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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.03.2007 ZF 2007 5

19 mars 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,680 mots·~18 min·7

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 5 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Advokatur und Notariat Lardi & Partner, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 21. November 2006, mitgeteilt am 19. Dezember 2006, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, Postfach 156, 7130 W., betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. In den vergangenen Jahren war Z. während der Wintersaison stets bei der X. AG angestellt, die in W. und an weiteren Orten Sportgeschäfte betreibt. Für die Sommermonate suchte er sich jeweils anderweitig Arbeit. Ab dem 05. Mai 2004 wurde Z. im Malergeschäft des Y. in V. beschäftigt. Weil er sich einer Knieoperation unterziehen musste, war er jedoch gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Mai 2004 bis zum 28. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend nahm er seine Tätigkeit bei Y. wieder auf. Wegen zunehmender Rückenschmerzen wurde beim Arbeitnehmer indessen schon bald eine neue Operation notwendig, so dass er gemäss ärztlichem Zeugnis vom 23. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach kam es zu keinem Arbeitseinsatz mehr für Y.. Ab Oktober 2004 war Z. vielmehr wieder – vorerst allerdings nur zu 50 % – für die X. AG tätig. Z. erhielt von Y. einen Lohn von insgesamt Fr. 5000.00 ausbezahlt (200 Stunden à Fr. 25.00). Der Arbeitnehmer ist demgegenüber der Meinung, dass ihm nach dem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag 2002-2004 für das Maler- und Gipsergewerbe ein Nettostundenlohn von Fr. 26.81 zugestanden habe. Ausserdem macht er geltend, dass er gemäss dem gleichen Vertragswerk bei Abschluss der dort vorgesehenen Versicherung unter Berücksichtigung von zwei Karenztagen für 78 Tage, an welchen er am Arbeitseinsatz verhindert gewesen sei, einen Anspruch besessen hätte auf ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 %, berechnet auf dem genannten Nettostundenlohn und einer durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von acht Stunden pro Tag. Eine Einigung darüber, ob der Arbeitnehmer bei dieser Ausgangslage vom Arbeitgeber noch finanzielle Leistungen zugut habe, gelang nicht. Es kam deshalb zum Prozess. B. Am 20. Januar 2006 machte Z. beim Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez als Vermittler eine gegen Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 22. Februar 2006 hatte der Kläger an der Sühneverhandlung vom 21. Februar 2006 die folgenden Anträge gestellt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'492.33 zzgl. Zins von 5 % ab dem 19.01.2006 zu bezahlen.

3 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.“ C. Mit Prozesseingabe vom 14. März 2006 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt, mit der geringfügigen Änderung, dass er den Forderungsbetrag nunmehr mit Fr. 13'492.30 bezifferte. In seiner Prozessantwort vom 05. Mai 2006 liess Y. demgegenüber beantragen, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6 % Mehrwertsteuer. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Mit Urteil vom 21. November 2006, mitgeteilt am 19. Dezember 2006, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 2987.00 nebst Zins von 5 % seit 20. Januar 2006 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: der Gerichtsgebühr von Fr. 4000.00 der Schreibgebühr von Fr. 260.00 den Barauslagen von Fr. 40.00 total somit Fr. 4300.00 gehen zulasten der Gerichtskasse. Der Kläger hat den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 1525.80 zu entschädigen. 3. Mitteilung an: ….“ E. Hiergegen liess Z. am 08. Januar 2007 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 21.11.2006, mitgeteilt am 19.12.2006, sei aufzuheben, und die Klage vom 20.01.2006 sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6889.50 zu bezahlen.

4 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beklagten.“ F. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. März 2007 bestätigte der Rechtsvertreter von Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die beiden Rechtsanwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG können arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wie hier eine gegeben ist, am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder aber am gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anhängig gemacht werden. Beschäftigt wurde der Kläger im Malergeschäft, welches Y. in V. betreibt. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit von Z. lag also in einer zum Bezirk Surselva gehörenden Gemeinde, in welcher sich im Übrigen auch der Wohnsitz des Beklagten befindet. Damit durfte die vom Kläger angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen. Z. belangte Y. auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 13'492.33 samt Zins. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Surselva, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich

