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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.11.2007 ZF 2007 74

6 novembre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,192 mots·~16 min·6

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 74 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 A., gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 10. Juli 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 A., betreffend Abänderung Scheidungsurteil, hat sich ergeben:

2 A. X., geboren am 7. Juli 1960, und Y., geboren am 15. Oktober 1960, heirateten am 24. Oktober 1986 in A.. Aus dieser Ehe gingen die beiden Töchter B., geboren am 22. April 1987, und C., geboren am 17. Juli 1990, hervor. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 4. März 1998, mitgeteilt am 6. Mai 1998, wurde die Ehe der Parteien auf gemeinsamen Antrag hin geschieden und die von den Parteien am 17./18. Dezember 1997 abgeschlossene, umfassende Ehescheidungskonvention genehmigt. Darin verpflichtete sich X. unter anderem, an Y. bis zum 31. Juli 2003 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'000.-- und ab 1. August 2003 bis 31. Juli 2007 von monatlich Fr. 600.-- zu bezahlen. Für die Zeit danach wurde kein nachehelicher Unterhalt mehr vereinbart. Die Scheidungskonvention enthielt keine Konkubinatsklausel. C. Am 22. Dezember 2006 machte X. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 4. März 1998 anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 14. Februar 2007 bezog X. gleichentags den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 22. Februar 2007 unterbreitete er die Streitsache formund fristgerecht dem Bezirksgericht Landquart, wobei er das folgende - gegenüber dem Leitschein unveränderte - Rechtsbegehren stellte: „1. In Abänderung der vom Gericht genehmigten Unterhaltszahlungsverpflichtungen des damaligen Ehemannes sei der Kläger ab heute (22. Dezember 2006) von jeglicher Zahlungspflicht an seine Exfrau zu entbinden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Y. liess in ihrer Prozessantwort vom 12. April 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. D. Mit Urteil vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 10. Juli 2007, erkannte das Bezirksgericht Landquart: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer in Höhe von Fr. 180.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'190.-- - einer Schreibgebühr von Fr. 425.-- - den Barauslagen von Fr. 135.-total somit Fr. 2'750.-werden dem Kläger auferlegt, welcher zudem gerichtlich verpflichtet wird, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'691.40 (Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.

3 3. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess X. am 15. August 2007 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. In Abänderung der vom Gericht genehmigten Unterhaltszahlungsverpflichtungen des damaligen Ehemannes sei der Kläger ab 01.01.2007 von jeglicher Zahlungspflicht an seine Exfrau zu entbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten sowohl bezüglich des Vermittlungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das vorliegende Verfahren zulasten der Beklagten.“ In formeller Hinsicht liess X. die Einvernahme der nominierten Zeugen beantragen. F. Mit Beweisverfügung vom 3. Oktober 2007 lehnte das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden die Einvernahme der beantragten Zeugen ab. G. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. November 2007 waren beide Parteien sowie deren jeweilige Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici und Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts erhoben. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wurde Y. durch den Vorsitzenden im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZPO formfrei befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhielten die Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seinen Hauptantrag gemäss Berufungserklärung, verzichtete jedoch auf eine Erneuerung seines Beweisantrages auf Einvernahme der genannten Zeugen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrags zu den Akten. Auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der formfreien Befragung und der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB erfolgt die Abänderung eines altrechtlichen Scheidungsurteils nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren. Die vorliegend beantragte Aufhebung der gestützt auf Art. 151 Abs. 1 aZGB der Berufungsbeklagten zugesprochenen Unterhaltsersatzrente ist demnach materiell nach Art. 153 Abs. 2 aZGB zu beurteilen. 2. In seinem Urteil vom 23. Mai 2007 wies das Bezirksgericht Landquart das Begehren des Klägers und Berufungsklägers um Aufhebung der Unterhaltszahlungsverpflichtung an Y. ab. Zur Begründung führte es aus, dass zum einen seitens des Klägers nicht bewiesen worden sei, dass Y. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und zum anderen im Scheidungsverfahren eine abgestufte Frauenrente vereinbart worden sei, welche auch den heutigen Verhältnissen Rechnung trage. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es müsse davon ausgegangen werden, dass Y. mit D. nicht nur zusammenlebe, sondern zwischen den beiden auch eine gefestigte Zweierbeziehung vorliege, weshalb bereits aus diesem Grund eine Aufhebung der Unterhaltsersatzrente zu erfolgen habe. Da dies bereits seit Oktober 2004 zutreffe, könne auch von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 aZGB und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die für den Unterhalt der geschiedenen Partei geschuldete Rente – sei es eine Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB oder eine Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 aZGB – herabgesetzt oder gänzlich aufgehoben werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten verbessert oder jene des Pflichtigen verschlechtert haben. Im einen wie im anderen Fall verlangt eine Rentenanpassung indessen, dass es sich um eine erhebliche Änderung handelt, die zudem von Dauer ist und die nicht bereits im Voraus (bei der Festsetzung der Scheidungsrente) berücksichtigt worden ist (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 348 ff., S. 357 ff. mit zahlreichen Hinweisen). b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Scheidungsrente aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihm eine Ehe bieten würde, so dass anzunehmen ist, der neue Partner leiste ihm Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten verlangt, und das Festhalten an der Rente des-

