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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.03.2007 ZF 2006 73

20 mars 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,681 mots·~38 min·6

Résumé

Forderung | OR Miete

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 73 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Giger und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 25. April 2006, mitgeteilt am 6. September 2006, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . - Bank , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Herbert Brogli, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. 2004366 des Betreibungsamtes Sur Tasna) vom 10. Dezember 2004 betrieb die Y.-Bank X. für den Betrag von Fr. 234'024.90 nebst Zins zu 9.5% seit dem 1. Juli 2003 und den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 4% seit dem 1. Oktober 2004. Nachdem X. Rechtsvorschlag erhoben hatte, liess die Y.-Bank am 21. Dezember 2004 beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung stellen. Zur Begründung der Forderung verwies sie im Wesentlichen auf den mit X. abgeschlossenen Rahmenvertrag vom 8./11. März 1999 für einen Grundpfandkredit sowie auf die am 8. März 1999 und am 10. Oktober 2001 erlassenen Produktvereinbarungen. B. Der Bezirksgerichtspräsident Inn erteilte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2005, mitgeteilt am 11. März 2005, die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 384'024.90 nebst Zins zu 9.5% seit dem 1. Juli 2003 auf dem Betrag von Fr. 234'024.90 und nebst Zins zu 4% seit dem 1. Oktober 2004 auf dem Betrag von Fr. 150'000.--. C. Mit Eingabe vom 12. April 2005 liess X. beim Kreisamt Sur Tasna eine Aberkennungsklage erheben. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 11. Mai 2005 stellte er das folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei in der Betreibung Nr. 2004366 des BA Sur Tasna der Zins von 9.5% seit dem 1.7.2003 auf dem Betrag von Fr. 234'024.90 sowie der Zins von 4% seit dem 1.10.2004 auf dem Betrag von Fr. 150'000.-- abzuerkennen und insoweit die provisorische Rechtsöffnung gemäss Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 10.2.2005 aufzuheben.“ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt zu Lasten der Beklagten.“ Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog X. am 17. Juni 2005 den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 6. Juli 2005 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Inn. D. Mit Verfügung vom 15. November 2005 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Inn X. (entsprechend dem Gesuch der Y.-Bank) zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten den Betrag von Fr. 6'456.-- an das Bezirksgericht Inn zu überweisen. E. Mit Urteil vom 25. April 2006, mitgeteilt am 6. September 2006, erkannte das Bezirksgericht Inn:

3 „1.a) Die Klage wird teilweise abgewiesen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Zins von 9.5% seit 15.08.2003 auf dem Betrag von Fr. 234'024.90 und einen Zins zu 4% seit 01.10.2004 auf dem Betrag von Fr. 150'000.-- zu bezahlen. b) Die in der Betreibung Nr. 2004366 des Betreibungsamtes Sur Tasna (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2004) mit Verfügung vom 10. Februar 2005 (Prozess Nr. 330-2004-41) erteilte provisorische Rechtsöffnung wird damit für den Betrag von Fr. 384'024.90 nebst Zins zu 9.5% seit 15.08.2003 auf dem Betrag von Fr. 234'024.90 und nebst Zins zu 4% seit 01.10.2004 auf dem Betrag von Fr. 150'000.00 definitiv. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Sur Tasna von Fr. 200.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 einer Schreibgebühr von Fr. 641.00 Barauslagen von Fr. 221.00 Streitwertzuschlag Fr. 1'500.00 total somit Fr. 6'362.00 gehen zu Lasten des Klägers. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte unter Anrechnung der am 22.12.2005 bezahlten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 6'456.00 mit Fr. 7'088.70 inkl. Spesen zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil liess X. am 22. September 2006 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 25.4.2006, mitgeteilt am 6.9.2006, sei vollumfänglich aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. 2004366 des BA Sur Tasna der Zins von 9.5% seit dem 1.7.2003 auf dem Betrag von Fr. 234'024.90 sowie der Zins von 4% seit dem 1.10.2004 auf dem Betrag von Fr. 150'000.-- abzuerkennen und insoweit die provisorische Rechtsöffnung gemäss Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 10. Februar 2005 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt für alle Instanzen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ G. Am 18. Januar 2007 liess die Y.-Bank im Rahmen ihrer Berufungsantwort, mit welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragte, den Verfahrensantrag stellen, es sei der Kläger gemäss Art. 40 ZPO zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten eine angemessene Sicherheitsleistung zu leisten. X. liess mit Stellungnahme vom 30. Januar 2007 die Abweisung des Gesuchs beantragen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007, mitgeteilt am

4 5. Februar 2007, wies das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden das Gesuch ab. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 2. Die Aberkennungsklage ist eine negative Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt werden kann, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung. Es ist eine materiellrechtliche Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der Parteirollen und des Gerichtsstandes grundsätzlich nicht von einer ordentlichen Feststellungsklage unterscheidet. Im Betreibungsverfahren kommt dieser Feststellungsklage indessen besondere Bedeutung zu. Sie verlängert den provisorischen Charakter der Rechtsöffnung. Um diese Funktion zu erfüllen, muss sie diejenigen Fragen klären, die für den Entscheid über den Fortgang der Betreibung ausschlaggebend sind, namentlich die Frage nach Bestand und Fälligkeit der Forderung bei Einleitung der Betreibung. Prozessgegenstand der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ist nicht die Frage, ob der Schuldner zu Recht Rechtsvorschlag erhoben oder der Betreibende zu Recht Betreibung eingeleitet hat, denn sonst hätte der Gesetzgeber hiefür nicht den Weg des ordentlichen Prozesses vorgesehen. Die Aberkennungsklage soll primär klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht (Art. 83 Abs. 2 SchKG) und so der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen. Aus diesem Grunde kann sich der Schuldner im Aberkennungsverfahren auf Umstände berufen, die sich nach Anhebung der Betreibung zugetragen

