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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.02.2007 ZF 2006 74

6 février 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,421 mots·~12 min·10

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 74 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . S A , Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, in Sachen der Z., Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben: A. Am 27. November 2003 schlossen Z. und die X. SA einen Arbeitsvertrag, gemäss welchem Z. ab dem 1. Dezember 2003 als Verkäuferin im Ladenge-

2 schäft der X. SA in A. angestellt wurde. Vom 24. November 2003 bis am 30. November 2003 hatte Z. bei der Einrichtung des Ladengeschäfts mitgearbeitet. Der vereinbarte Monatslohn betrug Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn. Auf den 30. November 2005 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 9. Februar 2006 instanzierte Z. beim Kreispräsidenten Oberengadin eine Forderungsklage gegen die X. SA. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 23. März 2006 erstellte der Vermittler am 13. Juni 2006 den folgenden Leitschein: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'887.55 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 01.12.2005 zu entrichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ Mit Prozesseingabe vom 29. Juni 2006 prosequierte Z. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Auch die Beklagte hielt in ihrer Prozessantwort vom 27. Juli 2006 unverändert an der Abweisung der Klage fest. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 3. Oktober 2006 statt. Mit Urteil vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, erkannte das Bezirksgericht Maloja, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 9'496.20, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Dezember 2005, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von 2'000.- und Schreibgebühren von 300.-, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin aussergerichtlich mit pauschal CHF 300.- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht war zur Erkenntnis gelangt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung von 38 Ferientagen zustehe.

3 D. Gegen dieses Urteil liess die X. SA am 16. Oktober 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellte die folgenden Anträge: „1. Das angefochtene Urteil vom 3. Oktober 2006 des Bezirksgerichts Maloja (Proz. Nr. 110-2006-23) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“ Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 14. November 2006 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 30. November 2006 beantragte Z., was folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja (Proz. Nr. 110-2006-23) sei zu bestätigen. 2. Die Berufung sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin/Beklagten.“ E. Am 30. Oktober 2006 erklärte Z. Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: „1. Das Urteil vom 3. Oktober 2006 des Bezirksgerichts Maloja (Proz. Nr. 110-2006) sei nur teilweise zu anerkennen, bzw. sei teilweise aufzuheben und die Klage vom 29. Juni 2006 sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.“ In der schriftlichen Begründung der Anschlussberufung vom 24. November 2006 präzisierte die Anschlussberufungsklägerin ihre Anträge, wie folgt: „1. Das Urteil vom 3. Oktober 2006 des Bezirksgerichts Maloja (Proz. Nr. 110-2006) sei nur teilweise anzuerkennen, bzw. teilweise zu ergänzen und abzuändern. 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 12'797.37 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen. 3. Unter Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ Die X. SA beantragte in der Anschlussberufungsantwort vom 15. Dezember 2006 die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.

4 Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Dieser Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der X. SA gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Maloja vom 19. Oktober 2006. Die am 30. Oktober 2006 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. c. Gegenstand des Berufungs- und des Anschlussberufungsverfahrens bildet die Frage, ob Z. aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der X. SA Ansprüche aus Ferien-, Ruhetags- oder Überstundenguthaben zustehen. 2.a. Das Arbeitsverhältnis zwischen Z. und der X. SA dauerte insgesamt vom 24. November 2003 bis am 30. November 2005, d.h. während 737 Tagen. b/aa. Gemäss Ziffer 5 des Arbeitsvertrages stand der Arbeitnehmerin ein Ferienanspruch von 4 Wochen jährlich zu. Gestützt auf die vertragliche Regelung

