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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.01.2008 ZF 2007 61

8 janvier 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,637 mots·~13 min·6

Résumé

Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 61 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Giger und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 5. Juni 2007, mitgeteilt am 13. Juni 2007, in Sachen des Dr. Dr. Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, Postfach 459, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung vom 20. September 2000 verkaufte die A., B., vertreten durch X., an X., D., mit Wirkung zum 20. September 2000 Forderungen der A. gegen die C. in der Höhe von DM 18’918.00. X. anerkannte den Kaufpreis von DM 18’918.00 gesamtschuldnerisch in voller Höhe als eigene Schuld und hatte dafür persönlich einzustehen. Gleichzeitig trat die A. Forderungen gegen die C. an X. in der Höhe von DM 18’918.00 ab. Der Vertrag wurde in B. abgeschlossen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 1. März 2002 wurde über das Vermögen der A. das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Dr. Y. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dr. Dr. Y. liess in der Folge die Kaufpreisforderung gegen X. geltend machen. X. erhob den Einwand der Tilgung. B. Am 20. Dezember 2004 liess Dr. Dr. Y. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine Forderungsklage gegen X. mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Euro 9'672.62 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins gemäss deutschem Recht, nämlich jeweils geltender Basiszinssatz zuzüglich 5% seit 18.11.2003. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende Mehrwertsteuer gemäss deutschem Recht für den deutschen klägerischen Rechtsvertreter sowie nach schweizerischem Recht für den schweizerischen klägerischen Rechtsvertreter, zu Lasten des Beklagten.“ Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 24. Februar 2005 liess der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Prozesseingabe vom 26. August 2005 prosequierte der Kläger die Streitsache mit in der Hauptsache unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Bezüglich der Kostenfolge wurde auf die Zusprechung der deutschen Mehrwertsteuer verzichtet. Mit Prozessantwort vom 24. Oktober 2005 beantragte der Beklagte unverändert die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. D. Mit Urteil vom 5. Juni 2007, mitgeteilt am 13. Juni 2007, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt:

3 "1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger € 9'672.62, zuzüglich Zins von 5% über dem deutschen Basiszinssatz seit 6. Dezember 2006, zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.--, werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 12'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E. Gegen dieses Urteil liess der Beklagte am 4. Juli 2007 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. In vollständiger Aufhebung des Urteils vom 5. Juni 2007 sei die Klage des Berufungsbeklagten abzuweisen. 2. Es seien folgende Urkunden editionsweise und in geordneter Form beizuziehen, soweit sie bis heute noch nicht beigebracht wurden: - Edition der Schlussabrechnung (vermutlich) vom 30. November 2000 aus Händen des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin (A.) - Edition der Kontoauszüge des Privatdarlehenskontos des Beklagten bei der A. vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 aus Händen des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin (A.) - Edition der Buchhaltung der A., soweit sie das Jahr 2000 betrifft, aus Händen des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin (A.) 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." F. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 13. August 2007 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 5. September 2007 erneuerte und begründete der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter genannt) seine Berufungsanträge. Mit schriftlicher Berufungsantwort vom 17. Oktober 2007 liess der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger genannt) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt. Der Beklagte ist durch die Gutheissung der Klage ferner beschwert, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist. 2. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters sowie die durch den Beklagten zur Verrechnung gebrachte Forderung aus Beratervertrag mit der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin. Die Vorinstanz hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung gutgeheissen, den Beklagten treffe die Beweislast dafür, dass er den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen im Wert von DM 18’918.00 an die A. bezahlt habe. Da er diesen Beweis nicht habe erbringen können, sei die Klage grundsätzlich gutzuheissen. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die A. dem Beklagten Forderungen gegenüber der C. im Wert von DM 18’918.00 abgetreten hatte. Der Beklagte macht geltend, dass wegen des Verkaufs der A., deren alleiniger Gesellschafter er damals war, eine Schlussabrechnung erstellt worden sei, welche die gegenseitigen Darlehen zwischen der A. und dem Beklagten umfasst habe. Die Forderung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sei von dieser Schlussabrechnung ebenfalls erfasst worden. Als Schlusssaldo habe eine Schuld des Beklagten gegenüber der A. in der Höhe von DM 1'598'067.20 resultiert. Der Beklagte habe diese Schuld beglichen. Der Beklagte hat für seinen Standpunkt diverse Editionsanträge zu Lasten der insolventen A. gestellt und die Befragung von E., damals Finanzprokuristin bei der A., als Zeugin beantragt. Auf dem Korrespondenzweg wurde E. gestützt auf Art. 187 ZPO in der Folge als Auskunftsperson befragt. Am 19. Februar 2007 nahm E. schriftlich zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. E. führte aus, dass sie bei der A. die Funktion der Prokuristin ausgeübt habe. Sie sei für das Controlling, die Buchhaltung und die interne Verwaltung zuständig gewesen. E. gab an, dass sie vom 1. Januar 1993 bis am 30. Juni 2001 bei der A. angestellt gewesen sei. E. bestätigte, dass der Beklagte und die A. einander gegenseitig Darlehen gegeben hatten. Sie gab an, dass die Erstellung der Schlussabrechnung für die Zwischenbilanz der A.