5 haben. Bis zu welchem Zeitpunkt entsprechende Tatsachen berücksichtigt werden können, entscheidet wie bei jeder anderen ordentlichen Klage das kantonale Recht (BGE 128 III 44 E. 4 S. 46 ff. mit weiteren Hinweisen). Die bündnerische ZPO regelt in Art. 223 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 ZPO, dass dem Urteil - unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung - derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er im Urteilszeitpunkt besteht. 3. Im vorliegenden Fall unbestritten ist der Umstand, dass X. am 8. März 1999 mit der Y.-Bank zwei Kreditverträge abschloss, und zwar in der Form einer variablen Hypothek mit einem Kreditbetrag von Fr. 259'500.-- sowie einer Festhypothek im Betrage von Fr. 150'000.-- (vgl. act 2/3-2/5). Der damals vereinbarte Zinssatz von 4.75% für die variable Hypothek und von 4% für die Festhypothek ist ebenso unbestritten wie auch die Amortisationspflicht bei der variablen Hypothek von Fr. 1'500.-- pro Quartal. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 teilte die Y.-Bank X. jedoch mit, dass die aktuelle Situation der Kundenbeziehung eine Anpassung der Bedingungen mit sich bringe und der Zinssatz für die variable Hypothek per 1. April 2003 auf 9.5% erhöht werde (act. BB 9/5). In der Folge erhob die Y.-Bank auf die variable Hypothek - wie aus den Fälligkeitsanzeigen ab dem 30. Juni 2003 hervorgeht - jeweils 9.5% Zins auf die Kapitalschuld sowie 11.5% Verzugszins auf noch ausstehende Zinsschulden. Am 16. März 2004 kündigte die Y.-Bank sodann die beiden Kredite und stellte neben der Kapitalschuld der Hypothekardarlehen auch die noch ausstehenden Zinsen zuzüglich Verzugszinsen sowie die laufenden Zinsen in Rechnung (vgl. act. 2/6). Nach weiteren erfolglosen Verhandlungen wurde das belastete Grundstück schliesslich auf dem 20. Januar 2006 zur betreibungsamtlichen Versteigerung ausgeschrieben, woraufhin X. die Hypotheken ablöste und die Kapitalschuld in Höhe von Fr. 384'024.90 (Fr. 234'024.90 bei der variablen Hypothek und Fr. 150'000.-- bei der Festhypothek) zurückbezahlte. Die vorliegende Berufung richtet sich somit - wie auch schon die erstinstanzliche Aberkennungsklage - einzig gegen die von der Y.-Bank angewandten Zinssätze. Es ist dementsprechend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Y.-Bank gestützt auf den abgeschlossenen Rahmenvertrag und die Produktvereinbarung befugt war, den Zinssatz der variablen Hypothek - aufgrund von Ausständen seitens von X. - einseitig auf 9.5% zu erhöhen. 4. Die Bedingungen, zu welchen die Y.-Bank Hypothekardarlehen gewährt, ergeben sich einerseits aus dem individuell mit dem jeweiligen Kreditnehmer abgeschlossenen Rahmenvertrag einschliesslich Produktvereinbarung und andererseits aus den allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen, welche durch

6 Unterzeichnung durch den Kreditnehmer zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Gemäss dem von X. unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 8. März 1999 (act.2/3) ist der Zinssatz abhängig von der gewählten Kreditart, den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Die Zinssätze werden von der Bank jeweils schriftlich bestätigt (Produktvereinbarung); Zinssatzänderungen werden im Voraus schriftlich angezeigt. Die Höhe des Zinses wurde in der ebenfalls am 8. März 1999 (act. 2/4) abgeschlossenen Produktvereinbarung betreffend die variable Hypothek auf 4.75% festgelegt. Dabei wurde festgehalten, dass die Bank die variablen Zinssätze jederzeit per sofort oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin den veränderten Verhältnissen am Geldund Kapitalmarkt anpassen kann. Gleiches ergibt sich auch aus Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen, wonach sich die Bank das Recht vorbehält, den Zinssatz jederzeit per sofort oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin zu ändern, wenn nach ihrer Ansicht die Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt dies erfordern. a) Der Hypothekarzins wird für jeden Kunden individuell festgelegt, auch wenn die Hypothekargeber jeweils Richtwerte für die verschiedenen Hypothekarmodelle publizieren. Die Höhe des festgelegten Zinssatzes setzt sich aus dem Basiszinssatz (Hypothekarzins) und einem individuellen, risikogerechten Aufschlag, der von der Bank festgelegten Marge, zusammen. Diese dient einerseits als Absicherung gegen eine Entwertung der Sicherheiten und andererseits zur Deckung von aufgelaufenen Zinsen und Spesen. Der risikogerechte Aufschlag ist von mehreren Faktoren abhängig; dazu zählen insbesondere die Art des Objekts, die Belehnungshöhe, die angebotenen Sicherheiten und die persönliche Finanzkraft (Bonität) des Kreditnehmers. Bei letzterer ist zu fragen, ob der Erwerber eines Einfamilienhauses die auf ihn zukommenden Kosten wie Hypothekarzinsen, Amortisationen und Nebenkosten der Liegenschaft tragen kann, wenn diese Kosten in ein Verhältnis zum Einkommen (enthaltend auch allfällige Mietzinseinnahmen) und den übrigen Lebenshaltungskosten gesetzt werden. Heute bilden die Banken nicht nur bei kommerziellen Kunden Rating-Klassen, sondern ebenso bei privaten Hypothekarschuldnern. Die Ratingklassen reichen von Klasse 1, welche exzellente Schuldner umfasst mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von bloss 0.5% bis hinauf zu den Rating-Klassen 8, 9, 10, welche Ausfallwahrscheinlichkeiten von 50% bis 100% aufweisen. Rutschen bestehende Schuldner in diese Rating-Klassen ab, so muss die Bank entsprechende Wertberichtigungen vornehmen. Die Rating-Klasse erlaubt der Bank beim Neugeschäft, die Höhe der Belehnung sowie den Zinssatz entsprechend