5 halb als rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Bundesgericht hat daher eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe. Dem unterhaltsverpflichteten Kläger obliegt dann nur der entsprechende Nachweis. Hingegen ist es Sache der unterhaltsberechtigten Beklagten zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil, dass sie Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten könne, oder dass sie trotz des qualifizierten Konkubinats aus besonderen und ernsthaften Gründen weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente erheben dürfe. Diese Tatsachenvermutung führt jedoch lediglich zu einer Umkehrung der Beweislast in Bezug auf den von ihr erfassten Sachverhalt. Bei einem im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht fünf Jahre dauernden Konkubinat muss hingegen vom Kläger ein voller Beweis geleistet werden (vgl. BGE 118 II 235 E. 3 S. 237 ff. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass - entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten - auch das Vorliegen eines einfachen Konkubinats einen Aufhebungsgrund darstellen kann. Im Unterschied zum qualifizierten Konkubinat obliegt die Beweislast hierfür jedoch vollumfänglich dem Berufungskläger. c) In BGE 118 II 235 wurde des Weiteren festgehalten, als Konkubinat im engeren Sinne gelte eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet werde. Indessen komme nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehle die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sie gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so sei eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Diese Praxis gilt auch für das neue Scheidungsrecht (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 2.1). Zudem hat der Gesetzgeber es im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts klar abgelehnt, das Konkubinat der unterhaltsberechtigten Partei nur dann in Betracht zu ziehen, soweit ein solches mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sei (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.3). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können. Dass ein Konkubinat im engeren

