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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.06.2008 ZF 2008 13

25 juin 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,430 mots·~17 min·6

Résumé

Schadenersatzforderung | OR Allgemeine Bestimmung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 13 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Februar 2008, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg, Postfach 172, Promenadenstrasse 17, 8201 Schaffhausen, mit Streitverkündung des Klägers und Berufungsklägers gegen lic. iur. Marcus Wiegand , Rechtsanwalt, Postfach 2578, Stadthausstrasse 125, 8401 Winterthur, Eingerufener, betreffend Schadenersatzforderung, hat sich ergeben:

2 A. Am 3. Februar 2002 fand im Rahmen des ersten Rennsonntags des A. 2002 auf dem gefrorenen B.-See das Trabrennen GP C. statt. Im Verlauf dieses Rennens kam es zu einem Überholmanöver, infolgedessen D. mit seinem Gefährt gegen die Innenrails gedrängt wurde, wo der Schlitten mit der linken Kufe an einem Pfosten einhängte und gegen einen Pfosten der Abschrankung prallte. Dabei wurde nicht nur D. schwer verletzt, auch das Pferd E. von X. erlitt Schäden. Ausserdem wurden das Geschirr und der Schlitten beschädigt. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung ein, zumal weder einem anderen Teilnehmer noch dem Veranstalter des Rennens ein fahrlässiges und damit widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigte die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 23. August 2006. C. Nachdem X. zunächst den Rennverein A. F. und danach die Y. ohne Erfolg betrieben hatte, meldete er die vorliegende Streitsache am 3. Oktober 2006 beim Kreispräsidenten Oberengadin zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 10. November 2006 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Verzugszins zu 5% seit dem 03. Februar 2002 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2063686 sei zu beseitigen und für die dort genannte Forderung nebst Zins Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, letztere zuzüglich 7.6% MwSt.“ Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. D. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete X. die Streitsache mit Eingabe vom 3. Januar 2007 dem Bezirksgericht Maloja, wobei er seine Forderung auf Fr. 100'000.-- reduzierte. Die Y. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 26. März 2007 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klä-

3 gers. Diesen Antrag begründete sie insbesondere mit dem Eintreten der Verjährung, welche zum Erlöschen der Forderung geführt habe. E. Nach Erlass einer Beweisverfügung am 11. September 2007 setzte der Bezirksgerichtspräsident Maloja eine Verhandlung über die erhobene Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 93 f. ZPO an. Auf Antrag von X. vom 11. Januar 2008 wurde seinem vormaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Marcus Wiegand am 14. Januar 2008 der Streit verkündet. F. Mit Urteil vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Februar 2008, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'500.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 16'496.60 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil liess X. am 5. März 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 06. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Februar 2008, sei aufzuheben. 2. Auf die Verjährungseinrede des Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 3. Im Übrigen sei die Streitsache der Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.6% MwSt., zulasten des Beklagten.“ H. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 beantragte auch Marcus Wiegand die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Streitsache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz. Demgegenüber stellte die Y. in ihrer Berufungsantwort vom 3. Juni 2008 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

4 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. X. machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Y. eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2002 geltend. Dabei handelt es sich um eine Schadenersatzklage, die nach Ansicht des Berufungsklägers aus einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Rennbahnverantwortlichen geschuldet ist. Im Verlauf des Verfahrens erhob die Y. als Beklagte die Verjährungseinrede, woraufhin die Vorinstanz gestützt auf Art. 93 Abs. 1 ZPO eigens zur Klärung dieser Frage eine Hauptverhandlung durchführte. Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass X. bereits vom Unfalltag an Kenntnis über die Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe. Auch habe er im Herbst 2002 zum einen die wesentlichen Elemente seines Schadens gekannt, die ihm erlaubt hätten, dessen wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Zum anderen seien die restlichen relevanten Schadenspositionen genau bekannt gewesen. X. habe im Januar 2003 fälschlicherweise den Rennverein F. betrieben, obwohl er es in der Hand gehabt hätte, von Anfang an die richtige Person, mithin die Y., ins Recht zu fassen. Erst am 30. Januar 2004 habe er sodann erstmals die Y. betrieben. Dieses Betreibungsverfahren sei jedoch verspätet erfolgt, weshalb sich die Einrede der Verjährung als begründet erweise und die Klage demzufolge vollumfänglich abzuweisen sei. In seiner Berufung macht X. demgegenüber eine Unterbrechung der Verjährung geltend und rügt zudem Mängel in der Prozessführungsbefugnis sowie eine