7 dem Risiko anzupassen (vgl. zum Ganzen Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Auflage, Zürich 2004, S. 234 ff. und S. 278 ff.). b) Zum Zeitpunkt, als X. das Hypothekargeschäft mit der Y.-Bank abschloss, war der Hypothekarzins für Wohnbauten auf einem Stand von 4%. Die Y.- Bank bot jedoch im Falle von X. einen Zinssatz für die variable Hypothek von 4.75% an; die Bank berücksichtigte somit eine Marge von 0.75% bei einer Belastung der Liegenschaft von weniger als 60%. Diesen mit X. vereinbarten Zinssatz bestätigte sie in der Produktvereinbarung vom 8. März 1999. Darin legte sie auch dar, dass eine Veränderung des variablen Zinssatzes aufgrund von veränderten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt einseitig vorgenommen werden könne. Die per 1. April 2003 vorgenommene Zinssatzanpassung stützte die Y.-Bank jedoch nicht auf veränderte Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt ab, sondern auf die aktuelle Situation der Kundenbeziehung. Weder aus dem Rahmenvertrag noch aus der Produktvereinbarung geht jedoch schlüssig hervor, dass und wie eine Erhöhung des zweiseitig vereinbarten Zinssatzes auch einseitig aufgrund von aufgelaufenen Zinsen und ausstehenden Amortisationen erfolgen kann. Der Begründung der Vorinstanz, es sei bekannt, dass sich die Marge neben der Kapitalmarktsituation auch aus der Bonität des Schuldners zusammensetze und im Rahmenvertrag zudem vereinbart worden sei, dass der Zinssatz von der von der Bank festgelegten Marge abhängig sei, kann vorliegend so nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass im Rahmenvertrag festgehalten wurde, die Zinssätze seien von der gewählten Kreditart, den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge abhängig. Dieser Bestimmung lässt sich zunächst entnehmen, welche Faktoren die Bank bei der Berechnung des individuellen Zinssatzes bei Abschluss eines Neugeschäftes berücksichtigt. Jedoch ist anzumerken, dass der Rahmenvertrag für beide von X. abgeschlossenen Kreditgeschäfte (feste und variable Hypothek) gilt und darin auch nur die grundsätzlichen Aspekte der vertraglichen Beziehung geregelt werden. Die Festhypothek zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Zinssatz, ist er einmal festgelegt, während einer vereinbarten Laufzeit nicht mehr verändert. Bei der variablen Hypothek liegen die Dinge etwas anders. Die Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt sowie die von der Bank festgelegte Marge sind zunächst bei Abschluss des Kreditgeschäftes, nämlich bei der Festlegung des individuellen Zinssatzes von Bedeutung. Die gewählte Kreditart, welche ebenfalls als Faktor für die Berechnung des Zinssatzes genannt wird, spielt bei Vertragsschluss eine Rolle, kann danach aber nicht einseitig abgeändert werden, es sei denn, der Vertrag wird als Ganzes im Einvernehmen mit dem Kreditnehmer geändert oder gekündigt. Was nun die variable Hypothek betrifft, so weiss der Kreditnehmer, dass

8 deren Zinssatz bei einer Veränderung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, was die Banken jeweils rechtzeitig bekannt machen und anzeigen, auch im Verlaufe der Geschäftsbeziehung im Umfange der gemachten Anzeige ändern kann. Dagegen lassen sich die Voraussetzungen und die Modalitäten sowie das Verfahren für eine Änderung des Zinssatzes bei einer Veränderung der Marge dem Rahmenvertrag nicht entnehmen. Für den Kreditnehmer war aus den abgeschlossenen Vereinbarungen nicht erkennbar, dass er bei Zahlungsrückstand die Gefahr läuft, bis auf weiteres eine Verdoppelung des vereinbarten Zinssatzes hinnehmen zu müssen. Dies umso mehr nicht, als Ziffer 4 der allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen die Folgen des Zahlungsverzugs regelt und auf die Verpflichtung des sich mit der Bezahlung von Zinsen im Rückstand befindenden Kreditnehmers zur Zahlung eines Verzugszinses hinweist. Die Höhe dieses Verzugszinses liegt maximal 2% über dem Zinssatz, welchen die Bank dannzumal für Neugeschäfte (Hypotheken mit variablem Zinssatz für gleiche Objekte) anwendet. Gemäss Ziffer 5 kann die Bank zudem bei ausstehenden Zinsen und Amortisationen für jede Zahlungsaufforderung eine kostendeckende Entschädigung, deren Höhe die Bank festlegt, fordern. Die Ziffer 8 behandelt des Weiteren das Recht der Bank, den Wert und den Zustand der belehnten Liegenschaft auch während der Geschäftsbeziehung neu festzustellen und - gemäss Ziffer 13 - ohne Kündigung die sofortige Rückzahlung des Hypothekardarlehens verlangen, falls das Pfandobjekt im Wert erheblich vermindert oder vernachlässigt wird. Aus all diesen Bestimmungen geht jedoch nicht hervor, dass der Kreditnehmer - neben den vorstehend angeführten Massnahmen und der ausserordentlichen Kündigung, welche bereits im Rahmenvertrag geregelt wird - mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hat. Mit anderen Worten musste X. im konkreten Fall nicht damit rechnen, dass der vereinbarte Zinssatz aufgrund der rückständigen Zahlungen auf das Doppelte angehoben wird. c) Die Y.-Bank begründete ihr Vorgehen vor der Vorinstanz damit, dass die von der Bank erhobene Marge nicht verhandlungsfähig sei. Es sei klar, dass die Marge angepasst werden müsse, wenn die Situation schlechter werde. Auf die Frage hin, wie die Y.-Bank im Falle von X. auf einen Zinssatz von 9.5% gekommen sei, führte der Rechtsvertreter der Bank aus, dies sei ein Internum, weshalb keine weiteren Angaben dazu gemacht werden könnten. In einem gerichtlichen Verfahren, in welchem sie einen aufgrund schlechterer Bonität erhöhten Zinssatz geltend macht, hat die Bank jedoch die Bewertungskriterien und deren Gewichtung sowie die Einordnung im konkreten Einzelfall gegenüber dem Gericht offen zu legen. An-