6 Sinne zwischen der unterhaltsberechtigten Beklagten und ihrem neuen Partner besteht, hat der unterhaltsverpflichtete Kläger zu beweisen. Er hat demnach Tatsachen darzutun, aus denen sich das Vorhandensein einer solchen umfassenden Lebensgemeinschaft ergibt. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238). d) Im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2007 sagte Y. aus, sie wohne seit Oktober 2004 zusammen mit D. jun. in dessen Haus. Es treffe zu, dass auch ihre beiden Kinder B. und C. vor drei Jahren dort eingezogen seien, wobei anzumerken sei, dass die ältere Tochter B. nicht mehr zu Hause wohne, jedoch ab und zu am Wochenende vorbeikomme. Die jüngere Tochter C. habe eine Lehre im E. begonnen. Sie komme am Mittag jeweils zum Essen nach Hause. D. sei Heizungsmonteur und komme jeweils am Abend nach Hause, wo sie gemeinsam die Mahlzeiten einnehmen würden. Ab und zu kämen auch seine Kinder vorbei. Die Beziehung zwischen ihm und ihren Töchtern sei sehr gut. Es herrsche Frieden und sie würden sich gegenseitig respektieren. Früher, als die Töchter noch kleiner waren, habe er auch gemeinsam mit ihnen Sachen unternommen. Heute seien die Töchter älter und würden ihren eigenen Weg gehen. Sie selbst verstehe sich auch sehr gut mit D.. Bis jetzt sei sie in dieser Beziehung noch nie in einem Tief gewesen. Sie könne mit ihm über alles reden, er unterstütze sie und sie könne sich zu 100% auf ihn verlassen. Sie seien ein Paar und hätten es schön miteinander. Y. bejahte auch, dass es sich dabei um eine Geschlechtsgemeinschaft handle. Sie seien sich - soweit sie das beurteilen könne - gegenseitig treu. Auch stimmte sie zu, dass es sich um eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung handelt. Die finanziellen Verhältnisse seien knapp. Sie seien vor sechs Jahren das letzte Mal gross in den Ferien gewesen. Dieses Jahr hätten sie zwar auch Ferien gemacht, aber nur im F., was ja nicht so teuer sei. Auf die Ferien müsse sie immer lange sparen. Dies sei zwar schwierig, aber ein bisschen sparen könne man immer. Bislang habe sie keine finanzielle Unterstützung benötigt. Sie bezahle Fr. 700.-- Miete an D., wobei der Strom darin inbegriffen sei. Die restlichen Kosten wie zum Beispiel für das Essen würden zwischen ihr und D. hälftig geteilt. Dies auch obwohl ihre Tochter C. auch noch zu Hause wohne. Aber schliesslich kämen auch die Kinder von D. ab und zu zum Essen. Meistens gehe sie zum Einkaufen und D. bezahle ihr die Hälfte der Ausgaben zurück. Es komme aber auch vor, dass er den Einkauf erledige, dann bezahle sie ihm ihren Anteil zurück. Die Kosten für die täglichen Bedürfnisse würden immer hälftig geteilt. Dies gelte auch für die Ferien. Auf die Frage hin, wie sie ihre Situation

7 sehe, sollte sie einmal krank und ohne Arbeit sein, erklärt sie, dass sie darüber nicht nachdenke. Sie könne sich aber vorstellen, dass D. für sie da sein würde. Zum Schluss führte Y. noch hinzu, dass sie aus Kostengründen zu ihrem jetzigen Partner gezogen sei. So seien Kosten beispielsweise für die Miete nicht doppelt angefallen. Aus diesen Äusserungen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass zwischen Y. und D. mindestens seit Oktober 2004 ein eheähnliches Verhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht. Dies zeigt sich zunächst an der geistigseelischen Zusammengehörigkeit der beiden Partner. Y. schilderte ausführlich, dass sie mit D. über alles reden und sich zu 100% auf ihn verlassen könne. Auch ging sie davon aus, dass ihr D. in einer Notlage Hilfe und Beistand gewähren würde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich beide gegenseitig unterstützen und einander in jeder Situation umfassenden Beistand leisten. Dass es dabei um eine Beziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter handelt, zeigt sich bereits daran, dass Y. selbst aussagte, sie seien „ein Paar“ und sie seien sich - soweit sie das beurteilen könne - auch gegenseitig treu. Zudem bejahte sie, dass zwischen ihr und D. auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestehe. Diese Aussagen führen zum Ergebnis, dass - in Abgrenzung zu einer losen Wohngemeinschaft - vorliegend sowohl die geistig-seelische wie auch die körperliche Komponente erfüllt sind, weshalb von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe gesprochen werden muss. Hinzu kommt, dass zwischen Y. und D. auch eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt. So werden die Lebenskosten nicht von demjenigen Partner übernommen, bei dem sie tatsächlich anfallen, sondern sie werden hälftig aufgeteilt und dies, obwohl die Tochter von Y. ebenfalls im gleichen Haushalt lebt. Insofern unterstützt D. Y. auch in finanzieller Hinsicht, übernimmt er dadurch auch einen Teil der Lebenskosten der Tochter seiner Partnerin. Eine umfassende Würdigung der Beziehungen der beiden Partner führt daher zum Schluss, dass zwischen der Berufungsbeklagten und D. ein eheähnliches Verhältnis besteht. Damit ist X. der ihm obliegende Nachweis eines die Unterhaltspflicht aufhebenden Konkubinats gelungen. Daran vermag auch die Tatsache, dass seinerzeit im Scheidungsverfahren keine Konkubinatsklausel vereinbart wurde, nichts zu ändern. Lediglich aus dem Umstand, dass die abgeschlossene Scheidungskonvention keine Konkubinatsklausel enthält, kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien damit die Anwendbarkeit der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Festhalten an der Rente bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinats als rechtsmissbräuchlich erscheint, ausschliessen wollten. Weder aus der Ehescheidungskonvention noch aus dem Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 4. März 1998 geht hervor, dass die Parteien seinerzeit willentlich auf eine solche Konkubi-