5 ungenügende Substantiierung der Verjährungseinrede. Diese Rügen bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind im Folgenden einzeln zu prüfen. 3. Der Berufungskläger rügt zunächst, die Gegenpartei sei während des gesamten Verfahrens bis und mit der Vorverhandlung nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen. So habe sie zwar Anwaltsvollmachten ins Recht gelegt, jedoch habe sie es unterlassen, mittels eines Handelsregisterauszugs zu belegen, dass die Unterzeichneten auch befugt gewesen seien, einen Anwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Der Berufungskläger habe bereits in seiner Replik auf die somit fehlende Vertretungsbefugnis hingewiesen. Anlässlich der Vorverhandlung habe er diesen Umstand erneut gerügt und den förmlichen Antrag gestellt, auf die Verjährungseinrede sei nicht einzutreten. Das Gericht habe diesen Antrag jedoch nicht behandelt, sondern habe der Gegenpartei vielmehr eine Frist gesetzt, um nach der Verhandlung einen Handelsregisterauszug nachzureichen. Diese Vorgehensweise widerspreche aber insbesondere Art. 98 ZPO, wonach neue Urkunden noch innert einer mit der Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist eingelegt werden können. Danach könne dies nur noch mit Zustimmung der Gegenpartei geschehen. Sicher sei aber, dass neue Urkunden nicht mehr nach der Hauptverhandlung und nach gefälltem Entscheid nachgereicht werden dürften. Somit habe der Mangel des fehlenden Nachweises der Vertretungsverhältnisse nach der Hauptverhandlung nicht mehr geheilt werden können. Daraus folge, dass die Verjährungseinrede nicht rechtzeitig in rechtsgenüglicher Form vorgebracht worden sei. a) Mit Einreichung der Prozessantwort legte der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Vollmachten zu den Akten, welche beide von G. im Namen der Y. unterzeichnet waren. Am 14. August 2007 reichte er eine neue Anwaltsvollmacht ein, welche von G. und H., wiederum im Namen der Y. unterzeichnet war. Ein Handelsregisterauszug, welcher über die Vertretungsbefugnisse innerhalb des Vereins hätte Aufschluss geben können, lag jedoch nicht bei. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde dieser Umstand vom Kläger gerügt, woraufhin der Bezirksgerichtspräsident Maloja der Beklagten eine Frist ansetzte, um diesen formellen Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2008 nach, welchem sie einen aktuellen Handelsregisterauszug beilegte. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass G. und H. als Präsident respektive Vizepräsident der Y. eine kollektive Zeichnungsberechtigung zukommt. b) Gemäss Art. 85 Ziff. 1 ZPO hat der Gerichtspräsident nach Eingang der Prozessantwort über allfällige Fristansetzungen zur Verbesserung formeller