5 sowie in Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin errechnete die Vorinstanz für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Ferienanspruch von 46.9 Ferientagen (Erw. 3.b/bb des angefochtenen Urteils). Diese Feststellung wird von beiden Parteien anerkannt (vgl. act. 6, S. 2 f.; act. 8, S. 2). Im Weiteren standen der Arbeitnehmerin nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages grundsätzlich zwei Ruhetage pro Woche zu. Die Vorinstanz errechnete diesbezüglich für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Ruhetagsanspruch von 197.2 Tagen (Erw. 3.b/cc des angefochtenen Urteils). Auch diese Feststellung wird von beiden Parteien anerkannt (vgl. act. 6, S. 2 f.; act. 8, S. 2). Insgesamt belief sich das Freizeitguthaben der Arbeitnehmerin somit auf 244.1 Tage. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Arbeitnehmerin dieses Freizeitguthaben auch beziehen konnte. b/bb. Mit Ausnahme der 6 Tage Ende November 2003 arbeitete die Arbeitnehmerin nur während den saisonalen Öffnungszeiten des Ladens der Arbeitgeberin. In den Zwischensaisons hatte Z. frei, mit Ausnahme von 16 Tagen Arbeit, die sie im Ausland arbeitete. Vom 1. Dezember 2003 bis am 30. November 2005, d.h. während der Betriebsdauer von 731 Tagen, war das Geschäft gemäss den Ausführungen der Vorinstanz an 428 Tagen geöffnet und folglich an 303 Tagen geschlossen. Da die Arbeitnehmerin darüber hinaus an 16 Tagen im Ausland Arbeit leistete, blieben 287 Tage zur Kompensation des Freizeitguthabens. Dieser Umstand erweist sich wiederum als unbestritten (vgl. act. 6, S. 2 f.; act. 8, S. 2), ebenso wie derjenige, dass die Arbeitnehmerin während des gesamten Arbeitsverhältnisses ihren Lohn bezog. Die Arbeitnehmerin verfügte mit 287 Tagen somit über ausreichend freie Tage für die Kompensation ihres Freizeitguthabens von insgesamt 244.1 Tagen. c/aa. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses Überstunden leistete, die ihr mangels Kompensation auszuzahlen wären. Überstundenarbeit liegt nach Art. 321c OR vor, wenn der verabredete zeitliche Umfang der Arbeit überschritten wird. In diesem Zusammenhang ist die vertragliche Soll-Arbeitszeit für die gesamte Anstellungsdauer der in dieser Zeit tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gegenüberzustellen. c/bb. Gemäss Ziffer 3 des Arbeitsvertrages basierte das vorliegende Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden, aufgeteilt auf 5 Tage Arbeit und 2 Ruhetage.

6 Beträgt die vertragliche Soll-Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche, d.h. pro 7 Kalendertage, berechnet sie sich nach der Formel Kalendertage : 7 Tage x 42 Stunden. Die Ruhetage sind bei dieser Berechnungsart berücksichtigt, da mit einem Durchschnittswert von 6 Arbeitsstunden pro Kalendertag gerechnet wird, effektiv aber nur 5 Tage à 8.4 Stunden gearbeitet werden und daneben 2 Ruhetage bestehen. Da während der Ferien keine Soll-Arbeitszeit besteht, sind ferienbedingte Abwesenheitstage für die Berechnung der Sollarbeitszeit nicht zu berücksichtigen. Zieht man nun von der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von 737 Tagen den Ferienanspruch von 46.9 Tagen ab, so verbleiben 690.1 Kalendertage, die für die Berechnung der Soll-Arbeitszeit massgebend sind. Die vertraglich vereinbare Arbeitszeit beläuft sich für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses damit auf 4'141 Stunden (690.1 : 7 = 98.6 x 42 = 4'141). Zu demselben Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn man für die Berechnung der Soll-Arbeitszeit von den Arbeitstagen an Stelle der Kalendertage ausgeht und die Arbeitstage mit 8.4 Stunden multipliziert. 5 wöchentliche Arbeitstage à 8.4 Stunden ergeben wiederum die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Zieht man von der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von 737 Tagen den Ferienanspruch von 46.9 Tagen und den Ruhetagsanspruch von 197.2 Tagen ab, verbleiben 492.9 reine Arbeitstage, die mit 8.4 Stunden multipliziert eine Soll-Arbeitszeit von 4'141 Stunden ergeben. c/cc. Wie viele Stunden die Arbeitnehmerin effektiv gearbeitet hat, lässt sich vorliegend nicht mehr exakt eruieren, da sich in den Akten keine Arbeitszeitkontrolle befindet. Auch ein anderweitiger rechtsgenüglicher Nachweis durch die Arbeitnehmerin liegt nicht vor. Annäherungsweise kann indes auf die Zusammenstellung der Arbeitgeberin abgestellt werden. Diese ermittelte anhand der saisonalen und täglichen Öffnungszeiten des Ladengeschäfts und in Berücksichtigung eines Zuschlags von einer halben Stunde täglich (mit Ausnahme des Samstags) für das Öffnen und Schliessen des Geschäfts eine Arbeitszeit von 3'521 Stunden (BB 3-6). Rechnet man noch die 16 Arbeitstage im Ausland mit je 8.5 Stunden (total 136 Stunden), sowie die 6 Arbeitstage, die die Arbeitnehmerin im November 2003 vor der Eröffnung des Ladengeschäfts arbeitete, ebenfalls mit 8.5 Stunden (total 51 Stunden) hinzu, ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 3'708 Stunden. Die Zusammenstellung der Arbeitgeberin wurde von der Arbeitnehmerin nie substanziert bestritten. Letztere geht in der Begründung ihrer Anschlussberufung im Übrigen selbst von einer geleisteten Arbeitszeit von 3'623 Stunden aus.