9 dernfalls lässt sich nämlich nicht beurteilen, ob die Bank in willkürlicher Art und Weise eine Veränderung der zweiseitig vereinbarten Konditionen vorgenommen hat oder nicht. Im vorliegenden Fall verdoppelte die Y.-Bank aufgrund von Zahlungsrückständen des Kreditnehmers den vertraglich festgelegten Zinssatz, ohne darzulegen, wie sich dieser zusammensetzt. Auch findet sich weder im Rahmenvertrag noch in den allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen eine Bestimmung, aus welcher sich ableiten liesse, unter welchen Voraussetzungen die Bank eine solch erhebliche Erhöhung vornehmen kann. Unter diesen Umständen ist auch unerheblich, dass der von der Y.-Bank erhobene Zinssatz unter dem von X. in der Grundpfandverschreibung anerkannten Maximalzinsfuss von 10% liegt. Der mit X. abgeschlossene Kreditvertrag einschliesslich der allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen beinhaltet damit keine ausreichende Grundlage für eine Verdoppelung des vereinbarten Zinssatzes aufgrund angeblich verschlechterter Bonität. d) Selbst unter der Annahme, dass der im Rahmenvertrag festgelegten Bestimmung, wonach die Zinssätze von der gewählten Kreditart, den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge abhängig seien, zunächst grundsätzlich eine vertragliche Grundlage für die vorgenommene Zinssatzerhöhung zuerkannt würde, wäre das Vorgehen der Y.-Bank aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, berücksichtigte die Bank beim Abschluss des Neugeschäftes bereits eine Marge von 0,75% bei einer Belastung der Liegenschaft von weniger als 60%. Damals betrug die gesamte Pfandsumme Fr. 409'500.--. Im Jahre 2003 - zum Zeitpunkt also, als die Bank die Zinsverdoppelung vornahm - betrug die gesamte Pfandsumme ca. Fr. 390'000.-und im Jahre 2004 ca. Fr. 384'000.--. Gemäss Schreiben der Raiffeisen vom 10. November 2003 war diese Bank bereit, die Hypothek von Fr. 380'000.-- bei einem Verkehrswert von Fr. 690'000.-- (Belastung ca. 55%) zu einem Zins von 3% (!) abzulösen. Gemäss Schreiben der Berufungsbeklagten vom 7. Februar 2003, mit welchem der Zins auf den 1. April 2003 ohne Kündigung des Engagements - die Kündigung erfolgte erst am 16. März 2004 - auf 9,5% festgesetzt wurde, betrug der Ausstand an Zinsen und Amortisationen Fr. 5'346.30. Die „Anpassung“ der Bedingungen erfolgte aufgrund der „aktuellen Situation der Kundenbeziehung“, ohne dass aber nachvollziehbar wäre, weshalb gerade eine Verdoppelung des Zinssatzes auf der variablen Hypothek erforderlich gewesen sein sollte. Zieht man Betracht, dass die Gesamtbelastung zu diesem Zeitpunkt um ca. Fr. 20'000.-- tiefer war als beim Abschluss des Neugeschäftes und dass beim Abschluss des Neugeschäftes bereits eine Marge von 0,75% berücksichtigt worden war, so ist nicht nachvollzieh-

10 bar, weshalb beim damals bestehenden Ausstand eine Verdoppelung des Zinses auf der variablen Hypothek innert kürzester Zeit (ohne Androhung mit hinreichender Frist, ohne Androhung anderer Massnahmen, ohne nähere Begründung) hätte erfolgen sollen. Es ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass die Marge von der Bonität des Kreditnehmers abhängt und dass ein Kreditnehmer, welcher mit Zinsen und Amortisationen in Rückstand gerät, nicht mehr als „erstklassiger“ Kreditnehmer gelten kann. Auch trifft es zu, dass die Bank Zinssatzänderungen gemäss Rahmenvertrag „nur“ schriftlich anzeigen muss. Schliesslich darf - und dies versteht sich von selbst - ein Kreditnehmer nicht einfach mit der Zinszahlung und mit den Amortisationen in Rückstand geraten. Diese Punkte sind jedoch für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant. Vielmehr stehen die Vorgehensweise der Bank und das Ausmass der vorgenommenen Zinssatzerhöhung im Vordergrund. Wie bereits ausgeführt wurde, kann weder dem Rahmenvertrag noch den weiteren Akten entnommen werden, bei welchen Handlungen der Kreditnehmer mit welchen Massnahmen zu rechnen hat, falls er mit Zinsen und Amortisationen in Rückstand gerät. Ohne vertrauliche oder geheime Interna preisgeben zu müssen, hätte die Bank minimale Angaben über die Vorgehensweise und die Massnahmen, die bei sich verändernder Bonität maximal getroffen werden können, machen müssen. Insbesondere ist unabdingbar, dass diese Angaben in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden, andernfalls können von der Bank einseitig, allenfalls willkürlich vorgenommene Zinssatzerhöhungen, im vorliegenden Fall sogar eine Verdoppelung des Zinssatzes, nicht einmal überprüft werden. Ohne Begründung und ohne verlässliche Akten, welche dem Gericht nicht vorgelegt wurden, kann die - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht nachvollziehbare Verdoppelung des Zinssatzes nicht begründet und beurteilt werden. Auch eine weniger weitgehende Zinssatzerhöhung lässt sich aufgrund der vorgelegten Akten nicht begründen. Es wäre der Bank zumutbar gewesen, die „aktuelle Situation der Kundenbeziehung“ näher darzulegen und die massive Zinssatzerhöhung schlüssig zu begründen. Die Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen äussert sich lediglich zur Zinssatzänderung bei Veränderungen am Geld- und Kapitalmarkt. Die Ziffer 4 äussert sich - wie bereits mehrfach erwähnt - zu den Verzugsfolgen. Gemäss Ziffer 5 kann die Bank bei ausstehenden Zinsen und Amortisationen für jede Zahlungsaufforderung eine kostendeckende Entschädigung, deren Höhe die Bank festlegt, fordern. Auch dies ist im Verhältnis zur vorliegenden Zinsverdoppelung etwas anderes (vgl. auch „Abrechnung bei vorzeitiger Auflösung/Rückzahlung“ gemäss Rahmenvertrag). Die Ziffer 8 behandelt das Recht der Bank, den Wert und den Zustand der belehnten Liegenschaft auch während der Geschäftsbeziehung neu festzustellen. Auch dies wurde gemäss Aktenlage offensichtlich nicht vorgekehrt. Denn wäre der Wert der Liegen-