6 Mängel, wie beispielsweise eine fehlende oder ungenügende Prozessvollmacht, zu entscheiden. Solche Sachurteilsvoraussetzungen - darunter fällt auch die Prüfung der Prozessvollmachten - sind gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Amtes wegen zu prüfen (PKG 1992 Nr. 20 S. 89). Der Beklagten darf jedoch aus dem Versehen des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja kein Rechtsnachteil erwachsen darf, zumal er zweifelsohne nach Massgabe von Art. 85 Ziff. 1 ZPO eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels hätte ansetzen müssen, wäre ihm dieser aufgefallen. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat der Y. daher zu Recht die Möglichkeit eingeräumt, den fehlenden Handelsregisterauszug auch noch im Nachgang zur mündlichen Hauptverhandlung einzureichen, was diese denn auch ordnungsgemäss tat (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 03 8 vom 6. Mai 2003). Bereits aus diesem Grund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der vom Berufungskläger zitierte Entscheid in PKG 1990 Nr. 24 steht diesem Ergebnis nicht entgegen, hat dieser doch nicht denselben Sachverhalt zum Gegenstand. Vielmehr ging es dort um eine Person, welche zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gar nicht postulationsfähig war. Ein Nichteintreten auf die Verjährungseinrede, wie es der Berufungskläger beantragte, hätte überdies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183) festgehalten, dass überspitzter Formalismus dann vorliege, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert werde. Zwar kann von einer formellen Rechtsverweigerung nicht die Rede sein, wenn das Bestehen eines rechtsgenüglichen Vertretungsverhältnisses als Prozessvoraussetzung qualifiziert und bei Fehlen derselben auf die Klage nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Fall war jedoch bereits vor der Hauptverhandlung aufgrund der Akten (vgl. BB 16 S. 10) bekannt, dass G. als Präsident und H. als Vizepräsident der Y. amteten und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass diese für den Verein auch zeichnungsberechtigt waren. Unter diesen Umständen wäre ein Nichteintreten auf die Verjährungseinrede einer übertrieben scharfen Handhabung der formellen Vorschriften gleichgekommen, welche gemäss zitierter Bundesgerichtspraxis im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV steht. 4. Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, die Gegenpartei habe weder behauptet noch bewiesen, wann der Geschädigte vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte und somit wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Dies habe zur Folge, dass auch das

7 Ende der Verjährungsfrist nicht bewiesen werden könne. Die Einrede wäre daher bereits aufgrund ungenügender Substantiierung abzuweisen gewesen. Indem die Vorinstanz angenommen habe, der Berufungskläger habe bereits am 3. Februar 2002, somit am Unfalltag, Kenntnis vom Ersatzpflichtigen und bereits im Herbst 2002 sichere Kenntnis vom gesamten Schadensumfang gehabt, lege sie ihrem Urteil Tatsachen zugrunde, welche die Gegenpartei nicht behauptet habe. Dies sei jedoch aufgrund der Verhandlungsmaxime (Art. 118) ZPO untersagt. Sie habe somit den Verjährungsbeginn selbstständig festgestellt und daraus den Eintritt der Verjährung abgeleitet, was gegen Art. 142 OR verstosse. Der Entscheid verletze damit nicht nur zivilprozessuale Vorschriften des kantonalen Rechts, sondern auch materielles Bundesrecht. Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Voraussetzung für die prozessuale Berücksichtigung der Einrede ist somit, dass die Tatsache der Erhebung aus dem Prozessstoff hervorgeht. Die Form der prozessualen Erhebung der Verjährungseinrede richtet sich nach dem anwendbaren Zivilprozessrecht. Dieses bestimmt insbesondere, ob die Einrede schriftlich oder mündlich zu erheben sei (vgl. Berti in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Teilband V 1h, 3. Auflage, Zürich 2002, N. 13 zu Art. 142). Die bündnerische Zivilprozessordnung äussert sich nicht ausdrücklich zu den formellen Voraussetzungen, jedoch lässt sich aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen herleiten, dass die Verjährungseinrede unter Ausschlussfolge in den Rechtsschriften und nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung zu erheben ist (vgl. PKG 1996 Nr. 9). Weitere Formvorschriften insbesondere in Bezug auf die Substantiierung lassen sich der ZPO nicht entnehmen. Jedoch verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die „ausdrückliche Erhebung“ der Verjährungseinrede. Als solche wird eine Äusserung genügen, welcher nach Treu und Glauben der Wille des Erklärenden zur Leistungsverweigerung infolge Zeitablaufs entnommen werden kann (vgl. Berti, a.a.O. N. 13 zu Art. 142). Im vorliegenden Fall erklärte der Rechtsvertreter von X. in seiner Prozessantwort vom 26. März 2007 ausdrücklich, es werde namens des Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben, welche nunmehr in Anwendung von Art. 142 OR zu berücksichtigen sei und zum Erlöschen der Forderung beziehungsweise zur Abweisung der Klage führe. Diese Formulierung genügt zweifelsohne den formellen Voraussetzungen, welche an die Verjährungseinrede gestellt werden. Der Berufungsbeklagte legte zudem dar, weshalb er die Forderung als bereits verjährt erachtete. Die Widerlegung dieser Behauptung, beziehungsweise der Beweis, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, obliegt demgegenüber dem Gläubiger einer Forderung (vgl. hierzu Däppen in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4.