5 erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Surselva weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2. Zu Recht blieb bereits im Verfahren vor Bezirksgericht Surselva unbestritten, dass Z. nicht etwa als Selbständigerwerbender ein Vertragsverhältnis mit Y. eingegangen ist, wie es wohl anzunehmen wäre, wenn er eigenverantwortlich und auf eigenes wirtschaftliches Risiko mit eigenen Produktionsmitteln für ihn Malerarbeiten ausgeführt hätte. Vielmehr stellte er ihm in dessen Malerbetrieb gegen Lohn seine Arbeitskraft weisungsgebunden zur Verfügung. Eine solche Beziehung durfte die Vorinstanz als Arbeitsvertrag einstufen (vgl. ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 319 OR N. 2 ff.). Ebenso wenig in Frage gestellt wird, dass sich die Parteien nur für eine beschränkte Dauer im Sommer 2004 binden wollten, da Z. ab dem Herbst 2004, wie bereits in den Wintersaisons zuvor, wiederum für einen anderen Arbeitgeber (die X. AG) tätig sein würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dabei mangels genügender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vertragliche Bindung zu Y. ab dem 05. Mai 2004 bestanden hat, ab jenem Tag also, an welchem Z. seine Arbeit bei ihm aufgenommen hat. Verpflichtet worden ist der Arbeitnehmer, wie der Arbeitgeber in einem Schreiben vom 01. Dezember 2004 an die Gewerkschaft SYNA selber einräumte, bis Ende September 2004, was auch damit im Einklang steht, dass Z. laut den Aussagen des Zeugen U. im Oktober 2004 wieder für die X. AG im Einsatz stand. In Bezug auf den weiteren Inhalt des zwischen Y. und Z. bestandenen Vertragsverhältnisses kann entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Beklagten nicht von eigentlicher Arbeit auf Abruf gesprochen werden (vgl. hierzu STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 319 OR N. 18 S. 92 ff.). Hierzu fehlen die notwendigen Absprachen zur zeitlichen Ausgestaltung und zur finanziellen Abgeltung der Rufbereitschaft sowie zur Einsatzpflicht des Arbeitnehmers nach den Weisungen des Arbeitgebers. Hinzu kommt, dass Z. nach

6 den bei den Akten liegenden, unbeanstandet gebliebenen Aufzeichnungen in der Zeit, in welcher sein Gesundheitszustand einen Arbeitseinsatz zuliess, im Durchschnitt während mindestens acht Stunden pro Tag für Y. gearbeitet hat. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs riefen also keineswegs nach einem Arbeitsmodell mit Rufbereitschaft und ebenso fehlen Anhaltspunkte, dass der Arbeitnehmer aus persönlichem Interesse eine solche Regelung bevorzugt haben könnte. All dies erlaubt den Schluss, dass die Parteien grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung anstrebten, wobei allfälligen Schwankungen beim Arbeitsanfall dadurch Rechnung getragen wurde, dass der Arbeitnehmer nicht einen festen Monatslohn bezog, sondern dass seine Leistungen nach Stunden abgegolten wurden. 3. Am 14. März 2002 schlossen der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmerverband, die Gewerkschaft Bau und Industrie sowie die Gewerkschaft SYNA einen Gesamtarbeitsvertrag ab, der unter anderem für das Maler- und Gipsergewerbe des Kantons Graubünden gelten sollte, und zwar – von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen – für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer all jener Betriebe und Betriebsteile, welche Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufbild des Malers oder Gipsers gehören. Die Vereinbarung trat auf den 01. April 2002 in Kraft und wurde (vorerst) auf zwei Jahre abgeschlossen, wobei vorgesehen wurde, dass sie sich jeweils um ein Jahr verlängere, falls keine Kündigung erfolge. Es ist anerkannt, dass der Vertrag auf den 31. März 2004 gekündigt wurde. Durch Bundesratsbeschluss vom 10. September 2002 (BBl 2002 S. 6049 ff.) wurden die hier in erster Linie interessierenden so genannten normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 14. März 2002 (Art. 7 ff.), die für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar gelten, für allgemein verbindlich erklärt (vgl. hierzu EDWIN SCHWEINGRUBER / WALTER F. BIGLER, Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag mit Einschluss der Allgemeinverbindlicherklärung, 2. Aufl., Bern 1972, S. 88 f.), und zwar für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. September 2005. Ihnen unterworfen wurden damit im aufgezeigten Geltungsbereich auch jene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche keiner der am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Parteien angehörten, die so genannten Aussenseiter also (vgl. SCHWEINGRUBER/BIGLER, a. a. O., S. 87 f.). – Nach der Kündigung des Gesamtarbeitsvertrages wurde dessen Allgemeinverbindlichkeit auf den 10. Juni