11 schaft gesunken, was aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wurde und was sich auch nicht aus den Akten ergibt, so hätte dies Auswirkungen auf das Engagement (vgl. Ziffer 13 der allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen) haben können. Die Ziffer 11 befasst sich mit dem Unterhalt des Pfandobjektes. Auch diesbezüglich ergeben die Akten nichts von Bedeutung für den vorliegenden Fall. Damit erhellt, dass die Akten zur „Marge“ nichts hergeben. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu erwähnen, dass die Parteien es nicht für erforderlich erachteten, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank, welche immerhin integrierender Bestandteil des Rahmenvertrages bilden, zu den Akten zu geben. e) Gemäss Ziffer 4 der allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen war die Y.-Bank jedoch berechtigt, einen Verzugszins auf die noch ausstehenden Zinsschulden zu erheben. Dieser liegt gemäss der genannten Bestimmung maximal 2% über dem Zinssatz, welchen die Bank dannzumal für Neugeschäfte (Hypotheken mit variablem Zinssatz für gleiche Objekte) anwendet. Mit anderen Worten richtet sich der Zinssatz für Verzugszinsen nach den jeweils aktuellen Konditionen, welche auf neue Kredite gleicher Art angewendet werden. Wie aus den Akten hervorgeht, geriet X. im Juli 2003 erstmals mit seinen Zinszahlungen in Verzug. Zu diesem Zeitpunkt lag der Basiszinssatz für variable Hypotheken bei 3.25% (vgl. act. 22/5). Die Y.-Bank durfte somit in Anwendung der obstehenden Bestimmung sowie unter Anrechnung der Marge von 0.75%, welche sie für X. festgelegt hatte, einen Verzugszins von maximal 6% (3.25% + 0.75% + 2%) erheben. Am 1. Oktober 2005 sank der Basiszinssatz auf 3%, weshalb ab diesem Zeitpunkt seitens der Y.-Bank wiederum unter Berücksichtigung der Marge von 0.75% - auch lediglich ein Verzugszins von 5.75% angerechnet werden durfte. Da die vertraglich vereinbarten Zinsen unter 5% (nämlich bei 4.75%) lagen, gelangt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten auch Art. 104 Abs. 2 OR nicht zur Anwendung. Die Y.-Bank war somit berechtigt, auf die bestehenden Zinsschulden lediglich einen Verzugszins von 6.00% respektive 5.75% ab dem 1. Oktober 2005 zu erheben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Y.- Bank vorgenommene Zinssatzerhöhung auf 9.5% per 1. April 2003 sowie die Erhebung eines Verzugszinses von 11.5% nicht gerechtfertigt war. Vielmehr durfte im Falle von X. über die gesamte Vertragsdauer lediglich ein Schuldzins von 4.75% sowie ein Verzugszins von 6.00% respektive 5.75% ab dem 1. Oktober 2005 erhoben werden.

12 5. In einem nächsten Schritt ist mit Bezug auf die variable Hypothek zu prüfen, auf welchen Betrag die jeweiligen Zinsen gefordert werden dürfen und inwieweit diese durch die Zahlungen von X. bereits getilgt wurden. Die hierfür erforderlichen Angaben lassen sich einerseits den Fälligkeitsanzeigen der Y.-Bank und andererseits den Kontoauszügen des Privatkontos Liegenschaft A. entnehmen. Zinstermine waren gemäss Rahmenvertrag jeweils der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Bei der Zinsberechnung ist zu berücksichtigen, dass sich diese in der Schweiz üblicherweise nach der deutschen Usanz in der Zählung der Tage richtet. Das bedeutet, dass für 1 Jahr 360 Tage und für 1 Monat 30 Tage berechnet werden. a) Mit Fälligkeitsanzeige per 30. Juni 2003 stellte die Y.-Bank die Zinsen für die Monate April bis Juni 2003, somit für 90 Tage, in Rechnung. Aus dieser Anzeige geht hervor, dass X. bis zu diesem Zeitpunkt Ausstände in Höhe von Fr. 4'500.-- hatte. Dabei handelte es sich jedoch ausschliesslich um noch nicht getätigte Amortisationen; die bis dahin fälligen Zinsschulden hatte X. laut Fälligkeitsanzeige beglichen. In Umsetzung der vorangehenden Erwägungen durfte die Y.-Bank anstelle des tatsächlich angewandten Zinssatzes von 9.5% lediglich einen Zinssatz von 4.75% berechnen, somit den Betrag von Fr. 2'844.05 einfordern. Am 4. August 2003 erfolgte seitens von X. eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'963.25. Die fälligen Schuldzinsen wurden damit zwar getilgt, dies jedoch mit einer Verspätung von 34 Tagen, weshalb die Bank für diese Zeit auf den noch ausstehenden Betrag von Fr. 2'844.05 einen Verzugszins von 6.00% erheben durfte. Somit ergibt sich folgende Rechnung: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.06.2003 SFr. 239'500.00 90 4.75% SFr. 2'844.05 davon wurde bezahlt: am 04.08.2003 - SFr. 2'963.25 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.07.03 - 04.08.03 SFr. 2'844.05 34 6.00% SFr. 16.10 Saldo per 29.09.03 SFr. 103.10 b) Per 30. September 2003 wurden wiederum Zinsen in Höhe von Fr. 2'844.05 (für die Monate Juli bis September 2003) fällig. Auch diese beglich X. nicht sofort, sondern erst mit Zahlung vom 3. November 2003 (Fr. 2'200.--) und mit Zahlung vom 22. Dezember 2003 (Fr. 524.90). Somit schuldete er der Y.-Bank wiederum Verzugszinsen im Umfang von 6.00%. Dabei gilt es jedoch zu berücksichti-

13 gen, dass er am 29. September 2003 noch einen Saldon von Fr. 103.10 aufwies. Dieser Betrag entspricht - ausgehend von einem Quartalszins von Fr. 2'844.05 dem Zinsbetrag für die Dauer von etwas mehr als 3 Tagen (Fr. 31.60 pro Tag). Somit ist bei der Berechnung des Verzugszinses zu berücksichtigen, dass ein solcher erst ab dem 4. Tag nach Fälligkeit, somit ab dem 4. Oktober 2003, geschuldet wird. Die Y.-Bank ist also berechtigt, einen Verzugszins von 6% für 31 Tage auf den Betrag von Fr. 2'740.95 (Zinsschuld von Fr. 2'844.05 abzüglich Saldo von Fr. 103.10), für 48 Tage auf den Betrag von Fr. 540.95 (Fr. 2740.95 abzüglich Zahlung von Fr. 2'200.--) und für 8 Tage auf den Betrag von Fr. 16.05 (Fr. 2740.95 abzüglich Zahlung von Fr. 2'200.-- abzüglich Zahlung von Fr. 524.90) zu erheben. Damit sieht die Rechnung wie folgt aus: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.09.2003 SFr. 239'500.00 90 4.75% SFr. 2'844.05 abzüglich Saldo - SFr. 103.10 noch ausstehend SFr. 2'740.95 davon wurde bezahlt: am 03.11.2003 - SFr. 2'200.00 am 22.12.2003 - SFr. 524.90 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 04.10.03 - 03.11.03 SFr. 2'740.95 31 6.00% SFr. 14.15 04.11.03 - 22.12.03 SFr. 540.95 48 6.00% SFr. 4.30 23.12.03 - 31.12.03 SFr. 16.05 8 6.00% SFr. 0.05 Saldo per 30.12.03 - SFr. 34.55 c) Bei der Berechnung der Zinsen für die Monate Oktober bis Dezember 2003, welche per 30. Dezember 2003 fällig wurden, sind die von X. getätigten Amortisationen (Fr. 3'700.-- am 6. Oktober 2003, Fr. 800.-- am 3. November 2003 und Fr. 975.10 am 22. Dezember 2003) zu berücksichtigen. Durch die eingegangenen Zahlungen verringerte sich die Kapitalsschuld stufenweise, weshalb auch die Berechnung der Zinsen stufenweise zu erfolgen hat. Ebenfalls ist zu beachten, dass X. auch in diesem Quartal mit seinen Zinszahlungen in Rückstand geriet. Die Zahlung im Betrag von Fr. 2'800.-- erfolgte erst am 12. März 2004, weshalb wiederum ein Verzugszins zu erheben ist: Aufgrund des Umstandes, dass X. auch noch teilweise die Zinsen des vorangehenden Quartals schuldig geblieben war, ist ein Verzugszins auf den gesamten noch ausstehenden Zinsbetrag, somit auf die fälligen Zinsen zu entrichten. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.10.03 - 06.10.03 SFr. 239'500.00 6 4.75% SFr. 189.60