8 Auflage 2007, N. 23 zu Art. 135, Kummer in: Berner Kommentar, Band I/1, Bern 1962, N. 172 zu Art. 8 ZGB). Die Verjährungseinrede von X. wurde damit rechtszeitig und ausreichend substantiiert vorgebracht, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht eingetreten ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Was die Verjährungseinrede in materieller Hinsicht betrifft, macht der Berufungskläger geltend, es sei belegt, dass die Verjährung jährlich mittels Betreibung unterbrochen worden sei, erstmals mit Begehren vom 31. Januar 2003 und Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2003. Der Umstand, dass dieses erste Betreibungsbegehren an den Rennverein F. A. gerichtet gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Obwohl der deutsche Namen „Rennverein“ und nicht die englische Bezeichnung „Racing Association“ verwendet worden sei, habe der Präsident G. genau gewusst, welcher Verein betrieben werde. Eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen gewesen. Soweit die Vorinstanz diese für sie verbindlichen Tatsachen nicht beachtet habe, verstosse sie erneut gegen Art. 118 ZPO. Zudem verletze sie auch Bundesrecht (Art. 135 OR), indem sie die Verjährung nicht als unterbrochen angesehen habe. Zu prüfen ist somit, ob das Betreibungsbegehren gegen den Rennverein F. A. vom 31. Januar 2003 die Verjährungsfrist von fünf Jahren im vorliegenden Fall unterbrochen hat. a) Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unter anderem durch eine Schuldbetreibung unterbrochen. Damit die Unterbrechungswirkung jedoch eintritt, ist erforderlich, dass die Betreibung gegen den richtigen Schuldner gerichtet ist. Das Risiko, dass die Verjährung durch Klage gegen den falschen Schuldner nicht unterbrochen wird, trägt der Gläubiger. Belangt der Gläubiger jedoch nicht den falschen Schuldner, sondern irrt er sich bloss in dessen Bezeichnung, tritt diese Folge nicht unbedingt ein. So sind Betreibungsurkunden gegen nicht klar und unzweideutig bezeichnete Schuldner grundsätzlich nichtig; lässt die mangelhafte Bezeichnung den wirklich gemeinten Schuldner aber ohne weiteres erkennen, ist die Betreibung gültig und bloss die Urkunde zu berichtigen. Vermag der Schuldner trotz fehlerhafter Bezeichnung klar zu erkennen, dass ein Zahlungsbefehl gegen ihn ausgestellt ist, kann er sich nicht in guten Treuen darauf berufen, die unrichtige Angabe lasse seine Identität als zweifelhaft erscheinen. Mit anderen Worten hat es zu genügen, dass der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Bezeichnung die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt oder erkennen muss. Treu und Glauben verbieten es, dass der Schuldner bei Kenntnis des wirklichen Willens des Gläubigers Vorteile aus einer diesem Willen äusserlich nicht entsprechenden Parteibezeichnung zieht (BGE 114 II 335 E. 3a S. 336 f.; BGE 102 III 63 E. 2 S. 64 f.).