8 natsklausel verzichtet hatten. Auch der Umstand, dass das fragliche Konkubinat erst seit rund drei Jahren besteht, hat auf dieses Ergebnis keinen Einfluss. Im konkreten Fall reicht diese Zeitspanne aus, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich hierbei um ein gefestigtes Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Des Weiteren liegen keine besonderen und ernsthaften Gründe vor, welche die Beibehaltung der Rentenpflicht des Berufungsklägers rechtfertigen würden. Da die Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 4. März 1998 ohnehin nur bis zum 31. Juli 2007 bestand, fällt auch eine blosse Sistierung des Rentenanspruchs im vorliegenden Fall ausser Betracht, zumal das Konkubinat über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestand. e) Den Zeitpunkt, auf welchen die Abänderung der Unterhaltspflicht wirksam wird, bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Das gerichtliche Ermessen ist lediglich insoweit beschränkt, als der früheste mögliche Zeitpunkt derjenige der Klageerhebung ist. War zu diesem Zeitpunkt der die Abänderung begründende Sachverhalt gegeben, musste die rentenberechtigte Person mithin mit der Abänderung rechnen, ist es nur in Ausnahmefällen zulässig, trotz entsprechendem Begehren die Abänderung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Andernfalls könnte sich die berechtigte Person durch Verfahrensverzögerung unangemessene Vorteile verschaffen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 31 zu Art. 129 mit Hinweisen). Gleiches galt auch bereits unter dem alten Scheidungsrecht (vgl. hierzu BGE 117 II 368 ff.). Vorliegend beantragt X. eine Aufhebung der Scheidungsrente ab 1. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt bestand das die Unterhaltspflicht aufhebende Konkubinat bereits, weshalb gestützt auf die vorstehend genannte Praxis eine Aufhebung der Unterhaltsersatzrente auf diesen Zeitpunkt hin als gerechtfertigt erscheint. f) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen Y. und D. eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft besteht, aufgrund welcher sich die Aufhebung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs antragsgemäss ab 1. Januar 2007 ohne weiteres rechtfertigt. Die Berufung ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. In Abänderung von Ziffer 5 der vom Bezirksgericht Unterlandquart mit Urteil vom 4. März 1998 genehmigten Ehescheidungskonvention wird X. ab 1. Januar 2007 von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber Y. befreit. 3.a) Ist die Berufung gutzuheissen, so gehen die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer, des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger ausseramtlich für

9 beide Instanzen angemessen zu entschädigen haben (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei erscheint die beantragte Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 6'475.75 (Fr. 4'303.55 für das erstinstanzliche und Fr. 2'172.20 für das Berufungsverfahren) einschliesslich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes als der Sache angemessen. b) Y. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. September 2007 (PZ 07 138) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde Trimmis in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2007 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils dem Kantonsgericht eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Die Honorarnote für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist dem Bezirksgericht Landquart einzureichen. Die ausseramtliche Entschädigung für beide Verfahren in Höhe von Fr. 6'475.75 ist von Y. zu begleichen.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. In Abänderung von Ziffer 5 der vom Bezirksgericht Unterlandquart mit Urteil vom 4. März 1998 genehmigten Ehescheidungskonvention wird X. ab 1. Januar 2007 von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber Y. befreit. 3. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer von Fr. 180.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Landquart von Fr. 2'750.-- und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von Y., die zudem X. ausseramtlich für beide Instanzen mit Fr. 6'475.75 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4.a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht und des Berufungsverfahrens sowie die entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden aufgrund der für beide Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde G. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) bleibt vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Die Honorarnote für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls innert 10 Tagen dem Bezirksgericht Landquart einzureichen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

11 __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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