14 07.10.03 - 03.11.03 SFr. 235'800.00 27 4.75% SFr. 840.05 04.11.03 - 21.12.03 SFr. 235'000.00 47 4.75% SFr. 1'457.30 22.12.03 - 31.12.03 SFr. 234'024.90 10 4.75% SFr. 308.80 total SFr. 2'795.75 davon wurde bezahlt: am 12.03.2004 - SFr. 2'800.00 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.01.04 - 12.03.04 SFr. 16.05 (aus 3. Quartal 03) 72 6.00% SFr. 0.15 01.01.04 - 12.03.04 SFr. 2'795.75 (aus 4. Quartal 03) 72 6.00% SFr. 33.55 13.03.04 - 31.03.04 SFr. 11.80 18 6.00% SFr. 0.05 Ausstände Vormonat SFr. 34.55 Saldo per 30.03.04 - SFr. 64.05 d) Die Zinsen für die Monate Januar bis März 2004 wurden per 31. März 2004 fällig. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten seitens von X. keine Amortisationen mehr, weshalb die Kapitalschuld unverändert auf Fr. 234'024.90 blieb. Auch Zinszahlungen wurden von X. in dieser Zeitspanne nicht mehr geleistet. Somit ist von folgender Rechnung auszugehen: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.03.2004 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.04.04 - 30.06.04 SFr. 11.80 (aus 4. Quartal 03) 90 6.00% SFr. 0.15 01.04.04 - 30.06.04 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 Ausstände Vormonat SFr. 64.05 Saldo per 29.06.04 - SFr. 2'884.95 e) Die Zinsen für die Monate April bis Juni 2004 wurden per 30. Juni 2004 fällig. Auch für dieses Quartal leistete X. keine Zahlungen an die Bank: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.06.2004 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.07.04 - 30.09.04 SFr. 11.80 (aus 4. Quartal 03) 90 6.00% SFr. 0.15 01.07.04 - 30.09.04 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.07.04 - 30.09.04 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 Ausstände Vormonat SFr. 2'884.95

15 Saldo per 29.09.04 - SFr. 5'747.55 f) Wie sich aus dem Kontoauszug per 31. Dezember 2004 ergibt, leistete X. am 3. November 2004 eine Zahlung in Höhe von Fr. 1'547.20, welche an seine Ausstände anzurechnen ist. Die Abrechnung per 30. September 2004 präsentiert sich - wiederum unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 6.00% auf die gesamte noch ausstehende Zinsschuld - wie folgt: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.09.2004 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.10.04 - 03.11.04 SFr. 11.80 (aus 4. Quartal 03) 33 6.00% SFr. 0.05 01.10.04 - 03.11.04 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 04) 33 6.00% SFr. 15.25 04.11.04 - 31.12.04 SFr. 1'243.65 (aus 1. Quartal 04) 57 6.00% SFr. 11.80 01.10.04 - 31.12.04 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.10.04 - 31.12.04 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 Ausstände Vormonat SFr. 5'747.55 abbezahlt wurde: am 03.11.2004 - SFr. 1'547.20 Saldo per 30.12.04 - SFr. 7'089.90 g) Per 31. Dezember 2004 war neben den Zinsen für die Monate Oktober bis Dezember 2004 und die noch nicht beglichenen Zinsen der Vormonate auch wieder ein Verzugszins von 6.00% auf sämtliche Ausstände geschuldet: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.12.2004 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.01.05 - 31.03.05 SFr. 1'243.65 (aus 1. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 18.65 01.01.05 - 31.03.05 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.01.05 - 31.03.05 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.01.05 - 31.03.05 SFr. 2'779.05 (aus 4. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 Ausstände Vormonat SFr. 7'089.90 Saldo per 30.03.05 - SFr. 10'012.70

16 h) Auch die Zinsen für die Monate Januar bis März 2005, welche per 31. März 2005 fällig wurden, blieb X. schuldig, was die Zinsschuld und somit auch die Verzugszinsen weiter anwachsen liess: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.03.2005 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.04.05 - 30.06.05 SFr. 1'243.65 (aus 1. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 18.65 01.04.05 - 30.06.05 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.04.05 - 30.06.05 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.04.05 - 30.06.05 SFr. 2'779.05 (aus 4. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.04.05 - 30.06.05 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 05) 90 6.00% SFr. 41.70 Ausstände Vormonat SFr 10'012.70 Saldo per 29.06.05 - SFr. 12'977.20 i) Per 30. Juni 2005 ergibt sich die folgende Abrechnung: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.06.2005 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 1'243.65 (aus 1. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 18.65 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 2'779.05 (aus 4. Quartal 04) 90 6.00% SFr. 41.70 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 05) 90 6.00% SFr. 41.70 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 05) 90 6.00% SFr. 41.70 Ausstände Vormonat SFr 12'977.20 Saldo per 29.09.05 - SFr. 15'983.40 k) Per 1. Oktober 2005 sank der Basiszinssatz für variable Hypotheken wie bereits ausgeführt wurde - gemäss Darstellung der Y.-Bank (act. 22/5) auf 3%. Somit durfte sie ab diesem Zeitpunkt lediglich 5.75% Verzugszins auf die noch ausstehenden Zinsschulden erheben. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.09.2005 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05