7 2004 wieder aufgehoben, durch Bundesratsbeschluss vom 02. Juni 2004 (BBl 2004 S. 2803). Bei dieser Sachlage ist für den Ausgang des vorliegenden Forderungsprozesses von Belang, ob die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die gegenseitigen Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer – auf das hier interessierende, von Y. und Z. für die Zeit vom 05. Mai 2004 bis 30. September 2004 eingegangene Vertragsverhältnis anwendbar sind. Während der Arbeitgeber und die Vorinstanz dies verneinen, gelangt die Zivilkammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmer zum gegenteiligen Schluss. Im einen Fall bliebe es bei der auf das OR abgestützten Lohnfortzahlungsregelung gemäss angefochtenem Urteil, im anderen erfährt Z., wie sich den Ausführungen in E. 5 entnehmen lässt, eine wesentliche finanzielle Besserstellung. 4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der von einem Teil der Lehre vertretenen Meinung haben die durch die Parteien unverändert gelassenen, ihre Leistungspflichten betreffenden Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages auch über dessen Beendigung hinaus Bestand, soweit zu seiner Nachwirkung nichts anderes abgemacht wurde. Sie gelten fortan allerdings nicht mehr normativ, sondern nur noch – aber immerhin – als dem tatsächlichen beidseitigen Parteiwillen entsprechender Inhalt des Einzelarbeitsvertrages, und dies für so lange, bis ihn die Parteien abändern oder gänzlich aufheben (vgl. BGE 130 III 19 E. 3.1.2 S. 22 ff.; FRANK VISCHER / ANDREAS C. ALBRECHT, Zürcher Kommentar, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 356-360f OR, 4. Aufl., Zürich 2006, Art. 356c OR N. 46; FRANK VISCHER, Schweizerisches Privatrecht Band VII/4, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, S. 369). Ob das Gleiche auch dann gilt, wenn ein Arbeitsvertrag erst nach dem Wegfall eines einschlägigen Gesamtarbeitsvertrages abgeschlossen wird, ist ungewiss (vgl. BGE 130 III 19 E. 3.1.2.2 S. 24 unten). Aus dem Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag vom 14. März 2002 für das Maler- und Gipsergewerbe am 05. Mai 2004, als Z. seine Tätigkeit bei Y. aufnahm, bereits seit dem 31. März 2004 durch Kündigung aufgelöst war, darf nun aber nicht einfach gestützt auf das zuletzt Gesagte abgeleitet werden, dass dessen normativen Bestimmungen (zum Lohn etwa oder zu den Ferien etc.) für das hier interessierende Arbeitsverhältnis keinerlei rechtliche Wirkung mehr gehabt

8 hätten. Zu beachten ist nämlich, dass der vorliegend relevante Bereich dieses Gesamtarbeitsvertrages seinerzeit allgemein verbindlich erklärt worden ist, mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2002 bis und mit dem 30. September 2005. Da der Gesamtarbeitsvertrag wie gesehen zum 31. März 2004 gekündigt und somit vor Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit beendet wurde, hätte sie an sich nach dem in Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG) enthaltenen Grundsatz auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt werden sollen. Es besteht nun aber keine Gewissheit, dass die zuständige Behörde vom Wegfall eines Gesamtarbeitsvertrages stets rechtzeitig erfährt und so überhaupt erst zum Vorgehen nach Art. 17 Abs. 1 AVEG in die Lage kommt. Im vorliegenden Fall ist denn auch die Allgemeinverbindlichkeit nicht bereits auf den Kündigungstermin hin aufgehoben worden, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, den 10. Juni 2004. Solchen Begebenheiten Rechnung tragend sieht deshalb Art. 17 Abs. 2 AVEG vor, dass die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages auch nach dessen Auflösung ihre Geltung für alle betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so lange behalten, bis die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft gesetzt wird, hier also bis zum 10. Juni 2004. Andernfalls könnten sich daraus nicht erwünschte widersprüchliche Regelungen ergeben, dann nämlich, wenn die zuständige Behörde und die Aussenseiter erst mit Verspätung vom Dahinfallen eines Gesamtarbeitsvertrages Kenntnis erhalten, während die daran beteiligten Verbände ihre Mitglieder möglicherweise längst unterrichtet haben. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer verletzen und die Rechtssicherheit gefährden (vgl. SCHWEINGRUBER/BIGLER, a. a. O., S. 144; STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 365c OR N. 5 S. 1053; JEAN- FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Band VI.2.2.3, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356-360 OR, Bern 1999, Art. 356b OR N. 112). Als Z. und Y. spätestens am 05. Mai 2004 ihren Arbeitsvertrag abschlossen, war die Gültigkeitsdauer des einschlägigen Gesamtarbeitsvertrages zwar bereits seit dem 30. März 2004 abgelaufen. Dennoch blieben dessen Bestimmungen über die gegenseitigen Leistungspflichten auch für neu einzugehende vertragliche Bindungen anwendbar, und dies, ohne dass der Grundsatz ihrer Nachwirkung auf bestehende Arbeitsverträge analog herbeigezogen werden müsste, sondern deshalb, weil sie mit Wirkung ab 01. Oktober 2002 allgemein verbindlich erklärt worden waren und sich hieran bislang nichts geändert hatte, am 05. Mai 2004 also noch keine Ausser-Kraft-Setzung erfolgt war. Die gegenteilige, die Allgemeinver-