5 zum 31. Oktober 2000 vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen F. geprüft und federführend von der G. (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Käufers) geleitet worden sei. Sie habe gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern der Geschäftsleitung der A. die Zuarbeiten für die Zwischenbilanz erstellt. Speziell der Ausgleich der gegenseitigen Darlehen der A. und des Beklagten seien von ihr aufbereitet worden. Der Beklagte habe vor der Erstellung der Zwischenbilanz zum 31. Oktober 2000 für den Verkauf des Unternehmens die Schlussabrechnung seiner Konten verlangt. Der Saldo aus den persönlichen Konten sei dann durch den Beklagten durch Bezahlung ausgeglichen worden. Nach ihrer Erinnerung habe er einen Betrag von zirka DM 1.5 Mio. an die A. bezahlt. Nach Buchung dieses Betrages seien alle persönlichen Konten des Beklagten im Saldo auf 0 gewesen. E. vermochte sich nicht an den genauen Zeitpunkt der Zahlung erinnern, meinte aber, dass sie vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft im Dezember 2000 erfolgt sei. E. erklärte des Weiteren, dass alle im Buchwerk erfassten gegenseitigen Darlehen und Schulden zwischen der A. und dem Beklagten durch die Saldozahlung des Beklagten ausgeglichen worden seien. Die Zwischenbilanz sei von den vorgenannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ebenfalls in diese Richtung überprüft worden. Speziell der Bereich der offenen Forderungen sei nach ihrer Erinnerung sehr gründlich und umfangreich geprüft worden. E. erklärte schliesslich, dass sie sich auf Grund der Vielzahl von bei der Abschlussbuchung erfolgten Buchungen an einzelne Buchungen nicht mehr erinnern könne. Den Ausgleich und die 0-Stellung der persönlichen Konten des Beklagten insgesamt konnte sie aber bestätigen. Der Kläger hatte in seiner Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO vom 19. Januar 2006 erklärt, dass er die Akten der insolventen A., deren Aktenablage leider recht chaotisch sei, sehr sorgfältig auf eine entsprechende förmliche Abrechnung über alle finanziellen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der A. in der Höhe von rund DM 1.5 Mio. überprüft habe. Die vom Beklagten behauptete Abrechnung habe sich indes bei diesen Akten nicht auffinden lassen. Der Kläger liess durchblicken, dass er an der Existenz einer solchen Abrechnung zweifle. Mit der Berufungserklärung reichte der Beklagte ein Kontoübersichtsblatt ein, auf welchem verschiedene Zahlungen des Beklagten an die A. aufgeführt sind. Das Dokument stammt aus den umfangreichen vor der Vorinstanz edierten Akten und dessen Einlage im Berufungsverfahren ist folglich zulässig, da es sich nicht um ein Novum im Sinne von Art. 226 ZPO handelt, was im übrigen vom Kläger auch zu Recht gar nicht geltend gemacht wird. Aus dem erwähnten Dokument, welches als Druckdatum den 28. April 2006 angibt, kann entnommen werden, dass unter anderem im November 2000 eine Zahlung des Beklagten an die A. im Betrage von DM 1'598’067.31 erfolgt war. Der Kläger führte dazu in seiner schriftlichen Berufungsantwort vom 17. Oktober 2007 aus, es sei