9 b) Wie bereits ausgeführt wurde, richteten sich sowohl das Betreibungsbegehren vom 31. Januar 2003 wie auch der Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2003 gegen den Rennverein F. A., c/o L. AG, Via Mulin 4, 7500 F.. Es stellt sich somit die Frage, ob die A. Association als eigentliche Schuldnerin trotz unrichtiger Bezeichnung hätte erkennen können und müssen, dass sich das eingeleitete Betreibungsverfahren gegen sie richtete. ba) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Vereinen um in F. ansässige Rennvereine handelt. Der eine Verein führt die deutsche Bezeichnung „Rennverein“ im Namen, während sich der andere der englischen Übersetzung „Racing Association“ bedient. Dass die Verwendung verschiedener Sprachen nicht als Unterscheidungsmerkmal zweier Vereinsnamen dienen kann, zeigt sich bereits daran, dass der englische Begriff „Racing Association“ im deutschen Sprachgebrauch zwar etwas Besonderes an sich hat, deswegen aber dennoch eine der Allgemeinheit zugängliche Sachbezeichnung für „Rennverein“ bleibt. Überdies hat selbst die Y. in ihrem Telefonbucheintrag den deutschen Begriff „Rennverein“ verwendet (vgl. KB 44). Vielmehr dient im vorliegenden Fall der Zusatz „A.“ als individualisierendes Element, welches einer Verwechslungsgefahr der beiden Vereine entgegenwirkt. Dieser Zusatz wird nur von der Racing Association, nicht aber vom Rennverein F. verwendet. Da der Gläubiger X. diesen Zusatz auch in seinem Betreibungsbegehren vom 31. Januar 2003 (KB 45) aufführte, steht bereits aus diesem Grund fest, dass die Y. nicht davon ausgehen konnte und durfte, das Betreibungsverfahren richte sich gegen den Rennverein F.. Hinzu kommt, dass auch Name und Adresse des Präsidenten der Y., G., auf dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl korrekt angegeben waren. Da der Rennverein F. demgegenüber von J. präsidiert wird und seinen Sitz in der K.-Strasse hat (vgl. Duplik S. 7), steht fest, dass sich die Betreibung einzig gegen die Berufungsbeklagte richten konnte. Dies zeigt sich im Weiteren auch daran, dass im Betreibungsbegehren als Grund für die Forderung die Schadensfolgen aus dem Unfall von „E.“ vom 3. Februar 2002 angegeben wurden. Daraus kann einzig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Betreibung im Zusammenhang mit dem Unfall anlässlich der an jenem Tag stattfindenden Pferderennen von F. stehen musste, welche von der Y. organisiert wurden. Zu diesem Ergebnis kam auch der Präsident G., welcher das Betreibungsamt Oberengadin mit Schreiben vom 23. Februar 2003 (KB 47) darauf hinwies, dass der Schuldner nicht der Rennverein F. sei. Veranstalter der Internationalen Pferderennen von F. sei vielmehr die Y.. Auch daraus geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Zahlungsbefehl trotz

10 teilweise fehlerhafter Bezeichnung gegen sie und nicht den Rennverein F. gerichtet war. c) Steht im vorliegenden Fall fest, dass trotz mangelhafter Bezeichnung der wirklich gemeinte Schuldner ohne weiteres erkennbar war, es sich somit um eine offensichtlich falsche Parteibezeichnung handelte, hätte diese praxisgemäss von Amtes wegen berichtigt werden müssen. Es wäre überspitzter Formalismus, einen Entscheid aufzuheben oder auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, nur weil eine Parteibezeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel bestehen kann (PKG 2006 Nr. 32 E. 1b). Der Zahlungsbefehl hätte somit bezüglich der Schuldnerbezeichnung berichtigt und die Betreibung weitergeführt werden müssen. Daraus folgt, dass mit der Einleitung der Betreibung vom 31. Januar 2003 die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen wurde. Mit der Unterbrechung begann die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (vgl. Art. 137 Abs. 2 OR), wobei diese bis zur Klageeinreichung jeweils innert Frist wiederum unterbrochen wurde, was vorliegend unbestritten ist. Die Einrede der Verjährung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Berufung gutzuheissen ist. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Ist die Berufung gutzuheissen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger für diesen Verfahrensabschnitt ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingereichte Honorarnote über Fr. 5'369.25 einschliesslich Mehrwertsteuer erscheint dabei unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes als angemessen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Bezirksgericht Maloja im Rahmen des Hauptverfahrens zu befinden haben.

11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, die zudem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 5'369.25 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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