9 bindlichkeit ohne sachlichen Grund ignorierende Meinung würde wie gesehen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit vernachlässigen. Der allgemein verbindlich erklärte normative Bereich des Gesamtarbeitsvertrages blieb also auf den von den Parteien des vorliegenden Prozesses abgeschlossenen Arbeitsvertrag anwendbar, ist doch nicht erstellt und wird auch nicht behauptet, dass sie in den hier interessierenden Punkten zulässigerweise von ihm Abweichendes vereinbart haben. Ebenso wenig wurde auch nur andeutungsweise geltend gemacht, geschweige denn bewiesen, dass sie ihr Vertragsverhältnis wenigstens in der Folge im Hinblick auf die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit mit Wirkung ab 10. Juni 2004 oder allenfalls nach diesem Zeitpunkt auf eine andere Grundlage stellen wollten, und es finden sich hierzu in den Akten denn auch sonst wie keinerlei Anhaltspunkte. Der Inhalt des von Y. und Z. eingegangenen Arbeitsvertrages richtete sich damit weiterhin nach den bei dessen Abschluss geltenden allgemein verbindlichen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 14. März 2002. 5. Z. erkennt an, von Y. für 200 Arbeitsstunden zum vereinbarten Ansatz von Fr. 25.00 entlöhnt worden zu sein. Auf der anderen Seite behauptet der Arbeitgeber selber nicht, seinem Arbeitnehmer einen höheren Betrag als diese Fr. 5000.00 bezahlt zu haben, dass er ihm insbesondere über den Grundlohn hinaus den 13. Monatslohn und das Ferienguthaben anteilmässig abgegolten habe. Auf beides aber besitzt Z. einen Anspruch, fehlt doch jeder Anhaltspunkt, dass er während der Zeit seiner Anstellung Ferien bezogen hat, und sieht der Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich vor, dass bei Arbeitsverhältnissen, die wie hier mindestens einen Monat gedauert haben, ein 13. Monatslohn (allenfalls anteilmässig) geschuldet ist. Berücksichtigt man diese beiden Zuschläge von je 8,33 % sowie die Abzüge von 8,09 % für Sozialversicherungsbeiträge, die auf dem auf diese Weise ermittelten Bruttostundenlohn vorzunehmen sind, ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Nettostundenlohn von Fr. 26.81, dessen Berechnung denn auch für den Fall, dass der Gesamtarbeitsvertrag anwendbar sein sollte, nicht konkret beanstandet wurde. Bezogen auf die genannten 200 Stunden bedeutet dies, dass sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf Fr. 5362.00 netto belief und nicht bloss auf die Fr. 5000.00, welche ihm bislang ausgerichtet wurden. Da Z. somit Fr. 362.00 zu wenig Lohn erhalten hat, ist Y. zu verpflichten, ihm diesen Betrag noch nachzuzahlen.