6 Tatsache, dass die sogenannte Schlussabrechnung existiere. Die im Streit liegende Abrechnung betreffend Darlehen habe einen Schuldenstand des Beklagten von damals gut DM 1.6 Mio. ergeben. Diese Abrechnung und die Zahlung der vom Beklagten geschuldeten DM 1.6 Mio. könne aber keineswegs als Auskauf aus allen offenen Forderungen qualifiziert werden. Die im Streit liegende Forderung sei auf jeden Fall von der besagten Schlussabrechnung nicht erfasst worden. Der Kläger gesteht damit – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren - zu, dass eine Schlussabrechnung zwischen dem Beklagten und der A. besteht. Er gesteht ferner zu, dass eine Zahlung des Beklagten von rund DM 1.6 Mio. erfolgt ist. Der Kläger bestreitet einzig, dass die Kaufpreisforderung der A. aus der Abtretung von Forderungen gegenüber der C. an den Beklagten in der Höhe von DM 18'918.00 in dieser Schlussabrechnung erfasst ist. Die als Auskunftsperson befragte E. hat schriftlich deutlich ausgeführt, dass mit der Schlussabrechnung sämtliche gegenseitigen offenen Positionen zwischen der A. und dem Beklagten erfasst worden seien. Mit der Zahlung von rund DM 1.5 Mio. seien alle persönlichen Konten des Beklagten auf 0 gesetzt worden. Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Prokuristin durchaus als glaubhaft. Auch das Kantonsgericht sieht keinen begründeten Anlass, um die Ausführungen von E. in Zweifel zu ziehen. E. hat in sachlicher Art und Weise diejenigen Gegebenheiten und Fakten wiedergegeben, an welche sie sich zu erinnern vermochte. Sie hat dabei erklärt, dass sie im Detail nicht mehr wisse, welche einzelnen Buchungen getätigt worden seien. Sie konnte zwar nicht bestätigen, dass in der besagten Schlussabrechnung insbesondere die Schuld in der Höhe von DM 18'918.00 erfasst war. Sie erklärte aber, bestätigen zu können, dass die persönlichen Konten des Beklagten mit der Zahlung ausgeglichen und auf 0 gestellt worden waren. Alle im Buchwerk erfassten gegenseitigen Darlehen und Schulden zwischen der A. und dem Beklagten sind nach Angaben von E. mit der Zahlung des Saldos durch den Beklagten ausgeglichen worden. Der Kläger wendet ein, dass nur die damals bekannten offenen Forderungen von der Schlussabrechnung erfasst sein könnten, wobei nicht einmal dies belegt sei. Die Kaufpreisforderung aus der erfolgten Abtretung datiert indessen vom 20. September 2000. Die Schlussabrechnung für die Zwischenbilanz der A. wurde aber erst zum 31. Oktober 2000 erstellt. Die Zahlung des Beklagten von rund DM 1.6 Mio. erfolgte gemäss dem Kontoübersichtsblatt, welches neben dieser Zahlung noch weitere im November 2000 erfolgte Zahlungen aufführt und auch die Position "Congrat" mehrmals enthält, im November 2000, was sich mit den Angaben von E. deckt, welche erklärt hatte, dass die Zahlung vor dem Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer der A. erfolgt sei. Die Kaufpreisforderung der A. gegenüber dem Beklagten aus der erfolgten Abtretung ist folglich vor dem Erstellen der Schlussabrechnung und der Zahlung durch den Beklagten entstanden. Gestützt

7 auf die Angaben von E., wonach Sinn und Zweck der Schlussabrechnung die Erfassung sämtlicher damals offenen Darlehen und Schulden zwischen der A. und dem Beklagten war, kann davon ausgegangen werden, dass die strittige Kaufpreisforderung ebenfalls erfasst und damit mit der Zahlung getilgt worden war. Die Erstellung der Schlussabrechnung über die gegenseitigen Forderungen zwischen der A. und dem Beklagten lässt den Abschluss einer Saldovereinbarung vermuten. Dies wird durch die Angaben von E. bestätigt. Die Einwendung des Klägers, welcher nun das Bestehen einer Schlussabrechnung und der daraus resultierenden Zahlung ausdrücklich anerkennt, erweist sich damit als unbehelflich. Bei der vorliegenden Beweislage wäre es am Kläger zu beweisen, dass in der von ihm zugestandenen Schlussabrechnung die Kaufpreisforderung aus der erfolgten Abtretung von Forderungen gegenüber der C. an den Beklagten in der Höhe von DM 18'918.00 nicht enthalten beziehungsweise ausdrücklich nicht erfasst ist. Diesen Beweis hat er nicht angetreten, obwohl er als Insolvenzverwalter der A. im Besitze der vollständigen Akten ist. Er hat es ferner trotz der Auflage in der Beweisverfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 1. März 2006, die Schlussabrechnung und weitere Akten zu edieren, unterlassen, die entsprechenden Dokumente ins Recht zu legen. Auch im Berufungsverfahren sah der Kläger offenbar keinen Anlass, diese Akten in Erfüllung der Editionspflicht nachzureichen, obwohl er nunmehr widersprüchlich zum Verfahren vor der Vorinstanz das Bestehen einer Schlussabrechnung zugesteht und behauptet, es seien alle zur Edition geforderten Akten ans Bezirksgericht Maloja ausgeliefert worden. Auch nach Deutschem Recht trägt im Prozess derjenige die Beweislast, der für ihn günstige Tatsachen behauptet. Wenn der Kläger (neu) behauptet, dass die Schlussabrechnung, deren Existenz (wie übrigens auch die Bezahlung von DM 1,6 Mio.) er nunmehr zugesteht, die strittige Forderung aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag nicht erfasst, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die vom Beklagten vor der Vorinstanz gestellten und nunmehr im Berufungsverfahren erneuerten Editionsbegehren näher einzugehen. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und die Klage abzuweisen. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gerichtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollständig dem Kläger aufzuerlegen. b) Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beklagte reichte für das erstinstanzliche Verfahren eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 5'502.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ein. Der Kläger hatte eine Entschädigung von Fr. 9'684.— und von Fr. 3'000.― ge-

8 fordert. Der vom beklagtischen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand erweist sich vergleichsweise mehr als angemessen. Für das Berufungsverfahren wird inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'191.80 beantragt. Auch dieser Aufwand ist insgesamt betrachtet gerechtfertigt und zu entschädigen.

9 erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 4'500.-- und die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 220.- gehen zu Lasten von Dr. Dr. Y., welcher X. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'502.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’500.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 144.-- total somit Fr. 4'644.--, gehen zu Lasten von Dr. Dr. Y., welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr 3'191.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 5. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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