valderrama 2.0 23.02.2005 TFM: Valderrama 1.5 24.02.2005 Besprechung mit NRS: div. Korrespondenz (Jylland) + TFM: Valderrama 2.5 25.02.2005 TFM: Alamo staff quarters + Valderrama 1.5 27.02.2005 TFM: Alamo + Valderrama 1.0 01.03.2005 Besprechung mit D. + Jörg Dorka, E., TFM: P&P 120 5.0 02.03.2005 TFM: P&P + Memo an VR C./D. 6.0 03.03.2005 TFM: D. w/Memo an VR C. 2.0 04.03.2005 D. und P&P 3.5 05.03.2005 Besprechung mit D. in Jylland 2.0 06.03.2005 Besprechung mit P&P in Jylland 3.0

Seite 30 — 34 07.03.2005 TFM: Jörg Dorka w/Entschädigung + Amherst Alamo 1.5 08.03.2005 Besprechungen mit 3xD., Schaan + C., E., TFM: P&P 140 7.0 09.03.2005 TFM: P&P + Memo an D. 3.0 10.03.2005 TFM: Alamo/Lini + Villodres 1.0 11.03.2005 TFM: Vorbereitung + Konferenzschaltung NRS/P&P w/C. 2.0 14.03.2005 TFM: P&P w/ NRS Portfolio 1.0 16.03.2005 TFM: Vorbereitung Besprechung 18.03. in Balzers 1.5 17.03.2005 TFM: Stahel w/Wohnung Forestal 0.5 18.03.2005 Besprechung mit NRS und FvP, Christine Vogt, RA Wohlmacher in Balzers 95 4.0 21.03.2005 Frau Willi: Poste Forestal 15 1.0 23.03.2005 TFM: TFM: P&P w/Stiftungen 2.0 24.03.2005 TFM: P&P w/Entschädigung + Aufwand 1.5 29.03.2005 TFM: P&P w/Forderungen + Alamo 0.5 30.03.2005 Besprechung mit NRS / Dr. Zehnder + TFM: TFM: Alamo 15 2.0 03.04.2005 Besprechung mit NRS in Jylland 0.5 05.04.2005 Besprechung mit Christine Vogt, Balzers + TFM: P&P w/Stiftungen 95 1.5 06.04.2005 TFM: P&P w/Stiftungen 1.0 07.04.2005 TFM: P&P w/Stiftungen 1.5 08.04.2005 TFM: P&P w/NRS Portfolio + Stiftungen 1.0 09.04.2005 TFM: P&P w/div. Forderungen NRS / C., H., etc.) 2.0 11.04.2005 TFM: P&P w/ TFM:NRS Portfolio 1.0 15.04.2005 TFM: P&P w/ Stiftungen 1.5 16.04.2005 TFM: P&P w/ Stiftungen 0.5 17.04.2005 TFM: NRS / P&P w/ Stiftungen TFM: n 1.0 18.04.2005 TFM: StB I. w/H. 0.5 19.04.2005 TFM: P&P w/ Stiftungen /NRS Portfolio + D. Zehnder w/ NRS Portfolio 1.0 20.04.2005 Bespr. mit StB I. + Leoni Bruderer, Zürich + TFM: P&P w/Stiftungen 3.5 21.04.2005 TFM: P&P w/ Stiftungen 1.0 26.04.2005 TFM: P&P w/Wohlmacher 1.0

Seite 31 — 34 27.04.2005 Besprechung mit NRS in Jylland 0.5 28.04.2005 TFM: P&P w/NRS Portfolio + Stiftungen 2.0 02.05.2005 Frau Willi in Forestal 15 1.0 03.05.2005 Besprechung mit Christine Vogt, Balzers + TFM: Alamo Bankkonten 0.5 06.05.2005 TFM: P&P / Wohlmacher w/Stiftungen + Forderungen 4.0 13.05.2005 TFM: P&P w/ C. / Stiftungen 0.5 18.05.2005 TFM: P&P w/ Stierli + Telefonat NRS Ascona 3.0 19.05.2005 TFM: P&P w/Stiftungen etc., Telefonat NRS Ascona 4.0 20.05.2005 TFM: Dominik Zehnder w/Portfolio + Bank H. 0.5 21.05.2005 TFM: NRS + P&P 2.0 22.05.2005 TFM: NRS + P&P 4.0 Total 2730 294 Der Kläger hat in seiner ersten Rechnung vom 7. Juni 2005 für die verschiedenen Phasen seines Engagements für X. nur den Zeitaufwand und die Autospesen aufgeführt. In der zweiten Rechnung vom 29. August 2005 ergänzte er seine Honorarnote durch zusätzlichen Zeitaufwand für Telefonate und SMS mit den entsprechenden Gebühren. Wie oben ausgeführt wurde, hat die Vorinstanz für die erste Phase vom 1. November 2002 bis 30. September 2003 sowohl die Arbeitszeit und die Kilometerentschädigungen als auch den zusätzlichen Zeitaufwand für Telefongespräche und den Versand von SMS gekürzt und für Fernmeldegebühren eine Pauschale angenommen. Der Kläger hat diese Regelung akzeptiert, und auch das Kantonsgericht hat sich der vorinstanzlichen Lösung angeschlossen. Bei der Schlussabrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 23. Mai 2005 hat das Bezirksgericht hingegen an der Rechnung des Klägers mit Ausnahme des auf 180 Franken reduzierten Stundenansatzes keine Änderungen vorgenommen, sondern nicht nur die eigentliche Arbeitszeit mit den Entschädigungen für die gefahrenen Kilometer, sondern auch den zusätzlich in Rechnung gestellten Zeitaufwand für Telefongespräche und SMS mit den dazu gehörigen Gebühren übernommen. Das Kantonsgericht ist nun nicht nur zum Schluss gekommen, dass die Rechnung Y.s entsprechend der oben dargestellten Tabelle zu kürzen ist, es ist darüber hinaus der Auffassung, dass in der Phase ab 1.Oktober 2004 die separat in Rechnung gestellten Telefonate, SMS etc. entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz nicht zusätzlich zu vergüten sind. Im Gegensatz zur ersten Phase enthalten nämlich die Auf-