7 Stellt man die maximal geleisteten 3'708 Arbeitsstunden der errechneten Soll-Arbeitszeit von 4'141 Stunden gegenüber, ergibt sich, dass die Arbeitnehmerin effektiv keine Überstunden leistete. c/dd. Die Vorinstanz errechnete im angefochtenen Urteil eine Soll-Arbeitszeit von lediglich 2'838 Stunden, was zu einem Überstundenguthaben der Arbeitnehmerin führte. Die Berechnung erweist sich allerdings als fehlerhaft. Das Bezirksgericht ermittelte die Soll-Arbeitszeit der Arbeitnehmerin nämlich nur für die 473 Betriebstage des Ladengeschäfts und nicht für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Die in die Zwischensaisons fallenden Tage liess sie unberücksichtigt. Dies erweist sich als nicht korrekt. Das Arbeitsverhältnis beruhte gemäss Vertrag auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche für die gesamte Vertragsdauer, wobei die Arbeitnehmerin in den jeweiligen Saisons mehr als diese 42 Stunden arbeitete, d.h. Überstunden leistete, diese Überstunden indes in den Zwischensaisons durch arbeitsfreie Zeiten kompensieren konnte. Entsprechend wurde die Arbeitnehmerin auch über die gesamte Vertragsdauer entlöhnt. Unter diesen Umständen darf nun aber die Berechnung der Soll-Arbeitszeit nicht nur für die Saisons vorgenommen werden, sondern ist über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. d. Ergibt sich aus den vorliegenden Ausführungen, dass der Arbeitnehmerin genügend Kompensationstage für den Bezug ihrer Ferien- und Ruhetagsansprüche zur Verfügung standen und sie darüber hinaus keine Überstunden leistete, stehen ihr keine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu. Somit ist die Klage von Z. vollständig abzuweisen und die Berufung der X. SA gutzuheissen. 3.a. In ihrer Anschlussberufung macht Z. geltend, sie habe einen Anspruch auf 244 Ferien- und Ruhetage sowie ein Überstundenguthaben von 94.21 Tagen. Von diesen total 338.21 Tagen habe sie aber nur 287 Tage bezogen, weshalb ihr die restlichen 51.21 Tage mit insgesamt Fr. 12'797.37 zu entschädigen seien. b. Die Anschlussberufungsklägerin geht für die Berechnung des Überstundenguthabens von der durch die Vorinstanz errechneten Soll-Arbeitszeit von 2'832 Stunden und von einer effektiv geleisteten Arbeitszeit von 3'623.42 Stunden aus. Wie in Erwägung 2.c/bb dargelegt, beträgt die Soll-Arbeitszeit indes 4'141 Stunden, so dass die Arbeitnehmerin effektiv keine Überstunden leistete. Überdies ergibt sich aus Erwägung 2.b. dass der Arbeitnehmerin genügend Tage zur Kompensation ihrer Ferien- und Ruhetage zur Verfügung standen. Z. besitzt daher keine

8 Ansprüche gegenüber der X. SA, so dass sich sowohl ihre Klage als auch die Anschlussberufung als unbegründet erweisen und demnach abzuweisen sind. 4.a. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja sowie für das Berufungsverfahren werden daher von den Parteien keine Kosten erhoben. b. Demgegenüber befreit Art. 343 Abs. 3 OR nicht von der Bezahlung der ausseramtlichen Kosten. Gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowohl mit ihrer Klage als auch in der Berufung und der Anschlussberufung unterlegen. Sie hat daher die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Honorarnote der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'112.45 erscheint dem Kantonsgericht eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'000.-- inkl. MwSt. für beide Instanzen als angemessen.

9 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen, die Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Z. wird verpflichtet, die X. SA für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ausseramtlich mit insgesamt Fr. 6'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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