17 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 1'243.65 (aus 1. Quartal 04) 90 5.75% SFr. 17.85 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 90 5.75% SFr. 39.90 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 04) 90 5.75% SFr. 39.90 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 2'779.05 (aus 4. Quartal 04) 90 5.75% SFr. 39.90 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 05) 90 5.75% SFr. 39.90 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 05) 90 5.75% SFr. 39.90 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 05) 90 5.75% SFr. 39.90 Ausstände Vormonat SFr 15'983.40 Saldo per 30.12.05 - SFr. 19'019.70 l) Am 20. Januar 2006 sollte die Liegenschaft von X. gemäss Ausschreibung des Betreibungsamtes Sur Tasna vom 10. November 2005 (act. 16) öffentlich versteigert werden. Die Versteigerung fand jedoch nicht statt, weil die Hypotheken seitens von X. noch rechtzeitig abgelöst werden konnten. Die Zinsen sind somit nur noch bis 20. Januar 2006 (mutmassliches Ablösedatum) geschuldet. Dies ergibt die folgende Schlussrechnung: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.12.2005 SFr. 234'024.90 90 4.75% SFr. 2'779.05 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 1'243.65 (aus 1. Quartal 04) 20 5.75% SFr. 3.95 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 04) 20 5.75% SFr. 8.85 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 04) 20 5.75% SFr. 8.85 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 4. Quartal 04) 20 5.75% SFr. 8.85 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 1. Quartal 05) 20 5.75% SFr. 8.85 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 2. Quartal 05) 20 5.75% SFr. 8.85 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 3. Quartal 05) 20 5.75% SFr. 8.85 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 2'779.05 (aus 4. Quartal 05) 20 5.75% SFr. 8.85 Fälligkeit Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag

18 per 20.01.2006 SFr. 234'024.90 20 4.75% SFr. 617.55 Ausstände Vormonat SFr 19'019.70 Saldo per 20.01.06 - SFr. 22'482.20 m) Mit der Ablösung der Hypothek im Januar 2006 wurde zwar die Kapitalschuld zurückerstattet; jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich und es wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht, dass auch die noch ausstehenden Zinsschulden und Verzugszinsen seitens von X. getilgt wurden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass X. bei der variablen Hypothek gegenüber der Y.-Bank noch Ausstände in Höhe von Fr. 22'482.20 hat. 6. Was die Festhypothek anbelangt, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass hierfür ein Zinssatz von 4% pro Jahr, fest für die gesamte Laufzeit, vereinbart wurde. Dies geht aus der Bestätigung der Produktvereinbarung vom 10. Oktober 2001 (act. 2/5) hervor. Gemäss Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2004 (act. 2/7) forderte die Y.-Bank den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 4% seit dem 1. Oktober 2004. Mit anderen Worten ging die Y.-Bank davon aus, dass X. bis zum 30. September 2004 seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. X. wendet dagegen ein, er habe auch nach der Kündigung der Festhypothek weiterhin Zinszahlungen im Umfang von 4% geleistet, womit die von der Y.-Bank geltend gemachten Zinsforderungen getilgt worden seien. Somit sei die Bank auch nicht berechtigt gewesen, einen Verzugszins von 6% zu erheben. a) Aus der Fälligkeitsanzeige der Y.-Bank per 30. Juni 2003 geht hervor, dass X. bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausstände gegenüber der Bank hatte. Die Zinsen für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von Fr. 1'500.--, welche am 30. Juni 2003 fällig waren, wurden jedoch gemäss Fälligkeitsanzeige vom 30. September 2003 nicht rechtzeitig beglichen. Auch aus dem Kontoauszug ist nicht ersichtlich, dass X. eine entsprechende Zahlung vorgenommen hatte. Somit war die Y.-Bank berechtigt, auf den noch ausstehenden Zinsbetrag von Fr. 1'500.-- einen Verzugszins von 6% (4% + 2%) zu erheben. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.06.2003 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1’500.00 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.07.03 - 30.09.03 SFr. 1'500.00 90 6.00% SFr. 22.50 Saldo per 29.09.03 - SFr. 1’522.50

19 b) Per 30. September 2003 wurden die Zinsen für die Monate Juli bis September 2003 in Rechnung gestellt. Auch diese wurden seitens von X. nicht rechtzeitig bezahlt. Somit durfte die Y.-Bank wiederum einen Verzugszins von 6% erheben. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass X. am 22. Dezember 2003 die noch ausstehenden Zinsschulden für die Monate April bis Juni 2003 beglich, weshalb für diese nur bis zum Zahlungsdatum ein Verzugszins erhoben werden darf. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.09.2003 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 1'522.50 noch ausstehend SFr. 3'022.50 davon wurde bezahlt: am 22.12.2003 - SFr. 1'500.00 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.10.03 - 22.12.03 SFr. 3'000.00 82 6.00% SFr. 41.00 23.12.03 - 31.12.03 SFr. 1'500.00 8 6.00% SFr. 2.00 Saldo per 30.12.03 - SFr. 1’565.50 c) Die Zinsen für die Monate Oktober bis Dezember 2003 wurden per 31. Dezember 2003 fällig. Am 12. März 2003 erfolgte gemäss Kontoauszug eine Zahlung „Verzugszinsen Hypothek“ über den Betrag von Fr. 45.00 (entspricht dem Verzugszins für 2 Quartale), welche an die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verzugszinsen anzurechnen sind. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.12.2003 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 1'565.50 noch ausstehend SFr. 3'065.50 davon wurde bezahlt: am 12.03.2004 - SFr. 45.00 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.01.04 - 31.03.04 SFr. 3'000.00 90 6.00% SFr. 45.00 Saldo per 30.04.04 - SFr. 3’065.50 d) Auch die per 31. März 2004 in Rechnung gestellten Zinsen für die Monate Januar bis März 2004 wurden von X. nicht umgehend bei Fälligkeit bezahlt. Jedoch erfolgte am 5. Mai 2004 eine Zahlung in Höhe von Fr. 3'154.75, welche an die Ausstände seit Juli 2003 angerechnet wurde. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.03.2004 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00