Seite 32 — 34 wandsjournale bereits den Zeitaufwand für diese Verrichtungen unter der Bezeichnung TFM, was nach der im Aufwandjournal enthaltenen Fussnote für „Telefon, Fax, Mail“ steht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Kläger diese Bemühungen noch gesondert sollte in Rechnung stellen können. Daran ändert auch nichts, dass in der Zusammenstellung der Telefongespräche und SMS von ausgehenden Telefonaten die Rede ist. Es darf aus diesem Umstand sicher nicht geschlossen werden, bei den in den Aufwandjournalen aufgeführten TFM-Positionen handle es sich nur um eingehende Gespräche, Fax und SMS. Abgesehen von der grossen Anzahl solcher Positionen und dem sehr hohen dafür eingesetzten Zeitaufwand widerspräche es jeder Logik, im detaillierten Aufwandjournal lediglich die eingehenden Telefonate aufzuführen, die ausgehenden Gespräche und die darauf entfallenden Gebühren hingegen nicht unter den entsprechenden Daten separat auszuweisen, sondern sie lediglich in einer Sammelposition zusammenzufassen. Angesichts dieser Sachlage erachtet das Kantonsgericht den gesondert in Rechnung gestellten Aufwand für Telefonate und SMS für nicht gerechtfertigt; er hat daher wie die dafür angeblich angefallenen Gebühren, bei denen nicht ersichtlich ist, ob sie sich auf anerkannte Rechnungspositionen beziehen, unberücksichtigt zu bleiben. Aufgrund des Gesagten hat der Kläger für seine Bemühungen im Interesse von X. folgenden Anspruch auf Honorar und Spesen: Zeitraum 1. November 2002 bis 30. September 2003 Fr. 5'915.-gemäss erstinstanzlichem Urteil Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 23. Mai 2005 Honorar: 294 Stunden zu 180 Fr. Fr. 52'920.-- Kilometerentschädigung: 2730 km zu 1 Fr. Fr. 2'730.-- Total Fr. 61'565.-- ========= Ausgehend von dem mit dem Leitscheinbegehren geltend gemachten Betrag von Fr. 160'618.45 ist der Kläger mit dem ihm der obigen Rechnung entsprechend zugesprochenen Betrag von Fr. 61'565.-- mit seiner Klage im Umfange von 38,3 % durchgedrungen. III. Nach der Bestimmung von Art. 122 Abs. 1 ZPO können die Kosten des Verfahrens verhältnismässig auf die Parteien verteilt werden, wenn keine von diesen vollständig obsiegt. Im vorliegenden Forderungsprozess ist Y. mit seiner Klage

Seite 33 — 34 zu knapp zwei Fünfteln, X. mit ihrer Widerklage mit einem guten Fünftel durchgedrungen. Angesichts dieses Resultats erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten beider Instanzen zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Widerklägerin aufzuerlegen. Nachdem beide Parteien mit ihren Begehren nur teilweise erfolgreich waren, haben sie beide einen wesentlichen Teil ihrer aussergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und es ist lediglich die mehrheitlich unterlegene Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, den Kläger und Widerbeklagten in reduziertem Umfange zu entschädigen. Die Bemessung der Entschädigung kann nach der Bestimmung von Art. 122 Abs. 2 ZPO nach den gleichen Grundsätzen erfolgen wie die Verteilung der gerichtlichen Kosten. Von dieser Regel abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, so dass X. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Das Bezirksgericht hat die notwendigen ausseramtlichen Kosten des Klägers unter Vornahme einer Korrektur am geltend gemachten Stundenansatz Rechtsanwalt Dr. Vitals auf Fr. 70'134.35 bemessen und dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend die Beklagte zur Übernahme von zwei Dritteln dieser Kosten, also von Fr. 46'756.25, verpflichtet. Nachdem die Berufungsklägerin im Verfahren vor Kantonsgericht einen Teilerfolg verzeichnen kann, indem der Honoraranspruch Y. nicht unwesentlich reduziert und die Widerklage in bescheidenem Masse gutgeheissen wurde, rechtfertigt es sich, X. lediglich zur Bezahlung eines Drittels der dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren entstandenen Kosten, also von Fr. 23'378.10, zu verpflichten. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend und ausgehend von der von Rechtsanwalt Dr. Vital eingereichten Honorarnote von Fr. 6'764.80 hat sie ferner Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht angemessen zu entschädigen.

Seite 34 — 34 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Die Klage des Y. wird teilweise gutgeheissen und X. verpflichtet, dem Kläger Fr. 61'565.-- nebst 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005 zu bezahlen. 3. Die Widerklage der X. wird teilweise gutgeheissen und Y. verpflichtet, der Widerklägerin Fr. 31'564.05 nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2004 zu bezahlen. 4. In der Betreibung Nr. 20501680 des Betreibungsamtes A. wird der Rechtsvorschlag der X. vom 6. Oktober 2005 im Umfange von Fr. 61'565.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005, aufgehoben, und es wird Y. in diesem Umfange definitive Rechtsöffnung erteilt. 5. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/A. von Fr. 17'550.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten von X., welche Y. für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 23'378.10 zu entschädigen hat. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 624.-- total somit Fr. 18'624.--, gehen zu einem Drittel zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu zwei Dritteln zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit Fr. 2'200.-- zu entschädigen hat. 7. Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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