10 Laut dem Gesamtarbeitsvertrag wäre Y. gehalten gewesen, zu Gunsten von Z. eine die Lohnfortzahlungsregelung des Art. 324a OR ablösende, eine klare Besserstellung bedeutende Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche für die Dauer von 720 Tagen 80 % des massgeblichen Lohnes decken sollte, wobei Arbeitnehmer wie der Kläger mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als vier Jahren im gleichen Betrieb pro Krankheitsfall eine Karenzzeit von einem Tag in Kauf zu nehmen haben. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen. Es wird nicht einmal konkret geltend gemacht geschweige denn bewiesen, dass ernsthaft versucht wurde, für den geforderten Versicherungsschutz zu sorgen. Ebenso wenig steht mit hinlänglicher Gewissheit fest, dass Z. damals ohnehin nicht in eine Taggeldversicherung aufgenommen worden wäre oder dass die Versichererin jedenfalls jene Leiden, die schliesslich zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen sollten, von der Deckung ausgenommen hätte, wobei anzumerken ist, dass zumindest der Rücken im Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeitstätigkeit offenbar noch kein gesundheitliches Problem darstellte. Y. vermag sich also nicht einfach mit dem Einwand zu entlasten, dass seine Untätigkeit in Sachen Versicherung für das Ausbleiben von Taggeldleistungen gar nicht relevant gewesen sei; vielmehr hat er hierfür einzustehen. Berücksichtigt man, dass Z. während der Dauer seiner Anstellung wegen zweier Krankheitsfälle an insgesamt 80 Tagen keine Arbeit verrichten konnte, dass er für zwei Tage die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen selber zu tragen hat, dass auch bei pflichtgemässem Vorgehen des Arbeitgebers lediglich 80 % des erzielbaren Lohnes durch die Versicherung gedeckt gewesen wären, dass der Arbeitnehmer nach den genannten, verwertbaren Aufzeichnungen in der Zeit, in der er nicht krank geschrieben war, durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Tag für Y. im Einsatz stand und dass ein Nettostundenlohn von Fr. 26.81 geschuldet war, ergibt sich für die verbleibenden 78 Tage ein Verlust an Lohnersatz in der Höhe von Fr. 13'383.55. Hierfür hat Y. den Arbeitnehmer schadlos zu halten. Die oben dargestellte Differenz von Fr. 362.00 zwischen dem für die geleistete Arbeit geschuldeten und dem tatsächlich bezahlten Lohn sowie die eben erwähnten Fr. 13'383.55 Abgeltung der dem Arbeitnehmer durch das Versäumnis von Y. entgangenen Taggelder ergeben ein Guthaben zu Gunsten von Z. in der Höhe von Fr. 13'745.55. Hieran muss er sich allerdings noch einen Betrag von Fr. 250.00 anrechnen lassen, nämlich die fünf mal fünfzig Franken, welche er während seiner fünfmonatigen Anstellungszeit gemäss dem Gesamtarbeitsver-

11 trag an die für die Krankentaggeldversicherung zu entrichtenden Prämien hätte beitragen müssen. Insgesamt ergibt sich damit ein ab dem Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage zum üblichen Satz zu verzinsendes Guthaben des Arbeitnehmers in der Höhe von Fr. 13'495.55. Hiervon kann ihm freilich nicht mehr zugesprochen werden, als er in seiner Prozesseingabe selber verlangt hatte. All dies führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. In Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, Z. einen Betrag von Fr. 13'492.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2006 zu bezahlen. 6. Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, von der weder durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden darf (vgl. MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 361 OR N. 2), dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden; sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechnung tragend belasteten der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez im Leitschein und das Bezirksgericht Surselva im angefochtenen Urteil die bei ihnen aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 und Fr. 4300.00 der Kreis- bzw. der Bezirksgerichtskasse. Nach der eben dargestellten Regelung, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleibt, sind die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 7. Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Nachdem Z. vor Bezirksgericht Surselva mit seiner Forderung lediglich einen Teilerfolg erzielt hatte, erwirkte er nunmehr im Berufungsverfahren gegen den

12 Widerstand des Beklagten die vollumfängliche Gutheissung seiner Klage. Y. wird ihm gegenüber somit entschädigungspflichtig. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Betrag von Fr. 9416.35 (Fr. 6889.50 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 2526.85 für das Weiterzugsverfahren) beruht auf einem vertretbaren, der Bedeutung der Streitsache und der Verantwortung des Anwalts gerecht werdenden Aufwand. Er kann deshalb ungekürzt zugesprochen werden.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. In Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, Z. einen Betrag von Fr. 13'492.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2006 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von Fr. 4300.00 (Gerichtsgebühr Fr. 4000.00, Schreibgebühr Fr. 260.00, Barauslagen Fr. 40.00) gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Surselva. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Y. wird überdies verpflichtet, Z. für die Verfahren vor beiden Instanzen eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 9416.35 zu bezahlen. 6. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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