20 Ausstände Vormonat SFr 3'065.50 noch ausstehend SFr. 4'565.50 davon wurde bezahlt: am 05.05.2004 - SFr. 3'154.75 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.04.04 - 05.05.04 SFr. 4'500.00 35 6.00% SFr. 26.25 06.05.04 - 30.06.04 SFr. 1'345.25 55 6.00% SFr. 12.30 Saldo per 29.06.04 - SFr. 1’449.30 e) Im darauf folgenden Quartal erfolgte wiederum eine Zahlung seitens von X. und zwar am 5. August 2004 in Höhe von Fr. 2951.80. Diese ist an die (teilweise) noch ausstehenden Zinsen seit Januar 2004 anzurechnen. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.06.2004 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 1'449.30 noch ausstehend SFr. 2'949.30 davon wurde bezahlt: am 05.08.2004 - SFr. 2'951.80 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.07.04 - 04.08.04 SFr. 2'845.00 34 6.00% SFr. 16.10 Saldo per 29.09.04 - SFr. 13.60 f) Per 30. September 2004 erfolgte die Fälligkeitsanzeige über die Zinsen für die Monate Juli bis September 2004. Aus dem Kontoauszug des entsprechenden Jahres geht hervor, dass X. am 3. November 2004 eine weitere Zahlung in Höhe von Fr. 1'516.50 leistete. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.09.2004 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 13.60 noch ausstehend SFr. 1'513.60 davon wurde bezahlt: am 03.11.2004 - SFr. 1'516.50 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.10.04 - 02.11.04 SFr. 1’500.00 32 6.00% SFr. 8.00 Saldo per 30.12.04 - SFr. 5.10 g) Die Zinsen für die Monate Oktober bis Dezember 2004 wurden per 31. Dezember 2004 fällig. Im darauf folgenden 1. Quartal 2005 erfolgten keine weiteren

21 Zahlungen seitens von X. mehr, so dass fortan auf die Schuldzinsen auch eine Verzugszins von 6% erhoben werden durfte. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.12.2004 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 5.10 noch ausstehend SFr. 1'505.10 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.01.05 - 31.03.05 SFr. 1’500.00 90 6.00% SFr. 22.50 Saldo per 30.03.05 - SFr. 1'527.60 h) Auch die Zinsen für die Monate Januar bis März 2005 blieben bei Fälligkeit am 31. März 2005 offen, so dass die Schuld von X. gegenüber der Y.-Bank weiter anwuchs. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.03.2005 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 1'527.60 noch ausstehend SFr. 3'027.60 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.04.05 - 30.06.05 SFr. 3’000.00 90 6.00% SFr. 45.00 Saldo per 29.06.05 - SFr. 3'072.60 i) Wie der bei den Akten liegenden Tabelle über die Zinskonditionen der Y.-Bank vom 5. Juli 2005 (act. 2/11) zu entnehmen ist, betrug der Zinssatz für eine Festhypothek mit einer Laufzeit von 4 Jahren zu diesem Zeitpunkt 2,70%. Die Y.- Bank hätte daher in Anwendung von Ziffer 4 der allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen ab diesem Quartal lediglich einen Verzugszins von 4.70% (2,70% + 2%) zuzüglich Marge erheben dürfen. Aufgrund des Umstandes, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, wie hoch die Marge der Y.-Bank bei Abschluss des Kreditgeschäftes war, kann eine genaue Berechnung nicht vorgenommen werden. Jedoch hat der Schuldner, ist er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszins zu 5% zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt es sich daher, X. auf die noch ausstehenden Zinsbeträge einen Verzugszins von 5% anzurechnen. Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.06.2005 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 3'072.60 noch ausstehend SFr. 4'572.60

22 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.07.05 - 30.09.05 SFr. 4’500.00 90 5.00% SFr. 56.25. Saldo per 29.06.05 - SFr. 4'628.85 k) Per 30. September 2005 konnte die Y.-Bank die folgenden Beträge in Rechnung stellen: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 30.09.2005 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 4'628.85 noch ausstehend SFr. 6'128.85 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.10.05 - 31.12.05 SFr. 6’000.00 90 5.00% SFr. 75.00 Saldo per 30.12.05 - SFr. 6'203.85 l) Auch die Festhypothek von X. wurde gemäss Aussagen der Parteien im Januar 2006 abgelöst und die Kapitalschuld von Fr. 150'000.-- zurückerstattet. Jedoch sind noch die folgenden Zinsschulden ausstehend: Datum Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 31.12.2005 SFr. 150'000.00 90 4.00% SFr. 1'500.00 Ausstände Vormonat SFr 6'203.85 noch ausstehend SFr. 7'703.85 Verzugszins Zinsschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag 01.01.06 - 20.01.06 SFr. 7’500.00 20 5.00% SFr. 20.80 Fälligkeit Kapitalschuld Tage Zinssatz ausstehender Betrag per 20.01.2006 SFr. 150’000 20 4.00% SFr. 333.30 Saldo per 20.01.06 - SFr. 8'054.95 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. gegenüber der Y.-Bank noch Ausstände aus der Festhypothek in Höhe von Fr. 8'054.95 und aus der variablen Hypothek in Höhe von Fr. 22'482.20, total somit von Fr. 30'537.15, hat. In diesem Umfang wird die in der Betreibung Nr. 2004366 des Betreibungsamtes Sur Tasna (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2004) erteilte provisorische Rechtsöffnung definitiv. Im Resultat ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen. 8.a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser

23 Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe, davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen. Der Berufungskläger verlangte die vollumfängliche Aberkennung der in Betreibung gesetzten Zinsen. Demgegenüber berief sich die Y.-Bank auf einen überhöhten Zinssatz, weshalb auch sie nur teilweise obsiegte. Das Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens beträgt somit rund 1/2 zu 1/2. Folglich sind sowohl die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Sur Tasna von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Inn von Fr. 6'362.--, wie auch diejenigen des Berufungsverfahrens zur Hälfte von X. und zur Hälfte von der Y.-Bank zu tragen. Die ausseramtlichen Entschädigungen sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren werden bei dieser Kostenverteilung wettgeschlagen.

24 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. a) Die Aberkennungsklage wird dahin entschieden, als X. verpflichtet wird, der Y.-Bank für die Festhypothek den noch ausstehenden Betrag von Fr. 8'054.95 und für die variable Hypothek dennoch ausstehenden Betrag von Fr. 22'482.20, total somit von Fr. 30'537.15 zu bezahlen. b) Im Umfang der gemäss lit. a noch offenen Schuld von Fr. 30'537.15 wird die in der Betreibung Nr. 2004366 des Betreibungsamtes Sur Tasna (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2004) erteilte provisorische Rechtsöffnung definitiv. 3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Sur Tasna von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Inn von Fr. 6'362.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Y.-Bank und X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, insgesamt somit Fr. 5'400.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Y.-Bank und von X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

ZF 2006 73 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.03.2007 ZF 2006 73 — Swissrulings